Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.07.2010 – C-577/08
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2010:449
In der Rechtssache C-577/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Arbeidshof te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2008, in dem Verfahren
Rijksdienst voor Pensioenen
gegen
Elisabeth Brouwer
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet sowie durch E. Pools als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
Urteil§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Brouwer und dem Rijksdienst voor Pensioenen (Office national des pensions, im Folgenden: Rijksdienst), in dem sich Frau Brouwer gegen die ihrer Ansicht nach diskriminierende Berechnung der ihr gewährten Altersrente wendet.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie 79/7 hat zum Ziel, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit schrittweise zu beseitigen. Sie findet gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auf die gesetzlichen Systeme Anwendung, die u. a. Schutz gegen Alter bieten.
4 Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:
…
die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
5 Die Richtlinie 79/7 steht gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:
die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen.
Nationales Recht
6 Art. 5 Abs. 7 des belgischen Königlichen Erlasses zur Durchführung der Art. 15 bis 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Gewährleistung der Lebensfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungssysteme vom 23. Dezember 1996 bestimmt:
Ein Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit,
a) der regelmäßig als Arbeiter, Angestellter oder Bergarbeiter in einem Nachbarland Belgiens beschäftigt war, seinen Hauptwohnsitz in Belgien beibehalten hat und grundsätzlich jeden Tag dorthin zurückgekehrt ist oder
b) der im Ausland als Arbeiter oder Angestellter jeweils über Zeiträume von weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber mit Sitz im dortigen Ausland beschäftigt war, um dort eine unselbständige oder eine gleichgestellte Erwerbstätigkeit als Saisonarbeit auszuüben, der seinen Hauptwohnsitz in Belgien beibehalten hat und dessen Familie dort weiterhin gewohnt hat,
kann eine Altersrente in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Altersrente erhalten, den er erhalten hätte, wenn diese unselbständige Erwerbstätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Rentenbetrag, den er nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit erhält.
7 Gemäß Art. 25 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer (Moniteur belge vom 16. Januar 1968, S. 441) wird der für die Bestimmung der Altersrente, die der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 5 Abs. 7 der Königlichen Verordnung vom 23. Dezember 1996 erhielte, wenn diese unselbständige Erwerbstätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, oder der für die Bestimmung der Hinterbliebenenrente maßgebliche Lohn für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung der im Einzelkonto zum vorherigen Kalenderjahr aufgeführten Angaben vom König festgelegt.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
8 Frau Brouwer, eine in Belgien wohnhafte belgische Staatsangehörige, arbeitete vom 15. August 1960 bis 31. Dezember 1998 als Grenzgängerin in den Niederlanden. Ab 1. Januar 1999 war sie nicht mehr beschäftigt und erhielt in Belgien Vorruhestandsleistungen.
9 Da sie in Belgien Anspruch auf die volle Altersrente bis zum 65. Lebensjahr hatte und diese Verpflichtung in der Folge auf das Königreich der Niederlande überging, und zwar aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten, stellte Frau Brouwer im Jahr 2003 beim Rijksdienst einen Antrag auf Altersrente. Diese wurde unter anteiliger Berechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten auf 11724,61 Euro festgesetzt und ihr ab 1. Mai 2004 gewährt.
10 Die Höhe der genannten Rente wurde nach den geltenden belgischen Vorschriften, insbesondere nach Art. 5 Abs. 7 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, anhand von fiktiven und/oder pauschalen Löhnen berechnet, die alljährlich durch einen Königlichen Erlass auf der Grundlage des den Arbeitnehmern in Belgien im Vorjahr gewährten Durchschnittslohns festgesetzt werden.
11 Am 1. Juni 2004 beanstandete Frau Brouwer die Höhe der ihr gewährten Rente mit der Begründung, dass die Berechnung des genannten Betrags hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1994 auf fiktiven und/oder pauschalen Löhnen beruhe, die während dieser Zeit bei weiblichen Arbeitnehmern unter denen ihrer männlichen Kollegen gelegen hätten.
12 Am 5. Juli 2004 teilte der Rijksdienst Frau Brouwer mit, dass er an seiner ursprünglichen Entscheidung festhalte. Hierzu verwies er darauf, dass in der fraglichen Zeit der durchschnittliche Reallohn, auf dessen Grundlage die Altersrente berechnet werde, bei weiblichen und bei männlichen Arbeitnehmern nicht derselbe gewesen sei, so dass die Renten unterschiedlich hoch seien. Seit 1995 sei der Tageslohn jedoch für männliche und weibliche Arbeitnehmer derselbe. Diese Entwicklung sei durch die fortschreitende Angleichung der Löhne sowie durch den Umstand beeinflusst worden, dass weibliche Arbeitnehmer immer länger im aktiven Arbeitsleben stünden.
13 Frau Brouwer erhob gegen die Entscheidung des Rijksdienst bei der Arbeidsrechtbank te Hasselt (Arbeitsgericht Hasselt) Klage. Diese hob die Entscheidung mit Urteil vom 16. Juni 2006 auf und gab dem Rijksdienst auf, die Altersrente von Frau Brouwer auf der Grundlage der fiktiven und/oder pauschalen Löhne, die in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1994 für männliche Arbeitnehmer zugrunde gelegt worden seien, neu zu berechnen.
14 Das Arbeitsgericht Hasselt stellte fest, dass gemäß den Verfassungsgrundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Kategorien von Personen nicht unzulässig sei, sofern dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruhe, ein rechtmäßiges Ziel verfolge und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
15 Obwohl sich die im Hinblick auf das Geschlecht unterschiedliche Behandlung früher aus den damals gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ergeben habe, die durch unterschiedlich hohe Löhne für Männer und Frauen gekennzeichnet gewesen seien, sei eine solche Situation nicht mit Art. 141 EG und der daraus resultierenden Verpflichtung vereinbar, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu gewährleisten. Deshalb könne sich der belgische Gesetzgeber nicht länger auf ein System, in dem für Frauen bei der Berechnung ihrer Rente als Grenzgänger ein niedrigerer fiktiver Lohn berücksichtigt werde, mit der Begründung stützen, dies spiegele einen Zustand wider, in dem weibliche Arbeitnehmer durchschnittlich niedrigere Löhne erhielten als männliche Arbeitnehmer.
16 Der Rijksdienst legte gegen das Urteil vom 16. Juni 2006 Berufung beim Arbeidshof te Antwerpen ein.
17 Unter diesen Umständen hat der Arbeidshof te Antwerpen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die zur Durchführung von Art. 25 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur allgemeinen Regelung des Ruhestands- und Hinterbliebenenrentensystems für Arbeitnehmer erlassenen Königlichen Erlasse vom 1. Dezember 1969, 18. Juni 1970, 8. Juni 1971, 14. September 1972, 31. Juli 1973, 12. Juli 1974, 13. Februar 1975, 28. November 1975, 26. November 1976, 26. September 1977, 31. Juli 1978, 31. August 1979, 2. Dezember 1980, 13. Januar 1982, 14. März 1983, 11. Januar 1984, 30. November 1984, 24. Januar 1986, 30. Dezember 1986, 6. Januar 1988, 2. Dezember 1988, 30. November 1989, 10. Dezember 1990, 1. Juni 1993, 8. Dezember 1993, 19. Dezember 1994 und 10. Oktober 1995, mit denen für die Berechnung der Altersrente für die weiblichen Grenzgänger niedrigere fiktive und/oder pauschale Löhne festgelegt worden sind als für die männlichen Grenzgänger, mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu vereinbaren?
Zur Vorlagefrage
18 Die Europäische Kommission geht von der Annahme aus, dass die durchschnittlichen Reallöhne der Arbeitnehmer in Belgien in den Jahren 1968 bis 1994, auf deren Grundlage die Altersrenten berechnet wurden, gleiche oder gleichwertige Arbeit betrafen. Da die belgischen Behörden die in der Praxis bestehenden Lohnunterschiede nicht ausgeglichen hätten, hätten sich diese Unterschiede auch auf die fiktiven und/oder pauschalen Löhne ausgewirkt, auf denen die Berechnung der Altersrente beruhe.
19 Eine derartige Berechnung stelle eine direkte Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar und verstoße gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7.
20 Die belgische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, dass eine derartige Diskriminierung nicht gegeben sei. Es habe in den Jahren 1968 bis 1994 in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zwischen den Löhnen der männlichen und denen der weiblichen Arbeitnehmer spürbare Unterschiede gegeben, wobei die Frauen häufig in Kurzarbeit beschäftigt worden seien. Demzufolge seien die bei der Berechnung der Durchschnittslöhne zu berücksichtigenden Bezüge unterschiedlich gewesen. Es sei daher normal, dass es bei den fiktiven und den pauschalen Tageslöhnen Unterschiede gebe, was zur Folge habe, dass die Höhe der Renten unterschiedlich sei. Seit 1995 sei der Tageslohn für weibliche und männliche Arbeitnehmer gleich, denn die Löhne hätten sich angeglichen und die Frauen seien vermehrt in traditionell den Männern vorbehaltenen Berufen tätig geworden.
21 In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung ihren Standpunkt jedoch von Grund auf geändert.
22 Erstens hat sie das Vorliegen einer Ungleichbehandlung anerkannt und sich auf die Schritte berufen, die sie unternommen habe, um dieser Situation abzuhelfen und die Anforderungen der Richtlinie 79/7 zu erfüllen. Insbesondere sei ein Entwurf für einen Königlichen Erlass erstellt worden, mit dem für die Zeit von 1984 bis 1994 die pauschalen Tageslöhne von Frauen denen der Männer gleichgestellt werden sollten. Art. 2 dieses Entwurfs sehe vor, dass Personen, die die genannte Gleichstellung in Anspruch nehmen wollten, dies gemäß der allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer beantragen müssten.
23 Zweitens hat die belgische Regierung beantragt, der Gerichtshof möge die zeitlichen Wirkungen seines Urteils begrenzen, wobei sich dieser Antrag nicht auf die ausstehenden Beträge, sondern lediglich auf die auf diese geschuldeten Zinsen beziehe. Insbesondere hat die belgische Regierung beantragt, diese Zinsen Anspruchsinhabern vorzubehalten, die vor dem 18. Dezember 2008 — dem Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens durch den Arbeidshof te Antwerpen — eine Klage erhoben hätten.
24 Die belgische Regierung macht geltend, dass die beiden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs erfüllt seien.
25 Zur ersten Voraussetzung, dem Bestehen guten Glaubens im Fall einer fehlerhaften Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift — hier Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 —, hat die belgische Regierung vorgetragen, sie habe angenommen, dass die unterschiedlichen Löhne von Frauen und Männern aus objektiven Gründen gerechtfertigt seien. Sie hat sich hierzu darauf berufen, dass vor den belgischen Gerichten keine ähnliche Rechtssache anhängig gewesen sei und dass die Kommission in dieser Hinsicht kein Vertragsverletzungsverfahren gegen den belgischen Staat eingeleitet habe.
26 Zur zweiten Voraussetzung, der Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen eines solchen Urteils für den betroffenen Mitgliedstaat, hat die belgische Regierung geltend gemacht, dass schon die Zahlung der ausstehenden Beträge ohne Zinsen für die öffentlichen Finanzen Belgiens eine sehr große Belastung sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 234 EG nicht zur Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht äußern kann und dass die Vorlagefrage demzufolge umzuformulieren und dahin auszulegen ist, dass mit ihr darüber Aufschluss begehrt wird, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Berechnung der Alters- und Ruhestandsrenten weiblicher Grenzgänger in der Zeit von 1968 bis 1994 auf niedrigeren fiktiven und/oder pauschalen Tageslöhnen beruhte als bei männlichen Grenzgängern.
28 Um auf diese Frage zu antworten, ist, wie die Kommission zu Recht bemerkt, der Zeitraum von 1968 bis 1994, auf den sich das Ausgangsverfahren bezieht, zu unterteilen. Im Einzelnen ist zwischen der Zeit vom 23. Dezember 1984, als die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 79/7 ablief, bis zum 31. Dezember 1994 und der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 22. Dezember 1984 zu unterscheiden.
29 Was die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 22. Dezember 1984 angeht, konnte die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung, da die Richtlinie 79/7 erst 1978 erlassen wurde und die Frist für ihre Umsetzung am 23. Dezember 1984 ablief, nur im Hinblick auf Art. 119 EG-Vertrag (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag wurden durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt) geprüft werden. Vorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art fielen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des genannten Artikels und konnten deshalb nicht gegen ihn verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 1971, Defrenne, 80/70, Slg. 1971, 445, Randnr. 7).
30 Hinsichtlich der Zeit vom 23. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 1994 ist festzustellen, dass das Königreich Belgien, wie es in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/7 in Bezug auf die Berechnung der Altersrenten insofern nicht nachgekommen ist, als es bis zum 1. Januar 1995 eine diskriminierende Berechnungsmethode anwandte, die — bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit — auf für die männlichen Grenzgänger höheren fiktiven und/oder pauschalen Tageslöhnen basierte als für die weiblichen Grenzgänger.
31 Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Berechnung der Alters- und Ruhestandsrenten weiblicher Grenzgänger in der Zeit von 1984 bis 1994 — bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit — auf niedrigeren fiktiven und/oder pauschalen Tageslöhnen beruhte als bei männlichen Grenzgängern.
32 Zu dem Antrag der belgischen Regierung, der Gerichtshof möge, falls er das Vorliegen einer Diskriminierung bejahen sollte, die zeitlichen Wirkungen des Urteils beschränken, ist Folgendes zu bemerken.
33 Der Gerichtshof kann sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 41).
34 Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 41).
35 Eine allein auf Erwägungen dieser Art gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils würde darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die der Einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 1998, Kommission/Frankreich, C-35/97, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 52).
36 Neben dem Bestehen einer Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang damit, dass eine große Zahl von Rechtsverhältnissen gutgläubig auf der Grundlage der als rechtmäßig betrachteten Regelung eingegangen wurde, ist ein weiterer Faktor zu berücksichtigen, um die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils zu rechtfertigen, nämlich das Bestehen einer objektiven, bedeutenden Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 69, und Richards, Randnr. 42).
37 Im vorliegenden Fall können sich die belgischen Behörden nicht auf das Vorliegen einer objektiven Unsicherheit hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung berufen, die sich klar aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ergibt, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts u. a. in Bezug auf die Berechnung der Leistungen beinhaltet.
38 Sollte sich herausstellen, dass die Berechnung der Altersrenten tatsächlich anhand fiktiver und/oder pauschaler Löhne bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vorgenommen wurde, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, durften die belgischen Behörden nicht annehmen, dass der Umstand, dass die Löhne der weiblichen Arbeitnehmer niedriger als die der männlichen Arbeitnehmer waren, auf objektiven Gründen und nicht auf einer reinen Lohndiskriminierung beruhte.
39 Außerdem kann die Tatsache, dass die Kommission in diesem Zusammenhang kein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien eingeleitet hatte, nicht so ausgelegt werden, als habe die Kommission die von den belgischen Behörden von 1984 bis 1994 bei der Berechnung der Altersrenten der weiblichen Grenzgänger tolerierte Lohndiskriminierung stillschweigend gutgeheißen.
40 Da das Vorliegen einer objektiven Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden kann, rechtfertigt es schon diese Feststellung, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich nicht zu beschränken.
Kosten
41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Berechnung der Alters- und Ruhestandsrenten weiblicher Grenzgänger in der Zeit von 1984 bis 1994 — bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit — auf niedrigeren fiktiven und/oder pauschalen Tageslöhnen beruhte als bei männlichen Grenzgängern.