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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.04.2010 – C-102/09

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:236

Zitiert 2 Entscheidungen

In der Rechtssache C-102/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale di Firenze (Italien) mit Entscheidung vom 20. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2009, in dem Verfahren

Camar Srl

gegen

Presidenza del Consiglio dei Ministri

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský, T. von Danwitz (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Camar Srl, vertreten durch W. Viscardini und G. Donà, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Prete und A. Bordes als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

Urteil§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 des am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichneten Abkommens über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar (ABl. 1964, Nr. 93, S. 1431, im Folgenden: erstes Abkommen von Jaunde) und von Art. 1 des Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen, das dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten vierten AKP-EWG-Abkommen (ABl. 1991, L 229, S. 3, im Folgenden: viertes Abkommen von Lomé) beigefügt ist.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Camar Srl (im Folgenden: Camar) gegen die Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrats) auf Ersatz von Schäden, die Camar wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) entstanden sein sollen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrechtliche Übereinkünfte

3 Art. 1 des ersten Abkommens von Jaunde, der zu Titel I (Warenverkehr) gehört, bestimmt:

Die Hohen Vertragsparteien haben sich in dem Bestreben, die Erweiterung des Handels zwischen den assoziierten Staaten und den Mitgliedstaaten zu fördern, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und die wirtschaftliche Unabhängigkeit der assoziierten Staaten zu verstärken und somit zur Entwicklung des internationalen Handels beizutragen, über die nachstehenden Bestimmungen für ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen geeinigt.

4 Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde sieht vor:

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere derjenigen des Artikels 3, nimmt jede Vertragspartei von allen Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand, die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche Behandlung ihrer Erzeugnisse und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragsparteien bewirken.

5 Das erste Abkommen von Jaunde wurde durch das am 29. Juni 1969 in Jaunde unterzeichnete Abkommen über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar (ABl. 1970, L 282, S. 2, im Folgenden: zweites Abkommen von Jaunde) ersetzt. Art. 5 dieses Abkommens bestimmt fast gleichlautend mit Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde:

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens nimmt jede Vertragspartei von allen Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand, die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche Behandlung ihrer Erzeugnisse und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragsparteien bewirken.

6 Das am 28. Februar 1975 unterzeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lomé (ABl. 1976, L 25, S. 2, im Folgenden: erstes Abkommen von Lomé) ersetzte das zweite Abkommen von Jaunde. Nr. 1 des dem ersten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 6 betreffend Bananen bestimmt:

1. Kein AKP-Staat [Staat Afrikas, des karibischen Raums oder des Pazifischen Ozeans] wird in Bezug auf die Ausfuhr von Bananen nach der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu den Märkten und der Vorteile auf dem Markt ungünstiger gestellt als bisher oder derzeit.

7 Fast gleichlautend bestimmt Art. 1 des dem vierten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen:

Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit.

8 Art. 1 des Protokolls Nr. 4 betreffend Bananen, das dem am 31. Oktober 1979 in Lomé unterzeichneten zweiten AKP-EWG-Abkommen (ABl. 1980, L 347, S. 140) und dem am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichneten dritten AKP-EWG-Abkommen (ABl. 1986, L 86, S. 3) beigefügt ist, ist ebenfalls fast gleichlautend.

9 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses Nr. 2/90 des AKP-EWG-Ministerrats vom 27. Februar 1990 betreffend die ab 1. März 1990 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (ABl. L 84, S. 2) sowie den Art. 1 und 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 714/90 des Rates vom 5. März 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 (ABl. L 84, S. 1) wurde das dem vierten Abkommen von Lomé beigefügte Protokoll Nr. 5 betreffend Bananen ab dem 1. März 1990 angewandt.

Nationales Recht

10 Durch das Gesetz Nr. 986/1964 vom 9. Oktober 1964 (GURI Nr. 264 vom 27. Oktober 1964) wurde eine nationale Verbrauchsteuer auf frische Bananen eingeführt. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 428/1990 vom 29. Dezember 1990 (GURI Nr. 10 vom 12. Januar 1991) aufgehoben. Im Laufe der Jahre wurde diese Steuer schrittweise erhöht und belief sich zum Zeitpunkt ihrer Abschaffung auf 525 ITL je Kilogramm. Auf herkömmlicherweise in Italien erzeugtes Obst wurde im betreffenden Zeitraum keine Verbrauchsteuer erhoben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Camar wehrte sich in zwei Verfahren gegen die Steuer, deren Entrichtung von ihr gemäß dem Gesetz Nr. 986/1964 im Zusammenhang mit der Einfuhr von Bananen somalischen Ursprungs verlangt wurde. Diese Verfahren wurden mit zwei Urteilen der Corte suprema di cassazione beendet.

12 In ihrer anschließenden Klage beim Tribunale di Firenze (Gericht Florenz) machte Camar geltend, dass die Corte suprema di cassazione das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verpflichtung aus Art. 234 EG, verletzt habe, indem sie die bei ihr eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen habe, ohne dem Gerichtshof bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

13 Aus den von Camar in der Sitzung gemachten Angaben geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Einfuhren nach dem 1. März 1990 erfolgten. Zu dieser Zeit war die Erzeugung von Bananen in Italien sehr unbedeutend, wenn nicht inexistent.

14 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 986/1964 mit den Verpflichtungen aus den in den Randnrn. 3 bis 8 des vorliegenden Urteils genannten völkerrechtlichen Übereinkünften eine Vorfrage im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der von Camar bei ihm erhobenen Schadensersatzklage sei. Diese Prüfung werfe komplexe Rechtsfragen auf, die der Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärt habe.

15 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunale di Firenze das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stand Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde der Einführung einer nationalen Steuer auf Bananen somalischen Ursprungs durch einen Mitgliedstaat entgegen, die auf inländische Bananen (deren Erzeugung vollkommen inexistent oder unbedeutend war) keine Anwendung fand und die auf keine andere inländische Obstsorte anwendbar war?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2. Stand das Protokoll betreffend Bananen im Anhang des zur maßgeblichen Zeit gültigen Abkommens von Lomé der Erhebung einer mit Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde unvereinbaren Abgabe auf die 1990 erfolgte Einfuhr somalischer Bananen nach Italien entgegen, wenn man dieses Protokoll in Verbindung mit den entsprechenden Protokollen im Anhang der früheren Abkommen von Lomé, ausgenommen Art. 5 des zweiten Abkommens von Jaunde, betrachtet?

Im Fall der Verneinung:

3. Standen die Bananen betreffenden Protokolle im Anhang der Abkommen von Lomé Erhöhungen einer Abgabe wie der italienischen Verbrauchsteuer auf Bananen somalischen Ursprungs nach dem 1. April 1976 unabhängig von den konkreten Auswirkungen derartiger Erhöhungen auf die Ausfuhr solcher Bananen entgegen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde der Einführung einer Steuer wie der im Gesetz Nr. 986/1964 vorgesehenen entgegenstand, so dass ein Mitgliedstaat auch nach dem Außerkrafttreten der Abkommen von Jaunde nicht gemäß einem solchen Gesetz eine Steuer auf die Einfuhr von Bananen aus einem AKP-Staat erheben darf.

17 Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob der genannte Art. 14 der Besteuerung des Verbrauchs von Bananen somalischen Ursprungs durch einen Mitgliedstaat gemäß einem Gesetz wie dem Gesetz Nr. 986/1964 zum Zeitpunkt der Einführung dieser Maßnahme entgegenstand. Zu diesem Zweck ist die Bedeutung von Art. 14 zu untersuchen, ohne dass geprüft werden müsste, ob diese Bestimmung unmittelbare Wirkung hat. Wie nämlich aus dem Wortlaut der ersten Frage hervorgeht, fragt sich das Gericht unabhängig von einer etwaigen unmittelbaren Wirkung des Art. 14 nach der Tragweite dieser Vorschrift.

18 Nach Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde nimmt jede Vertragspartei von allen Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand, die unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche Behandlung ihrer Erzeugnisse und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragsparteien bewirken.

19 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Erzeugung von Bananen in Italien in dem im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Zeitraum ganz gering, wenn nicht inexistent war und somit zu vernachlässigen ist. Die Gleichartigkeit, auf der das Verbot von Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde beruht, ist deshalb im Verhältnis zu Tafelobst typisch einheimischer Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 1987, Kommission/Italien, 184/85, Slg. 1987, 2013, Randnr. 8).

20 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung von Art. 95 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 95 Abs. 1 EG-Vertrag, der wiederum zu Art. 90 Abs. 1 EG wurde) zur Gleichartigkeit von Bananen und anderem Tafelobst italienischer Erzeugung zu äußern hatte. Er hat entschieden, dass diese beiden Gruppen von Erzeugnissen nicht gleichartig im Sinne von Art. 95 Abs. 1 EWG-Vertrag sind, weil sie unterschiedliche Merkmale haben und nicht denselben Verbraucherbedürfnissen dienen (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnrn. 9 und 10, sowie vom 7. Mai 1987, Cooperativa Co-Frutta, 193/85, Slg. 1987, 2085, Randnrn. 17 und 18).

21 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die organoleptischen Eigenschaften sowie der Wassergehalt der beiden Erzeugnisgruppen voneinander abweichen und dass die Banane, zumindest auf dem italienischen Markt, als ein besonders nahrreiches und energiereiches sowie dem Kleinkindalter gut angepasstes Lebensmittel angesehen wird (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 10).

22 Diese Tatsachenbeurteilung wird von Camar nicht in Frage gestellt. Sie spricht sich vielmehr dafür aus, Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde weiter auszulegen, als Art. 90 Abs. 1 EG angesichts der oben genannten Urteile auszulegen sei.

23 Nach Auffassung von Camar ist Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde dahin auszulegen, dass er nicht nur eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger Erzeugnisse untersage, sondern als Synthese der in Art. 90 Abs. 1 und 2 EG enthaltenen Bestimmungen auch jede Form des mittelbaren steuerlichen Protektionismus zugunsten einheimischer Erzeugnisse, die im Wettbewerb mit eingeführten Erzeugnissen stünden. Eine Auslegung von Art. 14 dahin, dass er voraussetze, dass eingeführte Erzeugnisse dieselben Merkmale hätten wie einheimische Erzeugnisse, nähme dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit, weil die unter das erste Abkommen von Jaunde fallenden Erzeugnisse afrikanischer Länder sämtlich tropische Erzeugnisse seien, die andere Merkmale hätten als die Erzeugnisse der Mitgliedstaaten.

24 Die von Camar befürwortete Auslegung findet jedoch im Wortlaut von Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde keine Stütze. Diese Bestimmung sieht nämlich lediglich mit ähnlichem Wortlaut wie Art. 90 Abs. 1 EG ein Verbot der unterschiedlichen Besteuerung gleichartiger Erzeugnisse vor. Nach der Rechtsprechung zur letztgenannten Bestimmung steht fest, dass die gleichartigen Erzeugnisse, für die dieses Verbot gilt, Erzeugnisse sind, die ähnliche Merkmale haben und denselben Verbraucherbedürfnissen dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 9 und 10).

25 Daraus folgt, dass die Gemeinschaft sowie die mit ihr assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, wenn sie die Frage der inländischen Abgaben auf Erzeugnisse, die nicht gleichartig sind, aber im Wettbewerb miteinander stehen, hätten regeln wollen, statt einer Bestimmung, die nur Art. 90 Abs. 1 EG ähnelt, eine auch an Art. 90 Abs. 2 EG angelehnte Bestimmung angenommen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 1995, Chiquita Italia, C-469/93, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 43).

26 Die von Camar befürwortete Auslegung des Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde erweist sich folglich als mit dem Wortlaut dieses Artikels unvereinbar.

27 Zu prüfen ist ferner, ob die Zielsetzung des ersten Abkommens von Jaunde verlangt, dass sein Art. 14 trotz der in dessen Wortlaut gemachten Einschränkung dahin auszulegen ist, dass er auch interne steuerliche Maßnahmen erfasst, die den nach Art. 90 Abs. 2 EG-Vertrag untersagten entsprechen.

28 Hierzu ist erstens festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde, die über seinen Wortlaut hinausgeht, entgegen dem Vorbringen von Camar nicht erforderlich ist, um seine praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.

29 Zum einen ist der Ausdruck gleichartige Erzeugnisse nicht dahin auszulegen, dass die Erzeugnisse identisch sein müssen, sondern nur dahin, dass Erzeugnisse ausgeschlossen sind, die andere Merkmale haben und nicht denselben Bedürfnissen der Verbraucher dienen, wie in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils dargestellt. Daraus folgt, dass auch typische Tropenfrüchte nicht generell als Erzeugnisse angesehen werden können, die denen aus den Mitgliedstaaten nicht gleichartig sind.

30 Zum anderen erfasst Art. 14 des Ersten Abkommens von Jaunde nach seinem Wortlaut Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragsparteien generell, ohne Eingrenzung auf tropische Erzeugnisse.

31 Zweitens ist allgemeiner festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde, die diesem einen Bedeutungsgehalt zuweist, der auch ein Verbot interner steuerlicher Maßnahmen wie der in Art. 90 Abs. 2 EG genannten umfasst, nicht zulässig ist. Diesen beiden Bestimmungen liegen nämlich unterschiedliche Ziele zugrunde, so dass sie nicht durch Auslegung einander angeglichen werden können.

32 Nach der Rechtsprechung soll Art. 90 EG den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen durch die Beseitigung jeder Form des Protektionismus gewährleisten, die sich aus der Anwendung inländischer Abgaben, die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten diskriminieren, ergeben kann, und die vollkommene Neutralität der inländischen Abgaben im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 7).

33 Außerdem muss die Auslegung dieser Bestimmung den in den Art. 2 EG, 3 EG und 14 EG zum Ausdruck gebrachten Zielen des Vertrags Rechnung tragen, zu denen an erster Stelle die Schaffung eines Binnenmarkts gehört, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Drexl, 299/86, Slg. 1988, 1213, Randnr. 24).

34 Diese Art. 90 EG zugrunde liegenden Ziele fehlen aber im ersten Abkommen von Jaunde. Nach dessen Art. 1, der wie sein Art. 14 zu Titel I (Warenverkehr) gehört, besteht das Ziel dieses Abkommens darin, die Erweiterung des Handels zwischen den assoziierten Staaten und den Mitgliedstaaten zu fördern, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und die wirtschaftliche Unabhängigkeit der assoziierten Staaten zu verstärken und somit zur Entwicklung des internationalen Handels beizutragen.

35 Die Schlussfolgerung, dass die Zielsetzung des ersten Abkommens von Jaunde keine Auslegung seines Art. 14 verlangt, die über dessen Wortlaut hinausgeht und dieser Bestimmung einen Art. 90 Abs. 2 EG entsprechenden Bedeutungsgehalt zuweisen würde, wird überdies durch die Auslegung von mit Art. 14 fast identischen Bestimmungen durch den Gerichtshof im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Übereinkünfte zur Schaffung eines Freihandelssystems gestützt. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass diese Bestimmungen für die Vertragsparteien einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich begründen, der nur von der Feststellung abhängt, dass die einem bestimmten Steuersystem unterliegenden Erzeugnisse gleichartig sind (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1982, Kupferberg, 104/81, Slg. 1982, 3641, Randnr. 26, sowie vom 17. Juli 1997, Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 31).

36 Zudem hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, dass sich die Bedeutung einer Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde entsprechenden Bestimmung eines Freihandelsabkommens im Verbot einer unterschiedlichen Besteuerung gleichartiger Erzeugnisse erschöpft. Zu Art. 21 Abs. 1 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen und gebilligt wurde (ABl. L 301, S. 164), hat der Gerichtshof nämlich in Randnr. 42 des Urteils Kupferberg entschieden, dass es, wenn ein Mitgliedstaat auf Ursprungserzeugnisse aus einem Drittland eine für bestimmte Gruppen von Herstellern oder Arten von Erzeugnissen vorgesehene Steuerermäßigung nicht anwendet, keine Diskriminierung im Sinne dieses Art. 21 darstellt, sofern es auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats kein vergleichbares Erzeugnis gibt, dem diese Ermäßigung tatsächlich zugute gekommen ist.

37 Das in Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde verankerte Verbot beschränkt sich nach seinem Wortlaut somit auf die unterschiedliche Besteuerung gleichartiger Erzeugnisse und erfasst folglich keine nicht gleichartigen Erzeugnisse, die im Wettbewerb miteinander stehen.

38 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde einer Besteuerung von Bananen somalischen Ursprungs wie der durch das Gesetz Nr. 986/1964 eingeführten nicht entgegenstand.

39 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

40 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung der Stillhaltebestimmung in den Bananen betreffenden Protokollen im Anhang der Abkommen von Lomé voraussetzt, dass die konkreten Auswirkungen der Erhöhungen einer Abgabe wie der durch das Gesetz Nr. 986/1964 eingeführten geprüft werden, um festzustellen, ob diese Erhöhungen mit der genannten Bestimmung vereinbar sind.

41 Da das vorlegende Gericht nicht erläutert hat, auf welches Abkommen von Lomé es sich beziehen möchte, ist vorab zu klären, welches der vier Abkommen von Lomé aufgrund der Umstände des Ausgangsverfahrens heranzuziehen ist. Hierzu ergibt sich aus den von Camar in der Sitzung gemachten Angaben, dass die Einfuhren, die der Erhebung der streitigen Abgabe in dieser Rechtssache zugrunde liegen, nach dem 1. März 1990 erfolgten. Da das dem vierten Abkommen von Lomé beigefügte Protokoll Nr. 5 betreffend Bananen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses Nr. 2/90 sowie den Art. 1 und 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 714/90 ab dem 1. März 1990 angewandt wurde, ist auf dieses Abkommen Bezug zu nehmen.

42 Art. 1 dieses Protokolls Nr. 5 ist eine Stillhaltebestimmung. Diese Vorschrift soll den Zugang für Bananen aus den AKP-Staaten zu deren herkömmlichen Märkten unter Bedingungen und nach Modalitäten garantieren, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die bei seinem Inkrafttreten galten. Diese Zugangsgarantie für Bananen aus den AKP-Staaten gilt jedoch nur bis zu der Menge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eingeführt wurde (Urteil Chiquita Italia, Randnr. 59).

43 Die ersten drei Abkommen von Lomé enthielten sämtlich eine Stillhaltebestimmung, die in ähnlicher Weise gefasst war wie Art. 1 des dem vierten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen (Urteil Chiquita Italia, Randnr. 62). Da das erste Abkommen von Lomé am 1. April 1976 in Kraft trat, bildet dieses Datum den Bezugspunkt für die Anwendung der Stillhaltebestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil Chiquita Italia, Randnr. 63).

44 Das vorlegende Gericht muss daher ermitteln, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Einfuhren Bananen bis zu der Menge betrafen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Abkommens von Lomé am 1. April 1976 eingeführt worden war.

45 Was speziell die Frage des vorlegenden Gerichts angeht, wie zu prüfen ist, ob Erhöhungen einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Stillhaltebestimmung in Art. 1 des dem vierten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen vereinbar sind, ist festzustellen, dass derartige Erhöhungen die betroffenen Bananen verteuern und damit ihren Absatz auf dem fraglichen Markt erschweren (Urteil Chiquita Italia, Randnr. 60). Die Prüfung einer solchen Erhöhung unter dem Gesichtspunkt dieser Stillhaltebestimmung setzt daher normalerweise keine Prüfung der konkreten Wirkungen dieser Erhöhung auf die Einfuhren voraus.

46 Zu dem von den Beteiligten erörterten Fall, dass die Erhöhungen lediglich der Anpassung einer Abgabe wie der durch das Gesetz Nr. 986/1964 eingeführten im Verhältnis zur Inflation dienen, ist jedoch festzustellen, dass die Stillhaltebestimmung verhindern soll, dass die Bananenausfuhren im Hinblick auf den Zugang zu ihren traditionellen Märkten und auf ihre Vorteile auf diesen Märkten gegenüber dem früheren Zustand schlechter gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Chiquita Italia, Randnr. 63), so dass sich diese Bestimmung auf die tatsächliche Situation auf den betreffenden Märkten bezieht.

47 Die Erhöhungen einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren fraglichen verstoßen somit, soweit sie darauf beschränkt sind, die Abgabe im Verhältnis zur Inflation anzupassen, um die tatsächliche Besteuerung der Ware in konstanter Höhe beizubehalten, nicht gegen Art. 1 des dem vierten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen.

48 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die konkreten Auswirkungen der Erhöhungen einer Abgabe auf Einfuhren von Bananen somalischen Ursprungs wie der durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eingeführten gegenüber der Situation vor dem 1. April 1976 zu prüfen, um zu beurteilen, ob diese Erhöhungen mit der Stillhaltebestimmung in Art. 1 des dem vierten Abkommen von Lomé beigefügten Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen vereinbar sind. Erhöhungen einer solchen Abgabe, die sich darauf beschränken, diese im Verhältnis zur Inflation anzupassen, verstoßen jedoch nicht gegen die Stillhaltebestimmung.

Kosten

49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

1. Art. 14 des am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichneten Abkommens über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar stand einer Besteuerung von Bananen somalischen Ursprungs wie der durch das Gesetz Nr. 986/1964 vom 9. Oktober 1964 eingeführten nicht entgegen.

2. Das nationale Gericht ist nicht verpflichtet, die konkreten Auswirkungen der Erhöhungen einer Abgabe auf Einfuhren von Bananen somalischen Ursprungs wie der durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eingeführten gegenüber der Situation vor dem 1. April 1976 zu prüfen, um zu beurteilen, ob diese Erhöhungen mit der Stillhaltebestimmung in Art. 1 des Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen vereinbar sind, das dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten vierten AKP-EWG-Abkommen beigefügt ist. Erhöhungen einer solchen Abgabe, die sich darauf beschränken, diese im Verhältnis zur Inflation anzupassen, verstoßen jedoch nicht gegen die Stillhaltebestimmung.