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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2010 – C-194/09

Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2010:545

Zitiert von 13 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Alcoa Trasformazioni Srl (im Folgenden: Alcoa) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-332/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil) sowie die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, mit der in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) — Sonderstromtarif für energieintensive Industriezweige in Italien — das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Stromtarife betrifft, die auf die im Eigentum von Alcoa stehenden Aluminiumwerke anwendbar sind.

2 Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt in dem Umstand, dass sich die Klage von Alcoa gegen eine Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gegen eine Maßnahme richtet, mit der eine Regelung für Alcoa über einen von der Kommission 1995 als Nicht-Beihilfe qualifizierten Sonderstromtarif verlängert wurde, nicht aber gegen eine abschließende Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG.

3 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. die Rechtswirkungen einer Entscheidung, in der die Kommission feststellte, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. EG darstellt, sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu prüfen.

I — Rechtlicher Rahmen

4 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1), in Kraft getreten am 16. April 1999, enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen. Danach bezeichnet der Ausdruck

a) Beihilfen alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels [87] Absatz 1 [EG] erfüllen;

b) bestehende Beihilfen

i) … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c) neue Beihilfen alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

f) rechtswidrige Beihilfen neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 [EG] eingeführt werden;

5 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Art. 3 der Verordnung bestimmt, dass neue Beihilfen nicht eingeführt werden [dürfen], bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.

6 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung sieht vor:

Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 [EG] zu eröffnen (nachstehend Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens genannt).

7 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

8 In Bezug auf die nicht mitgeteilten Maßnahmen bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999: Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich. In Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ist vorgesehen, dass nach dieser Prüfung gegebenenfalls eine Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ergeht.

9 Das Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen ist in den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt. Art. 18 der Verordnung sieht vor, dass die Kommission, wenn sie zu dem Schluss [gelangt], dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, … dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen [vorschlägt]. Stimmt der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu, kann die Kommission nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung ein förmliches Prüfverfahren einleiten.

II — Sachverhalt, Verfahren und angefochtenes Urteil

10 Alcoa ist eine Gesellschaft italienischen Rechts und Eigentümerin von zwei Werken zur Herstellung von Primäraluminium mit Niederlassungen vor allem in Portovesme/Sardinien und Fusina/Venetien. Die genannten Werke wurden von der Alumix SpA im Rahmen ihrer Privatisierung an die Rechtsmittelführerin veräußert.

11 In der Entscheidung 96/C 288/04, der Italienischen Republik mitgeteilt und veröffentlicht am 1. Oktober 1996 (im Folgenden: Alumix-Entscheidung), gelangte die Kommission u. a. zu dem Ergebnis, dass der Sondertarif für die Stromversorgung, der den von Alcoa erworbenen Werken berechnet wurde, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellte. Der Sondertarif war 1992 durch die Entscheidung Nr. 13 des Interministeriellen Preisausschusses vom 24. Juli 1992 festgesetzt worden. Nach Art. 2 des Decreto-legge vom 19. Dezember 1995 (im Folgenden: DL 1995) galt dieser Tarif bis zum 31. Dezember 2005. Insoweit war die Kommission u. a. der Auffassung, dass [d]urch die Berechnung eines Tarifs für die Erzeugung von Primäraluminium [in den von der Rechtsmittelführerin erworbenen Werken], der die Grenzkosten deckt und einen Beitrag zur Deckung der Fixkosten leistet, … sich ENEL nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten [verhält], da diese Tarife die Versorgung seiner größten Industriekunden in Regionen ermöglichen, in denen erhebliche Überkapazitäten für die Stromerzeugung vorhanden sind.

12 Aus den Akten geht hervor, dass aufgrund der Entscheidung Nr. 148/04 der Strom- und Gasbehörde vom 9. August 2004 die staatliche Cassa Conguaglio per il settore elettrico (Ausgleichskasse für den Stromsektor, im Folgenden: Ausgleichskasse) mit der Verwaltung des Sondertarifs betraut wurde. Aufgrund dessen erstattete die Ausgleichskasse Alcoa unmittelbar den Differenzbetrag zwischen dem dieser von ENEL in Rechnung gestellten Tarif und dem Sondertarif nach dem DL 1995 aus einer steuerähnlichen Abgabe, mit der alle Stromverbraucher in Italien belastet wurden.

13 Im Jahr 2005 wurde das Decreto-legge Nr. 35 vom 14. März 2005, umgewandelt in das Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai 2005 (GURI Nr. 91, Supplemento ordinario vom 14. Mai 2005, im Folgenden: DL 2005), von den italienischen Behörden erlassen. Nach seinem Art. 11 Abs. 11 wurde der für die beiden Werke von Alcoa geltende Sondertarif bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

14 Eine Entscheidung der für den Strom zuständigen Behörde (Entscheidung der Strom- und Gasbehörde Nr. 217/05 vom 13. Oktober 2005, erlassen aufgrund des Art. 11 Abs. 11 und 13 des DL 2005) enthält Bestimmungen für die Durchführung des Art. 11 Abs. 11. Sie sehen vor, dass der Tarif von 2004 auch im Jahr 2005 gilt und der Tarif für die Werke von Alcoa bei einer Erhöhung der jährlichen Referenzpreise der Energiebörsen in Frankfurt am Main und Amsterdam um höchstens 4 % p. a. steigen darf.

15 Unter diesen Umständen erließ die Kommission die streitige Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 1 EG in Bezug auf neue Beihilfen.

16 Mit Klageschrift vom 29. November 2006 erhob Alcoa Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Sie machte erstens geltend, die Kommission habe den für die Werke von Alcoa geltenden Stromtarif in der streitigen Entscheidung zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft, obwohl den Werken dieser Tarif, der dem Marktpreis entsprochen habe, keinen Vorteil bringe. Zweitens wirft sie der Kommission vor, sie habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen, weil die genannte Entscheidung der Alumix-Entscheidung widerspreche. Drittens macht sie hilfsweise geltend, die Kommission habe die in Rede stehende Maßnahme zu Unrecht im Rahmen des auf neue Beihilfen anzuwendenden Verfahrens, nicht aber im Rahmen des auf bestehende Beihilfen anzuwendenden Verfahrens geprüft.

17 Mit Urteil vom 25. März 2009 hat das Gericht die Klage abgewiesen.

III — Rechtsmittel

18 Zur Begründung ihres Rechtsmittels beruft sich Alcoa auf zwei Rechtsmittelgründe, die sich in mehrere Einzelrügen untergliedern.

19 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft Alcoa dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission das Verfahren ohne Prüfung, ob die Schlussfolgerungen in der Alumix-Entscheidung ungültig geworden seien, habe einleiten können. Das Gericht habe daher rechtsfehlerhaft gehandelt, als es erstens die Nachprüfung der streitigen Entscheidung auf offenkundige Fehler beschränkt habe, zweitens die Rechtsprechung und die Grundsätze des Unionsrechts, wonach die Kommission ihre früheren Entscheidungen in derselben Sache berücksichtigen müsse, außer Acht gelassen habe, drittens sich für ihre Feststellung, dass die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens habe rechtfertigen können, auf unzureichende Beweismittel gestützt habe, viertens der Auffassung gewesen sei, dass die Alumix-Entscheidung zeitlich beschränkt gewesen sei, fünftens unterlassen habe, festzustellen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Anhörungsrecht verletzt habe, und sechstens zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitige Entscheidung hinreichend begründet sei.

20 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Alcoa geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass vorliegend das für neue Beihilfen geltende Verfahren anwendbar sei. Zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes wirft Alcoa dem Gericht erstens vor, dass es sich auf eine Rechtsprechung gestützt habe, die die zeitliche Verlängerung einer mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe betreffe, zweitens, dass es die Alumix-Entscheidung dahin ausgelegt habe, dass sie zeitlich begrenzt sei, drittens, dass es sich zu Unrecht auf die technischen Änderungen von 1999 und 2004 gestützt habe, und viertens, dass es außer Acht gelassen habe, dass bei der Einleitung eines förmlichen Verfahrens die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen zu schützen seien.

21 Alcoa beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, der Italienischen Republik mitgeteilt am 19. Juli 2006, soweit sie die Stromtarife betrifft, die auf die im Eigentum von Alcoa stehenden Aluminiumwerke anwendbar sind. Hilfsweise beantragt Alcoa, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zu erneuter Entscheidung nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs zurückzuverweisen. Alcoa beantragt, der Kommission die Kosten und Auslagen aufzuerlegen und diese zur Erstattung der ihr als Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug gezahlten Beträge zu verurteilen.

22 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

IV — Einführung

23 Vorab weise ich darauf hin, dass es im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels um die Frage geht, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme, von der die Kommission festgestellt hat, dass sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, als eine gesonderte Maßnahme angesehen werden kann, wenn die nationalen Behörden sie mit gewissen Änderungen versehen und beschließen, sie zeitlich zu verlängern.

24 Die grundlegende Meinungsverschiedenheit zwischen Alcoa und der Kommission besteht darin, dass es sich für Alcoa um eine Verlängerung einer bereits von der Kommission geprüften Maßnahme handelt, während es für die Kommission um eine gesonderte Maßnahme geht, die folglich nur unter dem Gesichtspunkt einer neuen Beihilfe geprüft werden kann.

25 Insoweit ist vorauszuschicken, dass die Erwägungen des Gerichts auf einer Feststellung in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils beruhen, wonach die betreffende Maßnahme nicht als eine bestehende Beihilfe angesehen werden könne, und zwar nicht nur, weil sie einen anderen Zeitraum als den in der Alumix-Entscheidung geprüften Zeitraum abdecke, sondern auch, weil die Maßnahme nicht mehr darin bestehe, dass ENEL den im DL 1995 vorgesehenen, einem Marktpreis entsprechenden Tarif anwende, sondern darin, dass die Ausgleichskasse eine Erstattung gewähre, um den Unterschied zwischen dem Tarif, den ENEL in Rechnung stelle, und dem im DL 1995 vorgesehenen Tarif auszugleichen, der durch das DL 2005 verlängert worden sei. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich aus diesem Grund um eine gesonderte Maßnahme.

V — Allgemeine Bemerkungen zu den Maßnahmen, die keine staatliche Beihilfe sind, und zu einer eventuellen Änderung ihrer Qualifizierung

26 Der EG-Vertrag hat in Art. 88 die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der Beihilfen durch die Kommission geregelt. Nach Art. 88 Abs. 1 EG hat die Kommission die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu überprüfen. Bei neuen Beihilfen, die die Mitgliedstaaten einführen wollen, ist nach dem Vertrag zuvor ein Verfahren durchzuführen, ohne dass eine Beihilfe nicht als rechtmäßig eingeführt angesehen werden kann. Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG ist die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe vor deren Gewährung der Kommission zu melden.

27 Insoweit ist somit zwischen dem Vorprüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG, das nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder volle Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und dem in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten förmlichen Prüfverfahren zu unterscheiden. Das letztgenannte Verfahren erlaubt eine vertiefte Prüfung der staatlichen Maßnahmen und dient einem doppelten Zweck. Es soll zum einen die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen und zum anderen die Kommission in die Lage versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle Umstände des Sachverhalts zu unterrichten.

28 Der Gerichtshof hat sich bereits in der Rechtssache Belgien und Forum 187/Kommission zu den Folgen einer Entscheidung geäußert, in der die Kommission ihre Auffassung in Bezug auf eine frühere Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass eine Maßnahme keine staatliche Maßnahme ist, ändert.

29 Zudem hat Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der genannten Rechtssache darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung, mit der die Kommission feststelle, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sei, im Gegensatz namentlich zu einem Bereich wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Gegenstand eine ständige Anpassung an die Änderungen der Wirtschaftslage erfordere, keine Rechtslage begründe, die im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Gemeinschaftsorgane häufig geändert werden werde.

30 Folglich könnten in einem Fall, in dem eine nationale Maßnahme der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG notifiziert worden sei und diese eine Entscheidung erlassen habe, nach der diese Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, sowohl der Staat, der diese Maßnahme erlassen habe, als auch die von ihr Begünstigten nach Ablauf der gegen diese Entscheidung eröffneten Klagefrist die Gewissheit haben, dass diese Regelung nicht gegen die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen verstoße. Die Betroffenen dürften somit darauf vertrauen, dass eine solche Entscheidung grundsätzlich nur im Fall der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes erneut überprüft werde.

31 Ich stimme diesen Überlegungen zu, weise jedoch darauf hin, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Belgien und Forum 187/Kommission nicht erlauben, die Untersuchung des vorliegenden Falls auf die genannte Feststellung zu beschränken.

32 In der Rechtssache Belgien und Forum 187/Kommission wurde festgestellt, dass die Maßnahme nach ihrer Anmeldung nie substanziell geändert worden war. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels besteht die wesentliche Frage aber gerade darin, welche Folgen sich an die Änderungen einer Maßnahme knüpfen, die zuvor als nicht vom Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG erfasst angesehen wurde.

33 Nützliche Hinweise ergeben sich insoweit aus der nachfolgend angeführten Rechtsprechung.

34 Zum einen hat der Gerichtshof für die angemeldeten Maßnahmen entschieden, dass das in Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag (später Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG) vorgesehene Durchführungsverbot für die geplante Beihilferegelung insgesamt in ihrer durch die nationalen Stellen festgelegten endgültigen Fassung gilt. Sind an dem ursprünglich mitgeteilten Vorhaben in der Zwischenzeit Änderungen vorgenommen worden, von denen die Kommission nicht unterrichtet worden ist, gilt das Verbot für dieses geänderte Vorhaben, es sei denn, die angebliche Änderung stellt in Wirklichkeit eine besondere Beihilfemaßnahme dar, die getrennt beurteilt werden müsste und die daher keinen Einfluss auf die Beurteilung haben kann, die die Kommission bereits in Bezug auf das ursprüngliche Vorhaben vorgenommen hat; in diesem letztgenannten Fall gilt das Verbot nur für die durch die Änderung eingeführte Beihilfemaßnahme.

35 Zum anderen ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofs sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Art. 93 EG-Vertrag (später Art. 88 EG), dass als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht gemäß der letztgenannten Bestimmung gilt, die Maßnahmen anzusehen sind, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann.

36 Darüber hinaus hat das Gericht in seiner Rechtsprechung versucht, das Wesen der Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu umschreiben. Ich bin jedoch der Meinung, dass das Wesen einer Verlängerung oder einer Umgestaltung und die sich daraus ergebenden Folgen in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, was die Definition einer Regel oder allgemeiner Kriterien bezüglich des Wesens der eingetretenen Veränderungen ausschließt.

37 Meines Erachtens kann eine Maßnahme, von der die Kommission früher festgestellt hat, dass sie keine staatliche Beihilfe darstellt, namentlich in folgenden Fällen in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fallen.

38 Dies ist zunächst möglich in Anwendung des Begriffs Entwicklung des Gemeinsamen Marktes in Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999, der bestimmt, dass Maßnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren, gleichwohl als bestehende Beihilfen gelten, da sie aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden. Die Maßnahme wird damit zu einer bestehenden Beihilfe.

39 Sodann kommt dies in Betracht, wenn die Kommission die Beurteilung der Maßnahme zurücknimmt, insbesondere aufgrund einer strengeren Anwendung der Beihilfevorschriften. Die Maßnahme kann damit dem Verfahren für bestehende Beihilfen unterliegen.

40 Schließlich kann dies der Fall sein, wenn der Mitgliedstaat die Maßnahme so umgestaltet, dass sie die in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Merkmale aufweist und zu einer Maßnahme wird, die sich von der früher geprüften Maßnahme unterscheidet. Die Maßnahme wird damit zu einer neuen Beihilfe.

41 Ich neige zu der Auffassung, dass es sich hier um diesen dritten Fall handelt.

42 In dem Fall, dass eine Maßnahme von der Kommission nicht als Beihilfe angesehen wird, kann zwar die bloße Verlängerung dieser Maßnahme nicht zu einer Änderung der Beurteilung der Kommission führen. Es versteht sich von selbst, dass die Regelung, die im Wesentlichen dieselbe bleibt, nämlich so beschaffen ist, dass die Maßnahme nicht die Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist, durch die Zusicherung der Kommission in der die Maßnahme betreffenden Entscheidung gedeckt ist, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

43 Wird eine Regelung oder eine Maßnahme lediglich verlängert, erscheint es angemessen, im Fall einer Entwicklung des Marktes die Bestimmungen des Art. 1 Buchst. b Ziff. v und der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 entsprechend anzuwenden.

44 Eine Verlängerung jedoch, die nach Erlass der Entscheidung, in der die Kommission die Maßnahme als Nicht-Beihilfe einstufte, erfolgt und mit einer wesentlichen Änderung der Maßnahme verbunden ist und damit eine wesentliche Änderung der Maßnahme darstellt, kann zu einer anderen Qualifizierung der angewandten Regelung führen. Die Maßnahme kann zu einer solchen werden, die in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt. Eine derartige Maßnahme ist notwendigerweise eine andere Maßnahme als die vorher bestehende Regelung.

45 Die Kommission ist insoweit verpflichtet, das Wesen der erfolgten Veränderungen mittels Querschnittsanalyse zu untersuchen. Wurde nämlich festgestellt, dass die Regelung keine staatliche Beihilfe ist, muss sich die Kommission vor Einleitung eines Vorverfahrens durch eingehende Prüfung vergewissern, ob es sich um eine Verlängerung ohne Änderung oder um eine wesentliche Änderung handelt.

46 Dieses Erfordernis ergibt sich meines Erachtens aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

47 Ob eine nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt, hängt, wie Generalanwalt Léger betont hat, nicht von einer Ermessensprüfung ab. Dass die Kommission bei der Feststellung, ob eine nationale Maßnahme unter diese Vorschrift fällt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, wenn die Prüfung der dort aufgestellten Voraussetzungen komplexe wirtschaftliche Erwägungen erfordert, bedeutet nicht, dass dieses Organ jederzeit nach seinem Ermessen seine Auffassung vom Vorliegen einer Beihilfe ändern könnte.

48 Die Änderung einer Maßnahme kann auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen.

49 Findet ein Wechsel der Behörde statt, die die Maßnahme erließ, also der Behörde, von der eine bestimmte Regelung ausging, die nicht als Beihilfe angesehen wurde, kann die fragliche Änderung rein formal sein. Gewöhnlich sind daher die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Änderung für die Feststellung entscheidend, ob eine Änderung wesentlich ist.

50 Eine Änderung kann auch materieller Art in Bezug auf das Verfahren zur Durchführung der Maßnahme sein, d. h. das Verfahren zur Lenkung der Mittel, mit denen die Maßnahme finanziert werden soll.

51 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass es sich nicht um eine rein formale Änderung handelt. Die zweifache Änderung, die zum einen die dem angeblichen Vorteil zugrunde liegende Ursache betrifft, nämlich den Übergang eines öffentlichen Unternehmens mit historischem Monopol auf eine öffentliche Einrichtung, und zum anderen den Mechanismus seiner Finanzierung, der in der Überführung eines Sondertarifs in eine alle Stromverbraucher belastende steuerähnliche Abgabe seinen Ausdruck findet, ist geeignet, zur Einstufung der Änderung als wesentlich beizutragen. Die Änderung kann zur Feststellung führen, dass die in Rede stehende Maßnahme eine gesonderte Maßnahme ist, und ist geeignet, eine Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen.

52 Außerdem darf der Umstand, dass die zuständige Behörde die rechtliche Einstufung einer Maßnahme geprüft hat, diese nicht daran hindern, die betreffende Regelung erneut zu prüfen, sobald sie aufgrund einschlägiger neuer Informationen Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften hat. Sofern eine Maßnahme, von der festgestellt wurde, dass sie keine staatliche Beihilfe ist, in einer Weise geändert werden kann, dass sie zu einer anderen Maßnahme wird, muss die Kommission in einem solchen Fall in der Lage sein, das genannte Verfahren einzuleiten.

53 Nach Abschluss der Vorprüfungsphase, die eine staatliche Maßnahme betrifft, kann die Kommission zwischen drei Möglichkeiten wählen: Entweder entscheidet sie, dass die gerügte staatliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, oder sie entscheidet, dass diese Maßnahme zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch keine Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt weckt, oder sie entscheidet, dass das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wird.

54 Bezüglich des Sondertarifs für Alcoa ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission die streitige Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erließ, nachdem sie in der Vorprüfungsphase Zweifel an der Vereinbarkeit bekommen hatte. Die endgültige Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass die Regelung über die Preissubventionen zugunsten von Alcoa mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, wurde am 19. November 2009 erlassen.

VI — Zur ersten Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes

55 Da diese Rüge Gesichtspunkte anspricht, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wesentlich sind, schlage ich vor, sie als Erstes zu prüfen.

A — Vorbringen

56 Alcoa wirft dem Gericht vor, es habe für die Feststellung, dass eine Maßnahme allein aufgrund einer zeitlichen Verlängerung zu einer neuen Beihilfe werden könne, seine Erwägungen auf das Urteil des Gerichts Diputación Foral de Álava u. a./Kommission gestützt. Dieses Urteil betreffe jedoch die Verlängerung einer Maßnahme, die als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe eingestuft worden sei, während es sich vorliegend um eine Maßnahme handele, die die Kommission nicht als Beihilfe angesehen habe. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die rechtlichen Unterschiede nicht berücksichtigt habe, die zwischen der Feststellung der Vereinbarkeit einer Beihilfe und der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe durch die Kommission bestünden.

57 Werde festgestellt, dass eine Beihilfe nicht vorliege, könne die Änderung der Marktbedingungen bewirken, dass aus der Maßnahme eine Beihilfe werde, doch könne die Verlängerung der Maßnahme als solche diese Wirkung nicht herbeiführen. Es finde daher Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 Anwendung, und diese Vorschrift verlange, die Maßnahme als bestehende Beihilfe, nicht aber als neue Beihilfe zu behandeln.

58 Die Kommission macht geltend, die streitige Entscheidung werde nicht nur auf die Verlängerung der Maßnahme gestützt, sondern auch auf die Umwandlung der Maßnahme in einen theoretischen Tarif. Diese Umwandlung der Maßnahme reiche, um die vorläufige Einstufung des Art. 11 Abs. 11 des DL 2005 als neue Beihilfe zu rechtfertigen.

B — Würdigung

59 Mit dieser grundlegenden Rüge wirft Alcoa dem Gericht vor, es habe für die Annahme, dass im vorliegenden Fall das für neue Beihilfen geltende Verfahren anwendbar sei, seine Erwägungen rechtsfehlerhaft auf eine Rechtsprechung gestützt, die nicht auf Maßnahmen übertragbar sei, die keine Beihilfe seien.

60 Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht in Randnr. 128 des angefochtenen Urteils zur Beantwortung des Vorbringens von Alcoa, die Kommission hätte die betreffende Maßnahme im Rahmen des für die bestehenden Beihilfen geltenden Verfahrens, nicht aber im Rahmen des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens prüfen müssen, weil die Maßnahme keine wesentliche Änderung der von der Alumix-Entscheidung erfassten Maßnahme darstelle, zutreffend an die Rechtsprechung zur Änderung einer bestehenden Beihilfe erinnert hat. Es hat zudem auf die Rechtsprechung zur Verlängerung von Maßnahmen verwiesen, die bereits durchgeführt würden.

61 Das Gericht hat sodann in Randnr. 129 des Urteils diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewandt und festgestellt, dass die Verlängerung oder die Änderung einer Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe sei, zur Durchführung des Verfahrens für neue Beihilfen führen müsse.

62 Zur Untermauerung dieser Feststellung hat das Gericht in den Randnrn. 130 und 131 die Art der eingetretenen Veränderungen eingehend untersucht. Es hat zudem in Randnr. 134 das Vorbringen von Alcoa zurückgewiesen, wonach es im vorliegenden Fall um unwesentliche Änderungen gehe.

63 Insoweit geht aus Randnr. 129 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass die Kommission, nachdem eine Maßnahme verlängert wurde, die sie nicht als eine staatliche Beihilfe angesehen hat, nur das für neue Beihilfen geltende Verfahren durchführen darf.

64 Diese grundsätzliche Feststellung lässt sich jedoch nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung ableiten, die das Gericht in der vorstehend genannten Randnummer seines Urteils anführt und die den Fall betrifft, dass eine bestehende Beihilfe geändert wird. Sie scheint mir außerdem gegen die vorstehend dargelegten Erwägungen über die Wirkungen der Entscheidung zu verstoßen, mit der die Kommission feststellt, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG falle.

65 Diese grundsätzliche Feststellung widerspricht auch den Überlegungen, die sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben, da die Begünstigten und die Wirtschaftsteilnehmer, wenn die Maßnahme nicht wesentlich geändert wurde und auch keine neuen relevanten Informationen vorliegen, die der Kommission im Zeitpunkt der Stellungnahme nicht zur Verfügung standen, auf die Bewertung der Kommission in der zuvor erlassenen Entscheidung vertrauen dürfen, sofern Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 bezüglich der Wirkungen der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes auf eine Maßnahme, die zu einer staatlichen Beihilfe wurde, nicht entsprechend Anwendung findet.

66 Die Beurteilung des Gerichts in Randnr. 129 des angefochtenen Urteils ist meines Erachtens rechtsfehlerhaft. Sie kann jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen.

67 In Wirklichkeit hat sich das Gericht für die Entscheidung, dass das für neue Beihilfen geltende Verfahren durchzuführen ist, nicht auf die genannte Feststellung gestützt. Wie aus Randnr. 130 des angefochtenen Urteils hervorgeht, beruhen die Erwägungen des Gerichts nicht auf der Annahme, dass die in Rede stehende Maßnahme verlängert wurde, sondern darauf, dass die Maßnahme sich von der unterscheidet, die die Kommission zuvor im Rahmen der Alumix-Entscheidung geprüft hatte.

68 Wie sich aus den Randnrn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils ergibt, erfasst die in der streitigen Entscheidung geprüfte Maßnahme nach Auffassung des Gerichts einen gesonderten Zeitraum und beruht auf einem gesonderten Verwaltungsverfahren.

69 So geht aus den Randnrn. 130 bis 133 hervor, dass das Gericht alle Umstände geprüft hat, die die Kommission im vorliegenden Fall dem Erlass der streitigen Entscheidung zugrunde legte. Diese vom Gericht vorgenommene Würdigung der Frage, ob die im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme eingetretenen Änderungen wesentlich sind und die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine eigenständige Maßnahme handelt, stellt somit eine inhaltliche Würdigung dar.

70 Es ist aber zu beachten, dass die Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils wegen des in Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs niedergelegten allgemeinen Grundsatzes nur Rechtsfragen betreffen kann. Sofern daher nicht eine Verfälschung der Tatsachen und Beweise vorliegt, kann der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen nicht überprüfen.

71 Da dem Gericht eine Verfälschung nicht vorgeworfen werden kann, ist die vorliegende Rüge insoweit als unbegründet anzusehen, als sie möglicherweise die Würdigung des Gerichts in Frage stellen würde, wonach die in der streitigen Entscheidung geprüfte Maßnahme sich von der Maßnahme unterscheidet, die die Kommission zuvor im Rahmen der Alumix-Entscheidung geprüft hat.

72 Es ist auch daran zu erinnern, dass, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt ist.

73 Angesichts der vorstehend angeführten Tatsachenfeststellungen konnte daher das Gericht in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils, um die Anwendung des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens auf die als eigenständig angesehene Maßnahme zu rechtfertigen, in nicht überprüfbarer Weise feststellen, dass diese einen gesonderten Zeitraum abdecke und darin bestehe, ein neues System einzurichten.

74 Auch wenn somit die erste Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet ist, soweit sie sich auf einen Rechtsfehler bezieht, den das Gericht begangen hat, als es in der Begründung des angefochtenen Urteils die grundsätzliche Feststellung traf, dass die Kommission eine verlängerte Maßnahme ausschließlich im Rahmen des für neue Beihilfen geltenden Verfahrens prüfen könne, so kann die genannte Rüge dennoch nicht dazu führen, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen.

VII — Zum ersten Rechtsmittelgrund

A — Zur ersten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes

1. Vorbringen

75 Mit der ersten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes macht Alcoa geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, der erste von Alcoa geltend gemachte Klagegrund betreffe vorläufige Fragen, deren Nachprüfung durch das Gericht auf offensichtliche Fehler beschränkt sei.

76 Alcoa führt aus, es bestehe ein Unterschied zwischen der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, das Maßnahmen betreffe, für die speziell festgestellt worden sei, dass sie keine Beihilfe seien, und der Einleitung eines Verfahrens, das Maßnahmen betreffe, für die eine derartige Feststellung nicht getroffen worden sei. Damit die vorherigen Feststellungen, dass eine Beihilfe nicht vorliege, nicht bedeutungslos seien, habe die Kommission bei ihrer vorläufigen Prüfung vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens mindestens zu prüfen, ob es Gründe für die Annahme gebe, dass die Erwägungen, auf die sie sich für ihre Feststellungen gestützt habe, gegenstandslos geworden seien, und dies in ihrer Entscheidung über die Einleitung zu begründen.

77 Die Kommission erwidert, der vom Gericht angewandte Grad von Kontrolle, also der, der für eine vorläufige Entscheidung gelte, sei angemessen.

2. Würdigung

78 Nach Auffassung von Alcoa hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass es um die Frage nach dem Umfang der Kontrolle gehe, der die Entscheidung über die Einleitung eines Prüfverfahrens unterliege, den Gegenstand der von Alcoa erhobenen Rüge verlagert und eingeschränkt.

79 Hierzu weise ich darauf hin, dass ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, der in den Rechtsordnungen mehrerer Mitgliedstaaten anerkannt ist, dafür spricht, die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung von Maßnahmen, die nur vorbereitenden Charakter haben, einzuschränken. Nur solche vorbereitenden Maßnahmen, an die sich selbständige Rechtswirkungen knüpfen, können Gegenstand eines eigenen Gerichtsverfahrens sein. Die Entscheidungen über die Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens aber können für die betroffenen Beteiligten spezifische und bedeutende Rechtswirkungen haben und müssen daher anfechtbar sein. Um jedoch die praktische Wirksamkeit des erforderlichen Unterschieds zwischen dem Vorprüfungsverfahren und der Sachprüfung nach Art. 88 EG zu erhalten, dürfen die für den ersten Fall geltenden rechtlichen Anforderungen nicht genauso hoch sein wie die für den zweiten.

80 Angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, die eine vorläufige Beurteilung der Kommission darüber enthält, ob die vorgeschlagene Maßnahme die Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist, muss die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gemeinschaftsrichters beschränkt sein, da nur anhand der endgültigen Entscheidung, der die in der Prüfungsphase zusammengetragenen Informationen zugrunde liegen, alle erheblichen Gesichtspunkte von den Beteiligten erörtert und in Frage gestellt werden können.

81 Folglich hat das Gericht in den Randnrn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle, die es in Bezug auf eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausübt, beschränkt sein muss.

82 Die erste Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.

83 Es bleibt die Frage zu prüfen, welche Schritte die Kommission vor der förmlichen Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hätte unternehmen müssen. Diese Frage werde ich gleichzeitig mit der zweiten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes prüfen.

B — Zur zweiten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes

1. Vorbringen

84 Mit dieser Rüge macht Alcoa geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die Rechtsprechung angewandt habe, wonach die Kommission ihre früheren Entscheidungen in derselben Sache berücksichtigen müsse. Das Gericht habe damit einen Rechtsfehler begangen. Das Urteil sei fehlerhaft, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission nicht habe klären müssen, ob die Kriterien, die sie ihrer Feststellung, dass die Alumix-Entscheidung keinen Vorteil beinhalte, zugrunde gelegt habe, noch gültig seien.

85 Die Kommission erwidert, der undifferenzierte Hinweis auf die Maßnahme gehe fehl. Sie betont außerdem den Unterschied gegenüber den tatsächlichen Umständen, auf denen die Alumix-Entscheidung beruhe, denen zufolge das Unternehmen ENEL selbst der Rechtsmittelführerin Strom zum vereinbarten Tarif liefere. Die streitige Entscheidung hingegen beruhe darauf, dass der Staat Alcoa einen Teil des an ENEL gezahlten Preises erstatte. Das Urteil Italgrani II könne daher nicht herangezogen werden, und das Gericht habe keinen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass das Vorbringen von Alcoa, wonach der für sie geltende Tarif einem Marktpreis entspreche, unerheblich sei.

2. Würdigung

86 Vorab erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Urteil Italgrani I festgestellt hat, dass die Kommission bei Vorliegen einer allgemeinen Beihilferegelung die diese Regelung betreffende frühere Entscheidung berücksichtigen muss, wenn sie eine vom Anwendungsbereich der betreffenden Regelung erfasste individuelle Regelung prüft. Der Gerichtshof hat im Urteil Italgrani II hinzugefügt, dass eine ständige, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gefährdende Ungewissheit bestehen würde, wenn die Kommission ihre Entscheidungen jederzeit in Frage stellen könnte.

87 Zwar heben die Urteile Italgrani I und Italgrani II hervor, dass die Kommission die Feststellungen, die in einer früheren Entscheidung getroffen wurden, vor der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens überprüfen muss. Die genannten Urteile beziehen sich jedoch auf die Fälle einer bestehenden Beihilfe und betreffen das Verhältnis zwischen einer bereits genehmigten Beihilferegelung und einer individuellen Beihilfe, die jene anwendet. Die individuellen Beihilfen sind somit lediglich Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Beihilferegelung. Dies ist meines Erachtens vorliegend nicht der Fall, da es sich um eine Maßnahme handelt, die vom Gericht als gesonderte Maßnahme eingestuft wurde.

88 Zwar ist somit die Kommission verpflichtet, ihre frühere Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sie die Änderung einer Beihilfe prüft. Diese Feststellung darf jedoch nicht den Umfang ihrer Beurteilung einschränken, wenn sie nicht mitgeteilte Beihilfen prüft, die das Ergebnis der wesentlichen Änderung einer zuvor nicht als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahme sind. In diesem Fall findet Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 Anwendung.

89 Was ferner die Voraussetzungen für den Erlass einer förmlichen Entscheidung angeht, ist nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also nur dann auf die Vorprüfungsphase des Art. 88 Abs. 3 EG beschränken und eine notifizierte positive Entscheidung über eine staatliche Maßnahme erlassen, wenn sie nach einer ersten Überprüfung die Überzeugung gewinnt, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist oder dass sie zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch mit dem Vertrag vereinbar ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

90 Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit klar, dass die Kommission in Fällen, in denen sie am Ende des Vorprüfungsverfahrens noch Zweifel bezüglich der Qualifizierung der Maßnahme als staatliche Beihilfe oder bezüglich ihrer Vereinbarkeit hat, im Hinblick auf die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens über keinerlei Ermessensspielraum verfügt.

91 Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn die Kommission noch Zweifel an der möglichen Qualifizierung der geprüften Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG hat. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, dieses Verfahren eröffnet zu haben, obwohl sie in der hierzu erlassenen Entscheidung Zweifel am Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zum Ausdruck bringt.

92 Was schließlich die Erwägungen des Gerichts betrifft, geht aus Randnr. 70 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht unter Heranziehung des Begriffs der komplexen Abwägungen, die die Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu tätigen hat, das Vorbringen von Alcoa für nicht stichhaltig hielt, wonach die Kommission hätte klären müssen, ob die Kriterien noch gültig seien, die sie ihrer Feststellung zugrunde gelegt habe, dass die Alumix-Entscheidung keinen Vorteil beinhalte.

93 Angesichts des vorläufigen Charakters der streitigen Entscheidung, die die Zweifel der Kommission zum Ausdruck bringt und keine ausführliche Auseinandersetzung mit der geprüften Maßnahme enthält, ist diese Antwort meines Erachtens rechtlich zutreffend.

94 Ich schlage daher vor, diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

C — Zur dritten Rüge des dritten Rechtsmittelgrundes

1. Vorbringen

95 Alcoa macht geltend, das Gericht habe sich für ihre Feststellung, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Alcoa eingeräumten Tarife einzuleiten, nur auf zwei Gesichtspunkte gestützt, nämlich erstens auf die Feststellung, dass die Mittel, mit denen die Ermäßigung der Tarife finanziert werden könne, staatliche Mittel seien, und zweitens darauf, dass die Erstattungen, die Alcoa über das System der Ausgleichskasse erhalten habe, zu einer Ermäßigung des allgemein geltenden Stromtarifs geführt hätten.

96 Diese beiden Gesichtspunkte reichten nicht aus, um die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission zu rechtfertigen, da sie bereits zur Zeit der Alumix-Entscheidung vorgelegen hätten.

97 Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Rüge nur eine Wiederholung anderer Argumente darstelle. Alcoas Argument bezüglich der normalen Marktbedingungen sei vom Gericht zurückgewiesen worden, und gegen diese Zurückweisung seien im Rechtsmittel keine Einwendungen erhoben worden.

2. Würdigung

98 Die im Rahmen der vorliegenden Rüge angegriffenen Erwägungen des Gerichts betreffen die Beurteilung eines eventuellen offenkundigen Fehlers der Kommission.

99 Angesichts der Ausführungen zur ersten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

D — Zur vierten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes und zur zweiten Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes

100 Da sich die vierte Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes weitgehend mit der zweiten Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes überschneidet, sind beide gleichzeitig zu prüfen.

1. Vorbringen

101 Alcoa ist der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Beurteilung der Kommission in der Alumix-Entscheidung zeitlich begrenzt gewesen sei.

102 Das Gericht sei in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Alumix-Entscheidung zeitlich begrenzt sei. Die Entscheidung enthalte aber keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung ihrer Geltungsdauer. Zwar sei das DL 1995 zeitlich begrenzt gewesen, doch könne entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil hieraus nicht logisch geschlossen werden, dass die Alumix-Entscheidung ebenfalls dieser Begrenzung unterlegen habe.

103 Die drei Faktoren, auf die die Kommission die Alumix-Entscheidung gestützt habe, nämlich i) auf den Tarif als solchen, ii) die Bedingungen des durch Überkapazitäten gekennzeichneten Strommarkts in den Regionen Sardinien und Venetien und iii) den Umstand, dass Alcoa als Kundin einer der größten Verbraucher Italiens sei, hätten sich nicht verändert. Solange ferner die Kommission nicht darauf hingewiesen habe, dass die genannten Bedingungen sich verändert hätten, hätten die Italienische Republik und Alcoa gute Gründe für die Annahme gehabt, dass sie berechtigt seien, diesen Tarif beizubehalten.

104 Die Kommission erwidert, dass, wenn die Marktbedingungen sich nicht verändert hätten, es nicht zu verstehen sei, weshalb ENEL nicht einfach den in der Alumix-Entscheidung in Frage stehenden Tarif habe beibehalten können und weshalb die Kosten des Tarifs für Alcoa von den italienischen Rechtsvorschriften als onere angesehen würden. Die in der Alumix-Entscheidung durchgeführte Analyse der Vorteile beruhe auf dem Prinzip des marktwirtschaftlichen Unternehmens, und Alcoa habe zu keiner Zeit erläutert, inwiefern die Zahlungen der Ausgleichskasse dem genannten Prinzip entsprächen.

105 Die Kommission weist auch darauf hin, dass eine Entscheidung wie die Alumix-Entscheidung niemals in einem rechtsfreien Raum ergehe. Das DL 1995 sei der Alumix-Entscheidung vorausgegangen, und der Stromtarif sei von dieser Vorschrift unstreitig für die Dauer von zehn Jahre festgesetzt worden.

2. Würdigung

106 Zunächst weise ich darauf hin, dass das Gericht in Randnr. 106 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass die in der Entscheidung vorgenommene Beurteilung der Kommission, wonach der Tarif, den ENEL den Werken von 1996 bis 2005 in Rechnung stellen werde, keine staatliche Beihilfe sei, unter Berücksichtigung der Marktbedingungen formuliert worden sei, wie sie von der Kommission für diesen Zeitraum vorhersehbar gewesen seien.

107 In Randnr. 132 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch festgestellt, dass die in der streitigen Entscheidung genannte Maßnahme einen Zeitraum erfasse, der sich von dem der Alumix-Entscheidung unterscheide, was Alcoa in ihrer Rechtsmittelschrift nicht bestreitet.

108 Diese Feststellung allein beantwortet meines Erachtens in sachgerechter Weise die Rüge von Alcoa, wonach das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Alumix-Entscheidung zeitlich begrenzt sei. Es zeigt sich nämlich, dass Alcoa das angefochtene Urteil in diesem Punkt falsch verstanden hat.

109 Zudem prüfte das Gericht in den Randnrn. 105 und 107 des angefochtenen Urteils in Wirklichkeit nicht, ob die Alumix-Entscheidung zeitlich begrenzt war, sondern führte im Rahmen der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes die einschlägigen Passagen der streitigen Entscheidung an, aus denen sich ergibt, dass sich die Kommission auf eine solche Feststellung stützte.

110 Da die Zitate aus der streitigen Entscheidung zutreffend waren, kann von einer unrichtigen Wiedergabe einer Klage oder einer angefochtenen Handlung durch das Gericht keine Rede sein.

111 Zwar ist der Gerichtshof zuständig, die Art und Weise, wie das Gericht eine Rechtshandlung wie die Entscheidung der Kommission versteht und auslegt, zu überprüfen, soweit es sich um einen eventuellen Rechtsfehler handelt. Im vorliegenden Fall aber ist eine fehlerhafte Auslegung der Erwägungsgründe 44 und 47 der streitigen Entscheidung nicht geltend gemacht worden und kann auch nicht festgestellt werden.

112 Die zeitliche Reichweite der Alumix-Entscheidung ist begrenzt auf die Umstände, die geprüft wurden, als die Kommission die genannte Entscheidung erließ. Bezüglich der Feststellung, wonach die Sondertarife keine staatliche Beihilfe darstellen, denke ich nicht, dass die Kommission die zeitliche Reichweite genauer hätte fassen sollen; wenn sie es aber getan hätte, hätte sie die erforderlichen Bedingungen hinzufügen müssen, die sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz rebus sic stantibus ergeben, da eine wesentliche Änderung der Umstände, die im Rahmen der Stellungnahme der Kommission eine Rolle spielten, eine Neubewertung des rechtlichen Statuts der Maßnahme hätte erforderlich machen können.

113 Angesichts der Alumix-Entscheidung und des angefochtenen Urteils bin ich der Ansicht, dass unter Berücksichtigung des Vorbringens zu der Verbindung mit der zeitlich klar begrenzten nationalen Rechtsvorschrift und zu der Eigenständigkeit der durch das DL 2005 eingeführten Maßnahme kein vernünftiger und informierter Wirtschaftsteilnehmer davon ausgehen konnte, dass die Maßnahme, die den Gegenstand der streitigen Entscheidung bildet, von der Alumix-Entscheidung erfasst wird. Die Darlegungen von Alcoa, wonach das System in den Jahren 1999 bis 2004 eingeführt worden sei, können diese Feststellung nicht entkräften.

114 Ich schlage daher vor, die vierte Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes und die zweite Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

E — Zur fünften Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes

1. Vorbringen

115 Alcoa macht geltend, die streitige Entscheidung sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, der darauf zurückzuführen sei, dass die Kommission im Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Recht auf Anhörung verstoßen habe, was das Gericht hätte berücksichtigen müssen. So habe die Italienische Republik keine Möglichkeit gehabt, zur Einstufung der neuen Beihilfemaßnahme während der Vorprüfungsphase Stellung zu nehmen.

116 Die Kommission erwidert, diese Rüge sei für unzulässig zu erklären, da Alcoa sie in ihrer Klage vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe. Die Rüge sei jedenfalls unbegründet. In ihrer Rechtsmittelschrift habe Alcoa eingeräumt, dass die Italienische Republik Gelegenheit gehabt habe, zur Einstufung der Beihilfe Stellung zu nehmen. Außerdem habe die Italienische Republik von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wie sich aus Randnr. 40 des angefochtenen Urteils ergebe.

2. Würdigung

117 Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs grundsätzlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann also ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, grundsätzlich nicht erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen, da dies darauf hinausliefe, es dem Gerichtshof zu erlauben, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf Angriffs- und Verteidigungsmittel zu überprüfen, über die das Gericht nicht zu entscheiden hatte.

118 Angesichts des angefochtenen Urteils kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Gericht diese Frage aufgrund eines Vorbringens von Alcoa geprüft hat.

119 Das Gericht hat zwar vor allem in den Randnrn. 39 und 40 des angefochtenen Urteils Teile der von der Italienischen Republik abgegebenen Stellungnahme geprüft. Es hat sich mit dieser Frage jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug befasst.

120 Ich schlage daher vor, die fünfte Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig anzusehen.

F — Zur sechsten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes

1. Vorbringen

121 Angesichts der unumkehrbaren Folgen der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens macht Alcoa geltend, das Gericht habe die Tragweite der der Kommission obliegenden Begründungspflicht verkannt. Diese Pflicht müsse im Verhältnis zur Schwere der Folgen stehen, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG habe.

122 Das Gericht habe daher zu Unrecht festgestellt, dass der Unterschied zwischen der Alumix-Entscheidung und der streitigen Entscheidung nicht begründet zu werden brauche. Angesichts der geschaffenen Unsicherheit hätte die Kommission zumindest begründen müssen, inwiefern sich die beiden Entscheidungen unterschieden, damit die Beteiligten die Möglichkeit erhielten, die Grundlagen und die Tragweite der Folgen der streitigen Entscheidung festzustellen.

123 Die Kommission erwidert, das Gericht habe im angefochtenen Urteil keinen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die streitige Entscheidung hinreichend begründet sei.

2. Würdigung

124 Zu dieser Rüge ist zweierlei zu bemerken.

125 Gemäß Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden. Aus denselben Vorschriften sowie aus Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

126 Sowohl bei der Beantwortung der dritten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes als auch bei der Beantwortung des zweiten Rechtsmittelgrundes hat das Gericht die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Alumix-Entscheidung und der streitigen Entscheidung geprüft. Da Alcoa die Punkte, die einen möglichen Fehler des Gerichts darstellen, nicht genau bezeichnet, könnte diese Rüge als offenkundig unzulässig angesehen werden.

127 Alcoa scheint jedoch mit ihrer Rüge vor allem auf Randnr. 88 des angefochtenen Urteils abzustellen, in der das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, wonach die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Begründung der streitigen Entscheidung verstoßen habe.

128 Wenn auch die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung eines Rechtsakts der Gemeinschaft dessen Natur angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, kann der Kommission doch nicht die Angabe der Gründe vorgeschrieben werden, aus denen sie die fragliche Regelung in ihren früheren Entscheidungen anders beurteilt hat. Denn der Begriff der staatlichen Beihilfe entspricht einem objektiven Sachverhalt, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft.

129 Der Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts geltend gemacht wird, weil es die Tragweite der Begründungspflicht für Entscheidungen der Kommission verkannt habe, ist somit zurückzuweisen. Nach alledem ist die sechste Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes entweder offenkundig unzulässig oder jedenfalls unbegründet.

VIII — Zum zweiten Rechtsmittelgrund

A — Zur dritten Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes

1. Vorbringen

130 Alcoa wirft dem Gericht vor, es habe seine Erwägungen auf technische Änderungen gestützt, die nicht Gegenstand der streitigen Entscheidung gewesen seien. Die Ausgleichskasse habe 1999 und 2004 mittels diverser Rechtsinstrumente, die nicht Gegenstand der streitigen Entscheidung seien, Ausgleichszahlungen vorgenommen. Das Gericht habe somit die Geltung dieser Entscheidung ausgedehnt. Außerdem habe die Übertragung der Verwaltung des Sondertarifs von ENEL auf die Ausgleichskasse nicht zu einer wesentlichen rechtlichen Änderung der Tarife für Alcoa geführt. Alcoa betont, dass die Kommission gegenüber den technischen Änderungen von 1999 und 2004 keine Beanstandungen erhoben habe. Zudem habe das Gericht in den Randnrn. 112 und 113 des angefochtenen Urteils den Beschluss vom 1. Dezember 2004 betreffend die staatliche Beihilfe N/490/2000 — Italien, Stranded costs in der Stromwirtschaft, zu Unrecht außer Betracht gelassen.

131 Die Kommission erwidert, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass der Übergang zu einem rein theoretischen Tarif eine wesentliche Änderung der mit der Alumix-Entscheidung genehmigten Maßnahme sei. Die in Rede stehende Regelung berichtige die von den privaten Wirtschaftsteilnehmern berechneten Preise durch Leistung einer unmittelbaren Ausgleichszahlung. In Bezug auf den Beschluss von 2004 über die verlorenen Kosten macht die Kommission geltend, der genannte Beschluss betreffe verlorene Kosten, die ENEL entstanden seien, und treffe keine ausdrückliche Feststellung zur Verwaltung der italienischen Sondertarifregelung bezüglich der Vorteile für Alcoa, durch die bei dieser ein berechtigtes Vertrauen hätte entstehen können. Darüber hinaus habe die Kommission das förmliche Prüfverfahren betreffend die staatliche Beihilfe C 38/2004 (ex NN 58/04) — Beihilfen zugunsten von Portovesme SRL eingeleitet und die Zahlungen der Ausgleichskasse, die den Tarif für Alcoa erhalten sollen, speziell als neue Beihilfe eingestuft.

2. Würdigung

132 Zunächst weise ich darauf hin, dass Alcoa Randnr. 132 des angefochtenen Urteils anführt, jedoch die in mehreren anderen Randnummern des Urteils enthaltenen Erwägungen des Gerichts beanstandet, in denen auf einen Klagegrund eingegangen wird, in dessen Rahmen das Gericht prüft, ob gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen wurde.

133 Sollte diese Rüge gleichwohl dahin auszulegen sein, dass dem Gericht vorgeworfen wird, es habe die streitige Entscheidung falsch verstanden, so ist Folgendes vorzutragen.

134 Erstens genügt meines Erachtens die Feststellung, dass das Gericht in Randnr. 131 des angefochtenen Urteils zutreffend die Gesichtspunkte dargelegt hat, die bei der Kommission zu Zweifeln an der Qualifizierung des Tarifs führten, den ENEL den Werken von Alcoa von 2005 bis 2010 in Rechnung gestellt hatte, ohne dass seine Erwägungen dabei über die in der streitigen Entscheidung geprüften Gesichtspunkte hinausgegangen sind.

135 Was zweitens die Wirkungen der Entscheidung von 2004 anbelangt, mit der die Möglichkeit einer Erstattung durch die Ausgleichskasse eingeführt wurde, so stellt, wie die Kommission ausführt, Art. 11 Abs. 11 des DL 2005 keine selbständige Vorschrift dar, sondern entfaltet seine Wirkung im Zusammenhang mit anderen Vorschriften, insbesondere denen, die die Verwaltung des Tarifs durch die Ausgleichskasse regeln.

136 Insoweit geht aus den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht in der Zusammenfassung des Sachverhalts, der von Alcoa nicht bestritten wurde, zum einen darauf hingewiesen hat, dass Art. 11 Abs. 11 des DL 2005 und die Entscheidung Nr. 217/05 der Strom- und Gasbehörde, die das genannte DL durchgeführt habe, den Stromtarif für die Rechtsmittelführerin, der ihr 2004 aufgrund des DL 1995 zugesprochen worden sei, bis zum 31. Dezember 2010 verlängert habe, und zum anderen dargelegt hat, dass durch die Entscheidung Nr. 148/04 der Strom- und Gasbehörde die Verwaltung des Tarifs auf die Ausgleichskasse übertragen worden sei, einhergehend mit einer steuerähnlichen Abgabe zulasten der Verbraucher.

137 In Bezug auf die Folgen, die die Änderungen der in der streitigen Entscheidung geprüften Maßnahme haben, ist angesichts der Antwort, die im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes erteilt wurde, dieser Teil der vorliegenden Rüge zurückzuweisen.

138 Wie sich schließlich aus den in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträgen der Rechtsmittelführerin ergibt, ging es in der Klage allein um den Stromtarif für die Werke von Alcoa. Diese Feststellung schließt jede Bezugnahme auf die für die anderen Wirtschaftsteilnehmer geltenden Lösungen aus.

139 Angesichts des Gegenstands des Beschlusses von 2004 über die verlorenen Kosten, der sich mit den Kosten befasste, die ENEL, nicht aber Alcoa entstanden waren, und der im Vergleich zu dem für Alcoa geltenden Tarif einen wesentlich anderen Mechanismus betraf, hat das Gericht in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils daher zu Recht festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht stichhaltig sei.

140 Nach alledem schlage ich vor, die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

B — Zur vierten Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes

1. Vorbringen

141 Alcoa wirft dem Gericht vor, es habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen zu schützen seien.

142 Nach den Prinzipien, die in Art. 88 EG niedergelegt seien und sich aus den genannten Grundsätzen herleiteten, sei die Kommission zumindest verpflichtet gewesen, die Tarife für Alcoa als bestehende Beihilfe anzusehen.

143 Die Kommission erwidert, das Vorbringen von Alcoa beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass Art. 11 Abs. 11 des DL 2005 nur eine Verlängerung der in der Alumix-Entscheidung genehmigten Maßnahme selbst sei. Die Alumix-Entscheidung sei nicht einschlägig, da die streitige Entscheidung nicht allein die Verlängerung des 1995 eingeräumten Sondertarifs betreffe, der Gegenstand der Alumix-Entscheidung gewesen sei, sondern die radikale Änderung in der Verwaltung des Stromtarifs, was das Gericht zutreffend berücksichtigt habe.

2. Würdigung

144 Alcoa stützt sich mit ihrem Rechtsmittelgrund auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

145 Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt, gebietet insbesondere, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss. Mit anderen Worten, die Einzelnen müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können.

146 Das Recht auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass das Organ präzise Zusicherungen gemacht hat, die bei demjenigen, an den sie gerichtet waren, berechtigte Erwartungen wecken konnten, und dass diese Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen.

147 Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht die Frage eines eventuellen Verstoßes gegen die genannten Grundsätze im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, insbesondere in den Randnrn. 104 bis 109 des angefochtenen Urteils, geprüft hat.

148 Wie aus den Randnrn. 105 bis 107 hervorgeht, hat das Gericht im Hinblick auf die in den Randnrn. 102 und 103 des angefochtenen Urteils zutreffend angeführte Rechtsprechung zum einen die wesentlichen Gesichtspunkte der Alumix-Entscheidung und zum anderen die Zweifel dargelegt, die die Kommission zu der Annahme veranlasst hatten, dass die Verlängerung des Tarifs für die Werke von Alcoa bis 2010 durch das DL 2005 eine staatliche Beihilfe darstellen könne.

149 Im vorliegenden Fall steht fest, dass, wie das Gericht zutreffend entschieden hat, die Kommission die Alumix-Entscheidung unter Berücksichtigung der Marktbedingungen erließ, wie sie von ihr für den in Rede stehenden Zeitraum vorhersehbar waren.

150 Ich weise auch darauf hin, dass sich der Gerichtshof bereits zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie zur Notwendigkeit des Erlasses von Übergangsmaßnahmen im Rahmen einer Entscheidung geäußert hat, in der die Kommission ihre frühere Beurteilung ändert. Insbesondere hat der Gerichtshof den bedeutenden Investitionen, die die Unternehmen, die die bestehende Erleichterung im Rahmen einer Steuerregelung in Anspruch genommen und deren Verlängerung beantragt haben, sowie den langfristigen Verpflichtungen, die sie eingegangen sind, Rechnung getragen. Im Unterschied zu den sachlichen Voraussetzungen des Urteils Belgien und Forum 187/Kommission erfuhr jedoch im vorliegenden Fall die frühere Maßnahme wesentliche Änderungen, die dazu führten, dass von einer neuen Beihilfe als einer gesonderten Beihilfe auszugehen ist. Alcoa kann sich somit nicht auf das geschützte Vertrauen berufen, indem sie sich auf die Alumix-Entscheidung stützt, die eine Regelung betrifft, deren Gegenstand ein anderer ist als der der streitigen Entscheidung.

151 Angesichts dieser Erwägungen hat das Gericht in den Randnrn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission die Beurteilung der in der Alumix-Entscheidung geprüften Maßnahme nicht in Frage stelle und daher ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne.

152 Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, sprechen, wie sich aus den Randnrn. 105 und 107 des angefochtenen Urteils ergibt, die dort angeführten Argumente dafür, dass Alcoa eindeutig in der Lage war, die rechtliche Einordnung der Tarifbedingungen, die ihr aufgrund des DL 2005 eingeräumt worden seien, vorherzusehen. Wie bereits in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, konnte angesichts der Alumix-Entscheidung kein vernünftiger und informierter Wirtschaftsteilnehmer davon ausgehen, dass die Maßnahme, die den Gegenstand der streitigen Entscheidung bildet, von der Alumix-Entscheidung erfasst wird.

153 Ich schlage daher vor, diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

IX — Ergebnis

154 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

der Alcoa Trasformazioni Srl die Kosten aufzuerlegen.