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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.01.2010 – C-112/09

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2010:16

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑112/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 20. März 2009,

Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: R. Allendesalazar Corcho und R. Vallina Hoset, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss§

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2009, SGAE/Kommission (T‑456/08, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC, im Folgenden: streitige Entscheidung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

2 Die Rechtsmittelführerin ist eine in Spanien ansässige Gesellschaft zur Verwertung von Urheberrechten.

3 Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 wurde ihr die streitige Entscheidung mitgeteilt, die ein Kartell im Rahmen der Bedingungen der Verwaltung und Lizenzierung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken durch die Verwertungsgesellschaften betraf; in dem Kartell ging es um die Beschränkungen der Mitgliedschaft in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen entsprechend dem Mustervertrag der Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs (CISAC, internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften) und der faktischen Anwendung dieser Beschränkungen.

4 Die Rechtsmittelführerin erhob mit Fax, das am 6. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage gegen die streitige Entscheidung. Die Urschrift der Klageschrift ging am 9. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts ein.

5 Nachdem die Rechtsmittelführerin vom Kanzler des Gerichts mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 darauf hingewiesen worden war, dass sie ihre Klage gegen die streitige Entscheidung nicht binnen der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist erhoben habe, berief sie sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 zur Rechtfertigung der Abweichung von den Bestimmungen über die Verfahrensfristen auf einen entschuldbaren Irrtum.

6 Sie machte u. a. geltend, dass sie die Klagefrist ab dem 24. Juli 2008, dem Tag nach dem Zugang der streitigen Entscheidung, berechnet habe; sie sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Frist am 4. Oktober 2008 abgelaufen sei. Da der 4. Oktober 2008 ein Samstag gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass die Frist gemäß Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also am Montag, dem 6. Oktober 2008, geendet habe.

7 Sie habe hierzu Art. 101 § 1 Buchst. a und b und § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unter Zugrundelegung der Methode zur Fristenberechnung ausgelegt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dem Verfahren, in dem die streitige Entscheidung ergangen sei, in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) angegeben habe. Da der Inhalt der beiden Bestimmungen im Wesentlichen gleich sei, sei sie durch die von der Kommission angegebene Methode zu dem irrtümlichen Schluss gelangt, dass die Fristberechnung im Gemeinschaftsrecht immer auf dieselbe Weise durchzuführen sei, nämlich indem zur Frist ein zusätzlicher Tag hinzugezählt werde, weil der Tag der Zustellung nicht in die Berechnung eingehe. Dieser Irrtum habe zur verspäteten Klageerhebung geführt.

8 Außerdem habe sie die Richtigkeit ihrer Berechnung überprüfen wollen und deshalb die Kommission um eine schriftliche Bestätigung des Datums der Zustellung der streitigen Entscheidung gebeten. Nach dem Zugang dieser schriftlichen Bestätigung sei sie auch mit der Kanzlei des Gerichts in Verbindung getreten, um sich bestätigen zu lassen, dass sie die Frist richtig berechnet habe. Man habe ihr geantwortet, dass ihrer Bitte nicht entsprochen werden könne.

Der angefochtene Beschluss

9 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen, weil sie nicht binnen der hierfür vorgesehenen Fristen erhoben worden sei.

10 Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Klage verspätet erhoben worden sei. Die Frist für diese Klage habe gemäß Art. 230 Abs. 5 EG sowie gemäß Art. 101 § 1 Buchst. a und b und § 2 sowie Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts am 24. Juli 2008 begonnen und sei, einschließlich der Entfernungsfrist, am 3. Oktober 2008 abgelaufen.

11 Nach dem Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtsprechung zum Begriff des vermeidbaren Irrtums hat das Gericht in den Randnrn. 19 bis 21 des angefochtenen Beschlusses das auf das Vorliegen eines solchen Irrtums gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin wie folgt zurückgewiesen:

„19 Jedoch kann vorliegend nicht von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden, weil erstens die Klägerin für die Berechnung der Klagefrist Art. 101 § 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung nicht gemäß dessen klarem Wortlaut, sondern gemäß einer von einem anderen Organ vorgenommenen Auslegung einer anderen, anderslautenden Bestimmung einer anderen im Rahmen eines Verfahrens vor diesem anderen Organ geltenden Regelung angewandt hat. Das Verhalten des betroffenen Organs, nämlich des Gerichts, hat die Klägerin, die eine entsprechende Behauptung auch nicht aufgestellt hat, nicht zu diesem Vorgehen verleitet.

20 Zweitens ist die Regelung betreffend die hier anwendbaren Fristen unmissverständlich und weist keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten auf …

21 Drittens hat die Klägerin keine Sorgfalt walten lassen, insbesondere nicht dadurch, dass sie die Kanzlei des Gerichts um Bestätigung der Fristberechnung gebeten hat, die sie im Hinblick auf eine fristgerechte Klageerhebung vorgenommen hatte. Es gehört nicht zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten der Kanzlei, sich zur Berechnung der Frist für eine Klageerhebung zu äußern …“

Antrag der Rechtsmittelführerin

12 Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

– das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– die beim Gericht erhobene Klage für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen;

– der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

13 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung und gegebenenfalls ohne Zustellung der Rechtsmittelschrift an den anderen Verfahrensbeteiligten durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

14 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof in der Lage, das Rechtsmittel auf der Grundlage des Akteninhalts durch einen solchen mit Gründen versehenen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

15 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

16 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen sei, dass es das „betroffene Organ“ im Sinne der Rechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum sei, also das Organ, dessen Verhalten für den Irrtum ursächlich gewesen sei. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich jedoch klar, dass betroffenes Organ stets das Organ sei, das die angefochtene Maßnahme erlassen habe; dies sei hier die Kommission.

17 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht vor, es habe nicht berücksichtigt, dass Art. 101 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 3 der Verordnung Nr. 1182/71 einheitlich auszulegen seien. In Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht die Auslegung dieses Art. 3 durch die Kommission zu Unrecht mit der Begründung für unerheblich gehalten, dass es sich um eine „von einem anderen Organ vorgenommene Auslegung einer anderen, anderslautenden Bestimmung einer anderen im Rahmen eines Verfahrens vor diesem anderen Organ geltenden Regelung“ handele. Die Fristen müssten unabhängig davon, ob es sich um die Anwendung der Verordnung Nr. 1182/71 oder der Verfahrensordnung des Gerichts handele, auf dieselbe Art und Weise berechnet werden.

18 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht einen Verstoß gegen die Rechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum vor, da es diese Rechtsprechung falsch und übermäßig restriktiv angewandt habe. Die Voraussetzungen für die Annahme eines entschuldbaren Irrtums lägen hier vor. Insbesondere hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen, die geeignet gewesen seien, entscheidend zu einer verständlichen Verwirrung des Rechtsbürgers beizutragen. Die Rechtsmittelführerin habe alle Sorgfalt aufgewandt, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Die drei von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Gründe sind zusammen zu behandeln, da sie alle die Zurückweisung der Annahme eines entschuldbaren Irrtums durch das Gericht betreffen.

20 Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Klagefristen der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der eine Abweichung von diesen Fristen zulässt, sich nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche bezieht, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 26). Die strikte Anwendung dieser Vorschriften entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, sowie Beschlüsse vom 7. Mai 1998, Irland/Kommission, C‑239/97, Slg. 1998, I‑2655, Randnr. 7, und vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 16).

21 Das Gericht hat diese Rechtsprechung weder fehlerhaft noch übermäßig restriktiv angewandt. Es ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein entschuldbarer Irrtum vorliegt.

22 Zwar ist, wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift zutreffend ausführt, das „betroffene Organ“ im Sinne dieser Rechtsprechung das Organ, das die angefochtene Maßnahme erlassen hat, hier also die Kommission.

23 Die Kommission hat aber kein Verhalten an den Tag gelegt, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.

24 Wie das Gericht in den Randnrn. 19 und 20 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, ist der Wortlaut des Art. 101 § 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichts klar und unmissverständlich und weist keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten auf. Um diese Vorschrift anzuwenden, muss ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand daher nicht auf irgendeine Auslegung einer anderen, ähnlichen Bestimmung, etwa des Art. 3 der Verordnung Nr. 1182/71, durch die Kommission zurückgreifen.

25 Die Frage, ob Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 3 der Verordnung Nr. 1182/71 gleich auszulegen sind, ist daher für die Bestimmung der fraglichen Klagefrist unerheblich. Folglich hat das Gericht dadurch, dass es diese Frage ungeprüft ließ, keinen Fehler begangen.

26 Jedenfalls hätte sich ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand nicht für eine offensichtlich gesetzwidrige Auslegung der Verfahrensordnung des Gerichts, die auf die Auslegung einer anderen Verordnung durch die Kommission gestützt wird, entschieden, ohne zumindest die Richtigkeit der sich aus dieser Auslegung ergebenden Fristberechnung zu überprüfen.

27 In diesem Rahmen kann die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie mit ihrer vergeblichen Bitte an die Kanzlei des Gerichts um die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Berechnung die Sorgfalt aufgewandt habe, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand erwartet werden kann. Wie das Gericht in Randnr. 21 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, gehört es nicht zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten der Kanzlei, sich zur Berechnung der Frist für eine Klageerhebung zu äußern.

28 Außerdem hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses auch fehlerfrei festgestellt, dass das Verhalten des Gerichts die Rechtsmittelführerin nicht zu ihrem Irrtum bei der Berechnung der Klagefrist verleitet hat.

29 Auch wenn das Gericht nicht das „betroffene Organ“ im Sinne der in Randnr. 20 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein entschuldbarer Irrtum aus jeder Art von außergewöhnlichen Umständen ergeben kann. Ein entschuldbarer Irrtum kann auch aus einem Verhalten des Gerichts selbst, das zu einer Verwirrung des Rechtsbürgers geführt hat, herrühren. Das Gericht hat somit keinen Fehler begangen, als es auf diese Möglichkeit kurz eingegangen ist.

30 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die drei von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Gründe und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

31 Nach Art. 69 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 118 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, über die Kosten entschieden.

32 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor der anderen Verfahrensbeteiligten die Rechtsmittelschrift zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, genügt es, der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) trägt ihre eigenen Kosten.