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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.07.2010 – C-371/09
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:458
In der Rechtssache C-371/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 6. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2009, in dem Verfahren
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
gegen
Isaac International Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, T. von Danwitz (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von M. Angiolini, Barrister,
der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und L. Bouyon als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
Urteil§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 212a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) und von Art. 292 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 (ABl. L 188, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs und der Isaac International Limited (im Folgenden: Isaac) wegen der Nacherhebung von Zöllen und Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228, S. 1) wurde ein Antidumpingzoll eingeführt.
4 Dieser Antidumpingzoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (ABl. L 16, S. 55) auf bestimmte Fahrradteile ausgeweitet.
5 Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 17, S. 17, im Folgenden: Befreiungsverordnung) gibt den interessierten Parteien genaue Erläuterungen zur Funktionsweise des Systems der Befreiung vom Antidumpingzoll.
6 Art. 14 (Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung) der Verordnung Nr. 88/97 bestimmt:
Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der [Verordnung Nr. 71/97] die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 82 [des Zollkodex] und den Artikeln 291 bis 304 der [Durchführungsverordnung] angemeldet werden und sofern
a) die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder
b) die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der [Durchführungsverordnung] geliefert werden oder
c) monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.
7 Art. 82 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:
Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die für die Gewährung des ermäßigten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr anwendbar sind, wenn die Waren ausgeführt oder vernichtet bzw. zerstört worden sind oder wenn die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken, als sie für die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder der Abgabenfreiheit vorgeschrieben sind, gegen Entrichtung der fälligen Abgaben bewilligt wird.
8 Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
9 In den Zollkodex wurde Art. 212a in seiner ursprünglichen Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 17, S. 1) eingefügt.
10 Der 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 82/97 lautet:
Sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eine Befreiung von den Ein- oder Ausfuhrzöllen vor, so muss diese Befreiung in jedem Einzelfall Anwendung finden können, ungeachtet der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist. Werden in diesem Zusammenhang Zollverfahrensvorschriften nicht beachtet, so erscheint die Anwendung des Normalzollsatzes nicht als die geeignete Sanktion.
11 Art. 212a des Zollkodex bestimmt:
Sieht das Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21, 82, 145 oder 184 bis 187 vor, so findet die zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.
12 In Art. 292 der Durchführungsverordnung heißt es:
(1)Die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 21 Zollkodex ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und das geltende Recht vorsieht, dass sie gemäß Artikel 82 des Zollkodes unter zollamtlicher Überwachung bleiben, ist eine schriftliche Bewilligung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung erforderlich.
(2)Die Bewilligung ist schriftlich nach dem Muster gemäß Anhang 67 zu beantragen. Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.
(3)Unter besonderen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine im normalen Verfahren schriftlich oder auf Grundlage von Informatikverfahren erstellte Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Antrag auf Bewilligung gilt, vorausgesetzt, dassder Antrag nur eine Zollverwaltung betrifft,der Antragsteller die Waren vollständig der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuführt unddie Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist.…
(5)Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach folgendem Verfahren einzuholen.Der Antrag wird bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort:an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen erleichtert und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen wird; oderanderenfalls, an dem die Waren dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werden.Diese Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.Die Behörden können die Bewilligung erteilen, wenn ihnen innerhalb von 30 Tagen keine Einwände zum Bewilligungsentwurf mitgeteilt wurden.Die Zollbehörden, die die Bewilligung erteilen, senden allen betroffenen Zollbehörden eine Kopie davon zu.
(6)Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Konsultation durch einfache Mitteilung zu ersetzen. Eine einfache Mitteilung ist stets ausreichend, wenn eine einzige Bewilligung erneuert oder widerrufen wird.
Nationales Recht
13 Im Einklang mit Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung ist der Rückgriff auf eine solche vereinfachte Bewilligung im Vereinigten Königreich von weiteren Voraussetzungen abhängig, die im Integrierten Zolltarif des Vereinigten Königreichs (UK Tariff) festgelegt sind. Dieser sieht in Volume 3 des Appendix E2 u. a. vor:
940069
1. Erfasste Waren: Waren, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens besondere Verwendung zu einem ermäßigten Satz oder abgabenfrei eingeführt werden, vorbehaltlich ihrer Verwendung in der EG zu einem zugelassenen Zweck …
…
9. Anmerkungen
…
9.2 Betrifft nur den Zoll des Vereinigten Königreichs
…
9.5 Das Verfahren mit diesem Zollverfahrenscode darf ausschließlich auf Zivilflugzeuge, Flugzeugmotoren und Einzelfälle angewendet werden. Es darf nicht als regelmäßiges Einfuhrverfahren angewendet werden.
14 Der Integrierte Zolltarif des Vereinigten Königreichs, der mehrmals im Jahr aktualisiert wird, kann in den Dienststellen der Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und in bestimmten öffentlichen Bibliotheken kostenlos eingesehen werden; einschlägige Auszüge werden von der Verwaltung auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt. Im Internet ist der Zolltarif nicht kostenfrei verfügbar, jedoch mittels eines Jahresabonnements bei der Verwaltung zugänglich.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Isaac ist eine Gesellschaft britischen Rechts, die eine Tochtergesellschaft in Deutschland hat. Sie unterhält ein Büro und ein Lager im Vereinigten Königreich sowie ein Lager und ein Vertriebszentrum in Deutschland. Isaac beschäftigt fünf Mitarbeiter im Vereinigten Königreich, die Einfuhren bearbeiten, sowie weiteres Personal in Deutschland, wo sich der Marketing- und Verkaufsbetrieb des Unternehmens befindet.
16 Die Haupttätigkeit von Isaac besteht in der Einfuhr von Fahrradteilen aus China. Alle Teile werden zunächst in das Vereinigte Königreich eingeführt und dann sofort an das Vertriebszentrum in Deutschland versandt.
17 Bei allen von Isaac eingeführten Fahrradteilen handelte es sich im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung Nr. 2474/93 und der Befreiungsverordnung um wesentliche Fahrradteile im Sinne der durch die Verordnung Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls.
18 In der Zeit vom 18. November 2003 bis 11. April 2005 nahm Isaac 33 Einfuhren von Fahrradrahmen vor, die sie unter Angabe des Zollverfahrenscodes 940069 nach dem Verfahren der Kontrolle der besonderen Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldete, um eine Befreiung vom Antidumpingzoll gemäß Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung zu erwirken. Mit den 33 Einfuhren, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, importierte Isaac im maßgebenden Zeitraum weniger als 300 Stück monatlich.
19 Zur Zeit dieser 33 Einfuhren hatten die Vertreter des Unternehmens die einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Durchführungsverordnung und der Befreiungsverordnung weder gelesen noch in sonstiger Weise zur Kenntnis genommen. Mit der Erledigung der Einfuhrformalitäten hatte Isaac eine renommierte Einfuhragentur beauftragt.
20 Isaac besaß keine Bewilligung für die besondere Verwendung im Sinne von Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung, meinte aber, dass sie sich einer vereinfachten Bewilligung nach Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung bedienen könne.
21 Das Unternehmen zog seinerzeit keine Erkundigungen bei den Steuerbehörden über die Inanspruchnahme des Verfahrens der vereinfachten Bewilligung ein.
22 Die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs stellten fest, dass Isaac nicht die erforderliche Bewilligung für eine Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung besitze, und verfügten eine Nacherhebung von Zoll in Höhe von 161120,76 GBP und von Mehrwertsteuer in Höhe von 28196,13 GBP.
23 Am 18. April 2006 beantragte Isaac eine Bewilligung gemäß Art. 292 Abs. 2 der Durchführungsverordnung. Diese wurde ihr mit der nach Art. 294 Abs. 3 der Durchführungsverordnung längstmöglichen Rückwirkung von einem Jahr gewährt. Dementsprechend wurde für die Einfuhren in der Zeit nach dem 18. April 2005 von der Nacherhebung abgesehen.
24 Auf Klage von Isaac hin befand das VAT and Duties Tribunal, dass Isaac, obwohl sie keine gültige Bewilligung für die besondere Verwendung besessen habe und nicht das vereinfachte Verfahren habe in Anspruch nehmen können, nach Art. 212a des Zollkodex in den Genuss der Befreiung kommen könne, weil ihre damalige Annahme, dass das vereinfachte Verfahren anwendbar sei, nicht auf offensichtlicher Fahrlässigkeit beruht habe. Diese Entscheidung wurde von den Zollbehörden angefochten.
25 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden ein in zwei Mitgliedstaaten niedergelassener und betrieblich tätiger Einführer Waren in einen Mitgliedstaat einführt und diese dann sofort in einen anderen Mitgliedstaat befördert, betrifft dann die Bewilligung besondere Verwendung, die für eine Antidumpingzollbefreiung nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung erforderlich ist, nicht nur eine Zollverwaltung im Sinne von Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung?
2. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden ein Einführer die nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung erforderliche Bewilligung für das Verfahren besondere Verwendung nicht erlangt, kann dann gleichwohl eine Antidumpingzollbefreiung gemäß Art. 212a des Zollkodex zur Anwendung kommen?
3. Falls die zweite Frage zu bejahen ist, wie sind im Hinblick auf die Beurteilung, ob sich ein Wirtschaftsbeteiligter in einer Lage wie der von Isaac offensichtlich fahrlässig verhalten hat, folgende Fragen zu beantworten:
a) Sind Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung und Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung hinreichend klar, so dass das Verhalten eines Wirtschaftsbeteiligten als offensichtlich fahrlässig anzusehen ist, wenn er keine Einsicht in das Amtsblatt der Europäischen Union nimmt und deshalb nicht erkennt, dass er die vereinfachte Bewilligung nicht in Anspruch nehmen kann, weil nicht nur eine Zollverwaltung betroffen ist?
b) Falls die einschlägigen Bestimmungen hingegen als komplex einzustufen sind, ist ein Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet, sich vor Vornahme der Einfuhren bei den Steuerbehörden zu erkundigen? Spielt es für die Beantwortung dieser Frage eine Rolle, ob der Wirtschaftsbeteiligte subjektiv, aber irrtümlich, zu dem Ergebnis kommt, dass die einschlägigen Vorschriften in ihrer Anwendung klar seien?
c) Wie ist die Erfahrung eines Wirtschaftsbeteiligten in einer Lage wie der von Isaac einzustufen, dessen Hauptgeschäft in der Einfuhr von Fahrradteilen aus China besteht, der fünf Mitarbeiter beschäftigt, die Einfuhren bearbeiten, und der in einem Zeitraum von 16 Monaten 33 ähnliche Einfuhren vorgenommen hat? Insbesondere: Ist ein solcher Wirtschaftsbeteiligter als erfahren anzusehen?
d) Dürfen sich die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats bei der Beurteilung, ob sich ein Wirtschaftsbeteiligter in einer Lage wie der von Isaac offensichtlich fahrlässig verhalten hat, auf öffentlich bekannt gemachte Vorschriften wie den Integrierten Zolltarif des Vereinigten Königreichs stützen, der zwar in bestimmten Dienststellen der Steuerbehörden und öffentlichen Bibliotheken kostenlos eingesehen werden kann, im Internet jedoch nur gegen Entrichtung eines Entgelts für ein Jahresabonnement zur Verfügung steht?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
26 Die erste Vorlagefrage bezieht sich auf die Wendung dass der Antrag nur eine Zollverwaltung betrifft in Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung.
27 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren einem in zwei Mitgliedstaaten niedergelassenen und geschäftlich tätigen Einführer, der Waren in den ersten dieser beiden Mitgliedstaaten einführt, um sie sofort in den zweiten Mitgliedstaat zu befördern, als Bewilligung dienen kann, um in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung zu gelangen.
28 Nach Art. 292 Abs. 1 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung ist die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.
29 Abweichend von dieser Bestimmung können die Zollbehörden nach Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung unter besonderen Umständen zulassen, dass die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Antrag auf Bewilligung gilt.
30 Diese Möglichkeit setzt, wie sich aus dem ersten Gedankenstrich des Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung ergibt, u. a. voraus, dass der Antrag nur eine Zollverwaltung betrifft.
31 Für die Beurteilung der Frage, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens mehr als eine Zollverwaltung im Sinne von Art. 292 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Durchführungsverordnung betroffen ist, ist zu berücksichtigen, in welchem Rahmen die Bewilligung steht, die nach dieser Bestimmung erteilt werden kann.
32 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 14 der Befreiungsverordnung, der für bestimmte Fallgestaltungen Befreiungen vom Antidumpingzoll vorsieht, die Überschrift Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung trägt.
33 Außerdem setzt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Befreiung geringfügiger Einfuhren nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung voraus, dass monatlich weniger als 300 Stück betroffen sind. Die Bestimmung präzisiert dies dahin, dass diese Anzahl anhand der Anzahl der [Fahrradteile] errechnet [wird], die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.
34 Im Hinblick auf das gemäß Art. 292 der Durchführungsverordnung zu befolgende Verfahren ergibt sich aus diesem Regelungsrahmen, dass dieses Verfahren eine effektive Kontrolle der Voraussetzungen gewährleisten muss, denen die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung unterliegt. In dieser Hinsicht ist insbesondere hervorzuheben, dass in der Bestimmung eine mengenmäßige monatliche Grenze vorgesehen ist und klarstellt wird, dass die Stückzahl unter Berücksichtigung sämtlicher Parteien berechnet wird, die mit dem Einführer oder dem Anmelder geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.
35 In einer Lage wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Einführer in zwei Mitgliedstaaten niedergelassen und geschäftlich tätig ist und Waren in den ersten dieser beiden Mitgliedstaaten einführt, um sie sofort in den zweiten Mitgliedstaat zu befördern, erscheint das vereinfachte Verfahren, das voraussetzt, dass lediglich eine Zollverwaltung betroffen ist, jedoch nicht geeignet, eine effektive Kontrolle der Voraussetzungen zu gewährleisten, die sich aus Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung ergeben.
36 Wie nämlich die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend machen, kann die mengenmäßige Grenze durch die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs allein nicht zufriedenstellend kontrolliert werden. Zum einen ließen sich die mengenmäßigen Grenzen leicht durch Einfuhren sowohl in das Vereinigte Königreich als auch nach Deutschland umgehen. Zum anderen muss die Kontrolle der besonderen Verwendung gemäß Art. 82 Abs. 1 des Zollkodex während des gesamten Bezugszeitraums, d. h. während eines Monats, fortdauern, um zu überprüfen, ob die mengenmäßige Grenze von monatlich 300 Stück eingehalten wird. Werden jedoch die Waren sofort in einen zweiten Mitgliedstaat gesandt, sind die Zollbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats allein nicht in der Lage, die Einhaltung der genannten Grenze zu kontrollieren, sondern sind abhängig von der Zusammenarbeit mit den Behörden des anderen Mitgliedstaat, so dass zwangsläufig mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist.
37 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass das in Art. 292 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verfahren einem in zwei Mitgliedstaaten niedergelassenen und geschäftlich tätigen Einführer, der Waren in den ersten dieser beiden Mitgliedstaaten einführt, um sie sofort in den zweiten Mitgliedstaat zu befördern, nicht als Bewilligung dienen kann, um in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung zu gelangen.
Zu der zweiten und der dritten Frage
38 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es Art. 212a des Zollkodex erlaubt, die Befreiung vom Antidumpingzoll einem Einführer zu gewähren, der nicht die erforderliche Bewilligung besaß, um nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll zu gelangen, der aber durch Einhaltung der mengenmäßigen Grenze die materiellen Voraussetzungen erfüllte.
39 Nach Art. 212a des Zollkodex findet die im Zollrecht vorgesehene Begünstigung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt sind.
40 Da das vorlegende Gericht von der Prämisse ausgeht, dass eine Zollschuld, im vorliegenden Fall der Antidumpingzoll, gemäß Art. 204 des Zollkodex entstanden ist, und da die Befreiung von derartigen Zöllen als zolltarifliche Begünstigung im Sinne von Artikel 212a des Zollkodex anzusehen ist, ist zu entscheiden, ob der Umstand, dass Isaac die mengenmäßige Grenze einhielt, ausreicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung vorlagen.
41 Zum einen verweist Art. 14 der Befreiungsverordnung, den der Gesetzgeber kurze Zeit nach der Verordnung Nr. 82/97 erlassen hat, mit der Art. 212a in den Zollkodex eingefügt wurde, ausdrücklich auf die in den Art. 291 bis 304 der Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen, indem er die fragliche Antidumpingzollbefreiung vorbehaltlich dieser Voraussetzungen gewährt. Hierzu gehört diejenige, die sich auf die Erteilung der in Art. 292 der Durchführungsverordnung genannten vorherigen Bewilligung bezieht.
42 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Befreiung ausdrücklich und speziell von der Erteilung einer derartigen Bewilligung abhängig gemacht hat. Die Anwendung von Art. 212a des Zollkodex in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens aufgrund der Erwägung, dass die bloße Einhaltung der in Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Grenze durch den Einführer für den Schluss genüge, dass die übrigen Voraussetzungen vorlägen, liefe darauf hinaus, die vorgeschriebene Voraussetzung einer vorherigen Bewilligung in Wegfall zu bringen. Da der genannte Artikel eine Befreiung von den Antidumpingzöllen vorsieht und daher eng auszulegen ist (vgl. entsprechend für die Auslegung von Art. 239 des Zollkodex Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52), ist er jedoch für die Auslegung von Art. 212a des Zollkodex zu berücksichtigen.
43 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die genannte vorherige Bewilligung im Kontext der in der Befreiungsverordnung enthaltenen Regelung von besonderer Bedeutung ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, zur Zeit der fraglichen Vorgänge zu überprüfen, dass alle Anforderungen an die Befreiung vom Antidumpingzoll gegeben sind.
44 Unter diesen Umständen kann daher die Anwendung von Art. 212a des Zollkodex nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine solche Befreiung vom Antidumpingzoll, die nach Art. 14 der Befreiungsverordnung in Verbindung mit Art. 292 der Durchführungsverordnung von bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, selbst dann gewährt werden könnte, wenn diese Voraussetzungen nicht gewahrt worden sind.
45 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Art. 212a des Zollkodex nicht erlaubt, die Befreiung vom Antidumpingzoll einem Einführer zu gewähren, der nicht die vorherige Bewilligung besitzt, um nach Art. 14 Buchst. c der Befreiungsverordnung in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll zu gelangen.
46 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.
Kosten
47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
1. Das Verfahren, das in Art. 292 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 geänderten Fassung vorgesehen ist, kann einem in zwei Mitgliedstaaten niedergelassenen und geschäftlich tätigen Einführer, der Waren in den ersten dieser beiden Mitgliedstaaten einführt, um sie sofort in den zweiten Mitgliedstaat zu befördern, nicht als Bewilligung dienen, um in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll zu gelangen.
2. Art. 212a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung erlaubt es nicht, die Befreiung vom Antidumpingzoll einem Einführer zu gewähren, der nicht die vorherige Bewilligung besitzt, um nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll zu gelangen.