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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.2010 – C-290/07

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2010:78

Zitiert 3 Entscheidungen

I — Einführung

1 Dies ist nicht das erste Mal, dass sich der Gerichtshof zu der staatlichen Beihilfe zu äußern hat, die Frankreich der Gesellschaft Scott, einer Herstellerin von Haushaltspapier, gewährte. Es ist nicht das erste und auch nicht das letzte Mal. Unabhängig vom Ausgang der vorliegenden Rechtssache sind nämlich noch mindestens zwei Rechtssachen anhängig, die dieselbe Angelegenheit betreffen. Ich werde mich mit ihnen später befassen.

2 Der Sachverhalt ist dem Gerichtshof bereits bekannt und geht auf das Jahr 1987 zurück. In jenem Jahr überließen die französischen Behörden einer privaten Gesellschaft, dem Unternehmen Scott, ein Grundstück zu einem Preis, der nach Auffassung der Kommission unter dem Marktpreis lag. Das Grundstück wurde zur Errichtung eines Papierherstellungswerks verwendet. Im Jahr 1996 wurde Scott durch eine andere Gesellschaft, die Kimberly-Clark Corp., aufgekauft. Letztere kündigte 1998 die Schließung des Werks an und übertrug das Grundstück und das auf ihm befindliche Werk auf eine andere Gesellschaft, Procter & Gamble.

3 In Bezug auf diese Geschehnisse erließ die Kommission die Entscheidung 2002/14/EG vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (im Folgenden: streitige Entscheidung).

4 Der Tenor der streitigen Entscheidung lautet:

Artikel 1Die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die Frankreich zugunsten von Scott gewährt hat und die sich bei dem Vorzugspreis für das Grundstück auf 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) beläuft bzw. einen aktualisierten Wert von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) erreicht und sich bei der zweiten Vergünstigung auf einen Betrag beläuft, der von den französischen Behörden nach der von der Kommission festgelegten Berechnungsart zu bestimmen ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2(1)Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Begünstigten die im Artikel 1 genannte und ihm bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern.(2)Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes berechnet, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gilt.

Artikel 3Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

5 Die streitige Entscheidung war Gegenstand von zwei parallelen Klageverfahren vor dem Gericht. Die erste Klage, die vom Département du Loiret (dem Departement, in dem das von der streitigen Entscheidung betroffene Grundstück belegen ist) eingereicht und unter der Rechtssachennummer T-369/00 eingetragen wurde, endete mit der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie die Beihilfe betrifft, die in Form des in ihrem Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde. Insbesondere wurde mit diesem Urteil des Gerichts die gesamte streitige Entscheidung wegen eines Fehlers der Kommission bei der Berechnung der in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe zu zahlenden Zinsen für nichtig erklärt. Das Urteil wurde von der Kommission angefochten, und der Gerichtshof bestätigte zwar die Richtigkeit der Erwägungen des Gerichts zur Zinsberechnung, stellte jedoch fest, dass dieser Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts nicht die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung rechtfertigen kann, sondern lediglich den spezifischen Teil der Entscheidung, der sich auf die Zinsen bezieht. Das Urteil der ersten Instanz wurde daher aufgehoben, und die Rechtssache ist nunmehr wieder beim Gericht anhängig.

6 Die zweite gegen die streitige Entscheidung gerichtete Klage, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, wurde von der Scott Paper SA (im Folgenden: Scott), der Adressatin der von der Kommission als Beihilfe qualifizierten Maßnahmen, erhoben. Diese Klage, die unter der Rechtssachennummer T-366/00 eingetragen wurde, führte zu einem Urteil, das am 29. März 2007, am selben Tag wie das Urteil in der Rechtssache T-369/00, verkündet wurde und Art. 2 der streitigen Entscheidung nur insoweit für nichtig erklärte, als er die Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück im Sinne von Art. 1 der Entscheidung betrifft.

7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall zu weiteren Rechtssachen vor dem Gerichtshof führte. Zum einen bestätigte der Gerichtshof in der Rechtssache C-276/03 P die Erwägungen des Gerichts, das mit zwei Zwischenurteilen die Einreden der Verjährung zurückgewiesen hatte. Zum anderen wurde Frankreich mit einem im Oktober 2006 verkündeten Urteil verurteilt, weil es die Beihilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgefordert hatte. Schließlich ist gegenwärtig vor dem Gerichtshof die Rechtssache C-210/09 anhängig, der eine Vorabentscheidungsfrage zugrunde liegt, die von der Cour administrative d’appel de Nantes im Rahmen des mit der Rückforderung der Beihilfe befassten nationalen Verfahrens vorgelegt wurde.

II — Das angefochtene Urteil

8 Zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache T-366/00 machte Scott vier Klagegründe geltend, die sich auf eine Verletzung von Verfahrensrechten, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die fehlerhafte Würdigung der Beihilfe bezogen.

9 Das Gericht hat zunächst die Einrede der Unzulässigkeit geprüft, die die Kommission in Bezug auf einige der Anlagen zur Klageschrift erhoben hatte: Nach Auffassung der Kommission konnten diese Schriftstücke nicht wirksam der Klageschrift beigefügt werden, da sie nicht Bestandteil der Verwaltungsakten gewesen waren.

10 Insoweit hat das Gericht ausgeführt, dass das Problem in Wirklichkeit nicht darin bestehe, ob die Schriftstücke der Klageschrift beigefügt werden könnten, sondern ob sie vor Gericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung verwendet werden könnten. Das Gericht hat diese Möglichkeit für drei der vier betreffenden Schriftstücke ausgeschlossen und ist sodann auf ein Schreiben eingegangen, das der Anwalt von Scott der Kommission am 24. Dezember 1999 übersandt hatte. Die Kommission hatte die Berücksichtigung dieses Schreibens mit der Begründung abgelehnt, es stamme von einem Dritten und sei nach Ablauf der in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gesetzten Frist eingereicht worden.

11 Zu diesem Schreiben hat das Gericht eine Reihe von Erwägungen angestellt, die sich insbesondere mit der Stellung des Beihilfeempfängers im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen befassen. Die Erwägungen, die das Gericht insoweit angestellt hat, brauchen hier nicht erneut dargelegt zu werden, da sie Gegenstand mehrerer Rechtsmittelgründe der Kommission sind und daher in diesen Schlussanträgen noch erörtert werden. An dieser Stelle ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Kommission es nach Auffassung des Gerichts nicht hätte ablehnen dürfen, das genannte Schreiben zu den Akten des Verwaltungsverfahrens zu nehmen. Das Gericht hat daher den Inhalt des Schreibens für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung herangezogen.

12 Es ist jedoch weder klar, welchen Schluss das Gericht aus dieser Erwägung konkret gezogen hat, noch, auf welcher Grundlage es dies getan hat. Zum einen nämlich ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass Scott die Nichtberücksichtigung ihres Schreibens als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht hat. Zum anderen hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgrund von Erwägungen für nichtig erklärt, die nicht das angewandte Verfahren, sondern die Stichhaltigkeit der Bewertungen der Kommission betreffen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Bewertungen und Hinweise in dem Schreiben von Scott, das die Kommission zurückgewiesen hatte, in einem Schreiben aufgegriffen wurden, das die französische Regierung am 21. Februar 2000 an die Kommission sandte, und somit letztlich Bestandteil der Akten wurden.

13 Die Prüfung des angefochtenen Urteils scheint darauf hinzudeuten, dass nach Auffassung des Gerichts der Inhalt des Schreibens von Scott vom 24. Dezember 1999 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung herangezogen werden kann, da die Kommission das Schreiben hätte berücksichtigen müssen. Wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, hat das Gericht andererseits festgestellt, dass das Vorbringen in dem genannten Schreiben im Wesentlichen zu den Akten gelangt sei, da es später von Frankreich aufgegriffen worden sei. Ich muss gestehen, dass schon diese Ausführungen einige Fragen aufwerfen. Ich werde mich mit ihnen im Folgenden bei der Erörterung der Rechtsmittelgründe, die die Stellung des Beihilfeempfängers betreffen, ausführlich befassen.

14 Nach diesen einleitenden Ausführungen ist das Gericht unmittelbar zur Prüfung des vierten Klagegrundes — fehlerhafte Würdigung der Beihilfe durch die Kommission — übergegangen.

15 Insoweit hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission für die Bestimmung des Werts des an Scott übertragenen Grundstücks zu Unrecht die Kosten herangezogen habe, die den Behörden für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks entstanden seien. Die Heranziehung der Kosten sei nicht die verlässlichste Methode, um den Wert zu ermitteln. Selbst wenn andererseits unterstellt würde, dass die Kostenmethode zu Recht verwendet worden sei, hätte die Kommission bei ihrer Berechnung eine Reihe von Fehlern begangen. Einige dieser Fehler hätten letztlich Scott dadurch begünstigt, dass niedrigere als die wirklichen Kosten zugrunde gelegt worden seien, während andere Fehler gegenteilige Wirkungen gehabt hätten; die Kommission habe ferner bestimmte Gesichtspunkte nicht so gründlich geprüft, dass sie den Grundstückswert zuverlässig hätte ermitteln können. Die Bestimmung des Grundstückswerts in der streitigen Entscheidung sei daher mit Fehlern behaftet.

16 Das Gericht hat sodann die Entscheidung der Kommission beanstandet, bei ihrer Bewertung bestimmte Grundstückswertschätzungen der französischen Finanzverwaltung, des Sachverständigenbüros Galtier und des vom Tribunal de commerce de Nanterre bestellten Steuerprüfers (commissaire aux apports) nicht zu berücksichtigen und auch den Preis für unerheblich zu erachten, den Scott durch den Verkauf des Grundstücks an Procter & Gamble im Jahr 1998 erzielt habe. Alle diese Umstände, auf die sowohl im Schreiben von Scott vom 24. Dezember 1999 als auch im Schreiben der französischen Regierung vom 21. Februar 2000 hingewiesen worden sei, belegten zwar nicht als solche die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Kommission, hätten aber berücksichtigt werden müssen, etwa indem den Parteien aufgegeben worden wäre, den vollständigen Wortlaut der genannten Bewertungen vorzulegen, oder indem ein externer Sachverständiger hinzugezogen worden wäre.

17 Das Gericht hat schließlich die Auffassung vertreten, dass die Kommission dadurch rechtswidrig gehandelt habe, dass sie vor dem Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen in Anbetracht der fehlenden Mitwirkung eines Mitgliedstaats keinen Gebrauch von ihrer Befugnis gemacht habe, diesen Staat zur Vorlage genauer Informationen aufzufordern. Die allgemeine Aufforderung an Frankreich, die sachdienlichen Unterlagen, Informationen und Daten vorzulegen, die [sie] in die Lage versetzen, … die Vereinbarkeit der [Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt] zu prüfen, sei zu allgemein gewesen und erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999.

18 Abschließend hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Kommission in Anbetracht der erheblichen Ungewissheit, die hinsichtlich des Werts des an Scott verkauften Grundstücks bestehe, keine ausreichend gründliche Prüfung durchgeführt habe. Das Gericht hat daher Art. 2 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als er die Beihilfe in Form des Vorzugspreises für das Grundstück betrifft.

III — Zur Tragweite und Logik der Entscheidung des Gerichts

19 Die erste Frage, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu erörtern ist, betrifft nicht die von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe, sondern die allgemeine Kohärenz des Urteils des Gerichts.

20 Wie dargelegt, hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kommission bei der Bewertung der Grundstücks, das die französischen Behörden an Scott verkauft hätten, bestimmte Fehler begangen habe: Diese Fehler betreffen somit die Höhe der staatlichen Beihilfe. Es erscheint aber nach den Ausführungen des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass eine Neubewertung des Grundstücks auch dazu führen könnte, dass eine Beihilfe gar nicht vorliegt: Entspräche nämlich der Preis für das an Scott verkaufte Grundstück dem Marktpreis, wäre es offensichtlich, dass eine Beihilfe nicht vorgelegen hat.

21 Das Gericht hat zunächst diese Erwägungen zur Bewertung der Beihilfe angestellt, dann jedoch Art. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt.

22 Der Tenor der Entscheidung ist oben angeführt worden. Wie dargelegt und wie es im Übrigen für diese Art von Entscheidungen im Bereich der staatlichen Beihilfe charakteristisch ist, bezieht sich Art. 2 der Entscheidung auf die Anordnung der Beihilferückforderung und die Modalitäten, unter denen die Rückforderung stattzufinden hat. Die Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sowie die quantitative Bewertung der Beihilfe sind in Art. 1 der Entscheidung enthalten, der nicht für nichtig erklärt worden ist.

23 Wir haben es hier mit einem Urteil zu tun, das zumindest eigenartig ist. In ihm stellt das Gericht zunächst Erwägungen an, die logischerweise zu einer Nichtigerklärung des Art. 1 der Entscheidung oder auch der gesamten Entscheidung führen müssten. Stattdessen erklärt es Art. 2 für nichtig, der nur die Anordnung der Rückforderung der Beihilfe enthält.

24 Es ist völlig unklar, weshalb dies geschehen ist, und völlig unklar ist auch, welche Folgen es hat.

25 Was die Gründe angeht, weshalb nur Art. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, so ergibt sich aus dem Urteil, dass Scott mit ihrem Nichtigkeitsantrag nur die Nichtigerklärung des Art. 2 begehrte. Die Logik des Gerichts kann daher wie folgt zusammengefasst werden: Die Fehler der Entscheidung würden die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung rechtfertigen; beantragt wurde jedoch nur die Nichtigerklärung des Art. 2; folglich ist nur Art. 2 für nichtig zu erklären.

26 Es bestehen jedoch zwei Probleme.

27 Zum einen ergibt die Prüfung der Akte des Verfahrens vor dem Gericht, dass der Nichtigkeitsantrag von Scott die gesamte streitige Entscheidung und nicht nur deren Art. 2 betraf. Scott hat bestätigt, dass sie mit ihrem ursprünglichen Antrag die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung begehrt habe. Anzumerken ist insoweit jedoch, dass Scott das Urteil des Gerichts nicht angefochten hat, da sie das Urteil offensichtlich für zufriedenstellend hielt. Der Umstand, dass das Gericht den ursprünglichen Anträgen von Scott nur teilweise stattgegeben hat, bereitet daher für sich genommen keine Schwierigkeiten, und es wäre Sache von Scott gewesen, das Urteil erster Instanz gegebenenfalls inzident anzufechten.

28 Das zweite Problem ist jedoch schwerwiegender und betrifft die praktischen Folgen des Urteils des Gerichts. Das Urteil hat, wie dargelegt, lediglich Art. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt. Art. 1, der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und deren Umfang bestimmt, ist dagegen unberührt geblieben, da er vom Tenor des Urteils nicht erfasst wird. Völlig unklar ist insoweit, was die Kommission zu tun hat, um dem angefochtenen Urteil zu entsprechen. Zum einen nämlich hat die Kommission den vom Gericht für nichtig erklärten Art. 2 zu korrigieren. Aber inwieweit hat dies zu geschehen? Anhand welcher Kriterien? Das angefochtene Gericht hat sich, wie dargelegt, nur mit der quantitativen Bewertung des Grundstücks und folglich mit einem Gesichtspunkt befasst, der im Tenor der Entscheidung nur in Art. 1, nicht aber in Art. 2 zum Ausdruck kommt.

29 Wir befinden uns daher in einer Sackgasse. Aus formaler Sicht würde es insoweit, um den Bestimmungen des angefochtenen Urteils zu entsprechen, vielleicht genügen, dass die Kommission eine neue Entscheidung erließe, die nur aus einer an die französischen Behörden gerichteten neuen Rückforderungsanordnung bestände. Paradox ist indessen, dass die Formulierung des neuen Art. 2 mit der Formulierung der streitigen Entscheidung auch identisch sein könnte, da das Urteil des Gerichts den Artikel zwar für nichtig erklärt, bezüglich Art. 2 jedoch kein Kriterium für eine Änderung nennt. Die einzigen Änderungen, die am neuen Art. 2 vorzunehmen wären, wären die, die nach dem Ergebnis der parallelen Rechtssache (T-369/00, später C-295/07 P) erforderlich sind, in der, wie dargelegt, die Methode beanstandet wurde, die die Kommission für die Berechnung der im Rahmen der Beihilferückforderung geschuldeten Zinsen angewandt hatte.

30 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten: Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ein Urteil des Gerichts, das a) Erwägungen enthält, mit denen ein bestimmter Teil einer Entscheidung der Kommission beanstandet wird, b) die Entscheidung jedoch in einem anderen als dem beanstandeten Teil für nichtig erklärt, c) daher wahrscheinlich keine praktische Auswirkung haben kann, die von Bedeutung wäre, d) dennoch in diesem spezifischen Punkt nicht angefochten wurde.

31 Meines Erachtens stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob man es in der Erwägung, dass der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bezüglich eines Urteils des Gerichts durch die Rügen der Beteiligten bestimmt wird, bei dieser Situation belassen soll oder ob nicht der Gerichtshof über Instrumente verfügt, mit denen er dieses Problem angehen kann. Mit anderen Worten, es stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof von Amts wegen den Begründungsfehler eines Urteils des Gerichts aufgreifen darf, der eindeutig eine Inkohärenz zwischen der Begründung und dem Tenor offenbart.

32 Meines Wissens gibt es keine Rechtsprechung, die sich mit diesem spezifischen Problem befasst hat. Auch ist die Prüfung von Amts wegen im Rahmen der Gerichte der Union bekanntlich ein sehr heikles Problem.

33 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat allgemein herausgearbeitet, dass etwaige von Amts wegen zu beachtende Mängel in jedem Stadium des Verfahrens geprüft werden können. Es bestehen daher keine Bedenken, dass ein von Amts wegen zu beachtender Mangel erstmals im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten geltend gemacht und/oder vom Gerichtshof geprüft werden kann, auch wenn er vom Gericht nicht berücksichtigt wurde.

34 Ferner hat der Gerichtshof seine Befugnis bejaht, als Rechtsmittelgericht bezüglich eines Urteils des Gerichts von Amts wegen das etwaige — auch nachträgliche — Fehlen des Rechtsschutzinteresses festzustellen. Allgemein gesagt ist der Gerichtshof befugt, jede Frage zur Zulässigkeit eines gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegten Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen.

35 Vorliegend ist jedoch keiner dieser beiden Fälle gegeben. Zum einen nämlich hätte der etwaige Mangel vom Gericht nicht geprüft werden können: Es handelt sich um einen Mangel, der das Urteil des Gerichts betrifft. Zum anderen geht es ganz offensichtlich auch nicht um eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

36 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht ausgeschlossen hat, dass etwaige Verstöße eines Urteils des Gerichts gegen zwingendes Recht von Amts wegen geprüft werden können. Dies ist u. a. geschehen in Bezug auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts.

37 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zudem anerkannt, dass im Bereich von Verwaltungsakten bestimmte Fehler, deren Merkmale abstrakt dem Fehler gleichgesetzt werden können, der vorliegend das angefochtene Urteil kennzeichnet, von Amts wegen geprüft werden können. Ich verweise insbesondere auf die Begründungsfehler, die den Unionsrichter daran hindern, eine Handlung in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die fehlende oder unzureichende Begründung eines Rechtsakts von Amts wegen zu beachten. Die Begründungspflicht besteht nicht nur im Interesse der Adressaten des Rechtsakts, sondern auch, um die gerichtliche Kontrolle des Rechtsakts zu ermöglichen. Diese richterliche Kontrolle setzt selbstverständlich voraus, dass der Richter die Erwägungen, die dem angefochtenen Rechtsakt zugrunde liegen, in vollem Umfang nachvollziehen kann. Eine unzureichende oder gar fehlende Begründung erlaubt keine derartige Kontrolle.

38 Auch im Fall eines von Amts wegen zu beachtenden Fehlers jedoch muss insoweit eine streitige Erörterung stattgefunden haben, in der die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Vorliegend hatten die Beteiligten Gelegenheit, sich sowohl schriftlich aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des Gerichtshofs als auch mündlich in der Sitzung zur Frage der offensichtlichen Unvereinbarkeit der Begründung mit dem Tenor des Urteils des Gerichts zu äußern.

39 Meines Wissens gab es bisher jedoch noch keinen Fall, in dem der Gerichtshof einen Begründungsfehler in einer Entscheidung des Gerichts von Amts wegen geprüft hätte. Zu fragen ist daher, ob dies möglich ist.

40 Natürlich muss die Frage verneint werden, wenn sich hinter dem Begründungsfehler ein Rechtsfehler des Gerichts verbirgt. Es ist im Allgemeinen Sache der unterliegenden Partei, beim Gerichtshof ein Rechtsmittel einzulegen. Dies gilt ferner auch für Verwaltungshandeln: Wer in seinen Rechten betroffen ist, hat den Rechtsakt unter Angabe der Gründe anzufechten, die dazu führen können, dass der Unionsrichter den Rechtsakt für nichtig erklärt.

41 Im vorliegenden Fall jedoch geht es nicht um irgendeinen Fehler. Der Fehler des Gerichts ist ein Rechtsfehler, der in seiner Tragweite den Gerichtshof tatsächlich daran hindert, seine Kontrolle über das Urteil in vollem Umfang auszuüben, weil der Tenor des Urteils nicht die ihm vorausgegangene Begründung widerspiegelt. In einem solchen Fall ist der Gerichtshof meines Erachtens befugt, genauso wie bei Verwaltungshandeln vorzugehen und ein angefochtenes Urteil, dessen Begründung ihm nicht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht, von Amts wegen aufzuheben.

42 Der natürliche Einwand, der gegenüber diesem Vorschlag erhoben werden kann, besteht darin, dass im Allgemeinen das Verfahren vor den Unionsgerichten von dem Grundsatz geprägt ist, dass der Gegenstand eines Rechtsstreits durch die Anträge der Beteiligten bestimmt wird. Diesem Einwand können jedoch im vorliegenden Fall zwei Arten von Erwägungen entgegengehalten werden.

43 Zum einen hat der Gerichtshof in einigen Fällen festgestellt, dass die dem Unionsrichter zuerkannte Befugnis, Recht zu sprechen, ihre Grenze allein im Gegenstand der Anträge der Beteiligten finde, nicht aber in deren Ausführungen. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.

44 Zum anderen besteht meines Erachtens kein Grund, weshalb sich die Lösung, die der Gerichtshof für die Urteile des Gerichts wählen kann, von der unterscheiden sollte, der er in ständiger Rechtsprechung seit Beginn seines Bestehens für Verwaltungshandeln folgt. Auch in Bezug auf dieses gilt im Allgemeinen der Grundsatz, dass der Unionsrichter einen Rechtsakt nur innerhalb der Grenzen für nichtig erklären kann, in denen er vor ihm unter Angabe der Gründe, die ihn rechtswidrig sein lassen, angefochten wurde. Trotzdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einige Fehler von Amts wegen geprüft werden können (wohlgemerkt unter der Voraussetzung, dass eine Klage eingereicht wurde, da andere Mittel zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor den Unionsgerichten nicht existieren).

45 Zum Abschluss dieses einleitenden Abschnitts meiner Schlussanträge bin ich daher der Auffassung, dass der Gerichtshof, wenn er mit der Anfechtung eines Urteils des Gerichts befasst ist, einen Begründungsfehler, der ihn daran hindert, seine gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Urteils in vollem Umfang auszuüben, von Amts wegen prüfen kann. Meiner Meinung nach müsste daher im vorliegenden Fall das Urteil bereits aufgrund von Erwägungen dieser Art aufgehoben werden.

46 Nach diesen Vorbemerkungen wende ich mich nunmehr der Prüfung der von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu.

IV — Zum Rechtsmittel der Kommission

47 Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Kommission 15 Rechtsmittelgründe geltend gemacht, von denen sich viele in Wirklichkeit wiederholen oder sich jedenfalls sehr ähneln. Für die Prüfung werde ich die Rechtsmittelgründe in zwei Hauptgruppen unterteilen: In der ersten Gruppe werde ich diejenigen Rechtsmittelgründe erörtern, die sich auf die Stellung des Beihilfeempfängers beziehen; in der zweiten Gruppe werde ich mich mit denjenigen Rechtsmittelgründen befassen, die die vom Gericht vorgenommene Prüfung der in der streitigen Entscheidung enthaltenen quantitativen Bewertung der Beihilfe betreffen.

A — Die Rechtsmittelgründe in Bezug auf die Stellung des Beihilfeempfängers

1. Einleitende Erwägungen

48 Die ersten vier Rechtsmittelgründe der Kommission betreffen die Frage der Stellung des Beihilfeempfängers, die diesem im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zukommt.

49 Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist völlig unklar, welche Funktion im angefochtenen Urteil der Teil hat, der sich auf die Stellung des Beihilfeempfängers bezieht. Nach meiner Überzeugung sind in Wirklichkeit die Feststellungen des Gerichts im Verhältnis zu den Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht gelangt ist, als bloße obiter dicta zu qualifizieren. Die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung stützt sich nämlich in Wirklichkeit auf die Fehler der Kommission bei der Bewertung des Grundstücks, das die französischen Behörden an Scott verkauften. Zudem wurden die wesentlichen Umstände, die in dem von der Kommission zurückgewiesenen Schreiben von Scott aufgeführt waren, von der französischen Regierung erneut aufgegriffen und sind zu den Akten genommen worden.

50 Die Rechtsmittelgründe, die sich auf die Stellung des Beihilfeempfängers beziehen, müssten daher als ins Leere gehend zurückgewiesen werden.

51 Jedenfalls werde ich sowohl für den Fall, dass der Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen sollte, als auch für den Fall, dass er diese zwar teilen sollte, jedoch einige entsprechende Hinweise geben möchte, nachfolgend zu diesem Punkt einige Ausführungen machen.

2. Allgemein zur Stellung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe

52 Die Frage nach der Stellung, die dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe zukommt, ist schwierig und umstritten. Der eher gradlinigen und stringenten Rechtsprechung des Gerichtshofs steht in diesem Bereich eine Rechtsprechung des Gerichts gegenüber, die weniger deutlich und durch Schwankungen und Unsicherheiten gekennzeichnet ist. Die Besonderheit des Sachverhalts des angefochtenen Urteils erklärt vielleicht, weshalb das Gericht hierauf beharrt. Möglicherweise ersucht das Gericht den Gerichtshof implizit um Überprüfung seiner eigenen Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Es ist nicht auszuschließen, dass der Gerichtshof künftig seine Entscheidungen zur Stellung des Beihilfeempfängers revidieren muss. Aus den Gründen, die ich nachfolgend darzulegen versuchen werde, glaube ich jedoch nicht, dass der vorliegende Fall hierfür die geeignete Gelegenheit bietet.

53 Der Gerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass an dem Verfahren zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen im Wesentlichen die Kommission und der Mitgliedstaat beteiligt sind, ohne dass dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung zugewiesen wäre. Der Mitgliedstaat hat ein echtes subjektives Recht auf Erörterung im Rahmen dieses Verfahrens; wird dieses Recht verletzt, kann dies die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission zur Folge haben, vorausgesetzt, es kann festgestellt werden, dass das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

54 Anders ist dagegen die Stellung der Beihilfeempfänger. Die Verordnung Nr. 659/1999, die im Wesentlichen die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert, beschränkt sich in Art. 1 darauf, den Beihilfeempfänger in der allgemeinen Kategorie der Beteiligten unterzubringen, die nach Art. 6 Abs. 1 ihre Stellungnahmen im Anschluss an die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat abgeben können. Es ist somit nicht vorgesehen, dass dem Beihilfeempfänger ein weiter gehendes Recht auf Erörterung oder Beteiligung an dem von der Kommission geführten Verfahren zusteht.

55 Es besteht kein Zweifel, dass sich dieser allgemeine Ansatz durch einen ausgeprägten Formalismus auszeichnet, der in der Rechtslehre heftige Kritik hervorgerufen hat. Insbesondere ist es weit hergeholt und nicht immer realistisch, von der — dieser Auffassung vom Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfe offenbar implizit zugrunde liegenden — Annahme auszugehen, dass das Interesse des Staates, der die Beihilfe gewährt hat, und das Interesse desjenigen, der die Beihilfe bezogen hat, deckungsgleich sind. Zum einen nämlich liegt es auf der Hand, dass die Sicht auf die Sachlage für den Staat, der allenfalls zur Rückforderung der geleisteten Beihilfen verurteilt werden kann, und für das Unternehmen, das bei einer Rückerstattung der Beihilfen auch in Insolvenz geraten könnte, nicht gleich sein kann. Zudem ist es möglich, dass die Beihilfen nicht von der nationalen Regierung des Staates gewährt wurden, sondern von einer Region oder einer anderen staatlichen Stelle. In diesem Fall ist nicht sicher, dass das Interesse der Zentralregierung, die allein an dem Verfahren beteiligt ist, mit dem Interesse der lokalen Einheit übereinstimmt.

56 Gerade wegen der Grenzen dieser strengen Rechtsprechung hat das Gericht mehrfach versucht, den den Beihilfeempfängern gewährten Schutz auszudehnen. Dies geschah z. B. durch Berufung auf die Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Anhörungsrechts, das dem Beihilfeempfänger (sowie allen anderen Beteiligten) von der Verordnung Nr. 659/1999 zuerkannt wird, oder dadurch, dass dem Empfänger das Recht eingeräumt wurde, sich auf den Fehler zu berufen, der in der fehlenden Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats durch die Kommission besteht.

57 Das angefochtene Urteil gehört daher zu dieser progressiven Richtung der Rechtsprechung des Gerichts.

58 Nach meiner Überzeugung kann — und muss vielleicht auch — bezüglich der Frage nach der den Beihilfeempfängern zuzuweisenden Stellung eine dualistische Auffassung verhindert werden, bei der sich ohne Möglichkeit einer Synthese zwei radikal entgegengesetzte Auffassungen gegenüberstehen, eine, die dem Beihilfeempfänger jede verfahrensrechtliche Rolle abspricht, und eine, die ihn auf dieselbe Ebene stellt wie den betroffenen Mitgliedstaat.

59 Meines Erachtens lässt sich ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Positionen durch Anwendung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung herstellen.

60 Dieser Grundsatz ist bekanntlich eine Schöpfung der Rechtsprechung und hat erst kürzlich eine Art Konsolidierung in Art. 41 der Charta der Grundrechte erfahren. Mögen auch die Umrisse des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung noch etwas ungewiss bleiben, ist er doch jetzt eindeutig als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen.

61 Unabhängig davon, ob dieser Grundsatz ausdrücklich genannt wird, kann insbesondere festgestellt werden, dass er verschiedenen richterlichen Entscheidungen zugrunde liegt. Ich denke z. B. an die Fälle, in denen die Verwaltung, um eine Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, auch von Amts wegen Gesichtspunkte zu prüfen hat, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hatte, an die Fälle, in denen die Pflicht zur Anhörung des von einer nachteiligen Maßnahme Betroffenen festgestellt wurde, auch wenn dieses Recht auf Gehör in der anwendbaren Rechtsvorschrift nicht vorgesehen war, und schließlich an die Fälle, in denen bestätigt wurde, dass die Kommission alle ihr im Rahmen eines Verfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen sorgfältig zu prüfen hat.

62 Die Charta der Grundrechte nennt als wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der guten Verwaltung das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige Maßnahme getroffen wird, das Recht auf Zugang zu den Akten sowie die Verpflichtung, die Entscheidungen zu begründen. Es handelt sich im Übrigen um eine nicht abschließende Aufzählung, was sich in der Formulierung [d]ieses Recht umfasst insbesondere zeigt.

63 Mir scheint, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Bereich der staatlichen Beihilfe zwar nicht verlangt, dass der Beihilfeempfänger den formalen Status einer Partei im Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen erhält, dass er die Kommission aber doch daran hindert, ein Vorbringen des Empfängers strikt und ausnahmslos zurückzuweisen, wenn es ihr nach Ablauf der den Beteiligten zur Stellungnahme gesetzten Frist übermittelt wird.

64 Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen seinem Wesen nach eine Verwaltungsmaßnahme und kein gerichtliches Verfahren ist; zudem ist die Stellung des Empfängers in diesem Verfahren im Wesentlichen die einer Informationsquelle für die Kommission. Während daher die Stellungnahme, die der Empfänger innerhalb der ihm ursprünglich gesetzten Frist abgibt, von der Kommission entgegengenommen und berücksichtigt werden muss, kann die Verwaltung zur Prüfung etwaiger Stellungnahmen verpflichtet sein, die vom Empfänger oder einer anderen Person später vorgelegt werden, sofern der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dies erfordert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betreffenden Informationen für die Verwaltung zur Klärung und Ergänzung ihrer Erkenntnisse tatsächlich von Nutzen sind und sofern der Stand des Verwaltungsverfahrens die Berücksichtigung zulässt, ohne dass eine Verzögerung beim Erlass der endgültigen Entscheidung eintritt.

65 Die Verwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, sich ausdrücklich zu den Stellungnahmen zu äußern, die der Empfänger (oder eine andere Person) nach Ablauf der Frist vorgelegt hat. Die Kommission muss daher nicht unbedingt die Gründe nennen, die sie zu der Entscheidung veranlasst haben, diese Informationen nicht zu berücksichtigen.

66 Im Zusammenhang mit diesen Stellungnahmen ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes eine wichtige Klarstellung geboten: Es ist Sache desjenigen, der die Informationen vorgelegt hat, gegebenenfalls zu belegen, dass die Verwaltung sie hätte berücksichtigen müssen.

67 Nach alledem können nunmehr die Rechtsmittelgründe im Einzelnen geprüft werden.

3. Zum ersten Rechtsmittelgrund: die Weigerung der Kommission, das Schreiben von Scott vom 24. Dezember 1999 zu den Akten zu nehmen

a) Vorbringen der Beteiligten

68 Die Kommission macht geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass das Schreiben von Scott vom 24. Dezember 1999 hätte akzeptiert und zu den Verwaltungsakten genommen werden müssen. Insbesondere habe das Gericht nicht die Rechtsnorm angegeben, gegen die verstoßen worden sein solle. Nur eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 230 EG hätte zu einer Nichtigerklärung führen können, eine solche Verletzung sei aber in der Klage von Scott nicht gerügt worden, so dass das Gericht ultra petita entschieden habe. Darüber hinaus habe die Kommission keine wesentliche Formvorschrift verletzt, da Scott in Bezug auf das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen Dritter gewesen sei und nicht berechtigt gewesen sei, in dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens Stellungnahmen abzugeben. Die Stellungnahme, die Scott in dem zurückgewiesenen Schreiben abgegeben habe, habe sich Frankreich ohnehin in seinem späteren Schreiben vom 21. Februar 2000 zu eigen gemacht, und sie sei damit Bestandteil der Akten geworden.

69 Das Urteil des Gerichts könne erhebliche Auswirkungen auf die ständige Praxis im Bereich der staatlichen Beihilfen haben.

70 Scott macht geltend, das Gericht habe für die Kommission keine allgemeine Verpflichtung aufgestellt. Es habe eine Reihe von Erwägungen angestellt, die eng an den vorliegenden Fall und dessen Besonderheiten geknüpft seien. Der Umstand, dass die Verordnung Nr. 659/1999 für den Beihilfeempfänger keine Stellung vorsehe, die mehr Möglichkeiten biete als die Abgabe einer Stellungnahme zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, bedeute nicht, dass, wie demgegenüber die Kommission meine, jede spätere Beteiligung des Empfängers verboten sei. Insbesondere könne die Verordnung nicht die Anwendung allgemeiner Grundsätze verhindern, die von der Kommission ein sorgfältiges und unparteiisches Vorgehen verlangten.

71 Das Département du Loiret macht Ausführungen, die sich im Wesentlichen mit denen von Scott decken.

b) Würdigung

72 Der erste Rechtsmittelgrund ist der Rechtsmittelgrund, dem die Kommission größere Aufmerksamkeit widmet und auf den sie einen erheblichen Teil ihrer Ausführungen konzentriert. Es liegt auf der Hand, dass die Kommission verhindern möchte, dass der Gerichtshof die Rechtsprechung des Gerichts bestätigt, die einer Stärkung der Stellung des Empfängers im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen wohlwollend gegenübersteht.

73 Aufgrund meiner vorstehenden Überlegungen, die sich allgemein mit der Stellung des Beihilfeempfängers befasst haben, lässt sich sagen, dass die Kommission in dem Fall, dass dieser nach Ablauf der ihm für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumten Frist der Kommission bestimmte Unterlagen übermittelt, verpflichtet sein kann, nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung den Inhalt der genannten Unterlagen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur, wenn i) die Unterlagen tatsächlich von Nutzen sind, um etwaige Lücken in den Sachverhaltskenntnissen der Kommission zu schließen, und ii) das Stadium des Verfahrens dies zulässt. Der Nutzen der betreffenden Unterlagen muss daher wirksam belegt werden.

74 Dies ist jedoch nicht die Logik, der das Gericht gefolgt ist.

75 Das Gericht hat zunächst die Frage implizit richtigerweise nicht der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, wie es die Kommission sieht, sondern der Wahrung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung zugeordnet. Ausgehend von dieser Prämisse hätte das Gericht jedoch untersuchen müssen, ob das Schreiben konkret Angaben enthält, die für die Klärung des vorliegenden Sachverhalts von entscheidender Bedeutung sind. Bei Bejahung dieser Frage hätte festgestellt werden können, dass die Kommission zur Berücksichtigung der vorgelegten Informationen verpflichtet war. Das Gericht hat sich stattdessen darauf beschränkt, die Umstände des Falls allgemein zu beurteilen und darauf hinzuweisen, dass diese Umstände die Sachverhaltsfeststellung erschweren würden, insbesondere angesichts des langen Zeitraums, der zwischen der angeblichen Zahlung der Beihilfe und dem Verfahren vor der Kommission liege. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung hat das Gericht den Schluss gezogen, dass die Kommission das Schreiben von Scott hätte akzeptieren und in die Akte aufnehmen müssen.

76 Diesen Erwägungen kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Die Kommission kann zwar, wie dargelegt und auch vom Gericht bestätigt, nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in bestimmten Fällen verpflichtet sein, Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr nach Ablauf der Fristen und/oder von hierzu nicht berechtigten Personen übermittelt wurden, dies setzt jedoch voraus, dass zuvor festgestellt wurde, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Information tatsächlich von Nutzen sind. In dem Teil des Urteils, der sich mit der Entscheidung der Kommission befasst, das Schreiben von Scott vom 24. Dezember 1999 nicht zu akzeptieren, hat das Gericht jedoch den Inhalt des Schreibens überhaupt nicht geprüft.

77 Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission greift daher durch, soweit mit ihm geltend gemacht wird, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission das Schreiben von Scott vom 24. Dezember 1999 hätte akzeptieren und zu der Verwaltungsakte nehmen müssen.

4. Zu den Rechtsmittelgründen 2, 3 und 4: Verpflichtung der Kommission, zusätzliche Informationen anzufordern und/oder einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen

78 Die Rechtsmittelgründe 2, 3 und 4 können gemeinsam behandelt werden. Mit diesen Rechtsmittelgründen greift die Kommission die Feststellung des Gerichts an, dass die Kommission angesichts bestimmter Angaben, die insbesondere in dem Schreiben von Scott vom 24. Dezember 1999 sowie in dem nachfolgenden Schreiben der französischen Behörden vom 21. Februar 2000 enthalten gewesen seien, ihre Untersuchungen gründlicher hätte gestalten und weitere Informationen hätte einholen müssen.

a) Vorbringen der Beteiligten

79 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission die Feststellungen des Gerichts, dass die Kommission bei den französischen Behörden die Übermittlung zusätzlicher Angaben und Erläuterungen hätte anfordern müssen, nachdem diese, wie auch Scott in ihrem Schreiben vom 24. Dezember 1999, zwei Bewertungen angeführt hätten — eine, die in einem Gutachten des Sachverständigenbüros Galtier enthalten gewesen sei, und eine andere, die der Steuerprüfer vorgenommen habe —, nach denen der Wert des streitigen Grundstücks niedriger als der von der Kommission geschätzte Wert gewesen sei.

80 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund dagegen wird die Feststellung des Gerichts gerügt, dass die Kommission Scott hätte auffordern müssen, die Differenz zwischen den vorgesehenen Kosten (80 Mio. FRF) und den tatsächlichen Kosten (140 Mio. FRF) für die Arbeiten zu erläutern, die auf dem fraglichen Grundstück vor dessen Verkauf an Scott für Rechnung der Behörden durchgeführt worden seien. Diese Differenz hätte nach Auffassung des Gerichts bei der Kommission den Verdacht wecken müssen, dass die von der öffentlichen Hand übernommenen Erschließungskosten des Grundstücks nicht zwangsläufig dem Wert des Grundstücks entsprochen hätten.

81 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund schließlich rügt die Kommission die Erwägungen des Gerichts über die Möglichkeit der Kommission, für die korrekte Ermittlung des Grundstückswerts einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen.

82 Auch diese Rechtsmittelgründe stützen sich auf die Prämisse, dass die Kommission verfahrensrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzliche Informationen anzufordern, insbesondere nicht von den französischen Behörden, die bereits aufgefordert gewesen seien, u. a. alle für die Ermittlung des Grundstückswerts sachdienlichen Informationen vorzulegen. Die Kommission macht ferner geltend, dass in der streitigen Entscheidung jedenfalls alle Bewertungen berücksichtigt worden seien, auf die das Gericht Bezug nehme.

83 Scott macht geltend, das Gericht sei nicht der Auffassung gewesen, dass die Kommission eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe, so dass die Rechtsmittelgründe bereits aus diesem Grund zurückzuweisen seien. Jedenfalls habe das Gericht den Sachverhalt ordnungsgemäß geprüft, denn bestimmte Erwägungen im Schreiben vom 24. Dezember 1999, die allerdings von den französischen Behörden im Schreiben vom 21. Februar 2000 nicht vollständig übernommen worden seien, hätten die Kommission veranlassen müssen, ihre Beurteilung zu überdenken und weitere Unterlagen anzufordern.

b) Würdigung

84 Der zweite Rechtsmittelgrund hängt eng mit dem ersten zusammen; ihm ist meines Erachtens ebenfalls stattzugeben.

85 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Wirklichkeit auch hier, wie dargelegt, von einer fehlerhaften Prämisse ausgeht, und zwar von der, dass das Gericht eine Verletzung von Formvorschriften beanstandet habe. Tatsächlich ist bereits festgestellt worden, dass der einzige Parameter, auf den das Gericht abzustellen scheint, der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist.

86 Überdies stehen die Einwände der Kommission, wonach sie in ihrer Entscheidung die in den Schreiben vom Dezember 1999 und Februar 2000 angeführten Bewertungen berücksichtigt habe, auf einer eher schwachen Grundlage. In der Entscheidung haben nämlich die genannten Bewertungen nur eine kurze und nicht besonders eingehende Erwähnung gefunden.

87 Der entscheidende Punkt ist jedoch ein anderer. Sowohl das Schreiben von Scott als auch das der französischen Behörden, die beide erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens vorgelegt wurden, führten lediglich an, dass es Bewertungen (der Finanzverwaltung, des Büros Galtier und des Steuerprüfers) gebe, die einen niedrigeren Wert der Grundstücke als den genannt hätten, den die Kommission den ihr vorliegenden Beweismitteln entnehmen zu können meinte. Keine weitere Unterlage war beigefügt worden, und es wurde lediglich die Bereitschaft erklärt, der Kommission die Bewertungen erforderlichenfalls im Wortlaut vorzulegen.

88 Meines Erachtens war die Kommission nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung an diesem Punkt des Verfahrens nicht verpflichtet, die französischen Behörden zur Übermittlung zusätzlicher Unterlagen und Einzelheiten aufzufordern. Bekanntlich hatte die Kommission an die fraglichen Behörden nämlich bereits zwei Anordnungen zur Vorlage von Unterlagen gerichtet, von denen eine recht weit gefasst war. Damals waren die in den Schreiben von Dezember 1999 und Februar 2000 genannten Beweismittel nicht vorgelegt worden.

89 Aufgrund von Überlegungen derselben Art kann ebenso wenig angenommen werden, dass die Kommission verpflichtet war, den Inhalt der Schreiben zu berücksichtigen, die Scott im Dezember 1999 übersandt hatte. Ließe man eine solche Verpflichtung zu, bestünde die Gefahr, dass die Kommission potenziell durch Verzögerungstaktiken gefesselt würde. Wäre z. B. dem Schreiben der vollständige Wortlaut der in ihm erwähnten Grundstücksbewertungen beigefügt worden, könnte das Ergebnis vielleicht anders ausfallen. Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung kann jedoch nicht so ausgeweitet werden, dass die Kommission gezwungen wäre, zeitlich unbegrenzt den Lücken der ihr vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen abzuhelfen.

90 Was sodann den dritten Rechtsmittelgrund anbelangt, gelten dieselben Erwägungen, die ich zum zweiten Rechtsmittelgrund dargelegt habe. Die Kommission war nicht verpflichtet, von Scott weitere Informationen anzufordern. Nicht ersichtlich ist ferner, weshalb die Kommission bezüglich der Überschreitung der Kosten für die Grundstücksarbeiten in Anbetracht des Umstands, dass diese Kosten von den französischen Behörden getragen wurden, von Scott hätte Aufklärung verlangen sollen.

91 Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission die französischen Behörden und/oder Scott zur Vorlage zusätzlicher Informationen über den Grundstückswert hätte auffordern müssen. Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund greifen somit durch.

92 Meines Erachtens kann jedoch der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verpflichtung der Kommission zur Hinzuziehung eines externen Sachverständigen geltend gemacht wird, keinen Erfolg haben.

93 An keiner Stelle des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Kommission die Leistungen eines externen Sachverständigen hätte in Anspruch nehmen sollen. Das Gericht hat lediglich daran erinnert, dass unter den Instrumenten, auf die die Kommission zur Erlangung zusätzlicher Informationen hätte zurückgreifen können, auch diese Möglichkeit bestehe.

94 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B — Die Rechtsmittelgründe in Bezug auf die vom Gericht vorgenommene Prüfung in der Sache

1. Zum sechsten Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht der Kommission ein Ermessen abgesprochen habe

95 Der sechste Rechtsmittelgrund führt uns zum Kern der zweiten zentralen Frage, mit der sich der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zu befassen hat. Es handelt sich um die Frage, welche Art von Kontrolle der Unionsrichter über die Entscheidungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ausüben kann.

a) Vorbringen der Beteiligten

96 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die streitige Entscheidung einer Kontrolle unterzogen habe, die weitaus stärker und eingehender als rechtlich zulässig gewesen sei. Insbesondere habe sich das Gericht an die Stelle der Kommission gesetzt, da es ihr das Ermessen, das ihr insoweit zustehe, abgesprochen habe. Der Unionsrichter habe über die Entscheidungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen eine Kontrolle auszuüben, die auf die in Art. 230 EG genannten Fehler beschränkt sei. Auch verfüge der Unionsrichter zu keiner Zeit über alle diejenigen Beweismittel (Unterlagen usw.), die die Kommission für den Erlass ihrer Entscheidung herangezogen habe. Es sei daher auch in der Praxis für den Richter unmöglich, die eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen.

97 Nach Auffassung von Scott liegt dem Rechtsmittelgrund ein fehlerhaftes Verständnis des angefochtenen Urteils zugrunde. Das Gericht habe nicht seine Beurteilungen an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt, sondern habe insbesondere in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils deutlich darauf hingewiesen, dass es nur prüfen wolle, ob die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen mit der erforderlichen Sorgfalt beurteilt habe.

98 Ähnliche Ausführungen wie die von Scott hat auch das Département du Loiret vorgetragen.

b) Würdigung

99 Der Rechtsmittelgrund betrifft die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen. Die einschlägige Rechtsprechung hat bekanntlich einige grundlegende Punkte herausgearbeitet.

100 Zunächst ist der Begriff der staatlichen Beihilfe ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Unionsrichter den Beihilfecharakter der untersuchten Maßnahmen grundsätzlich umfassend zu prüfen.

101 Der Kommission wird jedoch in zwei Fällen ein weiter gehendes Ermessen zuerkannt. Zum einen bei der Beurteilung, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG vereinbar sind. In diesem Fall muss sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Entscheidung der Kommission offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist.

102 Ein weiter gehendes Ermessen wird der Kommission — auch im Hinblick auf das Vorliegen der Beihilfe (und somit bei einem Sachverhalt nach Art. 87 Abs. 1 EG) — zuerkannt, wenn für die getroffene Entscheidung eine komplexe Würdigung technischer oder wirtschaftlicher Art erforderlich war. In diesem Fall beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle im Allgemeinen nicht nur auf die Prüfung, ob ein offenkundiger Fehler oder ein Machtmissbrauch vorliegt, sondern auch auf die Frage, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten wurden und der Sachverhalt, den die Kommission der Entscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend festgestellt wurde.

103 Der Unionsrichter hat bei der Beurteilung der Entscheidungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen, die komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordern, ein sensibles Gleichgewicht herzustellen. Zum einen nämlich darf er die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, zum anderen jedoch muss er die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission kontrollieren und dabei insbesondere überprüfen, ob die Daten, die die Kommission bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts herangezogen hat, die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlich stützen.

104 Im vorliegenden Fall musste sich das Gericht darum bemühen, den Preis zu bestimmen, den ein normaler Wirtschaftsteilnehmer 1987 durch den Verkauf eines Gewerbegrundstücks hätte erzielen können. Es liegt somit auf der Hand, und die Beteiligten scheinen insoweit übereinzustimmen, dass die Beurteilung, die die Kommission vorzunehmen hatte, aus der Distanz vieler Jahre nach dem Geschehen nur eine annäherungsweise Schätzung sein konnte. Es steht ferner außer Frage, dass es sich um einen Vorgang handelte, der komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderte. Das Gericht hatte daher eine Kontrolle auszuüben, die zwar grundsätzlich umfassend war, durch die jedoch nicht eine eigene selbständige Beurteilung der Wirtschaftsdaten an die Stelle der bereits von der Kommission vorgenommenen Beurteilung gesetzt werden durfte.

105 Allerdings bin ich nicht der Ansicht, dass das Gericht im vorliegenden Fall die Beurteilung der Kommission durch die eigene ersetzt hat.

106 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem Teil des angefochtenen Urteils, in dem es die streitige Entscheidung in der Sache geprüft hat, keine eigenständige Bewertung des Grundstückswerts vorgenommen hat. In der Annahme, dass der Grundstückswert fehlerhaft bestimmt worden sein könnte, hat es sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass einige Umstände auf eine nicht ausreichend gründliche Prüfung der Kommission hindeuteten. Das Gericht bezieht sich insbesondere auf die Entscheidung der Kommission, das Grundstück nach der Kostenmethode zu bewerten, sowie darauf, dass die Kommission bestimmten in den Akten befindlichen Daten keine Bedeutung beigemessen habe, insbesondere den Bewertungen, auf die in den letzten Schreiben der französischen Behörden hingewiesen worden sei.

107 Der sechste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

2. Zum siebten Rechtsmittelgrund, wonach sich das Gericht auf Vermutungen statt auf Beweise gestützt habe

a) Vorbringen der Beteiligten

108 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe, selbst wenn man davon ausginge, dass es die seiner gerichtlichen Kontrolle gezogenen Grenzen, wie sie im sechsten Rechtsmittelgrund dargelegt worden sind, nicht überschritten habe, jedenfalls zu Unrecht seine Entscheidung statt auf die im Rahmen des Verfahrens verfügbaren Beweismittel auf reine Vermutungen gestützt. Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht ausgeführt, dass die Kommission die in dem Schreiben von Scott vom Dezember 1999 und dem späteren Schreiben der französischen Behörden vom Februar 2000 genannten Schätzungen des Grundstückswerts hätte berücksichtigen müssen. In diesen Schreiben seien nämlich keine Beweise, sondern bloße unbewiesene Behauptungen enthalten gewesen.

109 Scott hält die Auffassung der Kommission für insgesamt unzutreffend. Die Aussagen in dem Schreiben von Scott und in dem der französischen Behörden seien in jeder Hinsicht Beweismittel. Erkenne man die Aussagen als Beweise an, besage dies selbstverständlich nichts über deren Wahrheitsgehalt. Das Gericht habe lediglich beanstandet, dass die Kommission es aufgrund dieser Hinweise nicht für erforderlich gehalten habe, das Problem weiter zu vertiefen.

b) Würdigung

110 Die Beantwortung des siebten Rechtsmittelgrundes bedarf zweier Vorbemerkungen.

111 Erstens hat nach ständiger Rechtsprechung der Unionsrichter die Entscheidung der Kommission, um deren Gültigkeit zu überprüfen, anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügen konnte.

112 Zweitens darf nicht vergessen werden, dass die Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils wegen des in Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs niedergelegten allgemeinen Grundsatzes nur Rechtsfragen betreffen kann. Sofern daher nicht eine Verfälschung der Tatsachen und Beweise vorliegt, kann der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen nicht überprüfen.

113 Der Rechtsmittelgrund der Kommission ist anhand dieser feststehenden Punkte zu prüfen. Es ist daher zum einen zu untersuchen, ob das Gericht die Entscheidung der Kommission unter Berücksichtigung von Informationen geprüft hat, über die diese zu der Zeit, als sie die streitige Entscheidung erließ, nicht verfügte. Zum anderen ist aber sicherzustellen, dass die Kommission nicht vom Gerichtshof verlangt, die Tatsachenwürdigungen des Gerichts zu überprüfen.

114 Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission im Wesentlichen aufgrund von Überlegungen zweierlei Art beanstandet.

115 Erstens hat das Gericht festgestellt, dass die streitige Entscheidung einige spezifische Probleme aufwerfe, die die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Entscheidung in Frage stellten. Insbesondere seien der Kommission sowohl echte Berechnungsfehler unterlaufen — allerdings zugunsten von Scott, da bei der Korrektur der Fehler die Schätzung des Grundstückswerts höher als die der Kommission ausfallen würde — als auch Ungenauigkeiten, insbesondere weil zur Bestimmung des Marktpreises des Grundstücks im Jahr 1987 die Kosten herangezogen worden seien, die zu unterschiedlichen Zeiten für den Erwerb von Teilen des genannten Grundstücks entstanden seien.

116 Zweitens hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die in dem Schreiben der französischen Behörden vom 21. Februar 2000 genannten anderen Beurteilungen des Grundstückswerts sowie der Umstand, dass 1998 das Grundstück von Scott an ein anderes privates Unternehmen zu einem wesentlich niedrigeren Preis als dem Schätzwert in der Entscheidung verkauft worden sei, die Kommission hätten veranlassen müssen, gemäß dem Grundsatz, der sie zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhalts verpflichte, die Frage des Grundstückswerts weiter zu vertiefen, etwa indem sie von Frankreich den Wortlaut der von diesem zitierten Gutachten anfordere oder einen externen Sachverständigen heranziehe.

117 Wenn wir nun zur Prüfung des Rechtsmittelgrundes im Hinblick auf die vorstehend genannten beiden Parameter kommen, so hat das Gericht die Entscheidung der Kommission nicht aufgrund von Informationen beanstandet, über die diese bei Erlass der Entscheidung nicht verfügt hatte. Alle Feststellungen des Gerichts sind nämlich, wie dargelegt, darauf gestützt, dass die Kommission ungenau vorgegangen sei und bestimmten, insbesondere im Schreiben der französischen Behörden vom 21. Februar 2000 enthaltenen Informationen eine nach Auffassung des Gerichts unzureichende Bedeutung beigelegt habe. Das genannte Schreiben hatte die Kommission, wie erinnerlich, zu den Verwaltungsakten genommen.

118 Es fragt sich, ob die Kommission mit dem in Rede stehenden Rechtsmittelgrund nicht vom Gerichtshof verlangt, die Tatsachenwürdigungen des Gerichts zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Frage zu verneinen. Der Gerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, dass die Frage, ob das Gericht aufgrund bestimmter Tatsachenfeststellungen zu Recht entschieden hat, dass die Sorgfaltspflicht und die Begründungspflicht verletzt wurden, eine Rechtsfrage ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt.

119 Meines Erachtens ist das Gericht im vorliegenden Fall, wie die Kommission geltend macht, rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission aufgrund der genannten Informationen, die sie insbesondere von den französischen Behörden erhalten habe, die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Beihilfe vorliege, hätte überprüfen müssen.

120 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen hat, im Anschluss an die Mitteilung der Grundstückswerte, die sich aus den Bewertungen des Sachverständigenbüros Galtier und des Steuerprüfers ergeben hätten, keine weiteren Untersuchungen durchgeführt zu haben. Wie bereits oben ausgeführt, enthielt das Schreiben der französischen Behörden, ebenso wie auch das von Scott im Dezember 1999 übersandte Schreiben, nur den Hinweis, dass es solche Bewertungen gebe, sowie das Ergebnis dieser Bewertungen. Der genaue Inhalt der Bewertungen wurde jedoch nicht mitgeteilt.

121 Wie bereits ausgeführt, reichten diese vagen Angaben unter den gegebenen Voraussetzungen nicht aus, um die Kommission nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zur Berücksichtigung des Schreibens von Scott zu verpflichten. Aus denselben Gründen kann auch nicht angenommen werden, dass die Kommission verpflichtet war, auf der Grundlage des Schreibens der französischen Behörden vom Februar 2000 die Untersuchungsphase in einem Verfahren wiederzueröffnen, das bereits kurz vor seinem Abschluss stand.

122 Der Fall hätte, wie bereits dargelegt, anders liegen können, wenn die französischen Behörden stichhaltigere Informationen zur Begründung der genannten Bewertungen geliefert hätten, insbesondere wenn sie die Bewertungen vollständig beigefügt hätten, was relativ einfach gewesen sein dürfte, da jene Bewertung, mit der das Büro beauftragt wurde, unmittelbar von Scott in Auftrag gegeben worden war.

123 Dies ist jedoch nicht geschehen, und wollte man die Kommission verpflichten, in diesem Verfahrensabschnitt weiter gehende Untersuchungen anzustellen, liefe man Gefahr, eine Legitimation für jede Art von Verzögerungstaktik im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zu schaffen.

124 Anders gesagt durfte die Kommission unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falls zu Recht ihre Untersuchungen abschließen und auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweismittel eine Entscheidung treffen. Ferner musste die Entscheidung vom Gericht aufgrund der Beweismittel beurteilt werden, über die die Kommission beim Erlass des Rechtsakts verfügen konnte. Der siebte Rechtsmittelgrund der Kommission greift daher durch; bereits er rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

125 Was die Heranziehung der Kostenmethode seitens der Kommission sowie den in den Randnrn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils angeführten spezifischen Fehler angeht, so werde ich mich mit diesen Punkten bei der Untersuchung der übrigen Rechtsmittelgründe der Kommission ausführlicher befassen.

3. Zum achten Rechtsmittelgrund: Umkehr der Beweislast

a) Vorbringen der Beteiligten

126 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe die Beweislast umgekehrt, da es von ihr die Vorlage von Beweismitteln verlangt habe, die die Beteiligten, denen es oblegen habe, die für den etwaigen Erlass einer anderslautenden Entscheidung erforderlichen Beweismittel vorzulegen, nicht beigebracht hätten.

127 Scott trägt vor, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung falsch verstanden, da das Gericht nur den Sachverhalt festgestellt und darauf hingewiesen habe, dass die Kommission ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei.

b) Würdigung

128 Der Rechtsmittelgrund ist unbegründet und beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils.

129 Ohne in eine materielle Prüfung der Frage der Beweislast in einem Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen einzutreten, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht von der Kommission nicht verlangt hat, sich um Beweismittel zur Untermauerung der von Scott und den französischen Behörden vertretenen Auffassung zu bemühen. Das Gericht hat vielmehr, wie dargelegt, lediglich die Auffassung vertreten, dass die der Kommission insgesamt zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Entscheidung wie die erlassene nicht rechtfertigen könnten.

130 Mit anderen Worten, das Gericht hat der Kommission keine Beweispflicht aufgebürdet. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Kommission aufgrund der ihr bereits vorgelegten Beweismittel nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Untersuchung hätte vertiefen müssen.

131 Meines Erachtens ist daher der achte Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen.

4. Zum neunten und zum zwölften Rechtsmittelgrund: Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Kostenmethode seitens der Kommission

a) Vorbringen der Beteiligten

132 Mit dem neunten und dem zwölften Rechtsmittelgrund greift die Kommission zwei unterschiedliche Aspekte des angefochtenen Urteils an.

133 Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es beanstandet habe, dass die Kommission zur Berechnung des Werts der Beihilfe die Kostenmethode herangezogen habe. Da eine Grundstücksbewertung für die Zeit, in der die Beihilfe gewährt worden sei, fehle, sei es vielmehr legitim und folgerichtig gewesen, auf die Kostenmethode zurückzugreifen, die sich auf die Kosten beziehe, die der öffentlichen Hand für die Durchführung der Beihilfe tatsächlich entstanden seien. Zwar entspreche der Marktpreis eines Gegenstands nicht zwangsläufig den Kosten für dessen Anschaffung, jedoch sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall das Grundstück, auf das sich die Beihilfe beziehe, nach Maß gemäß den spezifischen Bedürfnissen von Scott hergerichtet worden sei, weshalb der Preis, den das Grundstück auf dem freien Markt hätte erzielen können, gesunken sei.

134 Zweitens beanstandet die Kommission die Ausführungen des Gerichts über den Nutzen, der darin hätte liegen können, dass für die Bestimmung des Werts der Beihilfe auf den Preis für die 1998 erfolgte Grundstücksveräußerung abgestellt worden wäre. Auch wenn dieser Preis dem Preis entspräche, der zu jener Zeit auf dem Markt zu erzielen gewesen wäre, könne er doch keinerlei Anhaltspunkt für den Wert sein, den die Beihilfe elf Jahre früher gehabt habe. Zum einen nämlich habe sich der Sektor für Haushaltspapier 1987 in voller Expansion befunden, während er 1998 in einer schweren Krise gesteckt habe, einhergehend mit einer Minderung des Werts des Grundstücks und des Werkes. Zum anderen neige jede Art von Sachwert im Laufe der Zeit dazu, an Wert zu verlieren, und es sei daher normal, dass nach Ablauf von elf Jahren auch der Gegenstand, auf den sich die Scott gewährte Beihilfe bezogen habe, eine Wertminderung erfahren habe.

135 Scott ist der Ansicht, dass der Rechtsmittelgrund der Kommission auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe. Das Gericht habe nämlich der Kommission nicht die Möglichkeit abgesprochen, für die Bestimmung des Werts einer Beihilfe die Kostenmethode heranzuziehen. Im vorliegenden Fall habe es das Gericht nur für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Kommission gehalten, dass sie sich für die Wertbestimmung nicht eingehend mit dem Nutzen befasst habe, der von dem Verkaufspreis von 1998 ausgehen könne.

136 Das Département du Loiret trägt ähnliche Argumente wie Scott vor und führt außerdem aus, dass die Erwägungen der Kommission eine grundlegende Inkohärenz beinhalteten. Wenn nämlich, wie die Kommission behaupte, der Marktwert des Gegenstands im Jahr 1998 für die Bestimmung des Werts der Beihilfe im Jahr 1987 nicht maßgeblich sei, habe es ebenso wenig Sinn, diesen Wert, wie die Kommission es getan habe, anhand des Preises zu bestimmen, der zu drei verschiedenen Zeiten, nämlich in den Jahren 1975, 1984 und 1987, für den Erwerb von drei Grundstücksteilflächen gezahlt worden sei.

b) Würdigung

137 Mit dem neunten Rechtsmittelgrund — wie auch mit dem zwölften Rechtsmittelgrund, der sich mit jenem großenteils deckt — rügt die Kommission, dass das Gericht die von ihr vorgenommenen Schätzungen des Werts des Grundstücks, das 1987 an Scott verkauft worden sei, für ungenau erachte. Der Rechtsmittelgrund betrifft nicht die Ausführungen des Gerichts, wonach die Kommission die erforderlichen Schlussfolgerungen aus den Angaben hätten ziehen müssen, die in den genannten Schreiben von Scott und den französischen Behörden enthalten gewesen seien (auf diese Aspekte konzentriert sich der siebte Rechtsmittelgrund, den ich bereits erörtert habe). Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund werden vielmehr die allgemeineren Feststellungen des Gerichts gerügt, wonach die Kommission den Wert der Beihilfe unter Heranziehung von Methoden hätte schätzen müssen, die verlässlicher gewesen wären als die, die von den der öffentlichen Hand entstandenen Kosten ausgegangen sei.

138 Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht ausgeführt hat, für die Feststellung, ob der Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand an eine Privatperson eine staatliche Beihilfe darstellt, der Grundsatz des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors heranzuziehen ist. Es muss also festgestellt werden, ob der Preis, den der angebliche Beihilfeempfänger, im vorliegenden Fall Scott, gezahlt hat, derselbe Preis ist wie der, der wahrscheinlich gezahlt worden wäre, wenn das Grundstück statt von der öffentlichen Hand von einer Privatperson verkauft worden wäre.

139 Im Allgemeinen beinhaltet die Prüfung bezüglich des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, bei der der Kommission ein weites Ermessen einzuräumen ist. Wie oben ausgeführt, handelt es sich daher um einen Zusammenhang, in dem die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich auf die Prüfung begrenzt ist, ob ein offenkundiger Fehler oder ein Missbrauch von Befugnissen vorliegt und ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und der Sachverhalt, der zur Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung herangezogen wurde, zutreffend festgestellt wurde.

140 Meines Erachtens hat im vorliegenden Fall die Kontrolle, der das Gericht die Entscheidung der Kommission unterziehen wollte, die genannten Grenzen überschritten. Zu beachten ist nämlich, dass zum Zeitpunkt der Beihilfe die französischen Behörden keine unabhängige Bewertung des Grundstücks vorgenommen und den Verkauf auch nicht von einem vorangehenden Verfahren mit konkurrierenden Angeboten abhängig gemacht hatten, anhand dessen hätte geprüft werden können, wie viel die potenziellen Erwerber zu bezahlen bereit gewesen wären. Außerdem war auch während des Verfahrens, in dem das Vorliegen der Beihilfe geprüft wurde, das Verhalten der französischen Behörden und des vermeintlichen Beihilfeempfängers, wie die Kommission ausführt und das Gericht festgestellt hat, von einer geringen Neigung zur Zusammenarbeit und von dem Hang geprägt, mögliche Beweismittel — eher andeutungsweise als konkret — im letzten Verfahrensabschnitt unmittelbar vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung zu benennen.

141 Es ist tatsächlich möglich, dass die Kommission die Schätzung des Grundstückswerts in der streitigen Entscheidung nicht wirklich sorgfältig durchgeführt hat, wie dies auch von ihr eingeräumt wird. Es bleibt jedoch die Tatsache, dass kein offenkundiger Fehler nachgewiesen worden ist, den die Kommission begangen hätte, und dass in den Ausführungen des Gerichts keineswegs das Vorliegen eines solchen Fehlers oder eines vergleichbaren Verstoßes gegen den rechtlichen Rahmen seitens der Kommission behauptet wird, sondern nur einige Fehler festgestellt werden, die, auch wenn sie bewiesen sind, keine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zulassen. Ich verweise insbesondere auf den in den Randnrn. 109 bis 111 des angefochtenen Urteils genannten Rechenfehler. Es handelt sich überdies um einen Fehler zugunsten von Scott, und die Berichtigung dieses Fehlers hätte allenfalls auf einen noch höheren Wert des verkauften Grundstücks (und folglich der Beihilfe) hindeuten können. Die Tatsache, dass dieser Fehler als solcher keine Nichtigerklärung rechtfertigen kann, bedeutet natürlich nicht, dass das Gericht ihn nicht berücksichtigen durfte; ich verweise hierzu auf meine Prüfung des zehnten Rechtsmittelgrundes.

142 Ich bin daher der Ansicht, dass auch der neunte und der zwölfte Rechtsmittelgrund durchgreifen und dass der Gerichtshof demzufolge das angefochtene Urteil aufzuheben hat.

5. Zu den Rechtsmittelgründen 10, 13 und 14: der von der Kommission geschätzte Wert der Beihilfe

a) Vorbringen der Beteiligten

143 Der zehnte Rechtsmittelgrund der Kommission betrifft einige besondere Aspekte des angefochtenen Urteils, die sich ebenfalls aus der Anwendung der Kostenmethode zur Bestimmung des Werts der Beihilfe ergeben. Insbesondere macht die Kommission geltend, dass der Wert von etwas über 70 Mio. FRF, den sie als Schätzwert für das Grundstück angesetzt habe, jedenfalls unter dem Betrag von 80 Mio. FRF liege, der für die Arbeiten, die auf dem Grundstück zulasten der öffentlichen Hand vorgenommen werden sollten, in dem zwischen Scott und den französischen Behörden im Jahr 1987 geschlossenen Vorvertrag angegeben worden sei. Darüber hinaus sei das Gericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der in den Randnrn. 109 bis 111 der angefochtenen Entscheidung angeführte mögliche Rechenfehler zugunsten von Scott zu den Gesichtspunkten gehören könne, die die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung stützten.

144 Mit dem dreizehnten Rechtsmittelgrund werden ähnliche Erwägungen wie im zehnten und in einigen anderen Rechtsmittelgründen aufgenommen, und es wird nochmals bekräftigt, dass die Schätzung des Grundstückswerts seitens der Kommission so vorsichtig erfolgt sei, dass sie sich in der Tat als vereinbar mit den Angaben erweise, die in den von Scott und den französischen Behörden angeführten Dokumenten enthalten seien.

145 Ähnlich wie im dreizehnten Rechtsmittelgrund werden auch mit dem vierzehnten Rechtsmittelgrund Argumente wiederholt, die in verschiedenen anderen Rechtsmittelgründen bezüglich des Ermessens vorgebracht worden sind, das der Kommission bei der Bestimmung des Werts der Beihilfe zusteht.

146 Scott trägt vor, sie habe zu den Argumenten der Kommission bereits im Rahmen der vorhergehenden Rechtsmittelgründe Stellung genommen. Kernpunkt des angefochtenen Urteils sei auf jeden Fall der Umstand, dass die Kommission nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei. Die verschiedenen Argumente, die das Gericht berücksichtigt habe, seien daher nicht als selbständige Nichtigkeitsgründe zu verstehen, sondern als Indizien für diese mangelnde Sorgfalt.

b) Würdigung

147 Was den ersten Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes betrifft, bin ich, wie für die vorhergehenden Rechtsmittelgründe dargelegt, der Meinung, dass dem Vorbringen der Kommission zu folgen ist. Auch hier nämlich haben wir es mit einer Reihe von Erwägungen des Gerichts zu tun, die zur Nichtigerklärung einer Entscheidung mit sehr komplexen wirtschaftlichen Würdigungen geführt haben, ohne dass das Gericht in den Ausführungen der Kommission konkret einen offenkundigen Fehler oder einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt hat.

148 Nicht gefolgt werden kann dagegen den Ausführungen der Kommission, die sich darauf beziehen, dass das Gericht einen Rechenfehler berücksichtigt hat, den die Kommission zugunsten der Klägerin beging. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie Scott zu Recht ausführt, die genannte Feststellung nicht unmittelbar als Grundlage für die Nichtigerklärung benutzt hat, sondern als bloßes Indiz für das Vorliegen eines Verstoßes der Kommission gegen ihre Sorgfaltspflicht. Auch wenn ich, wie oben dargelegt, die Schlussfolgerung des Gerichts, die Kommission sei bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht sorgfältig genug vorgegangen, nicht teile, ändert dies nichts an der Tatsache, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, den Rechenfehler zugunsten von Scott als einen der Gesichtspunkte herangezogen zu haben, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

149 Der dreizehnte und der vierzehnte Rechtsmittelgrund wiederholen lediglich, wie bereits dargelegt, auf eher unklare Weise die Ausführungen und Argumente, die im Rahmen anderer Rechtsmittelgründe vorgebracht worden sind. Sie brauchen daher meines Erachtens nicht gesondert untersucht zu werden, und erst recht ist ihnen nicht zu folgen. Die verschiedenen Teile der in Frage stehenden Rechtsmittelgründe sind bereits bei den Rechtsmittelgründen erörtert worden, in deren Rahmen die Argumente erstmals vorgebracht worden sind.

150 Was die Erwägungen betrifft, die die Kommission im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes anstellt, um zu belegen, dass die von ihr vorgenommene Schätzung des Grundstückswerts vorsichtig und vernünftig gewesen sei, so sind diese, soweit sie nicht die Tatsachenbeurteilung des Gerichts in Frage stellen, lediglich als Argumente einzustufen, mit denen die bereits vor allem im siebten Rechtsmittelgrund dargelegte Auffassung begründet werden soll, dass das Gericht die Grenzen seiner richterlichen Kontrolle überschritten habe. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass dieser Auffassung meines Erachtens zu folgen ist; es ist somit nicht erforderlich, sich an dieser Stelle erneut mit dieser Frage zu befassen.

151 Der erste Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes greift daher durch, während der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist. Zurückzuweisen sind auch der dreizehnte und der vierzehnte Rechtsmittelgrund.

6. Zum elften Rechtsmittelgrund: der Beweiswert der Maßnahme des Stadtrats von Orléans

a) Vorbringen der Beteiligten

152 Die Kommission macht geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission bei der Bewertung des an Scott verkauften Grundstücks dem Wert, den der Stadtrat von Orléans im Mai 1994 dem Grundstück zuerkannt habe, eine übermäßige Bedeutung beigelegt habe. Diese Angabe sei vielmehr sehr verlässlich gewesen, und die Kommission habe sie ordnungsgemäß für die Berechnung der Beihilfe benutzt.

153 Scott führt aus, ihr sei das Dokument, auf das die Kommission verweise, nicht bekannt. Im Sitzungsprotokoll des Stadtrats von Orléans vom 27. Mai 1994, das sich in ihrem Besitz befinde, seien die Stellen, die die Kommission in ihrer Anfechtungsklage anführe, nicht enthalten.

b) Würdigung

154 Es besteht kein Zweifel daran, dass die Kommission bei der Ausarbeitung des in Rede stehenden Rechtsmittelgrundes einige redaktionelle Fehler begangen hat. Nicht alle von ihr angeführten Stellen nämlich sind in dem dem Gerichtshof vorliegenden Beschluss des Stadtrats von Orléans zu finden, und die insoweit im Schriftsatz der Kommission genannten Seitenzahlen sind rätselhaft.

155 Abgesehen von den zahlreichen Ungenauigkeiten, die übrigens alle Schriftstücke der Beteiligten im vorliegenden Fall kennzeichnen, ändert dies jedoch nichts an dem zentralen Punkt des Rechtsmittelgrundes der Kommission.

156 Im Jahr 1994 gab der Stadtrat von Orléans, als das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen noch nicht eingeleitet war, in einer Bestandsaufnahme den ursprünglichen Preis des Grundstücks mit 10,9 Mio. FRF an und wies zudem darauf hin, dass es sich um eine sehr vorsichtige Schätzung handele.

157 Die Kommission benutzte diese Angabe als Berechnungsgrundlage für die mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Scott, beging dabei jedoch, wie das Gericht in den Randnrn. 109 bis 111 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, einen Auslegungsfehler, der sie veranlasste, den Quadratmeterpreis später herabzusetzen, was in vollem Umfang Scott zugutekam.

158 Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass sich die Kommission auf diesen Wert nicht habe verlassen können, da Punkt 2.2 der Maßnahme des Stadtrats, in dem die Schätzung angeführt werde, eine sehr kurze Zusammenfassung … ohne die Kosten des Geschäfts darstelle. Da das Gericht zudem die Einzelheiten des Grundstückserwerbs durch die französischen Behörden nicht kenne, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Grundstück im Wege der Enteignung erworben worden sei und dass der angegebene Wert folglich über dem Marktwert liege.

159 Die Begründung des Gerichts ist meines Erachtens fehlerhaft, so dass der Rechtsmittelgrund der Kommission durchgreift.

160 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, rekonstruierte die Kommission, wie dargelegt, aus der Distanz vieler Jahre den Wert eines Grundstücks, indem sie für die Feststellung, ob eine Beihilfe vorliegt, das Kriterium des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors heranzog. Ganz abgesehen von der bereits erfolgten Erörterung des Ermessens, das der Kommission in einer solchen Lage einzuräumen ist, bin ich der Ansicht, dass deren Verhalten im vorliegenden Fall völlig korrekt war. In einer Lage wie der beschriebenen nämlich stellte es meines Erachtens eine methodisch richtige Entscheidung dar, eine Schätzung des Grundstückswerts zu benutzen, die i) von einer der am Vorgang beteiligten Behörden vorgenommen worden war und ii) in ein amtliches Dokument Eingang gefunden hatte.

161 Unbegründet sind meines Erachtens auch die Ausführungen des Gerichts, der angegebene Wert könnte nicht verlässlich sein, wenn die französischen Behörden die Grundstücke im Wege der Enteignung erworben hätten. Der Grundgedanke des Gerichts ist insoweit, dass der Erwerb im Wege der Enteignung im Vergleich zu einem Erwerb, der sich unter normalen Marktbedingungen vollzieht, aufwendiger sein könnte, da er die Zahlung besonderer Entschädigungen an die Eigentümer einschließen würde.

162 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Enteignung ihrem Wesen nach die Aufgabe hat, dem öffentlichen Interesse vor den privaten Interessen Geltung zu verschaffen. Es ist daher kaum möglich, dass die Enteignung eine Zahlung zugunsten des Eigentümers vorsieht, die erheblich über dem Marktwert des enteigneten Vermögenswerts läge. Denkbar ist allenfalls das Gegenteil.

163 Zum anderen jedoch — und das scheint mir der wesentliche Punkt zu sein — hat der Stadtrat von Orléans nicht die Kosten des Grundstücks, sondern eine Schätzung des Werts des Grundstücks angeführt. Zudem ist nicht zu vergessen, dass diese Einschätzung nur einer der Faktoren ist, die in die endgültige Beihilfeentscheidung eingeflossen sind.

164 Folglich ist auch der elfte Rechtsmittelgrund der Kommission begründet; er greift daher durch.

7. Zum fünfzehnten Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln durch das Gericht

165 Mit dem fünfzehnten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Sachverhalt des vorliegenden Falls verfälscht.

166 Der Rechtsmittelgrund beschränkt sich auf nur sechs Zeilen und enthält keinen Gesichtspunkt, der über diejenigen hinausgeht, die bereits mit den sonstigen Rechtsmittelgründen vorgebracht worden sind.

167 Es ist klar, dass einem in dieser Weise vorgebrachten Rechtsmittelgrund nicht gefolgt werden kann, da jedes Vorbringen zu seiner Begründung fehlt. Zudem muss der Rechtsmittelführer das Vorliegen einer Verfälschung sehr ausführlich darlegen, indem er genau angibt, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler dartun, die das Gericht begangen haben soll.

C — Sonstige Rechtsmittelgründe

1. Zum fünften Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht auf der Grundlage von Gesichtspunkten entschieden habe, die Scott nicht geltend gemacht habe

a) Vorbringen der Beteiligten

168 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die alternativen Bewertungen des Grundstücks berücksichtigt habe, obwohl Scott sich in ihrer Klage nicht speziell auf diese berufen habe.

169 Scott ist der Auffassung, dass ein Rechtsfehler nicht vorliege, da sie in ihrer Klage die quantitative Bewertung der Beihilfe angegriffen und insbesondere auf das Schreiben vom 24. Dezember 1999 verwiesen habe, das ausführlich mit diesen alternativen Schätzungen des Grundstückswerts begründet gewesen sei.

b) Würdigung

170 Dem Rechtsmittelgrund der Kommission kann nicht gefolgt werden.

171 Die Klageschrift, die Scott beim Gericht eingereicht hat, enthält Rügen, die sich speziell gegen die Bewertung des Grundstücks durch die Kommission richten. Sie stellt diese Bewertung der von den französischen Behörden durchgeführten Bewertung gegenüber und verweist auf das Schreiben vom 24. Dezember 1999, das die Kommission nach Ansicht von Scott zu Unrecht zurückgewiesen hat.

172 Angesichts dieser Kritik an der streitigen Entscheidung, die einherging mit der Vorlage des Schreibens, in dem auf die alternativen Bewertungen des Grundstücks verwiesen wurde, durfte sich das Gericht daher als befugt ansehen, den Grundstückswert anhand des ihm vorgelegten Materials zu überprüfen.

V — Ergebnis

173 Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, von Amts wegen festzustellen, dass das angefochtene Urteil mit einem schweren logischen Fehler behaftet ist, und folglich das angefochtene Urteil aufzuheben. Hilfsweise schlage ich vor, den Rechtsmittelgründen 7, 9, 10 (beschränkt auf den ersten Teil), 11 und 12 der Kommission zu folgen und somit auf jeden Fall das Urteil insgesamt aufzuheben. Höchst hilfsweise bin ich der Auffassung, dass auch den Rechtsmittelgründen 1, 2 und 3 zu folgen ist.

174 Da das Gericht nur einen der vier von Scott mit der Klage geltend gemachten Klagegründe geprüft hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen.

175 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.