Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.2010 – C-161/09
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2010:531
I – Einleitung
1 Das vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Griechenland) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die das Anbaugebiet für getrocknete Weintrauben aus Korinth (Korinthen) in verschiedene Zonen aufteilt, das Verbot einführt, getrocknete Weintrauben von bestimmten dieser Zonen in bestimmte andere dieser Zonen zu verbringen, und die Häfen abschließend auflistet, über die die getrockneten Weintrauben auszuführen sind.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
1. Primärrecht
2 Art. 29 EG lautet: Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
3 Art. 30 EG lautet: Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
4 Art. 32 Abs. 1 EG lautet: Der Gemeinsame Markt umfasst auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.
5 Art. 32 Abs. 2 EG lautet: Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist.
6 Nach Art. 32 Abs. 3 EG sind die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der dem EG-Vertrag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt, in der in Kapitel 8 genannt sind: Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen.
7 Art. 34 Abs. 1 und 2 EG lautet:
(1)Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:a)gemeinsame Wettbewerbsregeln,b)bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,c)eine europäische Marktordnung.
(2)Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 33 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.
2. Das zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit auf die Erzeugung von Korinthen anwendbare abgeleitete Recht
8 Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/96) gilt die mit dieser Verordnung eingeführte Marktorganisation u. a. für getrocknete Weintrauben (KN-Code 0803 20).
3. Das abgeleitete Recht über die geschützten Ursprungsbezeichnungen
9 Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1549/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates konnte die Bezeichnung Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα (Korinthiaki Stafida Vostitsa) als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eingetragen werden.
10 Mit der Verordnung (EG) Nr. 483/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Σταφίδα Ζακύνθου [Stafida Zakynthou] [g. U.], Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich [g. g. A.], Chodské pivo [g. g. A.]) wurde die Bezeichnung Σταφίδα Ζακύνθου (Stafida Zakynthou, getrocknete Weintraube aus Zakynthos) als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen.
B – Nationales Recht
11 Das Gesetz Nr. 553/1977 über Maßnahmen zum Schutz der Korinthen, zur Förderung ihrer Ausfuhr und andere damit zusammenhängende Fragen (FEK A’73) (im Folgenden: Gesetz Nr. 553/1977) unterscheidet nach den verschiedenen Zonen, in denen in Griechenland Korinthen erzeugt werden, und legt die Bedingungen für die Verbringung und die Ausfuhr dieser Korinthen fest.
12 Insbesondere heißt es in Art. 1:
(1)Die Flächen, auf denen Korinthen angebaut werden, gliedern sich in:a)die Zone A, die die Eparchia [Provinz] Aigialeia, die zum Nomos [Verwaltungsbezirk] Achaïa gehörenden ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï und den Nomos Korinthia umfasst;b)die Zone B, die die Nomoi Zakynthos und Kephalonia, die Insel Lefkada, den Nomos Elis, den Nomos Achaïa (mit Ausnahme der Provinz Aigialeia und der ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï) und den Nomos Messinias umfasst.
(2)Es ist verboten, Korinthen aus der Zone B in die Zone A einzuführen, dort zu lagern, zu verpacken und anschließend ins Ausland auszuführen.
(3)Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 3 und 4 dieses Gesetzes ist es erlaubt, Korinthen aus der Zone A in die Zone B einzuführen und vermengt mit Korinthen aus dieser Zone auszuführen.
(4)Es ist verboten, Korinthen aus der Provinz Aigialeia und den zum Nomos Achaïa gehörenden ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï in den Nomos Korinthia zu verbringen und dort zu verpacken; dasselbe gilt umgekehrt.
13 Weiter heißt es in Art. 2:
(1)Verpackungen jeglicher Art, die in der Zone A erzeugte, dort abgepackte und für die Ausfuhr bestimmte Korinthen enthalten, sind mit dem Buchstaben A und folgendem Ausdruck zu kennzeichnen:a)ΒΟΣΤΙΤΣΑ (VOSTIZZA) bei in der Provinz Aigialeia und in den zum Nomos Achaïa gehörenden ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï erzeugten, dort abgepackten und über den Hafen Aigio ausgeführten Korinthen;b)ΚΟΡΦΟΣ [KORFOS] (GULF) bei im Nomos Korinthia erzeugten, dort abgepackten und über die Häfen Kiato und Korinth ausgeführten Korinthen.
(2)Es ist erlaubt, den verschiedenen Verpackungen von Korinthen aus den genannten Zonen Prospekte oder Reklamezettel beizulegen, in denen die Qualität und allgemein die Bedeutung der Ausdrücke Vostizza oder Gulf beschrieben wird.
(3)Verpackungen jeglicher Art, die Korinthen aus einer in der Zone B abgepackten Mischung aus Korinthen aus den Zonen A und B enthalten, sind mit der Aufschrift PROVINCIAL zu versehen; der Ort der Abpackung kann angegeben werden.
(4)Verpackungen jeglicher Art, die in der Zone B erzeugte, dort abgepackte und für die Ausfuhr bestimmte Korinthen enthalten, sind ausschließlich mit der Aufschrift PROVINCIAL und den folgenden Aufschriften zu versehen:a)ZANTE bei auf Zakynthos erzeugten und abgepackten Korinthen sowie allgemein bei in der Zone B abgepackten, von der Insel Zakynthos stammenden … und über einen beliebigen Hafen der Zone B ins Ausland ausgeführten Korinthen;b)CEPHALLONIA für auf Kephalonia oder auf Lefkada erzeugte und abgepackte Korinthen sowie allgemein für in der Zone B erzeugte, aus dem Nomos Kephalonia oder von der Insel Lefkada stammende … und über einen beliebigen Hafen der Zone B ins Ausland ausgeführte Korinthen;c)AMALIAS für in der Region von Amaliada abgepackte Korinthen sowie allgemein für in der Zone B abgepackte, aus der Region von Amaliada … im Nomos Elis … stammende und über einen beliebigen Hafen in der Zone B ins Ausland ausgeführte Korinthen;d)PYRGOS für in der Region von Pyrgos und Katakolon im Nomos Ileias abgepackte und über den Hafen von Katakolon ins Ausland ausgeführte Korinthen;e)PATRAS für in der Region von Patras abgepackte und über den Hafen von Patras ins Ausland ausgeführte Korinthen;f)KALAMATA für in der Region von Kalamata abgepackte und über den Hafen von Kalamata ausgeführte Korinthen.…
14 In Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 553/1977 ist die Ausfuhr von Korinthen wie folgt geregelt:
Die Ausfuhr ins Ausland erfolgt bei Korinthen:
a) mit der Aufschrift VOSTIZZA über den Hafen von Aigio;
b) mit der Aufschrift GULF über die Häfen von Korinth und von Kiato;
c) mit der Aufschrift ZANTE, CEPHALLONIA und AMALIAS über alle Ausfuhrhäfen der Zone B;
d) mit der Aufschrift PYRGOS über den Hafen von Katakolon;
e) mit der Aufschrift PATRAS über den Hafen von Patras;
f) mit der Aufschrift KALAMATA über den Hafen von Kalamata.
…
15 In Abs. 2 dieses Artikels heißt es weiter, dass im Fall der Unmöglichkeit des Einlaufens oder der Beladung von Schiffen in den Häfen von Aigio und des Nomos Korinthia … das Verbringen zum Hafen von Patras erlaubt [ist], soweit die Identität der Ladung gewährleistet ist.
16 Art. 4 lautet:
(1)Die Absätze 1 und 2 des Artikels 54 des Gesetzes Nr. 2490/1955 zur Kodifizierung der Bestimmungen über den Schutz der Korinthen und mit Bestimmungen über den Aftonomos Stafidikos Organismos (autonome Organisation für getrocknete Weintrauben, ASO) in der durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 3541/1956 geänderten Fassung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:(1)Zur Verbesserung der Qualität von abgepackten getrockneten Weintrauben, die ausgeführt werden, sind die Betreiber von Fabriken, in denen getrocknete Weintrauben abgepackt werden, und die Personen, die Dienste eines Betriebs, in dem getrocknete Weintrauben verarbeitet werden, in Anspruch nehmen oder bei diesem Prozess mitwirken, verpflichtet, die bei der Verarbeitung der getrockneten Weintrauben anfallenden Abfälle in den Lagern der ASO abzuliefern. Diese Abfälle machen einen sehr geringen Anteil der Nettomenge der ausgeführten oder für den Inlandsverbrauch in Verkehr gebrachten getrockneten Weintrauben aus. Dieser Anteil ist bei der zuständigen Zweigstelle der ASO abzuliefern, zusammen mit jeglichen anderen entsprechend dem Vorstehenden bei der Verarbeitung von getrockneten Weintrauben, die ausgeführt oder in Verkehr gebracht werden, entstehenden Abfällen, wobei die zusätzlich für die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen für den Inlandsverbrauch gelieferten Mengen im Laufe desselben Wirtschaftsjahrs ausgeglichen werden dürfen.
17 Mit der Verordnung des Landwirtschaftsministers Nr. 442597 vom 22. November 1993 wird die Bezeichnung Vostizza auf nationaler Ebene für aus Weintrauben der Sorte Schwarze Korinthe erzeugte Korinthen als geschützte Ursprungsbezeichnung anerkannt; diese Weintrauben werden in der Gegend der Provinz Aigialeia erzeugt.
18 Mit der Verordnung des Landwirtschaftsministers Nr. 39946 vom 4. November 1999 wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Weintraubenmengen aus Gründen der Qualität von der Verarbeitung ausgeschlossen sind, und eine Einrichtung zur Sammlung und Verwaltung der von der Verarbeitung ausgeschlossenen Mengen geschaffen.
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 Die K. Fragkopoulos kai Sia O.E., aus der im Laufe des Ausgangsverfahrens die Kakavetsos-Fragkopoulos AE Eperxergasias kai Emporias Stafidas (im Folgenden: Fragkopoulos) geworden ist, ist zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit eine Handelsgesellschaft griechischen Rechts, deren Haupttätigkeit in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Korinthen besteht. Fragkopoulos ist in der Gegend von Kiato in Korinthia ansässig.
20 Mit der griechischen Regelung wird das Korinthenerzeugungsgebiet in zwei Zonen aufgegliedert: die Zone A und die Zone B. In der Zone B erzeugte getrocknete Weintrauben haben den Ruf, von schlechterer Qualität zu sein als in der Zone A erzeugte. Deshalb dürfen die Erzeuger der Zone B in ihre Zone Korinthen aus der Zone A verbringen, um sie mit in ihrer Zone erzeugten zu vermengen. Die in Zone B erzeugten Korinthen dürfen innerhalb dieser Zone frei von einem Ort zum anderen verbracht und ins Ausland ausgeführt werden, sofern die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 553/1977 über die Kennzeichnung der Erzeugnisse eingehalten werden. Wird eine Mischung von getrockneten Weintrauben aus den Zonen A und B abgepackt und in den Verkehr gebracht, müssen die Erzeuger der Zone B die nationale Regelung beachten, nach der sie ein Etikett mit der Aufschrift Provincial, gefolgt vom Namen des Ursprungsgebiets, anbringen müssen, mit der die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Mischung von Korinthen handelt. Hingegen ist jegliches Verbringen von Korinthen von der Zone B in die Zone A verboten. Ein Erzeuger der Zone A darf mit anderen Worten in seine Zone keine Korinthen aus der Zone B verbringen. In dieser Zone B gibt es nur für die getrockneten Weintrauben Stafida Zakynthou (getrocknete Weintraube aus Zakynthos) eine geschützte Ursprungsbezeichnung, die seit 2008 auf Unionsebene eingetragen ist.
21 Die Zone A, die den Ruf hat, dass dort Korinthen von gehobener Qualität erzeugt werden, gliedert sich nochmals in zwei Unterzonen. In der ersten Unterzone werden getrocknete Weintrauben mit der Bezeichnung Vostizza erzeugt, die auf nationaler Ebene seit 1993 und auf Unionsebene seit 1998 durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung geschützt sind. Die in der zweiten Unterzone erzeugten Korinthen sind zwar von besserer Qualität als die in der Zone B erzeugten, aber von schlechterer Qualität als die in der ersten Unterzone der Zone A erzeugten. Die in der ersten Unterzone der Zone A ansässigen Erzeuger dürfen keine getrockneten Weintrauben aus der zweiten Unterzone der Zone A in ihre Zone verbringen; dasselbe gilt umgekehrt.
22 Überdies sind jeder Zone bestimmte, in der nationalen Regelung namentlich bezeichnete Häfen zugeordnet, und die Ausfuhr der getrockneten Weintrauben ins Ausland hat ausschließlich über diese Häfen zu erfolgen.
23 Fragkopoulos ist also in der Zone A im Sinne der nationalen Regelung ansässig, genauer gesagt in der zweiten Unterzone der Zone A, für die es keine geschützte Ursprungsbezeichnung gibt und in der Weintrauben der Kategorie Gulf erzeugt werden. Fragkopoulos führt die getrockneten Weintrauben, die sie in den Verkehr bringt, allesamt ins Ausland aus. Sie hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, dass ihre Erzeugung zu 90 % in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zu 10 % in Drittländer ausgeführt werde.
24 Im Juni 2001 beantragte Fragkopoulos wegen der kontinuierlichen Abnahme der Erzeugung getrockneter Weintrauben in ihrer Region bei der Regionaldirektion Landwirtschaft der Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Verwaltung des Nomos Korinthia) die Erlaubnis, Korinthen gleich welchen Ursprungs, also unabhängig davon, ob sie in der Zone B oder der anderen Unterzone der Zone A erzeugt worden sind, in ihre in der Gegend von Kiato, also im Nomos Korinthia, gelegene Fabrik zu verbringen und dort zu verarbeiten. Fragkopoulos erläutert, dass ihre Produktionskapazität die Verarbeitung und Abpackung von Weintrauben allein der Sorte Gulf weit übersteige, dass sie beachtliche Investitionen getätigt habe, um ihre Anlagen zu verbessern, und dass sie ohne genügend Roherzeugnisse für die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit demnächst in die Insolvenz getrieben werde.
25 Mit Entscheidung Nr. 10037 vom 27. Juni 2001 wurde der Antrag von Fragkopoulos vom Direktor für Landwirtschaft der Verwaltung des Nomos Korinthia mit der Begründung zurückgewiesen, in dem Gesetz Nr. 553/1977 sei klar geregelt, dass im Nomos Korinthia nur getrocknete Weintrauben aus der zweiten Unterzone der Zone A behandelt, gelagert, verarbeitet und abgepackt werden dürften und dass Weintrauben aus der Zone B und aus der ersten Unterzone der Zone A auf keinen Fall in die zweite Unterzone der Zone A verbracht werden dürften.
26 Am 17. September 2001 erhob Fragkopoulos beim Symvoulio tis Epikrateias Klage auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 10037 vom 27. Juni 2001. Fragkopoulos macht geltend, sie werde durch das Gesetz Nr. 553/1977 auf unzumutbare Weise in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und in ihrer Wettbewerbsfreiheit eingeschränkt. Ferner würden die in der Zone B ansässigen Erzeuger durch dieses Gesetz gegenüber den Erzeugern der Zone A unzweifelhaft stark begünstigt. Da die Erzeuger der Zone B in ihre Zone Weintrauben aus der Zone A verbringen dürften, nehme in der Zone A die Menge an verfügbaren Roherzeugnissen ab, so dass die Unternehmen in der Zone A nicht ausgelastet seien. Da die Unternehmen in der Zone B über mehr Roherzeugnisse verfügten, produzierten sie mehr und seien deshalb wettbewerbsfähiger. Insgesamt würden im Nomos Korinthia 9000 Tonnen getrocknete Weintrauben erzeugt, die von fünf Unternehmen verarbeitet würden, während in der Zone B vier aktive Unternehmen 20000 Tonnen verarbeiteten. Unter diesen Umständen bestehe für die Unternehmen in der Zone A eine große Gefahr des wirtschaftlichen Niedergangs. Außerdem könne das mit der Regelung verfolgte Ziel, nämlich zum Schutz der Qualität der getrockneten Weintrauben der Zone A im Allgemeinen und der Vostizza-Korinthen im Besonderen zu verbieten, getrocknete Weintrauben der Zone B in der Zone A mit getrockneten Weintrauben der Zone A zu vermengen, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden. Fragkopoulos stellt ferner klar, dass es ihr weder darum gehe, in ihrer Fabrik verschiedene Sorten von Korinthen vermengen zu dürfen, noch darum, deren Qualität zu verschlechtern; es sei ihr lediglich daran gelegen, Korinthen aus anderen Gebieten in ihr Gebiet verbringen, dort verarbeiten und ausführen zu dürfen, wobei sie weiter den Kennzeichnungspflichten gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 553/1977 nachkommen werde. Hierbei ist es Fragkopoulos gleich, dass die getrockneten Weintrauben der ersten Unterzone der Zone A, wenn sie in ihr Gebiet verbracht werden sollten, ihre geschützte Ursprungsbezeichnung verlieren müssten; ihr geht es nämlich nur darum, den Umfang ihrer Produktion zu erhöhen, ohne dass sie die Absicht hätte, Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Verkehr zu bringen. Wegen alledem vertritt Fragkopoulos die Auffassung, dass die nationale Regelung unvereinbar mit den Art. 28 EG, 29 EG und 34 Abs. 2 EG ist.
27 Der Symvoulio tis Epikrateias hat offensichtlich Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts und hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und – mit der am 8. Mai 2009 eingereichten Vorlageentscheidung – dem Gerichtshof gemäß Art. 234 EG folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Kann sich ein Unternehmen, das sich in der Lage der Klägerin befindet, d. h. ein Unternehmen, das getrocknete Weintrauben verarbeitet und abpackt und in einem bestimmten Gebiet des Landes ansässig ist, in das aufgrund eines gesetzlichen Verbots bestimmte Sorten von getrockneten Weintrauben aus anderen Gebieten des Landes nicht zur Verarbeitung und zur Verpackung verbracht werden dürfen, so dass es keine aus diesen Sorten gewonnenen getrockneten Weintrauben ausführen kann, vor Gericht auf die Unvereinbarkeit der betreffenden Rechtsvorschriften mit Art. 29 EG berufen?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Vorschriften wie die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen griechischen Rechts, nach denen es zum einen verboten ist, in ein bestimmtes Gebiet, in dem nur dort erzeugte Weintrauben verarbeitet werden dürfen, getrocknete Weintrauben aus verschiedenen Gebieten des Landes zu verbringen, dort zu lagern und zu verarbeiten, um sie dann auszuführen, und nach denen zum anderen die geschützte Ursprungsbezeichnung ausschließlich getrockneten Weintrauben vorbehalten ist, die in eben dem Gebiet verarbeitet und verpackt werden, in dem sie erzeugt wurden, unvereinbar mit Art. 29 EG, nach dem mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind?
3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Stellt der Schutz der Qualität eines Erzeugnisses, das durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats geografisch bestimmt wird und dem nicht die Möglichkeit zuerkannt worden ist, eine besondere Bezeichnung mit Unterscheidungskraft zu tragen, die auf seine – wegen der Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet – allgemein anerkannte gehobene Qualität und seine Einzigartigkeit hinweist, im Sinne des Art. 30 EG ein zulässiges, im zwingenden öffentlichen Interesse liegendes Ziel dar, das eine Ausnahme von Art. 29 EG erlaubt, der mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren dieses Erzeugnisses sowie Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Beschränkungen verbietet?
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
28 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.
29 In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2010 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.
V – Rechtliche Würdigung
A – Vorbemerkungen
30 Das vorlegende Gericht hat, als es die Fragen formuliert hat, vor allem auf Art. 29 EG abgestellt. Bevor ich die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Primärrecht der Union beurteile, habe ich aber zu prüfen, ob es nicht Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gibt, die im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens von Nutzen sein könnten. Im Übrigen hat die Klägerin auch geltend gemacht, es liege eine nach Art. 28 EG verbotene Maßnahme vor. Vorab habe ich deshalb nacheinander diese beiden Punkte zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht unabhängig davon, ob es in seinen Fragen darauf Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können.
31 Erstens unterliegen Korinthen der seit dem 1. Januar 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die sogenannte Verordnung über die einheitliche GMO, geregelten gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit unterlagen Korinthen der durch die Verordnung Nr. 2201/96 eingeführten gemeinsamen Marktorganisation und verschiedenen speziell getrocknete Weintrauben betreffenden Durchführungsverordnungen.
32 Meines Erachtens enthalten diese Verordnungen aber keine ausdrücklich für die Vereinbarkeit des nationalen Gesetzes mit dem Unionsrecht maßgebliche Bestimmung. Die Voraussetzungen, unter denen getrocknete Weintrauben in den nationalen Hoheitsgebieten von einem Ort zum anderen verbracht werden dürfen, und die Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden dürfen, werden nämlich als solche nur in der gemeinsamen Marktorganisation geregelt. Diese stellt z. B. den Grundsatz einer Beihilfe für den Anbau auf, legt Bedingungen des Ankaufs der betreffenden Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen fest und ermöglicht die Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben und der Ausgleichsabgaben. Mit den Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation speziell im Sektor getrockneter Weintrauben werden die Durchführung der Beihilfe für den spezialisierten Anbau von Rebsorten, deren Trauben zur Trocknung bestimmt sind (Verordnung [EG] Nr. 1621/1999), die Einlagerung (Verordnung [EG] Nr. 1622/1999 in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung) und die bei der Vermarktung bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen (Verordnung [EG] Nr. 1666/1999) näher geregelt.
33 Die gemeinsame Marktorganisation und die Verordnungen zu ihrer Durchführung sind also im Wesentlichen technischer Natur; der Bezug zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens liegt nicht auf der Hand. Lediglich in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/96 ist ausdrücklich von einem allgemeinen Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung die Rede, allerdings nur in Bezug auf die Einfuhr aus Drittländern.
34 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Art. 28 EG und 29 EG über die Beseitigung von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung aber ganz allgemein als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen anzusehen, was eine Erklärung dafür sein kann, dass die Verordnung Nr. 2201/96 dazu nichts enthält. Mit den Grundsätzen, die in der gemeinsamen Marktorganisation aufgestellt werden, die traditionell auf die Freiheit des Handelsverkehrs sowie auf den Grundsatz eines offenen Markts gegründet ist, zu dem jeder Erzeuger freien Zugang hat, ist somit jede innerstaatliche Bestimmung oder Praxis unvereinbar, die die Einfuhr- und Ausfuhrströme verändern, also den innergemeinschaftlichen Handel behindern kann. Das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation enthebt die Mitgliedstaaten, auch wenn in dem entsprechenden Rechtsakt die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags nicht aufgegriffen werden, aber nicht von der Prüfung ihrer Regelung im Licht dieser Bestimmungen; der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es seit dem Ablauf der Übergangszeit im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 EG nicht mehr erforderlich ist, in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen die im Vertrag niedergelegten Verbote zu wiederholen. Ich werde auf diesen Punkt aber natürlich zurückkommen müssen, da der Gerichtshof im Fall einer in einem bestimmten Sektor bestehenden gemeinsamen Marktorganisation bei der Prüfung, ob eine nach Art. 29 EG verbotene nationale Maßnahme vorliegt, nach einem etwas anderen Prüfungsschema vorgeht als sonst.
35 Da nun geklärt ist, dass sich die Prüfung auch beim Vorliegen einer gemeinsamen Marktorganisation auf die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 553/1977 mit den Bestimmungen des Primärrechts der Union erstrecken kann, stellt sich zweitens die Frage, ob im vorliegenden Fall eine mögliche Verletzung von Art. 28 EG zu prüfen ist.
36 Fragkopoulos macht nämlich geltend, dass Art. 1 des Gesetzes Nr. 553/1977 auch eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle, soweit diese Bestimmung uneingeschränkt verbiete, Korinthen der Zone B oder der ersten Unterzone der Zone A in die zweite Unterzone der Zone A einzuführen. Dieses Einfuhrverbot habe zwar keine grenzüberschreitende Dimension, da lediglich die Grenzen zwischen den Regionen ein und desselben Mitgliedstaats betroffen seien; der Gerichtshof unterscheide aber nicht danach, ob es sich um zwischenstaatliche oder innerstaatliche Grenzen handele. Fragkopoulos beruft sich insoweit auf die Urteile Simitzi und Carbonati Apuani.
37 In diesen beiden Urteilen hatte der Gerichtshof zu beurteilen, ob Abgaben zollgleicher Wirkung vorlagen, was einen beachtlichen Unterschied gegenüber dem vorliegenden Fall darstellt, und ist in diesem besonderen Kontext zu der Auffassung gelangt, dass auch die Erhebung von Abgaben beim Überschreiten einer Binnengrenze eines Mitgliedstaats eine solche Abgabe darstellen kann. Im Urteil Simitzi handelte es sich gerade um eine Einfuhr- und Ausfuhrsteuer, die erhoben wurde, sobald aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte oder in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführte Waren die Grenzen des Dodekanes überschritten; der Gerichtshof hat in diesem Fall also Art. 28 EG nicht angewandt, doch führte die Klägerin des betreffenden Ausgangsverfahrens, die die griechische Staatsbürgerschaft besaß, jedenfalls Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein. Was das Urteil Carbonati Apuani angeht, so hat der Gerichtshof darin eine Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung eingestuft, die in dem entsprechenden Fall erhoben wurde, sobald der abgebaute Marmor aus dem Gebiet der betreffenden Gemeinde verbracht wurde, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt vom Vorliegen einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung die Rede gewesen wäre.
38 Ich kann mir kaum vorstellen, wie der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass Art. 1 der nationalen Regelung in den Anwendungsbereich von Art. 28 EG fällt. Die Frage des Verbringens von in Griechenland erzeugten Korinthen von einer der Zonen des griechischen Hoheitsgebiets, wie sie im Gesetz Nr. 553/1977 festgelegt sind, in die andere lässt sich keiner Art von Einfuhr im Sinne des Unionsrechts zuordnen. Das vorlegende Gericht hat im Übrigen in seinem Vorabentscheidungsersuchen klargestellt, dass der griechische Gesetzgeber in dem Gesetz Nr. 553/1977 zwar den Ausdruck Einfuhr verwendet habe, dass dieser Ausdruck aber nicht wörtlich, sondern im Sinne von Verbringen nach zu verstehen sei – ein Ausdruck, der meines Erachtens in der Tat geeigneter ist, um eine Bewegung von Waren über die Grenzen verschiedener Regionen innerhalb desselben Mitgliedstaats zu bezeichnen. Überdies betrifft das Gesetz Nr. 553/1977, wie die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht die Einfuhr von getrockneten Weintrauben aus anderen Mitgliedstaaten in das griechische Hoheitsgebiet – ebenso wenig wie offenbar die anderen nationalen Vorschriften über Korinthen. Jedenfalls zielt die nationale Regelung, die wir zu prüfen haben, nicht darauf ab. Das vorlegende Gericht hat in seinem Ersuchen also zu Recht vor allem auf Art. 29 EG abgestellt.
B – Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage
39 Die erste Frage lässt sich ohne große Schwierigkeiten beantworten, zumal von den Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, keiner bestreitet, dass sich Fragkopoulos auf Art. 29 EG berufen kann.
40 Zum einen ist seit Langem anerkannt, dass Art. 29 EG unmittelbar anwendbar ist und als solcher Rechte des Einzelnen begründet, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Zum anderen sind die – zumindest potenziellen – Auswirkungen auf das Ausfuhrvolumen eine Folge des primären Verbots des Verbringens von Korinthen von einer Zone in die andere. Wenn die entsprechenden Weintrauben nicht von einer Region des betreffenden Mitgliedstaats in eine andere verbracht werden dürfen, können sie logischerweise auch nicht ausgeführt werden. Bei einer solchen Fallkonstellation drängt sich eine Parallele zum Urteil Jersey Produce Marketing Organisation auf. Überdies enthält Art. 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 553/1977 zwei ausdrückliche Verbote, Korinthen auszuführen, sofern diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Verarbeitung, Lagerung und Abpackung vor Ort genügen.
41 Ich schlage deshalb vor, die erste Vorlagefrage zu bejahen, nämlich dahin zu beantworten, dass sich ein Unternehmen, das sich in der Lage der Klägerin befindet, d. h. ein Unternehmen, das getrocknete Weintrauben verarbeitet und abpackt und in einem bestimmten Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, in dem es nach einem nationalen Gesetz verboten ist, bestimmte Sorten getrockneter Weintrauben aus anderen Gebieten dieses Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung und Abpackung dorthin zu verbringen, so dass es keine aus diesen Sorten gewonnenen getrockneten Weintrauben ausführen kann, vor Gericht auf die Unvereinbarkeit der betreffenden Rechtsvorschriften mit Art. 29 EG berufen kann.
42 Es bleibt noch zu prüfen, ob die nationale Maßnahme tatsächlich eine nach Art. 29 EG verbotene mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt. Da mit der griechischen Regelung keine unmittelbaren mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren eingeführt, sondern diese auf den ersten Blick lediglich kanalisiert werden, stellt die Regelung als solche keine mengenmäßige Beschränkung dar. Es ist also zu prüfen, ob die nationale Regelung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt. Hierzu sind die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme gleicher Wirkung zu bestimmen.
43 Insofern schwankt die Rechtsprechung des Gerichtshofs stark.
44 In der ersten Zeit hat der Gerichtshof das Prüfungsschema von Art. 29 EG an demjenigen von Art. 28 EG ausgerichtet; d. h., die Dassonville-Rechtsprechung galt gleichermaßen für Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wie für Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen.
45 Wohl aus Furcht, auf diese Weise die Büchse der Pandora geöffnet zu haben, hat der Gerichtshof im Urteil Groenveld eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen gemäß Art. 28 EG und solchen gemäß Art. 29 EG vorgenommen, und den Anwendungsbereich von Art. 29 EG beschränkt auf Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt. Nach der Groenveld-Formel ist für die Einstufung einer Maßnahme als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung also erforderlich, dass drei besonders strenge Voraussetzungen erfüllt sind, und sie impliziert insbesondere, dass Art. 29 EG nur bei Vorliegen einer diskriminierenden Maßnahme Anwendung findet.
46 In der Folge hat der Gerichtshof die Groenveld-Formel zumindest ihrem Grundsatz nach bestätigt. Selbst als dem Gerichtshof jüngst in der Rechtssache Gysbrechts und Santurel Inter von der Generalanwältin vorgeschlagen worden war, die Formel zu ändern, hat er an seiner Standardformel gemäß der Groenveld-Rechtsprechung festgehalten. Allerdings hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht immer mit derselben Strenge geprüft, ob die drei Voraussetzungen der Groenveld-Formel tatsächlich vorliegen. Ich werde dies anhand von drei Beispielen zeigen.
47 Zunächst hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen offenbar den letzten Teil der dritten Voraussetzung, dass nämlich der durch die betreffende Maßnahme erlangte besondere Vorteil für die nationale Produktion zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten erlangt wird, aufgegeben.
48 Dann hat der Gerichtshof im Urteil Gysbrechts und Santurel Inter zwar die Groenveld-Rechtsprechung in Erinnerung gerufen, aber nicht geprüft, ob die drei Voraussetzungen der Groenveld-Formel in dem betreffenden Fall auch tatsächlich vorlagen. Die Generalanwältin hatte den Gerichtshof übrigens darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einer strengen Anwendung dieser Formel nicht auf das Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung hätte schließen können. Angesichts der Umstände räumt der Gerichtshof ein, dass die Folgen des betreffenden Verbots, obwohl unterschiedslos anwendbar, beim grenzüberschreitenden [V]erkauf … schwerwiegender [sind] und dass daher festzustellen sei, dass die betreffende Maßnahme tatsächlich jedoch die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker [betrifft] als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt. Der Gerichtshof schließt allein aus diesem Befund, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung vorliegt.
49 Schließlich legt der Gerichtshof, wenn in dem betreffenden Fall eine gemeinsame Marktorganisation besteht, weniger strenge Maßstäbe an die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung an. In solchen Fällen wird nicht mehr verlangt, dass die Maßnahme diskriminierend ist. So hat der Gerichtshof im Urteil Vriend, das nach dem Urteil Groenveld ergangen ist, festgestellt, dass, da die Art. 30 und 34 EWG-Vertrag Bestandteil der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sind, [diese gemeinsame Organisation] für die fraglichen Erzeugnisse, was den Handel innerhalb der Gemeinschaft betrifft, auf die Freiheit des Handelsverkehrs gegründet ist und jeder nationalen Regelung entgegensteht, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Also richtet der Gerichtshof das Prüfungsschema des Art. 29 EG beim Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation an demjenigen des Art. 28 EG aus, so wie er dies früher getan hatte und in dieser besonderen Fallkonstellation nach dem Urteil Groenveld weiter getan hat.
50 Wenn der Gerichtshof also festgestellt hat, dass [n]ach Artikel [28 EG und 29 EG] … mengenmäßige Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten [sind], und unter Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung ergänzt hat, dass sich dieses Verbot auf alle Handelsregelungen der Mitgliedstaaten [erstreckt], die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, so gilt dies nur für den Fall, dass in dem betreffenden Fall eine gemeinsame Marktorganisation besteht. Der Gerichtshof verweist also ausdrücklich auf die Dassonville-Rechtsprechung. Er begründet diese unterschiedliche Behandlung damit, dass, da die Art. 28 EG und 29 EG Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen sind, die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine solche Regelung für einen bestimmten Sektor erlassen hat, verpflichtet sind, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können.
51 In der vorliegenden Rechtssache können kaum Zweifel daran bestehen, dass die griechische Regelung bei Anwendung der Groenveld-Formel nicht unter das Verbot gemäß Art. 29 EG fiele. Es kann schwerlich behauptet werden, dass die griechische Regelung unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb der Hellenischen Republik und den Außenhandel dieses Staates schafft, da das Verbot des Binnenverkehrs – Voraussetzung des Verbots der Ausfuhr – für alle Korinthen gilt, unabhängig davon, ob sie für die Ausfuhr oder den Binnenmarkt bestimmt sind. Ebenso wenig ist ein besonderer Vorteil ersichtlich, den die griechische Produktion oder der griechische Binnenmarkt so zum Nachteil der Produktion oder des Handels eines anderen Mitgliedstaats erlangen würde, da die Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, dazu keine Angaben gemacht haben.
52 Wenn die griechische Regelung also für unvereinbar mit Art. 29 EG erklärt werden können wird, dann nur deshalb, weil der Gerichtshof für Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, die einen Sektor betreffen, der einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte unterliegt, eine spezielle, weniger strenge Rechtsprechung entwickelt hat.
53 Indem die nationale Regelung Fragkopoulos verbietet, sich Korinthen aus der Zone B oder der ersten Unterzone der Zone A zu beschaffen, wirkt sie sich ganz klar auf das Ausfuhrvolumen der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus. Die Kanalisierung der Ausfuhren stellt noch eine zusätzliche Einschränkung dar, der die Ausführer unterliegen. Deshalb stellt die fragliche griechische Regelung meines Erachtens in der Tat eine Handelsregelung dar, die im Sinne des Urteils Vriend geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar und zumindest potenziell zu behindern.
54 Das Gesetz Nr. 553/1977 ist somit als eine nach Art. 29 EG grundsätzlich verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung anzusehen.
55 Das vorlegende Gericht möchte auch wissen, ob die griechische Regelung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Weintrauben vorbehalten ist, die genau in der Gegend verarbeitet und abgepackt worden sind, in der sie erzeugt worden sind, gegen Art. 29 EG verstößt. Indessen ist festzustellen, dass mit dem Gesetz Nr. 553/1977 nicht unmittelbar die Bedingungen der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Vostizza geregelt werden sollen. Dass in der ersten Unterzone der Zone A erzeugte Korinthen, wenn sie legal in das Gebiet der Zone B oder illegal in das Gebiet der zweiten Unterzone der Zone A verbracht werden sollten, ihre geschützte Ursprungsbezeichnung verlieren würden, ergibt sich erst im Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des griechischen Gesetzes und daraus, dass diese geschützte Ursprungsbezeichnung 1998 auf der Ebene der Union eingetragen worden ist.
56 Vor diesem Hintergrund lässt sich die Frage nun leichter beantworten, da die besonderen Beschränkungen, denen die Erzeugnisse, für die eine auf der Ebene der Union geschützte Ursprungsbezeichnung beansprucht wird, durch die Spezifikation unterliegen, nach ständiger Rechtsprechung in der Tat Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen darstellen.
57 Ich schlage daher vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass sowohl die Vorschriften eines innerstaatlichen Gesetzes wie des Gesetzes Nr. 553/1977, nach denen es verboten ist, in ein bestimmtes Gebiet, in dem nur dort erzeugte Weintrauben verarbeitet werden dürfen, Weintrauben aus verschiedenen Gebieten des Landes zu verbringen, dort zu lagern und zu verarbeiten, um sie dann auszuführen, als auch diejenigen, nach denen die auf der Ebene der Union eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung ausschließlich Weintrauben vorbehalten ist, die genau in dem Gebiet verarbeitet und abgepackt worden sind, in dem sie erzeugt worden sind, nach Art. 29 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellen.
C – Zur dritten Frage
58 Für den Fall, dass der Gerichtshof die nationale Regelung als nach Art. 29 EG verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen einstufen sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sie indessen gerechtfertigt ist. Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Schutz der gehobenen Qualität eines Erzeugnisses, obwohl nicht in Form einer auf der Ebene der Union eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung anerkannt, ein zulässiges Ziel des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 30 EG darstellen kann.
1. Zum Verbot der Einfuhr, der Lagerung, der Verarbeitung und der Ausfuhr im Verhältnis zwischen den Unterzonen der Zone A
59 Die dritte von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage bezieht sich lediglich auf eine etwaige Rechtfertigung von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 553/1977, d. h. der nationalen Bestimmung, nach der es verboten ist, Korinthen aus der Zone B einzuführen, zu lagern, zu verarbeiten und anschließend von der Zone A aus ins Ausland auszuführen, nicht aber auf das entsprechende Verbot betreffend getrocknete Weintrauben, die in der Zone A erzeugt wurden. Obwohl die Frage nicht gestellt ist, sind hierzu meines Erachtens einige Feststellungen zu treffen.
60 In seiner Vorlageentscheidung führt das nationale Gericht aus, dass Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 553/1977, der jegliches Verbringen von Korinthen von einer Unterzone der Zone A in die andere verbiete, eingeführt worden sei, um die Qualität und das Ansehen des Erzeugnisses zu schützen, für das auf der Ebene der Gemeinschaft eine geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden sei (im vorliegenden Fall für Vostizza-Korinthen). Nach Art. 30 EG steht Art. 29 EG Ausfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die u. a. zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
61 Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass [d]ie Ursprungsbezeichnungen … zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums [gehören]. Überdies [schützt] [d]ie geltende Regelung … ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Sie sollen gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfüllen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses. … Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind. Das vorlegende Gericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass für Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 553/1977 eine Rechtfertigung durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG in Betracht kommt.
62 Allerdings genügt die Aussage, dass die Maßnahme durch eines der in Art. 30 EG genannten Ziele gerechtfertigt ist, nicht; die Rechtfertigung setzt nämlich ferner voraus, dass die betreffende Bestimmung erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei den Abs. 2 und 4 des Art. 1 des Gesetzes Nr. 533/1977 ist das verfolgte Ziel oder das zwingende Erfordernis des Allgemeininteresses wegen des Fehlens einer geschützten Ursprungsbezeichnung in der Zone, in der Fragkopoulos ansässig ist, zwar jeweils gesondert zu bestimmen; ihre Verhältnismäßigkeit kann indessen gemeinsam geprüft werden. Auf diesen Punkt werde ich also später zurückkommen.
2. Zum Verbot der Einfuhr, der Lagerung, der Abpackung und der anschließenden Ausfuhr im Verhältnis zwischen der Zone A und der Zone B
63 Der Gerichtshof hat im Urteil Gysbrechts und Santurel Inter anerkannt, dass [e]ine nationale Maßnahme, die gegen Art. 29 EG verstößt, … aus einem der in Art. 30 EG aufgeführten Gründe oder durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein [kann], sofern diese Maßnahme im rechten Verhältnis zu dem verfolgten rechtmäßigen Zweck steht. Es stellt sich also die Frage, ob im Fall der in der zweiten Unterzone der Zone A erzeugten Korinthen, d. h. der Weintrauben der Kategorie Gulf, für die auf der Ebene der Union keine geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, einer der in Art. 30 EG genannten Rechtfertigungsgründe oder ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses geltend gemacht werden kann.
64 Mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 553/1977 soll verhindert werden, dass Korinthen der Zone A mit Korinthen aus der Zone B vermengt werden. In der Zone A erzeugte Korinthen haben den Ruf, von besserer Qualität zu sein als in der Zone B erzeugte. Sie sind also auch teurer. Die gehobene Qualität der Vostizza-Korinthen ist unstreitig; schließlich ist auf der Ebene der Union eine entsprechende geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Die gehobene Qualität der getrockneten Weintrauben der Kategorie Gulf wird hingegen nur aus der Begründung des Gesetzes Nr. 553/1977 und den Ausführungen des vorlegenden Gerichts und der griechischen Regierung zu dem besonderen Ansehen abgeleitet, das die Gulf-Weintrauben genießen sollen, für die es aber keine geschützte Ursprungsbezeichnung gibt. Die bessere Qualität der Gulf-Weintrauben gegenüber den in der Zone B erzeugten Korinthen beruht auf im Wesentlichen subjektiven Gesichtspunkten wie dem Ruf oder dem besonderen Ansehen bei den Verbrauchern des Erzeugnisses in Griechenland, die das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.
65 Es scheint mir aber verwunderlich, dass die Hellenische Republik für die Gulf-Weintrauben, wenn ihre Qualität und ihre Eigenschaften für die Verbraucher so wichtig sind, dass das Verbringen jeder anderen Sorte getrockneter Weintrauben in das Gebiet der zweiten Unterzone der Zone A uneingeschränkt verboten werden muss, auf der Ebene der Union keine solche geschützte Ursprungsbezeichnung eingeführt hat. Das Argument der griechischen Regierung, dass das Ziel verfolgt werde, die Qualität zu schützen und die Erzeugnisse aufzuwerten, wird dadurch geschwächt, dass das Gesetz Nr. 553/1977 keinerlei Bestimmung enthält, die unmittelbar die Qualität der Gulf-Weintrauben betrifft. Es enthält auch keine Maßnahmen, die irgendwie mit einer Spezifikation vergleichbar wären.
66 Allein die Verfolgung des Ziels, die Qualität eines Erzeugnisses zu schützen, das innerhalb eines Mitgliedstaats ein besonderes Ansehen genießt, aber nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung versehen ist, kann aber noch kein zwingendes Erfordernis darstellen. Der Gerichtshof hat dies bereits in seinem Urteil Alfa Vita Vassilopoulos und Carrefour-Marinopoulos festgestellt. Andernfalls bestünde die meines Erachtens zu große Gefahr, dass die Mitgliedstaaten zweifelhafte, den freien Warenverkehr beeinträchtigende Maßnahmen mit dem Schutz der Qualität und des Ansehens rechtfertigen könnten, einem Gesichtspunkt, den der Unionsrichter nicht kontrollieren oder überprüfen könnte. Würde im vorliegenden Fall anerkannt, dass der Schutz der Qualität der Gulf-Weintrauben ein zwingendes Erfordernis darstellt, ohne dass für diese eine geschützte Ursprungsbezeichnung besteht, so würde dies, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen betont hat, darauf hinauslaufen, der Hellenischen Republik das Recht zuzubilligen, unüberwindbare Binnengrenzen zu errichten, um die behauptete Reinheit bestimmter Erzeugnisse zu wahren. Dies müsste dann auch für alle anderen Mitgliedstaaten gelten. Eine solche Aufgliederung der nationalen Hoheitsgebiete nach Erzeugungen von lokalem Interesse läuft aber dem Geist der Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr völlig zuwider, zumal das Unionsrecht die erforderlichen Instrumente zur Anerkennung und kontrollierten Aufwertung von Erzeugnissen bereithält, die wegen ihrer besonderen Qualität, ihrer regionalen Merkmale oder des für ihre Erzeugung erforderlichen Know-hows geschützt werden können.
67 Mit der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung geht nämlich für die Erzeuger im Gegenzug die Verpflichtung einher, bestimmten, insbesondere in der Spezifikation enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen. Im Fall der griechischen Regelung scheint mir die Situation asymmetrischer zu sein: Die gehobene Qualität der Gulf-Weintrauben wird dekretiert, ohne dass dafür besonders aussagekräftige Beweise vorgelegt würden. Nach dem Gesetz Nr. 553/1977 kann diese gehobene Qualität nur dadurch gewährleistet werden, dass jegliches Verbringen in eine andere Zone sowie jegliche Lagerung und Verarbeitung in einer anderen Zone verboten werden. Die Regelung enthält für die Erzeuger aber keinerlei andere Verpflichtung zur Wahrung der Qualität. Das Verbringen ihrer Erzeugnisse wird beschränkt, ohne dass diese in den Genuss einer geschützten Ursprungsbezeichnung kämen.
68 Die griechische Regierung spricht sich im Wesentlichen dafür aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtfertigung einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung beim Vorliegen einer auf der Ebene der Union eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung auf alle vergleichbaren Rechte auszuweiten, die die Qualität und das nationale Ansehen betreffen, die im nationalen Recht als schutzwürdig anerkannt sind. Als Ziel wird der Schutz der Qualität, der Echtheit und des Ansehens der Erzeugnisse genannt. Aus den oben dargelegten Gründen bin ich aber nach wie vor der Ansicht, dass diese Ausweitung beim Fehlen einer eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung für getrocknete Weintrauben der Sorte Gulf nicht wünschenswert ist und dass dieses Ziel kein zwingendes Erfordernis darstellen kann, mit dem eine gegen Art. 29 EG verstoßende nationale Maßnahme gerechtfertigt werden könnte.
69 Es bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein anderes zwingendes Erfordernis wie der Verbraucherschutz zum Tragen kommt, wie es der Gerichtshof im Urteil Alfa Vita Vassilopoulos und Carrefour-Marinopoulos anerkennt. Zu den betrügerischen Machenschaften, von denen insbesondere der Korinthenmarkt heimgesucht werden soll und die einen besonderen Schutz der Verbraucher von Korinthen rechtfertigen könnten, trägt die griechische Regierung in tatsächlicher Hinsicht nichts weiter vor. Mangels genügender Angaben ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Einzelnen zu prüfen, ob die nationale Regelung tatsächlich auf den Verbraucherschutz abzielt.
70 Selbst wenn der Verbraucherschutz ein solches zwingendes Erfordernis darstellen sollte, auf dessen Grundlage Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 553/1977 gerechtfertigt werden könnte, bliebe aber noch zu prüfen, ob diese Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist.
3. Zur Verhältnismäßigkeit des Verbots der Einfuhr, der Lagerung, der Verarbeitung und der anschließenden Ausfuhr im Verhältnis zwischen den Unterzonen der Zone A und zwischen den Zonen A und B
71 Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 553/1977 selbst durchgeführt hat und keine der Vorlagefragen unmittelbar diesen Gesichtspunkt betrifft. Die Antwort auf die dritte Vorlagefrage setzt aber zwingend Erwägungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Ich fühle mich in dieser Einschätzung im Übrigen dadurch bestärkt, dass außer der griechischen Regierung alle Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, auf diesen Gesichtspunkt eingehen.
72 Im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht durchgeführte Prüfung, wie sie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, sind meines Erachtens Zweifel an der ausreichenden Tiefe der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung angebracht.
73 Insoweit ist nämlich festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [entspricht], wenn die gewählten Mittel nicht nur zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sind, sondern auch das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen. Es ist also zu prüfen, ob nicht Maßnahmen in Betracht kommen, die für den Verbraucherschutz (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 553/1977) oder den Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums (Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes) ausreichend wirksam sind, den innergemeinschaftlichen Handel aber weniger beschränken.
74 Bevor ich die Frage unter ihrem technischen Gesichtspunkt beleuchte, möchte ich mit einem logischen Gesichtspunkt beginnen. Da in der Zone B getrocknete Weintrauben erzeugt werden, die offensichtlich bekanntermaßen von schlechterer Qualität sind als die in der Zone A, dürfen die dort ansässigen Erzeuger getrocknete Weintrauben aus der gesamten Zone A verarbeiten, lagern, abpacken und anschließend ausführen; die einzige Folge ist, dass diese Erzeuger verpflichtet sind, durch eine besondere Kennzeichnung darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei den in Verkehr gebrachten getrockneten Weintrauben um eine Mischung von getrockneten Weintrauben handelt. Der nationalen Regelung liegt also die Annahme zugrunde, dass es erlaubt werden kann, in dem Gebiet, in dem getrocknete Weintrauben schlechterer Qualität erzeugt werden, Weintrauben von gehobener Qualität zu verarbeiten. Wegen der damit für die Erzeuger (die zum Mischen Korinthen kaufen können, die von besserer Qualität, aber somit auch teurer sind) verbundenen Mehrkosten ist das Betrugsrisiko begrenzt, und indem den Erzeugern eine Verpflichtung zu einer besonderen Kennzeichnung auferlegt wird, werden Täuschungen verhindert.
75 Dieser Gedankengang lässt sich aber sinngemäß ohne Weiteres auf das Verhältnis der Unterzonen der Zone A untereinander übertragen. Da die in der Unterzone der Zone A, in der Fragkopoulos ansässig ist, erzeugten getrockneten Weintrauben den Ruf haben, von schlechterer Qualität zu sein, als die in der ersten Unterzone der Zone A erzeugten, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Vostizza versehen sind, wüsste ich nicht, wie noch gerechtfertigt werden sollte, dass den Erzeugern der zweiten Unterzone der Zone A verboten wird, in der ersten Unterzone der Zone A erzeugte getrocknete Weintrauben (die dann möglicherweise ihre geschützte Ursprungsbezeichnung verlieren werden) zu verarbeiten, wenn für sie vergleichbare Kennzeichnungspflichten gelten wie für die Erzeuger der Zone B, die getrocknete Weintrauben mischen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob mit der nationalen Regelung das geltend gemachte Ziel kohärent und systematisch verfolgt wird.
76 Was die technischen Möglichkeiten angeht, die verschiedenen Korinthensorten zu unterscheiden, so ist das vorlegende Gericht auf der Grundlage der von den verschiedenen Parteien vorgebrachten Argumente und der von ihnen vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass die verschiedenen Kontrollmöglichkeiten unzureichend seien. Das vorlegende Gericht ist am ehesten in der Lage, die von den Parteien vorgebrachten Argumente auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Dennoch sollte es bei dieser von ihm durchzuführenden Beurteilung meines Erachtens zwei Gesichtspunkte bedenken.
77 Zunächst hat Fragkopoulos in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass es nicht ihre Absicht sei, Korinthen, die sie sich aus den anderen Zonen beschaffen könne, mit solchen aus ihrer Erzeugungszone zu vermischen. Insoweit ist das vom Königreich der Niederlande in seinen schriftlichen Erklärungen vorgebrachte Argument zu erwähnen: Das vorlegende Gericht möge prüfen, ob anstatt eines absoluten Verbots des Verbringens von einer Zone in die andere – mit den bekannten Auswirkungen auf die Ausfuhrströme – nicht in Betracht gezogen werden könne, die Erzeuger von Korinthen zu verpflichten, über getrennte Produktionslinien, ja sogar getrennte Lagerräume zu verfügen, in denen ausschließlich Korinthen desselben Ursprungs gelagert, verarbeitet und abgepackt werden dürften.
78 Das vorlegende Gericht führt auch aus, dass die Sichtkontrolle (Methode, bei der die Korinthen durch einen für die Qualitätskontrolle Zuständigen in Augenschein genommen werden) als eine weniger beschränkende Maßnahme zur Feststellung des Ursprungs der Weintrauben angesehen werden könne. Hingegen kann, so das vorlegende Gericht, diese Methode … zwar eine sanftere Methode darstellen als die [mit dem Gesetz Nr. 553/1977 aufgestellten] Verbote, sie ist aber … keine Maßnahme, die genauso wirksam wäre, indem sie eine vergleichbare Wirkung hätte wie diese. Meines Erachtens sollte das vorlegende Gericht bei Verbotsmaßnahmen aber nicht weiter nach genauso wirksamen Maßnahmen suchen; denn natürlich ist nichts so wirksam wie ein absolutes Verbot. So könnte also vielleicht gerade der Ansatz der griechischen Regelung überdacht werden, und das vorlegende Gericht könnte sich im Hinblick auf diese Punkte fragen, ob es nicht möglich wäre, anstatt eines zu restriktiven präventiven Mechanismus einen repressiven Mechanismus auf der Grundlage von unangekündigten Sichtkontrollen vor Ort einzuführen, der den freien Warenverkehr weniger beschränken dürfte (zumal jede Ausnahme von einem im Vertrag vorgesehenen Verbot eng auszulegen ist) und recht leicht einzurichten sein dürfte, zumindest angesichts der beschränkten Zahl an Erzeugern von getrockneten Weintrauben in der Zone A. Allerdings möchte ich noch einmal betonen, dass allein das vorlegende Gericht in der Lage ist, die Mindestwirksamkeit dieser Art von Kontrolle zu beurteilen.
79 Demnach schlage ich vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Schutz eines Erzeugnisses, das durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats geografisch bestimmt ist und dem nicht die Möglichkeit zuerkannt worden ist, eine besondere Bezeichnung mit Unterscheidungskraft zu tragen, die auf seine – wegen der Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet – allgemein anerkannte gehobene Qualität und seine Einzigartigkeit hinweist, keine Rechtfertigung gemäß Art. 30 EG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums und auch kein zwingendes Erfordernis darstellt, durch das eine normalerweise nach Art. 29 EG verbotene Maßnahme gerechtfertigt werden könnte. Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass der Verbraucherschutz ein solches zwingendes Erfordernis darstellen kann; es ist aber Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses Ziel mit der nationalen Regelung auch tatsächlich verfolgt wird. Ferner hat das vorlegende Gericht die Verhältnismäßigkeit der streitigen nationalen Maßnahme zu prüfen; es hat dabei zu beachten, dass Ausnahmen von den Vorschriften des Vertrags eng auszulegen sind, und Alternativen zu prüfen, mit denen der freie Verkehr von im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzeugten Korinthen weniger beeinträchtigt wird.
VI – Ergebnis
80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Symvoulio tis Epikrateias vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Ein Unternehmen, das sich in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet, d. h. ein Unternehmen, das getrocknete Weintrauben verarbeitet und abpackt und in einem bestimmten Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, in dem es nach einem nationalen Gesetz verboten ist, bestimmte Sorten von getrockneten Weintrauben aus anderen Gebieten dieses Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung und Abpackung dorthin zu verbringen, so dass es keine aus diesen Sorten gewonnenen getrockneten Weintrauben ausführen kann, kann sich vor Gericht auf die Unvereinbarkeit der betreffenden Rechtsvorschriften mit Art. 29 EG berufen.
2. Sowohl die Vorschriften eines innerstaatlichen Gesetzes wie des Gesetzes Nr. 553/1977 über Maßnahmen zum Schutz der Korinthen [und] zur Förderung ihrer Ausfuhr, nach denen es verboten ist, in ein bestimmtes Gebiet, in dem nur dort erzeugte Weintrauben verarbeitet werden dürfen, Weintrauben aus verschiedenen Gebieten des Landes zu verbringen, dort zu lagern und zu verarbeiten, um sie dann auszuführen, als auch diejenigen, nach denen die auf der Ebene der Union eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung ausschließlich Weintrauben vorbehalten ist, die genau in dem Gebiet verarbeitet und abgepackt worden sind, in dem sie erzeugt worden sind, stellen nach Art. 29 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar.
3. Der Schutz eines Erzeugnisses, das durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats geografisch bestimmt ist und dem nicht die Möglichkeit zuerkannt worden ist, eine besondere Bezeichnung mit Unterscheidungskraft zu tragen, die auf seine – wegen der Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet – allgemein anerkannte gehobene Qualität und seine Einzigartigkeit hinweist, stellt keine Rechtfertigung gemäß Art. 30 EG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums und auch kein zwingendes Erfordernis dar, durch das eine normalerweise nach Art. 29 EG verbotene Maßnahme gerechtfertigt werden könnte. Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass der Verbraucherschutz ein solches zwingendes Erfordernis darstellen kann; es ist aber Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses Ziel mit der nationalen Regelung auch tatsächlich verfolgt wird. Ferner hat das vorlegende Gericht die Verhältnismäßigkeit der streitigen nationalen Maßnahme zu prüfen; es hat dabei zu beachten, dass Ausnahmen von den Vorschriften des Vertrags eng auszulegen sind, und Alternativen zu prüfen, mit denen der freie Verkehr von im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzeugten Korinthen weniger beeinträchtigt wird.