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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.01.2010 – C-497/08
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:5
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑497/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Charlottenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2008, in dem Verfahren
Amiraike Berlin GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 10 EG, 43 EG und 48 EG.
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über den Antrag der Amiraike Berlin GmbH (im Folgenden: Amiraike), einer Gesellschaft deutschen Rechts, auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für das in Deutschland verbliebene Vermögen der Aero Campus Cottbus Ltd (im Folgenden: AeroCC), einer Gesellschaft englischen Rechts.
Rechtlicher Rahmen
Deutsches Recht
3 § 273 („Schluss der Abwicklung“) des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1086) bestimmt:
„(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
…
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen …
(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.“
4 Nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1998 ist das Amtsgericht zuständig für die Bestellung eines Abwicklers gemäß § 273 Abs. 4 des Aktiengesetzes.
5 Nach § 43 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
Englisches Recht
6 Das Gesellschaftsgesetz von 2006 (Companies Act 2006, im Folgenden: CA 2006) verpflichtet Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Jahresabschlüsse einzureichen.
7 Section 1000 des CA 2006 bestimmt:
„(1) Hat der Registerführer stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausübt, kann er an die Gesellschaft per Post ein Schreiben mit der Frage richten, ob sie eine Geschäftstätigkeit betreibt.
(2) Erhält der Registerbeamte nicht innerhalb eines Monats nach Übersendung des Schreibens eine Antwort darauf, so hat er innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieses Monats der Gesellschaft einen Einschreibebrief mit Bezug auf das erste Schreiben zu übersenden, mit dem festgestellt wird,
(a) dass keine Antwort eingegangen ist und
(b) dass für den Fall, dass auf das zweite Schreiben nicht innerhalb eines Monats ab dessen Datum eine Antwort eingeht, in der Gazette (Amtsblatt) ein Vermerk über die Streichung der Bezeichnung der Gesellschaft aus dem Register veröffentlicht werden wird.
(3) Wenn der Registerbeamte
(a) eine Antwort dahin erhält, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausübt, oder
(b) nicht innerhalb eines Monats nach Übersendung des zweiten Schreibens eine Antwort erhält,
so kann er in der Gazette einen Vermerk veröffentlichen und der Gesellschaft per Post übersenden, dass nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Vermerks die darin aufgeführte Bezeichnung der Gesellschaft aus dem Register gestrichen und die Gesellschaft aufgelöst wird, sofern kein Grund dargetan wird, dies nicht zu tun.
(4) Bei Ablauf der im Vermerk angegebenen Frist kann der Registerbeamte die Bezeichnung der Gesellschaft aus dem Register streichen, sofern kein Grund dargetan wird, dies nicht zu tun.
(5) Der Registerbeamte muss eine Bekanntmachung der Streichung der Bezeichnung der Gesellschaft aus dem Register in der Gazette veröffentlichen.
(6) Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung in der Gazette wird die Gesellschaft aufgelöst.
(7) Jedoch
(a) bleibt (gegebenenfalls) die Haftung jedes Direktors, Geschäftsführers und Gesellschafters bestehen und kann geltend gemacht werden, als ob die Gesellschaft nicht aufgelöst worden wäre, und
(b) berührt keine Bestimmung dieser Section die Befugnis des Gerichts, eine Gesellschaft zu liquidieren, deren Bezeichnung aus dem Register gestrichen worden ist.“
8 Section 1012 des CA 2006 bestimmt:
„(1) Wird eine Gesellschaft aufgelöst, gelten Eigentum und Rechte aller Art, die der Gesellschaft unmittelbar vor ihrer Auflösung gehört haben oder die von ihr treuhänderisch gehalten wurden (unter Einschluss von gepachtetem oder gemietetem Grundbesitz, jedoch nicht von Eigentum, das die Gesellschaft für eine andere Person treuhänderisch gehalten hat), als herrenlose Güter und
(a) gehören demgemäß vorerst (je nach Lage des Falles) der Krone, dem Herzog von Lancaster oder dem Herzog von Cornwall und
(b) werden in der gleichen Weise übertragen und behandelt wie andere herrenlose Güter, die der Krone, dem Herzog von Lancaster oder dem Herzog von Cornwall zufallen.
…“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
9 Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem es um die Bestellung eines Nachtragsliquidators für das in Deutschland verbliebene Vermögen von AeroCC in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 des Aktiengesetzes gemäß den Grundsätzen der „Spaltgesellschaft“ im deutschen Recht geht.
10 AeroCC war in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in England und Wales am 8. April 2005 gegründet und in das Gesellschaftsregister in Cardiff eingetragen worden.
11 Die Directors dieser Gesellschaft versäumten es in der Folgezeit, wie vom britischen Gesellschaftsrecht verlangt, von einem britischen Steuerberater testierte Jahresabschlüsse einzureichen. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts wurde AeroCC daraufhin im Januar 2008 aus dem Gesellschaftsregister gelöscht mit der Folge, dass ihr Gesellschaftsvermögen der britischen Krone zugefallen ist.
12 AeroCC unterhielt in Deutschland lediglich ein Korrespondenzbüro. Die Gesellschaft verfügt jedoch über verschiedene in Deutschland befindliche Vermögenspositionen, nämlich im Wesentlichen einen Gesellschaftsanteil einer in Berlin ansässigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über Grundvermögen in Deutschland verfügt, darüber hinaus mehrere Ansprüche auf Übertragung von in Deutschland belegenen Grundstücken und verschiedene Schadensersatzansprüche.
13 Amiraike, die Mehrheitsgesellschafterin von AeroCC, stellte beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators mit dem Ziel, das in Deutschland verbliebene Vermögen von AeroCC nach den Grundsätzen der Spaltgesellschaft abzuwickeln.
14 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt eine Maßnahme, wie sie in Section 1012 des CA 2006 vorgesehen ist, eine enteignende Maßnahme dar. Zwar könnten solche Maßnahmen grundsätzlich keine Wirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, der sie ergreife, dies gelte jedoch nicht im Ausgangsverfahren. Wenn sich eine Gesellschaft in Ausübung der Niederlassungsfreiheit gemäß den Art. 43 EG und 48 EG bewusst dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats unterwerfe, könne sie sich nicht auf das günstigere Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats berufen, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Teil ihrer Vermögensgegenstände befinde, um bestimmte negative Rechtsfolgen zu vermeiden, die sich aus der Auflösung dieser Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaats ihrer Gründung ergäben. Ein solches „Herauspicken der Rosinen“ verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, ohne dass in diesem Zusammenhang das Instrument der „Spaltgesellschaft“ herangezogen werden könne, bei der es sich um ein altes Rechtsinstitut aus der Zeit des Kalten Krieges handele.
15 In diesem Kontext hat das Amtsgericht Charlottenburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Vorschriften des primären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Art. 10 EG, 43 EG und 48 EG sowie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander so auszulegen, dass sich ein Mitgliedstaat (erster Mitgliedstaat) durch die Ratifizierung des primären Gemeinschaftsrechts jedenfalls dann mit der Wirkung einer von der Rechtsordnung eines zweiten Mitgliedstaats angeordneten enteignenden Maßnahme auf seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich einverstanden erklärt hat, wenn die von der enteignenden Maßnahme betroffene privatrechtliche Gesellschaft zuvor in Ausübung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bewusst sich dem die Enteignung anordnenden Gesellschaftsrecht des zweiten Mitgliedstaats unterworfen hat, jedoch in dem ersten Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig ist und dort über von der enteignenden Maßnahme betroffenes Gesellschaftsvermögen verfügt?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
16 Nach Ansicht von Amiraike und der deutschen Regierung hat die vom Amtsgericht Charlottenburg zu erlassende Entscheidung keinen Rechtsprechungscharakter. Daher ist vorab zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das Amtsgericht Charlottenburg eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter zu erlassen hat, damit geprüft werden kann, ob der Gerichtshof dafür zuständig ist, gemäß Art. 234 EG über die ihm vorgelegte Frage zu entscheiden.
17 In diesem Zusammenhang steht zwar außer Zweifel, dass das Amtsgericht Charlottenburg ein Gericht ist, doch kann es den Gerichtshof nur gemäß Art. 234 EG anrufen, wenn bei ihm ein Rechtsstreit anhängig ist und es im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1980, Borker, 138/80, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, und vom 5. März 1986, Greis Unterweger, 318/85, Slg. 1986, 955, Randnr. 4; Urteile vom 19. Oktober 1995, Job Centre, „Job Centre I“, C‑111/94, Slg. 1995, I‑3361, Randnr. 9, vom 14. Juni 2001, Salzmann, C‑178/99, Slg. 2001, I‑4421, Randnr. 14, vom 15. Januar 2002, Lutz u. a., C‑182/00, Slg. 2002, I‑547, Randnr. 13, vom 30. Juni 2005, Längst, C‑165/03, Slg. 2005, I‑5637, Randnr. 25, und vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll, C‑96/04, Slg. 2006, I‑3561, Randnr. 13).
18 Im Ausgangsverfahren geht aus den Akten hervor, dass das Amtsgericht Charlottenburg den Gerichtshof in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde angerufen hat. Der Gegenstand der zu erlassenden Entscheidung beschränkt sich nämlich auf die Ernennung eines Nachtragsliquidators für das in Deutschland befindliche Vermögen von AeroCC. Bei der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 273 Abs. 4 des Aktiengesetzes besteht die wesentliche Aufgabe des Gerichts in der Entscheidung, ob die vom Antragsteller oder einer anderen Person vorgeschlagene Person für die Liquidation des verbleibenden Eigentums einer aus dem Register gelöschten Gesellschaft geeignet ist.
19 Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass im vorliegenden Fall beim Amtsgericht Charlottenburg ein Rechtsstreit zwischen Amiraike und einem möglichen Beklagten anhängig wäre. Vielmehr handelt es sich nach dem Rubrum der Vorlageentscheidung nur um eine „Handelssache“ und nicht um einen „Rechtsstreit“. In diesem Rubrum sind nur Name und Anschrift von AeroCC angeführt. Außerdem wird in der Sachverhaltsdarstellung in der Vorlageentscheidung keine Person oder Einrichtung erwähnt, die dem Antrag von Amiraike in Bezug auf AeroCC, deren Mehrheitsgesellschafterin Amiraike ist, entgegenträte.
20 Ferner geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Situation von Amiraike vor der Befassung des Gerichtshofs durch das Amtsgericht Charlottenburg Anlass zu einer Entscheidung gegeben hätte, gegen die bei diesem Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre. Dieses Gericht ist daher die erste Stelle, die über den Antrag auf Bestellung eines Liquidators für AeroCC zu befinden hat.
21 Somit handelt das Amtsgericht Charlottenburg im Ausgangsverfahren als Verwaltungsbehörde, ohne dass es dabei einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, so dass es keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt.
22 Nach alledem ist gemäß Art. 92 § 1 und 103 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, dass der Gerichtshof für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Charlottenburg vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist.
Kosten
23 Für die Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Charlottenburg mit Entscheidung vom 7. November 2008 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.