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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.03.2010 – C-54/09

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2010:150

I — Einleitung

1 Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gibt Anlass zur Erörterung einer Fristenproblematik im Zusammenhang mit der endgültigen Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

2 Dem Verfahren liegt eine Streitigkeit zwischen der Hellenischen Republik (im Folgenden: Klägerin) und der Europäischen Kommission (im Folgenden: Kommission) über die Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 zugrunde. Dabei stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob die Kommission verpflichtet war, in ihrer Entscheidung über die Mittelzuweisung für das Haushaltsjahr 2006 Daten zu berücksichtigen, welche die Hellenische Republik erst nach Ablauf der in dieser Vorschrift festgesetzten Frist übermittelt hat.

3 Mit Urteil vom 11. Dezember 2008 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) hat das Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht) die Klage als unbegründet zurückgewiesen, mit der die Hellenische Republik die Nichtigerklärung oder Änderung der Entscheidung 2006/669/EG zur Festsetzung endgültiger hektarbezogener Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten unter Berufung darauf beantragt hatte, dass die Kommission in dieser Entscheidung seitens der Hellenischen Republik nachgemeldete Daten nicht berücksichtigte.

4 Mit ihrem Rechtsmittel, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2009, begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des angefochtenen Urteils und verfolgt ihre ursprünglichen Klageanträge weiter.

II — Rechtlicher Rahmen

5 Das Gericht hat den rechtlichen Rahmen in den Randnrn. 1 bis 5 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

1 Die Bestimmungen über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotenzials (ABl. L 143, S. 1) in der geänderten Fassung festgelegt.

2 Art. 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:

(1)Die Kommission legt auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalles und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(2)Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst.…

3 Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 wurde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 1841/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 1227/2000 (ABl. L 268, S. 58) geändert. So sieht Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 in der auf das Haushaltsjahr 2006 anwendbaren Fassung vor:

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung:a)eine Aufstellung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;b)eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;…

(2)Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin nimmt die Kommission für den Fall, dass die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder dass die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.

4 Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 wurde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 315/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 (ABl. L 46, S. 9) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1203/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 (ABl. L 168, S. 9) geändert. So bestimmt Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 in der auf das Haushaltsjahr 2006 anwendbaren Fassung:

(1)Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese Beträge insgesamt die Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 nicht überschreiten.…

(3)Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) werden anteilsmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Beträge und der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gemeldeten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 abgezogen worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(4)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes: Ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldete Gesamtfläche geringer als die in Hektar ausgedrückte Fläche, die in der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 aufgeführt ist, so werden die für das betreffende Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis zu einem Höchstbetrag finanziert, der berechnet wird, indem die gemeldete Gesamtfläche mit der durchschnittlichen Hektarbeihilfe multipliziert wird, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 zugeteilten Betrag und der vorgesehenen in Hektar ausgedrückten Fläche ergibt.Dieser Betrag darf die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Ausgaben auf keinen Fall überschreiten.Für die Anwendung dieses Absatzes gilt ein Toleranzwert von 5 % für die gemeldete Gesamtfläche gegenüber der Fläche, die in der Mittelzuweisung für das betreffende Haushaltsjahr aufgeführt ist.Die in Anwendung dieses Absatzes nicht finanzierten Ausgaben sind für die Anwendung von Absatz 3 nicht verfügbar.…

(8)Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.…

5 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) bestimmt:

Die Kommission beschließt die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben.

Die Ausgaben des Monats Oktober werden dem Monat Oktober zugerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15. getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt wurden. Die Vorschüsse werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

III — Sachverhalt und angefochtene Entscheidung

6 Den zugrunde liegenden Sachverhalt und die angefochtene Entscheidung hat das Gericht in den Randnrn. 6 bis 14 wie folgt wiedergegeben:

6 Für das Haushaltsjahr 2006 (16. Oktober 2005 bis 15. Oktober 2006) wurden die vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung Nr. 1493/1999 durch die Entscheidung 2005/716/EG der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2005/06 nach der Verordnung Nr. 1493/1999 (ABl. L 271, S. 45) festgelegt. Im Anhang dieser Entscheidung wurde der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisungen an die Hellenische Republik auf 8 574 504 Euro für eine Fläche von 1249 ha festgesetzt.

7 Am 10. Juli 2006 übersandten die griechischen Behörden gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 und Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 der Kommission die Aufstellung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen in Griechenland im Haushaltsjahr 2006, um Mittelzuweisungen zu erhalten. Gemäß dieser Anmeldung belief sich der Gesamtbetrag dieser Ausgaben auf 6829204,46 Euro, und die entsprechende Fläche betrug 788,002 ha.

8 Mit Schreiben vom 22. September 2006 unterrichteten die griechischen Behörden die Kommission von einem Fehler bei der Erfassung der EDV-Daten, da die zu berücksichtigende Fläche 1102,271 ha betrage. Diese Fläche entspreche der Summe der im Anhang zum Schreiben vom 10. Juli 2006 angegebenen Gesamtfläche mit den am 30. Juni 2006 tatsächlich getätigten Ausgaben für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Griechenland, nämlich 1085,391 ha, und der in der Tabelle im Anhang zum Schreiben vom 10. Juli 2006 angegebenen Gesamtfläche mit den am 30. Juni 2006 festgestellten Ausgaben für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, nämlich 16,88 ha. Die Gesamtausgaben beliefen sich auf 6829204,46 Euro.

9 Am 26. September 2006 wiederholten die griechischen Behörden in der 890. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein ihren Antrag bei der Kommission, die diesen Antrag mündlich mit der Erklärung ablehnte, dass die berichtigten Angaben zu spät eingereicht worden seien.

10 Am 4. Oktober 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2006/669/EG zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung Nr. 1493/1999 (ABl. L 275, S. 62, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Am selben Tag traf ein Vertreter der Kommission mit Vertretern der griechischen Behörden zusammen und erklärte ihnen, es sei unter Berücksichtigung der Fristen unmöglich, ihrem Antrag, die am 22. September 2006 übermittelten berichtigten Angaben zu berücksichtigen, stattzugeben.

11 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 an die Kommission beantragten die griechischen Behörden, den Anhang der angefochtenen Entscheidung zu ändern. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt.

12 In der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission für die Hellenische Republik die Daten zugrunde, die die griechischen Behörden am 10. Juli 2006 übermittelt hatten.

13 Im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass die Kommission gegen die Hellenische Republik die in Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Sanktion in Höhe von 1129015 Euro verhängt habe.

14 Im Anhang der angefochtenen Entscheidung wurde der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung an die Hellenische Republik für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Griechenland auf 5 700 190 Euro für eine Fläche von 788 ha festgesetzt.

IV — Erstinstanzliches Verfahren und Anträge im Rechtsmittelverfahren

7 Die Hellenische Republik erhob gegen die angefochtene Entscheidung 2006/669/EG mit Klageschrift, die am 30. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage vor dem Gericht. Sie stützte ihre Klage auf fünf Rügen. Mit der ersten machte sie geltend, die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Frist habe nur Hinweischarakter, auch nach Fristablauf übermittelte Daten seien daher zu berücksichtigen. Zweitens rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung, viertens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und fünftens eine Verletzung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit.

8 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht am 11. Dezember 2008 die angefochtene Entscheidung bestätigt. Es hat folglich die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

9 Gegen dieses Urteil erhob Griechenland das vorliegende Rechtsmittel und beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den Anträgen der Klageschrift zu entsprechen und

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

10 Die Kommission beantragt ihrerseits,

das Rechtsmittel als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen und

die Hellenische Republik zur Kostentragung zu verurteilen.

11 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich verhandelt. Keine der Parteien hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

V — Rechtliche Würdigung

A — Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

12 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, da die Rechtsmittelführerin lediglich die Argumente wiederhole, die sie bereits in erster Instanz vorgetragen habe.

13 Insofern verkennt die Kommission jedoch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln grundlegend.

14 Zwar genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, nicht den Begründungserfordernissen des Art. 51 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Art. 49 der Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

15 Davon ist jedoch ein Rechtsmittel zu unterscheiden, das sich ausdrücklich mit dem Urteil des Gerichts und dessen rechtlicher Würdigung auseinandersetzt und hierbei auf Argumente zurückgreift, die bereits gegen die angefochtene Entscheidung selbst vorgetragen worden waren.

16 Selbstverständlich können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Es ist gerade zentrale Aufgabe des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz, diese Auslegungsfragen abschließend zu klären.

17 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel soll gerade die Position des Gerichts zu verschiedenen Rechtsfragen angegriffen werden, die ihm im ersten Rechtszug vorgelegt worden waren. Das Rechtsmittel gibt die beanstandeten Aspekte des angefochtenen Urteils sowie die Gründe und Argumente, auf die es gestützt ist, genau an.

18 Das Rechtsmittel ist folglich zulässig.

B — Zur Begründetheit des Rechtsmittels

19 Die Hellenische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Zum einen beruhe die Entscheidung des Gerichts auf einem fehlerhaften Verständnis des Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000. Zum anderen habe das Gericht in seiner Entscheidung die Bedeutung verschiedener allgemeiner Rechtsgrundsätze verkannt. Schließlich finde sich in dem angefochtenen Urteil eine widersprüchliche Begründung.

1. Zum ersten Rechtsmittelgrund

20 Die Hellenische Republik ist der Auffassung, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 am 10. Juli jedes Jahres ablaufende Frist habe entgegen der Feststellung des Gerichts lediglich Hinweischarakter. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte die Kommission daher in der angefochtenen Entscheidung die nach Fristablauf gemeldeten Daten berücksichtigen müssen. Der Rechtsansicht der Kommission folgend geht das Gericht hingegen davon aus, dass es sich um eine zwingende Frist handele. Dies ficht die Hellenische Republik mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund an.

21 Sowohl der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 als auch seine systematische Einordnung und teleologische Überlegungen zu Sinn und Zweck der Fristenregelung in ihrem Regelungszusammenhang bestätigen jedoch im Ergebnis die vom Gericht vertretene Auffassung. Bei der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 handelt es sich um eine zwingende Ausschlussfrist.

a) Wortlaut

22 Dem Gericht ist darin zu folgen, dass der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 dafür spricht, dass die dort vorgesehene Frist zwingend ist.

23 In fast allen Sprachfassungen heißt es im Wortlaut des Art. 16 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. Juli jedes Jahres die in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben übermitteln. Dies weist auf den zwingenden Charakter dieser Frist im Sinne einer Ausschlussfrist hin, zumal es für die Annahme einer Ausschlussfrist nicht der ausdrücklichen Verwendung des Wortes Ausschlussfrist bedarf. Hat eine Handlung spätestens am 10. Juli eines Jahres zu erfolgen, ist sie am Folgetag bereits verspätet und daher grundsätzlich nicht mehr möglich.

24 Sofern in drei Sprachfassungen (nämlich der griechischen, der portugiesischen und der rumänischen) formuliert ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben bis zum 10. Juli jedes Jahres übermitteln, legen diese Fassungen hierdurch dem Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 keinen anderen Sinn als die anderen Sprachfassungen bei.

b) Systematische Auslegung

25 Die griechische Regierung macht geltend, dass sich der reine Hinweischarakter der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 aus einem systematischen Verständnis dieser Vorschrift ergebe. Aus der in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 getroffenen Regelung folge im Ergebnis, dass auch nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 genannten Frist eingegangene Meldungen im Rahmen der endgültigen Mittelzuweisung von der Kommission zu berücksichtigen seien.

26 Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 nimmt die Kommission für den Fall, dass die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder dass die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.

27 Die Hellenische Republik wählt als Ausgangspunkt ihrer Argumentation den Wortlaut des Abs. 2, der als Sanktion für eine lückenhafte oder nicht fristgerechte Meldung eine vorläufige Mittelkürzung vorsieht. Daraus folge zwingend, dass eine Sanktion durch eine erst nach Fristablauf vervollständigte oder erstmals erfolgende Meldung nachträglich wieder aufzuheben sei. Schließlich könne von einer vorläufigen Sanktion nur gesprochen werden, wenn diese nachträglich, durch — verspätete — Meldung, entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 wieder entfallen könne.

28 In einem zweiten Argumentationsschritt zieht die Hellenische Republik einen Erst-recht-Schluss. Die Kommission hatte nämlich im Verfahren vor dem Gericht darauf verwiesen, dass Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 seinem Wortlaut nach lediglich eine Regelung für den Fall einer gänzlich unterbliebenen oder bloß lückenhaften Meldung enthalte, nicht jedoch den vorliegenden Fall einer dem äußeren Anschein nach vollständigen, jedoch fehlerhaften Meldung regele.

29 Nach Ansicht der Hellenischen Republik folge auch für den vorliegenden Fall einer fristgerechten fehlerhaften Meldung demnach aus Art. 16 Abs. 2 die Möglichkeit einer (korrigierten) Nachmeldung nach Fristablauf. Denn ein Staat, der seiner Meldepflicht gemäß Art. 16 Abs. 1 unter Beachtung der dortigen Frist nachgekommen und dem dabei lediglich ein Fehler unterlaufen ist, dürfe im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden als ein Staat, der die Frist des Art. 16 Abs. 1 von vornherein missachtet hatte. Beiden eröffne Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 vielmehr die Möglichkeit einer Nachmeldung, welche dann von der Kommission im Rahmen der endgültigen Mittelzuweisung zu berücksichtigen sei.

30 Dieser zentralen Argumentation der Hellenischen Republik in ihrem ersten Rechtsmittelgrund kann im Ergebnis jedoch nicht gefolgt werden.

31 Auf den ersten Blick erscheint die Argumentation der Hellenischen Republik zwar durchaus überzeugend. Sofern in einer gesetzlichen Regelung ein Fristversäumnis mit einer vorläufigen Sanktion belegt wird, liegt der Schluss nahe, dass hierdurch implizit die Möglichkeit einer Nachholung der versäumten Handlung besteht. Könnte die Handlung nicht nachgeholt werden und bei der zu treffenden Entscheidung dann noch Berücksichtigung finden, bestünde kaum Raum, von einer bloß vorläufigen Sanktion zu sprechen.

32 Eine genaue Betrachtung des Wortlauts des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 zeigt jedoch, dass aus der dort formulierten vorläufigen Kürzung keineswegs der Schluss gezogen werden kann, dass im Rahmen der vorliegend angegriffenen Entscheidung der Kommission die nachträgliche Meldung der Hellenischen Republik hätte berücksichtigt werden müssen.

33 Denn Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 sieht für den Fall nicht fristgerechter oder lückenhafter Meldung gemäß Abs. 1 eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.

34 Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 nimmt damit auf die Verfahrensweise Bezug, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für die Auszahlung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten nämlich die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

35 Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 beschließt die Kommission die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben, wobei die Vorschüsse jeweils spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

36 Übermittelt ein Mitgliedstaat somit innerhalb der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 keine oder nur eine lückenhafte Meldung mit dem dort vorgesehenen Inhalt, hat dies gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge, dass ihm vorläufig die gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1258/1999 auf der Grundlage der vom jeweiligen Mitgliedsstaat vorgelegten buchmäßig erfassten monatlichen Ausgaben gewährten Vorschüsse gekürzt werden. Hierin liegt ein fortlaufendes Druckmittel, um den Mitgliedstaat zur Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 anzuhalten. Kommt der Mitgliedsstaat seiner Meldeverpflichtung nach, wird die vorläufige Kürzung nachträglich obsolet.

37 Ausschließlich diese Sanktion, nämlich die Kürzung der Vorschüsse, die monatlich auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben geleistet werden, ist gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorläufig, was impliziert, dass sie bei nachträglicher Meldung obsolet wird.

38 In der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Entscheidung hat die Kommission jedoch überhaupt keine Kürzung der auf Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben der Hellenischen Republik zu gewährenden Vorschüsse vorgenommen, es geht dort überhaupt nicht um eine Kürzung gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000.

39 Der Regelungsgegenstand der angegriffenen Entscheidung ist vielmehr ein ganz anderer.

40 Mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung hat die Kommission die endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahrs 2006 gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 an die Mitgliedstaaten vorgenommen. Diese endgültige Zuweisung ist überhaupt nicht Gegenstand einer vorläufigen Kürzung gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000, so dass aus der Vorläufigkeit der dort vorgesehenen Kürzung keinerlei Rückschlüsse für die Frage gezogen werden können, ob im Rahmen der endgültigen Mittelzuweisung nach Ablauf der Frist des Art. 16 Abs. 1 eingegangene Meldungen zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis wählt die Hellenische Republik in ihrer Argumentation somit die falsche Bezugsgröße.

41 Eine vorläufige Kürzung der endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 sieht Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 jedoch einleuchtender Weise nicht vor. Vielmehr regelt er pauschale Kürzungen an ganz anderer Stelle: bei den auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben der Hellenischen Republik zu gewährenden Vorschüssen. Dies erlaubt jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf, ob verfristete Meldungen im Rahmen der endgültigen Mittelfestsetzung noch zu berücksichtigen sind.

42 Wenn man sich von diesem Missverständnis der griechischen Regierung löst, so bestätigt der Regelungszusammenhang der in Kapitel IV. der Verordnung Nr. 1227/2000 enthaltenen Regelungen sogar die zunächst aus dem Wortlaut ihres Art. 16 Abs. 1 gewonnene Auslegung, wonach die dortige Frist zwingenden Charakter hat.

43 Insofern ist zunächst daran zu erinnern, in welchem Regelungszusammenhang Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 steht. Es handelt sich bei ihm um eine Durchführungsbestimmung zur Verordnung Nr. 1493/1999 und hier zu deren Art. 14. Dieser regelt im Rahmen der Haushaltsplanung der Gemeinschaft für den Bereich der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten.

44 Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 legt die Kommission vor Beginn eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest. Für das streitgegenständliche Haushaltsjahr ist dies vorliegend durch Entscheidung 2005/716/EG der Kommission vom 10. Oktober 2005 erfolgt.

45 In Art. 14 Abs. 2 ist dann in einem zweiten Schritt vorgesehen, dass die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst werden. Mit der angefochtenen Entscheidung ist dies für das streitgegenständliche Haushaltsjahr 2006 geschehen.

46 Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 im Einzelnen geregelte Meldeverpflichtung dient der Vorbereitung dieser endgültigen Mittelzuweisung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999.

47 Durch die gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b erforderliche Meldung der tatsächlich getätigten sowie während des laufenden Haushaltsjahrs festgestellten Ausgaben ebenso wie die gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c möglichen Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr zusätzlich zu den vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 erhält die Kommission die Grundlage für die von ihr vorzunehmende endgültige Mittelzuweisung.

48 Diese kann — was sogleich noch unter Miteinbeziehung teleologischer Erwägungen weiter aufgezeigt werden soll — keinesfalls für einzelne Mitgliedstaaten lediglich vorläufig erfolgen.

49 Aus Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1227/2000 folgt nämlich, dass eine Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat, die über den ihm vorläufig gemäß Art. 14 Abs. 1 zugewiesenen Betrag hinausgeht, nur dann möglich ist, wenn nach Abzug aller seitens der Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr tatsächlich getätigten Ausgaben von den insgesamt gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 zugewiesenen Beträgen noch freie Mittel zur Verfügung stehen. Die endgültige Zuweisung von Mittel ist demnach vom konkreten Umfang der Zuweisung an die anderen Mitgliedstaaten abhängig, so dass isolierte spätere Änderungen ausgeschlossen sind.

50 Entgegen der Auffassung der Hellenischen Republik kann auch nicht Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung gegen den zwingenden Charakter der in Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Frist ins Feld geführt werden.

51 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 zieht nämlich ausdrücklich die in der Frist des Art. 16 Abs. 1 gemachten Angaben als Grundlage der endgültigen Mittelzuweisung der Kommission heran. Für die Behauptung der Hellenischen Republik, gemäß Art. 17 Abs. 1 seien die tatsächlichen Ausgaben zugrunde zu legen und damit nach Fristablauf erfolgte Korrekturen zu berücksichtigen, bietet der Wortlaut hingegen keinen Anhaltspunkt.

52 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine systematische Auslegung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 die Wortlautauslegung bestätigt, wonach die dort bezeichnete Frist zwingenden Charakter hat.

c) Teleologische Auslegung

53 Vorstehende Erwägungen werden durch eine teleologische Auslegung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 weiter bestätigt. Danach kann nur der zwingende Charakter der dortigen Frist den mit Art. 16 und 17 verfolgten Sinn und Zweck effektiv gewährleisten.

54 Eine Anpassung der gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 zunächst vorläufigen Mittelzuweisung in Form einer endgültigen Mittelzuweisung gemäß Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung macht nur dann einen Sinn, wenn die Konsequenzen dieser Mittelanpassung noch im laufenden, fast abgeschlossenen Haushaltsjahr eintreten können.

55 Die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift erfordert es, dass die Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr vor dessen Ende, dem 15. Oktober, erlassen wird, damit die Mitgliedstaaten die letzten Zahlungen im Zusammenhang mit den gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldeten Ausgaben vor Ende des laufenden Haushaltsjahrs vornehmen und sie von der Kommission vor dem Ende des Haushaltsjahrs über die für dieses verfügbaren Haushaltslinien erstattet erhalten können. Denn Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestimmt, dass nur solche Ausgaben des Monats Oktober dem Monat Oktober zugerechnet werden, die zwischen dem 1. und dem 15. getätigt wurden, während spätere Ausgaben dem Monat November zugerechnet werden.

56 Zur Vorbereitung der endgültigen Mittelzuweisung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 sind jedoch die Angaben aller Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 erforderlich und deren Verarbeitung in einem umfassenden Verfahren zur endgültigen Mittelzuweisung.

57 In diesem Zusammenhang gewährt nur ein zwingendes und dadurch effektives Verständnis der Fristenregelung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000, dass die zunächst gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorläufig gewährten Mittelzuweisungen auf Grundlage der tatsächlichen Angaben von der Kommission rechtzeitig angepasst werden können. Könnten die Mitgliedstaaten noch beliebig nach dem 10. Juli Angaben mit Wirkung für die endgültige Mittelzuweisung insgesamt oder auch nur teilweise nachholen bzw. korrigieren, wäre der Kommission eine fristgerechte endgültige Mittelzuweisung vor dem Ende des Haushaltsjahrs unmöglich.

58 Auch eine teleologische Auslegung führt somit zur Qualifizierung der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist als zwingend, so dass grundsätzlich verspätet übermittelte Angaben bei der endgültigen Mittelzuweisung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 nicht zu berücksichtigen sind.

2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

59 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Hellenische Republik, dass das Gericht verschiedene Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts verkannt habe. Die Kommission habe nämlich entgegen der Auffassung des Gerichts gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die Grundsätze von Treu und Glauben, der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie die von der Hellenischen Republik verspätet gemeldeten, korrigierten Daten nicht berücksichtigt habe.

60 Das Gericht hat zutreffend einen der Kommission anzulastenden Verstoß gegen die vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze verneint. Dabei hat das Gericht auch seinerseits diese Grundsätze nicht verletzt. Auch auf den zweiten Rechtsmittelgrund kann die Hellenische Republik ihr Rechtsmittel daher nicht erfolgreich stützen.

61 In Bezug auf die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit ist darauf zu verweisen, dass dieser Grundsatz nach Art. 10 EG für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen gilt. Er bedeutet für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, und er legt den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf.

62 Die griechische Regierung sieht die genannten Grundsätze zum einen dadurch verletzt, dass nach ihrer Auffassung der in der fristgerechten Übermittlung enthaltene Fehler offensichtlich gewesen sei und die Kommission daher unverzüglich auf diesen hätte hinweisen müssen, so dass eine umgehende Korrektur möglich gewesen wäre. Die erhebliche Abweichung der gemeldeten Hektarangaben zu den seitens der Kommission in der Entscheidung 2005/716/EG vom 10. Oktober 2005 über die vorläufigen Mittelzuweisungen zugrunde gelegten Hektarangaben hätten Nachfragen der Kommission veranlassen müssen.

63 Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die fristgerecht übermittelte Meldung enthielt keinen offensichtlichen Fehler, der sich der Kommission unmittelbar hätte aufdrängen müssen. Alleine die Abweichung der gemeldeten Daten von den in der vorläufigen Mittelzuweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 zugrunde gelegten Daten spricht keineswegs selbstredend für einen Übermittlungsfehler. Schließlich ist die Beurteilung der Offensichtlichkeit des Fehlers eine Tatsachenfrage, die mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden kann. Eine Verfälschung von Beweismitteln hat die Hellenische Republik insofern nicht gerügt.

64 Es liegt bereits in der Natur einer vorläufigen Mittelzuweisung, dass der darin ermittelte Aufwand möglicherweise tatsächlich nicht erforderlich wird. Schon deshalb geben Abweichungen grundsätzlich keinen Anlass, an der Richtigkeit der Meldung zu zweifeln. Für den vorliegenden Fall findet sich dieser allgemeine Gedanke zudem in Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestätigt, der für den Fall der Meldung einer geringeren Gesamtfläche als der im Rahmen der vorläufigen Mittelzuweisung zugrunde gelegten Fläche eine Sanktion vorsieht. Diese Vorschrift geht explizit von der Möglichkeit erheblicher Abweichungen der seitens eines Mitgliedstaats gemeldeten Daten von den vorläufig angenommenen aus.

65 Die Kommission hatte somit keinen Anlass, unmittelbar nach Eingang der fristgerechten Meldung von einem in den übermittelten Daten enthaltenen Fehler auszugehen und die Rechtsmittelführerin darauf hinzuweisen.

66 Die griechische Regierung sieht des Weiteren die genannten Grundsätze dadurch verletzt, dass die Kommission die mehr als zwei Monate nach Fristablauf übermittelten korrigierten Daten nicht berücksichtigt hat, obwohl ihr dies nach Ansicht der griechischen Regierung in den verbleibenden drei Wochen vor dem Stichtag für den Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich noch möglich gewesen wäre.

67 Diesbezüglich ist der Gerichtshof freilich an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil gebunden. Auch insofern hat die Hellenische Republik eine Verfälschung von Beweismitteln nicht gerügt.

68 Das Gericht stellt gemäß seinen Ausführungen in den Randnrn. 32 und 59 des angefochtenen Urteils ausdrücklich fest, dass der Kommission bereits tatsächlich eine Berücksichtigung der korrigierten Daten vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mehr möglich war. Kann aber einerseits der Zeitpunkt einer Entscheidung — wie oben aufgezeigt — nicht beliebig nach hinten verschoben werden und reicht die bis zum avisierten, bereits spät angesetzten Entscheidungsdatum verbleibende Zeit nicht aus, um nachgemeldete Daten noch zu berücksichtigen, liegt in der Nichtberücksichtigung keinesfalls eine Verletzung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit.

69 Es drängt sich im Übrigen geradezu auf, dass ein komplexes Verfahren, für das der Verordnungsgeber durch Regelung einer Meldefrist zum 10. Juli der Kommission einen Zeitraum von ca. 3 Monaten einräumt, nicht in wenigen Tagen durchgeführt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung über die endgültige Mittelzuweisung wegen der bestehenden Interdependenzen aufgrund des Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1227/2000 nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten erfolgen kann.

70 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil schließlich auch nicht die Tragweite des Gleichheitsgrundsatzes verkannt.

71 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

72 Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es damit nicht, eine über zwei Monate nach Fristablauf übermittelte Meldung ebenso zu berücksichtigen wie eine um wenige Tage verspätete Meldung. Denn bei einem der Kommission insgesamt zur Verfügung stehenden Entscheidungszeitraum von etwa 3 Monaten stellen eine um wenige Tage verspätete Meldung einerseits und eine um mehr als 2 Monate verspätete Meldung andererseits bereits keine vergleichbaren Sachverhalte dar.

3. Zum dritten Rechtsmittelgrund

73 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Hellenische Republik geltend, das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich und könne deshalb keinen Bestand haben. Zu seinen Ausführungen in den Randnrn. 25, 26 und 43 des angefochtenen Urteils, in denen es die Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 als zwingend qualifiziert, setze sich das Gericht in Randnr. 59 der angefochtenen Entscheidung selbst in Widerspruch, wenn es dort feststellt, dass eine Berücksichtigung leicht verspäteter Meldungen nicht völlig ausgeschlossen sei.

74 Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

75 Auch der dritte Rechtsmittelgrund vermag indes nicht zu überzeugen, denn entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich. Sofern das Gericht nämlich trotz der Annahme eines zwingenden Charakters der streitgegenständlichen Frist eine Berücksichtigung verspäteter Meldungen in Ausnahmefällen nicht für völlig ausgeschlossen hält, legt es zugleich dar, dass eine solche Ausnahme nur bei kurzer Fristüberschreitung in Betracht komme, nicht aber bei einer so gravierenden Fristüberschreitung wie der vorliegenden.

76 Das Gericht legt im angefochtenen Urteil umfassend dar, warum gerade teleologische Erwägungen für einen zwingenden Charakter der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 sprechen. Der Kommission müsse nämlich für die zwingend vor dem Ende des Haushaltsjahrs am 15. Oktober zu treffende Entscheidung über die endgültige Mittelverwendung ausreichend Zeit verbleiben.

77 Zieht das Gericht nun die Berücksichtung nur leicht verspäteter Meldungen in Erwägung, sofern diese dem rechtzeitigen Erlass der Entscheidung nicht entgegenstehen, führt es konsequent seine Argumentation fort. Ein logischer Bruch ist darin nicht zu erkennen.

4. Zusammenfassung

78 Da keiner der von der Hellenischen Republik vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

VI — Kosten

79 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Aus Art. 69 § 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

80 Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

VII — Ergebnis

81 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens