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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.06.2010 – C-448/09

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2010:384

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑448/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. November 2009,

Royal Appliance International GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt K.‑J. Michaeli und Rechtsanwältin M. Schork,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss§

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Royal Appliance International GmbH (im Folgenden: Royal Appliance) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2009, Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx) (T‑446/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Oktober 2007 (Sache R 572/2006-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) und Royal Appliance abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und kodifiziert. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt aber angesichts des zeitlichen Rahmens für den Sachverhalt weiter die Verordnung Nr. 40/94.

3 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

4 Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte:

„‚Ältere Marken‘ im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;

…“

5 Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautete:

„Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.“

Sachverhalt

6 Am 21. Januar 2003 meldete Royal Appliance das Wortzeichen „Centrixx“ beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

7 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

„Elektrische Geräte zur Reinigung und Pflege von Oberflächen aller Art, insbesondere Böden, Polster und Fahrzeuginnenräume; Staubsauger, Handstaubsauger, Bodenstaubsauger, Mini-Staubsauger; elektrische Bodenreinigungsgeräte, elektrische Bohnermaschinen; Schamponiergeräte; elektrische Reinigungsmaschinen und ‑geräte mit Dampfbetrieb, Dampfstrahler, Hochdruckreiniger; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Akkus, Ladestationen, Ladegeräte, Reinigungsmittel, Reinigungsbürsten, Bürstensysteme, Bürstensauger, Bürstenvorsatzgeräte, Staubreinigungswerkzeuge, Staubsaugerdüsen, Fugendüsen, Möbelpinsel, Klopfwalzen, Elektrobürsten, Gelenkbürsten, Teppichdüsen, Bodendüsen, Filter, Schläuche, Staubbehälter, Schultergurte“.

8 Nachdem die Gemeinschaftsmarkenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht worden war, legte BSH Widerspruch gegen die Eintragung des Wortzeichens „Centrixx“ als Gemeinschaftsmarke für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren mit der Begründung ein, die Eintragung verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94.

9 Dem Widerspruch lag die ältere deutsche Wortmarke „sensixx“ zugrunde, die am 6. September 2002 angemeldet und am 31. Oktober 2002 unter der Nr. 30244090 für Waren der Klassen 7, 9 und 11 eingetragen worden war, von denen nur folgende Waren der Klasse 7 relevant sind:

„Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und ‑geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte“.

10 Mit Entscheidung vom 8. März 2006 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Sie war der Ansicht, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der betroffenen Waren ausreichend seien, um jede Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen, zumal das angesprochene Publikum bei Erwerb dieser Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe.

11 Am 25. April 2006 legte BSH gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

12 Mit der streitigen Entscheidung gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Anmeldung der Marke Centrixx zurück. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem „breiten deutschen Publikum“ bestünden, dass die Marke sensixx eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe und dass die betroffenen Waren identisch seien. Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken führte die Beschwerdekammer aus, dass sie einen durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, die phonetische Ähnlichkeit als „hoch“ anzusetzen und ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass das relevante Publikum beim Erwerb der betreffenden Waren den jeweiligen Marken keine besondere Aufmerksamkeit schenke, entschied die Beschwerdekammer, dass eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.

Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil

13 Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Royal Appliance Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte diese Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte.

14 Ferner beantragte sie, das Verfahren bis zur Entscheidung des bei den deutschen Gerichten anhängigen Rechtsstreits über die von ihr am 6. Dezember 2007 beim Landgericht München eingereichte Klage auf Löschung der Marke sensixx auszusetzen.

15 Hinsichtlich des Aussetzungsantrags führte das Gericht in Randnr. 16 des angefochtenen Urteils aus, dass eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen sei, mit dem die Beschwerdekammer befasst gewesen sei (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM − Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2008, Kaloudis/HABM – FFT [RolandGarros SPORTSWEAR], T‑380/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

16 Ferner wies das Gericht in Randnr. 17 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass der Widersprechende nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, der nach Abs. 3 dieser Vorschrift auf ältere nationale Marken anwendbar sei, auf Verlangen des Anmelders den Nachweis der ernsthaften Benutzung nur zu erbringen habe, sofern „die ältere Gemeinschaftsmarke [zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke] seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist“. Sei die ältere Marke, die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht werde, seit weniger als fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke eingetragen, könne der Nachweis der ernsthaften Benutzung noch nicht verlangt werden, und die Benutzung der älteren Marken sei zu unterstellen.

17 Unter Berücksichtigung der am 10. Mai 2004 veröffentlichten Anmeldung der Marke Centrixx und der Eintragung der älteren nationalen Marke am 31. Oktober 2002 hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Frage der ernsthaften Benutzung der Marke sensixx nicht in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Streitsache falle, mit der die Beschwerdekammer befasst gewesen sei, und dass es die von den deutschen Gerichten zu treffende Entscheidung bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigen könne.

18 Hinsichtlich des Klagegrundes des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils erstens festgestellt, dass das relevante Publikum das breite deutsche Publikum sei und dass dieses beim Erwerb der fraglichen Waren nicht mehr als durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringe.

19 Zweitens hat das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass beim Warenvergleich auf die Waren abzustellen sei, für die die fraglichen Marken eingetragen oder worden seien, und nicht auf diejenigen, für die die Marke tatsächlich benutzt worden sei, es sei denn, es erweise sich im Rahmen eines Antrags nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die ältere Marke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen sei, benutzt worden sei (Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 35).

20 Da der Nachweis der ernsthaften Benutzung, wie sich aus Randnr. 17 des angefochtenen Urteils ergebe, nicht verlangt werden könne, weil die ältere Marke sensixx seit weniger als fünf Jahren eingetragen sei, hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Benutzung dieser Marke für alle Waren, für die sie eingetragen sei, zu unterstellen sei und dass allein die Beschreibung der Waren, für die die Marke Centrixx angemeldet sei, zu berücksichtigen sei. Folglich hat das Gericht die Ähnlichkeit der fraglichen Waren bejaht.

21 Drittens hat das Gericht in den Randnrn. 40 bis 42 des angefochtenen Urteils zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ausgeführt, dass diese Marken angesichts des Umstands, dass sie fast gleich lang seien, dieselbe Zahl von Silben hätten, die durch dieselben Vokale, dieselbe Endung und gemeinsame Buchstaben, die in derselben Reihenfolge erschienen, gekennzeichnet seien, eine durchschnittliche klangbildliche Ähnlichkeit aufwiesen; dass die Marke Centrixx mit einem Großbuchstaben beginne, sei in diesem Zusammenhang irrelevant.

22 Viertens hat das Gericht festgestellt, dass sich die Marken in klanglicher Hinsicht nicht durch ihre Anfangsbuchstaben unterschieden. In Randnr. 48 des angefochtenen Urteils führte es weiter aus, die Beschwerdekammer habe annehmen dürfen, dass die Marke Centrixx als „sentriks“ ausgesprochen werde, dass sich diese Aussprache deutlich derjenigen der Marke sensixx annähere, dass die klanglich unterschiedlichen Konsonanten in der Wortmitte der Marken sich zwischen zwei Wortbestandteilen befänden, die gleich ausgesprochen würden, nämlich „sen“ und „iks“, und dass die Endung „ixx“, die wegen des Doppelkonsonanten am Ende besonders klangvoll sei, jedenfalls nicht verschluckt werde.

23 Fünftens hat das Gericht festgestellt, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei, da die Wörter „centrixx“ und „sensixx“ ebenso wie ihre verschiedenen Bestandteile „cen“ (oder „cent“ oder „centri“) und „sen“ (oder „sens“ oder „sensi“) Phantasiebegriffe seien, die weder im Deutschen noch in einer anderen vom maßgeblichen Publikum beherrschten Sprache eine Bedeutung hätten. Daher hat das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschwerdekammer den Schluss habe ziehen dürfen, dass bei einer Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit begriffliche Assoziationen zwischen diesen Marken und dem maßgeblichen Publikum bekannten Wörtern fernlägen und die Marken keine erkennbare Bedeutung hätten.

24 Schließlich ist das Gericht in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer in Anbetracht der Identität der fraglichen Waren, der großen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, ihrer durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit, des Umstands, dass sie in begrifflicher Hinsicht nicht vergleichbar seien und dass das maßgebliche Publikum beim Erwerb der fraglichen Waren keine besondere Aufmerksamkeit aufbringe, und unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren keinen Fehler begangen habe, als sie entschieden habe, dass eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei.

25 Daher hat das Gericht die Klage von Royal Appliance insgesamt abgewiesen.

Verfahren vor dem Gerichtshof

26 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Royal Appliance,

– das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben und

– dem HABM und BSH sowohl die Kosten des ersten Rechtszugs als auch die des Rechtsmittelverfahrens sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

27 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Royal Appliance die Kosten aufzuerlegen.

28 BSH beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Royal Appliance die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

29 Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

30 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Royal Appliance zwei Gründe geltend, erstens einen Verstoß gegen Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts und einen Verstoß gegen das Unionsrecht sowie zweitens eine fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31 Der erste Grund, auf den Royal Appliance ihr Rechtsmittel stützt, besteht aus zwei Teilen.

32 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft sie dem Gericht vor, dadurch gegen Art. 77 seiner Verfahrensordnung verstoßen zu haben, dass es ihren Antrag zurückgewiesen habe, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der deutschen Gerichte im Verfahren über die Löschung der Marke von BSH auszusetzen.

33 Nach Ansicht von Royal Appliance bringt die Änderung der Tatsachengrundlage den Widerspruchsgrund gegen die Markenanmeldung zu Fall und hätte vom Gericht berücksichtigt werden müssen; dieses hätte sich bei der Prüfung der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits, mit dem diese befasst gewesen sei, beschränken dürfen.

34 Das Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen, die nach Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer eingetreten seien, stütze sich nicht auf die Verordnung Nr. 40/94, sondern ergebe sich allein aus der Rechtsprechung (Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnrn. 53 ff.), die zudem Ausnahmen von diesem Verbot zulasse (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM – Abril Sánchez und Ricote Saugar [BOOMERANG], T‑420/03, Slg. 2008, II‑837, Randnr. 37).

35 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend, das Gericht habe dadurch, dass es diese neue Tatsache nicht berücksichtigt habe, ihre Grundrechte verletzt, insbesondere ihr Eigentumsgrundrecht, das aus Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folge. Das Gericht habe die Ähnlichkeit von Waren zweier Marken geprüft, von denen eine zum Zeitpunkt der Entscheidung praktisch nicht mehr bestanden habe, da die deutschen Gerichte die Löschung der älteren Marke zwischenzeitlich außer für „Bügelpressen, Bügelmaschinen, elektrische Bügeleisen und Dampferzeugungsgeräte“ bestätigt hätten.

36 Bezüglich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes äußert das HABM Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts auf das in Rede stehende Verfahren, da diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Klageerhebung und des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens noch nicht in Kraft gewesen sei.

37 Im Übrigen sei eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet, und diese Kontrolle sei anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst gewesen sei. Das HABM beruft sich hierzu auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Sunrider/HABM und HABM/Kaul).

38 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes weist das HABM darauf hin, dass die Verordnung Nr. 40/94 die Voraussetzungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung festlege. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben bzw. stünden der Anmeldung Rechte Dritter entgegen, sei der Anmeldung die Eintragung zu versagen. Zwar könne dies eine Beschränkung der Rechte des Anmelders darstellen, eine derartige Beschränkung sei aber von den Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 gedeckt.

39 BSH weist hinsichtlich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erstens darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der von Royal Appliance beim Gericht beantragten Aussetzung des Verfahrens nach Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung gerichtet habe, wonach die Möglichkeit einer Aussetzung nur unter den drei in Art. 77 Buchst. a bis c genannten Voraussetzungen vorgesehen gewesen sei. Keine dieser Voraussetzungen sei jedoch erfüllt gewesen. Zudem habe eine Aussetzung nach dem Wortlaut des Art. 77 allein im Ermessen des Gerichts gestanden.

40 Zweitens sei eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet, und diese Kontrolle sei anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst gewesen sei.

41 In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist BSH der Ansicht, die Zurückweisung des Aussetzungsantrages habe Royal Appliance nicht in ihren Grundrechten verletzt, da deren Grundrecht auf Eigentum nicht isoliert zu berücksichtigen sei und nicht schrankenlos gewährleistet werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

42 Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Frage der ernsthaften Benutzung der Marke sensixx nicht in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Streitsache falle, mit der die Beschwerdekammer befasst gewesen sei, und dass das Gericht die von den deutschen Gerichten zu treffende Entscheidung bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigen könne.

43 In der Tat kann das Gericht, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nach Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM nur „wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, [dieser] Verordnung … oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“ aufheben oder abändern (vgl. Urteile Sunrider/HABM, Randnr. 54, und HABM/Kaul, Randnr. 52).

44 Infolgedessen kann es die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer dieser Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Dagegen kann das Gericht diese Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. Urteile Sunrider/HABM, Randnr. 55, und HABM/Kaul, Randnr. 53).

45 Daher hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass die Frage der ernsthaften Benutzung der Marke sensixx nicht in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Streitsache fällt, mit der die Beschwerdekammer befasst gewesen ist, und dass es die von den deutschen Gerichten zu treffende Entscheidung bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigen kann.

46 Das Argument von Royal Appliance, wonach die Rechtsprechung Ausnahmen von dieser Regel zugelassen habe, kann keinen Erfolg haben, da es auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Rechtsprechung beruht. Denn die Parteien oder das Gericht selbst sind zwar nicht daran gehindert, in ihre Auslegung des Gemeinschaftsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus einem bestimmten nationalen Urteil ergeben, diese Möglichkeit der Berücksichtigung nationaler gerichtlicher Entscheidungen besteht jedoch nur, wenn es um die Rüge geht, dass das betreffende Gericht gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil El Corte Inglés/HABM – Abril Sánchez und Ricote Saugar [BOOMERANG], Randnr. 37).

47 Da in diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht worden ist, ist das Argument von Royal Appliance daher zurückzuweisen.

48 Die Feststellung, zu der das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils gelangt ist, wird auch nicht durch das von Royal Appliance vorgebrachte Argument des Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts in Frage gestellt. Da diese Regel nämlich erst im Rahmen der Änderung der Verfahrensordnung vom 12. Juni 2008 (ABl. L 179, S. 12) als Buchst. d hinzugefügt wurde, war sie im Zeitpunkt der Klageerhebung und der Stellung des Aussetzungsantrags nicht in Kraft.

49 Folglich brauchte das Gericht dem Antrag von Royal Appliance, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen, nicht stattzugeben.

50 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Gerichte den Verfall der Marke sensixx für die Waren der Klassen 7, 9 und 11 erklärt haben, jedoch mit Ausnahme der Waren „Bügelpressen, Bügelmaschinen, elektrische Bügeleisen und Dampferzeugungsgeräte“. Da es sich lediglich um einen teilweisen Verfall handelte, hätte die Kontrolle durch das Gericht hinsichtlich der nicht verfallenen Kategorien fortbestanden.

51 Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, den Royal Appliance geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

52 Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, war das Gericht, wie sich aus den Randnrn. 45 und 49 des vorliegenden Beschlusses ergibt, weder verpflichtet, die Entscheidung der deutschen Gerichte zu berücksichtigen, noch, das Verfahren auszusetzen. Das Argument von Royal Appliance, die Nichtberücksichtigung des bei den deutschen Gerichten anhängigen Verfahrens durch das Gericht führe zu einer Verletzung ihrer Grundrechte, kann daher keinen Erfolg haben.

53 Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

54 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55 Der zweite Grund, auf den Royal Appliance ihr Rechtsmittel stützt, ist in sechs Teile unterteilt.

56 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend, das Gericht habe die maßgeblichen Verkehrskreise nicht richtig bestimmt. Das Gericht habe sich nicht klar zu der relevanten Frage geäußert, ob es sich bei den fraglichen Produkten um Produkte des täglichen Bedarfs oder um hochwertige Produkte handele, und Gründe herangezogen, die nicht geeignet seien, eine abschließende Beurteilung dieser Frage zu tragen.

57 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft Royal Appliance dem Gericht vor, relevante Tatsachen nicht in Betracht gezogen zu haben. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Waren der Rechtsmittelführerin auch im Reinigungsgewerbe zum Einsatz kämen, während die Waren von BSH nur im Haushaltsbereich verwendet würden. Darüber hinaus habe das Gericht die Teillöschung der Widerspruchsmarke rechtsirrig außer Acht gelassen. Damit habe es fehlerhaft die Identität der von beiden Marken erfassten Waren angenommen.

58 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit der Marken dadurch gegen die Regel verstoßen, wonach die Gewichtung der Gemeinsamkeiten und der Unterschiede deutlich werden müsse, dass es die Gemeinsamkeiten mehrfach betont und die Unterschiede nicht hinreichend berücksichtigt habe.

59 Mit dem vierten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Royal Appliance dem Gericht vor, ihre Argumente bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken nicht berücksichtigt zu haben. Es habe unzutreffend auf die englischen Ausspracheregeln abgestellt, während der Widerspruch auf eine deutsche Marke gestützt sei.

60 Mit dem fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend, das Gericht habe ihre Argumente bei der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der Marken nicht berücksichtigt oder habe sie zumindest unzutreffend wiedergegeben. Außerdem widersprächen die Ausführungen des Gerichts einer angemessenen und realitätsnahen Beurteilung.

61 Mit dem sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft Royal Appliance dem Gericht vor, die Gemeinschaftsrechtsprechung zu der Bedeutung, die der bildlichen und der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jeweils beizumessen sei, missachtet zu haben. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler (PICARO) (T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnr. 59).

62 Das HABM macht in erster Linie geltend, der zweite von Royal Appliance vorgetragene Rechtsmittelgrund sei insgesamt unzulässig. Da er sich ausschließlich gegen Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts richte, sei er einer Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zugänglich.

63 Hilfsweise macht das HABM geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sei und dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in dem angefochtenen Urteil zutreffend angewandt worden sei.

64 Bezüglich des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes von Royal Appliance weist das HABM darauf hin, dass die beabsichtigte Benutzung dieser Marke nicht berücksichtigt werden könne, wenn die Eintragung keine entsprechende Einschränkung enthalte. Royal Appliance habe daher nicht nachgewiesen, inwiefern das Gericht Tatsachen nicht beachtet habe.

65 Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes trägt das HABM vor, das Gericht habe zutreffend dargelegt, dass beim Warenvergleich auf die Waren abzustellen sei, für die die fraglichen Marken eingetragen oder angemeldet worden seien, und nicht auf diejenigen, für die die Marke tatsächlich benutzt worden sei, es sei denn, es erweise sich im Rahmen eines Antrags nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die ältere Marke nur für den Teil der Waren, für die sie eingetragen sei, benutzt worden sei. Da Royal Appliance einen solchen Antrag nicht gestellt habe, sei die Benutzung der Marke sensixx für alle Waren, für die sie eingetragen sei, zu unterstellen und allein die Beschreibung der Waren zu berücksichtigen, für die die Marke Centrixx angemeldet sei.

66 Bezüglich des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes führt das HABM aus, bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Marken sei weder eine fehlende differenzierte Betrachtungsweise noch ein Rechtsfehler seitens des Gerichts gegeben.

67 Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Royal Appliance trägt das HABM vor, das Gericht habe sich mit den deutschen und den englischen Ausspracheregeln zutreffend auseinandergesetzt. Zudem weise Royal Appliance nicht nach, dass das Gericht Tatsachen nicht berücksichtigt, widersprüchlich argumentiert oder gegen Grundsätze der lautlichen Wahrnehmung verstoßen habe.

68 Hinsichtlich des fünften Teils dieses Rechtsmittelgrundes, der die begriffliche Ähnlichkeit der Marken betrifft, vertritt das HABM die Ansicht, dass das Gericht durch seine Feststellung, das Publikum bringe das Wort „sen“ (oder „sens“ oder „sensi“) ohne nachzudenken nicht mit dem Wort „sensor“ oder „sensibel“ in Verbindung, keine Tatsachen entstellt habe und dass diese Feststellung weder im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe noch einen Rechtsfehler erkennen lasse.

69 Was den sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, der sich auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr und der Kennzeichnungskraft bezieht, trägt das HABM vor, die Argumentation von Royal Appliance beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der Ausführungen des Gerichts. Dieses sei dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sei von geringerer Bedeutung, weil die fraglichen Waren normalerweise auf Sicht verkauft würden, entgegengetreten und habe ausgeführt, dass es beim Erwerb dieser Waren auch zu einem Gespräch über deren Eigenschaften und deren Marke kommen könne. In der Feststellung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mindestens ebenso viel Gewicht zukomme wie der visuellen Ähnlichkeit, sei kein Widerspruch zur Rechtsprechung erkennbar.

70 BSH ist ebenfalls der Auffassung, dass die Würdigungen des Gerichts zutreffend seien und dass das Gericht bei der Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 keinen Rechtsfehler begangen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

71 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die maßgeblichen Verkehrskreise und den Grad an Aufmerksamkeit der Verbraucher betrifft, hat das Gericht in den Randnrn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die fraglichen Waren sich an alle Verbraucher richteten. In Randnr. 29 hat es weiter ausgeführt, aus der Beschreibung der Waren, für die die Marke Centrixx angemeldet sei, gehe nicht hervor, dass es sich um Geräte für das Reinigungsgewerbe oder um hochwertige Produkte handele. Maßgeblich sei nur die Beschreibung der Waren, für die die Marke angemeldet worden sei; die beabsichtigte Benutzung dieser Marke könne nicht berücksichtigt werden, wenn die Eintragung keine entsprechende Einschränkung enthalte.

72 Das Gericht hat daher keinen Recht sfehler begangen, als es festgestellt hat, dass das Argument, mit dem Royal Appliance eine ausschließlich gewerbliche Nutzung ihrer Produkte geltend macht, bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt werden kann.

73 Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

74 Hinsichtlich der zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die Ähnlichkeit der Waren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – wie aus Randnr. 35 des angefochtenen Urteils hervorgeht – beim Warenvergleich auf die Waren abzustellen ist, für die die fraglichen Marken eingetragen oder angemeldet wurden, und nicht auf diejenigen, für die die Marke tatsächlich benutzt wurde, es sei denn, es erweist sich im Rahmen eines Antrags nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die ältere Marke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt wurde.

75 Angesichts der Tatsache, dass ein Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke sensixx nicht verlangt werden konnte, da diese Marke seit weniger als fünf Jahren eingetragen ist, hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Benutzung der älteren Marke für alle Waren, für die sie eingetragen ist, zu unterstellen ist und dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren allein die Beschreibung der Waren, für die die Marke Centrixx angemeldet ist, zu berücksichtigen ist.

76 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

77 Was den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, der sich auf die visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteile Sunrider/HABM, Randnr. 49, und vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr. 26).

78 Das von Royal Appliance hinsichtlich einer nicht differenzierten Tatsachenwürdigung geltend gemachte Argument, das Gericht habe die zwischen den Zeichen in visueller Hinsicht bestehenden Gemeinsamkeiten mehrfach hervorgehoben, die Unterschiede zwischen ihnen aber nicht ausreichend berücksichtigt, betrifft aber die Würdigung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und unterliegt vorbehaltlich der Verfälschung dieser Tatsachen, auf die sich Royal Appliance jedoch nicht beruft, nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels.

79 Folglich ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

80 Was den vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, der die klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken betrifft, wirft Royal Appliance dem Gericht vor, die Aussprache der einander gegenüber stehenden Marken nicht zutreffend beurteilt zu haben. Da die so formulierte Rüge deutlich erkennen lässt, dass sie sich gegen eine angeblich unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das Gericht richtet, ist in Übereinstimmung mit der in Randnr. 77 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der Gerichtshof für die Kontrolle einer solchen Tatsachenwürdigung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist.

81 Daher ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

82 Was den fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, der die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, hat das Gericht die begrifflichen Bedeutungen dieser Marken anhand ihrer Namen beurteilt. Mit ihren zur Stützung dieses Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes formulierten Rügen, nämlich dass ihre Argumente nicht berücksichtigt worden und die Würdigung weder zutreffend noch realitätsnah sei, begehrt Royal Appliance in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der vom Gericht festgestellten Tatsachen, was – wie sich aus den Ausführungen in Randnr. 77 des vorliegenden Beschlusses ergibt – keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.

83 Daraus folgt, dass der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

84 Hinsichtlich des sechsten Teils des genannten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Verwechslungsgefahr und die Kennzeichnungskraft der einander gegenüberstehenden Marken bezieht, wirft Royal Appliance dem Gericht vor, die einschlägige Rechtsprechung missachtet zu haben.

85 Das Gericht hat jedoch in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Waren „auf Sicht“ verkauft würden und es bei ihrem Erwerb auch zu einem Gespräch über die Eigenschaften der Waren und deren Marke kommen könne, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall mindestens ebenso viel Gewicht zukomme wie der visuellen Ähnlichkeit.

86 Da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gesamteindruck der betroffenen Marken abzustellen ist, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, Randnr. 34), hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es eine Beurteilung der Faktoren vorgenommen hat, die in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher entscheidet, welches der verschiedenen Produkten er auswählen wird, zu berücksichtigen sind.

87 Folglich ist der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

88 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

89 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

90 Der Antrag von Royal Appliance auf Aufhebung der streitigen Entscheidung ist ebenfalls zurückzuweisen. Denn nur wenn das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würde, könnte der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Satzung den Rechtsstreit selbst entscheiden und somit über etwaige Mängel dieser Entscheidung erkennen.

Kosten

91 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und BSH die Verurteilung von Royal Appliance beantragt haben und diese mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Royal Appliance International GmbH trägt die Kosten.