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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.2010 – C-17/09

ECLI:EU:C:2010:33

Zitiert von 4 Entscheidungen

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) − Keine Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens mit europaweiter Ausschreibung vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen zwischen der Stadt Bonn und einer privatrechtlichen Gesellschaft

Tenor§

Tenor§

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass die Stadt Bonn und die Müllverwertungsanlage Bonn GmbH einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen vergeben haben, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen.

2 Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.