Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.2010 – C-133/09
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2010:563
In der Rechtssache C-133/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 23. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2009, in dem Verfahren
József Uzonyi
gegen
Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Herrn Uzonyi, vertreten durch Y. Uzonyi, ügyvéd,
der ungarischen Regierung, vertreten durch R. Somssich, M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Simon und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
Urteil§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 (ABl. L 58, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1782/2003).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Uzonyi und dem Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Zentralorgan des Amtes für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, im Folgenden: Hivatal) wegen eines Antrags auf eine spezielle Zahlung für Zucker.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 143ba (Spezielle Zahlung für Zucker) der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt in seinem Abs. 1 Unterabs. 1:
Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006, 2007 und 2008 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren. Diese Zahlung wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie beispielsweise
Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden;
Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups;
durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,
in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum gewährt, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.
4 Durch Art. 1 Nr. 2 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 vom 19. Dezember 2006 Nr. 2011/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 384, S. 1) wurde der zweite Satz von Art. 143ba Abs. 1 Unterabs. 1 durch den folgenden Text ersetzt:
Diese Zahlung wird unter Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann, und anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt, wie beispielsweise
Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden;
Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups;
durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.
5 Diese Änderung, die auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, wird im Ausgangsverfahren vom Beklagten als Hinweis zur Auslegung von Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 angeführt.
Nationales Recht
6 § 2 Abs. 1 der Verordnung 48/2006 (VI.22.) des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung für den ländlichen Raum (FVM) betreffend die spezielle Zahlung für Zucker an Landwirte mit Anspruch auf diese Zahlung nach der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Maygar Közlöny 2006/75, im Folgenden: Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung für den ländlichen Raum) bestimmt:
Anspruch auf die Beihilfe haben Landwirte, die:
a) im Referenzjahr die einheitliche Flächenzahlung gemäß der besonderen Regelung wählen können;
b) im Referenzzeitraum über Rechte auf Lieferung von Zuckerrüben oder über einen auf der Zuckerquote für Slowenien beruhenden Vertrag verfügen;
c) die Verpflichtungen erfüllt haben, die mit den Rechten auf Lieferung von Zuckerrüben verbunden sind.
…
7 Das Lieferrecht entspricht der Menge der Zuckerrüben, die für die Herstellung der Zuckermenge erforderlich sind, die durch die dem Mitgliedstaat nach Gemeinschaftsrecht zugeteilte Zuckerquote abgedeckt ist.
8 § 5 der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums bestimmt:
(1)Dem Antrag auf Beihilfe sind folgende Belege beizufügen:a)ein vom Rat für Zucker ausgestellter Nachweis, mit dem (in Tonnen) die Lieferrechte (16 %) beziffert werden, die dem Antragsteller am 1. Juli 2004 und am 1. Juli 2005 zustehen (einheitlich mit einem Ausstoß von 140 kg/t zu berechnen);b)ein von der Verwaltungsstelle für die Quote für die Verarbeitung von Zuckerrüben ausgestellter Nachweis der Menge (in Tonnen) von Zuckerrüben A und B (16 %), die gemäß dem Anbauvertrag in den Wirtschaftsjahren 2004/2005 und 2005/2006 geliefert wurde (die Nachweise der Verarbeiter werden gegebenenfalls unter einheitlicher Berücksichtigung eines Zuckerausstoßes von 140 kg berichtigt);c)ein vom zuständigen regionalen Verband der Zuckerrübenerzeuger ausgestellter Nachweis, mit dem bescheinigt wird, dass der Antragsteller die Verpflichtungen, die mit den Lieferrechten verbunden sind, erfüllt;d)alle anderen Unterlagen zum Nachweis dieser Rechte.
(2)Im Fall eines Verbandes von Erzeugern bestätigen die Verarbeiter die von diesem gelieferte Gesamtmenge; der Verband bescheinigt wiederum die Teilmengen, die seine Mitglieder über ihn geliefert haben.…
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
9 Am 28. Juni 2006 stellte Herr Uzonyi, der Kläger des Ausgangsverfahrens, beim Hivatal einen Antrag auf spezielle Zahlung für Zucker aufgrund seiner Erzeugung von Zuckerrüben, die über einen Integrator, einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Vermittlungs-, Koordinierungs- und Unterstützungsfunktion in Bezug auf die Tätigkeit der in ihm integrierten Landwirte ausübt, geliefert wurden.
10 Herr Uzonyi konnte jedoch seine Lieferrechte für Zuckerrüben und die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Rechten nur im Verhältnis zu dem Integrator nachweisen.
11 Mit Bescheid vom 18. April 2007 lehnte das Hivatal seinen Antrag mit der Begründung ab, dass er keinen Anspruch auf die Beihilfe habe, weil er die von § 5 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums verlangten Nachweise nicht erbracht habe.
12 Herr Uzonyi legte gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein.
13 Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 6. Juli 2007 zurückgewiesen, auf den das Hivatal, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, sich stützt.
14 In der Begründung der Zurückweisung heißt es, dass nur die Landwirte Anspruch auf die Zahlung hätten, die über Rechte auf Lieferung von Zuckerrüben verfügten und die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllt hätten. Da die dem Antrag beigefügten Nachweise sich nicht auf die Lieferrechte und die Einhaltung der damit verbundenen Verpflichtungen in der Person des Antragstellers selbst, sondern in der des Integrators bezögen, seien die Anforderungen von § 5 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums nicht erfüllt.
15 Herr Uzonyi erhob gegen die Zurückweisung Klage beim vorlegenden Gericht. Er macht geltend, dass die Erzeuger, die über einen Integrator Zuckerrüben lieferten, gegenüber denjenigen, die selbst Zuckerrüben lieferten, diskriminiert würden. Er beantragt, den Lieferungen von Zuckerrüben über Erzeugerverbände betreffenden § 5 Abs. 2 der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums analog anzuwenden.
16 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die Anwendung objektiver und nicht diskriminierender Kriterien den repräsentativen Zeitraum betreffe, auf den Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 verweise, und nicht die von dieser Bestimmung erfassten anspruchsberechtigten Personen. Dies werde durch die Änderung, die Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2011/2006 erfahren habe, bestätigt. Diese Änderung habe den Wortlaut der Vorschrift lediglich klargestellt, ohne deren Sinn zu ändern. Vor wie nach der Änderung beziehe sich die Anwendung objektiver und nicht diskriminierender Kriterien somit nur auf den repräsentativen Zeitraum.
17 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die §§ 2 und 5 der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums von der Zahlung die Landwirte ausschlössen, die mit dem Zuckerhersteller nicht unmittelbar durch einen Vertrag verbunden seien, sondern einen Anbauvertrag mit einem Integrator geschlossen hätten, der über Lieferrechte nach Maßgabe der von den integrierten Landwirten bewirtschafteten Flächen verfüge. Diese Landwirte könnten nämlich nicht nachweisen, dass sie selbst über die von der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums für die Gewährung der Zahlung verlangten Lieferrechte verfügten.
18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass demgegenüber die Landwirte, die einem Erzeugerverband angehörten und die mit dem Zuckerhersteller nicht unmittelbar durch einen Vertrag verbunden seien, sondern einen Anbauvertrag mit einem Verband geschlossen hätten, der über Lieferrechte nach Maßgabe der von den Verbandsmitgliedern bewirtschafteten Flächen verfüge, unter Vorlage des von diesem Verband ausgestellten Nachweises eine spezielle Zahlung für Zucker nach den geltenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums erhalten könnten.
19 Zu berücksichtigen sei insoweit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot der Diskriminierung aufstelle, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sei.
20 Das vorlegende Gericht meint, dass der Wortlaut der auszulegenden Gemeinschaftsvorschrift nicht eindeutig sei, zumal diese später auch geändert worden sei. Falls der Gerichtshof für Recht erkennen sollte, dass nach Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 die Erzeuger von Zuckerrüben, die diese über einen Integrator lieferten, ebenso Anspruch auf die spezielle Zahlung für Zucker hätten wie diejenigen, die sie selbst lieferten, könne dem Kläger des Ausgangsverfahrens und vielen anderen Klägern, die gegenwärtig anhängige Verfahren eingeleitet hätten, eine solche Zahlung für das Jahr 2006 im Wege einer analogen Anwendung von § 5 Abs. 2 der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden.
21 In diesem Zusammenhang hat das Fővárosi Bíróság das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Lässt sich von der Wendung [d]iese Zahlung wird anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien … gewährt in Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in deren bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung herleiten, dass in Bezug auf den Anspruch auf die spezielle Zahlung für Zucker im Zusammenhang mit der einheitlichen Flächenzahlung nicht zwischen Landwirten nach Maßgabe dessen unterschieden werden kann, ob sie die Zuckerrüben unmittelbar (für eigene Rechnung) oder mittelbar (über einen Integrator) zum Zweck der Verarbeitung liefern?
Zur Vorlagefrage
22 Mit seiner im Licht der Begründung der Vorlageentscheidung verstandenen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von der Gewährung einer speziellen Zahlung für Zucker einen nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt ausschließt, der Zuckerrüben an einen Zuckerhersteller über einen über solche Rechte verfügenden Integrator liefert, wohingegen nach dieser Regelung einem über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der Zuckerrüben unmittelbar an einen Zuckerhersteller liefert, und auch einem nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der einem Erzeugerverband angehört und der Zuckerrüben an einen Zuckerhersteller über diesen über Lieferrechte verfügenden Verband liefert, eine spezielle Zahlung für Zucker gewährt wird.
23 Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, ob eine solche nationale Regelung eine von Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 verbotene Diskriminierung vornimmt.
24 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beklagten im Ausgangsrechtsstreit ist vorab festzustellen, dass
Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 in allen Sprachfassungen seiner im Ausgangsverfahren geltenden Fassung eindeutig bestimmt, dass die spezielle Zahlung für Zucker den im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anspruchsberechtigten Landwirten anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt wird;
keine der Sprachfassungen dieses Artikels eine Verbindung zwischen den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien auf der einen und der Bestimmung der repräsentativen Zeiträume auf der anderen Seite herstellt.
25 Die spätere Änderung von Art. 143ba durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2011/2006 stellt diese Feststellungen nicht in Frage.
26 Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Änderungsbestimmung ausnahmsweise als Auslegungshilfe für die geänderte Bestimmung herangezogen werden kann, diese Möglichkeit ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn die frühere Bestimmung in allen Sprachfassungen eindeutig ist.
27 Offenbar ist die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachte Änderungsbestimmung jedenfalls nicht in allen ihren neunzehn Sprachfassungen klar. In sechs Fassungen, und zwar den Fassungen in Dänisch, Estnisch, Französisch, Ungarisch, Polnisch und Portugiesisch, weist sie nämlich redaktionelle Unterschiede auf, die zumindest eine Unklarheit hinsichtlich der Frage schaffen, ob die Anwendung objektiver und nicht diskriminierender Kriterien für die Gewährung der Zahlung oder aber für die Bestimmung des repräsentativen Zeitraums vorgeschrieben ist.
28 Im Übrigen haben die anderen dreizehn Sprachfassungen, nämlich die Fassungen in Spanisch, Tschechisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Slowenisch, Slowakisch, Finnisch und Schwedisch, dieselbe klare Bedeutung wie die auszulegende Bestimmung.
29 Daher ist festzustellen, dass Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 die Gewährung einer speziellen Zahlung für Zucker durch die neuen Mitgliedstaaten von der Anwendung objektiver und nicht diskriminierender Kriterien durch diese abhängig macht.
30 Er nimmt insoweit lediglich das Diskriminierungsverbot nach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG auf.
31 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. zu Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG Urteile vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C-313/04, Slg. 2006, I-6331, Randnr. 33, vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 46, und vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker, C-365/08, Slg. 2010, I-4341, Randnr. 42).
32 Mit der Verordnung Nr. 319/2006 wurde Art. 143ba in die Verordnung Nr. 1782/2003 in seiner Fassung vor den Änderungen dieser Verordnung eingefügt.
33 Aus den Erwägungsgründen 2, 6, 7 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 319/2006 ergibt sich, dass diese zum Ziel hat, den Landwirten, die Zuckerrüben erzeugen und die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anspruchsberechtigt sind, eine Einkommensstützung zu gewährleisten.
34 Diese Verordnung stellt keine Verbindung zwischen der Gewährung einer speziellen Zahlung für Zucker und der – unmittelbaren oder mittelbaren – Art der Lieferung der Zuckerrüben durch die Landwirte an die Zuckerhersteller her. Sie stellt auch keine Verbindung zwischen einer speziellen Zahlung für Zucker und dem Umstand her, dass der Landwirt über Lieferrechte verfügt oder nicht.
35 Unter Berücksichtigung des Ziels der Verordnung Nr. 319/2006 befinden sich also Zuckerrüben erzeugende Landwirte unabhängig davon in vergleichbaren Situationen, ob sie diese Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar an einen Zuckerhersteller liefern und ob sie selbst über durch eine nationale Regelung vorgesehene Lieferrechte verfügen oder nicht.
36 Nach der Auslegung des auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechts durch das vorlegende Gericht, die dieses in Beantwortung eines Ersuchens um Erläuterungen bestätigt hat, das der Gerichtshof aufgrund der unterschiedlichen Auslegung dieses Rechts in den bei ihm eingereichten Erklärungen an dieses Gericht gerichtet hat, kann einem integrierten, nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der Zuckerrüben über einen über Lieferrechte verfügenden Integrator an einen Zuckerhersteller liefert, nicht unmittelbar eine spezielle Zahlung für Zucker gewährt werden, im Unterschied zu einem über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der die Lieferung selbst bewirkt, und auch zu einem nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der Zuckerrüben über einen über Lieferrechte verfügenden Erzeugerverband, dem er angehört, an den Zuckerhersteller liefert.
37 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vergleichbare Situationen ungleich behandelt.
38 Daher ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.
39 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die ungarische Regierung geltend gemacht, dass der Integrator im Allgemeinen besser die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der speziellen Zahlung für Zucker wahrnehmen könne. Die im nationalen Recht zugrunde gelegte Lösung sei im Allgemeinen für den Erzeuger günstiger. Sie begünstige eine effiziente Bearbeitung der Akten, da die Verwaltung nur über die Anträge der Integratoren und nicht über die Anträge aller integrierten Erzeuger entscheiden müsse.
40 In der mündlichen Verhandlung hat die ungarische Regierung ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach ein Integrator, um die Voraussetzungen des Art. 143ba zu erfüllen, im Rahmen der einheitlichen Flächenzahlung selbst anspruchsberechtigt sein müsse.
41 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Auslegung des vorlegenden Gerichts die Zugehörigkeit eines Landwirts zu einem Erzeugerverband, der über Lieferrechte verfügt, der unmittelbaren Gewährung einer speziellen Zahlung für Zucker an diesen Landwirt nicht entgegensteht, obwohl der fragliche Landwirt selbst nicht über Lieferrechte verfügt.
42 Offensichtlich können daher die Landwirte, die einem Erzeugerverband angehören, selbst einen Antrag auf eine spezielle Zahlung für Zucker stellen, ohne dass ihnen entgegengehalten wird, dass eine kollektive Behandlung der Anträge effizienter sei. Solche Erwägungen gelten jedoch sowohl für diese Kategorie von Landwirten als auch für die der integrierten Landwirte, die nicht über Lieferrechte verfügen.
43 Im Übrigen könnten diese Erwägungen, auch wenn angenommen würde, dass sie den integrierten oder einem Verband angehörenden Landwirte, die die Zuckerhersteller nicht selbst beliefern, entgegengehalten werden könnten, jedenfalls keine objektive Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung dieser beiden Kategorien von Landwirten gegenüber einem den Zuckerhersteller selbst beliefernden Landwirt sein.
44 Sie können insbesondere dann nicht geltend gemacht werden, wenn die für die Gewährung der speziellen Zahlung auf den Antrag einer Zwischenperson vorgesehenen Voraussetzungen letztlich zur Folge hätten, dass den betroffenen Landwirten der Vorteil dieser Zahlung vorenthalten wird, zum Beispiel in Fällen, in denen
diese Landwirte bei Untätigkeit der Zwischenperson nicht unmittelbar an ihrer Stelle einen Antrag auf die spezielle Zahlung stellen könnten;
die Einreichung eines Antrags auf die spezielle Zahlung durch eine Zwischenperson für Rechnung der Landwirte von der Voraussetzung abhängig wäre, dass diese selbst nach der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung anspruchsberechtigt ist, obwohl Art. 143ba der Verordnung Nr. 1782/2003 dieses Erfordernis nur für den Landwirt, der die spezielle Zahlung beansprucht, und nicht für die Zwischenperson, die ihn vertritt, vorsieht.
45 Folglich ist festzustellen, dass eine Behandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende objektiv nicht gerechtfertigt ist.
46 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von der Gewährung einer speziellen Zahlung für Zucker einen nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt ausschließt, der Zuckerrüben über einen über solche Rechte verfügenen Integrator an einen Zuckerhersteller liefert, wohingegen nach dieser Regelung einem über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der Zuckerrüben unmittelbar an einen Zuckerhersteller liefert, und auch einem nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der einem Erzeugerverband angehört und der Zuckerrüben über diesen über Lieferrechte verfügenden Verband an einen Zuckerhersteller liefert, eine spezielle Zahlung gewährt wird.
47 Es ist jedenfalls Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob der nationalen Regelung eine Auslegung gegeben werden kann, die mit dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
Kosten
48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von der Gewährung einer speziellen Zahlung für Zucker einen nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt ausschließt, der Zuckerrüben über einen über solche Lieferrechte verfügenden Integrator an einen Zuckerhersteller liefert, wohingegen nach dieser Regelung einem über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der Zuckerrüben unmittelbar an einen Zuckerhersteller liefert, und auch einem nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der einem Erzeugerverband angehört und der Zuckerrüben über diesen über Lieferrechte verfügenden Verband an einen Zuckerhersteller liefert, eine spezielle Zahlung gewährt wird.