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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.2010 – C-343/08

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:14

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Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑343/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. Juli 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und N. Yerrell als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Tschechische Republik , vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2009

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235, S. 10), insbesondere Art. 22 Abs. 1, verstoßen hat, dass sie sie nicht vollständig in ihre nationale Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nicht umgesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die Erwägungsgründe 1, 6, 8, 9, 20, 36 und 37 der Richtlinie 2003/41, die auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 EG, Art. 55 EG und Art. 95 Abs. 1 EG erlassen worden ist, lauten:

„(1) Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung.

(6) Die vorliegende Richtlinie stellt damit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Durch die Festlegung des ‚Grundsatzes der Vorsicht‘ als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Einrichtungen sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.

(8) Einrichtungen, die von einem Trägerunternehmen vollständig getrennt sind und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem einzigen Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen, sollte, ungeachtet dessen, ob sie als juristische Personen angesehen werden, die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit – vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften – ermöglicht werden.

(9) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung über die Rolle zuständig sein, die die einzelnen drei ‚Säulen‘ der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu spielen haben. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsgesellschaften, zuständig sein. Dieses Recht sollte durch diese Richtlinie nicht in Frage gestellt werden.

(20) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen; sie übernehmen eine große Verantwortung im Hinblick auf die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen.

(36) Unbeschadet der einzelstaatlichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die Einrichtungen ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen können. …

(37) Das Recht einer Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, darf nur unter vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betriebliche Altersversorgung von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Anwartschaften.“

3 Nach Art. 1 werden mit der Richtlinie 2003/41 Regeln für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt.

4 Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1) Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. …

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Einrichtungen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)] und unter die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 [des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1)] fallende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten;

b) Einrichtungen, die unter die [Erste Richtlinie] 73/239/EWG [des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3)], [die Richtlinie] 85/611/EWG [des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3)], [die Richtlinie] 93/22/EWG [des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27)], [die Richtlinie] 2000/12/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126, S. 1)] und [die Richtlinie] 2002/83/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345, S. 1)] fallen;

c) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;

d) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;

e) Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden.“

5 Nach Art. 4 der Richtlinie 2003/41 können die Mitgliedstaaten bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von unter die Richtlinie 2002/83 fallenden Versicherungsunternehmen anwenden.

6 Nach Art. 5 der Richtlinie 2003/41 können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auch ganz oder teilweise auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet nicht anwenden, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, und gegebenenfalls auf Einrichtungen, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird.

7 Nach Art. 6 dieser Richtlinie

„bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung‘ oder ‚Einrichtung‘ ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Träger-Berufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage

– einer individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder

– einer mit Selbständigen in Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats

getroffenen Vereinbarung bzw. eines geschlossenen Vertrages an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;

b) ‚Altersversorgungssystem‘ einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;

c) ‚Trägerunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Körperschaft, das/die Beiträge in eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Körperschaft eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die als Arbeitgeber oder als Selbständige auftreten, umfasst oder aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten besteht;

i) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;

j) ‚Tätigkeitsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern für die betriebliche Alterversorgung maßgebend sind“.

8 Nach Art. 8 der Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.

9 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in Bezug auf alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen sicherzustellen, dass sie bestimmte Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen, und zwar dass sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen sind, dass sie von zuverlässigen Personen geführt werden, die über die erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, oder auf Berater mit diesen Eigenschaften zurückgreifen und dass sie angemessenen Vorschriften unterliegen. Nach Art. 9 Abs. 5 müssen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher genehmigt werden.

10 Nach Art. 10 der Richtlinie 2003/41 verlangt jeder Mitgliedstaat, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der Einrichtung betriebenen Versorgungssysteme erstellt.

11 Nach Art. 12 dieser Richtlinie stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeitet.

12 Nach Art. 13 der Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über die notwendigen Befugnisse und Mittel für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet verfügen.

13 Die Art. 15 bis 18 dieser Richtlinie sehen vor, dass die Herkunftsmitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung versicherungstechnische Rückstellungen für die verschiedenen Versorgungssysteme bilden, über ausreichende Vermögenswerte zur Deckung dieser Rückstellungen und zusätzliche Vermögenswerte als Sicherheitskapital verfügen und ihre Vermögenswerte nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip anlegen.

14 Art. 20 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2003/41 bestimmt:

„(1) Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen gestatten die Mitgliedstaaten es Unternehmen mit Standort in ihren Hoheitsgebieten, Träger von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu sein. Sie gestatten es ferner, dass in ihren Hoheitsgebieten zugelassene Einrichtungen von Unternehmen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.

(2) Eine Einrichtung, die die Trägerschaft durch einen Träger mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats akzeptieren will, hat gemäß Artikel 9 Absatz 5 die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen. Sie teilt ihre Absicht, die Trägerschaft eines Trägerunternehmens mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu akzeptieren, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, in dem sie zugelassen ist.

(3) Der Mitgliedstaat schreibt Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet, die planen, sich von einem Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat tragen zu lassen, vor, dass die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben enthält:

a) den (die) Tätigkeitsmitgliedstaat(en);

b) den Namen des Trägerunternehmens;

c) die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.

(4) Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 2 unterrichtet und besteht für sie kein Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Einrichtung sowie der Zuverlässigkeit und fachlichen Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben, übermitteln sie die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt den zuständigen Behörden im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzen die Einrichtung hiervon in Kenntnis.“

15 Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 23. September 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

16 Nach Art. 22 Abs. 3 und 4 können Mitgliedstaaten die Anwendung einiger Bestimmungen der Art. 17 und 18 dieser Richtlinie auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 23. September 2010 zurückstellen.

Nationales Recht

17 Die Richtlinie 2003/41 wurde durch das Gesetz Nr. 340/2006 vom 24. Mai 2006 über die Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung des Gesetzes Nr. 48/1997 über die öffentliche Krankenversicherung, das mehrere miteinander zusammenhängende Gesetze geändert und ergänzt hat, in tschechisches Recht umgesetzt.

Vorverfahren

18 Am 11. Juli 2006 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, sie habe die Richtlinie 2003/41 durch das Gesetz Nr. 340/2006 in ihrer nationalen Rechtsordnung umgesetzt.

19 Am 18. Oktober 2006 übersandte die Kommission gemäß Art. 226 EG der Tschechischen Republik ein Mahnschreiben, in dem sie feststellte, dass die Art. 1 bis 5, 8, 9, 13 und 15 bis 21 der Richtlinie nicht oder nur teilweise umgesetzt worden seien.

20 Die Tschechische Republik legte in ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2006 im Wesentlichen dar, da es keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41 falle, mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gebe, habe sich das Gesetz Nr. 340/2006 darauf beschränkt, diejenigen Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen, die es den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ermöglichten, durch Erbringung von Dienstleistungen für das tschechische Hoheitsgebiet grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, und es auf diese Weise den in diesem Gebiet niedergelassenen Unternehmen zu ermöglichen, Beiträge zu von diesen Einrichtungen angebotenen Altersversorgungssystemen zu entrichten. Die Tschechische Republik erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 137 Abs. 4 erster Gedankenstrich EG freistehe, ihr nationales System der sozialen Sicherheit zu organisieren.

21 Da diese Antwort die Kommission nicht zufriedenstellte, übersandte sie der Tschechischen Republik am 23. März 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie diese aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um die Richtlinie 2003/41, insbesondere ihre Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 und 4, gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 binnen zwei Monaten ab Erhalt dieser Stellungnahme in ihr nationales Recht umzusetzen.

22 Der Mitgliedstaat antwortete mit Schreiben vom 24. Juli 2007 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und bekräftigte, dass die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie die Befugnisse der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen könne, die Grundprinzipien ihres nationalen Systems der sozialen Sicherheit festzulegen.

23 Die Kommission hielt diese Antwort nicht für ausreichend; sie hat daher beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit

24 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission nach dem Wortlaut ihres Klageantrags die Feststellung, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/41 „insbesondere“ durch Nichtumsetzung der Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 verstoßen habe.

25 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C‑362/90, Slg. 1992, I‑2353, Randnr. 8, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C‑439/99, Slg. 2002, I‑305, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑98/04, Slg. 2006, I‑4003, Randnr. 16).

26 Aus Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C‑195/04, Slg. 2007, I‑3351, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C‑412/04, Slg. 2008, I‑619, Randnr. 103).

27 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klageschrift, soweit die Kommission durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in ihrem Klageantrag in ihre Klage andere Bestimmungen der Richtlinie 2003/41 als diejenigen, die dort ausdrücklich aufgeführt sind, einbeziehen möchte, den erwähnten Anforderungen nicht genügt, da in der Klageschrift weder genau angegeben ist, welches diese anderen Bestimmungen sind, noch, aus welchen Gründen die Tschechische Republik diese nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt haben soll.

28 Daher ist die Klage nur insoweit zulässig, als mit ihr die Nichtumsetzung der Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41 durch die Tschechische Republik gerügt wird.

Zur Begründetheit

29 Es steht fest, dass die Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41 von der Tschechischen Republik nicht innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist oder bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt worden sind. Die Tschechische Republik, die sich nicht auf die nach Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie bestehende Möglichkeit der teilweisen Zurückstellung in Bezug auf einige Bestimmungen der Art. 17 und 18 dieser Richtlinie beruft, räumt nämlich ein, dass die in der Klage ausdrücklich angeführten Bestimmungen nicht innerhalb dieser Fristen in ihre nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sind. Keine Bestimmung der Richtlinie 2003/41 sieht jedoch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten oder für einzelne von diesen vor, von einer solchen Umsetzung abzusehen.

30 Die Tschechische Republik vertritt indessen die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die in der Klageschrift ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 2003/41 umzusetzen, weil sie dadurch verpflichtet würde, durch Einführung eines Systems der betrieblichen Altersversorgung in ihr Altersversorgungssystem, obwohl das nationale Recht kein solches System kenne, die Grundprinzipien ihres nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu ändern, dessen Gestaltung nach Art. 137 Abs. 4 erster Gedankenstrich EG in der Befugnis der Mitgliedstaaten liege.

31 Die Tschechische Republik erklärt hierzu, dass ihr System der Altersversorgung nur zwei Teile umfasse, die durch die erste und die dritte Säule der Altersversorgungssysteme gebildet würden. Die erste, durch das Gesetz Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung geregelte Säule bestehe aus der gesetzlichen, allgemeinen und für alle Versicherten verpflichtenden Rente und gehöre zum nationalen System der sozialen Sicherheit. Die dritte Säule, die durch das Gesetz Nr. 42/1994 über die Rentenzusatzversicherung geregelt werde, für die der Staat einen Beitrag leiste, bestehe aus individuellen Rentenversicherungsverträgen, die die Versicherten auf freiwilliger Basis mit den nach diesem Gesetz eingerichteten Rentenfonds abschlössen. Die Versicherung bei diesen Fonds stehe nicht im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, einem Arbeitgeber oder der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Dagegen enthalte das tschechische Altersversorgungssystem keine zweite Säule, die durch Zusatzrenten gebildet würde, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis oder selbständig, gewährt würden.

32 Daher könne sich nach der derzeit geltenden nationalen Regelung eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nicht im tschechischen Hoheitsgebiet niederlassen, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen, da diese Tätigkeit gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem Finanzmarkt verstieße und als Ordnungswidrigkeit oder strafrechtlich verfolgt werden könne. Ferner gebe es weder einen politischen Willen noch ein wirtschaftliches Potenzial, die ausreichten, um in diesem Mitgliedstaat ein System der betrieblichen Altersversorgung einzuführen.

33 Da Art. 137 Abs. 4 erster Gedankenstrich EG den Mitgliedstaaten die Befugnis lasse, die Grundstruktur ihres nationalen Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, könne keine Umsetzung der Richtlinie 2003/41 verlangt werden, die die wirksame Ausübung des durch das Primärrecht garantierten Rechts beeinträchtige. Da die in der vorliegenden Klageschrift ausdrücklich genannten Bestimmungen dieser Richtlinie gerade Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten schüfen, in denen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihren Standort hätten, würde ihre Umsetzung unvermeidlich zur Schaffung des rechtlichen Rahmens führen, der für die Tätigkeit von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Unternehmen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung notwendig sei, und damit zur tatsächlichen und rechtlichen Einführung einer zweiten Säule in diesem Mitgliedstaat, was das gesamte finanzielle Gleichgewicht des nationalen Altersversorgungssystems schwerwiegend beeinträchtigen würde.

34 Als Beispiel verweist die Tschechische Republik in diesem Zusammenhang auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41, der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen sein müssen. Die Schaffung des geeigneten Registers oder die Einrichtung eines geeigneten Zulassungssystems erfordere nämlich notwendigerweise den Erlass einer entsprechenden Regelung. Der isolierte Erlass einer solchen Regelung ohne Einführung einer betrieblichen Altersversorgung als umfassendes System, d. h., ohne beispielsweise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen, sei nicht möglich.

35 Die Tschechische Republik stellt klar, dass ihr bewusst sei, dass allgemein die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mit der zweiten Säule der Altersversorgungssysteme verwechselt werden dürften. Dennoch seien diese Einrichtungen ein wesentlicher Bestandteil dieser Säule, und die Schaffung eines Rahmens für ihre Einführung brächte notwendigerweise Änderungen der Altersversorgungssysteme mit sich.

36 Im Übrigen erreiche die durch das Gesetz Nr. 340/2006 verwirklichte Umsetzung das mit der Richtlinie 2003/41 verfolgte Ziel. Dieses Gesetz setze nämlich alle Bestimmungen um, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Einrichtungen beträfen, und erlaube es auf diese Weise den im Inland niedergelassenen Unternehmen, Beiträge zu den von diesen Einrichtungen angebotenen Systemen der betrieblichen Altersversorgung zu entrichten, und gleichzeitig diesen Einrichtungen, die geeigneten Dienstleistungen in der Tschechischen Republik anzubieten.

37 Daraus geht hervor, dass die Tschechische Republik mit diesem Vorbringen im Kern die Nichtumsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/41 zum einen damit rechtfertigen möchte, dass sich in ihrem Hoheitsgebiet keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung niedergelassen habe, weil eine solche Niederlassung nach dem nationalen Recht verboten sei, und zum anderen mit dem Umstand, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen sie verpflichten würde, ihr nationales Altersversorgungssystem durch Einführung einer zweiten Säule zu ändern, obwohl Art. 137 Abs. 4 erster Gedankenstrich EG die Befugnis der Mitgliedstaaten anerkenne, ihre entsprechenden nationalen Systeme zu gestalten.

38 Es ist daher zu prüfen, ob diese Erwägungen des nationalen Rechts wie auch des Gemeinschaftsrechts das Unterbleiben der Umsetzung der mit der vorliegenden Klage ausdrücklich angesprochenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/41 rechtfertigen können.

39 In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den angeführten Umstand, dass in der Tschechischen Republik keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren Standort habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass es eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht gibt, den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C‑214/98, Slg. 2000, I‑9601, Randnr. 22, vom 13. Dezember 2001, Kommission/Irland, C‑372/00, Slg. 2001, I‑10303, Randnr. 11, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑441/00, Slg. 2002, I‑4699, Randnr. 15, und vom 8. Juni 2006, Kommission/Luxemburg, C‑71/05, Randnr. 12).

40 Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen nämlich, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande, C-339/87, Slg. 1990, I‑851, Randnrn. 22 und 25, und Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

41 Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation zuvorzukommen und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 27, Kommission/Irland, Randnr. 12, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 16, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

42 Nach der Rechtsprechung ist die Umsetzung einer Richtlinie nur dann nicht erforderlich, wenn sie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 13, und vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 17).

43 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 1, 6 und 8 hervorgeht, die auf der Grundlage der Art. 47 Abs. 2 EG, 55 EG und 95 EG erlassene Richtlinie 2003/41 der Einführung eines Binnenmarkts für die betriebliche Altersversorgung dient, in dessen Rahmen die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs und der Anlagefreiheit gelangen müssen.

44 Unter diesem Blickwinkel sieht Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 vor, dass die Mitgliedstaaten es zum einen Unternehmen mit Standort in ihren Hoheitsgebieten zu gestatten haben, Träger von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu sein, und zum anderen zu gestatten haben, dass in ihren Hoheitsgebieten zugelassene Einrichtungen von Unternehmen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.

45 Zum Zweck der Ausübung solcher grenzüberschreitender Tätigkeiten verpflichtet die Richtlinie 2003/41, wie aus ihren Erwägungsgründen 7 und 20 hervorgeht, die Mitgliedstaaten dazu, die in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verschiedenen Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen zu unterwerfen, um ein hohes Maß an Sicherheit für die zukünftigen Rentner zu gewährleisten, denen ihre Leistungen zugutekommen sollten.

46 Diese Standards bestehen nach den Art. 8, 9, 13 und 15 bis 18 der Richtlinie 2003/41 insbesondere in der rechtlichen Trennung zwischen den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und den Trägerunternehmen, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der Einrichtungen gewährleistet ist, in Voraussetzungen für den Betrieb, die die Seriosität der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gewährleisten sollen, wie die Eintragung in ein nationales Register oder die Zulassung, die Führung durch zuverlässige Personen, der Erlass geeigneter Vorschriften für die Funktionsweise, die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, die von einem Fachmann testiert werden, und die Informierung der Versorgungsanwärter in einer Liste von Auskünften, die den zuständigen Behörden zu erteilen sind, sowie in der Vorweisung und Verwaltung ausreichender Mittel zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten.

47 Außerdem ist in Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41 das Verfahren geregelt, das eine in einem Mitgliedstaat zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung befolgen muss, wenn sie die Trägerschaft durch einen Träger in einem anderen Mitgliedstaat akzeptieren möchte, und die Rolle, die in einem solchen Fall den zuständigen Behörden zukommt. Insbesondere bestimmt Art. 20 Abs. 2 wie Art. 9 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die solche grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben möchten, die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, also desjenigen Staates, in dessen Gebiet sie ihren Sitz und/oder ihre Hauptverwaltung haben, einholen müssen.

48 Daraus geht hervor, dass, wie die Tschechische Republik geltend macht, die in der vorliegenden Klage ausdrücklich erwähnten Bestimmungen der Richtlinie 2003/41, nämlich die Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4, im Wesentlichen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen, in deren Hoheitsgebiet Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihren Standort haben.

49 Zwar darf sich nach den Angaben dieses Mitgliedstaats keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in dessen Hoheitsgebiet niederlassen.

50 Nach der in den Randnrn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kommt es jedoch, sofern kein geografischer Grund gegeben ist, der die Umsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen gegenstandslos machen würde, darauf an, ob, falls sich die Tschechische Republik dafür entscheiden würde, ihr nationales Altersversorgungssystem durch ein betriebliches Altersversorgungssystem der zweiten Säule zu ergänzen, alle Rechtssubjekte in diesem Mitgliedstaat wie die anderen Rechtssubjekte in der Gemeinschaft wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben.

51 Eine solche Entwicklung des nationalen Altersversorgungssystems kann keineswegs deshalb als ausgeschlossen oder rein hypothetisch betrachtet werden, wie dies die Tschechische Republik geltend macht, weil sie eine Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens und nicht nur die Beseitigung eines tatsächlichen Hindernisses bedeuten würde. Jede Regelung kann nämlich geändert werden. Im vorliegenden Fall geht im Übrigen aus den Schriftsätzen dieses Mitgliedstaats selbst hervor, dass vor Erlass der Richtlinie 2003/41 in der Tschechischen Republik Regelungsentwürfe für die Einführung einer zweiten Säule in das nationale Altersversorgungssystem ausgearbeitet wurden, nämlich 1993, als der Minister für Arbeit und Soziales der tschechischen Regierung einen entsprechenden Gesetzesvorschlag unterbreitet hat; die Regierung hat sich schließlich anders entschieden, nämlich für den Erlass eines Gesetzes über die Zusatzrentenversicherung, zu der der Staat einen Beitrag leistet, und 2001, als die Regierung dem tschechischen Parlament den Entwurf eines Gesetzes über die betriebliche Rentenversicherung vorgelegt hat. Außerdem hat die Tschechische Republik in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine solche zweite Säule in Zukunft eingeführt werden könnte, wenn sich ein entsprechender politischer Wille bilde.

52 Selbst wenn sich daher nach der geltenden nationalen Regelung keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik niederlassen darf, da es an einer zweiten Säule im nationalen Altersversorgungssystem fehlt, ist dieser Mitgliedstaat verpflichtet, die Bestimmungen der Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2003/41 vollständig umzusetzen, indem er in seinem nationalen Recht gemäß Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie die hierfür erforderlichen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlässt und in Kraft setzt.

53 Entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik kann eine solche Umsetzungspflicht nicht deren Befugnis in Bezug auf die Gestaltung dieses n ationalen Altersversorgungssystems und die Aufrechterhaltung von dessen finanziellem Gleichgewicht beeinträchtigen, indem sie unter Missachtung der ihr durch Art. 137 Abs. 4 erster Gedankenstrich EG zuerkannten Befugnisse gezwungen werde, im Rahmen dieser Umsetzung eine solche zweite Säule einzuführen.

54 Erstens verpflichtet nämlich die Umsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/41 in nationales Recht die Tschechische Republik keineswegs, ihr nationales Altersversorgungssystem zu ändern.

55 In dieser Hinsicht macht die Tschechische Republik zu Unrecht geltend, dass eine solche Umsetzung ipso facto die Einführung einer zweiten Säule in ihr nationales Altersversorgungssystem zur Folge habe.

56 Nach den eigenen Erklärungen, die dieser Mitgliedstaat in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichtshofs zu diesem Punkt gegeben hat, verlangt nämlich die Schaffung einer solchen zweiten Säule, die zu einem umfangreichen System gehört, den Erlass einer vollständigen inländischen Regelung durch den nationalen Gesetzgeber, um insbesondere die Voraussetzungen, die für die Errichtung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Inland erforderlich sind, und die Rechtsbeziehungen sowohl zwischen der zweiten Säule und den anderen Säulen des nationalen Altersversorgungssystems als auch innerhalb der zweiten Säule selbst, zwischen deren verschiedenen Bestandteilen – den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern, den Kontroll‑ und Aufsichtsorganen und gegebenenfalls anderen staatlichen Einrichtungen – festzulegen.

57 Es ist jedoch festzustellen, dass weder eine der in der vorliegenden Klage ausdrücklich genannten Bestimmungen der Richtlinie 2003/41 noch eine andere Bestimmung dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einführung einer solchen Regelung verpflichtet.

58 Entgegen der Ansicht der Tschechischen Republik verlangt zwar die Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 in nationales Recht u. a., dass alle Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Eintragung der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet in ein Register oder deren Zulassung vorsehen, doch enthält diese Bestimmung keine Norm, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, solchen Einrichtungen die Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben.

59 Wie aus den Randnrn. 43 bis 47 des vorliegenden Urteils hervorgeht, stellt die Richtlinie 2003/41 nämlich nur einen ersten Schritt zur Einführung eines Binnenmarkts für Systeme der betrieblichen Altersversorgung durch Einführung von Mindestaufsichtsstandards auf europäischer Ebene dar. Sie zielt dagegen nicht darauf ab, die nationalen Altersversorgungssysteme auch nur teilweise dadurch zu harmonisieren, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet würden, die Bestimmungen ihres nationalen Rechts, die die Organisation dieser Systeme selbst regeln, zu ändern oder aufzuheben.

60 So wird im neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung über die Rolle zuständig sind, die die einzelnen Säulen dieser Systeme zu spielen haben, einschließlich der Rolle der zweiten Säule, und dass die Richtlinie diese Rechte keinesfalls beeinträchtigen kann.

61 Dabei sieht Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 außerdem entsprechend den Erwägungsgründen 36 und 37 vor, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unbeschadet der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Aufnahmemitgliedstaaten über die Gestaltung der nationalen Altersversorgungssysteme ausgeübt wird.

62 Daher kann die Richtlinie 2003/41 entgegen dem, was die Kommission ebenfalls in ihren Schriftsätzen vorgetragen hat, als solche keineswegs dahin ausgelegt werden, dass sie einen Mitgliedstaat, der, wie die Tschechische Republik, die Niederlassung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in seinem Hoheitsgebiet wegen des Fehlens einer zweiten Säule in seinem nationalen Altersversorgungssystem verbietet, dazu verpflichtet, dieses Verbot aufzuheben, um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Niederlassung in diesem Hoheitsgebiet zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen zu erlauben, von denen feststeht, dass sie zur zweiten Säule der nationalen Altersversorgungssysteme gehören.

63 Zwar muss ein solches Verbot im nationalen Recht den Bestimmungen des EG‑Vertrags über die Freizügigkeit, insbesondere denjenigen über die Niederlassungsfreiheit, entsprechen, die das grundsätzliche Verbot von Beschränkungen für die Ausübung dieser Freiheit enthalten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C‑372/04, Slg. 2006, I‑4325, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2008, Petersen, C‑228/07, Slg. 2008, I‑6989, Randnr. 42), sofern diese Beschränkungen nicht aus im Vertrag genannten Gründen oder zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, zu denen insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gehört (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C‑158/96, Slg. 1998, I‑1931, Randnr. 41, und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C‑350/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 85).

64 Für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage braucht jedoch, da sich diese nur auf die Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/41 und nicht auf eine etwaige Verletzung der Bestimmungen des Vertrags bezieht, auf die sich die Kommission zu keinem Zeitpunkt zur Stützung ihres Vorbringens berufen hat, nicht geprüft zu werden, ob das im tschechischen Recht geltende Verbot der Niederlassung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit verstößt, und es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, inwieweit dieser Mitgliedstaat gezwungen werden könnte, gegebenenfalls eine zweite Säule in seinem nationalen Altersversorgungssystem einzuführen, um sich diesen Bestimmungen anzupassen.

65 Zweitens verstößt die Verpflichtung, die Richtlinie 2003/41 durch Umsetzung der Bestimmungen ihrer Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 in nationales Recht vollständig umzusetzen, entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik in keiner Weise gegen Art. 137 Abs. 4 erster Gedankenstrich EG.

66 Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 137 Abs. 4 erster Gedankenstrich EG die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen „nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten [berühren], die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und … das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen [dürfen]“.

67 Jedoch ist erstens festzustellen, dass die Richtlinie 2003/41, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, nicht auf der Grundlage von Art. 137 EG erlassen worden ist, der die vertragliche Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialpolitik darstellt. Wie bereits in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat diese Richtlinie nämlich die Art. 47 Abs. 2 EG, 55 EG und 95 EG als Rechtsgrundlage, die die Einführung des Binnenmarkts durch den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit betreffen.

68 Zweitens gilt die Richtlinie 2003/41 gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a nicht für Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, so dass solche Einrichtungen von den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht betroffen sein können.

69 Es ist daher festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten

70 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Tschechischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.