Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.02.2010 – C-407/08
Generalanwalt Ján Mazák · ECLI:EU:C:2010:70
I — Einleitung
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Knauf Gips KG, vormals Gebrüder Knauf Gipswerke KG (im Folgenden auch: Rechtsmittelführerin), vom Gerichtshof u. a. die vollständige Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 (T-52/03; im Folgenden: angefochtenes Urteil). Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, und, weiter hilfsweise, das gegen sie verhängte Bußgeld herabzusetzen, und zwar jedenfalls um mindestens 54510000 Euro.
II — Rechtlicher Rahmen
2 In Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages heißt es:
Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) gegen Artikel [81] Absatz 1 oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen, …
III — Vorgeschichte des Rechtsmittels
A — Angefochtene Entscheidung
3 Am 27. November 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/471/EG bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie feststellte, dass die BPB plc (im Folgenden: BPB), die Knauf-Gruppe, die Société Lafarge SA (im Folgenden: Lafarge) und die Gyproc Benelux NV (im Folgenden: Gyproc) gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben, indem sie an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Gipsplattensektor teilgenommen haben. Sie war der Ansicht, BPB, Knauf, Lafarge und Gyproc hätten entgegen Art. 81 Abs. 1 EG fortdauernd an einer umfassenden und die folgenden abgestimmten Verhaltensweisen einschließenden Vereinbarung teilgenommen:
1992 hätten sich Vertreter von BPB und Knauf in London getroffen und dafür ausgesprochen, den Markt im Gebiet Deutschlands (im Folgenden: deutscher Markt), im Gebiet des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: britischer Markt), im Gebiet Frankreichs (im Folgenden: französischer Markt) und im Gebiet der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs (im Folgenden: Benelux-Markt) gemeinsam zu stabilisieren;
1992 hätten Vertreter von BPB und Knauf ein Informationssystem über ihre Verkaufsmengen auf dem deutschen, dem französischen, dem britischen und dem Benelux-Markt für Gipsplatten eingeführt, dem Lafarge und später Gyproc beigetreten seien;
die Vertreter von BPB, Knauf und Lafarge hätten sich mehrmals gegenseitig über geplante Preiserhöhungen auf dem britischen Markt informiert;
die Vertreter von BPB, Knauf, Lafarge und Gyproc hätten sich 1996 in Versailles, 1997 in Brüssel und 1998 in Den Haag getroffen, um auf besondere Entwicklungen im deutschen Markt zu reagieren, den deutschen Markt aufzuteilen oder zumindest zu stabilisieren;
zwischen 1996 und 1998 hätten sich die Vertreter von BPB, Knauf, Lafarge und Gyproc mehrmals gegenseitig informiert und die Anwendung von Preiserhöhungen auf dem deutschen Markt abgesprochen.
4 Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung war die Zuwiderhandlung von folgender Dauer:
BPB PLC: spätestens ab 31. März 1992 bis 25. November 1998;
Knauf: spätestens ab 31. März 1992 bis 25. November 1998;
Société Lafarge S.A.: spätestens ab 31. August 1992 bis 25. November 1998;
Gyproc Benelux N.V.: spätestens ab 6. Juni 1996 bis 25. November 1998.
5 In Anbetracht der Natur des fraglichen Verhaltens, der konkreten Auswirkungen auf den hochkonzentrierten und oligopolistischen Markt für Gipsplatten und der Tatsache, dass sich das Verhalten auf die vier Hauptmärkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgewirkt habe, war die Kommission der Auffassung, dass die Adressaten der angefochtenen Entscheidung einen sehr schweren Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen hätten. Folgende Geldbußen wurden gegen folgende Unternehmen festgesetzt:
BPB: 138600000 Euro,
Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG: 85800000 Euro,
Lafarge: 249600000 Euro,
Gyproc: 4320000 Euro.
6 Zu der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße führte die Kommission in den Randnrn. 495 bis 499 der angefochtenen Entscheidung aus:
(495) Es steht außer Frage, dass [die] Knauf[-Gruppe] an den in dieser Entscheidung beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen teilnahm und dass [hochrangige Unternehmensvertreter der Gruppe Knauf], nämlich [die Herren B und C], persönlich in diese Verhaltensweisen einbezogen waren.
(496) Diese Entscheidung ist an Knauf Westdeutsche Gipswerke gerichtet. Angesichts der besonderen Struktur der [Knauf-Gruppe] ist die Kommission nicht in der Lage, eine juristische Person an der Spitze der Gruppe von Gesellschaften auszumachen, aus der dieses Unternehmen besteht. Somit gibt es keine juristische Person, der man als der für die Koordinierung der Handlungen der Gruppe zuständigen Person die von den verschiedenen sie bildenden Gesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen zuweisen könnte.
(497) Die Knauf Westdeutsche Gipswerke, deren [hochrangige Unternehmensvertreter] die [Herren B und C] sind, vertritt am eindeutigsten das Unternehmen. Die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft, von der die übrigen Unternehmen der Gruppe Knauf geführt werden, ist sowohl hinsichtlich der Geschäftsräume als auch des Personals zumindest teilweise von der Knauf Westdeutsche Gipswerke abhängig.
(498) Um unter diesen Umständen zu vermeiden, dass reine Formfragen einer Feststellung des Verhaltens [der] Knauf[-Gruppe] auf dem Gipsplattenmarkt zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Wege stünden, ist nach Auffassung der Kommission die Knauf Westdeutsche Gipswerke für die Handlungen [der] Knauf[-Gruppe] insgesamt haftbar zu machen. Im Übrigen hat sich die Knauf Westdeutsche Gipswerke auch nicht der Übersendung der Beschwerdepunkte widersetzt, worin deutlich gemacht war, dass sie die Kommission für die Gesamtheit der Handlungen von Knauf verantwortlich zu machen gedachte.
(499) Im Hinblick auf die mögliche Festsetzung einer Geldbuße … hält es die Kommission für angezeigt, für die Zwecke dieser Entscheidung den Umsatz des Unternehmens im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, d. h. den von sämtlichen Unternehmen der Gruppe Knauf erzielten Weltumsatz, wie er der Kommission mitgeteilt wurde, zugrunde zu legen.
7 Zuvor hatte die Kommission in den Randnrn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt:
(38) Knauf wurde im Jahr 1932 gegründet und hat seinen Sitz sowie wichtige Produktionsanlagen in Iphofen in Bayern (Deutschland); zur Firma gehören eine Reihe von nicht an der Börse notierten Unternehmen, die noch immer von etwa … zur Familie Knauf gehörenden Gesellschaftern gehalten werden. Das Unternehmen stellt sich gerne als Familienunternehmen Knauf Westdeutsche Gipswerke dar: Das im Jahr 1932 gegründete Unternehmen Gebr. Knauf Westdeutsche Gipswerke, Iphofen, ist heute nicht nur einer der führenden Hersteller von Baustoffen in Europa, sondern ein weltweit operierender Konzern, dessen Aktivitäten sich nicht nur auf die Produktion von Baustoffen auf Gipsbasis beschränken. Trotz des expansiven Wachstums ist die Fa. Knauf nach wie vor eine reine Familiengesellschaft, die sich im Besitz der Familien Alfons und Karl Knauf befindet. …
(39) Das älteste Unternehmen des Konzerns ist Knauf Westdeutsche Gipswerke, in dem zahlreiche Beschäftigte des Konzerns (über 1000) tätig sind. Es handelt sich um eine Kommanditgesellschaft, [in der hochrangige Unternehmensvertreter die Herren B und C sind]. Das Unternehmen arbeitet in Raum- und Personalunion mit einer anderen Firma, der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG, ebenfalls einer Kommanditgesellschaft, mit wiederum [Herren B und C] als [hochrangige Unternehmensvertreter], deren Aufgabe die Verwaltung anderer Unternehmen des Knauf-Konzerns ist. Über die gleiche Unternehmensleitung hinaus haben die beiden Kommanditgesellschaften exakt die gleiche Verteilung der Anteile (die gleichen natürlichen Personen haben genau die gleichen Anteile am Firmenkapital). Die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG beschäftigt an ihrem Firmensitz in Iphofen sehr wenige Angestellte.
B — Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
8 Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz einging und unter der Rechtssachennummer T-52/03 in das Register eingetragen wurde, beantragte die Knauf Gips KG die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese sie betraf, hilfsweise, eine angemessene Herabsetzung des ihr mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Bußgelds und die Verurteilung der Kommission in die Kosten.
9 Mit ihrer Klage beim Gericht erster Instanz brachte die Knauf Gips KG acht Klagegründe vor. Mit ihrem ersten Klagegrund machte sie geltend, dass die angefochtene Entscheidung ihre Verteidigungsrechte verletze. Sie stützte sich dabei u. a. darauf, dass die angefochtene Entscheidung auf Beweismittel gestützt sei, die ihr trotz entsprechender Anträge nicht zugänglich gemacht worden seien. Mit dem zweiten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG. Den dritten Klagegrund stützte sie auf eine Verkennung des Begriffs der einheitlichen Zuwiderhandlung. Mit ihrem vierten Klagegrund beanstandete sie im Hinblick auf die Obergrenze der Geldbuße einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 durch die angefochtene Entscheidung. Mit ihrem fünften Klagegrund machte sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße mit der Festsetzung der Geldbuße gegen Art. 253 EG und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 sowie gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Mit dem sechsten Klagegrund warf sie der Kommission einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil diese die gegen sie verhängte Geldbuße trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission nicht in gleichem Umfang wie im Fall von BPB herabgesetzt habe, deren Geldbuße um 30 % ermäßigt worden sei. Mit ihrem siebten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Überlänge des Verwaltungsverfahrens. Mit ihrem achten und letzten Klagegrund beanstandete sie einen Rechtsfehler und einen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung des Verzugszinssatzes.
10 Das Gericht erster Instanz wies die Klage der Knauf Gips KG mit Urteil vom 8. Juli 2008 ab. Die Kosten wurden der Knauf Gips KG auferlegt.
IV — Rechtsmittelverfahren
11 Am 19. September 2008 hat die Rechtsmittelführerin Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;
hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
weiter hilfsweise, das gegen sie in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung verhängte Bußgeld angemessen, mindestens jedoch um 54510000 Euro herabzusetzen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
12 Die Kommission beantragt,
das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;
der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
13 Das Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil wird auf drei Rechtsmittelgründe gestützt. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet sie einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen Art. 81 EG.
14 Am 22. Oktober 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
V — Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte
15 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht erster Instanz habe ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass es die Vorschriften betreffend erstens die Verweigerung des Zugangs zu belastenden Dokumenten und zweitens das Vorenthalten entlastender Beweismittel falsch angewandt habe.
A — Verweigerung des Zugangs zu belastenden Dokumenten
1. Angefochtenes Urteil
16 Im ersten Rechtszug machte die Knauf Gips KG geltend, dass die angefochtene Entscheidung im Kern auf belastende Beweismittel gestützt worden sei, zu denen sie trotz ihrer entsprechenden Anträge keinen Zugang gehabt habe.
17 Das Gericht erster Instanz hat in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils bestätigt, dass die Knauf Gips KG im Verwaltungsverfahren vor der Kommission keinen Zugang zu den Erwiderungen der übrigen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehabt habe. Es hat ausgeführt, wenn sich die Kommission in der endgültigen Entscheidung auf Unterlagen gestützt habe, die nicht in der Ermittlungsakte enthalten gewesen und der Klägerin nicht übermittelt worden seien, müssten diese Unterlagen als Beweismittel ausgeschlossen werden, da Unterlagen, die den betroffenen Parteien im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden seien, keine Beweismittel darstellten, die ihnen entgegengehalten werden könnten. Gebe es jedoch andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis gehabt hätten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützten, beeinträchtige der Wegfall eines dem Betroffenen nicht übermittelten Belegs als zulässiges Beweismittel nicht die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe. Deshalb müsse das betroffene Unternehmen dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen sei, anders ausgefallen wäre, wenn ein diesem Unternehmen nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission den gegenüber dem Unternehmen erhobenen Vorwurf einer Zuwiderhandlung gestützt habe, als Beweismittel ausgeschlossen werden müsste.
18 In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass die Knauf Gips KG mit wenigen Ausnahmen lediglich die Stellen der angefochtenen Entscheidung aufgezählt habe, in denen die nicht zugänglich gemachten Schriftstücke genannt seien. Eine solche Aufzählung genüge nicht, um der Obliegenheit nachzukommen, die die Knauf Gips KG nach der Rechtsprechung zu nicht offengelegten belastenden Beweismitteln treffe. Das Gericht erster Instanz hat dann den behaupteten Verstoß in Bezug auf den Zugang zu belastenden Beweismitteln anhand der von der Knauf Gips KG ausdrücklich erhobenen Vorwürfe geprüft. Nach Prüfung der fraglichen Unterlagen hat es festgestellt, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gekommen sei, nicht anders ausgefallen wäre, wenn diese Unterlagen aus den Akten entfernt worden wären. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung der Begründetheit der Klage vorsorglich alle belastenden Gesichtspunkte ausschließen werde, die auf den Erwiderungen der übrigen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte beruhten, um zu überprüfen, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Vorliegens und der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auch ohne diese Gesichtspunkte hinreichend nachgewiesen sei.
2. Vorbringen
19 Die Rechtsmittelführerin bringt vor, das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht die Prüfung der von ihr benannten Beispiele vorenthaltener Beweismittel verweigert. Ihrer Ansicht nach sind, wenn sie die fraglichen Beweismittel und die Stellen der angefochtenen Entscheidung, die ausschließlich auf diese Beweismittel gestützt seien, benenne, keine weiteren Angaben erforderlich, um zu dem Schluss zu gelangen, dass bei Ausschluss dieser Beweismittel zumindest diese Teile der Begründung der angefochtenen Entscheidung anders ausgefallen wären. Da die von ihr bezeichneten Passagen offenkundig den materiellen Aspekt der gesamten Zuwiderhandlung betroffen hätten, sei klar, dass die angefochtene Entscheidung insgesamt anders ausgefallen wäre. Die Stellen der angefochtenen Entscheidung, die vom Gericht erster Instanz tatsächlich geprüft worden seien (Randnrn. 51 bis 63 des angefochtenen Urteils), seien nicht ausschlaggebend, da eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte bereits deswegen vorliege, weil sich die Kommission an anderen Stellen der angefochtenen Entscheidung auf vorenthaltene belastende Beweismittel gestützt habe, ohne dass dies durch das Gericht überprüft worden sei.
20 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Rüge der Rechtsmittelführerin nicht zur Aufhebung des Urteils führen könne, da sie sich nur gegen die in den Randnrn. 49 und 50 enthaltenen Urteilsgründe richte. Die fraglichen Gründe seien vorsorglich einbezogen worden, da das Gericht erster Instanz die betreffenden Beweismittel gemäß Randnr. 63 des angefochtenen Urteils bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in sachlicher Hinsicht nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe die Rechtsmittelführerin den Anforderungen nicht entsprochen, die der Gerichtshof im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission zu belastenden Beweismitteln aufgestellt habe. Nach diesem Urteil müsse die betroffene Partei dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gelangt sei, anders ausgefallen wäre. Der pauschale Verweis der Rechtsmittelführerin auf einzelne Stellen der angefochtenen Entscheidung, in denen die betroffenen Unterlagen lediglich erwähnt würden, reiche nicht aus, da sonst vom Gericht erster Instanz verlangt würde, einen Kausalzusammenhang zwischen der Verweigerung des Zugangs zu den fraglichen Beweismitteln und der behaupteten Verletzung der Verteidigungsrechte herzustellen.
3. Würdigung
21 Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin die Feststellungen des Gerichts erster Instanz in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils angreift. Demgegenüber erhebt sie keine Einwände gegen die ausführlichen Feststellungen, die das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 51 bis 62 des angefochtenen Urteils zu den einzelnen Rügen der Knauf Gips KG in Bezug auf bestimmte Beweismittel getroffen hat.
22 Außerdem sind entgegen der Auffassung der Kommission die Feststellungen des Gerichts erster Instanz in den Randnrn. 49 und 50 und auch in den Randnrn. 51 bis 62 des angefochtenen Urteils nicht vorsorglich aufgenommen worden, denn die Vorsorglichkeit bezieht sich nach der ausdrücklichen Aussage des Gerichts auf seine in Randnr. 63 dieses Urteils geäußerte Haltung. Somit ist die ständige Rechtsprechung, nach der der Gerichtshof Rügen, die sich allein gegen nichttragende Gründe richten, ohne Weiteres zurückweist, da sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, meiner Ansicht nach auf den vorliegenden Klagegrund nicht unmittelbar anwendbar.
23 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf das Versäumnis des Gerichts erster Instanz, die von ihr benannten Beispiele vorenthaltener Beweismittel zu prüfen, halte ich für offenkundig unbegründet.
24 Die Knauf Gips KG macht im Wesentlichen geltend, das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht befunden, dass eine Aufzählung der Stellen in der angefochtenen Entscheidung, die auf vorenthaltene Beweismittel Bezug nähmen, nicht genüge, um dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis nachzukommen, wonach die betroffene Partei dartun müsse, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen sei, anders ausgefallen wäre, wenn ein Schriftstück, das dem betroffenen Unternehmen nicht übermittelt worden sei und auf das sich die Kommission bei der Feststellung der dem Unternehmen vorgeworfenen Zuwiderhandlung gestützt habe, als Beweismittel hätte ausgeschlossen werden müssen.
25 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des dem Betroffenen nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein ihm nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als Beweismittel ausgeschlossen werden müsste.
26 Meiner Ansicht nach hat das Gericht erster Instanz keinen Rechtsfehler begangen, als es befunden hat, dass eine bloße Aufzählung der Stellen der angefochtenen Entscheidung, an denen auf vorenthaltene Beweismittel Bezug genommen werde, nicht genüge, um der eindeutigen Beweislast nachzukommen, die das betroffene Unternehmen nach der Rechtsprechung im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission treffe.
B — Verweigerung des Zugangs zu entlastenden Beweismitteln und Verletzung der Verteidigungsrechte betreffend den Informationsaustausch
27 In diesem Abschnitt befasse ich mich der Zweckmäßigkeit halber mit dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin, da beide den zweiten Teil des ersten Klagegrundes der Knauf Gips KG vor dem Gericht erster Instanz betreffen, mit dem die Verweigerung des Zugangs zu entlastenden Beweismitteln gerügt wurde.
1. Angefochtenes Urteil
28 In Randnr. 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erster Instanz unter Verweis auf das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission ausgeführt, dass, wenn ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt worden sei, das betroffene Unternehmen nur nachweisen müsse, dass das Unterbleiben von dessen Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens habe beeinflussen können. Es genüge, dass das Unternehmen dartue, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereingestimmt hätten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können. Die Möglichkeit, dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, könne nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden, die zeige, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung — für diese Beweismittel — hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen.
29 Nachdem das Gericht erster Instanz der Rechtsmittelführerin Einsicht in die nicht vertraulichen Erwiderungen der übrigen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission gestattet hatte, hat es ausgeführt, dass die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen, selbst wenn sich die Knauf Gips KG im Verwaltungsverfahren auf die betreffenden Dokumente hätte berufen können, durch diese nicht hätten beeinflusst werden können.
2. Vorbringen
30 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht erster Instanz in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils ihren Vortrag aus der Klageschrift in der Rechtssache T-52/03 und einem gesonderten Schriftsatz vom 7. Juli 2006 in Bezug auf die Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu entlastenden Beweismitteln zu gewähren, unzutreffend zusammengefasst. Die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 64 bis 79 des angefochtenen Urteils verletzten deshalb ihre Verteidigungsrechte, und ihnen sei die Grundlage entzogen.
31 Auch habe das Gericht erster Instanz die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entlastenden Beweismitteln falsch angewandt. Sie habe nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre, wenn sie Zugang zu den Erwiderungen der übrigen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehabt hätte, sondern nur, dass sie diese Dokumente zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können. In den Randnrn. 70 bis 78 des angefochtenen Urteils habe das Gericht erster Instanz fälschlicherweise geprüft, ob sich bestimmte von ihr angeführte entlastende Beweismittel auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung hätten auswirken können.
32 Außerdem habe das Gericht erster Instanz zu Unrecht befunden, dass die Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte keine entlastenden Beweismittel enthalte. Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen seien die Einlassungen anderer Betroffener Beweismittel. Dass sie selbst das Gleiche vorgebracht habe, ändere außerdem nichts an der Natur solcher Einlassungen anderer Betroffener.
33 Das Gericht erster Instanz habe die Aussage in Nr. 4.1.16 der Erwiderung von BPB ungeprüft gelassen, wonach das Treffen in London allenfalls eine spontane Erörterung gewesen sei. Genauso wenig habe es die Aussage von BPB in Nr. 4.2.3 ihrer Erwiderung geprüft, dass die zwischen jener und ihren Konkurrenten ausgetauschten Zahlen keinen Eingang in die Planung von BPB gefunden hätten. Außerdem habe das Gericht erster Instanz nicht die Bedeutung der Beweismittel für den Nachweis der auf das vermeintlich erste Treffen in Versailles folgenden Treffen in Brüssel und in Den Haag im Jahr 1997 und im Jahr 1998 geprüft. Die Knauf Gips KG habe in einem Schriftsatz vom 7. Juli 2006 ausgeführt, dass aus den Nrn. 4.3.28 und 4.3.34 der Erwiderung von BPB klar hervorgehe, dass das Treffen in Versailles zu keiner wettbewerbsbeschränkenden Einigung geführt habe. Hinsichtlich der Treffen in Brüssel und in Den Haag habe die Kommission lediglich die Schlussfolgerung gezogen, dass die Beteiligten die angeblich in Versailles geschlossene Vereinbarung fortgesetzt hätten. Die Nrn. 4.3.28 und 4.3.34 der Erwiderung von BPB betreffend das Treffen in Versailles hätten aber für den Nachweis herangezogen werden können, dass der Schlussfolgerung hinsichtlich der Treffen in Brüssel und in Den Haag die Grundlage entzogen sei.
34 Die Kommission wiederholt ein vor dem Gericht erster Instanz vorgebrachtes, aber von diesem nicht berücksichtigtes Argument. Sie weist darauf hin, dass sie ihrer Weigerung, der Rechtsmittelführerin Zugang zu den Erwiderungen der übrigen Hersteller auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu gewähren, eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt habe. Da die Rechtsmittelführerin den Anhörungsbeauftragten in der Sache nicht angerufen und somit die ihr im Verwaltungsverfahren offenstehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Antrag nicht weiterverfolge. Deshalb könne die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor dem Gericht erster Instanz nicht geltend machen, da das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren hätte geklärt werden sollen.
35 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht erster Instanz die im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission zu belastenden Beweismitteln aufgestellten Grundsätze richtig angewandt. Auch werde das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in dem angefochtenen Urteil nicht verfälscht.
36 Das oben in Nr. 31 dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelführerin sei unzulässig, da diese lediglich ihre vor dem Gericht erster Instanz vorgetragenen Argumente wiederhole und eine erneute Prüfung ihres Vorbringens durch den Gerichtshof anstrebe. Außerdem habe die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, wie die in Rede stehenden vorenthaltenen Beweismittel für ihre Verteidigung nützlich gewesen wären. Überdies sei das oben in Nr. 33 wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin sachlich falsch.
3. Würdigung
37 Zuerst werde ich auf das oben in Nr. 34 dargestellte Vorbringen der Kommission eingehen. Nach Ansicht der Kommission ist nämlich die Rechtsmittelführerin an der Geltendmachung des zweiten und des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes gehindert, weil sie nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft habe, die ihr in Bezug auf den Zugang zu den fraglichen Dokumenten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission zur Verfügung gestanden hätten.
38 Meiner Ansicht nach ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Erstens hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Rechtsmittelführerin sie hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren in Rede stehenden nicht offengelegten Dokumente aktiv getäuscht oder entgegen Treu und Glauben gehandelt habe. Das bloße Unterlassen der Rechtsmittelführerin, ihre Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Kommission auszuschöpfen, kann die Kommission nicht in unangebrachter Weise zu der fälschlichen Annahme verleitet haben, dass die Rechtsmittelführerin ihr Begehren des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten vor den Gemeinschaftsgerichten nicht weiter verfolgen würde. Zweitens bin ich der Ansicht, dass in Ermangelung einer Rechtsvorschrift, nach der von einer betroffenen Partei konkret verlangt würde, die ihr im Verwaltungsverfahren vor der Kommission zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, die Aufstellung eines solchen Erfordernisses durch den Gerichtshof in unangemessener Weise die Verteidigungsrechte dieser Partei einschränken und ihr den umfassenden Zugang zu den Gerichten verweigern würde.
39 Zum oben in Nr. 30 dargestellten Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass ihre Ausführungen in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils unzutreffend zusammengefasst seien, sei darauf hingewiesen, dass genau dieselben Ausführungen in Randnr. 43 des Sitzungsberichts des Berichterstatters zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz, die am 23. Januar 2007 stattfand, enthalten waren.
40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen im Bericht des Berichterstatters die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Rechtssache sowie das Vorbringen der Parteien zusammengefasst werden, und den Parteien steht es frei, vor oder in der mündlichen Verhandlung Berichtigungen zu beantragen oder Vorbehalte anzumelden. Außerdem hatten die Richter des Gerichts, die an der Beratung teilgenommen haben, während des gesamten Verfahrens Zugang zu allen in den Akten enthaltenen Dokumenten.
41 In der Rechtssache T-52/03 wurde der Sitzungsbericht den Parteien am 11. Dezember 2006 von der Kanzlei des Gerichts erster Instanz übermittelt, und die Parteien wurden aufgefordert, sich vor der mündlichen Verhandlung zu dem Bericht zu äußern. Im Gegensatz zur Kommission, die am 15. Januar 2007 eine schriftliche Stellungnahme dazu abgab, äußerte sich die Knauf Gips KG nicht. Außerdem erhob die Knauf Gips KG in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2007 keine Einwände gegen die Zusammenfassung ihres Vorbringens im Sitzungsbericht. Das Fehlen solcher Einwände spiegelt sich in dem vom Kanzler nach Art. 63 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz aufgenommenen Protokoll über die mündliche Verhandlung wider, das vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet wurde und eine öffentliche Urkunde darstellt.
42 In Ermangelung jeglichen Einwands der Knauf Gips KG gegen den Sitzungsbericht in der Rechtssache T-52/03 und in Anbetracht dessen, dass der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz während des gesamten Verfahrens Zugang zu allen in den Akten jener Rechtssache enthaltenen Dokumenten hatte, sollte meiner Meinung nach das oben in Nr. 30 dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen werden.
43 Darüber hinaus sei der Vollständigkeit halber betont, dass aus den Ausführungen des Gerichts erster Instanz in den Randnrn. 68 bis 77 des angefochtenen Urteils klar wird, dass es das Vorbringen der Knauf Gips KG zur Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu entlastenden Beweismitteln zu gewähren, im Einzelnen geprüft hat.
44 Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, das Gericht erster Instanz habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entlastenden Beweismitteln falsch angewandt, so genügt es, dass das Unternehmen dartut, dass es die entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können. Die Möglichkeit, dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, kann nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden, die zeigt, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung — für diese Beweismittel — hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen.
45 Das Gericht erster Instanz hat in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils spezifisch auf die vorstehende Rechtsprechung zu entlastenden Beweismitteln verwiesen. Überdies hat es in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen, wenn die Knauf Gips KG im Verwaltungsverfahren Zugang zu den fraglichen Dokumenten gehabt hätte, davon nicht hätten beeinflusst werden können.
46 Es sei darauf hingewiesen, dass trotz des abschließenden Befunds des Gerichts erster Instanz in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils der Wortlaut von Randnr. 74 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststellt, dass Nr. 4.2.1 der Erwiderung von BPB nichts am Ergebnis [hätte] ändern können, im Zusammenhang mit entlastenden Beweismitteln eher unpassend ist und etwas an die Rechtsprechung zu nicht offengelegten belastenden Beweismitteln erinnert. Dieser Sprachgebrauch kann jedoch als solcher meiner Ansicht nach nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Eine nicht durch Beweismittel unterlegte bloße Aussage eines anderen Kartellbeteiligten, mit der die wettbewerbsfeindliche Absicht oder Wirkung eines Informationsaustausches verneint wird, kann kein entlastendes Beweismittel darstellen.
47 Deshalb sollte das oben in Nr. 31 dargestellte Vorbringen zurückgewiesen werden.
48 Was das oben in den Nrn. 31 und 32 wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin angeht, mit dem sie der Feststellung des Gerichts erster Instanz widerspricht, dass bestimmte Stellen der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte keine entlastenden Beweismittel enthielten, darf nicht vergessen werden, dass die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht erster Instanz, sofern die ihm vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.
49 Meinem Verständnis nach geht es bei der vom Gericht erster Instanz in den Randnrn. 69 bis 78 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Würdigung darum, ob die Stellen der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission entlastende Beweismittel darstellen und von der Knauf Gips KG zu ihrer Verteidigung hätten genutzt werden können. Sie betrifft deshalb eine Tatsachenfrage. Da nicht vorgebracht wird, dass das Gericht erster Instanz die Tatsachen verfälscht habe, ist die Beanstandung der von ihm vorgenommenen Würdigung durch die Rechtsmittelführerin als unzulässig zurückzuweisen.
50 Die oben in Nr. 33 angeführte Rüge, dass das Gericht erster Instanz das Vorbringen der Knauf Gips KG zu Nr. 4.1.16 der Erwiderung von BPB nicht geprüft habe, ist meiner Ansicht nach nicht haltbar. Die Hauptaussage von Nr. 4.1.16 der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist, dass trotz des beim Treffen in London vereinbarten angeblichen Vorhabens der Wettbewerb über die verschiedenen europäischen Märkte hinweg intensiv blieb. Die Frage des fortdauernden Wettbewerbs hat das Gericht erster Instanz aber in den Randnrn. 72 und 75 des angefochtenen Urteils angesprochen. Die Behauptung, dass das Gericht erster Instanz das Vorbringen der Knauf Gips KG zu Nr. 4.2.3 der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht geprüft habe, wonach die zwischen BPB und ihren Konkurrenten ausgetauschten Zahlen nicht in die Planungsabläufe von BPB eingeflossen seien, ist meiner Ansicht nach im Licht von Randnr. 74 des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Randnr. 74 des angefochtenen Urteils setzt sich spezifisch mit der Aussage von BPB auseinander, dass die ausgetauschten Informationen nur Herrn [D], Mitglied des Verwaltungsrats von Gyproc und Generaldirektor von BPB, bekannt gewesen seien.
51 Außerdem ist aus Randnr. 76 des angefochtenen Urteils ersichtlich, dass das Gericht erster Instanz die das Treffen in Versailles betreffenden Nrn. 4.3.28 und 4.3.34 der Erwiderung von BPB geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass darin keine entlastenden Beweismittel zu sehen seien. Da das Vorbringen der Knauf Gips KG zu den Treffen in Brüssel und in Den Haag in den Jahren 1997 und 1998 darauf aufbaute, dass das Gericht erster Instanz die das Treffen in Versailles betreffenden Nrn. 4.3.28 und 4.3.34 der Erwiderung von BPB als entlastende Beweismittel ansehen würde, bin ich der Auffassung, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, indem es nicht auf dieses Vorbringen eingegangen ist.
52 Deshalb sollte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund insgesamt zurückweisen.
VI — Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 81 EG
A — Vorbringen
53 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass es den Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen Urteils an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehle, da das Gericht erster Instanz sein Ergebnis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG auf vorenthaltene belastende Beweismittel gestützt habe. Überdies habe sich das Gericht erster Instanz nicht an seine Aussage in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils gehalten, dass es die fraglichen Beweismittel bei seiner Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in sachlicher Hinsicht nicht berücksichtigen werde.
54 Selbst unter Einbeziehung der unzulässigen Beweismittel trügen aber die Feststellungen des Gerichts erster Instanz zu den fünf Teilelementen der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung die Schlussfolgerung eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts erster Instanz solle sich die fragliche Zuwiderhandlung aus fünf Teilen zusammensetzen, nämlich dem Treffen in London im Jahr 1992, dem Informationsaustausch über Absatzmengen in Deutschland, Frankreich, den Benelux-Staaten und dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum von 1992 bis 1998, dem Informationsaustausch über Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich für den Zeitraum von 1992 bis 1998, den Absprachen über Marktanteile in Deutschland (Treffen in Versailles, Brüssel und Den Haag) ab Juni 1996 und der Absprache über Preiserhöhungen in Deutschland seit 1996. Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz erfülle jedoch keiner dieser Sachverhalte die Kriterien für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Art. 81 Abs. 1 EG. Die Rechtsmittelführerin beanstandet auch verschiedene Einzelheiten der Entscheidung des Gerichts erster Instanz in Bezug auf die fünf in den Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen Urteils behandelten Elemente oder Ausprägungen.
55 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin für unzulässig, weil diese sich nur gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz wende. Sie weist auch darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin nicht das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Abrede stelle, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege. Der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin stütze sich auf die Annahme, dass keiner der Teilkomplexe bzw. keines der Teilelemente, die zusammen die Zuwiderhandlung begründeten, für sich genommen Art. 81 EG verletze. Die Rechtsmittelführerin verstehe somit den wesentlichen Punkt der angefochtenen Entscheidung und der Beweiswürdigung des Gerichts erster Instanz falsch. Das Gericht erster Instanz sei unter Bezugnahme auf das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission der Ansicht gewesen, dass das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden müsse, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen könnten. Es habe befunden, dass sich diese Rechtsprechung auf das Konzept einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung übertragen lasse, da jede Ausprägung den Nachweis stütze, dass eine solche Zuwiderhandlung stattgefunden habe.
56 Ferner hält die Kommission das oben in Nr. 53 dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelführerin für unzulässig, da diese die von ihr beanstandeten Stellen des angefochtenen Urteils nicht genau benannt habe und nur pauschal auf die Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen Urteils verweise.
B — Würdigung
57 Aus Randnr. 299 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Knauf Gips KG vor dem Gericht erster Instanz geltend machte, dass ihr keine Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung über einen langen Zeitraum zur Last gelegt werden könne, was zu einer geringeren Tatschwere und zur Verjährung von Einzelakten, die mehr als fünf Jahre vor Verfolgungsbeginn stattgefunden hätten, führe.
58 Das Gericht erster Instanz hat in Randnr. 306 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus Randnr. 479 der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im vorliegenden Fall Bestandteil einer Reihe von Bemühungen der betreffenden Unternehmen in Verfolgung eines einzigen wirtschaftlichen Ziels, nämlich der Beschränkung des Wettbewerbs, sowie unterschiedliche Ausprägungen einer fortdauernden Gesamtvereinbarung seien, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe. Weil in den erwähnten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ununterbrochen von 1992 bis 1998 der gemeinsame Wille dieser Unternehmen zum Ausdruck gekommen sei, zumindest die Gipsplattenmärkte Deutschlands, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Benelux-Staaten zu stabilisieren und damit den Wettbewerb zu beschränken, hat die Kommission die Zuwiderhandlung als einheitlich, komplex und fortdauernd eingestuft. Entsprechend heiße es in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, dass die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] verstoßen [hat], indem sie an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Gipsplattensektor teilgenommen [hat]. In Anwendung der Rechtsprechung des Urteils Aalborg Portland u. a./Kommission hat das Gericht erster Instanz die Vorwürfe der Knauf Gips KG in Bezug auf die Einstufung der fraglichen Praktiken als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zurückgewiesen.
59 Die Rechtsmittelführerin hat diese vom Gericht erster Instanz getroffene Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Sie ist vielmehr bestrebt, darzutun, dass von den einzelnen fünf Elementen oder Ausprägungen der Zuwiderhandlung keines bzw. keine isoliert betrachtet die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG trägt. Da die angefochtene Entscheidung und auch das angefochtene Urteil vom Vorliegen einer zwar aus verschiedenen Elementen bestehenden, aber doch einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgehen, nützt es der Rechtsmittelführerin meiner Ansicht nach nichts, zu behaupten, dass diese einzelnen Elemente für sich betrachtet keine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG darstellten. Dem fraglichen Vorbringen sollte daher nicht gefolgt werden.
60 Da die Rechtsmittelführerin nicht genau angegeben hat, auf welche Gesichtspunkte der belastenden Beweismittel sich das Gericht erster Instanz bei seinen Feststellungen in den Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen Urteils berufen haben soll, ist dieses Vorbringen meiner Ansicht nach außerdem wegen Unbestimmtheit als unzulässig zurückzuweisen.
61 Deshalb sollte der Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund zurückweisen.
VII — Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 und Art. 81 EG
A — Vorbringen
62 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem es bei der Berechnung der 10%-Obergrenze nach dieser Bestimmung die Umsätze der Gesellschaften der Knauf-Gruppe berücksichtigt habe. Es habe mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin eine wirtschaftliche Einheit mit den anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe bilde, und mit der Zuweisung der Verantwortlichkeit für das Handeln der Knauf-Gruppe an sie einen Rechtsfehler begangen.
63 Ihrer Ansicht nach ist das Gericht erster Instanz in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils nicht objektiv und unvoreingenommen vorgegangen. Sie wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG von der fraglichen Zuwiderhandlung profitiert habe.
64 Das Gericht erster Instanz habe fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass sie zusammen mit der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG und deren Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilde.
65 Die Rechtsmittelführerin widerspricht den neun Einzelargumenten, auf die das Gericht erster Instanz seine Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit gestützt habe. Da sie nicht von einer anderen Gesellschaft beherrscht werde, hält sie die Rechtsprechung des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission für nicht einschlägig. Sie halte auch keine Beteiligungen an den mit der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG verbundenen Unternehmen. Auch die in den Randnrn. 350, 351 und 355 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung zu Vertriebsvermittlungsverhältnissen sei nicht einschlägig. Genauso wenig sei die in den Randnrn. 343 bis 346 des angefochtenen Urteils in Bezug genommene Rechtsprechung des Urteils HFB u. a./Kommission einschlägig, da in jener Rechtssache die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit darauf beruht habe, dass alle Anteile an den verschiedenen Gesellschaften von derselben Person gehalten worden seien. Im vorliegenden Fall würden die Rechtsmittelführerin und die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG von 22 jeweils minderheitlich beteiligten Anteilseignern gehalten.
66 Die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit könne auch nicht auf die gemeinsame Kontrolle der Rechtsmittelführerin und der anderen Gesellschaften durch die zahlreichen zu den Familien Knauf gehörenden Gesellschafter gestützt werden. Die Feststellung einer gemeinsamen Kontrolle scheide aus, wenn auf Gesellschafterebene wechselnde oder veränderliche Mehrheiten möglich seien. In der Sache Baustahlgewebe/Kommission hätten das Gericht erster Instanz in seinem Urteil und die Kommission in ihrer Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit in einem Fall von vier Minderheitsbeteiligten ausgeschlossen. Der in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils erwähnte Familienvertrag habe die fraglichen Gesellschaften keiner gemeinsamen Kontrolle unterworfen.
67 Das angefochtene Urteil widerspreche auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil Aristrain/Kommission, in dem er entschieden habe, dass die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehöre, an sich nicht als Nachweis dafür ausreiche, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zur Folge habe, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden könnten und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden könne.
68 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin gibt es auch keine sonstigen Rechtsgründe für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Die Tatsache, dass dieselben beiden Gesellschafter alle Knauf-Gesellschaften geleitet hätten, sei irrelevant (Randnr. 345 des angefochtenen Urteils). In Randnr. 346 des angefochtenen Urteils habe das Gericht erster Instanz ausgeführt, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass die beiden Knauf-Vettern Herr [B] und Herr [C] die Knauf-Gruppe nicht im Rahmen der einzelnen Ausprägungen der Zuwiderhandlung vertreten hätten. Diese Feststellung des Gerichts erster Instanz verletze den Grundsatz in dubio pro reo. Überdies bedeute der Umstand, dass dieselben Personen verschiedene Gesellschaften verträten, nicht, dass die Gesellschaften aus Wettbewerbssicht nicht autonom seien. Auch sage die Feststellung in Randnr. 346 des angefochtenen Urteils, dass sich die im Rahmen der Zuwiderhandlung ausgetauschten Verkaufszahlen auf die verschiedenen Gesellschaften der Knauf-Gruppe bezogen hätten, nichts über strukturelle Verbindungen zwischen den an dem Austausch teilnehmenden oder darin einbezogenen Unternehmen und damit über das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit aus. Außerdem sei die in Randnr. 347 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit auch daraus hervorgehe, dass die Knauf Gips KG der Kommission auf Anfrage neben ihrem eigenen Umsatz auch die Umsätze der anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe mitgeteilt habe, rechtlich unschlüssig. Die fragliche Information sei auf eine Nachprüfung erteilt worden und habe vermeiden sollen, dass die Kommission die Auskunft für nicht zufriedenstellend halten würde. Die Ausführungen in Randnr. 356 des angefochtenen Urteils zur Begründung der Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit seien widersprüchlich. Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin die einzige Gesellschaft sei, die nicht von der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG verwaltet werde, erkläre nicht, weshalb die Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin und nicht gegen die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG verhängt worden sei. Es leuchte nicht ein, warum von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Rechtsmittelführerin und der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG ausgegangen werden sollte, wenn doch die Erstere von der Letzteren unabhängig sei. Die Schlussfolgerung in Randnr. 357 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin die Knauf-Gruppe vertrete, weil die meisten bei der Nachprüfung gefundenen Dokumente auf Papier verfasst seien, das ihren Briefkopf trage, sei nicht haltbar. Eine Auslegungsregel, nach der derjenige, welcher die meisten Dokumente produziere, automatisch die anderen am Verstoß Beteiligten vertrete, finde weder in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten noch im Kartellrecht der Gemeinschaft eine Stütze. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Kommission die fraglichen Dokumente unter all den bei der Nachprüfung verfügbaren Unterlagen ausgewählt habe. Die Aussage in Randnr. 357 des angefochtenen Urteils, dass nicht daran zu zweifeln sei, dass die Rechtsmittelführerin die operativen Tätigkeiten der Knauf-Gruppe auf dem relevanten Markt koordiniert habe, stehe in diametralem Gegensatz zu der Feststellung in Randnr. 337 des angefochtenen Urteils, dass es [s]omit … keine juristische Person [gibt], der man als der für die Koordinierung der Handlungen der Gruppe zuständigen Person die … begangenen Zuwiderhandlungen zuweisen könnte. Der Hinweis in Randnr. 358 des angefochtenen Urteils darauf, dass die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren die alleinige Gesprächspartnerin der Kommission gewesen sei, besage rechtlich nichts und rühre daher, dass die Kommission in dem Begleitschreiben zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. April 2001 ungeachtet dessen, dass Nachprüfungen auch bei anderen Gesellschaften stattgefunden hätten, ein förmliches Verfahren nur gegen die Rechtsmittelführerin eingeleitet habe. Die Anwälte der Rechtsmittelführerin hätten in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung für die Rechtsmittelführerin in eigener Sache genommen.
69 Die Rechtsmittelführerin wendet sich ferner gegen die Ausführungen in den Randnrn. 359 und 360 des angefochtenen Urteils, wonach sie sich im Verwaltungsverfahren gegen die von der Kommission geäußerte Annahme einer wirtschaftlichen Einheit hätte wehren müssen, um diese Möglichkeit nicht zu verwirken. Dies verstoße gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Da die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur an sie gerichtet gewesen sei, habe sie sich nur in eigener Sache verteidigt. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie für andere Gesellschaften mit dem Namensbestandteil Knauf zur Verantwortung gezogen würde.
70 Die Kommission bringt vor, das Gericht erster Instanz habe seine Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit aufgrund einer Reihe von Faktoren getroffen (Randnr. 342 des angefochtenen Urteils), zu denen insbesondere gehöre, dass während der Zuwiderhandlung die Vettern Knauf die gesamte Knauf-Gruppe vertreten hätten, dass sich die im Rahmen der Zuwiderhandlung ausgetauschten Verkaufszahlen auf alle auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Knauf-Gesellschaften bezögen (Randnr. 346 des angefochtenen Urteils) und dass die von der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG als Holding gehaltenen Beteiligungen an den Gesellschaften der Knauf-Gruppe von der Holdinggesellschaft für die dahinter stehende und die Kontrolle ausübende Familiengesellschaft verwaltet würden. Die Aussage in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils sei in diesem Kontext zu sehen. Unter Berücksichtigung dieses Kontextes habe sich das Gericht erster Instanz nicht als voreingenommen gezeigt. Wenn nämlich feststehe, dass die Vettern Knauf die gesamte Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung vertreten hätten, sei klar, dass alle Knauf-Gesellschaften von der Zuwiderhandlung profitiert hätten.
71 Das Gericht erster Instanz habe nicht auf die Rechtsprechung im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission verwiesen, sondern auf die allgemeinen Grundsätze zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit. Beim Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission und der Rechtsprechung zu den Vertriebsvermittlungsverhältnissen handele es sich um spezifische Anwendungsfälle der genannten allgemeinen Grundsätze. Jedenfalls sei es in diesem Fall möglich, eine Parallele zur Rechtsprechung im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission zu ziehen, auch wenn dieses nicht unmittelbar anwendbar sei. Das Gericht erster Instanz habe festgestellt, dass die Gesellschaften der Knauf-Gruppe nach dem Familienvertrag, der sicherstelle, dass die gesamte Gruppe einheitlich geleitet werde, von der Familie Knauf kontrolliert würden. Die Vettern Knauf seien Geschäftsführer aller Gesellschaften der Gruppe einschließlich der beiden Obergesellschaften gewesen und hätten alle auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Knauf-Gesellschaften im Rahmen der Zuwiderhandlung vertreten. Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zum Urteil HFB u. a./Kommission lägen neben der Sache. Das Gericht erster Instanz habe in den Randnrn. 342 und 343 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit im Einzelfall zu bewerten sei und (wie in der Rechtssache HFB u. a./Kommission) auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit aus einer Reihe von Faktoren geschlossen werden könne, die ein Kontrollverhältnis belegten. Das Gericht erster Instanz habe eine Parallele zwischen der Rechtssache HFB u. a./Kommission und dem vorliegendem Fall in der Kontrolle der Knauf-Familiengesellschaft über die Knauf-Gruppe, in der Schlüsselposition der Vettern Knauf, in deren Auftreten als Vertreter der Knauf-Gruppe und in der Tatsache, dass sich die im Rahmen der Zuwiderhandlung ausgetauschten Verkaufszahlen auf die gesamte Gruppe bezögen, gesehen. Der Gerichtshof habe solche Kriterien in seinem Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission gebilligt.
72 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu der Möglichkeit wechselnder Mehrheiten auf Gesellschafterebene stehe im Widerspruch zu dem Familienvertrag, mit dem eine einheitliche Geschäftsführung sowie eine einheitliche und konzentrierte Ausübung der Gesellschaftsrechte sichergestellt werde. Außerdem sei die Tatsache wechselnder Mehrheiten auf Gesellschafterebene ohne Belang, da es nach dem Familienvertrag (neben der Leitungsfunktion der beiden Vettern Knauf in Bezug auf die gesamte Gruppe) zwei Entscheidungsorgane gebe, die die Kontrolle über die Knauf-Gruppe ausübten und sicherstellten, dass diese auf dem Markt als Einheit auftrete. Die durch die Familiengesellschaft ausgeübte Kontrolle sei von der Rechtsmittelführerin in ihrer Antwort vom 19. September 2002 auf eine Frage der Kommission bestätigt worden (Randnr. 347 des angefochtenen Urteils).
73 Das angefochtene Urteil stehe auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Aristrain/Kommission. Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit stütze sich nicht allein auf die identische Gesellschafterstruktur der beiden Obergesellschaften in der Knauf-Gruppe. Ferner belegten die einzelnen vom Gericht erster Instanz festgestellten Umstände das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit. Insoweit sei die Stellung der Vettern Knauf als Komplementäre, die die einheitliche Leitung der Gruppe sicherstellten, hervorzuheben (Randnr. 345 des angefochtenen Urteils). Die Vettern Knauf seien persönlich an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, und die Konkurrenten der Gruppe hätten ihr Handeln als das Handeln der Knauf-Gruppe angesehen (Randnr. 346 des angefochtenen Urteils). Die Rechtsmittelführerin bestreite auch nicht, dass sich die im Rahmen der Zuwiderhandlung ausgetauschten Verkaufszahlen auf alle auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Knauf-Gesellschaften bezogen hätten. Die Zusammenlegung der Verkaufszahlen zeige, dass die gesamte Knauf-Gruppe von den Vettern Knauf (oder der Rechtsmittelführerin) vertreten werde. Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Mitteilung ihres Umsatzes und der Umsätze der anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe an die Kommission angehe, so sei die Auskunft nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgt. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte werde nur die Rechtsmittelführerin als Adressat genannt. Das Gericht erster Instanz habe zu Recht den Umstand, dass die Rechtsmittelführerin aus eigenem Antrieb Umsatzangaben für die Knauf-Gruppe und die auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Knauf-Gesellschaften gemacht habe, als weiteren Beleg dafür angesehen, dass die Rechtsmittelführerin selbst vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit und der Vertretung aller gipsproduzierenden Knauf-Gesellschaften durch sie ausgegangen sei.
74 Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zur Bewertung ihrer besonderen Rolle innerhalb der Knauf-Gruppe durch das Gericht erster Instanz (Randnr. 354 des angefochtenen Urteils) seien irrelevant, da sie sich allein gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit wende. Die nachfolgenden Anmerkungen hätten daher nur Hilfscharakter.
75 Die Rechtsmittelführerin habe eine Sonderstellung als die für die Zuwiderhandlung verantwortliche Knauf-Gesellschaft. Sie sei eine der zwei Obergesellschaften innerhalb der Gruppe. Anders als die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG sei sie keine reine Holdinggesellschaft, und die Erstgenannte hänge für bestimmte Ressourcen von ihr ab. Die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG habe als bloße Holdinggesellschaft nicht für das Handeln der Gruppe verantwortlich gemacht werden können (Randnrn. 348 und 355 des angefochtenen Urteils), vielmehr habe diese Verantwortlichkeit bei der Rechtsmittelführerin gelegen. Das Gericht erster Instanz habe in den Randnrn. 346 und 357 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin die operativen Tätigkeiten der Knauf-Gruppe auf dem relevanten Markt koordiniert habe. Diese Feststellung stehe auch nicht in Widerspruch zu der in Randnr. 361 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass sich an der Spitze der Gruppe keine juristische Person ausmachen lasse, die die Tätigkeiten der Gruppe koordiniere. Obwohl die Rechtsmittelführerin nur eine von zwei Obergesellschaften sei, habe sie insbesondere deshalb eine koordinierende Rolle gehabt, weil sie von den Vettern Knauf als Instrument der Unternehmensleitung eingesetzt worden sei.
76 Was das oben in Nr. 69 wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Verwirkung betreffe, so habe die Rechtsmittelführerin sowohl vor als auch nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Namen der anderen Knauf-Gesellschaften gehandelt. Die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in den Randnrn. 359 und 360 des angefochtenen Urteils seien im Kontext der Feststellung in Randnr. 358 zu sehen. Im Verwaltungsverfahren habe die Rechtsmittelführerin ihre Führungsrolle im Unternehmen Knauf zum Ausdruck gebracht und somit der Kommission den Eindruck vermittelt, dass sie die Konzernspitze sei. Die Kommission habe deshalb die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerin und nicht an die anderen Gesellschaften der Gruppe gerichtet, dabei aber gleichwohl zum Ausdruck gebracht, dass die Zuwiderhandlung die Knauf-Gruppe betreffe (Randnr. 359 des angefochtenen Urteils).
B — Würdigung
77 Meiner Ansicht nach ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht erster Instanz in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils nicht objektiv und unvoreingenommen vorgegangen sei, völlig unsubstantiiert und unbegründet. Die bloße Abweichung der in dieser Randnummer vom Gericht erster Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen von der Sichtweise der Rechtsmittelführerin lässt in keiner Weise ein Fehlen von Objektivität und Unvoreingenommenheit auf Seiten des Gerichts erkennen. Außerdem geht, wie die Kommission hervorgehoben hat, insbesondere aus den Randnrn. 344 bis 347 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Feststellung des Gerichts erster Instanz in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils, wonach die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG und ihre Tochtergesellschaften von der in Rede stehenden Zuwiderhandlung profitiert hätten, auf eine Reihe vom Gericht geprüfter und bewerteter Gesichtspunkte gestützt worden und somit nicht abstrakt zustande gekommen ist.
78 Außerdem ist die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG und ihre Tochtergesellschaften von der in Rede stehenden Zuwiderhandlung profitiert hätten, eine Tatsachenwürdigung, die, sofern die Beweise nicht verfälscht wurden, nach Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt.
79 Das Gericht erster Instanz hat im Zusammenhang mit der Beanstandung der Knauf Gips KG, dass ein Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 vorliege, erstens geprüft, ob die Knauf-Gruppe für die Zwecke des Wettbewerbsrechts eine wirtschaftliche Einheit ist, und zweitens, ob die Knauf Gips KG für die Koordinierung des Handelns in der Knauf-Gruppe verantwortlich war. Meiner Ansicht nach hat die Rechtsmittelführerin, anders als von der Kommission vorgetragen (vgl. oben, Nr. 74), im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof die Feststellungen des Gerichts erster Instanz zu beiden der vorstehend genannten Aspekte in Frage gestellt.
80 Zur Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit ist es ständige Rechtsprechung, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Somit ist meiner Ansicht nach die Beurteilung der Frage, ob eine Gruppe von Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildet, keine formalrechtliche Angelegenheit, sondern erfordert eine Analyse von Fall zu Fall unter genauer Beachtung der spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls. Außerdem sei festgehalten, dass auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit aus einer Reihe verschiedener Faktoren geschlossen werden kann, von denen keiner für sich genommen eine solche Feststellung tragen würde.
81 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Rechtsprechung im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission sei nicht anwendbar, möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass sich das Gericht erster Instanz in dem angefochtenen Urteil bei seiner Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit nicht auf jenen Fall gestützt hat. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin nicht im Gleichklang mit den spezifischen Gegebenheiten der Rechtssache Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission u. a. 100 % der Anteile einer anderen Gesellschaft kontrolliert, aus meiner Sicht nicht einer aus anderen Gründen getroffenen Feststellung entgegensteht, dass die Rechtsmittelführerin für Wettbewerbszwecke Teil einer wirtschaftlichen Einheit ist.
82 Außerdem hat das Gericht erster Instanz zwar in den Randnrn. 350, 351 und 355 des angefochtenen Urteils Rechtsprechung zu Vertriebsvermittlungsverhältnissen und in Randnr. 343 des angefochtenen Urteils das Urteil HFB u. a./Kommission angeführt, doch es gibt keinen Hinweis darauf, dass es der Ansicht gewesen wäre, dass die spezifischen Gegebenheiten jener Rechtssachen auch im vorliegenden Fall zuträfen. Das Gericht erster Instanz ist nur bestrebt gewesen, in allgemeinen Worten eine Reihe von Faktoren hervorzuheben, aus denen auf eine wirtschaftliche Einheit geschlossen werden kann.
83 Zu dem oben in Nr. 66 wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerin möchte ich darauf hinweisen, dass das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission beurteilte, ob Verträge als eine konzerninterne Vereinbarung anzusehen sind und somit nicht von Art. 81 Abs. 1 EG erfasst werden. Es entschied in jener Rechtssache, dass Art. 81 EG nicht auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist, zu denen es zwischen Unternehmen kommt, die als Mutter- und als Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören und die eine wirtschaftliche Einheit bilden, in deren Rahmen die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen kann. Eine solche Situation ist nicht gegeben, wenn ein Unternehmen keine andere Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt als diejenige, die sich aus einer von der Mehrheit sehr weit entfernten Beteiligung an dessen Kapital ergibt.
84 In der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission traf das Gericht erster Instanz die Tatsachenfeststellung, dass der tatsächliche Grad an Kontrolle, den Arbed über Baustahlgewebe ausgeübt habe, dem Prozentsatz entsprochen habe, mit dem sie an deren Gesellschaftskapital beteiligt gewesen sei, also 25,001 %, was von der Mehrheit sehr weit entfernt sei. Es befand, dass aus einer derartigen Beteiligung nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die fraglichen Gesellschaften einem Konzern angehörten, in dessen Rahmen sie eine wirtschaftliche Einheit mit der Folge bildeten, dass eine den Wettbewerb zwischen ihnen einschränkende Absprache nicht unter Art. 81 Abs. 1 EG fiele.
85 Meiner Ansicht nach ist klar, dass das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission seine Feststellung der mangelnden Kontrolle nicht nur auf den numerischen Prozentsatz der Beteiligung von Arbed an Baustahlgewebe stützte, sondern das tatsächliche Kontrollniveau bzw. den tatsächlichen Kontrollgrad im damaligen Fall prüfte und für unzureichend hielt. Es gab somit richtigerweise den tatsächlichen Verhältnissen den Vorzug vor der bloßen Form. Deshalb bin ich der Ansicht, dass die bloße rechtliche Möglichkeit, dass die Mehrheiten in der Gruppe der Knauf-Gesellschaften einschließlich der Rechtsmittelführerin und der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG aufgrund des Vorhandenseins von 22 Anteilseignern veränderlich waren, an sich nicht der Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit entgegensteht.
86 Zudem bin ich der Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, dass das angefochtene Urteil dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Aristrain/Kommission widerspricht. In jenem Fall entschied der Gerichtshof, dass die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, an sich nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zur Folge hat, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden kann. Aus den ausführlichen Feststellungen des Gerichts erster Instanz in den Randnrn. 337 bis 362 des angefochtenen Urteils wird klar, dass es seine Schlussfolgerung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit nicht auf der Grundlage eines einzigen, isolierten Umstands gezogen hat. In der Tat hat die Rechtsmittelführerin selbst in ihrem Rechtsmittel Einwände gegen die neun Gründe erhoben, auf deren Grundlage das Gericht erster Instanz zu seiner Feststellung in Bezug auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit gelangt sei.
87 Entgegen dem oben in Nr. 68 dargestellten Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht erster Instanz aus meiner Sicht in den Randnrn. 344 bis 350 des angefochtenen Urteils eine Reihe von Faktoren angeführt, die zusammen, anstatt für sich genommen, zu dem Ergebnis führen, dass die der Familie Knauf gehörenden Gesellschaften für die Zwecke des Art. 81 Abs. 1 EG eine wirtschaftliche Einheit bilden.
88 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass alle Gesellschaften der Knauf-Gruppe dieselben 22 Gesellschafter haben, die sich auf die beiden Stämme der Familie Knauf verteilen, und dass Komplementäre aller dieser Gesellschaften dieselben beiden Vettern Knauf sind.
89 Das Gericht erster Instanz hat auch in Randnr. 346 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus keinem Aktenstück hervorgehe, dass die beiden Vettern Knauf die Knauf-Gruppe nicht im Rahmen der Zuwiderhandlung vertreten hätten, und sich die während der Zuwiderhandlung ausgetauschten Verkaufszahlen unstreitig auf alle auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Gesellschaften der Knauf-Gruppe bezögen. Meiner Ansicht nach hat das Gericht erster Instanz mit seinen Ausführungen zum Fehlen von Beweisen dafür, dass die Vettern Knauf die Knauf-Gruppe nicht im Rahmen der Zuwiderhandlung vertreten hätten, nicht gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen. Es hat nur festgestellt, dass nach der Beweislage von der Vertretungsrolle der Vettern Knauf ausgegangen werden müsse und keine Beweise für das Gegenteil vorgelegt worden seien. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das Gericht erster Instanz irgendwelche Zweifel an der Beweiskraft der ihm tatsächlich vorliegenden Beweismittel gehegt hätte. Außerdem ist in meinen Augen der Umstand, dass sich die ausgetauschten Verkaufszahlen auf alle auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Gesellschaften der Knauf-Gruppe bezogen, ein weiterer Beweis dafür, dass diese Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit mit einem gemeinsamen Interesse handelten. Anders als die Rechtsmittelführerin behauptet (vgl. oben, Nr. 68), ist nicht erforderlich, dass in einem solchen Austausch eine förmliche strukturelle Verbindung zwischen den fraglichen Gesellschaften erkennbar wird.
90 In Randnr. 347 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erster Instanz ferner festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Antwort vom 19. September 2002 auf ein Auskunftsersuchen der Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 nicht nur, wie von der Kommission angefordert, ihren eigenen Umsatz, sondern aus eigenem Antrieb und ohne entsprechende Aufforderung auch die Umsätze aller Gesellschaften der Knauf-Gruppe angegeben habe. Meiner Ansicht nach hat das Gericht erster Instanz diesen Umstand zu Recht als weiteren Beweis dafür gewertet, dass die der Familie Knauf gehörenden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit mit gemeinsamen Interessen bilden. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, sie habe die fragliche Information erteilt, um zu vermeiden, dass die Kommission die Auskunft für nicht zufriedenstellend halten würde, überzeugt mich nicht. Die fragliche Information wurde am 19. September 2002 übermittelt, mehr als ein Jahr, nachdem die Kommission am 18. April 2001 die Mitteilung der Beschwerdepunkte u. a. spezifisch an die Rechtsmittelführerin gerichtet hatte. Da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig angegeben werden muss, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie an diese gerichtet werden muss, war der Rechtsmittelführerin, als sie die fraglichen Umsatzzahlen am 19. September 2002 übermittelte, vollkommen bewusst, dass eine Geldbuße eher gegen sie als gegen die anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe verhängt werden konnte. Das Gericht erster Instanz hat auch festgestellt, dass die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG nur eine Holdinggesellschaft ohne Personal mit denselben Geschäftsführern und in denselben Geschäftsräumen wie die Rechtsmittelführerin sei. Zudem hat es in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils ausführlich § 1 des Knauf-Familienvertrags zitiert, mit dem u. a. sichergestellt werden soll, dass die Gesellschaften der Knauf-Gruppe unter einheitlicher Leitung und Geschäftsführung stehen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
91 Die Rechtsmittelführerin hat somit meiner Ansicht nach nicht nachgewiesen, dass das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass die der Familie Knauf gehörenden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
92 Was die Verhängung der Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin betrifft, kann nach ständiger Rechtsprechung das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden.
93 Außerdem kann meiner Ansicht nach aus der Rechtsprechung im Urteil Aristrain/Kommission abgeleitet werden, dass es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einer Gesellschaft sämtliche Handlungen eines Konzerns zuzurechnen, auch wenn diese Gesellschaft nicht als die juristische Person ermittelt wurde, die an der Spitze des Konzerns für die Koordinierung von dessen Tätigkeit verantwortlich war.
94 Das Gericht erster Instanz hat auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren festgestellt, dass die Knauf Gips KG für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich gewesen sei.
95 Als wesentlichen Bestandteil seiner Begründung in diesem Punkt hat es in Randnr. 359 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Ansicht vertreten habe, dass die Zuwiderhandlung die gesamte Knauf-Gruppe betreffe. Zudem ist es der Auffassung gewesen, dass der Rechtsmittelführerin nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe bewusst sein müssen, dass sie als Adressatin der endgültigen Entscheidung der Kommission in Frage gekommen sei. Dennoch habe sie der Kommission geantwortet, ohne ihre Rolle als für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft in Frage zu stellen. Unter Verweis auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass in einer solchen Situation die Klägerin im Verwaltungsverfahren — um das Recht darauf nicht zu verwirken — habe reagieren und dartun müssen, dass ihr die von der Knauf-Gruppe begangene Zuwiderhandlung trotz der von der Kommission festgestellten Gesichtspunkte nicht habe zugerechnet werden können.
96 Meiner Ansicht nach ist dem Gericht erster Instanz ein Rechtsfehler unterlaufen, als es befunden hat, dass die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren hätte reagieren müssen, um nicht insoweit vor dem Gericht erster Instanz präkludiert zu sein. Da das Gericht erster Instanz nicht festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren, was ihre Rolle innerhalb der Knauf-Gruppe angeht, die Kommission aktiv getäuscht oder entgegen Treu und Glauben gehandelt hat, kann in meinen Augen der Umstand, dass sie es schlicht unterlassen hat, sich im Verwaltungsverfahren gegen einen bestimmten Standpunkt zur Wehr zu setzen, den die Kommission konkret in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertreten hat, nicht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht erster Instanz beschränken und ihr den umfassenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung verwehren.
97 Demnach muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit darin festgestellt wird, dass die Knauf Gips KG für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich gewesen sei, und der auf einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützte Klagegrund der Knauf Gips KG zurückgewiesen wird.
98 Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs hebt dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
99 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit meiner Meinung nach zur Entscheidung reif. Somit fällt es dem Gerichtshof zu, über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Herabsetzung der ihr mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße endgültig zu entscheiden.
100 Es sei darauf hingewiesen, dass das Gericht erster Instanz außer seinen in den Randnrn. 359 und 360 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen in Randnr. 356 des angefochtenen Urteils auch festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin das einzige auf dem relevanten Markt tätige Unternehmen gewesen sei, dass nicht von der Holding Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG verwaltet werde. In meinen Augen erklärt das allein nicht, weshalb die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auferlegt wurde.
101 Das Gericht erster Instanz hat jedoch zuvor in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG nur eine Holdinggesellschaft ohne Personal mit denselben Geschäftsführern und in denselben Geschäftsräumen wie die Rechtsmittelführerin sei. Diese Umstände scheinen mir ein Beleg dafür zu sein, dass zwar die beiden Gesellschaften rechtlich voneinander getrennt sind, die Rechtsmittelführerin aber tatsächlich in der Sache für die Koordinierung der Tätigkeiten der Holding Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG und damit der übrigen, von Letzterer gehaltenen Gesellschaften der Knauf-Gruppe verantwortlich ist.
102 Das Gericht erster Instanz hat auch in Randnr. 357 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die meisten der von der Kommission bei ihrer Nachprüfung gefundenen Dokumente der Knauf-Gruppe auf Papier verfasst seien, das den Briefkopf der Rechtsmittelführerin trage. Im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission wird ausgeführt, dass die Belege, die die Kommission bei ihren Ermittlungen in Kartellsachen findet, normalerweise nur lückenhaft und vereinzelt sind und es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. Solche schriftlichen Belege haben für mich trotz des von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Umstands, dass sie nur einen Querschnitt der Dokumente darstellen mögen, auf die während der Ermittlung tatsächlich Zugriff bestand, eine sehr hohe Beweiskraft für die Koordinierungs- oder Schlüsselrolle der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die operativen Tätigkeiten der Knauf-Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung.
103 Die Feststellung in Randnr. 358 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren die alleinige Gesprächspartnerin der Kommission gewesen sei, hat für mich, wie auch von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht, keine eigene rechtliche Aussagekraft. Allerdings liegt darin durchaus ein Hinweis auf eine Schlüsselrolle der Rechtsmittelführerin in der Knauf-Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung, wofür meiner Ansicht nach auch die Feststellung des Gerichts erster Instanz in Randnr. 347 des angefochtenen Urteils betreffend die freiwillige Mitteilung der Umsatzzahlen aller Gesellschaften der Knauf-Gruppe durch die Rechtsmittelführerin spricht.
104 Die Rechtsmittelführerin behauptet, ihre Stellung als alleinige Gesprächspartnerin rühre daher, dass die Kommission in dem Begleitschreiben zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. April 2001 ungeachtet dessen, dass Nachprüfungen auch bei anderen Gesellschaften stattgefunden hätten, ein förmliches Verfahren nur gegen sie eingeleitet habe. Das erscheint mir nicht glaubwürdig, wenn man berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer angeblich in eigener Sache verfassten Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich nicht nur auf ihr eigenes Verhalten und ihre eigene Lage, sondern verschiedentlich auch auf das Verhalten der Knauf-Gruppe und anderer Gesellschaften dieser Gruppe eingegangen ist. Hinzu kommt, dass, wie von der Kommission vorgetragen, nichts darauf hindeutet, dass sich der Verweis auf das Verwaltungsverfahren vor der Kommission in Randnr. 358 des angefochtenen Urteils auf die Ermittlung nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschränkt und das davor liegende Verfahren nicht erfasst.
105 In Anbetracht der vorstehend in den Nrn. 100 bis 104 geschilderten Umstände bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Kommission mit der Feststellung, dass die Knauf Gips KG die für die Koordinierung der Knauf-Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft gewesen sei, keinen Rechtsfehler begangen hat. Aufgrund dessen halte ich die von der Knauf Gips KG für ihr Begehren vor dem Gericht erster Instanz vorgebrachten Ausführungen zu einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 für unbegründet, und ihr Vorbringen sollte mithin zurückgewiesen werden.
VIII — Kosten
106 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, sind meiner Ansicht nach in der Weise zu tragen, wie es in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils ausgesprochen worden ist.
IX — Ergebnis
107 Der Gerichtshof sollte meiner Ansicht nach deshalb
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03), aufheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Knauf Gips KG für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich gewesen sei, und ihren Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages zurückgewiesen hat;
im Übrigen das Rechtsmittel zurückweisen;
die von der Knauf Gips KG beim Gericht erster Instanz erhobene Nichtigkeitsklage abweisen, soweit sie auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt wird;
der Knauf Gips KG die Kosten des vorliegenden Verfahrens auferlegen. Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs, in dem das vorstehend unter Gedankenstrich 1 genannte Urteil des Gerichts erster Instanz ergangen ist, sind in der Weise zu tragen, wie es in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils ausgesprochen worden ist.