Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2010 – C-87/09
Generalanwalt Ján Mazák · ECLI:EU:C:2010:275
Zitiert von 28 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
I – Einführung
1 Mit Entscheidung vom 25. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 2009, hat das Amtsgericht Schorndorf (Deutschland) dem Gerichtshof gemäß Art. 234 EG Fragen nach der Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Ingrid Putz und der Medianess Electronics GmbH (im Folgenden: Medianess Electronics) über den Kauf einer Spülmaschine, die sich als mangelhaft herausstellte, weshalb Frau Putz vom Kaufvertrag zurücktrat und Rückerstattung Zug um Zug gegen Übergabe der mangelhaften Spülmaschine verlangt.
3 Mit den Vorlagefragen möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 3 der Richtlinie der Verkäufer in einem Fall, in dem die Vertragsmäßigkeit eines mangelhaften Verbrauchsguts wie der Spülmaschine im vorliegenden Fall durch Ersatzlieferung hergestellt wird, zum einen die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts und darüber hinaus die Kosten des Einbaus des neuen mangelfreien Gutes zu tragen hat.
4 Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Probleme überschneiden sich zum Teil mit denen in der Rechtssache C-65/09, zu der ich heute ebenfalls meine Schlussanträge vorlege.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
5 Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen. In ihrem ersten Erwägungsgrund heißt es, dass die Europäische Gemeinschaft nach Art. 153 Abs. 1 und 3 EG durch die Maßnahmen, die sie nach Art. 95 EG erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
6 Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: Bei Vertragswidrigkeit eines Gutes muss der Verbraucher das Recht haben, die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Gutes zu verlangen, wobei er zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen kann; andernfalls muss er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung haben.
7 Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie sieht vor:
Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Gutes oder eine Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, dass diese Abhilfen unmöglich oder unverhältnismäßig wären. Ob eine Abhilfe unverhältnismäßig ist, müsste objektiv festgestellt werden. Unverhältnismäßig sind Abhilfen, die im Vergleich zu anderen unzumutbare Kosten verursachen; bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um unzumutbare Kosten handelt, sollte entscheidend sein, ob die Kosten der Abhilfe deutlich höher sind als die Kosten einer anderen Abhilfe.
8 Art. 3 (Rechte des Verbrauchers) der Richtlinie bestimmt:
(1)Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
(2)Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.
(3)Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die … verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.
(4)Der Begriff unentgeltlich in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten.
(5)Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oderwenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oderwenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.…
9 Art. 8 (Innerstaatliches Recht und Mindestschutz) der Richtlinie bestimmt:
(1)Andere Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, werden durch die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Rechte nicht berührt.
(2)Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
B – Nationales Recht
10 Für mangelhafte Sachen sieht § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die folgenden Rechte des Käufers vor:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.… von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.… Schadensersatz oder … Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
11 § 439 BGB (Nacherfüllung), durch den Art. 3 der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde, sieht vor:
(1)Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2)Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3)Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4)Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
III – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
12 Frau Putz bestellte als Verbraucherin bei Medianess Electronics, dem Verkäufer, über das Internet eine neue Spülmaschine Bomann GSP 627 IX Edelstahl zum Preis von 367 Euro zuzüglich Nachnahmekosten von 9,52 Euro. Vereinbart wurde eine Lieferung bis vor die Haustür. Vereinbarungsgemäß wurde die Kaufsache am 25. April 2008 von Medianess Electronics geliefert und der Kaufpreis bei Lieferung gezahlt.
13 Nachdem Frau Putz die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich ein Mangel heraus. Ein von Frau Putz beauftragter Monteur stellte fest, dass es sich nicht um einen Montagefehler handelte, sondern der Mangel an der Maschine selbst lag.
14 Nach Darstellung des vorlegenden Gerichts ist unstreitig, dass eine Beseitigung des Mangels nicht möglich ist, so dass für eine Nacherfüllung des Vertrags nur eine Ersatzlieferung für die mangelhafte Sache in Betracht kommt. Auch ein Verschulden des Verkäufers liegt nicht vor.
15 Nach Einigung auf eine Ersatzlieferung für die mangelhafte Sache verlangte Frau Putz mit E-Mail vom 13. Juni 2008, dass Medianess Electronics nicht nur eine mangelfreie Spülmaschine liefern, sondern auch die mangelhafte Maschine aus ihrer Küche ausbauen und die neue einbauen solle, was Medianess Electronics mit E-Mail vom 17. Juni 2008 ablehnte.
16 Da Medianess Electronics eine weitere Aufforderung in diesem Sinne unbeantwortet ließ, trat Frau Putz vom Kaufvertrag zurück und begehrt mit der Klage im Ausgangsverfahren Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe der mangelhaften Spülmaschine.
17 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts kann ein Käufer nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB vom Vertrag zurücktreten und Rückerstattung des Kaufpreises verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine wirksame Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, beispielsweise wenn der Verkäufer die Erfüllung seiner Vertragspflichten ernsthaft und endgültig verweigert.
18 Der Käufer hat dem Verkäufer die erforderliche Frist zur Nacherfüllung jedoch nur dann wirksam gesetzt, wenn er nur das verlangt hat, was ihm zusteht; hat er mehr verlangt, ist ein Rücktritt ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.
19 Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt somit nach Auffassung des vorlegenden Gerichts davon ab, ob Frau Putz verlangen konnte, dass der Verkäufer die mangelhafte Maschine ausbaut (das in der zweiten Vorlagefrage aufgeworfene Problem) und die neue Maschine einbaut (das in der ersten Vorlagefrage aufgeworfene Problem) oder dass er die entsprechenden Kosten trägt.
20 Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Verkäufer nach deutschem Recht, insbesondere nach § 439 Abs. 1 BGB, nicht verpflichtet sei, im Zuge der Nachlieferung verschuldensunabhängig die mangelhafte Sache einzubauen oder die entsprechenden Kosten zu tragen, auch wenn der Käufer die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels ihrer Bestimmung gemäß eingebaut und mit einer anderen Sache verbunden habe.
21 Streitig sei dagegen nach deutschem Recht, ob der Verkäufer bei einer Nachlieferung in einer solchen Situation verschuldensunabhängig verpflichtet sei, die mangelhafte Sache auszubauen oder die entsprechenden Kosten zu tragen. Entgegen der bislang herrschenden Auffassung scheine der Bundesgerichtshof nunmehr der Ansicht zu sein, dass ein solcher Anspruch des Käufers allein aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen möglich sei, und habe daher diese Frage dem Gerichtshof in der Rechtssache C-65/09 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
22 Da der Gerichtshof diese Frage möglicherweise nicht beantworten werde, weil der Bundesgerichtshof sie von der Beantwortung einer weiteren Vorlagefrage abhängig gemacht habe, hält es das Amtsgericht Schorndorf für angebracht, diese Frage auch im vorliegenden Fall zu stellen.
23 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Schorndorf als das in diesem Fall letztinstanzliche Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Einbaus des nachgelieferten Verbrauchsguts in eine Sache, in die der Verbraucher das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, nicht tragen muss, wenn der Einbau ursprünglich vertraglich nicht geschuldet wurde?
2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?
IV – Rechtliche Würdigung
A – Vorbemerkungen
24 Das Rechtsproblem, mit dessen Behandlung der Gerichtshof befasst wird, ist ein Klassiker des Vertragsrechts, insbesondere des Kaufrechts, seitdem römische Rechtsgelehrte wie Julian oder Ulpian die Rechtsfolgen des Kaufs mangelhaften Viehs auf den Märkten der Antike, nämlich das Problem des Umfangs der Haftung des Verkäufers für die Lieferung mangelhafter Sachen, oder – unter dem Blickwinkel des Käuferschutzes – die Frage nach der Abhilfe, die dem Käufer zur Verfügung stehen sollte, wenn ihm kaufvertragswidrige Sachen geliefert wurden, erörtert haben.
25 Wie nicht nur aus den Erklärungen der Beteiligten in dieser Rechtssache ersichtlich ist, unterscheiden sich die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich, auch wenn sie in vielen Fällen in ihrer praktischen Anwendung zu ähnlichen Ergebnissen und einem vergleichbaren Niveau des Rechtsschutzes führen, erheblich voneinander – jedenfalls in ihren traditionellen Fassungen vor Harmonisierung. Diese Unterschiede betreffen nicht nur die Details der verwendeten rechtlichen Begriffe, Voraussetzungen und Definitionen, sondern auch allgemein das System der Abhilfe als solches, d. h. sowohl die für jede Vertragswidrigkeit vorgesehenen Arten der Abhilfe als auch das Gefüge und die Hierarchie dieser Abhilfen, die Rolle von Schadensersatz innerhalb dieser Systeme oder in Verbindung mit ihnen sowie die Abgrenzung vertraglicher und außervertraglicher Ansprüche, die sich bei der Lieferung vertragswidriger Sachen ergeben können.
26 Stellen sich spezifische Probleme im Zusammenhang mit der Vertragswidrigkeit und ihren Folgen, wie die Frage der Haftung des Verkäufers für die Kosten des Ausbaus nicht vertragsgemäßer Verbrauchsgüter oder den Einbau der mangelfreien Ersatzgüter, bleiben zudem, wie die vom Amtsgericht mitgeteilten Informationen zeigen, innerhalb eines einzigen Rechtssystems Unsicherheiten und unterschiedliche Ansichten in der Rechtsliteratur hinsichtlich der tatsächlichen Rechte des Käufers und deren Rechtsgrundlage.
27 Dies vorausgeschickt betrachten wir auf der Ebene der Europäischen Union das Problem der Kosten des Ausbaus und des Einbaus unter dem besonderen Blickwinkel des den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährten Schutzes.
28 In diesem Zusammenhang ist zum einen hervorzuheben, dass, wie im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt und vom Gerichtshof zu Recht im Urteil Quelle hervorgehoben, die Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll.
29 Zum anderen ist zu bedenken, dass die Richtlinie eine Maßnahme einer Mindestangleichung nicht aller, sondern nur bestimmter Aspekte des Kaufs von Verbrauchsgütern darstellt. Damit unternimmt die Richtlinie, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit dieser Güter, ohne jedoch die Bestimmungen und Grundsätze des innerstaatlichen Rechts über vertragliche und außervertragliche Haftung zu beeinträchtigen.
30 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen hierzu in der Richtlinie erscheint die Frage nur legitim, ob die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Vertragswidrigkeit, die von der Richtlinie geregelt wird, die Haftung für Kosten wie die der Entfernung/des Ausbaus eines mangelhaften Verbrauchsguts wie der fraglichen Spülmaschine, die nach Lieferung vom Verbraucher eingebaut wurde, und die des Einbaus des mangelfreien Ersatzguts einschließen soll, so dass der Verbraucher gemäß dem Anspruch auf Abhilfe durch Ersatzlieferung oder auf der Grundlage einer anderen Richtlinienbestimmung vom Verkäufer die Tragung der Kosten verlangen kann – Kosten, die zumindest in einer Reihe von nationalen Rechtssystemen, wie einige Beteiligte ausgeführt haben, als eine Frage von Folgeschäden und nicht als bloße Frage mangelhafter Erfüllung behandelt würden.
31 Im Licht des Ziels der Richtlinie, den Verbraucherschutz zu verstärken, kann eine Bejahung dieser Frage angemessen erscheinen. So einfach liegt es indessen nicht. Wie jedes entwickelte Rechtssystem, das die Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers bei mangelhafter Erfüllung regelt, kann auch das System der Abhilfemöglichkeiten nach der Richtlinie nicht einfach entweder den Verbraucher oder den Verkäufer begünstigen, sondern muss stattdessen einen angemessenen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen herbeiführen.
32 Hiernach möchte das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines Verbrauchsguts wie der fraglichen Spülmaschine, das der Verbraucher entsprechend seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut und in eine andere Sache eingefügt hat, die Kosten für den Ausbau/die Entfernung des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau/die Einfügung der mangelfreien Sache zu tragen hat, sofern der Verkäufer nach dem Kaufvertrag nicht zum Einbau der Kaufsache verpflichtet war.
B – Wesentliches Vorbringen der Beteiligten
33 Im vorliegenden Verfahren haben die österreichische, die deutsche, die belgische und die spanische Regierung sowie die Kommission Erklärungen abgegeben. Die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Kommission waren auch in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2010 vertreten.
34 Die österreichische, die deutsche und die belgische Regierung machen geltend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls dann, wenn der Einbau nicht Teil des Vertrags sei, der Verkäufer nach Art. 3 der Richtlinie bei einem Austausch der mangelhaften Sache weder die Kosten des Ausbaus dieser Sache noch die des Einbaus der neuen mangelfreien Sache zu tragen habe. Beide Vorlagefragen seien daher zu verneinen.
35 Mit im Wesentlichen identischer Argumentationsführung tragen diese Regierungen vor, dass der Verkäufer nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet sei, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern. Demnach habe der Verkäufer bei einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts festgestellt werden müsse, gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie die Vertragsmäßigkeit der mangelhaften Güter herzustellen, was im Fall einer Ersatzlieferung bedeute, dass er mangelfreie Güter zu liefern habe. Seine Verpflichtungen könnten nicht darüber hinaus dahin erweitert werden, dass sie auch, wie im vorliegenden Fall geltend gemacht werde, die Entfernung der mangelhaften Sache und den Einbau der neuen mangelfreien Sache umfassten. Anders könne es liegen, wenn der Einbau der Kaufsache auch Teil der zwischen Verkäufer und Verbraucher vereinbarten Vertragspflichten sei.
36 Die belgische Regierung führt jedoch näher aus, dass der Verkäufer auch die Kosten des Transports der vertragswidrigen Sache zu tragen habe.
37 Die österreichische und die deutsche Regierung betonen außerdem, dass die Verwendung, der ein Verbraucher ein Verbrauchsgut nach der Lieferung zuführe, auch dann, wenn es dessen Art und Verwendungszweck entspreche, für den Verkäufer schwer vorhersehbar sei, so dass die Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Sache und die des Einbaus einer neuen mangelfreien Sache von Fall zu Fall sehr stark variieren könnten und vom Willen des Verbrauchers abhängig seien. Jedenfalls könne ein infolge der Verwendung der fraglichen mangelhaften Sache entstandener Schaden wie die für Ein- und Ausbau angefallenen Kosten einen Anspruch des Verbrauchers nach den innerstaatlichen Bestimmungen über die vertragliche oder außervertragliche Haftung begründen.
38 Schließlich ergäben sich solche Verpflichtungen zum Ausbau und Einbau oder zur Tragung der entsprechenden Kosten weder aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie, der sich auf die Ersatzlieferung für die mangelhaften Güter beziehe, noch daraus, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie diese Ersatzlieferung unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Diese Bedingungen bezögen sich nur auf die Verpflichtung des Verkäufers, erneut mangelfreie Güter zu liefern, und könnten nicht dahin ausgelegt werden, dass sie ihm eine zusätzliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Ausbaus oder des Einbaus auferlegten.
39 Im Gegensatz dazu vertreten die Kommission und die spanische Regierung den Standpunkt, dass der Verkäufer im Fall einer Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie auch die Kosten des Ausbaus dieser mangelhaften Sache aus dem Ort ihres Einbaus und die des Einbaus der neuen mangelfreien Sache zu tragen habe. Sie schlagen daher vor, die zweite Frage zu bejahen.
40 Die Kommission argumentiert, dass sich die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung, auf die der Verbraucher nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie Anspruch habe, unmittelbar auf das vertragswidrige Verbrauchsgut in denjenigen Beziehungen zu seiner Umgebung beziehe, in denen es sich zum Zeitpunkt des Auftretens der Vertragswidrigkeit befinde. Daraus folge, dass das vertragswidrige Verbrauchsgut, wenn es seinem artgemäßen Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut oder mit ihr verbunden worden sei, in dieser Situation das Objekt der Nachbesserung oder Ersatzlieferung darstelle. Der Verbraucher müsse somit durch eine Ersatzlieferung des Verbrauchsguts so gestellt werden, wie er stünde, wenn ihm eine mangelfreie Sache geliefert worden sei, was bedeute, dass, sofern notwendig, das vertragswidrige Verbrauchsgut ausgebaut und die mangelfreie Sache eingebaut werden müsse.
41 Diese Auslegung werde auch durch die Verwendung des Wortes Ersatzlieferung in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie gestützt.
42 Die spanische Regierung teilt im Wesentlichen die Auffassung der Kommission und führt aus, Art. 3 der Richtlinie und das hohe Verbraucherschutzniveau, das er schaffen solle, verpflichte den Verkäufer, die in Rede stehenden Kosten zu tragen, die dadurch verursacht worden seien, dass er kein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert habe. Andernfalls müsste der Verbraucher ohne Verschulden diese Kosten doppelt tragen, und ihm entstünde ein erheblicher Schaden.
43 Schließlich finde diese Auffassung, wie die spanische Regierung meint, eine Stütze in der Pflicht des Verkäufers gemäß Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie, das mangelhafte Verbrauchsgut unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu ersetzen.
C – Würdigung
44 Es sollte eingangs darauf hingewiesen werden, dass eine Wortlautauslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie keinen Aufschluss darüber gibt, ob der Anspruch des Verbrauchers auf Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut den Anspruch einschließt, vom Verkäufer den Ausbau dieses Gutes und den Einbau des mangelfreien Ersatzguts oder die Tragung der entsprechenden Kosten zu verlangen.
45 Während in einigen Sprachfassungen der Richtlinie wie der englischen (replacement) und der französischen (remplacement) die entsprechenden Begriffe grundsätzlich dahin verstanden werden können, dass logisch auch die Entfernung/der Ausbau des mangelhaften Gutes und der Einbau des mangelfreien Gutes, durch den es ersetzt wird, mit umfasst ist, scheinen andere Fassungen einschließlich der deutschen (Ersatzlieferung) und der slowakischen (sa … nahradí) auch eine in gewisser Weise engere Definition zu stützen, die sich auf eine Ersatzlieferung bzw. eine Lieferung eines Ersatzguts und nicht auf den gesamten Handlungsablauf bezieht, der genau genommen zur Ersetzung des mangelhaften Gutes führt.
46 Eine kontextuelle oder systematische Lesart von Art. 3 der Richtlinie stützt meiner Ansicht nach jedoch eher ein solches Verständnis der Haftung des Verkäufers, wonach die Kosten der Entfernung/des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts nicht umfasst sind, und erst recht nicht die Kosten des Einbaus des mangelfreien Ersatzguts – jedenfalls dann, wenn der Einbau nicht Teil des fraglichen Kaufvertrags war.
47 Insoweit zählt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie die Abhilfemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen den Verkäufer im Fall der Vertragswidrigkeit zur Verfügung stehen, abschließend auf, nämlich Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung.
48 Im Einzelnen kann der Verbraucher nach dem System der Abhilfen gemäß der Richtlinie zunächst durch die erfüllungsorientierten Abhilfen der Nachbesserung und der Ersatzlieferung vom Verkäufer verlangen, die Vertragsmäßigkeit der mangelhaften Güter herzustellen. In dieser Weise wird das ursprüngliche Synallagma des Kaufvertrags wiederhergestellt, und der Verbraucher erhält die vertraglich vereinbarte Leistung. Da diese Lösung dem Hauptinteresse der Vertragsparteien dient, wird ihr nach der Richtlinie der Vorrang vor der Minderung des Kaufpreises oder der Vertragsauflösung gegeben.
49 Diese letzteren, hilfsweise zur Verfügung stehenden Abhilfen sind jedoch durch eine gegenseitige Aufgabe von Vorteilen gekennzeichnet. So wird der Ausgleich der jeweiligen Interessen des Verbrauchers und des Verkäufers, der durch die mangelhafte Lieferung des Verkäufers eine Störung erfahren hat, entweder durch eine entsprechende Minderung der Verpflichtungen des Verbrauchers – die Minderung des Kaufpreises – oder durch die Befreiung beider Parteien von ihren vertraglichen Leistungsverpflichtungen im Wege der Auflösung wiederhergestellt.
50 Jedenfalls kann festgestellt werden, dass in dem einen wie dem anderen Fall die Rechte des Verbrauchers, wie ich es sehe, grundsätzlich durch die im Kaufvertrag vereinbarten Verpflichtungen begrenzt sind.
51 Diese Sichtweise wird bestätigt, wenn der weitere Kontext des Art. 3 der Richtlinie einbezogen wird.
52 Die oben genannten Rechte des Verbrauchers, die in dieser Bestimmung enthalten sind, spezifizieren den Umfang – oder bilden die logische Folge – der Haftung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie für jede zum Zeitpunkt der Lieferung der Verbrauchsgüter bestehende Vertragswidrigkeit zu übernehmen ist.
53 Diese Definition der Haftung gibt offensichtlich die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie enthaltene Beschreibung der Hauptpflicht des Verkäufers in einem Verbrauchervertrag als Lieferung vertragsgemäßer Verbrauchsgüter an den Verbraucher wieder.
54 Den vorerwähnten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Ansprüche des Verbrauchers im Konzept der Vertragsmäßigkeit verankert sind und daher unter Bezugnahme auf die Rechte und Pflichten, wie sie in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegt sind, auszulegen sind.
55 Mit anderen Worten, die in Art. 3 der Richtlinie den Verbrauchern gewährten Ansprüche zielen darauf, der Vertragswidrigkeit im Vergleich zu dem, was dem Verbraucher ursprünglich nach dem Kaufvertrag geschuldet war, nämlich dem Verbraucher mangelfreie Güter zu verschaffen, abzuhelfen.
56 Diese Haftung des Verkäufers für mangelhafte Leistung oder – detaillierter – für Mängel des Verbrauchsguts selbst, denen die dem Verbraucher von der Richtlinie gebotenen Abhilfen gelten und aufgrund deren der Verkäufer verpflichtet ist, durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung (verspätet) den dem Verbraucher ursprünglich geschuldeten Zustand herzustellen, ist meiner Auffassung nach von einer möglichen Haftung – wie sie in diesem Fall angeregt wird – für weiter vorzunehmende Arbeiten oder entsprechende Kosten zu unterscheiden, die im Zusammenhang mit einem vertragswidrigen Verbrauchsgut, jedoch nach dem von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug genommenen Zeitpunkt der Lieferung und nach der Verwendung, der es der Verbraucher zugeführt hat, angefallen sind.
57 Diese letztere, umfassendere Form der Haftung würde, wie die Kommission vorgeschlagen hat, somit den Verkäufer verpflichten, den Verbraucher so zu stellen, wie er zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Lieferung stünde, wenn ihm das Verbrauchsgut mangelfrei geliefert worden wäre; das bedeutet für den vorliegenden Fall, ihn so zu stellen, dass die mangelhafte Spülmaschine, die vom Verbraucher eingebaut worden ist, aus der betreffenden Sache ausgebaut und die neue mangelfreie Spülmaschine eingebaut wird. Diese Haftung würde folglich, wie mehrere Beteiligte ausgeführt haben, auf Umstände und Tatsachen erweitert, die nach Gefahrübergang auf den Verbraucher eingetreten sind, die daher von seinem Willen abhängen und insbesondere von der Verwendung, der er das fragliche Verbrauchsgut zuführt.
58 Dass ein Verkäufer auch für diese Art eher mittelbarer Folgen seiner mangelhaften Leistung oder für einen daraus entstehenden Schaden haftbar gemacht werden kann, ist natürlich vorstellbar und offensichtlich unter verschiedenen Voraussetzungen nach den nationalen Rechtsordnungen wie auch z. B nach Art. 45 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) tatsächlich der Fall.
59 Wie die deutsche Regierung ausgeführt hat, sind daher die Kosten, die dem Verbraucher durch den Ausbau einer mangelhaften Sache oder dadurch entstehen, dass er die Einbaukosten zweimal zu tragen hat, nämlich für die mangelhafte Sache und dann noch einmal für die mangelfreie Ersatzsache, nach deutschem Schadensersatzrecht ersatzfähig, allerdings unter den hierfür geltenden Voraussetzungen, zu denen Verschulden gehört.
60 In Bezug auf die Richtlinie sollte indessen in diesem Zusammenhang erstens hervorgehoben werden, dass ihr System von Abhilfen bei Vertragswidrigkeit keinen Schadensersatzanspruch umfasst, anders als z. B. Art. 45 Abs. 1 Buchst. b des CISG oder Art. 27 des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher.
61 Zweitens ist zu bemerken, dass, gerade weil Arbeit oder Kosten wie die in Rede stehenden nicht nur Folge der Vertragswidrigkeit der Güter sind, sondern auch aus einer in der Haftungssphäre des Verbrauchers liegenden Handlung resultieren – in diesem Fall dem Einbau der Spülmaschine –, die Haftung des Verkäufers für solche Kosten in der Regel von einem Konzept der Kausalität, der Zurechenbarkeit oder möglicherweise des Verschuldens abhängt und dadurch begründet wird.
62 Die Richtlinie spielt auf einen derartigen Filter oder ein derartiges Konstrukt eindeutig nicht einmal an.
63 Zwar lässt sich eine solche Funktion eventuell der Voraussetzung der artgemäßen Verwendung der Verbrauchsgüter zuschreiben, wie dies das vorlegende Gericht vorschlägt und die Kommission unterstützt. Dieser Begriff ist jedoch in Wirklichkeit, wie Frau Putz und die deutsche Regierung geltend gemacht haben, ziemlich unscharf und seine Eignung, die Haftung des Verkäufers zu bestimmen und das Risiko für ihn kalkulierbar zu machen, recht begrenzt.
64 Während der Bereich der möglichen normalen Verwendungen sehr spezifizierter Fertigerzeugnisse wie beispielsweise eines Computers, eines Tisches oder auch einer Spülmaschine einigermaßen umrissen und vorhersehbar sein kann, ist der Bereich der möglichen normalen Verwendungen umso größer, je einfacher die Güter sind. Je mehr sich die Güter also einem Bauteil oder einem Rohstoff annähern, desto zahlreicher und unbestimmter sind die – immer noch artgemäßen – Zwecke, für die sie verwendet werden können. Entsprechend können die Kosten des Ausbaus ein und desselben Erzeugnisses überaus stark variieren.
65 Angesichts der vorstehenden Erwägungen bin ich nicht der Auffassung, dass ein Anspruch des Verbrauchers gegen den Verkäufer auf Tragung der Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts und der für den Einbau des mangelfreien Ersatzguts in seinen Anspruch gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie auf Herstellung der Vertragsmäßigkeit des mangelhaften Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung hineingelesen werden kann, wenn den Verkäufer nach dem Kaufvertrag nicht die Pflicht traf, das Kaufgut einzubauen.
66 Ich meine auch, dass dieses Ergebnis nicht durch das Erfordernis der Unentgeltlichkeit in Frage gestellt wird, das gemäß Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie mit der Verpflichtung des Verkäufers verbunden ist, die Vertragsmäßigkeit der Güter durch Ersatzlieferung herzustellen. Dieses Erfordernis legt die Bedingungen fest, zu denen der Verkäufer die dem Verbraucher geschuldete Herstellung der Vertragsmäßigkeit anbieten und leisten muss, nämlich unentgeltlich, kann jedoch die bestehende Abhilfe selbst nicht substanziell erweitern. In ähnlicher Weise legt das Erfordernis ohne erhebliche Unannehmlichkeiten in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie fest, wie die Herstellung der Vertragsmäßigkeit erfolgen muss, und nicht, was sie materiell umfasst.
67 In dieser Hinsicht ist der vorliegende Fall schließlich von der Rechtssache Quelle zu unterscheiden, in der der Gerichtshof das Unentgeltlichkeitserfordernis so verstanden hat, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Güter, auf die sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist. Entsprechend ist er auf der Grundlage weiterer Argumente zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinie Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Verkäufer mangelhafter Güter vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieser mangelhaften Güter bis zu deren Austausch verlangen kann. Der vorliegende Fall betrifft keinen finanziellen Anspruch des Verkäufers gegen den Verbraucher im Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung, sondern die Frage, ob der Verbraucher als Teil der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des mangelhaften Verbrauchsguts über die Unentgeltlichkeit der Lieferung eines mangelfreien neuen Gutes hinaus vom Verkäufer die Kosten für die Entfernung/den Ausbau des mangelhaften Gutes und die für den Einbau des als Ersatz gelieferten mangelfreien Gutes verlangen kann.
68 Nach alledem sollten die vom Amtsgericht Schorndorf vorgelegten Fragen in dem Sinne beantwortet werden, dass die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines Verbrauchsguts wie der fraglichen Spülmaschine, das der Verbraucher entsprechend seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut und in eine andere Sache eingefügt hat, durch Ersatzlieferung nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Entfernung/den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau/die Einfügung des mangelfreien Verbrauchsguts zu tragen, sofern der Verkäufer nach dem Kaufvertrag nicht zum Einbau der Kaufsache verpflichtet war.
V – Ergebnis
69 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sind dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines Verbrauchsguts wie der fraglichen Spülmaschine, das der Verbraucher entsprechend seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut und in eine andere Sache eingefügt hat, durch Ersatzlieferung nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Entfernung/den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau/die Einfügung des mangelfreien Verbrauchsguts zu tragen, sofern der Verkäufer nach dem Kaufvertrag nicht zum Einbau der Kaufsache verpflichtet war.