Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2010
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.04.2010 – C-82/09
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2010:220
In der Rechtssache C-82/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 3. Dezember 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2009, in dem Verfahren
Dimos Agiou Nikolaou Kritis
gegen
Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der griechischen Regierung, vertreten durch A. Vasilopoulou, G. Karipsiadis, V. Kontolaimos und I. Chalkias als Bevollmächtigte,
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Ventrella, avvocato dello Stato,
der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Alcover San Pedro und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
Urteil§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Dimos Agiou Nikolaou Kritis (Gemeinde Agios Nikolaos auf Kreta) und dem Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon (Minister für landwirtschaftliche Entwicklung und Ernährung) über einen Beschluss, der den Kläger zur Wiederaufforstung eines diesem gehörenden Grundstücks mit einer Fläche von 217,64 m2 verpflichtet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 1 der Verordnung Nr. 2152/2003 bestimmt:
(1)Es wird ein System der Gemeinschaft für ein breit angelegtes, harmonisiertes und umfassendes Langzeit-Monitoring des Zustands der Wälder (nachstehend System genannt) eingerichtet, uma)Folgendes fortzusetzen und weiterzuentwickeln:das Monitoring der Luftverschmutzung und deren Folgen sowie anderer Wirkstoffe und Faktoren, die Auswirkungen auf die Wälder haben, wie biotische und abiotische Faktoren und vom Menschen verursachte Faktoren;das Monitoring von Waldbränden und ihren Ursachen und Folgen;die Verhütung von Waldbränden;b)zu beurteilen, welchen Anforderungen das Monitoring der Böden, der Kohlenstoffbindung, der Auswirkungen der Klimaänderung, der biologischen Vielfalt sowie der Schutzfunktionen der Wälder genügen muss, und dieses Monitoring zu entwickeln;c)kontinuierlich zu bewerten, inwieweit die Monitoringtätigkeiten einen wirksamen Beitrag zur Beurteilung des Zustands der Wälder leisten, und die Monitoringtätigkeiten weiterzuentwickeln.Das System soll auf Ebene der Gemeinschaft zuverlässige und vergleichbare Daten und Informationen über den Zustand der Wälder und über schädliche Einflüsse auf die Wälder liefern. Es soll auch zur Bewertung der laufenden Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und besondere Aufmerksamkeit auf Maßnahmen zur Verminderung von schädlichen Einflüssen auf Wälder lenken. Das System berücksichtigt vorhandene und geplante nationale, europäische und weltweite Monitoringmechanismen und knüpft gegebenenfalls daran an; ferner steht es in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften.
4 Art. 3 der Verordnung Nr. 2152/2003 sieht vor:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Wälder sind Flächen von mehr als 0,5 ha mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von mehr als 10 %. Die Bäume sollten auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von mindestens 5 m erreichen können. Wälder können entweder aus dichten Waldformationen bestehen, in denen die Bäume der verschiedenen Vegetationsschichten und das Unterholz einen hohen Anteil der Fläche bedecken, oder aus offenen Waldformationen mit geschlossener Pflanzendecke und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 %. Junge, natürliche Baumbestände und alle zu forstwirtschaftlichen Zwecken angelegten Pflanzungen, deren Überschirmungsgrad 10 % oder deren Höhe 5 m noch nicht erreicht hat, werden auch als Wälder bezeichnet; das gilt auch für normalerweise zum Waldgebiet gehörende Gebiete, die infolge menschlicher Eingriffe oder natürlicher Ursachen vorübergehend unbestockt sind, voraussichtlich aber wieder zu Wäldern werden. Die Definition von Wäldern umfasst: Forstbaumschulen und Samenplantagen, die Bestandteil des Waldes sind; forstwirtschaftliche Betriebswege, Lichtungen, Feuerschutzschneisen und andere kleine offene Flächen im Wald; Wald in Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten wie solchen von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse; bewaldete Windschutzstreifen mit einer Fläche von mindestens 0,5 ha und einer Breite von mindestens 20 m. Gummibaumplantagen und Korkeichenwälder sind ebenfalls umfasst. Die Definition von Wäldern umfasst jedoch nicht: Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
b) Andere Holzflächen sind Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von 5 bis 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m erreichen können, oder Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von mehr als 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m nicht erreichen können (z. B. Zwergbäume und verkümmerte Bäume), sowie mit Sträuchern oder Büschen. Die Definition von anderen Holzflächen umfasst nicht: Gebiete, die in der vorstehend beschriebenen Weise mit Bäumen, Sträuchern oder Büschen bewachsen sind, aber kleiner als 0,5 ha und schmaler als 20 m sind und unter andere Flächen eingestuft werden; Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. …
5 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2152/2003 sah vor, dass die Laufzeit des Systems vier Jahre beträgt, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006.
6 Mit der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 2152/2003 aufgehoben.
Nationales Recht
7 Das griechische Recht definiert in Art. 3 des Gesetzes Nr. 998/1979 über den Schutz von Wäldern und Holzflächen des Landes im Allgemeinen (FEK 289 A') in der durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 3208/2003 (FEK 303 A'/24. 12. 2003) geänderten Fassung Wald und Holzflächen folgendermaßen:
(1)Unter Wald oder Waldökosystem ist eine organische Gesamtheit von Wildpflanzen mit hölzernem Stamm, über die notwendige Bodenoberfläche gedeihend, zu verstehen, die zusammen mit der vorhandenen Flora und Fauna durch ihre Interdependenz und gegenseitige Beeinflussung eine besondere Biosymbiose (Waldbiosymbiose) und eine besondere natürliche, aus dem Wald hervorgehende Umwelt bildet.
(2)Eine Holzfläche ist dann vorhanden, wenn in der oben genannten Gesamtheit die Wildholzvegetation — hoch oder buschartig — licht ist.
(3)Eine Waldbiosymbiose nach den Abs. 1 und 2 ist vorhanden, und eine aus dem Wald hervorgehende Umwelt entsteht in einem Gebiet, wenn:1.in dem besagten Gebiet Wildholzkeime wachsen, die sich dazu eignen, durch Bewirtschaftung des Waldes Walderzeugnisse hervorzubringen;2.die Fläche des besagten Gebiets, das vollständig oder teilweise mit den oben bezeichneten Arten bewachsen ist, mindestens 0,3 Hektar beträgt und eine geometrische, möglichst abgerundete Form oder die Form eines Breitstreifens mit einer Breite von mindestens dreißig (30) Metern besitzt. Die Waldbiosymbiose ist vorhanden, und eine aus dem Wald hervorgehende Umwelt entsteht in Gebieten mit einer Fläche von weniger als 0,3 Hektar, wenn sie aufgrund ihrer Lage zu anderen Nachbargebieten, die einen Wald oder eine Holzfläche darstellen, in einem Verhältnis der Interdependenz und gegenseitigen Beeinflussung stehen;3.die Kronen der Baumarten in senkrechter Projektion mindestens 25 % (Überschirmungsgrad von 0,25) der Bodenfläche abdecken. Die Waldökosysteme werden anhand der folgenden Kriterien als Wälder oder Holzflächen kategorisiert:a)Wenn in der oben bezeichneten Biosymbiose die Baumarten einen klar erkennbaren senkrechten Aufbau (Stockwerke) besitzen und ihre Kronen mehr als dreißig Prozent der Bodenfläche abdecken (höherer Überschirmungsgrad als 0,30), wird das betreffende Gebiet als Wald bezeichnet, unter der Voraussetzung, dass der Überschirmungsgrad der Baumschicht mehr als fünfzehn Prozent (0,15) beträgt und im Falle einer fehlenden Bodenschicht der Überschirmungsgrad der Baumschicht mehr als fünfundzwanzig Prozent beträgt (0,25).b)Wenn in der oben bezeichneten Biosymbiose die Holzkeime aus immergrünen Arten oder breitblättrigen Laubbäumen bestehen, die in buschartiger Form auftreten, wird das betreffende Gebiet als Holzfläche bezeichnet, sofern die Kronen dieser Arten mehr als fünfundzwanzig Prozent des Bodens bedecken (Überschirmungsgrad von über 0,25).c)Von dem Begriff der Waldökosysteme werden auch Gebiete erfasst, die aus irgendeinem Grund ihre Waldbepflanzung verloren haben und nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt für andere Nutzungen freigegeben wurden. Die betreffenden Gebiete unterliegen den Regelungen des Art. 117 Abs. 3 der Verfassung, werden zu wiederaufzuforstenden Gebieten erklärt und behalten den Charakter bei, den sie vor ihrer Zerstörung besaßen.
(4)Als Holzflächen sind auch unüberschirmte Gebiete jeglicher Natur (Reisig- oder Grasflächen, Felsvorsprünge und unbedeckte Flächen im Allgemeinen) zu verstehen, die von Wäldern oder Holzflächen umschlossen sind, sowie die oberhalb von Wäldern oder Holzflächen liegenden unüberschirmten Gipfelregionen und alpinen Zonen der Berge. In den betreffenden Gebieten ist über die in Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes 1734/1987 (FEK 189 A') und die Art. 45 bis 61 dieses Gesetzes erlaubten Eingriffe hinaus keinerlei sonstiger Eingriff gestattet. Die Gebiete der Alternativen a), d) und e) von Abs. 6 dieses Artikels werden von den Regelungen dieses Absatzes selbst dann nicht erfasst, wenn sie von Wäldern oder Holzflächen umschlossen sind.
(5)Den Regelungen dieses Gesetzes unterliegen auch die Parks und Gärten in Städten und Wohngebieten sowie Gebiete, die durch Verwaltungsakte der zuständigen Stelle zu aufzuforstenden oder wiederaufzuforstenden Gebieten erklärt werden oder erklärt wurden.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Mit Beschluss vom 3. Juni 2004 entschied der Genikos Grammateas Perifereias Kritis (Generalsekretär der Region Kreta), dass ein zum Dimos Agiou Nikolaou gehörendes Grundstück von 217,64 m2 wieder aufzuforsten sei, da dieses Grundstück Teil einer größeren Fläche sei, die Wald sei und deren Vegetation zum Teil durch Urbarmachung zerstört worden sei.
9 Der Dimos Agiou Nikolaou focht diese Entscheidung beim Symvoulio tis Epikrateias an und machte geltend, dass die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Einstufung dieses Grundstücks als Wald nicht erfüllt seien, insbesondere in Bezug auf die Kriterien der Mindestfläche und des Überschirmungsgrads.
10 Das vorlegende Gericht stellte fest, dass die Begriffe Wald und Holzfläche nach der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen war, geltenden Definition des nationalen Rechts nicht mit denen der Verordnung Nr. 2152/2003 übereinstimmten. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese Vorschrift daher mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnte, was das Gericht dazu veranlassen müsste, die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anzuwenden und die früher geltende Rechtsvorschrift durchzuführen. Es hegt jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung.
11 Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Finden die in Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2152/2003 enthaltenen Definitionen der Begriffe Wald und Holzfläche auch auf solche Fragen des Schutzes und ganz allgemein der Bewirtschaftung von Wäldern und Holzflächen im Sinne dieser Definitionen Anwendung, die nicht ausdrücklich in der Verordnung, jedoch in einer innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt sind?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Darf eine innerstaatliche Rechtsordnung auch solche Gebiete als Wälder oder Holzflächen definieren, die nach den Definitionen des Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2152/2003 keine Wälder oder Holzflächen darstellen?
3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Darf die einer innerstaatlichen Rechtsordnung gestattete Definition auch solcher Gebiete als Wälder und Holzflächen, die keine Wälder und Holzflächen im Sinne des Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2152/2003 darstellen, von der in dieser Verordnung enthaltenen Definition sowohl hinsichtlich der darin aufgeführten Bestandteile der Begriffe Wald oder Holzfläche als auch hinsichtlich der rechnerischen Bestimmung der Größen von eventuell mit der Verordnung übereinstimmenden Bestandteilen abweichen? Oder darf diese Definition der innerstaatlichen Rechtsordnung zwar andere als die in der Definition der Verordnung aufgeführten Bestandteile der Begriffe Wald oder Holzfläche enthalten, wobei sie jedoch die mit der Definition der Verordnung gemeinsamen Bestandteile nicht rechnerisch zu bestimmen braucht und im Fall einer solchen rechnerischen Bestimmung nicht von jener der Verordnung abweichen darf?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
12 Die Europäische Kommission stellt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage, weil die Nützlichkeit der Antwort für die Klärung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren nicht offensichtlich sei. Aus dem Vorlagebeschluss gehe nämlich hervor, dass es für das nationale Gericht feststehe, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Grundstück sowohl nach nationalem Recht als auch nach der Verordnung Nr. 2152/2003 als Wald eingestuft werden könne. Die Fragen seien demnach theoretischer Natur, da damit nur die Beständigkeit der Definitionen im nationalen Recht geprüft werden soll.
13 Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
14 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 16).
15 Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. insbesondere Urteil Gottwald, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung der Vorlageentscheidung jedoch nicht, dass es für das nationale Gericht feststeht, dass das streitige Grundstück sowohl nach nationalem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht jedenfalls Wald ist. Aus den Nrn. 13 und 14 dieser Entscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht seine Entscheidung in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens von der Auslegung abhängig macht, um die es den Gerichtshof ersucht.
17 Die erbetene Auslegung ist somit für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich.
18 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2152/2003, in dem für die Zwecke dieser Verordnung die Begriffe Wald und andere Holzflächen definiert werden, dahin auszulegen ist, dass er nationalen Vorschriften entgegensteht, die Definitionen enthalten, die sich von diesen Begriffen in Bezug auf in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelte Systeme unterscheiden.
20 Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 2152/2003 hat diese das Ziel, ein System der Gemeinschaft für ein breit angelegtes, harmonisiertes und umfassendes Langzeit-Monitoring des Zustands der Wälder einzurichten. Mit diesem System sollen das Monitoring der Luftverschmutzung und anderer Faktoren, die Auswirkungen auf die Wälder haben, das Monitoring von Waldbränden und ihren Ursachen und Folgen sowie die Verhütung von Waldbränden fortgesetzt und weiterentwickelt werden. Es soll auch beurteilt werden, welchen Anforderungen das Monitoring der Böden, der Kohlenstoffbindung, der Auswirkungen der Klimaänderung, der biologischen Vielfalt sowie der Schutzfunktionen der Wälder genügen muss, und es soll dieses Monitoring entwickelt sowie kontinuierlich bewertet werden, inwieweit die Monitoringtätigkeiten einen wirksamen Beitrag zur Beurteilung des Zustands der Wälder leisten, und die Monitoringtätigkeiten weiterentwickelt werden.
21 Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, der im Übrigen in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2152/2003 ausgeführt hat, dass die Laufzeit des Systems der Gemeinschaft vier Jahre vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt, den Geltungsbereich dieses Systems beschränken wollte.
22 Innerhalb dieses Geltungsbereichs und nach Art. 249 Abs. 2 EG hatte diese Verordnung gewiss allgemeine Geltung, war in allen ihren Teilen verbindlich und galt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
23 Die Erreichung der mit diesem System somit für einen bestimmten Zeitraum angestrebten Ziele, wie sie in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils genannt sind, verpflichtete die Mitgliedstaaten zwar dazu, ein Programm zum Monitoring von Wäldern einzurichten, es steht aber fest, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber deswegen keine vollständige Harmonisierung aller Aktivitäten zur Bewirtschaftung der Waldflächen vornehmen wollte.
24 Die genannte Verordnung wurde auf der Grundlage von Art. 175 EG erlassen, der zu dem der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich gewidmeten Titel XIX des EG-Vertrags gehört. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich keine vollständige Harmonisierung angestrebt wird (Urteil vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe, C-6/03, Slg. 2005, I-2753, Randnr. 27). Auch wenn Art. 174 EG bestimmte zu erreichende Ziele der Gemeinschaft nennt, sieht Art. 176 EG doch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 22. Juni 2000, Fornasar u. a., C-318/98, Slg. 2000, I-4785, Randnr. 46, und Deponiezweckverband Eiterköpfe, Randnr. 27).
25 Demnach wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber zur Durchführung des Monitoring von Wäldern zwar die Definition der davon betroffenen Gebiete liefern, aus keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 2152/2003 geht aber hervor, dass durch die Verordnung gemeinschaftliche Regeln für andere Systeme aufgestellt werden sollten.
26 Unter diesen Umständen definiert die Verordnung Nr. 2152/2003 die beiden Begriffe nur für die Zwecke dieser Verordnung, wie in Art. 3 der Verordnung ausdrücklich bestimmt ist. Folglich ist festzustellen, dass dieser Artikel nicht das Ziel hat und nicht die Wirkung haben kann, andere Definitionen von Wäldern und Holzflächen, die die Mitgliedstaaten anderen Aktionsprogrammen zugrunde legen wollen, die nicht durch die Verordnung Nr. 2152/2003 geregelt werden, auszuschließen.
27 Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aktionsprogramm durch die Verordnung Nr. 2152/2003 geregelt ist.
28 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2152/2003, in dem für die Zwecke dieser Verordnung die Begriffe Wald und andere Holzflächen definiert werden, dahin auszulegen ist, dass er nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die Definitionen enthalten, die sich von diesen Begriffen in Bezug auf in dieser Verordnung nicht geregelte Systeme unterscheiden.
29 Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die beiden anderen Fragen des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.
Kosten
30 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus), in dem für die Zwecke dieser Verordnung die Begriffe Wald und andere Holzflächen definiert werden, ist dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die Definitionen enthalten, die sich von diesen Begriffen in Bezug auf in dieser Verordnung nicht geregelte Systeme unterscheiden.