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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.05.2010 – C-451/09

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2010:268

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009, Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission (T‑162/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass der Rat und die Kommission es unterlassen haben, Vorschriften zu erlassen, aufgrund deren die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall die griechischen Zollbehörden, als Beweis für den Gemeinschaftsursprung der von einem der Rechtsmittelführerin gehörenden griechischen Schiff gefangenen Erzeugnisse von einem Drittstaat ausgestellte andere Bescheinigungen als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1) vorgesehene Bescheinigung T2M anerkennen können

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia trägt die Kosten.