Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.05.2010 – C-545/08
ECLI:EU:C:2010:249
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) – Einem Betreiber ohne Durchführung einer Marktanalyse auferlegte Verpflichtung, die Endnutzertarife für die Bereitstellung von Breitband-Internetzugangsdiensten genehmigen zu lassen
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für die Bereitstellung eines Breitband-Internetzugangs ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat.
2 Die Republik Polen trägt die Kosten.