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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.2010 – C-209/09

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2010:98

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Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑209/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 8. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2009, in dem Verfahren

Lahti Energia Oy

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans und K. Schiemann,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Lahti Energia Oy, vertreten durch J. Savelainen, Geschäftsführer,

– des Salpausselän luonnonystävät ry, vertreten durch M. Vikberg, Vorsitzender,

– der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

– der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Koskinen und A. Marghelis als Bevollmächtigte,

– aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lahti Energia Oy (im Folgenden: Lahti Energia), einem im Eigentum der Stadt Lahti stehenden Unternehmen, und dem Itä-Suomen ympäristölupavirasto (ostfinnisches Amt für Umweltgenehmigungen, im Folgenden: Ympäristölupavirasto) über die Geltung der Anforderungen der Richtlinie 2000/76 für einen aus einer Vergaseranlage und einem Kraftwerk bestehenden Komplex.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2000/76

3 Die Erwägungsgründe 5 und 27 der Richtlinie 2000/76 lauten:

„(5) Nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden. Das Vorsorgeprinzip liefert die Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

(27) Bei der Mitverbrennung von Abfällen in Anlagen, die nicht in erster Linie für die Verbrennung von Abfällen ausgelegt sind, dürfen in dem aus der Mitverbrennung resultierenden Abgasanteil keine höheren Schadstoffemissionen entstehen, als sie für Nur-Abfall-Verbrennungsanlagen zugelassen sind; hierfür sollten daher entsprechende Beschränkungen gelten.“

4 Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. ‚Abfall‘ alle festen oder flüssigen Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG [des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39)];

4. ‚Verbrennungsanlage‘ jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. Dies schließt die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

5 ‚Mitverbrennungsanlage‘ jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

– in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder

– in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 4.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

12. ‚Genehmigung‘ eine schriftliche Entscheidung oder mehrere solcher Entscheidungen der zuständigen Behörde, mit der oder denen eine Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, durch die sichergestellt werden soll, dass die Anlage allen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Eine Genehmigung kann für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten, die denselben Standort haben und von demselben Betreiber betrieben werden;

13. ‚Rückstand‘ alle flüssigen oder festen Stoffe (einschließlich Rostasche und Schlacke, Filterstaub und Kesselstaub, fester Reaktionsprodukte aus der Abgasbehandlung, Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung, verbrauchter Katalysatoren und verbrauchter Aktivkohle) gemäß der Begriffsbestimmung von Abfall in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abgas‑ oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs‑ oder Mitverbrennungsanlage entstehen.“

5. Art. 7 („Grenzwerte für Emissionen in die Luft“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte in den Abgasen nicht überschritten werden.

(2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die nach Anhang II festgelegten oder dort angegebenen Emissionsgrenzwerte in den Abgasen nicht überschritten werden.

…“

Richtlinie 2006/12/EG

6 Nach Art. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9), die aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit die Richtlinie 75/442 kodifiziert hat, bedeutet „Abfall“ „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-317/07

7 Die Lahti Energia beantragte beim Ympäristölupavirasto eine umweltrechtliche Genehmigung für das Betreiben ihrer Vergaseranlage und ihres Kraftwerks. Diese Genehmigung betraf einen Komplex, der aus zwei getrennten Anlagen an ein und demselben Standort bestand: einer Anlage zur Herstellung von Gas aus Abfällen und einem Kraftwerk, in dessen Dampfkessel das in der Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas verbrannt wurde.

8 Das Ympäristölupavirasto erteilte der Lahti Energia unter Auflagen eine bis auf Weiteres geltende umweltrechtliche Genehmigung, wobei es die Vergaseranlage, die Gas erzeugt, und das Kraftwerk, das dieses Gas verbrennt, zusammen als eine Mitverbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76 ansah.

9 Die Lahti Energia erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Vaasan hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Vaasa) und beantragte, festzustellen, dass die Verbrennung des in einer getrennten Gaserzeugungsanlage gereinigten und aufbereiteten Gases in einem Hauptkessel nicht als kombinierte Abfallverbrennung im Sinne der Richtlinie 2000/76 angesehen werden könne.

10 Das Vaasan hallinto-oikeus wies die Klage ab. Es war insbesondere der Ansicht, dass die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2000/76 gefährdet sein könnte, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie so eng ausgelegt würde, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht für die Verbrennung vorbehandelter Abfälle gelten würden. Allerdings könne die Vergaseranlage als gesonderte Funktionseinheit nicht als Verbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76 angesehen werden, da die Vergasung eine thermische Behandlung sei und es in einer Anlage, damit sie als Verbrennungsanlage angesehen werden könne, eine Verbrennungslinie geben müsse.

11 Das Vaasan hallinto-oikeus war aber der Auffassung, dass die Vergaseranlage und das Kraftwerk zusammen eine Mitverbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76 darstellten.

12 Die Lahti Energia legte daraufhin beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) Rechtsmittel ein; dieses beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG dahin auszulegen, dass die Richtlinie auf die Verbrennung gasförmiger Abfälle nicht anwendbar ist?

2. Ist eine Vergaseranlage, in der aus Abfällen durch Pyrolyse Gas entsteht, als Verbrennungsanlage im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 anzusehen, auch wenn es in dieser Anlage keine Verbrennungslinie gibt?

3. Ist die Verbrennung von in einer Vergaseranlage entstandenem und nach dem Vergasungsprozess gereinigtem Produktgas im Kessel eines Kraftwerks als ein Vorgang anzusehen, der unter Art. 3 der Richtlinie 2000/76 fällt? Ist es hierbei von Bedeutung, dass gereinigtes Produktgas fossile Brennstoffe ersetzt und die Emissionen des Kraftwerks je erzeugter Energieeinheit bei der Verwendung von aus Abfällen entstandenem und gereinigtem Produktgas geringer sind als bei der Verwendung anderer Brennstoffe? Ist es für die Auslegung der Tragweite der Richtlinie 2000/76 von Bedeutung, ob die Vergaseranlage und das Kraftwerk unter technisch-funktionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung ihrer Entfernung voneinander eine einzige Anlage bilden oder ob das in der Vergaseranlage entstandene und gereinigte Produktgas befördert und anderswo z. B. zur Lieferung von Energie, als Brennstoff oder zu anderen Zwecken verwendet werden kann?

4. Unter welchen Voraussetzungen kann in einer Vergaseranlage entstandenes und gereinigtes Produktgas als ein Erzeugnis angesehen werden, so dass es nicht mehr unter die Vorschriften über Abfälle fällt?

13 Dieses Vorabentscheidungsersuchen führte zum Urteil vom 4. Dezember 2008, Lahti Energia (C-317/07, Slg. 2008, I-9051), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:

„1. Der Begriff ‚Abfall‘ in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG erfasst keine gasförmigen Stoffe.

2. Der Begriff ‚Verbrennungsanlage‘ in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 erfasst jede technische Einheit oder Anlage, in der Abfälle thermisch behandelt werden, sofern die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Dabei ist das Vorhandensein einer Verbrennungslinie keine notwendige Voraussetzung für eine solche Einstufung.

3. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens

– ist eine Vergaseranlage, die den Zweck verfolgt, durch die thermische Behandlung von Abfällen gasförmige Erzeugnisse, im vorliegenden Fall gereinigtes Gas, herzustellen, als ‚Mitverbrennungsanlage‘ im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 einzustufen;

– fällt ein Kraftwerk, das das durch Mitverbrennung von Abfällen in der Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas als Zusatzbrennstoff anstelle der für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffe verwendet, nicht unter diese Richtlinie.“

Die im Ausgangsrechtsstreit eingetretenen Entwicklungen und die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen

14 Nach Erlass des Urteils Lahti Energia gab das Korkein hallinto-oikeus den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu der Vorabentscheidung zu äußern.

15 Lahti Energia teilte in ihrer Stellungnahme mit, sie werde in der Vergaseranlage, abweichend von dem, was sie in ihrem Antrag auf Erteilung eine r Umweltgenehmigung sowie ihren Rechtsbehelfen vor dem Vaasan hallinto-oikeus und dem vorlegenden Gericht erklärt habe, die geplante Reinigung des durch thermische Behandlung von Abfällen gewonnenen Gases nicht mehr durchführen. Aus dem Urteil Lahti Energia ergebe sich, dass die Verbrennung eines gasförmigen Stoffs in einem Kraftwerk keine Abfallverbrennung im Sinne der Richtlinie 2000/76 sein könne. Ein Kraftwerk könne nur als Mitverbrennungsanlage angesehen werden, wenn darin vorwiegend Produktgas verbrannt werde, das aus Abfällen gewonnen werde. Das Kraftwerk von Lahti Energia nutze derartiges Gas jedoch lediglich als Zusatzbrennstoff, d. h. in geringer Menge, so dass seine Tätigkeit nicht unter diese Richtlinie falle.

16 Daraufhin hat das Korkein hallinto-oikeus das Verfahren erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Verbrennung von in einer Vergaseranlage gewonnenem Gas als Zusatzbrennstoff im Kessel eines Kraftwerks unter Art. 3 der Richtlinie 2000/76, wenn das in den Verbrennungsraum geleitete Gas nach der Vergasung nicht gereinigt wird?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Wirkt sich die Beschaffenheit des zu verbrennenden Abfalls oder der Gehalt an Schwebstoffen oder an sonstigen Verunreinigungen des in den Verbrennungsraum geleiteten Gases auf die Beurteilung des Falls aus?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2000/76 auf ein Kraftwerk Anwendung findet, das als Zusatzbrennstoff, ergänzend zu den für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffen, ein Gas verwendet, das durch thermische Behandlung von Abfällen in einer Anlage gewonnen wurde, in der es nicht gereinigt wurde.

18 Wie das vorlegende Gericht, die finnische, die belgische und die deutsche Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Recht ausgeführt haben, beruhte die Antwort auf die dritte Vorlagefrage im Urteil Lahti Energia, in der die Tätigkeit des Kraftwerks vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/76 ausgeschlossen wurde, auf dem Umstand, dass das in dem Kraftwerk verwendete Gas zwar aus Abfällen gewonnen, aber in der Vergaseranlage bei der Mitverbrennung dieser Abfälle gereinigt werden sollte.

19 Denn wie der Gerichtshof in Randnr. 29 dieses Urteils ausgeführt hat, sollten die bei der thermischen Behandlung von Abfällen in der Vergaseranlage entstehenden Stoffe, hier Produktgas, mit Hilfe einer Reinigungsvorrichtung gefiltert werden, wodurch ein gereinigtes, von allen unerwünschten festen Bestandteilen befreites und somit zur Verwendung als Brennstoff geeignetes Gas gewonnen werden sollte.

20 Wie der Gerichtshof in den Randnrn. 35, 36 und 41 des genannten Urteils festgestellt hat, konnte, da das in der Vergaseranlage hergestellte Gas insbesondere aufgrund seiner Filterung in der Reinigungsvorrichtung ähnliche Eigenschaften wie ein fossiler Brennstoff besitzen sollte, die Tätigkeit des Kraftwerks unter diesen Umständen nicht schon wegen der Verwendung von aus Abfällen gewonnenem Zusatzbrennstoff im Kraftwerk unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/76 fallen.

21 Nach Beendigung des Prozesses innerhalb der Vergaseranlage sollte das in dem Kraftwerk verwendete gereinigte Gas nämlich die Eigenschaft eines „Erzeugnisses“ im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 aufweisen.

22 Wie Generalanwältin Kokott in den Nrn. 91 und 93 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Lahti Energia ergangen ist, hervorgehoben hatte, sprach die Verbrennung eines – wenn auch aus Abfällen gewonnenen – wirklichen „Erzeugnisses“ in dem Kraftwerk gegen die Anerkennung einer technisch-funktionellen Verbindung zwischen der Vergaseranlage und dem Kraftwerk.

23 Anders liegt es jedoch, wenn das in der Vergaseranlage durch thermische Behandlung von Abfällen gewonnene Gas – wie nunmehr im Ausgangsverfahren – nicht mehr in dieser Anlage gereinigt wird, sondern im Rohzustand in das Kraftwerk geleitet wird, um dort als Zusatzbrennstoff verwendet zu werden.

24 In diesem Fall besteht, stellt man allein auf die Tätigkeit der Vergaseranlage ab, das nunmehr vorgesehene Verfahren nicht in einem einfachen Verfahren der Abfallbeseitigung durch thermische Behandlung, das die Einstufung einer solchen Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 erlauben würde, falls die hierbei entstehenden Stoffe anschließend verbrannt würden (vgl. in diesem Sinne Lahti Energia, Randnr. 20).

25 Die Vergaseranlage alleine kann auch nicht mehr als Mitverbrennungsanlage angesehen werden, d. h. als eine Anlage, deren Hauptzweck nach Art. 3 Nr. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76 in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall entweder als Regel‑ oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Gävle Kraftvärme, C‑251/07, Slg. 2008, I-7047, Randnr. 35, und Lahti Energia, Randnr. 26 ).

26 Denn in einer Situation wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren nunmehr geht, wird der in der Vergaseranlage begonnene Prozess der thermischen Behandlung von Abfällen – anders als in dem in Randnr. 36 des Urteils Lahti Energia behandelten Fall – nicht innerhalb dieser Anlage zu Ende geführt, da das Gas aus der Vergaseranlage in das Kraftwerk geleitet wird, um für die Erzeugung von Energie verwendet zu werden, auch wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Reinheit, noch nicht die Eigenschaften aufweist, die denen eines fossilen Brennstoffs entsprechen.

27 Die Tätigkeiten von zwei gesonderten Anlagen sind zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2000/76 zwar grundsätzlich getrennt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Lahti Energia, Randnrn. 24 und 25).

28 In dem Fall, wie er sich nunmehr im Ausgangsverfahren darstellt, können jedoch die Vergaseranlage und das Kraftwerk durchaus als eine Einheit aufgefasst werden, mit der nicht mehr die Gewinnung eines Erzeugnisses, sondern die Erzeugung von Energie bezweckt wird. In dieser Einheit werden die Abfälle nämlich insgesamt im Hinblick auf die Beseitigung einer thermischen Behandlung unterzogen, die in zwei Schritten erfolgt: der thermischen Behandlung dieser Abfälle in der Vergaseranlage und der Verbrennung der bei der thermischen Behandlung der Abfälle in der Vergaseranlage entstandenen gasförmigen Stoffe im Kraftwerk.

29 Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil Lahti Energia ergangen ist, auch erwogen hatte, muss in einem solchen Fall, in dem das Verfahren der Energieerzeugung oder der Gewinnung eines Erzeugnisses erst mit der Einleitung der durch die thermische Behandlung der Abfälle in der Vergaseranlage entstandenen gasförmigen Stoffe in das Kraftwerk konkretisiert und zu Ende geführt wird, der aus Vergaseranlage und Kraftwerk bestehende Komplex wegen der dann bestehenden technisch-funktionellen Verbindung zwischen diesen beiden Anlagen für die Zwecke der Richtlinie 2000/76 als Einheit aufgefasst werden. Außerdem rechtfertigt sich dies durch die Tatsache, dass sich die Schadstoffe, die bei der in der Vergaseranlage begonnenen thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, erst ausbreiten und – zumindest teilweise – ausgestoßen werden, sobald das Rohgas in das Kraftwerk geleitet wird.

30 Zum Argument von Lahti Energia, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftwerk nur unter den Begriff „Mitverbrennungsanlage“ fallen kann, wenn es für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend das in der Vergaseranlage gewonnene ungereinigte Gas verwendet, genügt der Hinweis, dass nach dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/76 bei der Mitverbrennung von Abfällen in Anlagen, die nicht in erster Linie für die Verbrennung von Abfällen ausgelegt sind, in dem aus der Mitverbrennung resultierenden Abgasanteil keine höheren Schadstoffemissionen entstehen dürfen, als sie für Nur-Abfall-Verbrennungsanlagen zugelassen sind.

31 Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass ein Kraftwerk, das als Zusatzbrennstoff ergänzend zu den für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffen ein Gas verwendet, das durch eine thermische Behandlung von Abfällen in einer Anlage gewonnen wurde, zusammen mit dieser Anlage als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 anzusehen ist, wenn das Gas in der Vergaseranlage nicht gereinigt wurde.

Zur zweiten Frage

32 Das Korkein hallinto-oikeus hat die zweite Frage nur für den Fall gestellt, dass seine erste Frage verneint würde.

33 Angesichts der Antwort auf diese Frage ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

Kosten

34 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Ein Kraftwerk, das als Zusatzbrennstoff ergänzend zu den für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffen ein Gas verwendet, das durch eine thermische Behandlung von Abfällen in einer Anlage gewonnen wurde, ist zusammen mit dieser Anlage als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen anzusehen, wenn das Gas in der Vergaseranlage nicht gereinigt wurde.