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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.03.2010 – C-24/09

ECLI:EU:C:2010:138

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Högsta domstolen – Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung – Auslegung von Art. 2 Nr. 14 und Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen sich ein örtlicher nichtwirtschaftlicher Verein am Verfahren der Genehmigung umweltgefährdender Tätigkeiten beteiligen kann, jedoch sein Recht, Genehmigungsentscheidungen anzufechten, von der Voraussetzung abhängt, dass sein satzungsmäßiges Ziel der Umweltschutz ist, er mindestens drei Jahre lang tätig war und er mindestens 2 000 Mitglieder hat

Tenor§

Tenor§

1 Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 und im Sinne von Art. 2 Nr. 14 und Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG, letztere übernommen in Art. 2 Nr. 15 und Art. 16 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, muss es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnten.

2 Die Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2003/35 und Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der Fassung der Richtlinie 2003/35, letzterer übernommen in Art. 16 der Richtlinie 2008/1, stehen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2003/35 bzw. der Richtlinie 96/61 in der Fassung der Richtlinie 2003/35 Umweltschutzvereinigungen vorbehält, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.