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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.2010 – C-408/08
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2010:92
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑408/08 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. September 2008,
Lancôme parfums et beauté & Cie SNC mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
CMS Hasche Sigle mit Sitz in Köln (Deutschland),
Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Achten Kammer C. Toader in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2009,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 2009
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lancôme parfums et beauté & Cie SNC (im Folgenden: Lancôme) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle (COLOR EDITION) (T‑160/07, Slg. 2008, II‑1733, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Februar 2007 über die Nichtigerklärung der Eintragung der Wortmarke COLOR EDITION für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmittel abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1, im Folgenden: Verordnung) bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.
3 Art. 55 Abs. 1 der Verordnung lautet:
„Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke kann beim Amt gestellt werden:
a) in den Fällen der Artikel 50 und 51 von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;
b) in den Fällen des Artikels 52 Absatz 1 von den in Artikel 42 Absatz 1 genannten Personen;
c) in den Fällen des Artikels 52 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.“
4 Gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, wenn sie den Vorschriften des Art. 7 zuwider eingetragen worden ist.
5 Art. 42 Abs. 1 der Verordnung nennt die Personen, die aufgrund eines relativen Eintragungshindernisses Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben können, während Art. 52 der Verordnung die relativen Nichtigkeitsgründe bestimmt.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Am 9. Dezember 2002 meldete Lancôme beim HABM das Wortzeichen „COLOR EDITION“ als Gemeinschaftsmarke an.
7 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmittel“.
8 Die angemeldete Marke wurde am 11. Februar 2004 eingetragen.
9 Am 12. Mai 2004 stellte die Rechtsanwaltskanzlei Norton Rose Vieregge auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Eintragung.
10 Die Nichtigkeitsabteilung des HABM wies diesen Antrag am 21. Dezember 2005 zurück.
11 Am 9. Februar 2006 legte die Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle als Rechtsnachfolgerin von Norton Rose Vieregge gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.
12 Mit Entscheidung vom 26. Februar 2007 gab die Zweite Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt. Sie stellte erstens fest, dass die Beschwerde zulässig sei, und zweitens, dass das Wortzeichen „COLOR EDITION“ beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sei und ihm damit gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13 Mit am 7. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Lancôme eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Februar 2007.
14 Lancôme stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. a, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c sowie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
15 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und Lancôme die Kosten auferlegt.
16 Das Gericht hat nach einer grammatikalischen und teleologischen Auslegung des Art. 55 Abs. 1 der Verordnung den ersten Klagegrund zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dieser Artikel, soweit es sich um auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützte Anträge auf Nichtigerklärung handele, von dem Antragsteller nur verlange, dass er Rechtspersönlichkeit besitze oder prozessfähig sei, nicht aber den Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses.
17 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils insbesondere festgestellt, dass sich aus Art. 55 Abs. 1 der Verordnung ergebe, dass der Gesetzgeber es jeder natürlichen und juristischen Person und jedem prozessfähigen Verband habe ermöglichen wollen, auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützte Anträge auf Nichtigerklärung zu stellen, wohingegen er für Anträge auf Nichtigerklärung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe den Kreis der Antragsteller ausdrücklich beschränkt habe.
18 Diese Auslegung werde, heißt es in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils weiter, dadurch gestützt, dass die absoluten Eintragungshindernisse im Unterschied zu den lediglich die privaten Interessen von Inhabern bestimmter älterer Rechte schützenden relativen Eintragungshindernissen auf verschiedene Allgemeininteressen gründeten und dass, um den Schutz dieser Interessen zu gewährleisten, die Zahl derjenigen, die sie geltend machen könnten, so groß wie möglich sein müsse.
19 Das Gericht hat hieraus in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Beschwerdekammer, da nicht bestritten worden sei, dass CMS Hasche Sigle einer juristischen Person gleichgestellt werden könne, deren Antrag zu Recht für zulässig erklärt habe.
20 In Bezug auf den zweiten Klagegrund war das Gericht ebenfalls der Auffassung, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Bejahung des beschreibenden Charakters der Marke „COLOR EDITION“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung keinen Fehler begangen habe. Hierzu hat es festgestellt, dass die Marke, als Ganzes betrachtet, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr umfassten Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmitteln aufweise.
21 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in den Randnrn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils insbesondere ausgeführt, dass das Zeichen „COLOR EDITION“ ausschließlich aus Angaben zusammengesetzt sei, die der Bezeichnung bestimmter Merkmale der betreffenden Waren dienen könnten, und bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervorrufe, der hinreichend stark von dem abweiche, der durch die bloße Zusammenfügung seiner Wortbestandteile bewirkt werde.
22 Mit dem abschließenden Hinweis, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen sei, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliege, hat das Gericht sodann die Klage abgewiesen, ohne den vor ihm geltend gemachten dritten Klagegrund zu prüfen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
23 Lancôme beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, dem HABM die Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen und CMS Hasche Sigle die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.
24 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Lancôme die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
25 Lancôme macht formell zwei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung
26 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Lancôme dem Gericht vor, es habe zu Unrecht die Befugnis einer Rechtsanwaltskanzlei anerkannt, im eigenen Namen die Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke zu beantragen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Erstens macht Lancôme im Wesentlichen geltend, dass das Gericht Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung fehlerhaft ausgelegt habe, indem es angenommen habe, dass kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich sei, um einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke stellen zu können. Zweitens sei es nicht mit dem auf Unionsebene anerkannten Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar, dass eine Rechtsanwaltskanzlei einen solchen Antrag für eigene Rechnung und im eigenen Namen stelle.
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Fehlerhafte Auslegung von Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
27 Lancôme macht geltend, dass die Popularklage dem Unionsrecht gänzlich fremd sei. Zwar sei Art. 230 EG, der verlange, dass der Kläger individuell und unmittelbar betroffen sei, um eine Klage erheben zu können, im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, doch sei Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung im Hinblick auf die im Unionsrecht allgemein geltenden Grundsätze auszulegen. Zudem unterschieden alle Rechtsordnungen zwischen Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit, wobei Letztere ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetze. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber ein solches Interesse nicht ausdrücklich verlangt habe, könne somit nicht gefolgert werden, dass es nicht erforderlich sei.
28 Die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsverfahren und der gerichtlichen Klage sei unerheblich, da nicht denkbar sei, dass das Recht zur Antragstellung vor der Verwaltungsbehörde weiter sei als das Recht zur Klageerhebung gegen die Entscheidungen dieser Behörde vor den Gerichten der Union.
29 Auch die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen den absoluten und den relativen Nichtigkeitsgründen erbringe nichts, da aus ihr nicht gefolgert werden könne, dass es vollkommen unnötig sei, ein Interesse daran geltend zu machen, einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen.
30 Was den Ausschluss einer beschreibenden Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung von der Eintragung angehe, so handele es sich bei dem diesem Eintragungshindernis zu Grunde liegenden Allgemeininteresse um das von der Rechtsprechung anerkannte Interesse sämtlicher Wettbewerber des Anmelders oder des Inhabers der Marke, die in ihrem Recht auf Benutzung einer beschreibenden Angabe für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gegen rechtswidrig von einem Wettbewerber erlangte Eintragungen geschützt werden müssten. Hieraus ergebe sich, dass nur eine tatsächliche oder potenzielle Behinderung eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers des Anmelders die Möglichkeit eröffne, dieses Eintragungshindernis geltend zu machen.
31 Diese Auslegung werde durch die in Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung enthaltene ausdrückliche Regelung bestätigt, die jedem Verband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, also Personen, die von der unzulässigen Eintragung einer Marke berührt werden könnten, die Befugnis einräume, einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen.
32 Lancôme schließt hieraus, dass Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung dahin ausgelegt werden müsse, dass er neben der Parteifähigkeit verlange, dass der Antragsteller tatsächlich oder potenziell wirtschaftlich betroffen sei und folglich ein tatsächliches oder potenzielles wirtschaftliches Interesse an der Löschung der angefochtenen Marke habe. Dies könne jedoch bei einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke für Kosmetikprodukte beantrage, nicht der Fall sein.
33 Das HABM macht demgegenüber geltend, dass für die bei ihm gestellten Anträge auf Nichtigerklärung nur die Verordnung und ihre Durchführungsverordnung maßgebend seien und dass Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung eindeutig jede Person berechtige, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zu stellen.
34 Lancôme verk enne hinsichtlich des Allgemeininteresses, das dem absoluten Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zugrunde liege, die Rechtsprechung. Bei diesem Interesse handele es sich nämlich nicht nur um das der Gewerbetreibenden, beschreibende Zeichen benutzen zu dürfen, sondern um das Interesse jeder Person, ob gewerblich tätig oder nicht, daran, dass beschreibende Zeichen nicht im ausschließlichen Besitz eines einzigen Unternehmens stünden. Dies werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgebenden Verkehrskreise zu beurteilen sei, die nicht auf die Gewerbetreibenden der betreffenden Branche begrenzt seien, da sie vor allem die Verbraucher und Endabnehmer umfassten.
35 Lancôme verstehe auch Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung falsch, denn die darin enthaltene Nennung von „Verbänden“ ziele nur darauf ab, die Liste der Personen zu vervollständigen, die einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stellen könnten. Diese Bestimmung berechtige Verbände, die prozessfähig seien, aber nach dem innerstaatlichen Recht keine Rechtspersönlichkeit besäßen, einen solchen Antrag zu stellen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
36 Das Recht, beim HABM einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke zu stellen, unterliegt nicht den Zulässigkeitsregeln, die für gerichtliche Klagen gelten und für diese spezifisch sind. Das Gericht hat insoweit in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei dem Antrag nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung nicht um ein gerichtliches, sondern um ein Verwaltungsverfahren handele, und insbesondere in Randnr. 30 dieses Urteils ausgeführt, dass aus diesem Grund die Rechtsprechung zu Art. 230 EG auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch in Analogie übertragbar sei.
37 Was die Frage angeht, ob Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Zulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung vom Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses abhängig macht, so hat das Gericht diese Bestimmung zutreffend ausgelegt.
38 Zunächst steht nämlich fest, dass, wie das Gericht in Randnr. 21 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung keinerlei Hinweis auf ein Rechtsschutzbedürfnis enthält.
39 Sodann sieht, wie das Gericht im Wesentlichen in den Randnrn. 22 bis 25 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vor, dass ein auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützter Antrag auf Nichtigerklärung von jeder natürlichen oder juristischen Person oder jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der prozessfähig ist, gestellt werden kann, während Art. 55 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung, die auf relative Nichtigkeitsgründe gestützte Anträge auf Nichtigerklärung betreffen, das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, auf bestimmte Personen beschränkt, die ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen können. Das Gericht hat darum aus der Systematik dieses Artikels zu Recht geschlossen, dass der Gesetzgeber den Kreis der Personen, die einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen können, im zweiten Fall beschränken wollte, im ersten Fall aber nicht.
40 Schließlich hat das Gericht in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht ausgeführt, dass, während die relativen Eintragungshindernisse die Interessen von Inhabern bestimmter älterer Rechte schützen, die absoluten Eintragungshindernisse den Schutz des ihnen zu Grunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel haben, was erkläre, dass Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung nicht verlange, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweise.
41 Im Übrigen ist die Behauptung von Lancôme unbegründet, Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung sei dahin auszulegen, dass er ein tatsächliches oder potenzielles wirtschaftliches Interesse an der Löschung der angefochtenen Marke verlange, um beim HABM einen Antrag auf Erklärung ihrer Nichtigkeit stellen zu können.
42 Erstens wird nämlich entgegen dem Vorbringen von Lancôme eine solche Auslegung nicht dadurch gestützt, dass in Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Interessenverbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, die nach dem für sie maßgebenden Recht prozessfähig sind, erwähnt werden. Diese Aufzählung, die im Übrigen die Verbraucher umfasst, denen ein wirtschaftliches Interesse, wie es von Lancôme beschrieben wird, nicht allgemein unterstellt werden kann, zielt allein darauf ab, in die Liste der Personen, die beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung gemäß dieser Bestimmung stellen können, die Verbände dieser Art aufzunehmen, die, obwohl sie nach dem für sie maßgebenden Recht prozessfähig sind, nicht über Rechtspersönlichkeit verfügen.
43 Zweitens ergibt sich eine solche Auslegung nicht aus dem Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779), auf das Lancôme Bezug nimmt. In Randnr. 25 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass das Allgemeininteresse es verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Hieraus folgt, dass es sich bei dem Allgemeininteresse, das dem Ausschluss einer Marke von der Eintragung wegen ihres beschreibenden Charakters zugrunde liegt, nicht allein um das der Wettbewerber des Anmelders oder des Inhabers dieser Marke handelt, die in irgendeiner Weise behindert werden könnten und deshalb ein tatsächliches oder potenzielles wirtschaftliches Interesse an der Löschung der angefochtenen Marke haben, sondern dass es sich um das Interesse aller handelt.
44 Nach alledem sind die von Lancôme für diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente unbegründet; folglich ist dieser Teil zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Unvereinbarkeit der Befugnis einer Rechtsanwaltskanzlei, für eigene Rechnung und im eigenen Namen beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Marke zu stellen, mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
45 Lancôme macht geltend, das angefochtene Urteil sei in jedem Fall auch dann aufzuheben, wenn der Gerichtshof zu einer anderen als ihrer eigenen Auslegung von Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gelangen sollte, da die Befugnis einer Rechtsanwaltskanzlei, für eigene Rechnung und im eigenen Namen einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke zu stellen, nicht mit dem auf Unionsebene anerkannten Berufsbild des Rechtsanwalts zu vereinbaren sei.
46 Das Unionsrecht habe im Rechtsanwalt seit jeher ein Organ der Rechtspflege gesehen. Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs gehe von diesem Verständnis des Rechtsanwaltsberufs aus, das auch der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575, Randnr. 24), entnommen werden könne.
47 Das HABM macht geltend, dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei gemäß Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig, weil die Frage, ob die Eigenschaft eines Antragstellers beim HABM mit der Rechtsanwaltseigenschaft vereinbar sei, nicht vor dem Gericht aufgeworfen worden sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
48 Obwohl sie als Teil des auf den Verstoß gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gestützten Rechtsmittelgrundes vorgebracht wird, ist die vorliegende Rüge nicht auf diese Bestimmung gestützt, sondern auf andere rechtliche Gesichtspunkte, die von Letzterer unabhängig sind.
49 Zum einen geht nämlich aus der zu ihrer Begründung vorgebrachten Argumentation selbst hervor, dass diese Rüge von Lancôme für den Fall geltend gemacht wird, dass der Gerichtshof sich ihre Auslegung des Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung nicht zu eigen machen sollte, da nach ihrem Vorbringen das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als dem des behaupteten Auslegungsfehlers „auf jeden Fall“ aufgehoben werden müsse.
50 Zweitens haben die vorgebrachten Argumente zum Rechtsanwaltsberuf keinen Bezug zu Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Die Verordnung enthält im Übrigen keine für die Ausübung dieses Berufs geltenden Regeln, die in Ermangelung besonderer unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich grundsätzlich in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C‑3/95, Slg. 1996, I‑6511, Randnr. 37, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, Slg. 2002, I‑1577, Randnr. 99).
51 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stellt daher in Wirklichkeit ein gegenüber dem des Verstoßes gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gesondertes Angriffsmittel dar.
52 Dieses Angriffsmittel wurde aber nicht vor dem Gericht geltend gemacht, und es betrifft, da es sich nicht um die Zulässigkeit einer gerichtlichen Klage handelt, sondern um die eines beim HABM gestellten Antrags, keinen Gesichtspunkt, der zur öffentlichen Ordnung gehört und den das Gericht von Amts wegen hätte prüfen müssen.
53 Ein solches Angriffsmittel ist unzulässig, da die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
55 Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft Lancôme dem Gericht vor, bei seiner Beurteilung des Zeichens „COLOR EDITION“ als Begriffsverbindung fehlerhafte Kriterien angewandt zu haben.
56 Nach der Rechtsprechung müsse, damit eine derart zusammengesetzte Marke als beschreibend angesehen werden könne, geprüft werden, ob die gewählten Begriffe und ihre Verbindung im Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise bekannt und üblich seien. Mit seiner Feststellung, dass eine Marke, die aus mehreren Bestandteilen bestehe, von denen jeder beschreibend sei, selbst beschreibend sei, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe, habe das Gericht gegen den im Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251), aufgestellten Grundsatz verstoßen. Diesem Grundsatz zufolge hätte das Gericht nämlich vielmehr untersuchen müssen, ob eine merkliche Abweichung der Begriffsverbindung von den im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendeten Begriffen bestehe.
57 Außerdem sei die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Sprachgebrauchs der angesprochenen Verkehrskreise nicht auf Tatsachen gestützt.
58 Das HABM bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass Lancôme mit ihrer Auffassung, der zufolge ein Zeichen nur beschreibend sei, wenn es im Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise bekannt und üblich sei, den grundlegenden Unterschied zwischen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung verkenne. Für die Anwendung der letztgenannten Bestimmung sei es gleichgültig, ob die beanstandete Verbindung im Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise bekannt und üblich sei, da diese Bestimmung auch auf Zeichen anwendbar sei, die in der Zukunft zur Bezeichnung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werden könnten.
59 Deshalb habe sich der Gerichtshof im Urteil Procter & Gamble/HABM auf die Prüfung beschränkt, ob die grammatikalische Konstruktion der Wortverbindung „Baby-Dry“ deren zukünftigen Gebrauch wahrscheinlich mache. Die Prüfung des beschreibenden Charakters des Zeichens „COLOR EDITION“ durch das Gericht entspreche im Übrigen der späteren, nach diesem Urteil ergangenen Rechtsprechung.
60 Außerdem versuche Lancôme mit dem Vorwurf an das Gericht, seine Entscheidung nicht auf Tatsachen gestützt zu haben, in Wirklichkeit, dessen Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, so dass dieser Teil dieses Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Im Übrigen sei der Rechtsmittelgrund auch offensichtlich unbegründet, da die Frage, ob die Verbraucher von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege gegenwärtig im üblichen Sprachgebrauch einen Ausdruck wie „color edition“ verwendeten, unerheblich sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
61 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für diese Merkmale selbst beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung ist. Jedoch kann einer solchen Kombination der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht (vgl. Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnrn. 98 und 99, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnrn. 39 und 40, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 77 und 78).
62 So ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 100, und Campina Melkunie, Randnr. 41).
63 Im vorliegenden Fall ist das Gericht, nachdem es festgestellt hat, dass das Zeichen „COLOR EDITION“ ausschließlich aus Angaben zusammengesetzt sei, die der Bezeichnung bestimmter Merkmale der betreffenden Waren dienen könnten, in Randnr. 49 seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbindung der Wörter „color“ und „edition“ angesichts der lexikalischen Regeln der englischen Sprache keine ungewöhnliche, sondern eine gängige Struktur darstelle und daher die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervorrufe, der hinreichend stark von dem abweiche, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Wortbestandteile bewirkt werde, und der deren Sinn oder Tragweite ändern könne.
64 Diese Vorgehensweise ist, wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge festgestellt hat, in Anbetracht der in den Randnrn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung frei von Rechtsfehlern.
65 Hieraus folgt, dass die von Lancôme im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen unbegründet sind und daher dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
66 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
67 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM beantragt hat, Lancôme die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Lancôme parfums et beauté & Cie SNC trägt die Kosten.