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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.2010 – C-308/08
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2010:281
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte
In der Rechtssache C-308/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 10. Juli 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
Urteil§
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien hinsichtlich des Vorhabens in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs von Villamanrique de la Condesa (Sevilla) nach El Rocío (Huelva) (im Folgenden: Landwegausbauvorhaben) gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitat-Richtlinie), wie sie in den Urteilen vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C-117/03, Slg. 2005, I-167), und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, Slg. 2006, I-8445), ausgelegt worden ist, und aus Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
2 Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Habitat-Richtlinie sind [z]ur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse … besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.
3 Nach Art. 3 Abs. 1 de Habitat-Richtlinie wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura 2000 errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
4 In Art. 4 der Habitat-Richtlinie heißt es:
(1)Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. …Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. …
(2)Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [im Folgenden: GGB], in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.…Die Liste der Gebiete, die als [GGB] ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.…
(5)Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.
5 Unter den in Anhang II der Habitat-Richtlinie aufgeführten Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist der Lynx pardina (im Folgenden: Iberischer Luchs) als prioritäre Art genannt. In Art. 1 Buchst. h der Richtlinie werden prioritäre Arten definiert als die unter Buchstabe g) Ziffer i) genannten Arten, für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund ihrer natürlichen Ausdehnung im Verhältnis zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung zukommt.
6 Art. 6 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie, der eine Regelung zum Schutz der GGB vorsieht, bestimmt:
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
7 Art. 12 Abs. 4 der Habitat-Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.
8 Der Iberische Luchs ist unter den in Anhang IV Buchst. a der Habitat-Richtlinie aufgeführten Arten genannt.
Sachverhalt und Vorverfahren
9 Im Dezember 1997 schlug das Königreich Spanien den Naturpark Doñana insbesondere wegen des Vorkommens des Iberischen Luchses als GGB vor.
10 Im November 1999, d. h. zwischen dem Zeitpunkt, in dem dieses Gebiet vorgeschlagen worden war, und dem Zeitpunkt, in dem es von der Kommission tatsächlich als GGB ausgewiesen wurde, wurde das Landwegausbauvorhaben beschlossen. Dieser führt am Naturpark Doñana entlang und durchquert ihn teilweise.
11 Da die Kommission der Ansicht war, dass der Ausbau dieses Wegs durchgeführt worden sei, ohne dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen worden seien, um nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere den Iberischen Luchs, zu vermeiden, übersandte sie dem Königreich Spanien am 1. April 2004 ein Mahnschreiben, in dem sie diesem vorwarf, u. a. gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 6 und 12 der Habitat-Richtlinie verstoßen zu haben.
12 Um dem Urteil Dragaggi u. a. Rechnung zu tragen, übersandte die Kommission dem Königreich Spanien am 4. Juli 2006 ein ergänzendes Mahnschreiben. Darin führte sie aus, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus der Habitat-Richtlinie, wie sie in diesem Urteil ausgelegt worden sei, und aus Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie verstoßen. Hierzu wies sie auf die Bedeutung des Vorkommens des Iberischen Luchses in dem Gebiet hin, in dem das Landwegausbauvorhaben in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs durchgeführt worden sei, und führte aus, dass der Ausbau des Feldwegs zu einer Straße den natürlichen Lebensraum des Iberischen Luchses teile und ihn der Gefahr aussetze, unbeabsichtigt getötet zu werden, da die Schutzmaßnahmen nicht als geeignet angesehen werden könnten.
13 Am 19. Juli 2006 nahm die Kommission mit der Entscheidung 2006/613/EG zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43 (ABl. L 259, S. 1) den Naturpark Doñana in diese Liste auf.
14 Mit Schreiben vom 25. September 2006 antwortete das Königreich Spanien, dass sich nach der Vornahme von Korrekturmaßnahmen kein Unfall mehr ereignet habe und sich gezeigt habe, dass die Schutzmaßnahmen das Unfallrisiko, ohne es ganz auszuschließen, beträchtlich verminderten.
15 Da die Kommission der Auffassung war, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht fortbestehe, gab sie am 18. Oktober 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie ihre Rügen wiederholte und das Königreich Spanien aufforderte, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Erhalt nachzukommen.
16 Daraufhin übersandte das Königreich Spanien am 18. Dezember 2006 einen Bericht der Junta de Andalucía, in dem nochmals hervorgehoben wurde, dass sich seit der Vornahme der Korrekturmaßnahmen keine Kollision mit Iberischen Luchsen mehr ereignet habe.
17 Da die Kommission die Situation weiterhin für unbefriedigend hielt, hat sie am 10. Juli 2008 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtung des beklagten Mitgliedstaats aus der Habitat-Richtlinie, keine Eingriffe zuzulassen, die die ökologischen Merkmale des betroffenen Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnten
Vorbringen der Parteien
18 Die Kommission trägt vor, das Königreich Spanien habe dadurch, dass es den Ausbau des fraglichen Feldwegs durchgeführt habe, ohne ihn mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu begleiten, einen Eingriff vorgenommen, der die ökologischen Merkmale des GGB, wie es vorgeschlagen worden sei, schwerwiegend beeinträchtigt habe, da dieses Gebiet als für den Iberischen Luchs unerlässlich angesehen worden sei.
19 Trotz der Korrekturmaßnahmen, die die spanischen Behörden ergriffen hätten, zerstückele dieser Eingriff in ein Gebiet von hoher Bedeutung für das Überleben des Iberischen Luchses nämlich den Lebensraum dieser Art, erschwere die räumliche Verteilung der jungen Luchse und die Verbindung zwischen den verschiedenen territorialen Kleingruppen und setze vor allem die Jungtiere der Gefahr aus, durch Kollisionen getötet zu werden. Dies könne zum Verschwinden dieser prioritären Art führen, was den Verpflichtungen aus der Habitat-Richtlinie, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt worden seien, zuwiderlaufe.
20 Das Königreich Spanien erwidert, dass der regionale Verbindungsweg von Villamanrique de la Condesa nach El Rocío ein asphaltierter Weg gewesen sei und immer noch sei und dass sich die andalusischen Behörden darauf beschränkt hätten, ihn in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Daher könne nicht von einem Eingriff ausgegangen werden, der jetzt die ökologischen Merkmale des Gebietes ernsthaft beeinträchtige. Selbst wenn dies so wäre, hätte das Königreich Spanien jedenfalls Maßnahmen erlassen, um eine Schädigung der Umwelt zu verhindern.
Würdigung durch den Gerichtshof
21 Nach der Habitat-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten für die Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen und/oder prioritäre Arten vorkommen und die sie zur Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste ausgewählt haben, geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die Merkmale dieser Gebiete zu erhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale der betreffenden Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden von in diesen Gebieten vorkommenden prioritären Arten führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund Naturschutz in Bayern u. a., Randnrn. 44 und 46).
22 Die Kommission wirft dem Königreich Spanien gerade vor, einen Eingriff zugelassen zu haben, der die ökologischen Merkmale des vorgeschlagenen GGB schwerwiegend beeinträchtigt habe und zum Verschwinden des Iberischen Luchses führen könnte, einer prioritären Art, deren Vorkommen im betreffenden Gebiet zu den Gründen zählt, aus denen der Naturpark Doñana vom beklagten Mitgliedstaat als GGB vorgeschlagen wurde.
23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Ihr obliegt es, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. Urteile vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien, C-179/06, Slg. 2007, I-8131, Randnr. 37, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 32).
24 Unstreitig ist, dass die erste Asphaltierung des Feldwegs von Villamanrique de la Condesa nach El Rocío 1989 abgeschlossen wurde. Die Durchführung des hier in Rede stehenden Ausbauvorhabens wurde im Februar 2000 genehmigt und an die Bedingung geknüpft, dass Maßnahmen getroffen werden wie der Bau von Wildübergängen, die Aufstellung einer geeigneten Beschilderung und die Errichtung eines Wildzauns entlang des Streckenabschnitts, der durch Waldgebiet führt, das für die Erhaltung des Iberischen Luchses am günstigsten ist. Der Ausbau des Feldwegs wurde im Juli 2001 abgeschlossen. Zusätzliche Korrekturmaßnahmen wurden jedoch nach und nach vorgenommen und im November 2004 abgeschlossen. Aus den Akten geht hervor, dass sich durch die Asphaltierungsarbeiten zwar weder der Verlauf noch die Abmessungen des fraglichen Verbindungswegs, wohl aber dessen Nutzung mit dem Ausbau zu einer Straße geändert hat. Dieser Ausbau hat zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens, insbesondere von Pkw, und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dieser Strecke geführt.
25 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass geradlinig verlaufende Verkehrswege allgemein eine echte Barriere für bestimmte von der Habitat-Richtlinie erfasste Arten bilden können und, da sie deren natürliches Verbreitungsgebiet damit zerstückeln, Inzucht und Gendrift innerhalb dieser Arten Vorschub leisten können. Jedoch hat der hier in Rede stehende Ausbau offenbar tatsächlich keine Auswirkungen auf die Zerstückelung des Lebensraums des Iberischen Luchses gehabt.
26 Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen.
27 Aus einer Studie zur Bestandsaufnahme der Populationen des Iberischen Luches in Spanien und Portugal (El Lince ibérico [Lynx pardinas] en España y Portugal — Censo — diagnóstico de sus poblaciones, Guzmán, J. N., e. a., Ministerio de Medio Ambiente, 2004) geht hervor, dass etwa die Hälfte der Population der im Naturpark Doñana lebenden Iberischen Luchse auf 20 % der Fläche dieses Parks konzentriert ist, und zwar dort, wo die größten Populationen von Kaninchen, ihrer Hauptnahrung, zu finden sind.
28 Zudem ist die Zahl der Fortpflanzungsgebiete wegen des Kaninchenmangels in 75 % des Verbreitungsgebiets des Iberischen Luchses von etwa 12 auf höchstens 8 zurückgegangen.
29 Darüber hinaus ergibt sich aus der Zusammenfassung des abschließenden Tätigkeitsberichts der spanischen Behörden, der sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2006 bezieht (Recuperación de poblaciones de Lince ibérico en Andalucía, Proyecto Life no 02NAT/E/8609, Consejería de Medio Ambiente, Septiembre 2006), dass es wichtig ist, die Verbindung zwischen den verschiedenen Gebieten, in denen die Population der Iberischen Luchse der Region Doñana beheimatet ist, zu fördern, da diese Population aus territorialen Kleingruppen besteht, zwischen denen Jungtiere, die ihre Kleingruppe verlassen, unterwegs sind.
30 Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass die Kleingruppe, aus der die meisten Jungtiere des Iberischen Luchses hervorgehen, in den Waldzonen Coto del Rey im Naturpark Doñana und Matasgordas im Nationalpark Doñana angesiedelt ist. Von dieser Kleingruppe aus folgen die jungen Iberischen Luchse zwei großen Verbreitungslinien, eine in Richtung Norden, die den asphaltierten Landweg von Villamanrique de la Condesa nach El Rocío kreuzt, die andere in Richtung Westen.
31 Im November 2006 wurden aber acht Wildübergänge und zwei Brücken errichtet, um die Überwindbarkeit dieses Wegs sicherzustellen und damit der Barrierewirkung, zu der es durch den Ausbau des Wegs zu einer Regionalstraße gekommen ist, entgegenzuwirken.
32 Zwar heißt es in einem WWF/Adena-Bericht vom September 2007 (Informe sobre el camino agricola asfaltado Villamanrique de la Condesa [Sevilla] — El Rocío [Huelva]), dass sich die eingerichteten Wildübergänge aufgrund konzeptioneller Mängel und fehlender Instandhaltungsmaßnahmen oder mangels Durchführung ergänzender Korrekturmaßnahmen als unbrauchbar und nutzlos erwiesen hätten.
33 In einem technischen Bericht, den das Beraterbüro Inerco im November 2006 im Auftrag der Gemeinde Villamanrique de la Condesa erstellt hat (Informe Técnico sobre las medidas correctoras adoptadas en las obras de adecuación del firme de la via Villamanrique — El Rocío [Sevilla — Huelva]), heißt es jedoch, dass Zahl und Konzeption der Wildübergänge über den fraglichen Weg den Eigenheiten des Verkehrswegs, dessen Überwindung sie ermöglichen sollen, angepasst seien. Ihre Funktionsfähigkeit sei nur bei außergewöhnlichen Regenfällen eingeschränkt.
34 Wie die Kommission unter Berufung auf den Folgebericht zur Wirksamkeit der auf dem asphaltierten Landweg von Villamanrique de la Condesa nach El Rocío vorgenommenen Korrekturmaßnahmen (Informe de seguimiento de la eficacia de las medidas correctoras establecidas en el camino agrícola asfaltado Villamanrique de la Condesa — El Rocío, Junta de Andalucía Consejería de Medio Ambiente, 16 marzo de 2008) ausgeführt hat, konnte die Benutzung der Übergänge durch den Iberischen Luchs zwischen März 2006 und Februar 2007 zwar nur viermal — bezogen auf die Dauer eines Jahres — nachgewiesen werden, jedoch betrug zu dieser Zeit die geschätzte Gesamtpopulation der Iberischen Luchse in den Parks von Doñana nicht einmal 50 Tiere. Außerdem geht aus dem in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils genannten abschließenden Tätigkeitsbericht hervor, dass ein Austausch von Iberischen Luchsen zwischen den verschiedenen Gebieten der Region Doñana nachgewiesen ist. Nach dem genannten Folgebericht weisen die Wildübergänge einen ausreichenden Pflanzenbewuchs auf, um die Tiere zu ihrer Benutzung anzuregen, und die Gefälle der Zugänge zu den Übergängen seien für die Luchse ohne Weiteres passierbar.
35 Darüber hinaus wurden, wie im abschließenden Tätigkeitsbericht angegeben, aufgrund 13 gefangener Tiere und des in der Gefangenschaft durchgeführten Zuchtprogramms zwei Junge von Zuchttieren geboren, die aus den Populationen der Regionen Andujar-Cardeña und Doñana stammen. Dies soll ein Fortschritt in der Erhaltung der bestehenden genetischen Variabilität gewesen sein.
36 Angesichts dessen ist rechtlich nicht bewiesen, dass die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs als solche tatsächlich Auswirkungen auf die Zerstückelung des Lebensraums des Iberischen Luchses in der Region Doñana gehabt hätte.
37 Zur erhöhten Gefahr einer Kollision, der die Iberischen Luchse dieser Region infolge der Durchführung des Vorhabens in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs ausgesetzt sein sollen, ist Folgendes festzustellen.
38 Die Kommission hat den von den spanischen Behörden am 18. Dezember 2006 übermittelten Vorentwurf des Dokuments Nachhaltige Mobilität, Straßensicherheit und Erhaltung der wildlebenden Tiere in der Region Doñana (Movilidad sostenible, seguridad vial y conservación de la faune silvestre en la comarca de Doñana) angeführt, wonach Zusammenstöße zwischen Iberischen Luchsen und Fahrzeugen für die Iberischen Luchse der Region zu einer der Haupttodesursachen und damit zu einem entscheidenden Faktor für die zukünftige Lebensfähigkeit der Population geworden sind. Zwei Hauptfaktoren hätten diese Situation verschlimmert, nämlich die vor allem im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts gestiegene Zahl asphaltierter Wege und die Zunahme des Straßenverkehrs in der gesamten Region durch die wachsende touristische und kommerzielle Nutzung der Hauptstraßen und die zunehmende Nutzung der asphaltierten Feldwege.
39 Ausweislich der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils genannten Studie wurden in der Region Doñana im Zeitraum 2000 bis 2003 zehn Iberische Luchse durch Kollisionen getötet. Unstreitig ist in diesem Zeitraum aber nur ein Iberischer Luchs auf dem Landweg von Villamanrique de la Condesa nach El Rocío durch eine Kollision zu Tode gekommen.
40 2004 wurde ein weiterer Iberischer Luchs auf diesem Landweg getötet.
41 Hingegen ist unbestritten, dass seit dem Abschluss der zusätzlichen Korrekturmaßnahmen im November 2004 kein Iberischer Luchs auf diesem Weg überfahren wurde, zumindest nicht bis zum Ende des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof am 23. Februar 2009.
42 Diese Korrekturmaßnahmen bestehen in Vorkehrungen zur Verringerung der Geschwindigkeit, der Aufstellung einer Beschilderung, der Errichtung eines Schutzzauns für Wirbeltiere sowie im Bau von Wildübergängen, Brücken und Drainagen.
43 Was die Vorkehrungen zur Verringerung der Geschwindigkeit und die Beschilderung angeht, ergibt sich aus dem in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Inerco-Bericht, dass die von den spanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen gegen überhöhte Geschwindigkeit dazu geführt haben, dass auf dem fraglichen Landweg eine beträchtliche Verringerung der Verkehrsgeschwindigkeit gegenüber der einige Jahre zuvor festgestellten beobachtet werden konnte.
44 Gleichwohl geht aus der Studie über den Naturpark Doñana aus dem Jahr 2006 (Estudio de 2006 del Parque Natural de Doñana) hervor, dass die auf diesem Weg verzeichneten durchschnittlichen Geschwindigkeiten die zulässigen Grenzen überschreiten.
45 In diesem Zusammenhang gelangt der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführte Bericht zu dem Schluss, dass, auch wenn die ergriffenen Maßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenbar zu guten Ergebnissen führten, alle Maßnahmen durch Geschwindigkeitskontrollen, eine intensivere Instandhaltung sämtlicher Vorkehrungen oder sogar durch neue Maßnahmen verbessert werden könnten.
46 Zum Schutzzaun heißt es in dem in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils angeführten WWF/Adena-Bericht, dass er nicht auf der gesamten Länge des Feldwegs von Villamanrique de la Condesa nach El Rocío errichtet worden sei, sondern dass auf einem Abschnitt von etwa drei Kilometern auf einer Seite ein Zaun fehle. Daher werde der Zugang des Iberischen Luchses zu dem Weg auf diesem Abschnitt nicht gehindert. Nach dem in den Randnrn. 33 und 43 des vorliegenden Urteils genannten Inerco-Bericht wurde der Schutzzaun vollständig errichtet; die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen seien als im Verhältnis zu den angestrebten Zielen angemessen anzusehen, obgleich eine Überprüfung der Zäune notwendig sei, um ihren unbeschädigten Zustand zu gewährleisten. Zufällig entstandene Öffnungen in einigen Zäunen habe dem Wild die Überquerung ausnahmsweise ermöglicht.
47 Nach dem in den Randnrn. 34 und 45 des vorliegenden Urteils genannten Folgebericht wird der 11000 Meter lange Abschnitt des Feldwegs, der den Naturpark Doñana durchquert, auf seinen ersten 9300 Metern, die durch die Waldzone führen, die einen günstigen Lebensraum für den Iberischen Luchs darstellt, auf beiden Seiten der Trasse vollständig von einem Wildschutzzaun gesäumt. Die verbleibenden 1700 Meter seien nicht eingezäunt, da die Straße durch ein Überschwemmungsgebiet führe und bei starken Überschwemmungen als Furt diene. Im Übrigen gebe es dort keinen Baum- oder Strauchbewuchs, da das Land zu Weidezwecken bestimmt sei.
48 Zudem ergibt sich aus dem auf Initiative der nationalen Naturschutzkommission des Königreichs Spanien erstellten Dokument mit dem Titel Technische Vorschriften für die Konzeption von Wildübergängen und Perimetralzäunen (Prescripciones técnicas para el diseño de pasos de fauna y vallados perimetrales), auf das die Kommission Bezug nimmt, dass für den Iberischen Luchs Zäune aus Maschendraht oder elektrogeschweißte Zäune mit einer Höhe von zwei Metern über dem Erdboden empfohlen werden. Der Wildschutzzaun, um den es im vorliegenden Fall geht, entspricht unstreitig den empfohlenen Spezifikationen, die — anders als die Kommission in ihrer Erwiderung vorträgt — bei Wegen, die die Eigenschaften des hier in Rede stehenden Wegs aufweisen, keineswegs ausgeschlossen sind.
49 Im Übrigen wird in dem Folgebericht ausgeführt, dass als Korrekturmaßnahme zu den Wildschutzzäunen und zur Erleichterung der Flucht für den Fall, dass ein Iberischer Luchs auf den fraglichen Weg vordringe, entlang des gesamten Zauns und verstärkt in der Umgebung der möglichen Zugangspunkte wie Kreuzungen oder Anfang und Ende des Zauns eine ausreichende Zahl von Auslasspunkten eingerichtet worden sei. Die Wirksamkeit dieser Auslasspunkte habe allerdings noch nicht nachgewiesen werden können, da die Zäune ihre Funktion gut erfüllt hätten und kein Iberischer Luchs sie habe überwinden können.
50 Hinsichtlich der Wildübergänge, der Brücken und der Drainagen wird auf die Randnrn. 32 bis 34 des vorliegenden Urteils verwiesen.
51 Nach alledem ist insgesamt festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs zu einer erhöhten Kollisionsgefahr für den Iberischen Luchs geführt hat.
52 Auch wenn bestimmte Aktenstücke offenbar darauf hindeuten, dass die Situation im gesamten Gebiet von Doñana im Hinblick auf die Erfordernisse zur Erhaltung des Iberischen Luchses — u. a. wegen der relativ hohen Zahl der durch Kollisionen verursachten Todesfälle unter Tieren dieser prioritären Art — möglicherweise nicht befriedigend ist, ist es dem Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Beweise nicht möglich, festzustellen, dass das von Korrekturmaßnahmen begleitete Landwegausbauvorhaben in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs für sich einen Eingriff darstellt, der zum Verschwinden des Iberischen Luchses aus dem betroffenen Gebiet zu führen droht und damit die ökologischen Merkmale dieses Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnte.
53 Folglich ist die erste Rüge zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtungen des beklagten Mitgliedstaats aus Art. 12 Abs. 4 der Habitat-Richtlinie
Vorbringen der Parteien
54 Die Kommission macht geltend, dass die spanischen Behörden, obwohl sie anerkannt hätten, dass auf dem Landweg von Villamanrique de la Condesa nach El Rocío in den Jahren 1996, 2002 und 2004 drei Iberische Luchse durch Unfälle getötet worden seien, kein System strenger Überwachung des unbeabsichtigten Tötens Iberischer Luchse auf dem fraglichen asphaltierten Landweg eingerichtet und nicht die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen getroffen hätten, um dafür zu sorgen, dass diese unbeabsichtigten Tötungen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf diese geschützte Art hätten.
55 Das Königreich Spanien erwidert, es habe Maßnahmen getroffen, die sich als geeignet erwiesen hätten und die Gefahr unbeabsichtigter Tötungen drastisch reduzierten. Außerdem stellten die spanischen Behörden eine ausreichende Weiterverfolgung dieser Maßnahmen sicher und führten Untersuchungen zu neuen, im Hinblick auf die Erhaltung und Verbesserung der Art möglicherweise noch geeigneteren Maßnahmen durch.
Würdigung durch den Gerichtshof
56 Nach Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang IV Buchst. a der Habitat-Richtlinie führen die Mitgliedstaaten ein System zur fortlaufenden Überwachung u. a. des unbeabsichtigten Tötens Iberischer Luchse ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten sie diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um u. a. sicherzustellen, dass das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten hat.
57 Hinsichtlich der Einführung eines Systems zur Überwachung des unbeabsichtigten Tötens Iberischer Luchse ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils angeführten abschließenden Tätigkeitsberichts eine nach geografischen Kriterien erstellte Datenbank über die Sterblichkeit Iberischer Luchse aufgrund nicht natürlicher Ursachen, darunter Kollisionen, eingerichtet wurde. Auf diese Weise konnten die Zonen des Verbreitungsgebiets des Iberischen Luchses ermittelt werden, in denen für ihn die meisten Gefahren bestehen.
58 Bezüglich der Erhaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf den Iberischen Luchs hat, kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zur ersten Rüge, die deren Zurückweisung gerechtfertigt haben, verwiesen werden.
59 Im vorliegenden Fall kann, wie das Königreich Spanien vorgetragen hat, die Tatsache, dass die spanischen Behörden weitere Maßnahmen prüfen, die geeignet sind, die Bedingungen der Erhaltung und Verbesserung der Art weiter zu stärken, als solche nicht zu der Feststellung führen, dass die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf das in der vorstehenden Randnummer konkret angegebene Ziel des Art. 12 Abs. 4 der Habitat-Richtlinie ungeeignet sind.
60 Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen.
61 Nach alledem ist die Klage der Kommission abzuweisen, ohne dass es noch erforderlich wäre, über die vom Königreich Spanien in seiner Gegenerwiderung erhobene und mit der angeblichen Unbestimmtheit und Ungenauigkeit der ersten Rüge begründete Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden.
Kosten
62 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Königreichs Spanien die Kosten aufzuerlegen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.