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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.11.2009 – C-278/09
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2009:725
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑278/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) mit Entscheidung vom 6. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2009, in dem Verfahren
Olivier Martinez,
Robert Martinez
gegen
MGN Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Generalanwältin,
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Herren Martinez, die in Frankreich wohnhaft sind, gegen die Firma MGN Ltd (im Folgenden: MGN), die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, in dem es um die Bestimmung des für die Entscheidung über die Haftungsklage zuständigen Gerichts geht, die die Erstgenannten gegen die Letztgenannte erhoben haben.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 61 EG bestimmt:
„Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt der Rat
...
c) Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65 [EG];
…“
4 Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:
„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.“
5 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
...
(3) wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
...“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
6 Am 28. August 2008 erhoben die Herren Martinez beim Tribunal de grande instance de Paris Klage gegen MGN auf Verurteilung dieses Unternehmens, ihnen Schadensersatz zu zahlen. In ihrer Klageschrift machen sie geltend, ihre Persönlichkeitsrechte seien aufgrund dessen verletzt worden, dass dieses Unternehmen Texte und Fotografien auf einer Website ins Internet gestellt habe.
7 MGN erhob unter Berufung auf Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Einrede der Unzuständigkeit des nationalen Gerichts. Beruhe das schädigende Ereignis auf einer Presseveröffentlichung, sei davon auszugehen, dass dieses Ereignis an allen Orten stattgefunden habe, an denen diese Veröffentlichung verbreitet worden sei. Beruhe das schädigende Ereignis jedoch auf einer Verbreitung durch das Internet, das wegen seiner technischen Merkmale allgemein zugänglich sei und von allen Mitgliedstaaten aus aufgerufen werden könne, so könne bei einem solchen Ereignis, wie es im Ausgangsverfahren stattgefunden habe, nur dann angenommen werden, dass es in einem einzigen Mitgliedstaat eingetreten sei, wenn eine hinreichende, wesentliche oder eine Verknüpfung mit diesem Hoheitsgebiet bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe keine hinreichende Verknüpfung zwischen dem streitigen Einstellen in das Internet und dem behaupteten Schaden im französischen Hoheitsgebiet.
8 Nach Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens ergibt sich die Verknüpfung mit dem französischen Hoheitsgebiet aus dem Umstand, dass Herr Olivier Martinez Franzose sei, dass sich der streitige Sachverhalt in Frankreich abgespielt habe, notwendigerweise die französische Öffentlichkeit betreffe und Auswirkungen in diesem Hoheitsgebiet haben könne. Obwohl der beanstandete Artikel, der im Internet verbreitet worden sei, in englischer Sprache abgefasst worden sei, sei er für die französische Öffentlichkeit leicht verständlich.
9 Das Tribunal de grande instance de Paris hat, da die Entscheidung der Frage, welches nationale Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig sei, nicht eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 2 und Art. t Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgehe, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass sie dem Gericht eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte verleihen, die möglicherweise durch die Einstellung von Informationen und/oder Fotografien auf einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem zweiten Staat – oder aber in einem anderen Mitgliedstaat, jedenfalls nicht im erstgenannten Mitgliedstaat – herausgegebenen Internet-Website begangen worden ist, und zwar
a) entweder nur unter der Voraussetzung, dass diese Website vom erstgenannten Staat aus eingesehen werden kann, oder
b) nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gebiet des erstgenannten Staates eine hinreichende, wesentliche oder enge Verknüpfung besteht, und in diesem Fall, wenn sich diese Verknüpfung ergeben kann aus
– dem Umfang der Verbindungen zu der streitigen Website vom erstgenannten Mitgliedstaat aus, absolut oder im Verhältnis zu den gesamten Verbindungen mit dieser Website,
– dem Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Person, die die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte rügt, oder allgemein der betroffenen Personen,
– der Sprache, in der die streitige Information verbreitet wird, oder jedem anderen Umstand, der geeignet ist, den Willen des Herausgebers der Website zu belegen, sich besonders an die Öffentlichkeit im erstgenannten Staat zu wenden,
– dem Ort, an dem sich der beschriebene Sachverhalt abgespielt hat und/oder wo die gegebenenfalls ins Netz gestellten Fotografien aufgenommen worden sind,
– anderen Kriterien?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
10 Der Gerichtshof kann nach Art. 92 § 1 seiner Verfahrensordnung, wenn er für eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
11 Das Tribunal de grande instance de Paris stützt sich für die Vorlage seines Vorabentscheidungsersuchens auf Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Da dieser Vertrag nicht in Kraft ist, ist die Vorlage des Ersuchens als auf die Art. 68 EG und 234 EG gestützt zu betrachten.
12 Nach Art. 68 Abs. 1 EG findet Art. 234 EG auf Titel IV des EG‑Vertrags Anwendung, wenn eine Frage der Auslegung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
13 Im vorliegenden Fall bezieht sich das Vorabentscheidungsersuchen auf die Verordnung Nr. 44/2001, die auf der Grundlage von Art. 61 Buchst. c EG erlassen worden ist, der zu Titel IV des Dritten Teils des Vertrags gehört. Unter diesen Umständen ist nur ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, berechtigt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorzulegen.
14 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidungen über die gerichtliche Zuständigkeit, die vom Tribunal de grande instance de Paris im Rahmen des Ausgangsverfahrens erlassen werden, mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
15 Da der Gerichtshof somit nicht von einem nationalen Gericht angerufen worden ist, das die in Art. 68 Abs. 1 EG aufgestellte Voraussetzung erfüllt, ist er nicht für die Entscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig.
16 Daher ist Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung anzuwenden und festzustellen, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die vom Tribunal de grande instance de Paris vorgelegte Frage offensichtlich unzuständig ist.
Kosten
17 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunal de grande instance de Paris in der Rechtssache C-278/09 vorgelegten Frage nicht zuständig.