Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.03.2010 – C-393/08
Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2010:134
I — Einleitung
1 Das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien) (im Folgenden: Tribunale) ist mit einem Rechtsstreit zwischen Frau Sbarigia, einer Apothekerin, und der Verwaltung der Comune di Roma (im Folgenden: Stadt Rom) befasst, der die regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken und insbesondere den Ausschluss jeglicher Möglichkeit betrifft, auf die jährliche Schließung zu verzichten. Das vorlegende Gericht hat in diesem Rahmen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen sich die erste auf die Auslegung der Art. 49 EG, 81 EG, 82 EG, 83 EG, 84 EG, 85 EG und 86 EG und die zweite auf die Auslegung der Art. 152 EG und 153 EG bezieht.
2 Das vorlegende Gericht hat gemäß dem Vorlagebeschluss Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen regionalen Regelung namentlich im Hinblick auf die Grundsätze der Politik des freien Wettbewerbs. Den Zusammenhang zwischen den im Vorlagebeschluss genannten Rechtsvorschriften der Union und den auf nationaler und regionaler Ebene geführten Diskussionen über den Wettbewerb hat es nicht klar dargelegt. Deshalb ist die Zulässigkeit der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen zweifelhaft, und es fragt sich, ob sie nicht umformuliert werden müssen.
II — Rechtlicher Rahmen
3 In Italien sind pharmazeutische Dienste hauptsächlich in Form einer öffentlichen Dienstleistungskonzession organisiert, die unter dem Vorbehalt einer Genehmigung erteilt wird.
4 Um die Kontinuität der im Interesse des Gesundheitswesens liegenden pharmazeutischen Dienste zu gewährleisten, sind die Öffnungszeiten, Bereitschaftszeiten und Betriebsferien der Apotheken durch regionale Gesetze geregelt. In Lazio (Latium) ist dies die Legge regionale Lazio Nr. 26 vom 30. Juli 2002 (Regionalgesetz Latium, im Folgenden: Legge regionale Nr. 26/02).
5 In den Art. 2 bis 8 der Legge regionale Nr. 26/02 sind die Öffnungszeiten, die freiwilligen Bereitschaftsdienste, die wöchentlichen Ruhetage und die jährlichen Betriebsferien der Apotheken geregelt. Diese Vorschriften sehen insbesondere die höchstzulässigen Öffnungszeiten, die Verpflichtung, die Apotheke sonntags und an einem halben Tag in der Woche sowie an Feiertagen geschlossen zu halten, und eine Mindestdauer für die jährlichen Betriebsferien vor. Die Anwendung mehrerer Artikel der Legge regionale Nr. 26/02 setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf geografische Besonderheiten der betroffenen Gemeinden oder an dem Ort, in dem die einzelne Apotheke gelegen ist, erfüllt sind.
6 Art. 10 der Legge regionale Nr. 26/02 bestimmt:
(1)Für die Stadt Rom erlässt jede Unità sanitariale locale [Lokale Gesundheitsbehörde] (USL) im Einvernehmen mit den anderen betroffenen USL im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen.
(2)Bei Apotheken in besonderen Gebieten einer Gemeinde können die wöchentlichen Öffnungszeiten, die Betriebsferien der Stadtapotheken und der halbe wöchentliche Ruhetag … durch Beschluss der örtlich zuständigen USL im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, dem Ordine provinciale dei farmacisti (regionale Apothekerkammer) und den repräsentativen regionalen Gewerkschaftsorganisationen der öffentlichen und privaten Apotheken geändert werden.
III — Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
7 Frau Sbarigia ist Inhaberin einer traditionsreichen Apotheke, die sich in einem besonderen Gebiet, dem sogenannten Tridente, im historischen Zentrum Roms befindet. Dieser Stadtteil, eine reine Fußgängerzone, liegt im touristischen Herzen der Hauptstadt.
8 Aufgrund dieser besonderen Lage und der dort in den Sommermonaten Juli und August erheblichen Zunahme des Publikumsverkehrs beantragte Frau Sbarigia am 31. Mai 2006 bei der örtlich zuständigen Azienda USL RM/A, sie von der Einhaltung der ihr auferlegten Betriebsferien für den Sommer 2006 zu befreien.
9 Dieser auf Art. 10 Abs. 2 der Legge regionale Nr. 26/02 gestützte Antrag wurde in der Folge um den Antrag erweitert, für alle Tage des Jahres längere als die bisher festgelegten öffentlichen Öffnungszeiten vorzusehen und an Feiertagen nicht schließen zu müssen. Frau Sbarigia macht in diesem Zusammenhang geltend, dass am 8. September 2006 einer anderen, in der Nähe des Bahnhofs Termini liegenden Apotheke, die den gleichen speziellen Kundenkreis wie ihre eigene Apotheke habe, eine derartige Genehmigung gewährt worden sei.
10 Die Anträge von Frau Sbarigia wurden von der Azienda USL RM/A mehrfach gemäß Art. 10 Abs. 2 der Legge regionale Nr. 26/02 — jeweils nach abschlägiger Stellungnahme der Stadt Rom, des Ordine dei Farmacisti della Provincia di Roma und der Gewerkschaftsorganisationen Assiprofar (Associazione Sindacale Proprietari Farmacia) und Confservizi — zurückgewiesen.
11 Das Tribunale weist darauf hin, dass die einzelnen Apotheken über ihre Öffnungszeiten, die Bereitschaftsdienste an Sonntagen, die Schließung an Feiertagen und die jährlichen Betriebsferien nicht ihren eigenen organisatorischen Anforderungen entsprechend frei entscheiden können. Die Möglichkeiten für Ausnahmen seien begrenzt und lägen stets im Ermessen der Verwaltung. Abschlägige Bescheide seien schwer anzufechten.
12 Nach Ansicht des Tribunale genügt es nicht, den Apothekendienst als einen öffentlichen Dienst zum Schutz der Gesundheit der Kunden zu bezeichnen, um damit die zwingenden Regelungen der Modalitäten der Apothekenöffnungszeiten zu rechtfertigen. Eine Liberalisierung der Öffnungszeiten aller Apotheken hätte generell ein erweitertes Angebot im Interesse der Kunden zur Folge (wobei die Apothekendienstpläne für eine ausgewogene geografische Verteilung der Apotheken sorgten). Im Übrigen habe die italienische Autorità garante della concorrenza e del mercato (Aufsichtsbehörde für Markt und Wettbewerb) eine solche Reform in einem am 1. Februar 2007 veröffentlichten Bericht empfohlen.
13 Das Tribunale hält die fraglichen Vorschriften außerdem für zu weitgehend und für nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse und die Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Apothekendienst wären besser durch wettbewerbliche Maßnahmen zur Liberalisierung der Öffnungsmodalitäten geschützt.
14 Deshalb stelle sich die Frage nach der Vereinbarkeit der streitigen Beschränkungen mit bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen.
15 Unter diesen Umständen hat das Tribunale dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es mit den u. a. in Art. 49 EG, 81 EG, 82 EG, 83 EG, 84 EG, 85 EG und 86 EG enthaltenen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zum Schutz des freien Wettbewerbs und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn die Legge regionale Lazio Nr. 26/02 erstens den Apotheken verbietet, auf die jährlichen Betriebsferien zu verzichten, zweitens ihnen Beschränkungen für die Öffnungszeiten auferlegt und drittens für die Apotheken der Stadt Rom die Gewährung einer Ausnahme von diesen Beschränkungen (Art. 10 Abs. 2) von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Verwaltung in Ausübung ihres Ermessens (im Einvernehmen mit den im selben Artikel näher bestimmten Einrichtungen und Verbänden) feststellt, dass das Kriterium der Besonderheit des Gebiets der Gemeinde erfüllt ist?
2. Sind die Beschränkungen, die die Legge regionale Lazio Nr. 26/02 zum Gesundheitsschutz für die Ausübung des öffentlichen Apothekendienstes hinsichtlich der Modalitäten der täglichen, wöchentlichen und jährlichen Öffnungszeiten vorsieht, mit den Art. 152 EG und 153 EG vereinbar?
IV — Verfahren vor dem Gerichtshof
16 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. September 2008 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
17 Frau Sbarigia, die Stadt Rom, die griechische, die italienische, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
18 In einer Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten aufgefordert worden, sich im Rahmen ihres Vorbringens zur Zulässigkeit zu den Berührungspunkten mit dem Gemeinschaftsrecht und, hinsichtlich der Begründetheit, zur Auslegung der Art. 28 EG, 29 EG, 30 EG, 31 EG und 86 Abs. 2 EG zu äußern.
19 Frau Sbarigia, die Assiprofar, der Ordine dei Farmacisti della Provincia di Roma, die griechische, die französische, die italienische und die österreichische Regierung sowie die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vertreten, die am 17. Dezember 2009 stattgefunden hat.
V — Rechtliche Würdigung
A — Vorbemerkungen
20 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben darüber enthält, inwiefern die angeführten neun Artikel des EG-Vertrags und die genannten beiden Grundsätze des Unionsrechts einer Auslegung bedürfen. Die Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, teilen diese Zweifel offenbar.
21 Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben muss, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt.
22 Ich werde bei der Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens wie folgt vorgehen: Nach Prüfung der Zulässigkeit der Fragen werde ich mich der zweiten Frage betreffend die Art. 152 EG und 153 EG zuwenden, bevor ich auf die erste Frage eingehe, die sich auf das Wettbewerbsrecht (Art. 81 EG bis 86 EG) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) bezieht.
B — Zur Zulässigkeit
23 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind zwei Unzulässigkeitsgründe geltend gemacht worden.
24 Erstens führt die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass das Vorabentscheidungsersuchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte enthalte, die erforderlich seien, um zu verstehen, inwiefern die genannten Vorschriften im vorliegenden Fall einschlägig seien.
25 Dazu genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
26 Meines Erachtens reichen die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten tatsächlichen und rechtlichen Angaben für eine Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen aus.
27 Zweitens ist die Frage der Zulässigkeit auch in der mündlichen Verhandlung auf Wunsch des Gerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des Fehlens grenzüberschreitender Elemente des Rechtsstreits behandelt worden.
28 Ich halte es für offensichtlich, dass der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt keinen Auslandsbezug aufweist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Fehlen grenzüberschreitender Elemente nicht zur Folge hat, dass der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen in einem solchen Fall für unzulässig erklären muss. Was nämlich gerade die Fragen zur Auslegung von Art. 49 EG betrifft, kann eine Antwort, auch wenn feststeht, dass sämtliche Aspekte des dem vorlegenden Gericht unterbreiteten Rechtsstreits einen einzigen Mitgliedstaat — im vorliegenden Fall eine Region desselben — betreffen, dem vorlegenden Gericht gleichwohl von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem italienischen Staatsbürger die gleichen Rechte zustehen, die dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden.
29 Außerdem ist festzustellen, dass der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen von rein innerstaatlicher Tragweite unterschiedlich vorgegangen ist.
30 In einer ersten Reihe von Entscheidungen hat der Gerichtshof durch Urteil festgestellt, dass die geltend gemachten Vertragsbestimmungen nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, und dass die Frage, ob dieser Fall vorliegt, von tatsächlichen Feststellungen abhängt, die von dem nationalen Gericht zu treffen sind.
31 In einer zweiten Reihe von Entscheidungen hat er durch Beschluss festgestellt, dass das einschlägige Unionsrecht der in Rede stehenden nationalen Regelung nicht entgegensteht.
32 Eine dritte Vorgehensweise besteht in dem Hinweis darauf, dass die in Rede stehende nationale Regelung nicht in den Bereich des Unionsrechts fällt und der Gegenstand des Verfahrens keinen Bezug zu einer der von den Bestimmungen der Verträge in Betracht gezogenen Situationen aufweist. In diesen Fällen hat der Gerichtshof durch Beschluss festgestellt, dass er für die Beantwortung der Vorlagefrage offensichtlich unzuständig ist.
33 In einer vierten Reihe von Entscheidungen schließlich ist der Gerichtshof in eine materielle Prüfung der unionsrechtlichen Vorschriften eingetreten, deren Auslegung erbeten worden war, da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Recht in einem grenzübergreifenden Fall angewandt wurde, obwohl der Ausgangsrechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinauswies.
34 Angesichts dieser Vorgehensweisen stelle ich fest, dass der Gerichtshof die Wahl zwischen einem Urteil und einem Beschluss gemäß der in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung festgelegten Praxis trifft. Die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine innerstaatliche Situation handelt oder nicht, sollte die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen über die Kriterien für die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften und gegebenenfalls für deren Auslegung völlig unberührt lassen.
35 Ich meine, dass der Gerichtshof im Zweifelsfall generell davon ausgehen sollte, dass die Vorlagefragen grundsätzlich einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen statt für unzulässig zu erklären sind. Würde er sich darauf beschränken, die Frage für unzulässig zu erklären, könnten die nationalen Gerichte dies als eine Verletzung des Grundsatzes einer guten Zusammenarbeit mit ihnen auffassen, der dieses Verhältnis charakterisiert. Außerdem besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen einer Klage oder eines Rechtsmittels auf der einen und einer Vorlagefrage auf der anderen Seite. Bei einer Klage dient die Prüfung der Zulässigkeit insbesondere dem Schutz der Interessen des Beklagten. Bei einem Rechtsmittel ist die strikte Anwendung der Zulassungskriterien wichtig für die ordnungsgemäße Verteilung der Zuständigkeiten auf die einzelnen Rechtszüge. Diese Gründe gibt es in dieser Form bei einem Vorabentscheidungsersuchen nicht.
36 In der vorliegenden Rechtssache stelle ich fest, dass dem Erfordernis eines grenzübergreifenden Bezugs nicht die gleiche Bedeutung wie den einzelnen Grundfreiheiten zukommt. Daraus folgt, dass die Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen von ihrer Auslegung abhängt. Da der Gerichtshof mit denselben Fragen auch im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage befasst sein kann, wobei das etwaige Fehlen eines grenzübergreifenden Elements für die Zulässigkeit der Klage nicht die geringste Bedeutung hätte, halte ich es für zweckmäßig, das Problem des rein innerstaatlichen Charakters eines Falles im Rahmen der materiellen Prüfung im Wege der Auslegung der fraglichen Vorschriften zu lösen, anstatt es als Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs auf der Ebene der Zulässigkeit der Vorlagefragen zu behandeln.
37 Die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens und die Kriterien für die materielle Prüfung, ob das vorlegende Gericht die tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt hat, stimmen nicht zwangsläufig überein, wie sich später zeigen wird.
38 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.
C — Vorbemerkungen zum regionalen Recht
39 In Italien liegt die Zuständigkeit für den Erlass von Regelungen der Öffnungszeiten von Apotheken bei den Regionen. In der mündlichen Verhandlung haben die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die Regionen voneinander abweichende Maßnahmen getroffen haben.
40 Die Anwendung der Grundsätze des freien Wettbewerbs auf Apotheken ist in Italien offensichtlich umstritten. Der Verkauf von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in Italien jedenfalls liberalisiert worden. Apotheken sind zwar Wirtschaftsteilnehmer, gleichwohl aber sind sie auch gehalten, im Allgemeininteresse liegende Dienstleistungen zu erbringen.
41 Der letztgenannte Aspekt ergibt sich jedoch auch aus der Legge regionale Nr. 26/02. Diese ist als Hoheitsakt anzusehen, der die besonderen Aufgaben — Gemeinwohlverpflichtungen — klar festlegt, die allen Apotheken im Sinne dieser Rechtsvorschrift obliegen. In den Art. 2 bis 8 der Legge regionale Nr. 26/02 sind im Einzelnen festgelegt: die Gemeinwohlverpflichtungen betreffend Öffnungszeiten, der Apothekennotdienst bei Tag und bei Nacht an Sonn- und Feiertagen, d. h. der Bereitschaftsdienst, den die Apotheken außerhalb der normalen an Werktagen geltenden Öffnungszeiten leisten müssen, der freiwillige Bereitschaftsdienst der Apotheken, die wöchentlichen Ruhetage und die jährlichen Betriebsferien. Diese auf die Sicherstellung einer kontinuierlichen, flächendeckenden und ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln abzielenden Verpflichtungen beschränken die geschäftliche Entscheidungsfreiheit der Apotheken in einem Maße, das sehr weit über gewöhnliche Erlaubnisvorbehalte für die Ausübung einer Tätigkeit in einem bestimmten Sektor hinausgeht.
42 Der regionale Gesetzgeber war offenbar der Ansicht, dass es für die Kontinuität und die Wirksamkeit der Arzneimittelversorgung erforderlich sei, dass die Apotheken im Hinblick auf die Öffnungszeiten und die Festlegung der jährlichen Betriebsferien bestimmten Regeln unterliegen.
43 Die flächenmäßige Verteilung von Apotheken, die über ein gleichwertiges Arzneimittelsortiment verfügen und regelmäßig zu regional einheitlichen Öffnungszeiten erreichbar sind, dient darüber hinaus auch dem Schutz der Nahversorgung in entlegenen Gebieten, einem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Die Regelung der Öffnungszeiten kann jedoch in zweierlei Hinsicht von Nachteil sein. Eine gut gelegene Apotheke könnte sie z. B. als eine Behinderung ansehen, wenn sie die Öffnungszeiten ihres ausgesprochen rentablen Betriebs ausdehnen wollte, während eine weniger gut gelegene Apotheke die Regelung als Behinderung ansehen könnte, wenn sie die Öffnungszeiten zum Zweck der Senkung der Betriebskosten verkürzen wollte.
44 Die Vorlagefragen sind im Licht der genannten Gesichtspunkte zu prüfen.
D — Zu den Art. 152 EG und 153 EG
45 Ich möchte zunächst auf die Art. 152 EG (Gesundheitswesen) und 153 EG (Verbraucherschutz) eingehen, obwohl sie Gegenstand der zweiten Frage sind.
46 Frau Sbarigia meint, dass diese Artikel der Geltendmachung von Vorschriften wie der Legge regionale Nr. 26/02 in Bezug auf die täglichen, wöchentlichen und jährlichen Öffnungszeiten entgegenstünden. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist demgegenüber der Ansicht, dass die fraglichen Vorschriften dem genannten regionalen Gesetz nicht entgegenstehen.
47 Die Kommission und die Regierungen, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, mit Ausnahme der griechischen Regierung, machen geltend, dass die Art. 152 EG und 153 EG bloße Zuständigkeitsregelungen seien, die sich insbesondere an den Gemeinschaftsgesetzgeber richteten. Deshalb seien sie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die für Apotheken Beschränkungen der Öffnungszeiten vorsehe, nicht entgegenstünden. Die griechische Regierung ist der Ansicht, dass die Festlegung eines Zeitplans für den Betrieb der Apotheken den Art. 152 EG und 153 EG nicht zuwiderlaufe.
48 Zunächst einmal fällt es mir schwer, zu erkennen, inwiefern die Auslegung von Art. 153 EG für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, eine Rolle spielen soll. Dieser Artikel, auf den allein die Vorlagefrage Bezug nimmt, betrifft nämlich den Verbraucherschutz und bestimmt insbesondere den Rahmen des Beitrags der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele in diesem Bereich. Das vorlegende Gericht erläutert in keiner Weise, inwiefern es um den Verbraucherschutz gehen soll. Deshalb meine ich, dass sich die Frage in Wirklichkeit nur auf Art. 152 EG bezieht.
49 Hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift teile ich die Auffassung der Kommission und der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Hellenischen Republik), dass Art. 152 EG in erster Linie eine Zuständigkeitsregelung enthalte, die sich insbesondere an den Gemeinschaftsgesetzgeber richte. Art. 152 Abs. 1 EG bestimmt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen.
50 Außerdem kommt Art. 152 Abs. 5 EG nicht unmittelbar zum Tragen. Der Gerichtshof hat hierzu bereits festgestellt, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für die Regelung des Gesundheitswesens, z. B. der öffentlichen Apotheken, unberührt lässt. Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Verkehrsfreiheiten einschließlich der Niederlassungsfreiheit beachten, die im Folgenden geprüft werden.
51 Art. 152 EG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
E — Zu den Art. 81 EG bis 86 EG
52 Frau Sbarigia ist der Ansicht, dass die in Rede stehende regionale Regelung mit den Art. 81 EG bis 86 EG nicht vereinbar sei. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die regionalen Bestimmungen demgegenüber für mit dem Unionsrecht vereinbar. Die niederländische und die österreichische Regierung wiederum halten die genannten Artikel für nicht anwendbar, während die griechische Regierung die Bezugnahme auf die Art. 81 EG bis 86 EG insofern für ungenau erachtet, als das Gericht sich nicht dazu geäußert habe, inwiefern diese einzelnen Vorschriften einschlägig seien. Die Kommission hält es für fraglich, ob die genannten Vorschriften insgesamt einschlägig sind. Trotzdem schlägt sie vor, die Art. 10 EG und 81 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die repräsentativen regionalen berufsständischen Organisationen der öffentlichen und privaten Apotheken und die regionale Apothekerkammer an dem Entscheidungsprozess zur Festlegung der Öffnungszeiten der Apotheken beratend mitwirken.
53 Ich teile die Auffassung der Kommission, dass dieser Teil der ersten Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens kaum von Bedeutung sein dürfte.
54 Zunächst ist festzustellen, dass die Art. 83 EG, 84 EG und 85 EG im Rahmen des Rechtsstreits, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, keine Rolle spielen, weil es sich entweder um reine Verfahrensvorschriften (so die Art. 83 EG und 85 EG) oder um Übergangsbestimmungen (so Art. 84 EG) handelt.
55 Anschließend ist die Anwendbarkeit von Art. 81 EG zu prüfen. Ich habe den Eindruck, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage in Wirklichkeit Aufschluss darüber begehrt, ob Vorschriften wie die der Legge regionale Nr. 26/02 mit Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG vereinbar sind.
56 Nach ständiger Rechtsprechung betrifft Art. 81 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten.
57 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass eine Verletzung der Art. 10 EG und 81 EG vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er privaten Wirtschaftsteilnehmern die Verantwortung für im wirtschaftlichen Interesse liegende Entscheidungen überträgt.
58 Bei einem Gesetz wie der Legge regionale Nr. 26/02, die die Modalitäten für die Festlegung der Öffnungszeiten der Apotheken und den Erlass von Ausnahmebestimmungen enthält, handelt es sich jedoch um keinen der Fälle einer Anwendung von Art. 10 EG in Verbindung mit Art. 81 EG.
59 Meiner Ansicht nach gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Legge regionale Nr. 26/02 eine Kartellabsprache oder eine Unternehmensentscheidung begünstigt, erleichtert oder vorschreibt. Ich habe eher den Eindruck, dass die in diesem regionalen Gesetz vorgesehene Konsultation der Apothekerkammer der Notwendigkeit entspringt, die Bereitschaftszeiten der Apotheken zu regeln. Aus der Vorlageentscheidung geht auch nicht hervor, dass die fragliche gesetzliche Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter verloren hätte, dass der fragliche Mitgliedstaat die Verantwortung für im wirtschaftlichen Interesse liegende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte.
60 Schließlich ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht, dass hier eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise in Rede stünde, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet wäre und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Art. 81 EG bezweckte oder bewirkte.
61 Art. 82 Abs. 1 EG lautet:
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
62 Die Bezugnahme auf Art. 82 EG, wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verboten ist, greift daher ins Leere, denn aus den Akten der Rechtssache ergibt sich nicht, dass sich die Apotheke von Frau Sbarigia oder ein mit dieser Apotheke konkurrierender Betrieb in einer solchen Situation befindet.
63 Art. 86 Abs. 1 EG bestimmt: Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verstößt ein Mitgliedstaat dann gegen die in diesen Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn er einem Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, das bereits durch die Ausübung dieser Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen könnte, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht.
64 Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine Angaben insbesondere zur Definition des relevanten Marktes, zur Berechnung der Marktanteile der verschiedenen auf diesem Markt tätigen Unternehmen sowie zum vermuteten Missbrauch einer beherrschenden Stellung. In dem Vorabentscheidungsersuchen werden die nationalen oder regionalen Bestimmungen über den Betrieb von Apotheken nicht dargelegt. Es enthält keine Angaben darüber, ob es in einem spezifischen Gebiet wie dem sogenannten Tridente oder dem des Bahnhofs Termini eine oder mehrere Apotheken gibt. Ferner gibt es keine Auskunft darüber, ob es Regeln für Mindestabstände zwischen den einzelnen Apotheken gibt.
65 Art. 86 Abs. 2 EG bestimmt: Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
66 Art. 86 Abs. 2 EG unterwirft Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, den Vorschriften des EG-Vertrags, lässt für sie jedoch bestimmte Ausnahmen zu. Da aber das Vorliegen irgendeiner Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag nicht dargetan worden ist, kommt Art. 86 Abs. 2 EG nicht zur Anwendung. Dieselbe Schlussfolgerung gilt für die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 EG.
67 Den Angaben des vorlegenden Gerichts meine ich entnehmen zu können, dass es sich hier eher um eine materielle Unanwendbarkeit der genannten Vorschriften als um eine teilweise Unzulässigkeit der ersten Vorlagefrage handelt. Wie ich vorstehend erläutert habe, sollte der Gerichtshof eine Vorlagefrage in derartigen Fällen nicht für unzulässig erklären, sondern sie inhaltlich prüfen, um festzustellen, ob die in Rede stehenden Vorschriften anwendbar sind.
68 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass die Art. 10 EG und 81 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer regionalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die repräsentativen regionalen Gewerkschaftsorganisationen der öffentlichen und privaten Apotheken und die regionale Apothekerkammer an dem Entscheidungsprozess zur Festlegung der Öffnungszeiten der Apotheken beratend mitwirken. Die übrigen vom vorlegenden Gericht genannten Vorschriften sind nicht anwendbar.
F — Zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG)
69 Das vorlegende Gericht hat hinsichtlich der Grundfreiheiten lediglich um die Auslegung von Art. 49 EG ersucht.
70 Art. 49 EG verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind.
71 Frau Sbarigia hält die Legge regionale Nr. 26/02 und deren Anwendung für mit Art. 49 EG unvereinbar. Die griechische und die österreichische Regierung sind dagegen der Ansicht, dass dieser Artikel nicht anwendbar sei, da der Sachverhalt kein grenzübergreifendes Element aufweise.
72 Die Kommission hält die Bezugnahme auf Art. 49 EG für offensichtlich unzutreffend. Sie macht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in beständiger und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübe, unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen falle. Letzteres betreffe im Gegensatz zum erstgenannten Kapitel nicht den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der in beständiger Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats beteiligt sei, sondern nur den Fall eines Dienstleisters, der seine Tätigkeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübe.
73 Ich teile die Auffassung der Kommission. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich nämlich, dass Frau Sbarigia Inhaberin einer in Rom belegenen Apotheke ist, wo sie in beständiger und kontinuierlicher Weise pharmazeutische und parapharmazeutische Erzeugnisse verkauft.
74 Außerdem ist die Situation der Empfänger der fraglichen Dienstleistungen zu prüfen. Das in Rede stehende Gesetz beschränkt die Möglichkeit für Touristen, die Dienste der Apotheke von Frau Sbarigia während der zwingend vorgeschriebenen Schließungszeiten in Anspruch zu nehmen. Diese Beschränkung stellt jedoch keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, und jeder kann sich an eine der anderen geöffneten oder Dienst habenden Apotheken wenden.
75 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer regionalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Modalitäten der täglichen, wöchentlichen und jährlichen Öffnungszeiten der Apotheken beschränkt.
G — Zur Möglichkeit einer Änderung der Rechtsgrundlage der Vorlagefragen
76 Nach Abschluss der Prüfung sämtlicher vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefragen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof seine Prüfung nicht weiter fortsetzen sollte.
77 Einige der Verfahrensbeteiligten, die vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, haben zwar auch zwei weitere Artikel — Art. 43 EG betreffend die Niederlassungsfreiheit und Art. 28 EG über den freien Warenverkehr — erwähnt, und die Anwendbarkeit dieser Artikel ist in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden.
78 Dennoch bin ich der Auffassung, dass sich der Gerichtshof zu diesen beiden Vorschriften, zu denen das vorlegende Gericht ihn nicht befragt hat, nicht äußern sollte, und zwar aus zwei Gründen.
79 Erstens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Vorschriften des Unionsrechts anzugeben, deren Auslegung es für erforderlich hält, um im Ausgangsverfahren entscheiden zu können. Das Gericht hat dies in seiner Vorlageentscheidung meiner Ansicht nach in abschließender Weise getan, indem es ausdrücklich auf die spezifischen Grundsätze hingewiesen hat, die einer recht großen Zahl unionsrechtlicher Vorschriften zugrunde liegen. In einem solchen Fall ist es nicht Sache des Gerichtshofs, alle sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften zu suchen, deren Auslegung für das vorlegende Gericht nützlich sein könnte. Die Befugnis, die der Gerichtshof für sich in Anspruch nimmt, um Vorlagefragen umzuformulieren, hat meines Erachtens den Zweck, dem vorlegenden Gericht zu helfen, eine für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage der Auslegung des Unionsrechts präzise auszudrücken. Insofern ist es Sache des Gerichtshofs, die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problematik zu präzisieren, und nicht, sie auszudehnen.
80 Zweitens spricht auch die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für diese Auffassung. Die Vorlageentscheidung ist nämlich gemäß der Satzung des Gerichtshofs in der vom vorlegenden Gericht formulierten Fassung insbesondere den Mitgliedstaaten und den Organen der Union übermittelt worden. Diese haben anhand dieses Dokuments geprüft, ob es zweckmäßig ist, gegebenenfalls schriftliche Erklärungen einzureichen und sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof zu beteiligen. Auch für den Gerichtshof ist dies das Referenzdokument. Es ist offensichtlich, dass der Gerichtshof für eine Umformulierung alle erforderlichen und einschlägigen Elemente benötigen würde, einschließlich derjenigen, die den Sachverhalt und den nationalen Rechtsrahmen betreffen.
81 Im Übrigen möchte ich jedenfalls daran erinnern, dass Art. 28 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht auf eine nationale Regelung über die Ladenöffnungszeiten Anwendung findet, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz inländischer Erzeugnisse und den von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten sowohl rechtlich als auch tatsächlich gleichermaßen berührt.
82 Hinsichtlich Art. 43 EG hat der Gerichtshof unlängst in Bezug auf ziemlich restriktive italienische Bestimmungen für Apotheken, die in einem viel engeren Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit standen als die im vorliegenden Ausgangsverfahren fraglichen, festgestellt, dass diese Bestimmungen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.
83 Darüber hinaus bin ich nicht der Ansicht, dass eine regionale Gesetzgebung wie die Legge regionale Nr. 26/02, die unterschiedslos für alle Apotheken in der betroffenen Region gilt, zu den Maßnahmen zu rechnen ist, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Betriebe anderer Mitgliedstaaten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Definition liegt daher nicht vor.
84 Eine gegenteilige Schlussfolgerung wäre meiner Ansicht nach nur dann möglich, wenn es der Regelung der Öffnungszeiten und Betriebsferien an jeglicher Transparenz mangelte oder wenn deren Anwendung maßgeblich vom Ermessen der Verwaltung abhinge.
85 Frau Sbarigia und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben die Frage aufgeworfen, ob die Modalitäten für Entscheidungen über die nach Art. 10 Abs. 2 der Legge regionale Nr. 26/02 vorgesehenen Ausnahmeregelungen mit den Art. 28 EG und/oder 43 EG vereinbar sind, namentlich im Hinblick auf die vorgesehenen Konsultationen und das weite Ermessen, das der Verwaltung eingeräumt sei.
86 Die Legge regionale Nr. 26/02 sieht offenbar für die Verwaltung ein Ermessen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 2 Abs. 6 sowie den Art. 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Buchst. d und e und 10 Abs. 2 der Legge regionale Nr. 26/02 vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen vor.
87 Die Fälle, in denen sich die Verwaltung zu einer Ausnahme oder einer Befreiung äußern muss, sind offensichtlich unterschiedlich. Zunächst kann es ein Verbot oder eine allgemeine Anwendungsvoraussetzung geben, wozu die Verwaltung eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung erteilen kann, sofern die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall erfolgt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder der Befreiung gleichsam automatisch, ohne ein Ermessen der Verwaltung. In einem zweiten Fall steht der zuständigen Verwaltung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, ein Ermessen zu. Das ist nicht ungewöhnlich. Die Ausübung eines Ermessens kann z. B. geboten sein, wenn es nicht möglich ist, allen Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stattzugeben. Ein dritter Fall ist der, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in der Regelung nicht genannt sind. In diesem Fall kann das Ermessen der Verwaltung vom Gericht auf die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts überprüft werden, etwa den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Unparteilichkeit, der Verhältnismäßigkeit und des Verbots eines Ermessensmissbrauchs.
88 Die in Art. 10 Abs. 2 der Legge regionale Nr. 26/02 vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahmeregelung liegt zwischen den beiden letztgenannten Fällen. Sie hängt von bestimmten geografischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen ab. Den Akten der Rechtssache sind nämlich, wie gesagt, keine genauen Angaben über etwaige Bestimmungen über die geografische Verteilung der Apotheken in der Region Lazio zu entnehmen. Dieselbe Feststellung gilt für die Frage, wie die Bezeichnung besonderes Gebiet einer Gemeinde nach der regionalen Verwaltungspraxis und der innerstaatlichen Rechtsprechung auszulegen ist. Auf jeden Fall meine ich, dass diese Bestimmung nicht isoliert, sondern im Licht aller Bestimmungen der Legge regionale Nr. 26/02 zu beurteilen ist. In diesem Sinne handelt es sich um eine Regelung, die für den Einzelfall offenbar besondere Modalitäten vorsieht, so u. a. die Möglichkeit, die Öffnungszeiten nach den gegebenen Umständen zu regeln.
89 Betrachtet man Art. 10 Abs. 2 der Legge regionale Nr. 26/02 für sich, könnte man ihn sicherlich wegen mangelnder Klarheit und Präzision beanstanden, aber im Licht des gesamten in Rede stehenden regionalen Gesetzes halte ich diese Vorschrift für sinnvoll und verständlich. Auf jeden Fall hüte ich mich, mir die Kritik zu eigen zu machen, die gegenüber dem einzigen in den Akten erwähnten Beispiel einer Anwendung dieser Vorschrift — der einer Apotheke in der Nähe des Bahnhofs Termini gewährten Ausnahmegenehmigung — vorgebracht wurde, wonach diese Entscheidung Ausdruck einer nicht objektiven oder diskriminierenden Ermessensausübung sei. Die Gründe, einer am Schnittpunkt des örtlichen, nationalen und internationalen Eisenbahnverkehrs einer europäischen Hauptstadt gelegenen Apotheke einen besonderen Status zu gewähren, sind nicht zwangsläufig auf ein touristisches Gebiet wie das im Ausgangsverfahren übertragbar.
90 Die Regelung der Öffnungszeiten ist in ihrer Gesamtheit zu sehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter von Assiprofar ein anschauliches Beispiel für den freiwilligen nächtlichen Bereitschaftsdienst gegeben, der etwa um 20.00 Uhr beginnt. In der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr liegt die Hauptbetriebszeit der Nachtapotheken, weil dann nämlich in dieser Region ein großer Teil der aktiven Bevölkerung auf dem Heimweg ist und die übrigen Apotheken bereits geschlossen sind. Eine Ausdehnung der täglichen Öffnungszeiten würde sich nachteilig auf die Zeitspanne auswirken, in der die Nachtapotheken am rentabelsten operieren. Das könnte Interessenten für den freiwilligen nächtlichen Bereitschaftsdienst abschrecken, da die damit verbundenen Zwänge nicht mehr durch den Gewinn ausgeglichen würden, den sie aufgrund des Vorrechts erwirtschaften, in der genannten Zeitspanne geöffnet zu haben. Ein Rückgang der privaten Initiative hätte zur Folge, dass man zu einem obligatorischen Bereitschaftsdienstsystem zurückkehren müsste.
91 Was schließlich das in der Legge regionale Nr. 26/02 vorgesehene Verfahren und insbesondere die erforderlichen Konsultationen angeht, ist es offenkundig, dass beides im Ermessen der Verwaltung liegt. Die Mitwirkung der anderen Beteiligten als solche führt nicht dazu, dass das Verfahren mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre. Allerdings müsste die Entscheidung gerichtlich überprüft werden können, was im vorliegenden Fall gegeben zu sein scheint.
92 Angesichts der Formulierung des Vorabentscheidungsersuchens schlage ich daher dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen, soweit sie von Bedeutung sind, zu antworten und sie nicht über den vorgegebenen Rahmen hinaus auszudehnen.
VI — Ergebnis
93 Nach alledem meine ich, dass die vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer regionalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Modalitäten der täglichen, wöchentlichen und jährlichen Öffnungszeiten der Apotheken beschränkt, nicht entgegensteht.
2. Die Art. 10 EG und 81 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer regionalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die repräsentativen regionalen berufsständischen Organisationen der öffentlichen und privaten Apotheken und die regionale Apothekerkammer an dem Entscheidungsprozess zur Festlegung der Öffnungszeiten der Apotheken beratend mitwirken.
3. Die übrigen vom vorlegenden Gericht genannten Vorschriften des EG-Vertrags sind auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.