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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.2010 – C-470/08
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2010:31
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑470/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Arnhem (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Oktober 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 2008, in dem Verfahren
Kornelis van Dijk
gegen
Gemeente Kampen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Van Dijk, vertreten durch J. van Mierlo, advocaat,
– der Gemeente Kampen, vertreten durch G. F. Snijders, advocaat,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
– der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B. Burggraaf als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 1).
2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Van Dijk und der Gemeente Kampen (Gemeinde Kampen) über Art und Umfang der Verpflichtungen aus einem Pachtvertrag.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Verordnung Nr. 1782/2003
3 Die Verordnung Nr. 1782/2003 stellt u. a. eine Einkommensbeihilferegelung für Betriebsinhaber auf. Diese Regelung wird in Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung als „Betriebsprämienregelung” bezeichnet.
4 Der 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 lautet:
„Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben.”
5 Der 29. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:
„Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen Regelung sind die Beträge zugrunde zu legen, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat. Zur Berücksichtigung besonderer Situationen sollte eine einzelstaatliche Reserve vorgesehen werden. Diese Reserve kann auch zur Beteiligung neuer Betriebsinhaber an der Regelung verwendet werden. Die einheitliche Betriebsprämie sollte auf einzelbetrieblicher Basis berechnet werden.”
6 Im 30. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:
„Der Gesamtanspruch eines Betriebs sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zu binden …”
7 Gemäß Art. 2 der Verordnung
„… bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, … die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
…
c) ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5;
…“
8 Titel III („Regelung der einheitlichen Betriebsprämie [‚Betriebsprämienregelung‘]“) der Verordnung Nr. 1782/2003 enthält in seinen Kapiteln 1 bis 4 Grundregeln für das System der Einkommensbeihilfen für Erzeuger, die von der Erzeugung „abgekoppelt“ sind. Gemäß den Art. 33 Abs. 1 Buchst. a, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 und 41 der Verordnung Nr. 1782/2003 haben Betriebsinhaber, die in einem die Kalenderjahre 2000–2002 umfassenden Bezugszeitraum eine Zahlung nach zumindest einer der in Anhang VI der Verordnung aufgeführten Beihilferegelungen erhalten haben, Anspruch auf eine Beihilfe, die auf der Grundlage eines Referenzbetrags errechnet wird, der für jeden Betriebsinhaber anhand des Jahresdurchschnitts aller Zahlungen nach den genannten Regelungen im Bezugszeitraum ermittelt wird.
9 Art. 36 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt:
„Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.“
10 Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1782/2003 enthält den Abschnitt 1 („Flächenbezogene Zahlungsansprüche“). Darin sieht Art. 43 Abs. 1 vor:
„Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
…“
11 Art. 44 dieser Verordnung lautet:
„(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.”
12 Art. 46 („Übertragung von Zahlungsansprüchen“) der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt:
„(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
…
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergehen oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.“
13 Gemäß den Vorschriften des Kapitels 5 („Regionale und fakultative Durchführung“) in Titel III der Verordnung Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 des Titels III u. a. auf regionaler Ebene oder teilweise anzuwenden.
14 Nach Art. 58 Abs. 1 und 3 und Art. 59 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 kann ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung in der Weise regional anwenden, dass seine nationale Obergrenze nicht individuell zwischen den Betriebsinhabern dieses Staates auf der Grundlage ihrer jeweiligen Referenzbeträge aufgeteilt wird, sondern zwischen den verschiedenen Regionen seines Hoheitsgebiets, wobei der Betrag der so errechneten regionalen Obergrenze pauschal auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region verteilt wird; dabei hat jeder Betriebsinhaber einen Anspruch, dessen Wert pro Einheit dadurch ermittelt wird, dass die regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl geteilt wird.
Verordnung Nr. 1234/2007
15 Art. 74 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) bestimmt:
„Ist bei Beendigung von Verpachtungen eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegen Umstände, die rechtlich vergleichbare Wirkungen haben, vor und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Quoten nach von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Quoten übernehmen.“
Nationales Recht
16 Weder die Regelung betreffend die gemeinsame Agrarpolitik –Einkommensbeihilfe für das Jahr 2006 (Regeling GLB – inkomenssteun 2006), die in Anwendung der Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 795/2004 erlassen worden ist, noch Titel 5 des Siebten Buches des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) über den Landpachtvertrag enthalten spezifische Bestimmungen über die Behandlung der nach der Verordnung Nr. 1782/2003 zuerkannten Zahlungsansprüche oder ihres Werts bei Ablauf des Pachtverhältnisses.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17 Herr Van Dijk pachtet seit 1982 mehrere Parzellen landwirtschaftlicher Grundstücke, die der Gemeinde Kampen gehören, mit einer Gesamtfläche von 34,0236 ha. Der Pachtvertrag enthält keine Klausel zu den Einkommensstützungsregelungen und Zahlungsansprüchen.
18 Auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) und (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160, S. 1) erhielt Herr Van Dijk mehrere Jahre lang Ausgleichszahlungen nach der Stützungsregelung für Erzeuger, wobei die Stützung an die Erzeugung bestimmter Pflanzen gekoppelt war. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1782/2003 wurden ihm Zahlungsansprüche gemäß Art. 33 Abs. 1, Art. 38 und 43 Abs. 1 und 2 Buchst. a dieser Verordnung zuerkannt.
19 Zwischen Herrn Van Dijk und der Gemeinde Kampen kam es zu einem Streit über die Art und den Umfang der Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag.
20 Mit Urteil vom 25. September 2007 entschied die Rechtbank Zwolle-Lelystad, dass Herr Van Dijk die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche gegen Vergütung in Höhe der Hälfte des Werts dieser Ansprüche an die Gemeinde Kampen übertragen müsse. Außerdem dürfe Herr Van Dijk diese Zahlungsansprüche nicht ohne vorherige Zustimmung der Gemeine Kampen abtreten.
21 Mit Antragsschrift vom 24. Oktober 2007 legte Herr Van Dijk beim Gerechtshof Arnhem gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein. Aus den Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 795/2004 gehe hervor, dass die Zahlungsansprüche bei Ablauf des Pachtverhältnisses beim Pächter blieben. Ferner macht Herr Van Dijk geltend, anders als die Milchquoten, die grundsätzlich mit den Flächen zusammenhingen, die der Milcherzeuger oder der Landwirt im Bezugszeitraum verwendet habe, seien die Zahlungsansprüche an die Person des Betriebsinhabers gebunden.
22 Die Gemeinde Kampen trägt vor, weder die Verordnung Nr. 1782/2003 noch die Verordnung Nr. 795/2004 schreibe vor, was bei Ablauf des Pachtverhältnisses mit den Zahlungsansprüchen zu geschehen habe. Daher unterlägen die Rechtsbeziehungen zwischen Pächter und Verpächter dem nationalen Recht.
23 Da der Gerechtshof Arnhem der Auffassung ist, dass das Ergebnis des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsregelung abhänge, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Pächter aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 795/2004 oder aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn keine nationalen Vorschriften hierzu vorliegen, verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses den gepachteten Grund und Boden einschließlich der dafür entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Verpächter aufgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 und der Verordnung Nr. 795/2004 oder aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn keine nationalen Vorschriften hierzu vorliegen, verpflichtet, dem Pächter eine Vergütung für die an den Verpächter übertragenen Zahlungsansprüche zu zahlen, und muss der Verpächter, soweit dies bejaht wird, den gesamten Wert dieser Ansprüche oder nur einen Teil dieses Werts vergüten, und in letzterem Fall, welchen Teil?
3. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Pächter aufgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 und der Verordnung Nr. 795/2004 oder aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn keine nationalen Vorschriften hierzu vorliegen, verpflichtet, dem Verpächter eine Vergütung für die beim Pächter verbleibenden Zahlungsansprüche zu zahlen, und muss der Pächter soweit dies bejaht wird, den gesamten Wert dieser Ansprüche oder nur einen Teil dieses Werts vergüten, und in letzterem Fall, welchen Teil?
Zu den Vorlagefragen
24 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu behandeln sind, begehrt das vorlegende Gericht im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob das Gemeinschaftsrecht den Pächter bei Ablauf des Pachtverhältnisses verpflichtet, die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen oder ihm eine Vergütung zu zahlen.
25 Vorab ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 795/2004 vorsieht, dass der Pächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen. Insofern unterscheidet sich die Betriebsprämienregelung von der Regelung der Milchquoten, der gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 der Grundsatz des Quotentransfers zusammen mit dem Betrieb zugrunde liegt.
26 Vielmehr ergibt sich sowohl aus den Zielen als auch aus dem System der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die Zahlungsansprüche mangels anders lautender Vereinbarung bei Ablauf des Pachtverhältnisses beim Pächter bleiben.
27 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Betriebsprämienregelung gemäß Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1782/2003 eine Einkommensbeihilferegelung für Betriebsinhaber darstellt, die, wie aus dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten soll. Gemäß Art. 33 Abs. 1 die Verordnung haben nur Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum eine Zahlung nach zumindest einer der in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten Beihilferegelungen erhalten haben, Zugang zu der Betriebsprämienregelung.
28 Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 hängen die Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der Betriebsprämienregelung von der Hektarzahl ab, über die er im Bezugszeitraum verfügte, sowie von den Zahlungen, die ihm nach den genannten Beihilferegelungen gewährt wurden.
29 Im Übrigen wird in Art. 44 Abs. 1 dieser Verordnung eine Verknüpfung zwischen Zahlungsansprüchen und landwirtschaftlichen Flächen in dem Sinne anerkannt, dass jeder Zahlungsanspruch, der einem Hektar beihilfefähiger Fläche entspricht, Anspruch auf Zahlung des mit diesem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags gibt.
30 In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt werden.
31 Dazu ist festzustellen, dass das Vorliegen einer solchen Verknüpfung zwischen dem Zahlungsanspruch und der beihilfefähigen Hektarzahl, wie sich aus dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 ergibt, vor allem zur Vermeidung spekulativer Übertragungen dient, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen.
32 Dagegen geht aus Art. 36 Abs. 1 keineswegs hervor, dass die Zahlungsansprüche unmittelbar an bestimmte Parzellen, insbesondere diejenigen, über die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum verfügte, gebunden sind.
33 Somit ist für die Gewährung der Beihilfen letztlich entscheidend, dass die Zahl der Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber verfügt, einer Hektarzahl beihilfefähiger Flächen, nicht aber, dass sie bestimmten Parzellen entspricht. Art. 44 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 sieht für die Mitgliedstaaten außerdem ausdrücklich die Möglichkeit vor, unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber zu ermächtigen, seine Anmeldung hinsichtlich der Parzellen, die der mit einem Zahlungsanspruch verbundenen beihilfefähigen Fläche entsprechen, zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen sowie den Bedingungen für die Gewährung der Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
34 Zweitens ist hervorzuheben, dass Art. 46 der Verordnung Nr. 1782/2003 die Möglichkeit regelt, die Zahlungsansprüche im Einklang mit dem im 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung festgesetzten Ziel zu übertragen.
35 Insbesondere ist die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen gemäß Art. 46 Abs. 2 nur im Fall einer endgültigen Übertragung zulässig. In diesem Fall verzichtet der Betriebsinhaber, dem bis dahin Zahlungsansprüche zustanden, durch den Verkauf an einen anderen Betriebsinhaber, der diese Rechte anschließend zu seinen eigenen Gunsten ausübt, endgültig auf seine Ansprüche. Um diese Rechte in Anspruch nehmen zu können, wird der Käufer gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 über eine ausreichende Hektarzahl beihilfefähiger Fläche verfügen müssen, um das Vorhandensein einer ausreichenden landwirtschaftlichen Basis für die Zahlungsansprüche sicherzustellen.
36 Demgegenüber ist die Übertragung der Zahlungsansprüche im Fall der Pacht oder eines ähnlichen Rechtsgeschäfts nur unter der Bedingung zulässig, dass sie mit der Übertragung einer gleichwertigen Hektarzahl beihilfefähiger Fläche verbunden ist. Diese Regelung in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 soll dem im 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Ziel zufolge spekulative Übertragungen verhindern, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen können.
37 Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt ferner, dass Zahlungsansprüche, ausgenommen im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden dürfen. Insofern ist zu beachten, dass gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1782/2003 die Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber bestimmt ist, d. h. für Personen, die eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ausüben, die in der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand besteht.
38 Der Verpächter ist jedoch nicht notwendigerweise ein Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1782/2003. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt hätte, dass die Zahlungsansprüche bei Ablauf des Pachtverhältnisses dem Verpächter in jedem Fall zukommen, hätte er daher eine entsprechende Bestimmung vorgesehen.
39 Nach alledem ist festzustellen, dass die Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 795/2004 für den Betriebsinhaber, der Flächen gepachtet hat, keine Verpflichtung enthalten, seine Zahlungsansprüche bei Ablauf des Pachtverhältnisses an den Verpächter zu übertragen.
40 Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Betriebsinhaber nach dem Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist, seine Zahlungsansprüche bei Ablauf des Pachtverhältnisses an den Verpächter zu übertragen oder ihm eine Vergütung zu zahlen.
41 Nach den Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ist der Anspruch gegen den Bereicherten auf Wiederherstellung davon abhängig, dass für die Bereicherung kein rechtlicher Grund besteht (Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission, C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 44 bis 46 und 49).
42 Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, die ihm gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1782/2003 gewährt worden sind, keine Rechtsgrundlage haben.
43 Nach alledem verpflichtet das Gemeinschaftsrecht den Pächter weder, bei Ablauf des Pachtverhältnisses die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen, noch, ihm eine Vergütung zu zahlen.
Kosten
44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet den Pächter weder, bei Ablauf des Pachtverhältnisses die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen, noch, ihm eine Vergütung zu zahlen.