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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.2010 – C-25/09

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2010:95

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑25/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 25. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2009, in dem Verfahren

Sió-Eckes kft

gegen

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Sió-Eckes kft, vertreten durch A. Törő, ügyvéd,

– der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas, R. Somssich und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Vollkommer und A. Sipos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29) und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 218, S. 14) in der jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. L 64, S. 25) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/96 und Verordnung Nr. 1535/2003) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Mindestqualitätsanforderungen an Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung (ABl. L 220, S. 54) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2320/89).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sió-Eckes kft (im Folgenden: Sió-Eckes) und dem Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Zentrale Behörde des Amtes für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, im Folgenden: Hivatal) wegen einer Sió-Eckes im Wirtschaftsjahr 2004/05 für die Herstellung von Pfirsichmark gewährten Beihilfe.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 2201/96

3 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 bestimmt:

„Es wird eine Gemeinschaftsregelung über eine Beihilfe an Erzeugerorganisationen eingeführt, die in der Gemeinschaft geerntete Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche und Birnen zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse liefern.“

4 Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Grundlage der Regelung nach Artikel 2 sind Verträge zwischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Verarbeitern andererseits.

…“

5 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 lautet:

„Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 2 bis 5, insbesondere hinsichtlich der Zulassung der Verarbeiter, des Abschlusses der Verträge, der Auszahlung der Beihilfe, der Kontrollmaßnahmen und Sanktionen, der Wirtschaftsjahre, der Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse, der Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse und der finanziellen Auswirkungen der Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.“

6 Art. 6c Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Produktionsbeihilfe wird an die Verarbeiter nur für Verarbeitungserzeugnisse gezahlt, die

a) hergestellt wurden aus in der Gemeinschaft geernteten Ausgangserzeugnissen, für die mindestens der Mindestpreis nach Artikel 6a Absatz 2 gezahlt wurde;

b) den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen.“

7 In Anhang I („Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 2“) der Verordnung Nr. 2201/96 werden die KN-Codes ex 2008 70 61, ex 2008 70 69, ex 2008 70 71, ex 2008 70 79, ex 2008 70 92 und ex 2008 70 98 aufgelistet, die der Bezeichnung „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ entsprechen.

Die Verordnung Nr. 1535/2003

8 Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1535/2003 lautet:

„Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Beihilferegelung sind die Verarbeitungserzeugnisse, die in Artikel 6a Absatz 1 bzw. in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführt sind, zu definieren sowie ihre Wirtschaftsjahre und die Lieferzeiträume für die Ausgangserzeugnisse festzusetzen.“

9 In Art. 2 („Fertigerzeugnisse“) der Verordnung Nr. 1535/2003 heißt es:

„Erzeugnisse gemäß Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind:

1. ‚Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft‘: Pfirsiche, ganz oder in Stücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex 2008 70 61, ex 2008 70 69, ex 2008 70 71, ex 2008 70 79, ex 2008 70 92 und ex 2008 70 98;

…“

10 Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003 bestimmt u. a.:

„Wird – außer im Fall höherer Gewalt – festgestellt, dass ein Verarbeiter die Menge Tomaten, Pfirsiche oder Birnen, die von ihm im Rahmen der Verträge zur Verarbeitung übernommen wurde, nicht vollständig zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 6a Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verarbeitet hat, so hat er den zuständigen Behörden einen Betrag zu entrichten, der sich auf das Doppelte des Beihilfesatzes je Einheit, multipliziert mit der Menge der nicht verarbeiteten Ausgangserzeugnisse, zuzüglich der gemäß Artikel 33 Absatz 1 berechneten Zinsen, beläuft.“

11 Art. 41 der Verordnung Nr. 1535/2003 bestimmt, dass „[d]ie Verordnung (EG) Nr. 449/2001 … aufgehoben [wird und] Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung … als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung [gelten]“.

Die Verordnung Nr. 2320/89

12 Art. 1 der Verordnung Nr. 2320/89 lautet:

„In dieser Verordnung werden die Mindestqualitätsanforderungen festgelegt, denen Konserven von Pfirsichen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft gemäß Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 entsprechen müssen.“

13 Art. 2 der Verordnung Nr. 2320/89 bestimmt u. a.:

„Für die Herstellung von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft dürfen lediglich Pfirsiche der Art Prunus persica L. mit Ausnahme von Nektarinen verwendet werden. …“

14 Art. 3 Abs. 1, 2 und 6 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft werden in einer der Angebotsformen gemäß Absatz 2 hergestellt.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten hierbei folgende Angebotsformen:

a) ‚ganze Früchte‘: die ganzen, nicht entsteinten Früchte;

b) ‚Hälften‘: die entsteinten, vertikal in ungefähr zwei gleich große Teile geschnittenen Früchte;

c) ‚Viertel‘: die entsteinten, in vier ungefähr gleich große Teile geschnittenen Früchte;

d) ‚Scheiben‘: die entsteinten, in mehr als vier keilförmige Teile geschnittenen Früchte;

e) ‚Würfel‘: die entsteinten, in Würfel geschnittenen Früchte.

(6) Pfirsiche in Konserven müssen praktisch frei sein von

a) pflanzlichen Fremdstoffen,

b) Schalen,

c) fleckigen Einheiten.

Ganze Früchte, Hälften und Viertel müssen praktisch frei von mechanisch beschädigten Einheiten sein.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Sió-Eckes ist seit dem Wirtschaftsjahr 2004/05 zugelassener Verarbeiter im Sinne der Verordnung Nr. 2201/96.

16 Bei einer am 5. Oktober 2005 vor Ort durchgeführten Kontrolle stellte die Hivatal fest, dass Sió-Eckes aus der gesamten Menge der aufgrund eines im Wirtschaftsjahr 2004/05 subventionierten Verarbeitungsvertrags aufgekauften Pfirsiche Pfirsichmark hergestellt hatte, das in den KN-Code 2008 70 92 einzureihen war. Mit Schreiben vom 30. März 2006 forderte die Hivatal Sió-Eckes auf, ihr Informationen zu übermitteln und eine Erklärung zu dem hergestellten Erzeugnis abzugeben.

17 Die Erklärung von Sió-Eckes, die von ihr vorgelegte Herstellungsformel sowie sonstige beigefügte Dokumente bestätigten die vor Ort getroffene Feststellung, dass es sich bei dem fraglichen Erzeugnis um Pfirsichmark handelte, das in den KN‑Code 2008 70 92 einzureihen war.

18 Auf dieser Grundlage stellte die Hivatal mit Bescheid vom 18. Mai 2006 fest, dass Sió-Eckes im betreffenden Wirtschaftsjahr aus aufgrund eines Verarbeitungsvertrags aufgekauften Pfirsichen Fertigerzeugnisse hergestellt habe, die nicht den im Recht der Union für eine Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen entsprochen hätten. Daher gab sie Sió-Eckes gemäß Art. 35 der Verordnung Nr. 1535/2003 auf, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeit 45 484 064 HUF zuzüglich Zinsen zu zahlen.

19 Sió-Eckes legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, der mit Entscheidung vom 20. Juni 2006 des Präsidenten der Hivatal bestätigt wurde.

20 Am 3. August 2006 erhob Sió-Eckes gegen diese Entscheidung Klage beim Fővárosi Bíróság. Sie macht geltend, dass die von ihr hergestellten Fertigerzeugnisse tatsächlich in den in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003 genannten KN-Code 2008 70 92 einzureihen seien, dass es sich bei den in dieser Vorschrift aufgezählten Erzeugnissen aber um Grundstoffe (Halbfertigerzeugnisse) für andere Erzeugnisse oder um für den Endverbraucher hergestellte Fertigerzeugnisse handeln könne.

21 Die Hivatal macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass der KN-Code 2008 70 92 Pfirsichmark nicht ausdrücklich erwähne und dass das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens hergestellte Erzeugnis zudem die Vorschriften des Art. 3 Abs. 1, 2 und 6 der Verordnung Nr. 2320/89 nicht erfülle. Produktionsbeihilfe für die Verarbeitung von Pfirsichen könne ferner nur gewährt werden, wenn die „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ in einer der in Art. 3 Abs. 2 genannten Formen angeboten würden. Außerdem sei die Argumentation der Klägerin des Ausgangsverfahrens betreffend den Begriff „Halbfertigerzeugnisse“ unbegründet, weil sie zum einen zum Zeitpunkt ihrer Unterwerfung unter die Beihilferegelung die Genehmigung zur Herstellung eines Fertigerzeugnisses mit der Bezeichnung „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ des KN‑Codes ex 2008 70 92 beantragt und erhalten habe, weshalb sie im Rahmen der Beihilferegelung nicht zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses berechtigt gewesen sei, und es zum anderen offensichtlich sei, dass es im vorliegenden Fall um ein verpacktes, mit Aufgussflüssigkeit versehenes Fertigerzeugnis und nicht um ein Zwischenerzeugnis für die Weiterverarbeitung gegangen sei.

22 Da nach Ansicht des Fővárosi Bíróság die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des anwendbaren Rechts der Union abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 dahin ausgelegt werden, dass die Produktionsbeihilferegelung nach Anhang I außer für mit dem KN-Code ex 2008 70 61 bezeichnete Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft auch für die in diesem Anhang mit anderen KN-Codes (ex 2008 70 69 usw.) aufgeführten Erzeugnisse gilt?

2. Fällt ein Verarbeiter, der ein Erzeugnis mit dem KN-Code ex 2008 70 92 herstellt, unter die Vorschriften der genannten Verordnung?

3. Kann Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003 dahin ausgelegt werden, dass Erzeugnisse mit den KN-Codes ex 2008 70 61, ex 2008 70 69, ex 2008 70 71, ex 2008 70 79, ex 2008 70 92, ex 2008 70 94 sowie ex 2008 70 99 ebenfalls Fertigerzeugnisse im Sinne der Verordnung sind?

4. Soweit aufgrund der Antwort auf die vorstehenden Fragen nur Pfirsiche im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2320/89 ein Fertigerzeugnis sind, warum erscheinen dann in den vorgenannten Rechtsvorschriften die KN-Codes anderer Erzeugnisse?

5. Können nach den vorgenannten Verordnungen die einzelnen Erzeugnisse, die während der verschiedenen Phasen der Pfirsichverarbeitung entstehen und auch eigenständig in den Handelsverkehr gebracht werden können (z. B. Mark), als Fertigerzeugnisse betrachtet werden?

Zu den Vorlagefragen

Zu den ersten vier Fragen

23 Mit seinen ersten vier Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Erzeugnis, das unter den KN-Code 2008 70 92 fällt, nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 beihilfefähig ist.

24 Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 gilt die durch diese Verordnung eingeführte Beihilferegelung für die Herstellung der in Anhang I der Verordnung genannten Verarbeitungserzeugnisse. Unter der Überschrift „Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 2“ werden in diesem Anhang die KN‑Codes ex 2008 70 61, ex 2008 70 69, ex 2008 70 71, ex 2008 70 79, ex 2008 70 92 und ex 2008 70 98 aufgezählt, die der Bezeichnung „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ entsprechen.

25 Hierzu ist festzustellen, dass unter den KN‑Code 2008 70 nicht nur Pfirsiche, sondern auch Nektarinen fallen. Art. 2 der Verordnung Nr. 2320/89, der im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung Mindestqualitätsanforderungen für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft festlegt, sieht indessen ausdrücklich vor, dass für die Herstellung von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft „lediglich Pfirsiche der Art Prunus persica L. mit Ausnahme von Nektarinen verwendet werden [dürfen]“.

26 Soweit also andere als die in Anhang I der Verordnung Nr. 2201/96 genannten Erzeugnisse unter die genannten KN‑Codes fallen können, soll durch den diesen vorangestellten Zusatz „ex“ präzisiert werden, welche von ihnen unter die Produktionsbeihilferegelung fallen.

27 Dies geht im Übrigen aus mehreren Verordnungen ausdrücklich hervor. So heißt es in der Verordnung (EG) Nr. 899/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der KN-Codes für bestimmte ozonabbauende Stoffe und Mischungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, zur Berücksichtigung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (ABl. L 196, S. 24), dass „[e]in ‚ex‘ vor einer Codenummer bedeutet, dass dieser Untertitel auch für andere als in der Spalte ‚Beschreibung‘ genannte Produkte gelten könnte“. Auch aus der Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 des Rates vom 21. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend Zollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 187, S. 1) geht hervor, dass „[b]ei KN‑Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ … das Präferenzsystem durch den KN‑Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung bestimmt [wird]“.

28 Daraus folgt, dass ein Erzeugnis, das zum einen unter einen der in Anhang I der Verordnung Nr. 2201/96 genannten KN‑Codes fällt und zum anderen der Bezeichnung der im Hinblick auf diesen Code angegebenen Waren entspricht, nach der durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 eingeführten Beihilferegelung gefördert werden kann.

29 Diese Auslegung wird durch Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003 bestätigt, wonach unter „Pfirsiche[n] in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/96 Pfirsiche, ganz oder in Stücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgussflüssigkeit aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex 2008 70 61, ex 2008 70 69, ex 2008 70 71, ex 2008 70 79, ex 2008 70 92 und ex 2008 70 98 zu verstehen sind.

30 Zu ergänzen ist, dass die Produktionsbeihilfe nach Art. 6c Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/96 an die Verarbeiter nur für Verarbeitungserzeugnisse gezahlt wird, die den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. Die Verordnung Nr. 2320/89, mit der die Mindestqualitätsanforderungen festgelegt werden, denen Pfirsiche in Sirup sowie Pfirsiche in natürlichem Fruchtsaft gemäß der Definition in der Verordnung Nr. 1535/2003 entsprechen müssen, legt in ihrem Art. 3 im Einzelnen fest, wie diese anzubieten sind, nämlich in Form von ganzen Früchten, Hälften, Vierteln, Scheiben oder Würfeln.

31 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“, die nicht nur der Definition in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003, sondern auch den mit der Verordnung Nr. 2320/89 festgelegten Mindestqualitätsanforderungen entsprechen, als ein Verarbeitungserzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 angesehen werden können.

32 Folglich ist auf die ersten vier Fragen zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 dahin auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das zum einen unter einen der in Anhang I dieser Verordnung aufgezählten KN‑Codes einschließlich des KN‑Codes 2008 70 92 fällt und zum anderen der Definition von „Pfirsiche[n] in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ im Sinne dieser Verordnung in Verbindung mit den Verordnungen Nrn. 1535/2003 und 2320/89 entspricht, nach der in dieser Vorschrift genannten Beihilferegelung gefördert werden kann.

Zur fünften Frage

33 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die einzelnen Erzeugnisse, die während der verschiedenen Phasen der Pfirsichverarbeitung entstehen und auch eigenständig in den Handelsverkehr gebracht werden können, als Fertigerzeugnisse im Sinne der Verordnungen Nrn. 2201/96 und 1535/2003 zu betrachten sind.

34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 insbesondere die in Anhang I dieser Verordnung aufgezählten Verarbeitungserzeugnisse, zu denen u. a. „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ gehören, unter die in dieser Bestimmung genannte Beihilferegelung fallen können.

35 Die Verordnung Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 enthält einen Art. 2 („Fertigerzeugnisse“), wonach die in Anhang I der Verordnung Nr. 2201/96 genannten Erzeugnisse bestimmte Eigenschaften aufweisen müssen. Danach müssen „Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ als Pfirsiche, ganz oder in Stücken, ohne Schale, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, angeboten werden und unter einen der in Art. 2 Nr. 1 aufgezählten KN-Codes fallen.

36 Somit sind Erzeugnisse, die die in Art. 2 der Verordnung Nr. 1535/2003 genannten Eigenschaften aufweisen, als Verarbeitungserzeugnisse im Sinne der Verordnung Nr. 2201/96 anzusehen.

37 Dagegen geht weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Verordnungen Nrn. 2201/96 und 1535/2003 hervor, dass nur in der letzten Herstellungsphase entstandene und für den Endverbraucher bestimmte Erzeugnisse mit der durch die Verordnung Nr. 2201/96 eingeführten Beihilferegelung begünstigt werden können.

38 Vielmehr geht aus der Systematik des Art. 2 der Verordnung Nr. 1535/2003 und insbesondere aus seinen Nrn. 9 und 11 bis 15 betreffend Erzeugnisse aus Tomaten hervor, dass die einzelnen Erzeugnisse, die während der verschiedenen Verarbeitungsphasen entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen als Fertigerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können.

39 Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die einzelnen Erzeugnisse, die während der verschiedenen Phasen der Pfirsichverarbeitung entstehen, als Fertigerzeugnisse im Sinne der Verordnungen Nrn. 2201/96 und 1535/2003 betrachtet werden können, wenn sie die in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003 definierten Eigenschaften aufweisen.

Kosten

40 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission vom 1. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das zum einen unter einen der in Anhang I dieser Verordnung in der geänderten Fassung aufgezählten KN‑Codes einschließlich des KN‑Codes 2008 70 92 fällt und zum anderen der Definition von „Pfirsiche[n] in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ im Sinne dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der durch die Verordnung Nr. 386/2004 geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Mindestqualitätsanforderungen an Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 geänderten Fassung entspricht, nach der in dieser Vorschrift genannten Beihilferegelung gefördert werden kann.

2. Die einzelnen Erzeugnisse, die während der verschiedenen Phasen der Pfirsichverarbeitung entstehen, können als Fertigerzeugnisse im Sinne der Verordnungen Nrn. 2201/96 und 1535/2003 in ihrer jeweils geänderten Fassung betrachtet werden, wenn sie die in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003 in der geänderten Fassung definierten Eigenschaften aufweisen.