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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.2010 – C-37/09

ECLI:EU:C:2010:331

Zitiert von 3 Entscheidungen

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Verstoß gegen die Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9), mit der die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle kodifiziert wurde, sowie gegen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) – Abfalldeponien in stillgelegten Steinbrüchen − Steinbrüche „dos Limas“, „dos Linos“ und „dos Barreiras“ [Lourosa] – Fehlende Kontrolle

Tenor§

Tenor§

1 Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, mit der die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle kodifiziert wurde, sowie aus den Art. 3 Buchst. b und 5 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen, dass sie nicht die im Rahmen der Bewirtschaftung der rechtswidrig in den ehemaligen Steinbrüchen von Limas und Linos in der Gemeinde Lourosa gelagerten Abfälle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.