Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.03.2010 – C-51/09
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2010:170
I — Einführung
1 Frau Barbara Becker hat Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 eingelegt, das in der Rechtssache Harman International Industries/HABM ergangen ist. Mit diesem Urteil wurde eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) aufgehoben, mit der Frau Becker das Recht auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke Barbara Becker zuerkannt worden war.
2 Der vorliegende Rechtsstreit ist Ergebnis des Widerspruchs, den das Unternehmen Harman International Industries, Inc. (im Folgenden Harman Int. Industries) mit Erfolg bei der Widerspruchsabteilung des HABM eingelegt hatte. Dabei wurde die mögliche Gefahr einer Verwechslung zwischen der Marke, deren Eintragung die Rechtsmittelführerin beantragt, und den älteren Rechten der Widersprechenden, d. h. den sowohl aus der Gemeinschaftsmarke BECKER ONLINE PRO wie auch aus Anmeldung der Marke BECKER abgeleiteten Rechten, die zeitlich vor der der streitgegenständlichen Marke liegt, geltend gemacht.
3 Obwohl die Rechtsmittelführerin und das HABM ihr Begehren mit Mängeln der Begründung des angefochtenen Urteils begründet hatten, hat sich die Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung zu einer Debatte entwickelt, die sich auf den Rechtsirrtum konzentriert, der in einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Rechtsprechung liegen soll.
II — Das für Marken geltende Regelwerk
4 Seit dem 13. April 2009 ist die Gemeinschaftsmarke grundlegend durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geregelt, doch sind unabhängig davon für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ratione temporis anzuwenden.
5 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (der im Übrigen in die entsprechende Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen wurde) lautet:
Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen:
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
6 Gemäß Abs. 2 dieses Art. 8 sind ältere Marken u. a. Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
III — Der Sachverhalt vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
A — Tatsachenrahmen und Verfahren vor dem HABM
7 Am 19. November 2002 beantragte die Rechtsmittelführerin Barbara Becker beim HABM die Eintragung des Zeichens, das aus ihrem eigenen Vornamen und Familiennamen besteht, als Gemeinschaftswortmarke gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94.
8 Die Waren, für die sie die Eintragung der Marke beantragte, sind in Klasse 9 des Abkommens von Nizza enthalten. Sie entsprechen der folgenden Beschreibung: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
9 Am 24. Juni 2004 erhob Harman Int. Industries gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch bei der Widerspruchsabteilung des HABM gegen die Eintragung der genannten Marke in Hinblick auf alle von Klasse 9 des Abkommens von Nizza erfassten Waren. Sie begründete ihren Widerspruch sowohl mit der Gemeinschaftswortmarke BECKER ONLINE PRO wie auch mit der bereits angemeldeten Gemeinschaftswortmarke BECKER. Die von den früheren Marken erfassten Waren waren ebenfalls von Klasse 9 umfasst, womit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die betroffenen Waren einander entsprechen.
10 Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch von Harman Int. Industries mit der Begründung statt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsabteilung war der Auffassung, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren identisch seien und dass die Marken insgesamt ähnlich seien, da sie einen mittleren Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen und, da sie sich auf denselben Familiennamen bezögen, in begrifflicher Hinsicht identisch seien.
11 Frau Barbara Becker legte Beschwerde bei der Ersten Beschwerdekammer des HABM ein, die der Beschwerde stattgab und die Entscheidung der Widerspruchabteilung aufhob. Die Kammer befand, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren teils identisch und teils ähnlich seien. Sie unterschied zwischen denjenigen Waren, die für die allgemeine Verbraucherschaft bestimmt seien, den für Fachleute bestimmten Waren und einer Zwischenkategorie von Waren, die je nach ihrer Art und ihrem Gegenstand für die allgemeine Verbraucherschaft und für Fachleute bestimmt sein könnten.
12 In Bezug auf die einander gegenüberstehenden Zeichen ist zu beachten, dass die Beschwerdekammer aus prozessökonomischen Gründen nur auf einerseits die frühere Wortmarke BECKER und andererseits das angemeldete Zeichen Barbara Becker abgestellt hat. Sie stellte lediglich fest, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ein gewisser Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit bestehe, da am Anfang der Anmeldemarke ein anderer Bestandteil stehe, nämlich der Vorname Barbara.
13 In begrifflicher Hinsicht befand sie, dass die Zeichen in Deutschland und in den übrigen Ländern der Europäischen Union eindeutig verschieden seien. In der Anmeldemarke sei der Familienname Becker nicht der unterscheidungskräftige und dominierende Bestandteil, weil das maßgebliche Publikum diese Marke in ihrer Gesamtheit, also als Barbara Becker, nicht aber als eine Kombination aus Barbara und Becker wahrnehmen werde. Die Beschwerdekammer betonte ferner, dass Frau Barbara Becker in Deutschland den Status einer prominenten Persönlichkeit erlangt habe, während der Name Becker im Allgemeinen als ein verbreiteter und gewöhnlicher Familienname erkannt werde. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen den in Frage stehenden Zeichen hinreichend bedeutsam seien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
14 Im Übrigen verneinte die Beschwerdekammer, dass die von der Rechtsprechung für die Anwendung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellte Voraussetzung, wonach zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein solcher Grad an Ähnlichkeit bestehen müsse, dass das maßgebliche Publikum die Zeichen miteinander in Verbindung bringen werde, erfüllt sei.
B — Zusammenfassung des angefochtenen Urteils
15 Am 15. Juni 2007 erhob Harman Int. Industries beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer. Sie stützte sich auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte. Da sich das Rechtsmittel nicht auf den zweiten Klagegrund erstreckt, wird das Vorbringen zur Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der genannten Verordnung nicht wiedergegeben.
16 Das Gericht ist dem ersten Klagegrund mit der Begründung gefolgt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die einander gegenüberstehenden Marken eindeutig verschieden seien. Ungeachtet größerer oder kleinerer Unterschiede zwischen den beiden Marken in visueller und klanglicher Hinsicht hat das Gericht nämlich die Würdigung der Beschwerdekammer hinsichtlich des relativen Gewichts des Elements Becker im Verhältnis zu dem Element Barbara in der Marke Barbara Becker mit folgender Begründung verworfen.
17 Als Erstes hat das Gericht ein eigenes Urteil angeführt, in dem es festgestellt hatte, dass, auch wenn die Wahrnehmung von Marken, die aus Personennamen bestünden, in den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft unterschiedlich sein könne, zumindest in Italien die Verbraucher bei Marken im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft beimäßen als dem Vornamen, der in den Marken enthalten sei. Folglich könne in der Marke Barbara Becker dem Familiennamen Becker gleichfalls höhere Unterscheidungskraft beigemessen werden als dem Vornamen Barbara.
18 Als Zweites hat das Gericht verneint, dass die Tatsache, dass Frau Barbara Becker als frühere Ehefrau von Boris Becker in Deutschland Prominenz genieße, die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken aufhebe, da beide auf denselben Familiennamen Becker verwiesen. Diese Ähnlichkeit werde dadurch verstärkt, dass in einem Teil der Gemeinschaft dem Element Becker eine höhere Unterscheidungskraft beigemessen werde als dem Element Barbara, bei dem es sich um einen bloßen Vornamen handele.
19 Als Drittes hat sich das Gericht auf das Urteil Medion des Gerichtshofs bezogen, wonach eine zusammengesetzte Marke, die durch die Aneinanderreihung eines Elements und des eine andere ältere eingetragene Marke bildenden Zeichens sei, dann als dieser anderen Marke ähnlich angesehen werden könne, wenn Letztere eine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke innehabe, auch wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstelle. In Anwendung dieses Kriteriums auf den vorliegenden Fall hat das Gericht das Element Becker als einen Familiennamen angesehen, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet werde; es habe eine hinreichend selbständig kennzeichnende Stellung in der Marke Barbara Becker inne, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festzustellen.
20 Schließlich hat das Gericht — da weder die Identität noch die Ähnlichkeit der Waren, für die jede der einander gegenüberstehenden Marken benutzt werden sollte, bestritten worden sei und vor dem Hintergrund der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der Marken Barbara Becker und BECKER — das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen beiden festgestellt, auch wenn die genannten Waren für ein Publikum mit relativ hohem Aufmerksamkeitsniveau bestimmt seien. In dieser Hinsicht hat es den Einwand des HABM zurückgewiesen, dass eine zusammengesetzte Marke und eine andere Marke nur dann als ähnlich angesehen werden könnten, wenn das ihnen gemeinsame Element im Gesamteindruck, den die zusammengesetzte Marke hervorrufe, das dominierende Element sei. Es ist auch nicht der Argumentation von Frau Barbara Becker gefolgt, dass die Rechtsprechung zu zusammengesetzten Marken im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht auf Eigennamen übertragen werden könne.
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Parteien
21 Das von Frau Barbara Becker eingelegte Rechtsmittel ist am 3. Februar 2009 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Die Rechtsmittelführerin beantragt,
Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. März 2007 aufgehoben worden ist, aufzuheben,
Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das HABM zur Tragung der Kosten, die der Harman Int. Industries entstanden sind, zusätzlich zur Tragung der eigenen Kosten verurteilt worden ist, aufzuheben,
Harman Int. Industries zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
22 Harman Int. Industries hat ihre Rechtsmittelbeantwortung am 27. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht; sie beantragt,
das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu bestätigen,
die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die der Harman Int. Industries in sämtlichen Instanzen vor dem HABM und den Gerichten der Gemeinschaft entstanden sind.
23 Das HABM hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 8. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht; es beantragt,
das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben,
Harman Int. Industries zur Tragung der dem HABM entstandenen Kosten zu verurteilen.
24 In der Sitzung vom 11. Februar 2010 haben die Vertreter von Frau Barbara Becker, von Harman Int. Industries und des HABM mündliche Ausführungen gemacht sowie Fragen der Mitglieder der Kammer und des Generalanwalts beantwortet.
V — Prüfung des Rechtsmittels
A — Vorbringen der Parteien
25 Frau Barbara Becker bringt als einzigen Rechtsmittelgrund vor, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verletzt sei. Konkret rügt sie, das Gericht habe eine in seinem Urteil Fusco enthaltene Schlussfolgerung zu Unrecht auf den vorliegenden Fall übertragen und das Urteil Medion fehlerhaft im vorliegenden Rechtsstreit herangezogen.
26 Mit der ersten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, auf diesen Rechtsstreit eine im Urteil Fusco getroffene Feststellung übertragen zu haben, nach der zumindest in Italien die Verbraucher bei Marken im Allgemeinen dem Familiennamen größere Unterscheidungskraft als dem Vornamen beimäßen. Damit verkenne es eine eigene, in einem späteren Urteil getroffene Feststellung, dass diese Regel nicht automatisch anzuwenden sei, ohne dass die Besonderheiten jedes Einzelfalls berücksichtigt würden. In dem letztgenannten Urteil sei, obwohl die beiden einander gegenüberstehenden Marken denselben italienischen Familiennamen Rossi enthalten hätten, dieser nicht als so dominierend angesehen worden, dass er eine Verwechslungsgefahr hätte begründen können.
27 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Rechtsmittelführerin gegen das angefochtene Urteil geltend, dass das Gericht, gestützt auf das Urteil Medion, dem Element Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der zusammengesetzten Marke zuerkannt und daraus auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken geschlossen habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin wollte der Gerichtshof in jenem Urteil nur verhindern, dass Dritte den Namen ihres Unternehmens (von womöglich geringer Unterscheidungskraft) einer bereits eingetragenen Marke hinzufügten und zum Schaden dieser Marke Schutz für das Ganze beanspruchten. Jedenfalls sei im Urteil Medion keine allgemeine Regel dahin gehend aufgestellt worden, dass ein beliebiges zwei Marken gemeinsames Element im Sinne dieses Urteils als unterscheidungskräftig anzusehen wäre, auch wenn es innerhalb der zusammengesetzten Marke nicht dominierend sei und dadurch eine Verwechslungsgefahr schaffe.
28 Die Rechtsmittelführerin weist schließlich auf den unterschiedlichen Kontext hin, in dem das genannte Urteil ergangen sei, denn dort sei es um die Hinzufügung eines Unternehmensnamens zu einer bestehenden Marke gegangen, während es sich im vorliegenden Fall um die Anmeldung eines vollständigen Namens handele, bei dem der Familienname mit einer eingetragenen Marke übereinstimme. Das Publikum nehme das Zeichen Barbara Becker als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts wahr, es sei aber nicht ohne Weiteres mit dem Nachnamen Becker zu verwechseln; dieser sei sehr verbreitet und daher wenig geeignet, eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zu schaffen. Das Gericht habe somit den Namen Barbara zu Unrecht als bloßen Vornamen bezeichnet, denn dessen Hinzufügung zu dem fraglichen Familiennamen beeinflusse entscheidend den Gesamteindruck, den ihre Marke hervorrufe, da dem Nachnamen Becker damit eine völlig neue begriffliche Bedeutung verliehen werde.
29 Das HABM unterstützt im Wesentlichen die Argumente der Rechtsmittelführerin, insbesondere das Vorbringen, dass das Gericht nicht sämtliche besonderen Umstände des Falls berücksichtigt habe, wie die Prominenz als ehemalige Ehefrau des bekannten Tennisspielers, sowie den Hinweis auf die Fehler bei der Heranziehung des Urteils Medion. Ebenso wie die Rechtsmittelführerin beanstandet das HABM letztlich die Begründung des angefochtenen Urteils, die aus den angeführten Gründen widersprüchlich und unzulänglich sei. In der Sitzung hat es jedoch hauptsächlich die automatische Anwendung der sich aus dem Urteil Medion ergebenden Grundsätze gerügt.
30 Harman Int. Industries dagegen hält die vom Gericht vorgenommene Analyse für korrekt und beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
B — Prüfung des einzigen Rechtsmittelgrundes
1. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es mangels eines Antrags einer der Parteien dem Gerichtshof zukommt, von Amts wegen alle die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder einzelner Rechtsmittelgründe betreffenden Fragen aufzuwerfen. In der Rechtsprechung wird immer wieder betont, dass gemäß Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 2 EG (nunmehr Art. 256 AEUV) und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf Rechtsmittelgründe gestützt sein muss, mit denen die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Gericht gerügt wird.
32 Vor diesem Hintergrund und angesichts der Anspielungen von Harman Int. Industries in der Sitzung auf eine mögliche Unzulässigkeit des Vorbringens ihrer Gegner erscheint es angebracht, von Amts wegen die Zulässigkeit des einzigen angeführten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.
33 Die Fragestellung ergibt sich vor allem aus der Kritik der Rechtsmittelführerin und des HABM daran, dass es das Gericht in dem angefochtenen Urteil versäumt habe, eine Bewertung der angemeldeten Marke Barbara Becker aus dem Blickwinkel der Wirkung auf den Gesamteindruck vorzunehmen, die aus der Hinzufügung des Vornamens zum Familiennamen resultiere, sowie daran, dass es den genannten Familiennamen als gängig oder gewöhnlich eingestuft habe. Solche Vorwürfe hätten tatsächlich gewisse Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit geweckt, da damit letztlich nur eine erneute Bewertung der Tatsachen gefordert werde, was dem Gerichtshof in Rechtsmittelverfahren verwehrt sei.
34 Dieser Ansicht bin ich nicht.
35 Erstens ziehen — wie das HABM anmerkt — die Revisionsklägerin und das HABM selbst nicht so sehr das Ergebnis dieser faktischen Bewertungen, sondern vielmehr die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils in Zweifel. Ihre Rüge scheinen sie auf die ständige Rechtsprechung stützen zu können, nach der Mängel und Unzulänglichkeiten der Begründung Rechtsfragen darstellen, die die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 230 EG (nunmehr Art. 263 AEUV) betreffen, die im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden können oder sogar als Gesichtspunkte zwingenden Rechts von Amts wegen geprüft werden können.
36 Zweitens ist, wie ich bereits angedeutet habe, in der Sitzung der Rechtsgrund genauer definiert worden, jedenfalls seitens des HABM, und hat sich von einer Kritik der Begründungsmängel zu einer anderen, klareren Kritik eines Rechtsfehlers betreffend die Heranziehung des Urteils Medion entwickelt.
37 Nach alledem halte ich es für zutreffend, die gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Beanstandungen als gegen einen Rechtsfehler gerichtet einzustufen.
2. Zur Begründetheit des Rechtsmittels
38 Die Beanstandungen, die die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift erhebt, werfen, liest man sie zusammen mit den Ausführungen des HABM, zunächst die Frage der Geeignetheit und der Auslegung der Urteile (insbesondere der Urteile Fusco und Medion) auf, die im angefochtenen Urteil zur Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen anhand des Kontextes des vorliegenden Falles herangezogen worden sind. Angesichts der mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage, also der Verwechslungsgefahr, sowie der Grundlage des Rechtsmittelgrundes, also der fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, ist es angebracht, die rechtlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien darzulegen, die bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten dieser Art heranzuziehen sind.
39 Gemäß der genannten Vorschrift ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen auf dem Gebiet besteht, auf dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
40 Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 weist seinerseits darauf hin, dass die Prüfung der Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen abhängt, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.
41 Der Gerichtshof hat zur Verwechslungsgefahr wiederholt bestätigt, dass das Vorliegen einer solchen Gefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 anzunehmen ist, wenn das Publikum glauben kann, dass die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
42 Was die Methode angeht, mit der das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen im Bewusstsein des Publikums bestimmt wird, hat der Gerichtshof erklärt, dass diese Gefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.
43 Ferner ist nach dieser Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. In dieser Hinsicht ist in der Rechtsprechung stets betont worden, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und dabei nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet.
44 Im vorliegenden Fall ist weder die Ähnlichkeit der Waren noch der Grad der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken in visueller oder klanglicher Hinsicht streitig. Letztlich geht es um die begriffliche Ähnlichkeit, was im vorliegenden Fall im Wesentlichen bedeutete, dass der Sinn des Familiennamens Becker und des vollständigen Namens Barbara Becker grundlegend ermittelt und insbesondere versucht werden musste, den Einfluss des Vornamens auf den Familiennamen zu bestimmen.
45 Hierzu war es unerlässlich, wie es in der in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung wiederholt heißt, alle relevanten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. In diesem Kontext gewinnt der Umstand besondere Relevanz, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM, die das Gericht zu überprüfen hatte, den begrifflichen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bejaht hat, indem sie sich in hohem Maße auf die Schwäche der Marke BECKER wegen der Häufigkeit dieses Familiennamens und der Popularität von Frau Barbara Becker in Deutschland gestützt hat.
46 Das angefochtene Urteil folgt jedoch, wie nachstehend erläutert wird, einem schematischen Ansatz, der sich auf frühere, recht isolierte Urteile sowohl des Gerichts (Fusco) wie auch des Gerichtshofs (Medion) stützt, in denen die konkreten Umstände der fraglichen Fälle ein besonderes, wenn nicht gar entscheidendes Gewicht hatten.
47 In der Tat wirft das angefochtene Urteil in den Randnrn. 34 bis 43 die Frage der Ähnlichkeit auf begrifflicher Ebene auf und beantwortet sie. Die Schlussfolgerung, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, wird insbesondere in den Randnrn. 35 und 36 gezogen, die auf das Urteil Fusco gestützt sind, und in den Randnrn. 37 bis 41, die auf das Urteil Medion gestützt sind.
48 Als Erstes gelangt das Gericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis, dass der Familienname Becker eine höhere Unterscheidungskraft habe als das Element Barbara, und stützt sich dafür auf das Urteil Fusco, in dem das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Enzo Fusco und Antonio Fusco angenommen hatte. Dabei war es von der — im angefochtenen Urteil wiederholten — Erwägung ausgegangen, dass zumindest in Italien die Verbraucher bei Marken im Allgemeinen dem Familiennamen größere Unterscheidungkraft beimäßen als dem Vornamen. Die mehr oder weniger große Prominenz der Rechtsmittelführerin in Deutschland sei auf begrifflicher Ebene nicht relevant (Randnrn. 34 und 35).
49 Es ist jedoch schwierig, eine solche sozusagen automatische Erstreckung des Urteils Fusco auf den vorliegenden Fall zuzulassen, bedenkt man, welche Bedeutung in jenem Urteil den Umständen des konkreten Falls beigemessen wurde, wie aus den dort in Randnr. 54 enthaltenen Wendungen wie unter diesen Umständen und im vorliegenden Fall oder bei den fraglichen Marken hervorgeht.
50 Das Gewicht der konkreten Umstände im Urteil Fusco wird offensichtlich in dem Urteil, das dieselbe Kammer des Gerichts kurze Zeit später in der Rechtssache Marcorossi erlassen hat, in dem es ebenfalls um italienische Familiennamen ging. Dort hat sie nämlich nach dem Hinweis darauf, dass die Wahrnehmung der aus einem Vornamen und einem Familiennamen bestehenden Zeichen in verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft unterschiedlich sein und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich in bestimmten Ländern die Verbraucher eher an den Familiennamen erinnerten als an den Vornamen — hier wird ausdrücklich auf das Urteil Fusco Bezug genommen —, ausgeführt, dass jedoch diese allgemeine Regel … nicht automatisch angewandt werden darf, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
51 Als Zweites — und insbesondere hierauf beziehen sich meine Vorbehalte — stützt sich das angefochtene Urteil auf die Antwort des Gerichtshofs auf die in der Rechtssache Medion gestellte Vorlagefrage.
52 Bekanntlich betraf die mit jenem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Frage die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke LIFE, die von dem deutschen Unternehmen Medion für Freizeit-Elektronikartikel registriert worden war, und der Bezeichnung THOMSON LIFE, unter der das Unternehmen Thomson einige seiner Waren vermarktete. Hier bestand eine zumindest teilweise Identität der von den beiden Marken erfassten Waren, weswegen Medion vor einem nationalen Gericht beantragte, Thomson den Gebrauch der genannten Bezeichnung für die Waren zu verbieten, deren Identität feststand.
53 Vor diesem Hintergrund ergibt sich die wirkliche Reichweite des im Urteil Medion dargelegten Grundsatzes aus dem Kontrast zwischen dem Wortlaut der von dem nationalen Gericht vorgelegten Frage und dem Wortlaut der Antwort des Gerichtshofs. Während nämlich das Gericht fragt, ob eine Verwechslungsgefahr unter den geschilderten Umständen des Falls besteht, antwortet der Gerichtshof, dass eine solche Gefahr unter Umständen wie den beschriebenen bestehen kann. Die Bedeutung der vom Gerichtshof in seiner Antwort gebrauchten Wendung erschließt sich ohne Weiteres aus der Randnr. 30 des genannten Urteils. Dort lässt der Gerichtshof nämlich nach einem Hinweis auf das grundsätzliche Gebot der Gesamtschau oder des Gesamteindrucks unter Berücksichtigung insbesondere der unterscheidenden und dominierenden Elemente (Randnr. 28) bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Möglichkeit zu, dass in Ausnahmefällen eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden.
54 Tatsächlich hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Voraussetzungen der möglichen Verwechslungsgefahr in diesem Fall in Randnr. 30 des Urteils erklärt, dass es [j]enseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, … jedoch keineswegs ausgeschlossen[ist], dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden.
55 Mit diesen Worten hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht in jenem Fall hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen in Fällen geantwortet, in denen eine zusammengesetzte Marke eine ältere eingetragene Marke als eines ihrer Elemente enthält, und hat dieses Gericht damit angehalten, die sogenannte Prägetheorie zu verwerfen.
56 Den vorstehenden Ausführungen ist klar zu entnehmen, dass das Gericht, wenn es das angefochtene Urteil entscheidend auf die Medion-Doktrin stützen wollte, um Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken festzustellen, mit einer Ausnahme hätte argumentieren müssen, also hätte erklären müssen, warum hier ausnahmsweise von dem allgemeinen Erfordernis abzusehen sein sollte, die Anmeldung der zusammengesetzten Marke auf den Gesamteindruck hin zu überprüfen und dabei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und ihre dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Es hätte, mit anderen Worten, vor dem Hintergrund der möglichen begrifflichen Ähnlichkeit zwischen Barbara Becker und Becker erläutern müssen, warum es in diesem Fall nicht erforderlich sein soll, dass das Element Becker eine dominierende Stellung in dem Ganzen einnimmt.
57 Nichts davon findet sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Urteils. Stattdessen lässt sich kaum eine andere Erwägung (Randnr. 37) als diejenige finden, dass Becker ein Familienname ist, was nicht bestritten ist und kaum zu widerlegen sein wird. Auf dieser Grundlage wird direkt auf eine Ähnlichkeit von Becker mit Barbara Becker (Randnr. 38) und folglich auf den Rechtsirrtum geschlossen, dem die Beschwerdekammer unterlegen sei (Randnr. 39).
58 Das angefochtene Urteil — das sei wiederholt — enthält weder eine Analyse noch eine Untersuchung hinsichtlich des Familiennamens Becker, um zu bestimmen, ob dieser jene selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion innehat, die in der Einheit keine dominierende Stellung einzunehmen braucht, obwohl doch vor dem Hintergrund der Umstände des Falls unbedingt die Unterscheidungskraft der ersten Marke BECKER hätte geprüft werden müssen. Hätte die letztgenannte Marke tatsächlich ein hohes Maß an Bekanntheit in der Öffentlichkeit genossen, wäre es für jede andere Marke, die auf identischen Waren angebracht werden sollte, schwieriger gewesen, ein Recht auf diesen Familiennamen zu beanspruchen.
59 Letzten Endes kann das angefochtene Urteil, ausgehend von einem verallgemeinernden und teilweise unrichtigen Verständnis der Verknüpfung der Urteile Medion und Fusco, zu der irrigen Annahme verleiten, dass im Prinzip jeder Familienname, der mit einer älteren Marke übereinstimmt, wegen Verwechslungsgefahr (im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94) ein Hindernis für die Eintragung einer Marke darstellt, die aus einem Vornamen und dem fraglichen Familiennamen besteht.
60 Anders gesagt scheint das Zusammenfügen eines vermeintlichen, einem früheren Urteil des Gerichts entnommenen Grundsatzes mit einer anderen, einem Urteil des Gerichtshofs entnommenen Regel fast zwangsläufig zu einem Ergebnis zu führen, bei dem die Frage der begrifflichen Ähnlichkeit praktisch außer Acht gelassen wird, weil das angefochtene Urteil nicht alle Tatsachenelemente des Falls berücksichtigt hat, wie es dies nach der Rechtsprechung hätte tun müssen. Insbesondere hat das Gericht es versäumt, den möglichen Einfluss des Vornamens auf die begriffliche Bedeutung der Marke Barbara Becker und den Grad der Unterscheidungskraft einer nur aus einem Familiennamen bestehenden Marke zu prüfen.
61 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsirrtum behaftet ist und dass daher dem einzigen Rechtsmittelgrund zu folgen und das Urteil aufzuheben ist.
62 Da der festgestellte Rechtsfehler nur dadurch korrigiert werden kann, dass die in der vorstehenden Nummer angesprochenen Tatsachenwürdigungen vorgenommen werden, und ungeachtet des Umstands, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil angesichts seines Vorgehens nicht über den von der Klägerin geltend gemachten zweiten Klagegrund entscheiden musste, bin ich der Auffassung, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif im Sinne von Art. 61 § 1 der Satzung ist. Daher empfehle ich seine Zurückverweisung an das Gericht, damit es diese Prüfungen vornimmt und dementsprechend erneut entscheidet.
VI — Kosten
63 Da vorgeschlagen wird, das Verfahren an das Gericht zurückzuverweisen, ist die Entscheidung über die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.
VII — Ergebnis
64 Als Ergebnis aus den vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM (T-212/07), in vollem Umfang aufzuheben;
2. das Verfahren an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;
3. die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.