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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.06.2010 – C-203/09

Generalanwalt Yves bot · ECLI:EU:C:2010:315

1 Einer der wichtigsten Punkte der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist die Zahlung eines Ausgleichs – zugunsten des Handelsvertreters und zulasten des jeweiligen Unternehmers – nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (im Folgenden: Ausgleichsanspruch).

2 Nach Art. 18 Buchst. a der Richtlinie besteht der Anspruch auf Ausgleich jedoch nicht, wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt.

3 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof erstmals die Gelegenheit, diese Bestimmung auszulegen und insbesondere zu entscheiden, ob der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs voraussetzt, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, das eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein Kausalzusammenhang besteht.

4 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen einer besonderen Konstellation, denn aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass das dem Handelsvertreter vorgeworfene Verhalten während der Kündigungsfrist vorlag, die auf die Entscheidung des Unternehmers, den Handelsvertretervertrag zu beenden, folgte, und der Unternehmer hiervon erst nach Vertragsende Kenntnis erlangte.

5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, eine systematische und teleologische Auslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie vorzunehmen und dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie dem nicht entgegensteht, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, dessen Vertrag beendet wurde, nicht besteht, wenn der Unternehmer nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das während der Vertragszeit vorlag und eine fristlose Beendigung des Vertrags gerechtfertigt hätte, aber für die Kündigung nicht ursächlich war, da es dem Unternehmer erst nach der Vertragsbeendigung bekannt wurde.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Unionsrecht

6 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie lautet:

Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.

7 Die Pflichten des Handelsvertreters werden in Art. 3 der Richtlinie aufgeführt, der Folgendes bestimmt:

(1)Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten.

(2)Im Besonderen muss der Handelsvertretera)sich in angemessener Weise für die Vermittlung und gegebenenfalls den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einsetzen;b)dem Unternehmer die erforderlichen ihm zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln;c)den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachkommen.

8 In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er von jeder Partei unter Einhaltung einer First gekündigt werden. Art. 16 der Richtlinie lautet jedoch:

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, dass

a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist;

b) außergewöhnliche Umstände eintreten.

9 Art. 17 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie bestimmt:

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.

(2)a)Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweiter für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile ziehtunddie Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. …

10 Art. 18 der Richtlinie sieht vor:

Der Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz nach Artikel 17 besteht nicht,

a) wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt;

11 Art. 19 der Richtlinie lautet:

Die Parteien können vor Ablauf des Vertrages keine Vereinbarungen treffen, die von Artikel 17 und 18 zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.

B — Nationales Recht

12 In § 89a des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) heißt es:

(1)Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. …

13 Durch § 89b HGB werden die Art. 17 bis 19 der Richtlinie umgesetzt. In der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung dieser Vorschrift heißt es:

(1)Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit1.der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,2.der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und3.die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

(3)Der Anspruch besteht nicht, wenn1.der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder2.der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag …

14 Nach der in der Vorlageentscheidung angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) findet die Regelung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf einen Händlervertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entsprechende Anwendung. Der Wortlaut von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verlange nicht, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters fristlos gekündigt habe. Es genüge, dass der wichtige Grund, der eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertige, zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Beendigung des Vertrags objektiv vorgelegen habe. Falls der Handelsvertreter sich vor dem vorgesehenen Vertragsende eines Verhaltens schuldig mache, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Unternehmer, der beschlossen habe, den Vertrag fristgerecht zu beenden, sogar das Recht, sich entweder für eine neue, fristlose Kündigung zu entscheiden, sofern er von diesem schuldhaften Verhalten vor Ablauf der Kündigungsfrist erfahren habe, oder die Ausgleichszahlung unter Berufung auf dieses schuldhafte Verhalten zu verweigern, sofern er davon erst nach dem vorgesehenen Vertragsende erfahren habe.

II — Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Zwischen der Volvo Car Germany GmbH (dem Hersteller, im Folgenden: Volvo Car) und der Autohof Weidensdorf GmbH (dem Vertragshändler, im Folgenden: AHW) wurde im Jahr 1993 ein Händlervertrag geschlossen. Im gleichen Zeitraum betrieben die Geschäftsführer von AHW mit einem ehemaligen Geschäftsführer von AHW die Autovermietung Weidensdorf GbR (im Folgenden: AVW). AVW hatte über eine andere Gesellschaft Geschäftsbeziehungen mit Volvo Car aufgenommen, die durch eine Rahmenvereinbarung für Großkunden über Sondernachlässe bei der Belieferung mit fabrikneuen Volvo-Fahrzeugen geregelt waren. AVW kaufte auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung Fahrzeuge bei AHW unter Inanspruchnahme der vereinbarten Nachlässe. AHW erhielt dafür von Volvo Car Zuschüsse nach Maßgabe der Allgemeinen Voraussetzungen der Zuschussgewährung für Händler.

16 Mit Schreiben vom 6. März 1997 sprach Volvo Car gegenüber AHW die Kündigung des Händlervertrags zum 31. März 1999 aus.

17 Im Zeitraum von April 1998 bis Juli 1999 wurden 28 Fahrzeuge (davon 16 Fahrzeuge vor dem 31. März 1999), die AVW von AHW gekauft hatte, unter Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung für Großkunden, die für solche Kunden eine Mindesthaltedauer der Fahrzeuge von sechs Monaten vorsah, weiterverkauft. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist die Behauptung von Volvo Car, sie habe erst nach der Beendigung des Händlervertrags von diesem Umstand Kenntnis erlangt, für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen.

18 Da § 89b HGB auf den Händlervertrag Anwendung finde, macht AHW gegen Volvo Car einen Ausgleichsanspruch sowie Zahlungsansprüche aufgrund von Gutschriften geltend. Volvo Car ist der Auffassung, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB schließe einen Ausgleichsanspruch von AHW aus, da diese sich ihr nicht zustehende Zuschüsse verschafft habe, indem sie in kollusivem Zusammenwirken mit AVW die vertraglich vereinbarte Haltefrist nicht eingehalten habe. Dieser Verstoß von AHW gegen ihre vertraglichen Pflichten hätte eine fristlose Kündigung des Händlervertrags durch Volvo Car gerechtfertigt, wenn Volvo Car hiervon vor Beendigung des Vertrags erfahren hätte.

19 Das Landgericht gab der Klage von AHW hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 181159,46 Euro und hinsichtlich der Gutschriften in voller Höhe, jeweils nebst Zinsen, statt.

20 Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung von Volvo Car das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs und der Gutschriften teilweise ab. Es war der Ansicht, AHW stehe in analoger Anwendung von § 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen Volvo Car zu. Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Einklang mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie auszulegen sei. Folglich müsse der wichtige Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters für die Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ursächlich gewesen sein, damit der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht bestehe. Ohne einen solchen Kausalzusammenhang seien die konkreten Umstände der vorzeitigen Veräußerung von Fahrzeugen und die Relevanz der Frage, ob Volvo Car hierüber vorab informiert gewesen sei, erst im Rahmen der Prüfung, ob die Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB der Billigkeit entspreche, zu klären.

21 Volvo Car legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision ein.

22 Da die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von der Auslegung des Art. 18 Buchst. a der Richtlinie abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zwar vorlag, dieser aber für die Kündigung nicht ursächlich war?

2. Falls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist: Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationalen Regelung über den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gestützte fristlose Kündigung des Vertrags nicht mehr aussprechen konnte?

23 Volvo Car, die deutsche Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Außerdem haben AHW, die deutsche Regierung und die Kommission in der Sitzung vom 6. Mai 2010 vor dem Gerichtshof mündliche Ausführungen gemacht.

III — Untersuchung

24 Die Fragen, die der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof vorlegt, betreffen beide die Auslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie, nach dem der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, der diesem im Fall einer Beendigung des Handelsvertretervertrags grundsätzlich zusteht, ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt.

25 Mit der ersten Frage soll geklärt werden, ob diese Bestimmung dahin gehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, der zufolge der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, dessen Vertrag beendet wurde, nicht besteht, wenn der Unternehmer ihm ein schuldhaftes Verhalten vorwirft, das zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags zwar vorlag, jedoch für diese Kündigung nicht ursächlich war.

26 Mit der zweiten Frage soll, falls die erste Frage verneint wird, geklärt werden, ob Art. 18 Buchst. a der Richtlinie dahin gehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auch dann nicht besteht, wenn das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters erst nach der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, vorlag und der Unternehmer erst nach Vertragsende von diesem Verhalten Kenntnis erlangt hat.

A – Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen

27 Vor der Beantwortung der Fragen sind zwei Punkte zu klären, die der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen entgegenstehen könnten.

28 Der erste Einwand wird von Volvo Car vorgetragen und geht dahin, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der ihm vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen unzuständig sei, da die Richtlinie, um deren Auslegung ersucht werde, die Beziehungen zwischen Handelsvertretern und dem jeweiligen Unternehmer betreffe, während sich im Ausgangsverfahren ein Vertragshändler und ein Hersteller gegenüberstünden.

29 Hierzu stelle ich fest, dass sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass nach dem deutschen Recht die Schutzvorschriften hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters auch auf Vertragshändler anzuwenden sind. Die Regelung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB findet somit auf einen Händlervertrag, wie er zwischen Volvo Car und AHW bestand, entsprechende Anwendung. Voraussetzung dafür sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbindung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten und die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann. Dass diese Voraussetzungen vorliegen und ein Vertragshändler im deutschen Recht einem Handelsvertreter gleichgestellt wird, wird im Ausgangsverfahren nicht bestritten.

30 Der Gerichtshof ist meines Erachtens in einem solchen Fall für die Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen zuständig. Wie der Gerichtshof ständig ausführt, ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn die Frage allgemeiner oder hypothetischer Natur ist. Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Weder aus dem Wortlaut des Art. 267 AEUV noch aus dem Zweck des durch diesen Artikel errichteten Verfahrens ergibt sich nämlich, dass die Verfasser des Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofs solche Vorabentscheidungsersuchen ausnehmen wollten, die sich auf eine Vorschrift des Unionsrechts in dem besonderen Fall beziehen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der auf eine rein innerstaatliche Situation anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Vorschrift verweist. Dem Gerichtshof zufolge besteht, wenn sich nationale Rechtsvorschriften wegen der Lösungen, die sie für rein innerstaatliche Situationen vorsehen, nach den im Unionsrecht angewandten Lösungen richten, um insbesondere das Auftreten von Diskriminierungen oder etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, ein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse daran, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die vom Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie anzuwenden sind, einheitlich ausgelegt werden.

31 Der zweite Einwand hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs wird von der Kommission vorgetragen und bezieht sich nur auf die erste Frage, die, da sie den Fall betreffe, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters vorgelegen habe, ohne dass es für die Kündigung ursächlich gewesen sei, einen anderen Sachverhalt als den des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand habe und daher hypothetischer Natur sei. Es stehe nämlich fest, dass das AHW vorgeworfene Verhalten nach der Entscheidung von Volvo Car, den Vertrag zu beenden, vorgelegen habe, so dass nur die zweite Frage dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens entspreche. Es könne daher angebracht sein, dass der Gerichtshof seine Antwort auf die zweite Frage beschränke.

32 Diese Vorgehensweise werde ich dem Gerichtshof jedoch nicht vorschlagen. Meines Erachtens ist die Behauptung, die erste Frage stehe offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, gewagt. Der Fall, auf den sich diese Frage bezieht, entspricht zwar nicht genau dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens. Die Frage hebt jedoch das Hauptproblem hervor, das sich im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie stellt und für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ausschlaggebend ist, ob nämlich zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, das eine fristlose Beendigung seines Vertrags rechtfertigen würde, und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein Kausalzusammenhang bestehen muss, damit der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht besteht.

33 Die beiden Fragen sind im Übrigen eng miteinander verknüpft und ergänzen sich, da die Beantwortung der ersten Frage nach Ansicht des vorlegenden Gerichts Voraussetzung für die zweite Frage ist. Daher werde ich dem Gerichtshof auch vorschlagen, die beiden Fragen zu verbinden, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben und gleichzeitig eine einheitliche Auslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie zu gewährleisten.

34 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist daher meines Erachtens so zu verstehen, dass es sich auf die Frage bezieht, ob Art. 18 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, dessen Vertrag beendet wurde, nicht besteht, wenn der Unternehmer nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags ein Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das während der Vertragszeit vorlag und eine fristlose Beendigung des Vertrags gerechtfertigt hätte, aber für die Kündigung nicht ursächlich war.

B – Zur Beantwortung der Fragen

35 Wie der Bundesgerichtshof in seiner Vorlageentscheidung ausführt, ergibt ein Vergleich des Wortlauts von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie mit dem von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, dass Art. 18 Buchst. a der Richtlinie die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters enger fasst.

36 Aus dem Wortlaut der französischen Fassung des Art. 18 Buchst. a der Richtlinie geht hervor, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 17 der Richtlinie nicht besteht, lorsque le commettant a mis fin au contrat pour un manquement imputable à l’agent commercial et qui justifierait, en vertu de la législation nationale, une cessation du contrat sans délai. Die Präposition pour bringt zum Ausdruck, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, das eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein Kausalzusammenhang besteht.

37 Bei einer Beschränkung auf eine Wortlautauslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie könnten wir versucht sein, diese Vorschrift so auszulegen, dass sie dem Handelsvertreter den höchstmöglichen Schutz gewährt, und dem vorlegenden Gericht wäre zu antworten, dass diese Vorschrift dahin gehend auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, dessen Vertrag beendet wurde, nicht besteht, wenn der Unternehmer nachträglich ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das für die Kündigung nicht ursächlich war.

38 Der Wortlaut von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie ist meines Erachtens jedoch nicht so klar, dass man sich auf eine darauf abstellende Auslegung beschränken könnte. Denn aus dem Wortlaut ist nicht klar ersichtlich, ob es sich bei der Voraussetzung, die für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs ausschlaggebend ist, um das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Handelsvertreters, das eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, handelt oder vor allem um den Umstand, dass das Verhalten des Handelsvertreters, das eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, während der Vertragszeit vorlag. Daher ist diese Bestimmung meines Erachtens anhand der Systematik und der Ziele der Richtlinie auszulegen.

39 Was erstens die Systematik der Richtlinie anbelangt, bin ich der Ansicht, dass Art. 18 Buchst. a der Richtlinie nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern in Verbindung mit Art. 3 und Art. 16 Buchst. a der Richtlinie auszulegen ist, um die Kohärenz und die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten.

40 In dieser Hinsicht sei daran erinnert, dass der Handelsvertreter gemäß Art. 3 der Richtlinie bestimmte Pflichten einzuhalten hat. Der Handelsvertreter muss z. B. seinen Auftrag erfüllen und hierüber Bericht erstatten.

41 Die Pflicht des Handelsvertreters, den Auftrag auszuführen, umfasst dreierlei: Der Handelsvertreter muss den Weisungen des Unternehmers nachkommen, er muss sorgfältig handeln, und er muss sich nach dem Gebot von Treu und Glauben verhalten.

42 Hinsichtlich der Einhaltung der vom Unternehmer erteilten Weisungen ist festzustellen, dass der Handelsvertreter, der zwar bei der Ausführung seines Auftrags in der Regel über einen bedeutenden Freiraum verfügt, da er ein selbständiger Gewerbetreibender ist, den verbindlichen Weisungen, die ihm gegebenenfalls der Unternehmer zu bestimmten Bereichen des Auftrags erteilt, wie z. B. zu den Bedingungen der mit den Kunden abzuschließenden Verträge, nachkommen muss.

43 Im Übrigen muss der Handelsvertreter bei der Ausführung seines Auftrags sorgfältig handeln, d. h., er muss den Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen. Dieser Verpflichtung kommt er z. B. nicht nach, wenn er Kundenbesuche unterlässt, wenn er eine unzureichende Tätigkeit entfaltet, wenn seine Maßnahmen zur Absatzförderung zeitlich und räumlich ungleichmäßig sind oder wenn er seine Tätigkeit nicht zufriedenstellend organisiert.

44 Dem Handelsvertreter obliegt schließlich gegenüber dem Unternehmer eine Treuepflicht. Hierzu muss er die Informationen bezüglich der Geschäftsstrategie des Unternehmers vertraulich behandeln, und er darf die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens des Unternehmers nur mit Zustimmung des Unternehmers übernehmen.

45 Neben der Verpflichtung des Handelsvertreters, den Auftrag auszuführen, hat er dem Unternehmer Bericht zu erstatten. Dabei ist der Handelsvertreter verpflichtet, dem Unternehmer über die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu berichten und diesem jede erforderliche ihm zur Verfügung stehende Information zu übermitteln. Der Handelsvertreter muss z. B. nützliche Informationen zur Marktsituation, insbesondere zu den auf diesem Markt tätigen Wettbewerbern, mitteilen.

46 Ein Verstoß gegen diese Pflichten zieht selbstverständlich Sanktionen nach sich.

47 Gemäß Art. 16 Buchst. a der Richtlinie können die Mitgliedstaaten daher Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, dass eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist, obwohl der Unternehmer gemäß Art. 15 der Richtlinie grundsätzlich eine Kündigungsfrist einhalten muss.

48 Wegen desselben schuldhaften Verhaltens, das nach dem nationalen Recht eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, entfällt gemäß Art. 18 Buchst. a der Richtlinie die Pflicht des Unternehmers zur Zahlung eines Ausgleichs an den Handelsvertreter.

49 Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist, dass dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie nur zustehen soll, wenn dies den Interessen des Unternehmers entspricht. Der Anspruch besteht daher nur, wenn der Handelsvertreter nicht gegen die Interessen des Unternehmers gehandelt hat. Wenn dagegen der Handelsvertreter, indem er die in Art. 3 der Richtlinie genannten Pflichten verletzt hat, die Interessen des Unternehmers missachtet und damit das zwischen ihm und dem Unternehmer bestehende Vertrauensverhältnis zerstört hat, ist er nicht mehr schutzwürdig. In diesem Fall kann von dem Unternehmer nicht verlangt werden, dass er dem Handelsvertreter einen Ausgleich zahlt, mit dem der Handelsvertreter für seine Anstrengungen, den Kundenstamm unter Einhaltung seiner Pflichten auszubauen, entschädigt werden soll. Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Ausgleichsanspruch besteht, ist daher nicht nur, ob der Handelsvertreter die in Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Zahlung des Ausgleichs erfüllt hat, sondern auch, ob er seinen Auftrag unter Einhaltung seiner Pflichten nach Art. 3 der Richtlinie ausgeführt hat.

50 Wenn im Übrigen mit dem Ausgleichsanspruch eine ungerechtfertigte Bereicherung des Unternehmers verhindert werden soll, da der Anspruch eine Gegenleistung für die Vorteile darstellt, die der Unternehmer nach der Vertragsbeendigung aus den Tätigkeiten des Vertragshändlers zieht, die dieser während des Vertragsverhältnisses erbracht hat und für die er nicht mehr vergütet wird, soll entsprechend mit dem Ausschluss eines solchen Ausgleichsanspruchs eine ungerechtfertigte Bereicherung des Handelsvertreters, der sich ein Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen, verhindert werden. Die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs für einen Handelsvertreter, von dem feststeht, dass er seine Pflichten verletzt hat, würde eine Bereicherung darstellen, die auf einem betrügerischen Verhalten beruhen würde, was sicherlich nicht die Absicht des Unionsgesetzgebers bei der Annahme von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie war. In diesem Sinne sollen mit dieser Vorschrift die Interessen des Unternehmers geschützt werden, indem insbesondere eine Bereicherung des Handelsvertreters, die auf ein betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, verhindert wird.

51 Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs ist, dass das dem Handelsvertreter vorgeworfene Verhalten während des Vertragsverhältnisses vorgelegen hat. Dabei ist es meines Erachtens unerheblich, ob das schuldhafte Verhalten vor oder nach der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag aus einem anderen Grund als wegen eines solchen Verhaltens zu beenden, geschehen ist. Daher rechtfertigt meines Erachtens ein schuldhaftes Verhalten, das wie im Ausgangsverfahren während der auf die ordentliche Kündigung folgenden Kündigungsfrist vorgelegen hat, grundsätzlich den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, da der Handelsvertreter eine der Pflichten verletzt hat, die er bis zur tatsächlichen Beendigung des Vertrags zu beachten hat.

52 Eine weitere Voraussetzung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie besteht darin, dass das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigen muss, was bedeutet, dass dem schuldhaften Verhalten ein gewisser Schweregrad zukommen muss. In § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB wird dabei vorausgesetzt, dass für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Zum Vergleich: Das französische Recht verlangt eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Handelsvertreters, z. B. unlautere Wettbewerbshandlungen, beleidigende Äußerungen gegenüber dem Auftraggeber, strafbare Handlungen, schwere Verstöße gegen erhaltene Anweisungen oder schwere Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht.

53 Insgesamt ergibt sich meines Erachtens aus Art. 18 Buchst. a der Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 3 und Art. 16 Buchst. a, dass der Unternehmer den Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht schuldet, wenn sich der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, und der Unternehmer hiervon erst nach Vertragsende erfahren hat.

54 Die Forderung, das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters müsse vor der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag fristlos zu beenden, vorgelegen haben und für die Kündigung ursächlich gewesen sein, lässt sich meines Erachtens nicht mit der Notwendigkeit vereinbaren, wie sie sich aus einem Vergleich von Art. 3, Art. 16 Buchst. a und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie ergibt, dass ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters zu ahnden ist.

55 Eine solche Bedingung würde zu einer Ungleichbehandlung eines Handelsvertreters, dem es nicht gelang, sein schuldhaftes Verhalten zu verheimlichen, so dass der Unternehmer dieses vor der Vertragsbeendigung aufdecken konnte, gegenüber einem Handelsvertreter führen, dem dies gelang, so dass der Unternehmer von dem Fehlverhalten erst nach Vertragsende Kenntnis erlangte. Während dem ersten Handelsvertreter nicht nur fristlos gekündigt werden könnte, sondern auch sein Ausgleichsanspruch nicht bestünde, sähe sich der zweite Handelsvertreter, dessen Vertrag nicht mehr fristlos gekündigt werden kann, zudem nicht mehr der Sanktion ausgesetzt, seinen Ausgleichsanspruch zu verlieren.

56 Eine solche Ungleichbehandlung wäre ein Anreiz zu betrügerischem Verhalten und würde Art. 3 der Richtlinie die praktische Wirksamkeit nehmen bzw. sogar zweckwidrige Folgen haben.

57 Wie das vorlegende Gericht zu der Fallgestaltung ausführt, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, ist ein Handelsvertreter, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt, aber erst nach Vertragsende von einem zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigenden schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters Kenntnis erlangt hat, so dass er den Vertrag nicht wegen dieses Verhaltens kündigen konnte, ebenso wenig schutzwürdig, wie wenn der Unternehmer von dem Verhalten des Handelsvertreters noch während der Vertragszeit erfahren und daraufhin das Vertragsverhältnis wegen dieses Verhaltens tatsächlich gekündigt hätte. Der Umstand, dass sich der Handelsvertreter während des bestehenden Vertragsverhältnisses ein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten hat zuschulden kommen lassen, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist ausschlaggebend dafür, dass Art. 18 Buchst. a der Richtlinie den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zwingend anordnet. Ein solcher zwingender Ausschluss kann nicht davon abhängen, ob es dem Handelsvertreter gelingt, sein schuldhaftes Verhalten bis zur Vertragsbeendigung zu verheimlichen. Denn der Handelsvertreter, dem dies gelingt, ist ebenso wenig schutzwürdig wie derjenige, dessen schuldhaftes Verhalten rechtzeitig aufgedeckt wird.

58 Ich schließe mich auch der Ansicht des vorlegenden Gerichts an, dass zu berücksichtigen ist, dass gerade nach einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer eine gewisse Gefahr bestehen kann, dass der Handelsvertreter die bis zum Vertragsende noch verbleibende Zeit nutzt, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, und es dabei zu schuldhaften Verhaltensweisen kommt, von denen der Unternehmer bis zur Vertragsbeendigung nichts erfährt, die ihn aber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt hätten, wenn sie ihm früher bekannt geworden wären. Um ein solches schuldhaftes Verhalten während des Vertragsverhältnisses und insbesondere während der Kündigungsfrist zu verhindern, muss der Unternehmer jederzeit die Einhaltung der in Art. 3 der Richtlinie genannten Pflichten des Handelsvertreters fordern und die Zahlung eines Ausgleichs verweigern können, wenn er ein solches Verhalten nach Vertragsende feststellt.

59 Ich bin daher der Ansicht, dass Art. 18 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, dessen Vertrag beendet wurde, nicht besteht, wenn der Unternehmer nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags ein Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das während der Vertragszeit vorlag und eine fristlose Beendigung des Vertrags gerechtfertigt hätte, aber für die Kündigung nicht ursächlich war, da es dem Unternehmer erst nach der Vertragsbeendigung bekannt wurde.

60 Diese Auslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie wird auch durch die mit dieser verfolgten Ziele bestätigt.

61 Die Richtlinie soll zweifellos Personen schützen, die Handelsvertreter gemäß den Bestimmungen der Richtlinie sind. Die Art. 17 bis 19 der Richtlinie bezwecken den Schutz des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung, wobei diese Richtlinienregelung zwingendes Recht ist.

62 Die Richtlinie bezweckt jedoch nicht nur den Schutz der Handelsvertreter. Denn die von der Richtlinie vorgeschriebenen Harmonisierungsmaßnahmen dienen nach deren zweiter Begründungserwägung u. a. der Aufhebung der Beschränkungen der Ausübung des Handelsvertreterberufs, der Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union und der Stärkung der Sicherheit im Handelsverkehr. Die Regelung der Art. 17 bis 19 der Richtlinie bezweckt somit, über die Gruppe der Handelsvertreter die Niederlassungsfreiheit und einen unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen. Wie sich schließlich aus der dritten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, soll diese auch den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, indem die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelsvertretung angeglichen werden.

63 Ich bin der Ansicht, dass diese Ziele, insbesondere der Schutz des unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt, beeinträchtigt würden, wenn Art. 18 Buchst. a der Richtlinie so auszulegen wäre, dass nach dieser Vorschrift ein schuldhaftes Verhalten, wie es AHW vorgeworfen wird, den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht rechtfertigen kann. Meines Erachtens ist es unerlässlich, dass die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen auf einer einwandfreien Grundlage erfolgt, was eine Auslegung, die betrügerische Handlungen eines bedenkenlosen Handelsvertreters insbesondere während der dem Vertragsende vorausgehenden Kündigungsfrist fördern würde, ausschließt.

64 Bevor ich zum Schluss komme, möchte ich noch folgende Anmerkungen machen.

65 Es ist auf das Vorbringen einzugehen, das dem vorlegenden Gericht zufolge von einem Teil der Lehre in Deutschland vertreten wird, wonach selbst bei einer engen Auslegung von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters vom Gericht bei der Prüfung, ob die Zahlung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB und Art. 17 Abs. 2 Buchst. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie der Billigkeit entspricht, berücksichtigt werden könnte.

66 Nach der letztgenannten Vorschrift hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Die Billigkeitsprüfung ist damit ein Sicherheitsventil, das es dem Richter ermöglicht, die Höhe des Ausgleichs je nach den besonderen Umständen des konkreten Falles anzupassen oder den Ausgleich in Grenzfällen gegebenenfalls sogar auszuschließen.

67 Angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung verfügen, ist diese jedoch nicht mit einer zwingenden Regelung vergleichbar, nach der der Ausgleichsanspruch bei einem Verhalten des Handelsvertreters, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, ausgeschlossen ist. Die Billigkeitsprüfung kann daher meines Erachtens nicht an die Stelle des zwingenden Ausschlusstatbestands des Art. 18 Buchst. a der Richtlinie treten.

68 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mitgliedstaaten für ein Ausgleichssystem gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie oder für ein Schadensersatzsystem gemäß Abs. 3 dieses Art. 17 entscheiden können. Zu beachten ist, dass die letztgenannte Vorschrift nicht auf die Billigkeit Bezug nimmt, so dass die Lösung, die eine Berücksichtigung des schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im Rahmen der Billigkeitsprüfung bevorzugt, jedenfalls nicht für die Mitgliedstaaten gelten würde, die sich für ein Schadensersatzsystem entschieden haben. Diese Lösung wäre daher keine generelle Alternative zum zwingenden Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 18 Buchst. a der Richtlinie.

69 Dagegen kann mit der Lösung, nach der der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht besteht, wenn dieser sich während des Vertragsverhältnisses eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt, dem nationalen Gericht, unabhängig von dem von den Mitgliedstaaten gewählten System, der gleiche Wertungsspielraum eingeräumt werden, da nur dieses Gericht den Schweregrad des Fehlverhaltens bewerten kann. Falls der Unternehmer daher vor Vertragsende von dem schuldhaften Verhalten Kenntnis erlangt, dieses aber geduldet hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das Fehlen eines Vorwurfs oder einer Abmahnung seitens des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auswirkt. In einem solchen Fall ließe sich tatsächlich unter Hinweis auf die Art. 3, 16 Buchst. a und 18 Buchst. a der Richtlinie die Auffassung vertreten, dass angesichts der Haltung des Unternehmers, der keine fristlose Kündigung des Vertrags ausgesprochen hat, das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters nicht so schwerwiegend war, dass dessen Ausgleichsanspruch nicht bestünde.

IV — Ergebnis

70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesgerichtshof gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, dessen Vertrag beendet wurde, nicht besteht, wenn der Unternehmer nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags ein Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das während der Vertragszeit vorlag und eine fristlose Beendigung des Vertrags gerechtfertigt hätte, aber für die Kündigung nicht ursächlich war, da es dem Unternehmer erst nach der Vertragsbeendigung bekannt wurde.