Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.2009 – C-154/08
ECLI:EU:C:2009:695
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Steuerpflichtige – Tätigkeiten oder Umsätze der „registradores de la propiedad“ (Grundbuchführer)
Tenor§
Tenor§
1 Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass es die Leistungen, die die „registradores de la propiedad“ in ihrer Eigenschaft als Steuereinzugsbehörde für den Grundbuchbezirk („oficina liquidadora de distrito hipotecario“) für eine Autonome Gemeinschaft erbringen, als nicht mehrwertsteuerpflichtig ansieht.
2 Das Königreich Spanien trägt die Kosten.