Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.06.2010 – C-117/09
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2010:370
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑117/09 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 26. März 2009,
Kronoply GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission , vertreten durch K. Gross, V. Kreuschitz und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und M. Ilešič,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kronoply GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kronoply) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T‑162/06, Slg. 2009, II‑1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/262/EG der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), die Deutschland zugunsten von Kronoply gewähren will (ABl. 2006, L 94, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Kronoply ist ein Unternehmen deutschen Rechts, das Holzwerkstoffe herstellt.
3 Am 28. Januar 2000 beantragte sie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg Zuschüsse in Höhe von 77 Mio. DM (39,36 Mio. Euro) zu den Gesamtkosten von 220 Mio. DM (112,5 Mio. Euro) für die Errichtung einer Produktionsstätte für Spanplatten aus ausgerichteten Holzspänen (OSB-Platten).
4 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) das Vorhaben einer Investitionsbeihilfe zugunsten von Kronoply in Höhe von 77 Mio. DM für die Errichtung einer Produktionsanlage für OSB-Platten an, das in den Anwendungsbereich des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Beihilferahmen) in seiner im relevanten Zeitraum geltenden Fassung fiel. Diese Anmeldung wurde von der Kommission unter dem Aktenzeichen N 813/2000 registriert und bearbeitet.
5 Die maximale Höhe einer Beihilfe nach dem Multisektoralen Beihilferahmen ergibt sich aus einer Berechnung, bei der verschiedene Parameter zu berücksichtigen sind, insbesondere der als „Faktor T“ bezeichnete Wettbewerbsfaktor in dem fraglichen Sektor, der in die vier Stufen 0,25, 0,5, 0,75 und 1 unterteilt ist. Im vorliegenden Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland für das Beihilfevorhaben zunächst einen Faktor T von 1 angemeldet, der einem Vorhaben entspricht, das keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.
6 Nach einem Schriftwechsel mit der Kommission änderte die Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 2001 ihre Anmeldung in Bezug auf die Beihilfeintensität. Sie teilte der Kommission u. a. mit, sie habe „entschieden, den notifizierten Wettbewerbsfaktor von 1 auf 0,75 zu reduzieren“. Ein Faktor T von 0,75 gilt für Vorhaben, die zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führen und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden. Durch die Anwendung des Faktors T von 0,75 reduzierte sich die Beihilfeintensität von 35 % auf 31,5 %, was einen Gesamtbeihilfebetrag von 69,3 Mio. DM (35,43 Mio. Euro) statt der ursprünglich angemeldeten 77 Mio. DM ergibt.
7 Am 3. Juli 2001 beschloss die Kommission in Anwendung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben; diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. August 2001 (ABl. C 226, S. 14) veröffentlicht.
8 Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 beantragte die Bundesrepublik Deutschland eine Änderung der Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001, weil der betroffene Markt nicht als schrumpfend angesehen werden könne, was die Anwendung eines Faktors T von 1 und die Erhöhung der Intensität der genehmigten Beihilfe von 31,5 % auf 35 % der förderfähigen Investitionskosten zur Folge haben müsse.
9 Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 lehnte die Kommission eine Änderung ihrer Entscheidung vom 3. Juli 2001 mit der Begründung ab, die Beihilfe sei auf der Grundlage einer korrekten Berechnung aller anwendbaren Kriterien bewertet worden.
10 Kronoply betrachtete dieses Schreiben als Entscheidung der Kommission und erhob dagegen eine Nichtigkeitsklage, die vom Gericht mit Beschluss vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission (T‑130/02, Slg. 2003, II‑4857), wegen Fehlens einer anfechtbaren Handlung als unzulässig abgewiesen wurde.
11 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie beabsichtige, Kronoply einen Investitionszuschuss in Höhe von 3 936 947 Euro nach dem Multisektoralen Beihilferahmen zu gewähren. Diese Beihilfe wurde unter dem Aktenzeichen N 609/2003 registriert.
12 Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 informierte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland darüber, dass sie beschlossen habe, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, da sie ernsthafte Zweifel am Anreizeffekt und an der Notwendigkeit der angemeldeten zusätzlichen Beihilfe habe.
13 Nachdem sie Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland und von Kronoply erhalten hatte, erließ die Kommission die streitige Entscheidung.
14 Der 42. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung lautet:
„Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] darstellt. Da die Beihilfe weder als Anreiz wirkt noch notwendig ist, kommt keine der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 oder 3 [EG] zur Anwendung. Die Beihilfe ist daher eine unzulässige Betriebsbeihilfe und darf nicht gewährt werden.“
15 Art. 1 der streitigen Entscheidung lautet:
„Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3 936 947 EUR, die Deutschland gemäß der Anmeldung N 609/2003 zugunsten [von] Kronoply … zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht gewährt werden.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
16 Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2006 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, erhob Kronoply eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.
17 Sie stützte ihre Klage auf fünf Gründe, mit denen sie hauptsächlich eine Verletzung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG, des Art. 88 EG und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien) sowie offensichtliche Fehler der Kommission bei der Tatsachenfeststellung und bei der Tatsachenwürdigung und einen Ermessensmissbrauch geltend machte.
18 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.
19 In den Randnrn. 77 bis 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen geprüft, das die Klägerin im Rahmen des Klagegrundes der Verletzung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG in Bezug auf das Fehlen einer Notwendigkeit der streitigen Beihilfe geltend gemacht hatte, und festgestellt, dass nicht dargetan worden sei, dass die Kommission die Notwendigkeit der Beihilfe fälschlich verneint habe.
20 Das Gericht hat des Weiteren in den Randnrn. 109 bis 111 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass der Klagegrund, mit dem der Kommission offensichtliche Fehler bei der Tatsachenfeststellung vorgeworfen würden, jedenfalls ins Leere gehe, da die behaupteten tatsächlichen Fehler, die die Kommission in der streitigen Entscheidung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nichterwähnung des genauen Datums der Stellung des ursprünglichen Beihilfeantrags, begangen haben solle, keine Auswirkung auf das Ergebnis, wonach es an der Notwendigkeit der Beihilfe fehle, oder auf die infolgedessen festgestellte Unzulässigkeit der Beihilfe hätten.
21 Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 116 bis 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Kronoply nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen habe.
Anträge der Parteien
22 Kronoply beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
– der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
23 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel, sofern es zulässig ist, zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
24 Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
25 Art. 119 der Verfahrensordnung ist auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren anzuwenden, in dem Kronoply vier Rechtsmittelgründe geltend macht, die sie auf eine Verletzung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG, der Leitlinien, des Multisektoralen Beihilferahmens sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes und auf einen Begründungsmangel stützt.
Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG sowie der Leitlinien
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
26 Mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen macht Kronoply zum einen geltend, das Gericht habe die Klageabweisung damit begründet, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass mit der streitigen Beihilfe von ihrem Empfänger weder eine Gegenleistung noch ein Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse verlangt werde und dass es sich daher um eine unzulässige Betriebsbeihilfe zur Deckung der laufenden Kosten handele. Indem das Gericht somit die Auffassung der Kommission für zutreffend gehalten habe, dass die angemeldete Beihilfe nicht notwendig sei, habe es alle weiteren von Kronoply vorgebrachten Klagegründe nicht endgültig geprüft, da seiner Ansicht nach wegen der Verneinung der Notwendigkeit der Beihilfe eine zwingende Voraussetzung für deren Gewährung fehle, so dass auch das Vorhandensein aller weiteren Voraussetzungen nichts daran ändern würde, dass die Beihilfe nicht zu gewähren sei.
27 Zum anderen trägt Kronoply vor, die Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe, die sich durch das gesamte angefochtene Urteil ziehe, beruhe auf zwei fehlerhaften Feststellungen, die die Kommission in der streitigen Entscheidung getroffen habe.
28 Die erste fehlerhafte Feststellung sei die, dass die angemeldete Beihilfe weder ein neues Investitionsvorhaben noch die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffe, sondern sich allein auf die Errichtung einer Produktionsanlage beziehe, die Gegenstand der Anmeldung vom 22. Dezember 2000 gewesen sei.
29 Die zweite fehlerhafte Feststellung sei die, dass das Investitionsvorhaben schon lange vor der zweiten Anmeldung vom 22. Dezember 2003 in vollem Umfang durchgeführt worden sei.
30 Denn der Bezugszeitpunkt, der für die Beantwortung der Frage maßgeblich sei, ob das Investitionsvorhaben neu bzw. in vollem Umfang durchgeführt sei, sei der Zeitpunkt der Stellung ihres Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden – hier: der Investitionsbank des Landes Brandenburg –, also der 28. Januar 2000. Indem das Gericht das ganze angefochtene Urteil hindurch, insbesondere in dessen Randnr. 90, auf die Anmeldung der streitigen Beihilfe durch die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission am 23. Dezember 2003 abgestellt habe, habe es einen Rechtsfehler begangen, der eine Verletzung des Art. 87 EG und der Leitlinien begründe.
31 Nach Ansicht der Kommission können der erste und der zweite Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen. Das genannte Vorbringen von Kronoply sei bereits vor dem Gericht vorgetragen worden und daher zum großen Teil unzulässig. Außerdem seien die angeblich unzutreffenden Feststellungen des Gerichts sowohl faktisch als auch hinsichtlich der daraus von diesem gezogenen Schlussfolgerungen völlig richtig.
Würdigung durch den Gerichtshof
32 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 225 EG und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C‑284/98 P, Slg. 2000, I‑1527, Randnr. 30; Beschlüsse vom 9. November 2007, Lavagnoli/Kommission, C‑74/07 P, Randnr. 20, und vom 3. Februar 2009, Giannini/Kommission, C‑231/08 P, Randnr. 43).
33 Zum anderen geht aus diesen Bestimmungen und aus Art. 112 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2007, Segi u. a./Rat, C‑355/04 P, Slg. 2007, I‑1657, Randnr. 22; Beschlüsse vom 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos und Potamianos/Kommission, C‑561/08 P und C‑4/09 P, Randnr. 58, sowie Giannini/Kommission, Randnr. 44).
34 Diesem Begründungserfordernis entspricht daher ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 35, und Beschluss Giannini/Kommission, Randnr. 45).
35 Insoweit ist festzustellen, dass Kronoply zwar bei der Darlegung ihrer ersten beiden Rechtsmittelgründe, die zusammen zu prüfen sind, auf Ausführungen zurückgreift, die sie bereits zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht gemacht hatte, dass sie jedoch den Rechtsfehler näher bezeichnet, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, nämlich den Umstand, dass der 23. Dezember 2003, der Tag, an dem die Bundesrepublik Deutschland die fragliche Beihilfe bei der Kommission anmeldete, als Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Neuheitscharakters des Investitionsvorhabens sowie seiner vollständigen Durchführung herangezogen worden sei und nicht das in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils genannte Datum des 28. Januar 2000, der Tag der Stellung ihres Beihilfeantrags bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
36 Damit hat Kronoply zwar im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt, doch ist dieses Vorbringen offensichtlich unbegründet.
37 Hierzu ist erstens festzustellen, dass Kronoply einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils unterlegen ist.
38 Das Gericht hat nämlich in den Randnrn. 68 bis 82 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der streitigen Entscheidung hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit der fraglichen Beihilfe weder auf den Zeitpunkt der Übermittlung des ursprünglichen Beihilfeantrags von Kronoply noch auf denjenigen der Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission durch die Bundesrepublik Deutschland abgestellt, da es sich bei diesen Daten um rein formale Kriterien handelt. Es hat vielmehr die Notwendigkeit dieser Beihilfe unter Würdigung der für das Investitionsvorhaben zu erfüllenden tatsächlichen Voraussetzungen geprüft.
39 In Randnr. 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht klargestellt, dass das Vorbringen von Kronoply der Sache nach darauf hinauslaufe, dass die objektive und wesentliche Voraussetzung der Notwendigkeit der Beihilfe anhand eines rein formalen Kriteriums beurteilt würde; dem könne nicht gefolgt werden.
40 Diese Würdigung des Gerichts ist, wie zweitens festzustellen ist, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 168, vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C‑276/02, Slg. 2004, I‑8091, Randnr. 31, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg. 2008, I‑2577, Randnr. 54).
41 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie sich insbesondere aus Randnr. 93 des angefochtenen Urteils ergibt, seine Beurteilung auf die Gesichtspunkte gestützt, über die die Kommission verfügte und aufgrund deren diese ihre Entscheidung vom 3. Juli 2001 erlassen hatte.
42 Daraus folgt, dass sich das Gericht nicht auf irrige Kriterien gestützt hat, indem es sich die Auffassung der Kommission zu eigen gemacht hat, dass die angemeldete Beihilfe nicht notwendig gewesen sei.
43 Somit ist das Gericht in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass angesichts des Umstands, dass es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung hinsichtlich der Notwendigkeit der Beihilfe gefehlt habe, eine der zwingenden Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt gewesen sei, so dass die Beihilfe, auch wenn man die Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen unterstellte, trotzdem nicht genehmigt werden könne.
44 Insoweit ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, dass sowohl Kronoply als auch die Kommission diese Auslegung des Inhalts der streitigen Entscheidung sowie den Umstand bestätigt haben, dass beide Voraussetzungen – hinsichtlich der Anreizwirkung und der Notwendigkeit der Beihilfe – kumulativ erfüllt sein müssen, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bejahen zu können. Der Vortrag von Kronoply, das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, alles weitere Vorbringen, auf das sie ihren Klagegrund gestützt habe, endgültig zu prüfen, ist daher als venire contra factum proprium und somit als offensichtlich unzulässig anzusehen.
45 Aufgrund dessen sind der erste und der zweite Klagegrund, die von Kronoply zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemacht werden, als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund, der auf den Multisektoralen Rahmen sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes gestützt wird
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
46 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt Kronoply vor, das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, festzustellen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie für einen Wettbewerber auf dem Markt für OSB-Platten den Faktor T auf 1,0 festgesetzt habe. Nur etwa drei Wochen nach ihrer Entscheidung vom 3. Juli 2001 habe die Kommission nämlich in ihrer Entscheidung SG (2001) D vom 25. Juli 2001, keine Einwendungen gegen eine Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Glunz AG zu erheben (im Folgenden: Entscheidung Glunz), denselben Markt anders bewertet und einen Faktor T von 1,0 nach dem Multisektoralen Rahmen als angemessen betrachtet. Wegen dieser widersprüchlichen Bewertung des genannten Marktes sei von einer Täuschung ihres berechtigten Vertrauens auszugehen.
47 Die Kommission macht geltend, dieses Vorbringen von Kronoply sei das Ergebnis eines irrigen Vergleichs der streitigen Entscheidung mit der Entscheidung Glunz. Das auf diese Entscheidung Bezug nehmende Vorbringen von Kronoply sei somit gegenstandslos.
Würdigung durch den Gerichtshof
48 Kronoply hat zwar eine Rechtsfrage vorgelegt, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegt, doch kann ihr Vorbringen zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht durchgreifen.
49 Wie die Kommission nämlich in Randnr. 8 ihrer Rechtsmittelbeantwortung ausgeführt hat, ist die Entscheidung Glunz durch das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T‑27/02, Slg. 2004, II‑4177), für nichtig erklärt worden. Denn auf Betreiben der Kronofrance SA, einer zur selben Unternehmensgruppe wie Kronoply gehörenden Gesellschaft, die durch denselben Anwalt vertreten wird, hat das Gericht die Markteinschätzung aufgehoben, die zugunsten des Unternehmens Glunz zu einem Faktor T von 1,0 – demselben wie dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltend gemachten – geführt hätte. Dieses Urteil ist in der Folge durch das Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑6619), bestätigt worden.
50 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
51 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt Kronoply, das Gericht habe dadurch seine Begründungspflicht verletzt, dass es nicht das von ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs vorgebrachte Argument geprüft habe, wonach die Kommission mit ihrer Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit nicht beachtet habe, dass Kronoply verpflichtet gewesen sei, das Investitionsvorhaben innerhalb von 36 Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags durchzuführen.
Würdigung durch den Gerichtshof
52 Nach der Rechtsprechung stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzureichend ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein kann (Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau, C‑404/04 P, Randnr. 90).
53 Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 84 bis 95 des angefochtenen Urteils genau und detailliert auf das Argument von Kronoply eingegangen ist, das diese darauf gestützt hat, dass sie zur Durchführung des Vorhabens binnen 36 Monaten verpflichtet gewesen sei. Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund offensichtlich nicht begründet.
54 Aus alledem folgt, dass keiner der vier Rechtsmittelgründe, die Kronoply zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemacht hat, durchdringt, so dass das Rechtsmittel insgesamt als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Kosten
55 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Kronoply beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind Kronoply die Kosten aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kronoply GmbH & Co. KG trägt die Kosten.