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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.09.2010 – C-362/09

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2010:492

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird die Rechtssache fortgesetzt, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission(2), ergangen ist.

2 In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Maßnahme, durch die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 2. Juni 2004 die Beschwerde, die die Rechtsvorgängerin von Athinaïki Techniki AE(3) erhoben hatte, zu den Akten legte, als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(4) anzusehen ist und damit eine anfechtbare Handlung darstellt. Er hat die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag der Athinaïki Techniki auf Nichtigerklärung dieser Handlung an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3 Am 26. September 2008 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin schriftlich mit, dass sie das Schreiben, mit dem sie die Rechtsmittelführerin über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens unterrichtet habe, in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs zurücknehme, dass sie das Verfahren wieder aufnehme und die Rechtsmittelführerin erneut zur Vorlage von Informationen auffordere, aus denen sich ergebe, dass eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei.

4 Mit Beschluss vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission(5), hat das Gericht entschieden, dass die gegen die Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004 erhobene Nichtigkeitsklage aufgrund des genannten Schreibens gegenstandslos geworden sei.

5 Athinaïki Techniki hat gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, in dem sie dem Gericht u. a. vorwirft, es habe die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einstellungsentscheidung durch die Kommission, wie sie sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergäben, verkannt.

6 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, das Rechtsmittel für begründet zu erklären.

7 Ich werde darlegen, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission einen Anspruch darauf hatte, dass die Beurteilung der Kommission, wonach ein förmliches Prüfverfahren angesichts der Informationen, über die die Kommission am 2. Juni 2004 verfügt habe, nicht habe eingeleitet werden müssen und eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt gewesen sei, einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen wird.

8 Ich werde darlegen, dass die Kommission angesichts des genannten Urteils ihre Einstellungsentscheidung wirksam nur zurücknehmen konnte, um damit deren Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Ich werde zeigen, dass in dem Schreiben vom 26. September 2008 nicht schlüssig begründet wurde, weshalb sich die Kommission für die Rücknahme der Entscheidung und die Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens entschied. Ich werde darlegen, dass diese Rücknahme nicht gerechtfertigt war und sie der Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission die Möglichkeit abschneidet, eine gerichtliche Nachprüfung der Einstellung des Beschwerdeverfahrens herbeizuführen. Im Ergebnis werde ich den angefochtenen Beschluss, wonach die Kommission die streitige Einstellungsentscheidung mit der Folge zurückgenommen habe, dass die hiergegen gerichtete Klage gegenstandlos geworden sei, als rechtsfehlerhaft einstufen.

9 Hilfsweise werde ich darlegen, dass der angefochtene Beschluss auch insofern rechtsfehlerhaft ist, als das Gericht festgestellt hat, dass die in dem Schreiben vom 26. September 2008 liegende Rücknahme dieselbe Wirkung wie ein Nichtigkeitsurteil habe und für die Rechtsmittelführerin daher kein Interesse mehr an einer Nichtigerklärung der Einstellungsentscheidung bestehe.

I – Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen des angefochtenen Beschlusses

A – Sachverhalt vor Erlass des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission

10 Im Oktober 2001 eröffneten die griechischen Behörden ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, um 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès abzutreten. Zwei Kandidaten standen miteinander im Wettbewerb, das Konsortium Casino Attikis und das Hyatt‑Konsortium. Nach einem angeblich fehlerhaften Verfahren wurde der Zuschlag dem Hyatt‑Konsortium erteilt.

11 Als Mitglied des Konsortiums Casino Attikis legte die Egnatia SA, deren Nachfolgerin infolge einer Fusion Athinaïki Techniki ist, Beschwerden bei den Dienststellen der Generaldirektion (GD) „Binnenmarkt“ und der GD „Wettbewerb“ der Kommission ein. Die GD „Binnenmarkt“ sollte darüber entscheiden, ob das Verfahren betreffend die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge ordnungsgemäß verlaufen ist, während bei der GD „Wettbewerb“ eine Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe eingereicht wurde, die dem Hyatt‑Konsortium im Rahmen dieses Verfahrens gewährt worden sei.

12 Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wies die GD „Wettbewerb“ Athinaïki Techniki auf ihre Entscheidungspraxis hin, wonach die Abtretung von öffentlichem Eigentum im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens keine staatliche Beihilfe darstelle, wenn dieses Verfahren in transparenter und diskriminierungsfreier Weise durchgeführt worden sei. Sie teilte ihr daher mit, dass sie sich erst äußern werde, wenn die GD „Binnenmarkt“ die Prüfung des fraglichen Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge abgeschlossen habe.

13 Mit E-Mail vom 28. August 2003 erklärte der Prozessbevollmächtigte von Athinaïki Techniki im Wesentlichen, dass die Beschwerde wegen des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe von dem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unabhängige Gesichtspunkte betreffe und dass die Dienststellen der GD „Wettbewerb“ daher nicht die Ergebnisse der GD „Binnenmarkt“ abzuwarten hätten.

14 Mit Schreiben vom 16. September 2003 wiederholten die Dienststellen der GD „Wettbewerb“ den Inhalt ihres Schreibens vom 15. Juli 2003, wobei sie Athinaïki Techniki jedoch aufforderten, ihnen zusätzliche Informationen zu jeglichen anderen Beihilfen zu übermitteln, die nicht mit dem Zuschlag des Kasinos zusammenhingen.

15 Mit Schreiben vom 22. Januar und vom 4. August 2004 teilten die Dienststellen der GD „Binnenmarkt“ Athinaïki Techniki mit, dass sie nicht beabsichtigten, die Prüfung der beiden an sie gerichteten Beschwerden fortzusetzen.

16 Anschließend übersandte die Kommission Athinaïki Techniki das Schreiben vom 2. Dezember 2004, das folgenden Wortlaut hat:

„Ich nehme Bezug auf ihre telefonische Anfrage, ob die Kommission ihre Untersuchung in der oben genannten Angelegenheit fortsetzt oder ob sie eingestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 16. September 2003 hat Ihnen die Kommission mitgeteilt, dass auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügt, keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen, die Prüfung dieser Angelegenheit (nach Art. 20 der [Verordnung Nr. 659/1999]) fortzusetzen.

Mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, hat die Kommission die Angelegenheit am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt.“

17 Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Athinaïki Techniki Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung, von der sie durch das genannte Schreiben Kenntnis erlangt hatte.

18 Mit Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission(6), gab das Gericht der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit statt. Es stellte fest, dass das genannte Schreiben keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle und keine Rechtswirkungen erzeuge, so dass es nicht mit einer Klage nach Art. 230 EG angefochten werden könne.

19 Athinaïki Techniki legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein.

B – Urteil Athinaïki Techniki/Kommission

20 Zunächst hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Nichtigkeitsklage von Athinaïki Techniki nicht gegen das Schreiben vom 2. Dezember 2004 als solches gerichtet war, sondern gegen die Entscheidung der GD „Wettbewerb“, der Beschwerde von Athinaïki Techniki über eine staatliche Beihilfe der Hellenischen Republik an das Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags betreffend das Kasino Mont Parnès nicht weiter nachzugehen.

21 Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass Athinaïki Techniki die Nichtigerklärung der genannten Entscheidung mit der Begründung beantragte, dass diese auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 3 EG ergangen sei, ohne dass die Kommission zuvor das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnet habe, das ihr eine Stellungnahme ermöglicht hätte.

22 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof zunächst die Natur der Handlungen präzisiert, die bei Abschluss der Vorprüfungsphase erlassen wurden. Er hat sodann geprüft, ob das Gericht zu dem Schluss kommen durfte, dass die streitige Einstellungsentscheidung keine anfechtbare Handlung darstellte.

1. Zur Natur der Handlungen, die bei Abschluss der Phase der Vorprüfung staatlicher Beihilfen erlassen werden

23 Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zu unterscheiden ist zwischen der Vorprüfungsphase, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der Phase der eigentlichen Prüfung, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen, wobei diese Phase unerlässlich ist, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt(7) .

24 Er hat ausgeführt, dass nur im Rahmen dieser letztgenannten Phase der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vorsieht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so dass diese, wenn die Kommission nach Abschluss der ersten Phase kein förmliches Prüfverfahren einleitet, sondern eine andere Entscheidung erlässt, diese Entscheidung anfechten können, um die Beachtung der genannten Verfahrensgarantien durchzusetzen(8) .

25 Der Gerichtshof hat ferner dargelegt, dass die Verordnung Nr. 659/1999 den genannten Beteiligten das Recht gewährt, die Einleitung der Vorprüfungsphase zu erwirken, indem sie der Kommission Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe übermitteln, und dass die Kommission verpflichtet ist, das etwaige Vorliegen einer Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unverzüglich zu prüfen. Die Beteiligten, die sich in diesem Verfahren nicht auf die Verteidigungsrechte berufen können, haben dennoch das Recht, an dem Verfahren so weit beteiligt zu werden, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist, wozu gehört, dass die Kommission, wenn sie die Beteiligten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 darüber unterrichtet, dass keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, auch verpflichtet ist, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr binnen einer angemessenen Frist zusätzliche Ausführungen vorzulegen(9) .

26 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt:

„40 Sind diese Ausführungen vorgelegt worden oder ist die angemessene Frist abgelaufen, hat die Kommission die Vorprüfungsphase nach Art 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird. Somit ist dieses Organ nicht befugt, einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase fortbestehen zu lassen. Zu gegebener Zeit hat es entweder die nächste Prüfphase zu eröffnen oder die Sache durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen (vgl. im Rahmen des Verfahrens in Wettbewerbsangelegenheiten Urteil vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission, C‑282/95 P, Slg. 1997, I‑1503, Randnr. 36). Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 übermittelt die Kommission, wenn sie infolge der ihr von einem Beteiligten übermittelten Informationen eine solche Entscheidung trifft, dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.

41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine der oben genannten Entscheidungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 treffen kann, ohne sie jedoch als eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen.“

27 Insoweit hat der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen verwiesen, wonach für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf ihr Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen ist. Anfechtbare Handlungen sind grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, unabhängig davon, welche Form diese Handlungen haben und ob sie formalen Anforderungen hinsichtlich Bezeichnung, Begründung oder Angabe der Rechtsgrundlage genügen(10) .

28 Der Gerichtshof hat hieraus gefolgert, dass unerheblich ist, dass die beanstandete Handlung nicht als „Entscheidung“ bezeichnet wurde, dass sie nicht auf Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 Bezug nimmt oder dass die Kommission sie dem betroffenen Mitgliedstaat entgegen Art. 25 der Verordnung nicht mitgeteilt hat(11) .

29 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt:

„45 Wäre es anders, könnte die Kommission sich der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter durch die bloße Verkennung solcher Formerfordernisse entziehen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Verfahrensmodalitäten für die beim Gemeinschaftsrichter anhängigen Klagen, da d ie Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der die Handlungen ihrer Organe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag hin kontrolliert werden, so weit wie möglich dahin auszulegen sind, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 44, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 109, sowie vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnrn. 37 und 44).

46 Um festzustellen, ob es sich bei einer Handlung im Bereich staatlicher Beihilfen um eine ‚Entscheidung‘ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 handelt, ist demnach zu prüfen, ob die Kommission, wenn man das Wesen der Handlung und die Absicht dieses Organs betrachtet, mit der untersuchten Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der angezeigten Maßnahme endgültig festgelegt und somit festgestellt hat, dass es sich um eine Beihilfe oder nicht um eine Beihilfe handelt und dass Zweifel in Bezug auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen oder nicht bestehen.“

2. Zur Frage, ob die Einstellungsentscheidung eine anfechtbare Handlung darstellt

30 Der Gerichtshof hat die Handlung, die Athinaïki Techniki im Schreiben vom 2. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht worden war, wie folgt beurteilt:

„52 Aus dem Wesen dieser Handlung und der Absicht der Kommission geht hervor, dass sie damit entschieden hat, das von Athinaïki Techniki in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden. Mit dieser Handlung hat die Kommission festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 2. April 1998,] Kommission/Sytraval und Brink’s France, [C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719,] Randnr. 47).

53 Ferner geht aus der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach dieser Bestimmung zugutekommen, deren Beachtung in einer solchen Situation nur durchsetzen können, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Dieser Grundsatz gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung deshalb getroffen wurde, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält, als auch dann, wenn nach ihrer Auffassung überhaupt keine Beihilfe vorliegt.

54 Die angefochtene Handlung kann nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden, da ihr im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens keine weitere Maßnahme folgt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil [vom 16. Juni 1994,] SFEI u. a./Kommission, [C‑39/93 P, Slg. 1994, I‑2681,] Randnr. 28).

55 Entgegen den Feststellungen des Gerichts kommt es insoweit nicht darauf an, dass der Beteilige gegenüber der Kommission noch ergänzende Angaben machen kann, die diese veranlassen könnten, ihren Standpunkt zu der fraglichen staatlichen Maßnahme zu revidieren.

56 Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase ergeht, ist nämlich nur aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. Urteil [vom 15. April 2008,] Nuova Agricast, [C‑390/06, Slg. 2008, I‑2577,] Randnrn. 54 bis 60), d. h. im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Handlung erlassen wurde.

57 Macht ein Beteiligter nach der Einstellung der Sache ergänzende Angaben, kann die Kommission verpflichtet sein, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten. Doch haben diese Angaben keinen Einfluss darauf, dass das erste Vorprüfungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

58 Folglich hat die Kommission entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnr. 29 des … Beschlusses [vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission,] einen endgültigen Standpunkt zum Antrag von Athinaïki Techniki, eine Verletzung der Art. 87 EG und 88 EG festzustellen, eingenommen.

59 Schließlich spielt es – wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde – für die Qualifizierung der angefochtenen Handlung keine Rolle, dass die Kommission diese Handlung dem betroffenen Mitgliedstaat nicht mitgeteilt, sie nicht als ‚Entscheidung‘ bezeichnet und nicht auf Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 Bezug genommen hat.

60 Insoweit zeigt der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, wie er u. a. in Randnr. 6 des … Beschlusses [vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission,] geschildert ist, dass die Kommission ihren Standpunkt darauf gestützt hat, dass es sich bei der fraglichen staatlichen Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Die angefochtene Handlung ist daher als Entscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 zu qualifizieren.

61 Da diese Handlung Athinaïki Techniki daran gehindert hat, sich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG zu äußern, hat sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Gesellschaft berühren.

62 Die angefochtene Handlung ist somit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG.“

31 Der Gerichtshof hat über das Rechtsmittel von Athinaïki Techniki wie folgt entschieden:

„1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T‑94/05), wird aufgehoben.

2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der Athinaïki Techniki AE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 2004, das Verfahren über ihre Beschwerde gegen eine Beihilfe einzustellen, die dem Hyatt-Regency‑Konsortium von der Hellenischen Republik im Rahmen des öffentlichen Auftrags über die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès gewährt worden sein soll, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

…“

C – Angefochtener Beschluss

32 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte die Kommission dem Gericht mit, dass sie der Rechtsmittelführerin am 26. September 2008 ein Schreiben folgenden Inhalts übersandt habe:

„Ich nehme Bezug auf das Schreiben vom [2. Dezember 2004](12), mit dem die Dienststellen der GD Wettbewerb Ihnen mitgeteilt haben, dass auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügen, keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen, die Prüfung der im Betreff genannten Angelegenheit fortzusetzen, und dass mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, die Kommission die fragliche Angelegenheit zu den Akten gelegt hat.

In Anbetracht des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission] teilen die Dienststellen der Kommission Ihnen mit, dass dieses Schreiben zurückgenommen wurde und die oben genannte Angelegenheit wieder aufgenommen wurde.

Wir wiederholen daher unsere frühere Aufforderung und ersuchen Sie erneut um Vorlage von Informationen, aus denen sich ergibt, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf des Kasinos Mont Parnès eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt wurde.“

33 Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin Athens Resort Casino AE Symmetochon(13), machte geltend, dass die Klage aufgrund des Schreibens vom 26. September 2008 gegenstandslos geworden sei und die Hauptsache daher erledigt sei.

34 Athinaïki Techniki widersprach dieser Auffassung.

35 Das Gericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

„32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 18. November 1992, SFEI u. a./Kommission (C‑222/92, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 1 und 2), feststellte, dass im Fall einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde wegen einer angeblichen staatlichen Beihilfe eingestellt wurde, die Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens eine Rücknahme der Einstellungsentscheidung darstellt. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und stellte die Erledigung der Hauptsache fest (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost …/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, [Slg. 2008, I‑4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T‑613/97, Slg. 2006, II‑1531, Randnrn. 8 und 11).

33 Zweitens ergibt sich aus den Randnrn. 52, 54 und 58 des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission], dass die Feststellung des Gerichtshofs, wonach [die Einstellungsentscheidung] den Standpunkt der Kommission zu der streitigen Maßnahme endgültig festlegte, Voraussetzung war, um [die genannte Entscheidung] für anfechtbar halten zu können. Nach der Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens und der Aufforderung an die Klägerin zur Vorlage von Dokumenten, die ihre Rügen stützen, gibt es jedoch keine Handlung mehr, die den Standpunkt der Kommission endgültig festlegt und deshalb mit der Klage anfechtbar ist.

34 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass [die Einstellungsentscheidung] nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens erging und aufgrund des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission] entweder als eine Entscheidung, mit der implizit festgestellt wurde, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, oder als eine implizite Entscheidung auszulegen ist, keine Einwände zu erheben. Im Fall der Nichtigerklärung wäre die Kommission daher gehalten, das Vorprüfungsverfahren wieder aufzunehmen und, wie der Gerichtshof in Randnr. 40 des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission] feststellte, entweder förmlich eine der in Art 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen oder eine Einstellungsentscheidung zu erlassen, die beide jeweils eine neue anfechtbare Handlung darstellen würden.

35 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rücknahme [der Einstellungsentscheidung] die gleichen Wirkungen erzeugt wie ein Urteil, mit dem [die Entscheidung] für nichtig erklärt werden würde, da das wieder aufgenommene Vorprüfungsverfahren durch eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten förmlichen Entscheidungen oder durch eine Einstellungsentscheidung abgeschlossen werden würde. Ein Urteil, das [die Einstellungsentscheidung] für nichtig erklären würde, hätte nämlich keine Rechtswirkungen, die über die Wirkungen der erfolgten Rücknahme hinausgehen würden (Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T‑178/99, Slg. 1999, II‑3509, Randnr. 20).

36 Ein Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung [der Einstellungsentscheidung] ist somit nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T‑145/95, Slg. 1997, II‑823, Randnr. 27, und Elder/Kommission, Randnr. 21).

37 Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.“

36 Das Gericht hat sodann begründet, weshalb das Vorbringen der Rechtsmittelführerin seine Schlussfolgerung nicht in Frage stelle.

37 Was erstens das Argument der Rechtsmittelführerin betreffe, wonach das Schreiben vom 2. Dezember 2004 die Kommission anführe, während das Schreiben vom 26. September 2008 die Dienststellen der Kommission nenne, so habe dieses Argument keinen Einfluss auf die Einstufung des letztgenannten Schreibens.

38 Was zweitens das Argument betreffe, wonach die Kommission nicht untätig bleiben könne und das förmliche Prüfverfahren einleiten müsse, so nenne die Rechtsmittelführerin keine Rechtsvorschrift, aufgrund deren die Kommission verpflichtet wäre, nach der Rücknahme der Einstellungsentscheidung ein anderes Verfahren als das einzuleiten, das zu der genannten Entscheidung geführt habe.

39 Was drittens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betreffe, wonach zum einen das Vorgehen der Kommission darauf abziele, die Einstellungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, und zum anderen die Aufforderung zur Vorlage von Informationen unerheblich sei, so ergebe sich hieraus kein rechtliches Argument.

40 Aus den Dokumenten, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vorgelegt habe, ergebe sich nicht, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt habe, inwiefern die beanstandeten Maßnahmen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt hätten, so dass sie nicht mit Erfolg bestreiten könne, dass die Aufforderung seitens der Kommission zur Vorlage zusätzlicher Informationen unter den gegebenen Umständen der geeignete Weg gewesen sei.

41 Was viertens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Rechtskraft betreffe, habe der Gerichtshof mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission den Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission, aufgehoben, ohne dass das genannte Urteil Auswirkungen auf die Gültigkeit der Einstellungsentscheidung gehabt habe.

II – Rechtsmittel

42 Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43 Die Kommission und Athens Resort Casino beantragen, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

A – Vorbringen der Beteiligten

44 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Diese Rechtsmittelgründe sowie die Argumente, die die Kommission und Athens Resort Casino vortragen, können wie folgt dargestellt werden.

1. Erster Rechtsmittelgrund

45 Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsakts zu stellen sind.

46 Athinaïki Techniki macht geltend, die Rücknahme eines Verwaltungsakts sei rechtmäßig, sofern erstens der zurückgenommene Akt rechtswidrig sei und zweitens die Rücknahme innerhalb angemessener Frist erfolge. Zum einen sei jedoch die Entscheidung über die Rücknahme mehr als viereinhalb Jahre nach dem Erlass der ursprünglichen Entscheidung ergangen, also nach Ablauf einer angemessenen Frist. Zum anderen nehme die Begründung der Rücknahmeentscheidung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung Bezug, sondern nur auf das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission. Da aber die Begründung der Entscheidung zum Ordre public gehöre, hätte das Gericht das Fehlen dieser Begründung von Amts wegen berücksichtigen und die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung feststellen müssen.

47 Ferner sei der Beschluss SFEI u. a./Kommission nicht übertragbar, und die sonstigen vom Gericht angeführten Entscheidungen verwiesen nur auf diesen Beschluss.

48 Athens Resort Casino macht geltend, die für die Rücknahme von Verwaltungsakten geltenden allgemeinen Grundsätze seien mangels besonderer Vorschriften die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Einzelnen. Da aber die Rechtsmittelführerin von Anfang an die Rechtmäßigkeit der Einstellungsentscheidung bestritten habe, könne sie sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

49 Was ferner das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Begründung der Rücknahme betreffe, müsse sich die Begründung nach der Rechtsprechung nicht unbedingt aus dem Verwaltungsakt selbst ergeben. Diese könne mittelbar den anwendbaren Vorschriften oder dem Kontext des betreffenden Verwaltungsakts entnommen werden. Was die Dauer des gerichtlichen Verfahrens anbelange, sei diese nicht der Kommission, sondern nur dem normalen Funktionieren der Rechtspflege der Union zuzurechnen. Zudem habe die Kommission die Dauer des Gerichtsverfahrens durch die Rücknahme der Einstellungsentscheidung abgekürzt.

50 Die Kommission macht geltend, die Rügen, die sich auf die Rücknahme der Einstellungsentscheidung bezögen, seien unzulässig, da sie nicht den angefochtenen Beschluss, sondern nur die Rücknahme der genannten Entscheidung beträfen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht gewesen sei.

51 Ferner sei der Teil des Rechtsmittels, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung beziehe, missbräuchlich. Die Kommission habe die Einstellungsentscheidung zugunsten der Rechtsmittelführerin und potenziell zum Nachteil ihrer Konkurrentin zurückgenommen. Für die Rechtsmittelführerin bestehe daher kein Interesse an der Frage, welche Frist auf eine sie begünstigende Rücknahme anzuwenden sei. Das Gleiche gelte für das Argument hinsichtlich der Begründung der Rücknahmeentscheidung. Das Vorbringen sei daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Kommission verpflichtet, die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Art. 233 EG), selbst wenn sie nach Ablauf einer angemessenen Frist erfolgten.

52 Schließlich sei in dem Schreiben vom 26. September 2008 ausdrücklich dargelegt worden, dass die Kommission die Rücknahme in Anbetracht des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission vorgenommen habe, das der Rechtsmittelführerin bekannt sei, da sie selbst dieses Urteil herbeigeführt habe.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund

53 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es nicht über die Frage des Ermessensmissbrauchs entschieden habe.

54 Athinaïki Techniki weist darauf hin, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts nur zu dem Zweck erfolgen dürfe, dass der Verwaltung die Wahrung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit ermöglicht werde. Die Begründung der in Rede stehenden Rücknahme befasse sich aber nur mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, das sich nicht zur Rechtmäßigkeit der Einstellungsentscheidung, sondern nur zu deren Qualifizierung als anfechtbare Handlung äußere. Die Kommission habe die Entscheidung daher nicht zurücknehmen wollen, um den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit zu wahren, sondern um sich der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte zu entziehen.

55 Athens Resort Casino hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Die Kommission habe sich nicht nur nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern sei im Gegenteil über das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hinausgegangen, da sie sich zur Wiederaufnahme der Untersuchung entschlossen habe und damit bereit gewesen sei, neue, ihr unbekannte Gesichtspunkte heranzuziehen.

3. Dritter Rechtsmittelgrund

56 Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten habe, dass eine Nichtigerklärung der Einstellungsentscheidung allein die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens zur Folge habe.

57 Athinaïki Techniki macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.

58 In dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vertritt Athinaïki Techniki die Auffassung, dass die Rechtswirkungen eines Nichtigkeitsurteils nicht nur in der Verpflichtung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bestanden hätten. Es habe folgende Alternative gegeben: Hätte das Gericht festgestellt, dass die Kommission vorliegend gegen ihre Pflicht zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verstoßen habe, hätte die Kommission in der logischen Konsequenz des Urteils keine andere Wahl gehabt, als das genannte Verfahren einzuleiten. Hätte das Gericht unmittelbar einen Verstoß gegen Art. 87 EG festgestellt, hätte die Kommission die Konsequenzen aus dem Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ziehen müssen, was nach Art. 88 Abs. 2 EG bedeutet hätte, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe hätte aufheben oder die Beihilfe innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist hätte ändern müssen.

59 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Athinaïki Techniki geltend, die Verwaltung sei, wenn sie einen Akt zurücknehmen müsse, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, unter mehreren Möglichkeiten diejenige zu wählen, die nicht nur die Rückkehr zur Gesetzmäßigkeit gewährleiste, sondern für den Einzelnen auch die günstigste sei. Diese Wahl hätte vom Gericht geprüft werden müssen, da sie unterschiedliche Rechtswirkungen nach sich ziehe. Die Kommission habe sich mit der Entscheidung für die Rücknahme für eine Form entschieden, die die Rückkehr zur Gesetzmäßigkeit nicht optimal gewährleiste. Das geeignetste Mittel wäre eine Entscheidung gewesen, die dieselben Wirkungen wie ein Nichtigkeitsurteil gehabt hätte, nämlich die Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen.

60 Athens Resort Casino hält den dritten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Wenn nämlich der Verwaltungsakt, der durch eine richterliche Entscheidung für nichtig erklärt worden sei, nicht ein Verwaltungsakt der gebundenen Verwaltung, sondern ein solcher der Ermessensverwaltung sei, also ein innerhalb eines Ermessenspielraums erlassener Verwaltungsakt, könne das Gericht der Kommission nicht eine rechtliche Entscheidung aufzwingen, die zu treffen nur sie allein befugt sei, denn das Gericht würde sich damit an die Stelle der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse setzen.

4. Vierter Rechtsmittelgrund

61 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es die Rechtskraft des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission verkannt habe.

62 Athinaïki Techniki ist der Ansicht, aus Randnr. 40 des genannten Urteils ergebe sich, dass die Kommission einen Zustand der Untätigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen nicht fortbestehen lassen dürfe. Durch die Rücknahme der Einstellungsentscheidung sei die Kommission aber gerade dahin zurückgekehrt, wo sie sich vor dem Erlass der Entscheidung befunden habe, und das Gericht habe dadurch, dass es diese Rücknahme nicht beanstandet habe, einen Rechtsfehler begangen. Zudem sei jede angemessene Frist abgelaufen. Es sei der Kommission daher nicht mehr möglich, einen Zustand der Ungewissheit aufrechtzuerhalten. Sie müsse sich vielmehr entscheiden und sich gegebenenfalls der Entscheidung der Gemeinschaftsgerichte beugen.

63 Nach Auffassung von Athens Resort Casino ist der Rechtsmittelgrund unbegründet. Aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebe sich, dass die Kommission nicht habe untätig sein dürfen und innerhalb angemessener Frist nach Einreichung der Beschwerde das in Rede stehende Verfahren durch eine Entscheidung habe abschließen müssen. Aus dem Urteil ergebe sich keineswegs, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtssache die Rückkehr zum Vorprüfungsverfahren nicht zulässig sei.

64 Die Kommission nimmt zu den Rechtsmittelgründen, die sich auf den Ermessensmissbrauch, die Konsequenzen aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehen, zusammen Stellung, da sich nach ihrer Auffassung alle Rechtsmittelgründe um den Gedanken drehen, sie habe nur der gerichtlichen Nachprüfung der Einstellungsentscheidung entgehen wollen und sei zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt. Diese Behauptungen seien jedoch unzutreffend, da die Kommission mit der Wiederaufnahme der Vorprüfungsphase im Begriff sei, die Angaben in den Akten zu prüfen. Außerdem nenne die Rechtsmittelführerin keine Gründe, weshalb die Kommission verpflichtet sein solle, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Darüber hinaus könne das Gericht nicht ultra petita entscheiden. Infolge der Rücknahme der Einstellungsentscheidung sei die Nichtigkeitsklage gegenstandslos geworden, und jedes andere Ergebnis hinsichtlich des procedere der Kommission sei durch die Klaganträge nicht gedeckt. Angesichts der Eigenständigkeit der Rechtsbehelfe bestehe die einzige Möglichkeit, die Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu verpflichten, in der Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Art. 232 EG.

B – Würdigung

65 Die vier von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe enthalten vor allem zwei Rügen. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht mit dem ersten, dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund vor, es habe festgestellt, dass die Einstellungsentscheidung zurückgenommen worden sei, obwohl die Rücknahme rechtswidrig gewesen sei. Sie wirft ihm mit dem dritten Rechtsmittelgrund vor, es habe die Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils verkannt, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die streitige Rücknahme dieselben Wirkungen erzeugt habe wie ein Nichtigkeitsurteil.

1. Zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme

a) Zur Zulässigkeit der Rügen

66 Die Kommission macht geltend, die Rügen, mit denen sich die Rechtsmittelführerin gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme wende, seien unzulässig, weil sie sich zum einen auf den Akt der Rücknahme und nicht auf den angefochtenen Beschluss bezögen und weil zum anderen der Rücknahmeakt nicht der vor dem Gericht verhandelte Streitgegenstand gewesen sei. Schließlich macht die Kommission geltend, für Athinaïki Techniki bestehe keinerlei Interesse, die Rücknahme anzugreifen, da diese die Maßnahme beseitige, die sie beschwere.

67 Was den ersten Punkt betrifft, beziehen sich die Rügen der Rechtsmittelführerin sehr wohl auf den angefochtenen Beschluss und nicht auf das Schreiben vom 26. September 2008. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht nämlich mit ihren verschiedenen Rügen vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Kommission aufgrund dieses Schreibens die Einstellungsentscheidung zurückgenommen habe, obwohl das Schreiben nicht die Rechtswidrigkeit bezeichne, die mit der Rücknahme beseitigt werden solle, dass die Rücknahme die Entscheidung nur der richterlichen Kontrolle durch das Unionsgericht entziehen solle und dass die Rücknahme damit gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission verstoße.

68 Was den zweiten Punkt betrifft, geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Rechtsmittelführerin die genannten Rügen dem Gericht sehr wohl vorlegte und dass diese Rügen sehr wohl zu dem Rechtsstreit gehörten, über den das Gericht entschieden hat.

69 In dem angefochtenen Beschluss war nämlich Gegenstand der Entscheidungsfindung die Frage, ob aufgrund des Schreibens vom 26. September 2008 die Klage gegen die Einstellungsentscheidung gegenstandslos geworden war. Aus den Randnrn. 23 bis 30 der Gründe des genannten Beschlusses ergibt sich ferner, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht die Rechtmäßigkeit der in diesem Schreiben mitgeteilten Rücknahme in Frage stellte.

70 Zusammenfassend führte sie ausweislich der Randnrn. 23 und 24 dieser Gründe aus, dass das Schreiben vom 26. September 2008 kein actus contrarius zur Einstellungsentscheidung sei, weil die Kommission in diesem Schreiben nur die der Rechtsmittelführerin bereits drei Jahre zuvor übermittelte Aufforderung wiederholt habe, Informationen vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. Die Rechtsmittelführerin machte gemäß Randnr. 27 geltend, dass diese Aufforderung kein Grund sei, der die genannte Rücknahme rechtfertige. Sie legte ausweislich der Randnrn. 27 und 28 dar, dass das Schreiben vom 26. September 2008 im Wesentlichen die Einstellungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle entziehen solle. Sie machte ausweislich der Randnrn. 27 und 28 sowie auch der Randnr. 40 geltend, dass das Schreiben gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission verstoße.

71 Was schließlich den dritten Punkt betrifft, behauptet die Kommission zu Unrecht, dass für die Rechtsmittelführerin keinerlei Interesse bestehe, die Beurteilung des Gerichts bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rücknahme anzugreifen, denn von der Beantwortung dieser Frage hängt unmittelbar die Frage ab, ob die Klage gegen die Einstellungsentscheidung gegenstandslos ist; diese Frage aber bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

b) Zur Begründetheit

72 Mit dem ersten, dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission die Einstellungsentscheidung zurückgenommen habe, obwohl diese Rücknahme nicht auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gestützt worden sei. Es verwehre ihr folglich das Recht auf Rechtsschutz gegenüber der genannten Entscheidung und verstoße somit gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

73 Meines Erachtens ist diese Rüge aus folgenden Erwägungen begründet.

74 Wie die Rechtsmittelführerin ausführt, konnte das Gericht seine Beurteilung nicht auf die Gründe des Beschlusses SFEI u. a./Kommission stützen. In diesem Beschluss hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen beantragten, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nachdem die Kommission die Entscheidung, mit der sie das Verfahren über die Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen eingestellt hatte, zurückgenommen hatte, während in der vorliegenden Rechtssache Athinaïki Techniki bestreitet, dass ihre Klage gegenstandslos geworden ist.

75 In dem Beschluss SFEI u. a./Kommission hatte der Gerichtshof daher nicht über einen Streit wie den zwischen den Parteien der vorliegenden Rechtssache bestehenden zu entscheiden. Meines Wissens ist die Frage, mit der der Gerichtshof vorliegend befasst ist und die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme wie der steht, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 26. September 2008 erklärte, bisher noch nicht entscheiden worden.

76 Zwar ist die Kommission unstreitig berechtigt, einen von ihr für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft zurückzunehmen. Diese Befugnis beruht auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, der verlangt, dass ein rechtswidriger Zustand nicht aufrechterhalten werden darf und dass der Verwaltung die Möglichkeit gegeben wird, durch Aufhebung des fehlerhaften Verwaltungsakts die ungerechtfertigt gestörte Rechtsordnung wiederherzustellen. Durch sie ist es auch möglich, die Einleitung eines Streitverfahrens abzuwenden oder, wenn die Rücknahme nach Klageerhebung erfolgt, den Beteiligten die Durchführung und die Kosten eines Prozesses zu ersparen, so dass sie dazu beiträgt, eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung sicherzustellen(14) .

77 Dieses Rücknahmerecht findet nach Maßgabe der Art. 87 EG und 88 EG selbstverständlich Anwendung im Bereich staatlicher Beihilfen. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich nämlich zum einen, dass eine staatliche Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne der genannten Vorschriften darstellt, nur unter den im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen erlassen werden kann, und zum anderen, dass die Kommission diese Voraussetzungen durchzusetzen hat, indem sie nicht nur die bei ihr angemeldeten neuen Beihilfevorhaben prüft, sondern die bestehenden Beihilfen auch ständig überwacht.

78 Die Kommission muss nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ihre Beurteilung, dass eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt, stets ändern können, wenn sie, auch erst lange Zeit danach, feststellt, dass diese Beurteilung falsch ist(15) .

79 Wie die Kommission und Athens Resort Casino dargelegt haben, ist es auch unstreitig, dass die Rechtsprechung zu den strengen Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsakts, die auf dem Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht, in einem rechtsschöpferischen Akt entwickelt wurde, um das berechtigte Vertrauen der Adressaten dieses Verwaltungsakts zu schützen(16) .

80 Auch trifft es zu, dass zum einen der vorliegende Rechtsstreit nicht in diesen Kontext gehört, da die Einstellungsentscheidung die Rechtsmittelführerin beschwert, dass zum anderen die Rechtsmittelführerin deren Nichtigerklärung begehrt und dass diese sich somit nicht in der Lage eines Adressaten befindet, der ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Entscheidung hätte.

81 Gleichwohl bin ich der Meinung, dass die Kommission angesichts der Gründe des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission, die auf den Umfang der Verpflichtungen der Kommission hinweisen, wenn diese mit einer Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe befasst ist, und die die Rechte des Beschwerdeführers in einem solchen Verfahren präzisieren, nicht berechtigt war, die Einstellungsentscheidung nach Maßgabe des Schreibens vom 26. September 2008 zurückzunehmen.

82 Wie sich aus dem genannten Urteil ergibt, ist nämlich ein Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG wie Athinaïki Techniki nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 berechtigt, die Einleitung der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG zu erwirken, indem er der Kommission Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe übermittelt(17) .

83 Aus ihm geht ebenfalls hervor, dass die Kommission, wenn bei ihr eine solche Beschwerde erhoben wird, mehreren Verpflichtungen unterliegt. So muss sie unverzüglich das etwaige Vorliegen einer Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen. Sie ist, wenn sie meint, dass keine ausreichenden Gründe bestehen, sich zu dem Fall zu äußern, ebenfalls verpflichtet, dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihr binnen einer angemessenen Frist zusätzliche Ausführungen vorzulegen(18) .

84 Sind ferner diese Ausführungen vorgelegt worden oder ist die angemessene Frist abgelaufen, hat die Kommission die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird(19) .

85 Wie der Gerichtshof sehr deutlich ausgeführt hat, ist die Kommission nicht befugt, einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase fortbestehen zu lassen. Zu gegebener Zeit hat sie entweder die nächste Prüfphase zu eröffnen oder die Sache durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen(20) .

86 Hat ferner die Kommission, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der von einem Beteiligten vorgelegten Informationen eine Einstellungsentscheidung gefällt, muss sie diesem Beteiligten eine Kopie der Entscheidung zusenden.

87 Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission entschieden, dass eine Entscheidung wie die Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004, mit der die Kommission das von Athinaïki Techniki in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren einstellte, eine anfechtbare Handlung ist.

88 Aus diesen Urteilsgründen ergeben sich folgende, für den vorliegenden Fall bedeutsame Gesichtspunkte.

89 Aus der Untersuchung, aufgrund deren der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004 eine anfechtbare Handlung darstellt, geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin einen Anspruch darauf hatte, dass die Beurteilung der Kommission, wonach diese bei dem Informationsstand, über den sie zu jenem Zeitpunkt verfügt habe, die Sache zu Recht habe einstellen und implizit feststellen dürfen, dass ein förmliches Prüfverfahren nicht habe eingeleitet werden müssen, einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen wird.

90 Aufgrund der oben genannten Verpflichtungen der Kommission und aufgrund des der Rechtsmittelführerin zustehenden Rechts auf einen Rechtsbehelf durfte die Kommission die in Rede stehende Einstellungsentscheidung nur zurücknehmen, um deren Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die Kommission behauptet in ihren schriftlichen Erklärungen insoweit nicht, dass sie berechtigt gewesen sei, die genannte Entscheidung nach Belieben zurückzunehmen.

91 Die Kommission musste daher in ihrem Schreiben an die Rechtsmittelführerin vom 26. September 2008 die Gründe anführen oder zumindest kurz darlegen, weshalb sie ihre Einstellungsentscheidung zurücknahm, also die Gründe, aus denen sie, anders als am 2. Juni 2004, zu der Auffassung gelangt war, dass sie das Verfahren nicht einstellen müsse.

92 Das Schreiben vom 26. September 2008 erfüllt diese Anforderung nicht. Die Kommission teilte der Rechtsmittelführerin lediglich mit, dass „[i]n Anbetracht des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission]“ das Schreiben vom 2. Dezember 2004 zurückgenommen und die Angelegenheit wieder aufgenommen worden sei. Unstreitig aber hat sich der Gerichtshof in jenem Urteil nicht zur Rechtmäßigkeit der Einstellungsentscheidung, sondern allein zu deren Qualifizierung als anfechtbare Handlung geäußert.

93 Die Rechtsmittelführerin macht daher zu Recht geltend, dass es für die Rücknahme der genannten Entscheidung keinerlei Rechtfertigung gebe.

94 Gegen diese Beurteilung bringen die Kommission und Athens Resort in ihren Schriftsätzen vor, dass die Rücknahme gleichwohl erforderlich gewesen sei, nachdem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Einstellung des Beschwerdeverfahrens eine anfechtbare Handlung sei, denn das Schreiben vom 2. Dezember 2004 sei nicht begründet gewesen, wie es für eine Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfe notwendig gewesen wäre.

95 Dieses Argument kann jedoch die hier vertretene Auffassung nicht in Frage stellen. Wenn es nämlich wirklich die Absicht der Kommission war, den Begründungsmangel zu beseitigen, war es ihr unbenommen, die Gründe für die Einstellung in ihrem Schreiben vom 26. September 2008 darzulegen. Die Beseitigung des eventuellen Begründungsmangels des Schreibens vom 2. Dezember 2004 machte es weder erforderlich, das Vorprüfungsverfahren wieder aufzunehmen, noch, der Rechtsmittelführerin vor Erlass einer im Tenor identischen Entscheidung erneut eine Frist zu setzen. Für die streitige Rücknahme gab es somit keinerlei Rechtfertigung. Die Rechtsmittelführerin macht folglich zu Recht geltend, dass die Rücknahme nur dazu diene, die Einstellungsentscheidung der Kontrolle durch das Gericht zu entziehen.

96 Athens Resort Casino widerspricht dieser Auffassung und behauptet, die Kommission gehe mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über das hinaus, was sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebe, da sie durch die Wiederaufnahme der Untersuchung ihr nicht bekannte Gesichtspunkte heranziehen wolle.

97 Ich kann diesem Argument nicht folgen, da es auf bloßer Spekulation beruht. Es ist durch nichts bewiesen, dass die Kommission die Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens beschloss, weil sie feststellte, dass das in Rede stehende Verfahren entgegen ihrer ursprünglichen Annahme ergänzende Untersuchungen erfordere. Wie bereits ausgeführt, führt das Schreiben vom 26. September 2008 keinen relevanten Gesichtspunkt an, der begründen könnte, weshalb die Kommission beschloss, zu ihrer ersten Beurteilung zurückzukehren und das Vorprüfungsverfahren wieder aufzunehmen.

98 Der einzige Gesichtspunkt in diesem Schreiben außer der Mitteilung der Rücknahme ist die Wiederholung der an die Rechtsmittelführerin gerichteten Aufforderung, Informationen vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass im Zusammenhang mit dem teilweisen Verkauf der Kapitalanteile des Kasinos Mont Parnès eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt worden sei. Wie die Kommission in dem genannten Schreiben jedoch selbst ausführt, hatte sie diese Aufforderung bereits früher ausgesprochen, und die Entscheidung vom 2. Juni 2004, das Verfahren einzustellen, erging aufgrund der Antwort der Rechtsmittelführerin.

99 Zudem bestätigt die genannte Aufforderung, dass das Schreiben vom 26. September 2008 der Kommission nicht die Möglichkeit geben sollte, eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004 zu beseitigen, da die Kommission sich nicht in die Lage zurückversetzt, in der sie sich unmittelbar vor dem Erlass der genannten Entscheidung befunden hatte. Angesichts dieser Aufforderung kann das Schreiben vom 26. September 2008 als Einleitung eines neuen Vorprüfungsverfahrens verstanden werden, nicht aber als eine echte Rücknahme der Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004.

100 Aufgrund aller dieser Erwägungen bringt die Rechtsmittelführerin daher zu Recht vor, dass die Kommission sie unter dem Vorwand, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu beseitigen, daran gehindert habe, von ihrem Recht auf Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit Gebrauch zu machen.

101 Mit anderen Worten und bildlich gesprochen: „Man dreht sich im Kreis.“ Sähe man, wie es der angefochtene Beschluss tut, eine solche Rücknahme als rechtmäßig an, könnte dies dazu führen, dass die Kommission unter Verstoß gegen ihre im Bereich staatlicher Beihilfen bestehenden Verpflichtungen untätig bleiben kann, da nach dem angefochtenen Beschluss die Kommission das aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten eingeleitete Verfahren lediglich einzustellen, dann nach Klageerhebung dieses Beteiligten die Vorprüfungsphase wieder aufzunehmen und diese Maßnahmen so oft zu wiederholen brauchte, wie es nötig wäre, um eine gerichtliche Nachprüfung ihres Verhaltens zu verhindern.

102 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin, mit denen diese geltend macht, dass der angefochtene Beschluss insoweit rechtsfehlerhaft sei, als das Gericht angenommen habe, dass die Kommission die Einstellungsentscheidung zurückgenommen habe, begründet sind.

2. Zur Verkennung der Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils

103 Ich prüfe diesen dritten Rechtsmittelgrund nur hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Schlussfolgerung aus der Untersuchung der drei anderen Rechtsmittelgründe nicht folgen sollte.

104 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil das Gericht in den Randnrn. 34 bis 36 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, dass die Rücknahme der Einstellungsentscheidung im Schreiben vom 26. September 2008 dieselben Wirkungen wie ein Nichtigkeitsurteil erzeuge, so dass ein Interesse der Rechtsmittelführerin an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung nicht ersichtlich sei.

105 Obwohl die Rücknahme eines Verwaltungsakts seine Entfernung aus der Rechtsordnung bewirkt und die gegen ihn gerichtete Klage grundsätzlich gegenstandslos werden lässt, erkennt die Rechtsprechung unter besonderen Umständen an, dass der Kläger weiterhin ein Interesse an der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage haben kann.

106 So hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Kläger ein Interesse an der Entscheidung über eine Klage gegen eine bereits vollzogene Entscheidung oder einen Verwaltungsakt behält, der nicht mehr anwendbar ist, um zu verhindern, dass sich der Rechtsmangel, mit dem diese Entscheidung oder dieser Verwaltungsakt behaftet ist, wiederholt(21) .

107 Wie die Rechtsmittelführerin bin auch ich der Meinung, dass die Beurteilung des Gerichts in den Randnrn. 34 bis 36 des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft ist. So hat das Gericht in Randnr. 34 des Beschlusses ausgeführt, dass im Fall der Nichtigerklärung der Einstellungsentscheidung die Kommission „gehalten [wäre], das Vorprüfungsverfahren wieder aufzunehmen und, wie der Gerichtshof in Randnr. 40 des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission] festgestellt hat, entweder förmlich eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen oder eine Einstellungsentscheidung zu erlassen, die beide jeweils eine neue anfechtbare Handlung darstellen würden“.

108 In Randnr. 35 des Beschlusses hat das Gericht daraus gefolgert, dass die Rücknahme der Einstellungsentscheidung die gleichen Wirkungen erzeuge wie ein Urteil, mit dem dieser Akt für nichtig erklärt werden würde, da das wieder aufgenommene Vorprüfungsverfahren durch eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen abgeschlossen werden würde und ein Urteil, das diesen Akt für nichtig erklären würde, keine Rechtswirkungen hätte, die über die Wirkungen der erfolgten Rücknahme hinausgehen würden. Das Gericht ist in Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gelangt, dass ein Interesse der Rechtsmittelführerin an der Nichtigerklärung der Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004 nicht ersichtlich sei.

109 Diese Beurteilung ist aus folgendem Grund zu beanstanden.

110 Nach der Rechtsprechung kommt das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nach Art. 233 EG dem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in tragen(22) .

111 Ein Nichtigkeitsurteil würde sich von der Rücknahme unterscheiden, wie sie im Schreiben vom 26. September 2008 erklärt wurde, in dem, wie dargelegt, keinerlei Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004 erwähnt wird, denn ein solches Urteil würde die Gründe enthalten, auf denen die Nichtigerklärung beruht, und diese Gründe würden die Kommission nach dem in der vorstehenden Randnummer genannten Grundsatz binden.

112 Hieraus folgt, dass die Kommission zwar aufgrund dieses Urteils verpflichtet sein könnte, ein Vorprüfungsverfahren wieder aufzunehmen, an dessen Ende sie eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen, gegebenenfalls eine neue Einstellungsentscheidung, erlassen könnte, etwa wenn das Gericht feststellen sollte, dass die Kommission die Beschwerde nicht sorgfältig und unvoreingenommen geprüft hat.

113 Die Kommission könnte jedoch auch verpflichtet sein, das Vorprüfungsverfahren unverzüglich abzuschließen und eine Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu treffen, falls das Gericht feststellen sollte, dass nach dem Akteninhalt ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die betreffende staatliche Maßnahme eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt oder Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit diesem Recht aufwirft.

114 Diese zweite Entscheidung ist im Übrigen das Ziel, das die Rechtsmittelführerin mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen die Einstellungsentscheidung verfolgt. Wie der Gerichtshof im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ausgeführt hat, ist die Kommission nur im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so dass diese befugt sind, eine Einstellungsentscheidung wie die vom 2. Juni 2004 anzufechten, um die Beachtung ihrer Verfahrensrechte durchzusetzen(23) .

115 Ein Nichtigkeitsurteil unterscheidet sich somit sehr klar von einer Rücknahme, wie sie im Schreiben vom 26. September 2008 erklärt wurde, da das Urteil die Gründe enthalten würde, auf denen die Nichtigerklärung beruht, und diese Gründe die Kommission nach dem oben genannten Grundsatz binden würden. Ein solches Urteil würde daher ebenso wie eine Rücknahme, die auf eine Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Akts gestützt wird, verhindern, dass es in der Zukunft erneut zu dem gegebenenfalls festgestellten Rechtsverstoß kommt.

116 Die Beurteilung, wonach die Rücknahme der Einstellungsentscheidung, wie sie im Schreiben vom 26. September 2008 vorgesehen ist, die gleichen Wirkungen erzeugt wie ein Nichtigkeitsurteil, ist somit rechtsfehlerhaft.

117 Hieraus lässt sich auch der Schluss ziehen, dass die Kommission, da sie zu den Gründen, aus denen sie die streitige Rücknahme erklärte, keine relevanten Angaben machte, durch nichts daran gehindert wäre, am Ende des Vorprüfungsverfahrens erneut eine Entscheidung zu erlassen, die keine Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens wäre, obwohl die betreffende staatliche Maßnahme unter Umständen eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt oder Zweifel an der Vereinbarkeit mit diesem Recht weckt.

118 Die Rechtsmittelführerin behält somit durchaus ein Rechtsschutzinteresse, gerichtlich gegen die Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004 vorzugehen, um eine Entscheidung zu verhindern, die wiederum rechtswidrig wäre, weil sie verkennt, dass aufgrund des Akteninhalts die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG unter Umständen gerechtfertigt ist.

119 Aufgrund dieser Überlegungen bin ich der Auffassung, dass das gegen den angefochtenen Beschluss eingelegte Rechtsmittel begründet und der Beschluss daher aufzuheben ist.

3. Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

120 Die Rechtsmittelführerin beantragt, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Entscheidung reif, da das Gericht die von der Rechtsmittelführerin gegen die angefochtene Handlung erhobene Klage noch nicht in der Sache geprüft hat.

121 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Sache zur Entscheidung über den Antrag von Athinaïki Techniki auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, das aufgrund ihrer Beschwerde eingeleitete Verfahren einzustellen, an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

III – Ergebnis

122 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T‑94/05), aufzuheben,

2. die Sache zur Entscheidung über den Antrag der Athinaïki Techniki AE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, das aufgrund ihrer Beschwerde eingeleitete Verfahren einzustellen, an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen und

3. die Kostenentscheidung vorzubehalten.

(1) .

(2) – C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829.

(3) – Im Folgenden: Athinaïki Techniki.

(4) – Verordnung vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(5) – T‑94/05 (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

(6) – T‑94/05.

(7) – Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnrn. 33 und 34).

(8) – Ebd. (Randnrn. 35 und 36).

(9) – Ebd. (Randnrn. 37 bis 39).

(10) – Ebd. (Randnrn. 42 bis 44).

(11) – Ebd. (Randnr. 44).

(12) – Der angefochtene Beschluss nennt als Datum den „2. Februar 2004“, doch weist die amtliche Übersetzung des an den Anwalt der Rechtsmittelführerin gerichteten Schreibens, wie sie in den Akten enthalten ist, als Datum den 2. Dezember 2004 auf, was sich mit dem oben dargelegten Sachverhalt deckt.

(13) – Im Folgenden: Athens Resort Casino.

(14) – Vgl. Ritleng, D., „Le retrait des actes administratifs contraires au droit communautaire“, Bestand und Perspektiven des Europaïschen Verwaltungsrechts, Nomos, Baden-Baden, 2008, S. 237.

(15) – Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 75). In diesem Urteil hat der Gerichtshof eingeräumt, dass die Kommission in der Lage sein muss, die Beurteilung, die sie 19 Jahre zuvor über die belgische Steuerregelung für die Koordinierungszentren abgegeben hatte, zu ändern und festzustellen, dass diese Regelung entgegen der früheren Einschätzung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Selbstverständlich nahm die Kommission 19 Jahre danach ihre erste Entscheidung nicht rückwirkend zurück, sondern erließ nach Abschluss einer neuen Prüfung der betreffenden Steuerregelung im Verfahren zur Prüfung einer bestehenden Beihilfe eine neue Entscheidung. Indessen verdeutlicht dieses Urteil sehr gut die Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Bereich der staatlichen Beihilfen, auf dem das Rücknahmerecht beruht.

(16) – Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission (15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12), vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission (C‑248/89, Slg. 1991, I‑2987, Randnr. 20), und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C‑90/95 P, Slg. 1997, I‑1999, Randnr. 35), sowie Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission (T‑251/00, Slg. 2002, II‑4825, Randnr. 140).

(17) – Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnr. 37).

(18) – Ebd. (Randnrn. 37 und 39).

(19) – Ebd. (Randnr. 40).

(20) – Ebd.

(21) – Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32), vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), und vom 26. April 1988, Apesco/Kommission (207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Oktober 1988, Technointorg/Kommission und Rat (294/86 und 77/87, Slg. 1988, 6077, Randnr. 11).

(22) – Beschluss vom 13. Juli 2000, Gómez de Enterria y Sanchez /Parlament (C‑8/99 P, Slg. 2000, I‑6031, Randnrn. 19 und 20).

(23) – Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnrn. 35 und 36).