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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.12.2009 – C-488/08

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2009:754

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 8. September 2008, Rath/HABM und Grandel (T‑373/06) und Rath/HABM und Grandel (T‑374/06), mit denen das Gericht die Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2006 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, durch die die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung, die auf Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke „EPIGRAN“ die Anmeldung der Wortmarken „EPICAN“ und „EPICAN FORTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 zurückgewiesen hatte, ihrerseits teilweise zurückgewiesen worden waren – Gefahr der Verwechslung von zwei Marken

Tenor§

Tenor§

1 Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2 Herr Rath trägt die Kosten.