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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.2010 – C-230/09

Generalanwalt Ján Mazák · ECLI:EU:C:2010:519

Zitiert von 10 Entscheidungen 1 zitierte Normen

1 Gegenstand dieser Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ist die Auslegung der Verordnungen (EG) Nrn. 1788/2003 und 1782/2003 des Rates. In den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten stehen sich das Hauptzollamt Koblenz auf der einen und Kurt und Thomas Etling auf der anderen Seite bzw. das Hauptzollamt Oldenburg auf der einen und Theodor Aissen und Hermann Rohaan auf der anderen Seite gegenüber. In beiden Fällen geht es im Wesentlichen um die Übertragung von Milchreferenzmengen während eines einzelnen Milcherzeugungsjahrs.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Nach Art. 5 Buchst. j und k der Verordnung Nr. 1788/2003 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck einzelbetriebliche Referenzmenge die Referenzmenge eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums und der Ausdruck verfügbare Referenzmenge die Referenzmenge, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Abgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Überlassungen, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.

3 Art. 95 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 sieht u. a. vor, dass [e]inzelbetriebliche Referenzmengen, die bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres Gegenstand einer zeitweiligen Übertragung … waren, … als Mengen [gelten], die in diesem Kalenderjahr im Betrieb des Empfängers verfügbar sind.

4 Für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge ist in diesem Stadium eine umfassende Wiedergabe aller Rechtsvorschriften entbehrlich. Vielmehr werde ich auf die einschlägigen Bestimmungen im Zuge meiner Prüfung zurückkommen.

5 Was die nationalen Rechtsvorschriften angeht, bestimmt § 14 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143): Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zuteilen. Die Zuteilung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers

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Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer

6 § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 30. Mai 2006 (Betriebsprämiendurchführungsgesetz — BetrPrämDurchfG, BGBl. I S. 1298) sieht im Wesentlichen vor, dass dem Betrag der einheitlichen Betriebsprämie eines Betriebsinhabers, wie er nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG bestimmt worden ist, in Anwendung des Art. 62 der Verordnung Nr. 1782/2003 der Betrag hinzuzurechnen ist, der aus der Summe der Milchprämie nach Art. 95 dieser Verordnung und der Ergänzungszahlung nach Art. 96 dieser Verordnung gebildet wird.

7 § 6 der Verordnung über die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267) bestimmt im Kern, dass die für die Gewährung der Milchprämie maßgeblichen Referenzmengen, die dem Milcherzeuger am 31. März des Antragsjahrs zur Verfügung stehen, durch eine Bescheinigung festgestellt werden, in der die Milchmengen anzugeben sind, die in dem Zwölfmonatszeitraum, der am 31. März des Antragsjahrs endet, vom Milcherzeuger tatsächlich angeliefert worden sind.

II — Sachverhalt und Vorlagefragen

8 Rechtssache C-230/09: Kurt und Thomas Etling sind Milcherzeuger, denen für das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 eine Referenzmenge (Milchquote) von 553678 kg zugeteilt war. Seit 2000 hatten sie einen Teil (50000 kg) ihrer ursprünglichen Referenzmenge an einen Dritten verpachtet. Im Februar 2005 wurde dieser Pachtvertrag aufgelöst, und ihnen wurde ein Bescheid erteilt, dass die Referenzmenge von 50000 kg mit Wirkung vom 1. März 2005 zurück auf sie übergegangen sei. Da diese Milchmenge bereits vom Pächter geliefert worden war, erteilte die Molkerei (der Abnehmer) eine Bescheinigung des Inhalts, dass die Referenzmenge für Kurt und Thomas Etling am 31. März 2005 553 678 kg betragen habe. Diese fochten die Bescheinigung vor dem Finanzgericht an, das die Bescheinigung mit der Begründung, für den Erhalt einer Prämie komme es auf eine etwaige Belieferung der Referenzmenge durch den vormaligen Pächter nicht an, dahin gehend änderte, dass die ihnen für den Zeitraum 1. bis 31. März 2005 zur Verfügung stehende Referenzmenge auch die ihnen zurückübertragene Referenzmenge von 50000 kg umfasse. Das Hauptzollamt Koblenz legte Revision zum Bundesfinanzhof ein, der dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt hat:

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers in dem Zwölfmonatszeitraum, in welchem ihm von einem anderen Erzeuger eine Referenzmenge übertragen worden ist, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger bereits Milch geliefert worden ist?

9 Rechtssache C-231/09: Herr Aissen und Herr Rohaan übernahmen jeweils im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 einen landwirtschaftlichen Betrieb und lieferten die in ihren Betrieben erzeugte Milch an eine Molkerei (Abnehmer). Das führte dazu, dass sie die ihnen jeweils für diesen Zwölfmonatszeitraum verbliebene verfügbare Referenzmenge überschritten, da die unter der früheren Betriebsinhaberschaft im gleichen Zeitraum im Betrieb erzeugte Milch bereits einem Abnehmer geliefert worden war. Das Hauptzollamt Oldenburg setzte demgemäß eine Milchabgabe gegen sie fest; dabei teilte es jedem von ihnen eine von anderen Erzeugern ungenutzte Referenzmenge zu, die nur dem Teil der Referenzmenge entsprach, der nach der Übertragung noch für Lieferungen zur Verfügung stand, und setzte die Milchabgabe entsprechend fest. Herr Aissen und Herr Rohaan fochten die betreffenden Bescheide vor dem Finanzgericht an, das ihren Klagen mit der Begründung stattgab, dass Berechnungsgrundlage nach der Regelung der Saldierung von Referenzmengen die den Betrieben zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen seien und dass die im selben Zwölfmonatszeitraum von den vormaligen Betriebsinhabern gelieferten Milchmengen nicht zu berücksichtigen seien. Das Hauptzollamt Oldenburg legte Revision zum Bundesfinanzhof ein, das dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt hat:

1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers, der einen Betrieb während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums von einem anderen Erzeuger übernommen hat, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger vor dem Betriebsübergang Milch geliefert worden ist?

2. Stehen Regelungen des Unionsrechts oder allgemeine Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die im Rahmen der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 vorgesehenen Saldierung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen in dem in der ersten Frage zugrunde gelegten Fall den Erzeuger, der den Betrieb während des Zwölfmonatszeitraums übernommen hat, auch mit dem von dem anderen Erzeuger belieferten Teil der Referenzmenge an der Zuteilung jenes Anteils teilnehmen lässt?

III — Prüfung

A — Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

10 In der Rechtssache C-230/09 vertritt das Hauptzollamt Koblenz die Auffassung, einer Person, die nicht im Rahmen der Quote Milch erzeugt habe, könne keine Milchprämie gewährt werden. In einer Situation, in der eine ungenutzte Referenzmenge innerhalb des Zwölfmonatszeitraums auf einen anderen übertragen werde, stehe die Milchprämie für das betreffende Jahr dem Erwerber zu. Kurt und Thomas Etling sowie die Kommission tragen im Wesentlichen vor, die verfügbare Referenzmenge sei die Menge, die im Laufe eines Zwölfmonatszeitraums ohne Abgabenerhebung geliefert werden dürfe, ohne dass es darauf ankäme, wie viel Milch innerhalb dieser Menge tatsächlich geliefert worden sei. Der Begriff Referenzmenge bezeichne ein abstraktes Recht.

11 In der Rechtssache C-231/09 vertritt das Hauptzollamt Oldenburg, insbesondere im Hinblick auf die erste Frage, im Wesentlichen die Auffassung, hinsichtlich der Abgabenpflicht könne sich der Erwerber nur insoweit auf Milchquoten berufen, als die entsprechenden Mengen noch nicht vom Übertragenden geliefert worden seien. Herr Rohaan und Herr Aissen sowie die Kommission machen im Kern geltend, die Referenzmenge des Erwerbers sollte nicht entsprechend den Lieferungen des Übertragenden gekürzt werden.

12 Zur zweiten Frage trägt das Hauptzollamt Oldenburg im Wesentlichen vor, eine Referenzmenge, die bereits für die Befreiung von der Milchabgabenpflicht in Anspruch genommen worden sei, könne nicht für den Zwölfmonatszeitraum, in dem sie genutzt worden sei, übertragen werden. Diese Referenzmenge sei bis zum Beginn des folgenden Milchwirtschaftsjahrs nicht übertragbar und könne erst dann wieder genutzt werden. Herr Aissen und Herr Rohaan führen mit der Kommission im Wesentlichen aus, im Rahmen der Saldierungsregelung seien die Übertragungen auf der Grundlage der Definition der verfügbaren Referenzmenge und damit im Einklang mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003 zu berücksichtigen.

B — Beurteilung

1. Erste Frage

13 Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-230/09 und der ersten Frage in der Rechtssache C-231/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003, dahin zu verstehen ist, dass dann, wenn die Referenzmenge eines Erzeugers in einem Zwölfmonatszeitraum übertragen worden ist, die dem Erwerber zuzuteilende Referenzmenge nicht die Menge zu umfassen hat, auf die während des betreffenden Milchwirtschaftsjahrs bereits vom Übertragenden Milch geliefert worden ist.

14 In der Rechtssache C-230/09 stellt sich diese Frage im Zusammenhang mit der Milchprämienregelung, die Teil der Betriebsprämienregelung ist; diese Rechtssache betrifft die Übertragung (Rückgewähr) einer einzelbetrieblichen Referenzmenge nach Auflösung eines Pachtvertrags, dessen Gegenstand sie war. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere geklärt wissen, ob der Begriff Referenzmenge für die Zwecke der Gewährung einer Milchprämie nach Art. 95 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er auf die gesamte Referenzmenge abstellt, die dem Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung steht, oder ob er sich nicht vielmehr auf die verminderte Referenzmenge bezieht, die dem Erzeuger am Ende dieses Zeitraums zur Verfügung steht, in dessen Verlauf ein Teil der Referenzmenge schon vom Übertragenden aufgebraucht worden ist.

15 Schauen wir uns einmal die einschlägigen Bestimmungen an, da ihre Auslegung in dieser Rechtssache unkompliziert ist. Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt: Von 2004 bis 2007 kommen Milcherzeuger für eine Milchprämie in Betracht. Die Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt.

16 Art. 5 Buchst. j der Verordnung Nr. 1788/2003 definiert einzelbetriebliche Referenzmenge als die Referenzmenge eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums.

17 Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 verknüpft seinem Wortlaut nach zwar den Begriff einzelbetriebliche Referenzmenge mit dem Satzteil über die der Betrieb verfügt, verwendet jedoch nicht den konkreten Ausdruck verfügbare Referenzmenge.

18 Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 definiert verfügbare Referenzmenge als die Referenzmenge, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Abgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle Übertragungen, Überlassungen, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.

19 Die Frage stellt sich also, ob Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003, auch wenn sein Wortlaut nicht den konkreten Begriff verfügbare Referenzmenge enthält, wegen der spezifischen Angabe über die der Betrieb verfügt eine Berechnung der Milchprämie auf der Grundlage des Wortlauts von Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 verlangt oder ob der Wortlaut von Art. 5 Buchst. j gilt.

20 Meiner Ansicht nach deutet der Satzteil über die der Betrieb verfügt in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 klar darauf hin, dass sich diese Bestimmung auf die Definition in Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 bezieht. Hätte nämlich der Unionsgesetzgeber auf die einzelbetriebliche Referenzmenge abstellen wollen, wäre der Satzteil über die der Betrieb verfügt ein überflüssiger Zusatz gewesen. In diesem Zusammenhang dient somit das Adjektiv einzelbetrieblich, mit dem die Referenzmenge näher bestimmt wird, nur zu deren Unterscheidung von der einzelstaatlichen Referenzmenge.

21 Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, könnte angesichts des Umstands, dass Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 den Milcherzeugern eine auf der Grundlage der Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, berechnete Prämie bietet, deren Zuteilung auch in dem Fall, in dem die Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum von einem Erzeuger auf einen anderen übertragen worden ist, nach Maßgabe der einheitlichen Referenzmenge vorzunehmen sein, die dem Erwerber der Referenzmenge zu dem für die Zuteilung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am Ende des Milchwirtschaftsjahrs, zur Verfügung stand. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber aus dieser Referenzmenge nicht das volle Recht zur abgabenfreien Milchlieferung — das teilweise vom Übertragenden verbraucht wurde — herleiten konnte und dieses Recht erst recht nicht mehr in dem für die Saldierung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am Ende des Zwölfmonatszeitraums, hat. Weder im EU-Recht noch im deutschen Recht ist eine Aufspaltung der Referenzmenge in einen Teil, der dem Übertragenden zustand, und einen Teil, der dem Erwerber bleibt, vorgesehen oder angelegt.

22 Wie die Kommission bemerkt hat, spricht auch die Systematik der Betriebsprämienregelung dafür, dass das Ende eines Wirtschaftsjahrs — hier des Milchwirtschaftsjahrs — den Bezugspunkt bilden soll, mit der Folge, dass Übertragungen, die innerhalb dieses Jahres stattgefunden haben, berücksichtigt werden.

23 Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch Art. 95 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestätigt. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn einzelbetriebliche Referenzmengen Gegenstand einer zeitweiligen Übertragung waren, die Situation am 31. März des betreffenden Kalenderjahrs entscheidend für die Feststellung, in wessen Betrieb, desjenigen des Übertragenden oder desjenigen des Erwerbers, die Referenzmenge als Menge, die im Betrieb verfügbar ist, gilt. Unter diesen Umständen hat nämlich die übertragene Referenzmenge als die im Betrieb des Erwerbers verfügbare Menge zu gelten. Diese Bestimmung steht somit im Einklang mit Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003, der auf den letzten Tag des Milchwirtschaftsjahrs abstellt.

24 Daraus folgt, dass sich Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit dem Gebrauch der Wendung einzelbetriebliche Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, auf die Definition in Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 bezieht und dass daher die verfügbare Referenzmenge die Grundlage für die Berechnung einer Milchprämie bildet.

25 In der Rechtssache C-231/09 sodann stellt sich die Frage im Zusammenhang mit der Saldierung des ungenutzten Teils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen, wie sie nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 vorgesehen ist, und sie betrifft die Übertragung einer einzelbetrieblichen Referenzmenge bei Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs.

26 Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe je nach Entscheidung des Mitgliedstaats gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge festgelegt, die proportional zu den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger erfolgt. Während in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der englischen Sprachfassung der Verordnung Nr. 1788/2003 eine etwas unbestimmte Formulierung (each producer’s reference quantity [Referenzmenge des einzelnen Erzeugers]) verwendet wird, gebraucht die — in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche — deutsche Fassung dieser Bestimmung ausdrücklich den in Art. 5 Buchst. k dieser Verordnung definierten Begriff verfügbare Referenzmenge des einzelnen Erzeugers (entsprechend auch die französische Fassung: quantité de référence disponible de chacun des producteurs).

27 Mithin spiegelt der Umfang der Referenzmenge, die dem Erzeuger im Rahmen der Saldierungsregelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 zur Verfügung steht, die Definition in Art. 5 Buchst. k dieser Verordnung wider. Übertragungen von Referenzmengen sind daher im Rahmen der Saldierungsregelung unter Bezugnahme auf die Definition der verfügbaren Referenzmenge zu berücksichtigen.

28 Als Nächstes ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung Nr. 1788/2003 die Übertragung von Referenzmengen vorsieht. Insbesondere regelt Art. 17 dieser Verordnung Übertragungen im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder in anderen Fällen.

29 Zu beachten ist, dass in jedem der vier Absätze des Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003 ausdrücklich betont wird, dass die Übertragung einzelbetrieblicher Referenzmengen nach Bedingungen zu erfolgen hat, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Nach Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung gilt dies bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge (Situation, die der Rechtssache C-230/09 zugrunde liegt) und nach Art. 17 Abs. 1 bei Verkauf oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Auswirkungen (Situation, die der Rechtssache C-231/09 zugrunde liegt). Meiner Ansicht nach ist Art. 17 Abs. 1 und 4 auf die vorliegenden Rechtssachen zumindest entsprechend anwendbar.

30 Die Kommission wirft die Frage auf, welche Konsequenzen es für die vorliegenden Rechtssachen hat, dass sich Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003 auf die Übertragung einzelbetrieblicher Referenzmengen bezieht.

31 Mit der Festlegung, dass einzelbetriebliche Referenzmengen Gegenstand der Übertragungen sind, verweist Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003 unzweideutig auf die Definition in Art. 5 Buchst. j dieser Verordnung, d. h. auf die Referenzmenge eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums. Der Unionsgesetzgeber hat sich damit auf den Standpunkt gestellt, dass die (in der Folge vorgenommenen) Lieferungen keine Konsequenzen für den Gegenstand der Übertragungen haben sollten und dass Referenzmengen unabhängig vom Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme übertragen werden sollten. Bei der einem Erzeuger zu Beginn eines Milchwirtschaftsjahrs zugeteilten Referenzmenge geht es nämlich vielmehr um einen absoluten Wert (oder, wie das vorlegende Gericht es nennt, ein am ersten Tag festgelegtes abstraktes Recht, das ungeachtet der danach gelieferten Milchmenge unveränderlich ist). Wie Herr Rohaan bemerkt hat, sieht Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/3003 nicht vor, dass im Fall von Übertragungen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums, in dem der Übertragende bereits Milch geliefert hat, die Referenzmenge nur zum Teil übertragen wird. Im Gegenteil ist dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen, dass die gesamte Referenzmenge übertragen wird.

32 Die Verordnung Nr. 1788/2003 enthält keine spezifische Bestimmung zu den rechtlichen Wirkungen, die für das Milchwirtschaftsjahr zu gelten haben, in dem die Übertragung einer Referenzmenge stattgefunden hat. Jedoch sollte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Art. 17 allerdings vorsieht, dass Übertragungen nach Bedingungen vorzunehmen sind, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

33 Ich stimme daher der Auffassung der Kommission zu, dass der Wortlaut von Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003 klar belegt, dass diese Bestimmung es — unbeschadet des Ermessens der Mitgliedstaaten, für Übertragungen von Referenzmengen Bedingungen festzulegen — nicht ausschließt, die gesamte einem Erzeuger zu Beginn des Milchwirtschaftsjahrs zugeteilte Referenzmenge (einschließlich des bereits gelieferten Teils) zu übertragen.

34 Ich bin (mit Herrn Rohaan sowie Kurt und Thomas Etling) der Auffassung, dass die vorstehende Auslegung durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1788/2003 bestätigt wird. In dieser Bestimmung hat der Unionsgesetzgeber nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass dann, wenn ein Abnehmer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer Abnehmer tritt, für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen Referenzmengen abzüglich der bereits gelieferten Mengen in Rechnung gestellt werden.

35 Ich komme nun auf die vom vorlegenden Gericht geäußerten vier verschiedenen Bedenken zu sprechen, nach denen bereits durchgeführte Lieferungen doch von Übertragungen auszuschließen sein könnten.

36 Erstens weist die Kommission zutreffend darauf hin, dass (wie sich oben aus Nr. 34 ergibt) der Unionsgesetzgeber dann, wenn er gewollt hätte, dass gelieferte Mengen auch für Übertragungen von Referenzmengen relevant sein sollten, eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung erlassen hätte, wie er es auch bei Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1788/2003 getan habe. Auch wäre der Satzteil abzüglich der bereits gelieferten Mengen überflüssig und bedeutungslos, wenn schon der Begriff Referenzmenge eine Kürzung für gelieferte Mengen implizieren würde.

37 Demgemäß bezieht sich Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1788/2003 zwar, streng genommen, auf einen anderen Fall als denjenigen, um den es hier geht (er handelt von einem Wechsel von Abnehmern, nicht von Erzeugern), doch ändert dies nichts daran, dass er es uns ermöglicht, bestimmte Rückschlüsse für die vorliegende Untersuchung zu ziehen. Die Bestimmung zeigt nämlich, dass die Begriffe einzelbetriebliche Referenzmenge und bereits gelieferte Menge einander gegenüberstehen, ja, zwischen ihnen ein gewisser Gegensatz besteht. Es ist daher anzunehmen, dass die im Sinne der Verordnung Nr. 1788/2003 gelieferte Menge nicht Teil der einzelbetrieblichen Referenzmenge ist. Wie die Kommission es ausgedrückt hat, stellt die gelieferte Menge einen der Definition der einzelbetrieblichen Referenzmenge fremden Begriff dar, der außerhalb dieser Definition steht und bei Bedarf ausdrücklich genannt werden muss.

38 Infolgedessen geht es bei Übertragungen um einen absoluten, eigenständigen Wert, der unabhängig von etwaigen späteren Lieferungen der Referenzmenge eines Erzeugers zu Beginn eines Milchwirtschaftsjahrs entspricht. Dieser Wert ist insoweit für nachfolgende Milchwirtschaftsjahre von Bedeutung, als dem Erwerber der Referenzmenge eindeutig die gesamte einzelbetriebliche Referenzmenge einschließlich der bereits gelieferten Menge zur Verfügung stehen muss.

39 Zweitens kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts möglicherweise kein Unterschied gemacht werden zwischen dem Recht, Milch abgabenfrei zu liefern, und der Referenzmenge, auf deren Grundlage der Prämienanspruch eines Erzeugers berechnet wird. Die Kommission weist indessen zutreffend darauf hin, dass diese Beurteilung impliziere, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003 auf der Vorstellung beruhe, dass Übertragungen grundsätzlich einzelbetriebliche Referenzmengen und nicht das Recht zu abgabenfreien Milchlieferungen beträfen. Das gelte auch für den Begriff der verfügbaren Referenzmenge nach Art. 5 Buchst. k dieser Verordnung. Die Verordnung Nr. 1788/2003 unterscheide klar zwischen dem Recht, Milch abgabenfrei zu liefern, und der einzelbetrieblichen Referenzmenge. Diese Unterscheidung sei insoweit sachgerecht, als das Recht zu abgabenfreien Milchlieferungen nur eine Rechtsfolge aus verschiedenen Regelungsmechanismen sei, die den Begriff der verfügbaren Referenzmenge zur Grundlage hätten. Andere Regelungsmechanismen, wie die Saldierungsregelung nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/203 oder die Milchprämie, müssten nicht notwendig auf die Rechtsfolge, Milch abgabenfrei liefern zu können, abstellen.

40 Für die Saldierungsregelung sei es — in einem ersten Prüfschritt — in der Tat relevant, inwieweit eine Referenzmenge schon verbraucht worden sei. Ein schon erfolgter Verbrauch der Referenzmenge diene jedoch nur dazu, den ungenutzten Anteil der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge (Unterlieferungen) zu ermitteln. In einem zweiten Prüfschritt werde ermittelt, wie die Unterlieferungen auf die Überlieferer ihrer jeweiligen Referenzmenge aufgeteilt würden. Demnach würde es, so die Auffassung der Kommission, für die Berechnungsgrundlage keinen Sinn ergeben, die schon gelieferten Milchmengen von der Referenzmenge der Überlieferer kategorisch auszuschließen. Alle diese Überlieferer hätten per definitionem mehr geliefert, als ihnen an Referenzmenge zustehe. Bestünde nach der Saldierungsregelung ein grundsätzliches Gebot zur Entsprechung zwischen dem Recht, Milch abgabenfrei zu liefern, und dem Umfang der Referenzmenge eines Überlieferers, wäre eine solche Saldierung nicht praktikabel. Die Saldierungsregelung gehe nämlich davon aus, dass bei der Aufteilung der Unterlieferung auf die verschiedenen Überlieferer ein Unterschied zwischen dem Recht, Milch abgabenfrei zu liefern, und der Referenzmenge bestehe. Als gesichert lässt sich sagen, dass die Saldierungsregelung keine Auswirkungen für die Abgabe hat, da sie nur für Erzeuger mit Zuviellieferungen von Bedeutung ist. Nimmt ein Referenzmengenerwerber mit intakter Referenzmenge an der Saldierungsregelung teil, werden den übrigen Erzeugern niedrigere Mengen zugeteilt; dabei stehen die Ziele der Verordnung jedoch nicht auf dem Spiel. Die Gefahr, dass eine einzelstaatliche Quote überschritten und die Unionsregelung insgesamt in Frage gestellt wird, entsteht einfach nicht.

41 Auch richtet sich die Milchprämienregelung der Verordnung Nr. 1782/2003 nicht notwendig nach den Vorschriften für das Recht zu abgabenfreien Milchlieferungen. Wie Kurt und Thomas Etling hervorgehoben haben, ist die Milchprämienregelung Teil der Regelung der Betriebsprämienregelung, nach der Einkommensbeihilfen für Landwirte vollständig von der Produktion abgekoppelt werden sollen (vgl. den 24. Erwägungsgrund der Verordnung). Als Folge davon soll die Prämienregelung auch von der tatsächlichen Produktion abgekoppelt werden. Anders als in dem vor der Verordnung Nr. 1782/2003 bestehenden System ist nämlich das maßgebliche Kriterium für die Gewährung der Milchprämie als Einkommensbeihilfe nicht die Produktion einer bestimmten Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sondern der Umfang der verfügbaren Referenzmenge. Wie die Kommission festgestellt hat, hat die Entkopplung — dahin gehend, dass im Rahmen der Milchprämienregelung eine von Lieferungen losgelöste Referenzmenge übertragen werden kann — zur Folge, dass unabhängig davon, welcher Erzeuger auf der Grundlage dieser Referenzmenge geliefert hat, der Erwerber der Referenzmenge zum Anspruchsinhaber einer Milchprämie wird und der Übertragende aus der Milchprämienregelung ausscheidet. Insbesondere aus Art. 95 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 ergibt sich, dass dies die Absicht des Unionsgesetzgebers war.

42 Es kann also durchaus einen Unterschied geben zwischen dem Recht, Milch abgabenfrei zu liefern, und der Referenzmenge, auf deren Grundlage der Prämienanspruch eines Erzeugers berechnet bzw. die Saldierung vorgenommen wird.

43 Drittens gibt das vorlegende Gericht außerdem zu bedenken, dass die Gewährung einer Prämie nach Maßgabe der gesamten Referenzmenge des Betriebs — ungeachtet der vom vormaligen Inhaber der Referenzmenge auf deren Grundlage bereits gelieferten Milch — zu einer unzulässigen doppelten Nutzung der Referenzmenge führen könne, die mit den allgemeinen Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere mit dem Grundsatz unvereinbar sei, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Milchabgabe höchstpersönlich sei.

44 Wie von allen Beteiligten außer dem Hauptzollamt Koblenz und dem Hauptzollamt Oldenburg übereinstimmend vorgetragen worden ist, besteht eine solche Gefahr einer unzulässigen doppelten Nutzung nicht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich eindeutig, dass zwischen dem Recht zur abgabenfreien Milchlieferung und der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Saldierungs- oder der Milchprämienregelung zu unterscheiden ist. Eine unzulässige doppelte Nutzung liegt nicht vor, weil der Erwerber hinsichtlich der Referenzmenge an die Stelle des Übertragenden (der aus der Schuldnerstellung ausscheidet) tritt und die vom Übertragenden gelieferte Milchmenge eindeutig dem Erwerber zugewiesen und auf die Referenzmenge angerechnet wird. Eine unzulässige doppelte Nutzung liegt mit anderen Worten auch dann nicht vor, wenn die Referenzmenge teilweise vom Übertragenden verbraucht wurde, da die Zuweisung der gesamten Referenzmenge an den Erwerber abgabenneutral und hinsichtlich der Prämie angemessen ist. Da der Übertragende die Referenzmenge überhaupt nicht in Anspruch nimmt, scheidet eine doppelte Nutzung offensichtlich aus. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, stehen die Urteile Ballmann und Milchwerke Köln dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen Fällen ging es um die Definition des Erzeugers und nicht um die Frage der Anwendung der Verordnung.

45 Ich bin (wie die Kommission) der Ansicht, dass mit den einzelnen Regelungsmechanismen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die unterschiedlichen Begriffe im Zusammenhang mit der Referenzmenge, wie sie in Art. 5 der Verordnung Nr. 1788/2003 beschrieben werden, sind nur Definitionen und ziehen keine rechtlichen Wirkungen nach sich. Die rechtlichen Wirkungen sind in den verschiedenen Regelungsmechanismen zu finden, und die Verpflichtung zur Entrichtung der Milchabgabe entspricht nur einem dieser Mechanismen. Wenn andere Regelungsmechanismen, wie die Saldierungs- oder die Milchprämienregelung, ebenfalls auf die Definition in Art. 5 der Verordnung Nr. 1788/2003 abstellen, um ihre eigenen rechtlichen Wirkungen zu regeln, kann deshalb nicht angenommen werden, dass dies zu einer unzulässigen doppelten Nutzung der Referenzmenge führt, sondern vielmehr, dass insoweit ein gemeinsamer Ausgangspunkt vorliegt, der jedoch zu unterschiedlichen Rechten im Rahmen der jeweiligen Mechanismen führen kann.

46 Viertens möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, ob es dem Sinn der Prämie, Einnahmeausfälle infolge der Senkung des Milchpreises auszugleichen, nicht besser entspräche, die Prämie demjenigen, der am 31. März Betriebsinhaber ist, nur nach Maßgabe der Referenzmenge zu gewähren, die er selbst beliefert hat (oder zumindest der Menge, die er abgabenfrei hätte beliefern können). Demzufolge wäre die Prämie in Fällen, in denen eine Referenzmenge während des Referenzzeitraums von unterschiedlichen Erzeugern beliefert worden sei, aufzuteilen und diesen Milcherzeugern anteilig zu gewähren, wobei allerdings die damit verbundenen Erschwernisse des Vollzugs der Prämienregelung in Kauf genommen werden müssten.

47 Dazu genügt der Hinweis, dass die Verordnung Nr. 1782/2003, wie das vorlegende Gericht selbst einräumt, keine solche Bestimmung enthält und eine solche, soweit erkennbar, auch nicht angelegt ist.

48 Jedenfalls ist zu beachten, dass, wie bereits oben ausgeführt und im Wesentlichen von allen Beteiligten außer dem Hauptzollamt Koblenz und dem Hauptzollamt Oldenburg anerkannt worden ist, Einkommensbeihilfen nach der Verordnung Nr. 1782/2003, wie die Milchprämie, von der tatsächlichen Produktion abzukoppeln sind. Daher ist nicht einsichtig, warum die in dieser Verordnung vorgesehene Milchprämienregelung auf die Menge beschränkt werden sollte, die vom Erzeuger selbst geliefert wurde.

49 Schließlich heißt es allerdings in Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003, wie oben in den Nrn. 29 ff. ausgeführt worden ist, unzweideutig, dass die Übertragung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten … festgelegt werden, vorzunehmen ist. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung weitgehend demjenigen des Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates entspricht.

50 Hierzu ist zu sagen, dass diese Bedingungen nach den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Mulligan u. a. von den Mitgliedstaaten nicht so festgelegt oder angewandt werden dürfen, dass die mit der Verordnung Nr. 1788/2003 verfolgten Ziele beeinträchtigt werden, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Festlegung oder Anwendung dieser Bedingungen objektive Kriterien zugrunde legen müssen.

51 So heißt es im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1788/2003, dass die Mitgliedstaaten je nach Art der Übertragung von Referenzmengen nach objektiven Kriterien ermächtigt werden sollten, gegebenenfalls einen Teil der übertragenen Mengen für die einzelstaatliche Reserve einzubehalten.

52 Entsprechend sahen die Unionsvorschriften, wie die Kommission hervorgehoben hat, ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten auch den Umfang solcher Übertragungen begrenzen können. Eine solche Begrenzung darf jedoch nicht das Ziel der Verordnung Nr. 1788/2003 gefährden oder dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung niedergelegten Grundsatz zuwiderlaufen, dass die einzelstaatliche Referenzmenge in vollem Umfang den Erzeugern und der nationalen Reserve zuzuweisen ist. Eine Regelung, die den Umfang der Übertragung innerhalb des Zwölfmonatszeitraums begrenzt, muss daher unzweideutig festlegen, welcher Teil der Referenzmenge welchem Erzeuger bzw. der nationalen Reserve zuzuweisen ist. Insbesondere darf diese Regelung nicht dazu führen, dass Referenzmengen aus dem System verschwinden oder ihm sonst abhanden kommen.

53 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, die Übertragung in dem Umfang zu beschränken, der der vom Übertragenden bereits gelieferten Menge entspricht, sofern die betreffende Vorschrift nicht zu einem Verschwinden oder Abhandenkommen von Referenzmengen aus dem System führt.

2. Zweite Frage

54 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die im Rahmen der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 niedergelegten Saldierungsregelung die schon vor der Übertragung gelieferte Menge dem Erwerber zuweist.

55 Wie sich aus den Ausführungen zur ersten Frage ergibt, sind Übertragungen im Rahmen des Saldierungssystems im Einklang mit der Definition des Begriffs der verfügbaren Referenzmenge zu berücksichtigen, also im Einklang mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1788/2003. Zudem ist bereits oben festgestellt worden, dass es nach dem Unionsrecht nicht unzulässig ist, dass die Übertragung auch den Teil der einzelbetrieblichen Referenzmenge umfasst, der dem Umfang der schon vom Übertragenden gelieferten Menge entspricht. Auch spricht der Zweck des Regulierungsmechanismus der Saldierung nicht gegen eine solche Auslegung.

IV — Ergebnis

56 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:

1. In den Fällen, in denen die Referenzmenge eines Erzeugers im Laufe eines Zwölfmonatszeitraums übertragen wird, ist es nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, nicht unzulässig, dass die Referenzmenge auch den Teil der Menge umfasst, auf die in diesem Zwölfmonatszeitraum bereits von diesem Erzeuger Milch geliefert worden ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Rahmen des Ermessens, das ihnen bei der Bestimmung der für Übertragungen geltenden Bedingungen zusteht, die Übertragung von Referenzmengen begrenzen, die bereits im laufenden Zwölfmonatszeitraum beliefert worden sind, sofern diese Begrenzung nicht dazu führt, dass diese Referenzmengen aus dem nach der Verordnung Nr. 1788/2003 eingeführten System verschwinden.

2. Weder das Recht der Europäischen Union noch insbesondere irgendeiner der für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse geltenden allgemeinen Grundsätze stehen einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die im Rahmen der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 vorgesehenen Saldierung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen den Erzeuger, der im Laufe des Zwölfmonatszeitraums einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hat, auch mit dem von dem anderen Erzeuger belieferten Teil der Referenzmenge an der Zuteilung jenes Anteils teilnehmen lässt.