Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.07.2010 – C-377/09
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:459
In der Rechtssache C-377/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de commerce de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 14. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2009, in dem Verfahren
Françoise-Eléonore Hanssens-Ensch in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Agenor SA
gegen
Europäische Gemeinschaft
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, T. von Danwitz (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Rechtsanwältin F.-E. Hanssens-Ensch in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Agenor SA, vertreten durch Rechtsanwälte J. P. Renard und M. Elvinger,
der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
Urteil§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Rechtsanwältin Hanssens-Ensch in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Agenor SA (im Folgenden: Agenor) und der Europäischen Gemeinschaft über eine gegen die Gemeinschaft erhobene Forderung in Höhe von 2 Millionen Euro wegen eines dieser zur Last gelegten Fehlverhaltens, das zum Konkurs von Agenor beigetragen haben soll.
Rechtlicher Rahmen
3 In Art. 530 § 1 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs heißt es:
Bei Konkurs der Gesellschaft und mangels Masse können Verwalter oder ehemalige Verwalter und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen sind, die Gesellschaft zu verwalten, für die Gesamtheit oder einen Teil der Gesellschaftsschulden in Höhe des Mangels an Masse für persönlich haftbar erklärt werden, gesamtschuldnerisch oder nicht, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener, deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler zum Konkurs beigetragen hat. …
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
4 Gesellschaftszweck von Agenor sind Beratung, Gutachten, Studien, Weiterbildung und alle sonstigen damit zusammenhängenden geistigen Leistungen. Auf eine Ende 1994 durchgeführte Ausschreibung hin wurden Agenor die Aufgaben des Büros zur Technischen Unterstützung (im Folgenden: BTU) im Rahmen des europäischen Programms Leonardo da Vinci übertragen. Zu diesem Zweck schloss Agenor am 13. Juni 1995 mit den Europäischen Gemeinschaften einen ersten Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten.
5 Nach seinem Art. 3 konnte der Vertrag, sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit den von Agenor erbrachten Dienstleistungen zufrieden war, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel der Gemeinschaften verlängert werden. Aufgrund dieser Bestimmung wurden für die Zeiträume vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 und vom 1. Juni 1997 bis 31. Mai 1998 Folgeverträge unterzeichnet.
6 Ab dem 1. Juni 1998 wurde der am 31. Mai 1998 ausgelaufene Vertrag durch eine Zusatzvereinbarung bis 30. September 1998 verlängert. Anschließend wurde ein weiterer Vertrag für einen neuen Zeitraum geschlossen, der mit dem 31. Januar 1999 endete.
7 Am 6. Januar 1999 übermittelte die Kommission Agenor den Bericht über eine Rechnungsprüfung, die ab März 1998 durchgeführt worden war. Laut diesem Bericht wies das Management des BTU eine Reihe von Schwächen und Mängeln auf. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Fortsetzung der Vertragsbeziehung ganz erhebliche Verbesserungen in der Funktionsweise des BTU erforderlich seien und dass im Fall einer Verlängerung des Vertrags über den 31. Januar 1999 hinaus dessen Umstrukturierung nötig sei. Verschiedene für notwendig erachtete Verbesserungen wurden aufgezählt.
8 Am 29. Januar 1999 bot die Kommission Agenor eine Zusatzvereinbarung zum laufenden Vertrag an, mit der dieser bis 15. Februar 1999 verlängert worden wäre. Dieses Angebot wurde von Agenor nicht angenommen. Am 11. Februar 1999 stellte die Kommission deshalb fest, dass der genannte Vertrag am 31. Januar 1999 ausgelaufen sei. Ebenfalls am 11. Februar 1999 teilte Agenor der Kommission mit, dass sie deren Standpunkt nicht teile.
9 Am 3. März 1999 meldete Agenor Konkurs an.
10 Am 30. Januar 2004 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin von Agenor beim Tribunal de commerce de Bruxelles eine Haftungsklage, die sie in erster Linie auf Art. 530 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuchs stützte und mit der sie der Kommission vorwarf, zum einen Agenor Betriebsführungszwänge auferlegt zu haben, die einen Konkurs unvermeidbar gemacht hätten, und zum anderen Agenor fallen gelassen und gelyncht zu haben, indem sie insbesondere eine Verlängerung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags abgelehnt habe.
11 Die Kommission bestreitet die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts mit dem Argument, dass nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG allein der Gerichtshof für die Entscheidung über eine Klage, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhoben habe, zuständig sei.
12 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bleiben Zweifel, ob der Gerichtshof gemäß Art. 288 Abs. 2 EG über Klagen aus außervertraglicher Haftung zu befinden hat, für die eine rechtliche Sonderregelung wie die des Art. 530 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs gilt.
13 Das Tribunal de commerce de Bruxelles hat daher entschieden, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 288 Abs. 2 EG dahin auszulegen, dass die von einem Konkursverwalter erhobene und auf Art. 530 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs gestützte Haftungsklage, die darauf gerichtet ist, die Europäische Gemeinschaft zu verurteilen, die nach einem Konkurs bestehenden Gesellschaftsschulden zu tragen, weil sie de facto befugt gewesen sein soll, eine Handelsgesellschaft zu verwalten, und bei der Verwaltung dieser Gesellschaft einen deutlich als schwerwiegend anzusehenden Fehler begangen haben soll, der zu deren Konkurs beigetragen haben soll, eine Klage wegen außervertraglicher Haftung im Sinne dieser Bestimmung darstellt?
Zur Vorlagefrage
14 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine gegen die Gemeinschaft gerichtete Haftungsklage, die auf eine nationale Vorschrift gestützt wird, mit der eine rechtliche Sonderregelung geschaffen wird, die von der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der zivilrechtlichen Haftung abweicht, eine Klage wegen außervertraglicher Haftung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG darstellt, für die die einzelstaatlichen Gerichte gemäß Art. 235 EG nicht zuständig sind.
15 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass Art. 288 Abs. 2 EG, da er auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, verweise, nur die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach allgemeinem Recht betreffe, wie sie sich z. B. im belgischen Recht aus Art. 1382 des Zivilgesetzbuchs ergebe. Für eine auf jede andere Vorschrift gestützte Klage hingegen seien die einzelstaatlichen Gerichte zuständig, selbst wenn es sich nicht um eine Klage auf vertraglicher Grundlage handele. Eine Klage nach Art. 530 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs, der die rechtliche Basis für die Klage im Ausgangsverfahren bilde, könne somit nicht als eine Klage wegen außervertraglicher Haftung nach allgemeinem Recht angesehen werden, auch wenn sie keine vertragliche Grundlage habe.
16 Der EG-Vertrag sieht für Klagen gegen die Gemeinschaft, mit denen deren Haftung für einen Schaden geltend gemacht wird, eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den einzelstaatlichen Gerichten vor.
17 Für Streitsachen betreffend die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist der Gerichtshof zuständig. Art. 235 EG sieht vor, dass dieser für Streitsachen über Schadensersatz nach Art. 288 Abs. 2 EG zuständig ist, der die in Rede stehende außervertragliche Haftung zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission, C-282/90, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 14, sowie vom 26. November 2002, First und Franex, C-275/00, Slg. 2002, I-10943, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Dagegen überträgt für Streitsachen, die die vertragliche Haftung der Gemeinschaft betreffen, der Vertrag nur in Art. 238 EG dem Gerichtshof eine Entscheidungszuständigkeit, nämlich aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen Vertrag enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11, und vom 9. Oktober 2001, Flemmer u. a., C-80/99 bis 82/99, Slg. Randnr. 42).
19 Da Art. 235 EG nur auf Abs. 2 von Art. 288 EG verweist, der sich allein auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft bezieht, während deren vertragliche Haftung in Abs. 1 von Art. 288 EG erwähnt wird, lässt sich eine Entscheidungszuständigkeit des Gerichtshof für Klagen, die auf die vertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützt werden, aus Art. 235 EG nicht ableiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Flemmer u. a., Randnr. 42). Folglich sind in Anbetracht von Art. 240 EG für Streitsachen, die die vertragliche Haftung der Gemeinschaft betreffen, mangels einer Schiedsklausel die einzelstaatlichen Gerichte zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission, C-214/08 P, Randnr. 41).
20 Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass für die Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine konkrete Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft zuständig ist, geprüft werden muss, ob die betreffende Klage die vertragliche Haftung der Gemeinschaft oder deren außervertragliche Haftung zum Gegenstand hat.
21 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 235 EG enthaltene Verweisung auf Art. 288 Abs. 2 EG nur den Schadensbegriff im Sinne der letztgenannten Vorschrift betrifft, nämlich den durch die Organe der Gemeinschaft oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden im Bereich der außervertraglichen Haftung. Hingegen ist die in Art. 288 Abs. 2 EG enthaltene Verweisung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Gemeinschaft gemeinsam sind, kein Bestandteil dieses Schadensbegriffs. Zweck der letztgenannten Verweisung ist vielmehr die Festlegung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Gemeinschaft zum Ersatz eines solchen Schadens verpflichtet ist.
22 Im Übrigen hat die im Ausgangsverfahren erhobene Klage, wie die Klägerin selbst einräumt, keine vertragliche Grundlage. Außerdem darf der Umstand, dass für die Erhebung dieser Klage besondere Voraussetzungen gelten — u. a. die, dass nur ein deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler die Haftung der betreffenden Person auslösen kann — nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Klage die allgemeinen Merkmale einer Schadensersatzklage im Bereich der außervertraglichen Haftung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG aufweist.
23 Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift, auf die sich eine Klage wegen außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft stützt, eine rechtliche Sonderregelung darstellt, die von der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der zivilrechtlichen Haftung abweicht, nicht dazu führen, dass die betreffende Klage vom Anwendungsbereich des Art. 235 EG ausgeschlossen ist.
24 Das Urteil vom 5. März 1991, Grifoni/EAG (C-330/88, Slg. 1991, I-1045, Randnr. 20), auf das sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft, kann das vorstehende Ergebnis nicht in Frage stellen, da Grundlage der Klage, die zu diesem Urteil geführt hat, die vertragliche Haftung der Gemeinschaft war.
25 Folglich findet sich für die Ansicht der Klägerin, dass es neben der vertraglichen Haftung und der außervertraglichen Haftung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 EG eine dritte Haftungskategorie gebe, für die nach Art. 240 EG die einzelstaatlichen Gerichte zuständig seien, keine Stütze.
26 Infolgedessen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die einzelstaatlichen Gerichte nach Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 EG für eine gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage wegen außervertraglicher Haftung — auch wenn sie auf eine nationale Vorschrift gestützt wird, mit der eine rechtliche Sonderregelung geschaffen wird, die von der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der zivilrechtlichen Haftung abweicht — nicht zuständig sind.
Kosten
27 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Die nationalen Gerichte sind nach Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 EG für eine gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage wegen außervertraglicher Haftung — auch wenn sie auf eine nationale Vorschrift gestützt wird, mit der eine rechtliche Sonderregelung geschaffen wird, die von der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der zivilrechtlichen Haftung abweicht — nicht zuständig.