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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.2010 – C-201/09

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2010:634

Zitiert von 33 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft das Rechtsmittel der ArcelorMittal Luxembourg SA (C-201/09 P) und das Rechtsmittel der Europäischen Kommission (C-216/09 P), zu dem die ArcelorMittal Belval & Differdange SA und die ArcelorMittal International SA ein Anschlussrechtsmittel eingelegt haben. Die Rechtsmittel richten sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission.

2 Ausgangspunkt der vorliegenden Rechtssache ist die Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger). In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die genannten Unternehmen, die ein und demselben Konzern angehörten, zwischen dem 1. Juli 1988 und 16. Januar 1991 gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen hätten, indem sie Preise festgesetzt, Quoten zugeteilt und Informationen über den Trägermarkt in der Gemeinschaft ausgetauscht hätten. Aus diesem Grund verurteilte die Kommission ARBED, TradeARBED und ProfilARBED als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro.

3 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie TradeARBED und ProfilARBED betrifft.

4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittel mehrere Fragen aufwerfen, die identisch oder doch eng verbunden mit den Fragen sind, die sich im Rahmen des gegen das Urteil vom 1. Juli 2009 (ThyssenKrupp Stainless/Kommission) eingelegten Rechtsmittels in der gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P) stellen, in der ich ebenfalls die Schlussanträge vortrage.

5 Die erste Frage betrifft die Auslegung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung, insbesondere über das Ruhen der Verfolgungsverjährung. Fraglich ist, ob bei einer Klageerhebung vor den Unionsgerichten das Ruhen relativ wirkt, d. h. nur gegenüber dem klagenden Unternehmen (Auffassung des Gerichts im angefochtenen Urteil), oder erga omnes; in letzterem Fall würde das Ruhen der Verjährung während des Verfahrens gegenüber allen Unternehmen wirken, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, ob sie Klage erhoben haben oder nicht (Auffassung der Kommission).

6 Die zweite Frage betrifft die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung. Die Kommission stützte sich nämlich, obwohl der EGKS-Vertrag am 23. Juli 2002 abgelaufen war, auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, um die Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festzustellen und zu ahnden.

7 Die dritte Frage betrifft die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von TradeARBED. Die Kommission erlegte nämlich zunächst ARBED die Verantwortung für dieses Verhalten auf, nachdem sie nachgewiesen hatte, dass ARBED tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihres Tochterunternehmens ausgeübt hatte. Anschließend erlegte die Kommission die Verantwortung für die ARBED zur Last gelegte Zuwiderhandlung ProfilARBED auf, da sie diese im Bereich der Trägerherstellung als wirtschaftliche Nachfolgerin von ARBED ansah. Somit wandte die Kommission nacheinander die beiden Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit an, die der Gerichtshof im Fall von Unternehmensgruppen zulässt.

8 Was die Haftung von ARBED betrifft, wird der Gerichtshof erneut nach Art und Umfang der Vermutung gefragt, der zufolge eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt und folglich für deren wettbewerbswidriges Verhalten haftet.

9 Was die Haftung von ProfilARBED betrifft, ist fraglich, ob es notwendig und überhaupt möglich war, erneut vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit abzuweichen und ProfilARBED die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten von ARBED und mittelbar von TradeARBED aufzuerlegen.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Die Bestimmungen des EGKS-Vertrags

10 Art. 65 KS bestimmt:

§ 1Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesonderea)die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;b)die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;c)die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.…

§ 4Nach Paragraf 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.

§ 5Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Paragrafen 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.

11 Der EGKS-Vertrag trat gemäß Art. 97 KS am 23. Juli 2002 außer Kraft.

B — Die Bestimmungen des EG-Vertrags

12 Der mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehobene Art. 305 Abs. 1 EG lautete:

Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.

C — Die Verordnung Nr. 1/2003

13 Wie bereits erwähnt, betrifft die Verordnung Nr. 1/2003 die Durchführung der in den Art. 81 EG und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln.

14 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. … Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

15 Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG oder 82 EG verstoßen.

16 Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 enthält die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung.

17 Diese Vorschriften sind im Wesentlichen die gleichen wie die der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

18 Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Zuwiderhandlung eine Geldbuße oder eine Sanktion verhängt hat.

19 Nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Verjährung jedoch durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen werden. Zu diesen Handlungen zählen Auskunftsverlangen, Nachprüfungsaufträge, die Einleitung eines Verfahrens und die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

20 Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 legen eine äußerste Frist fest. Sie bestimmen, dass die Verjährung nach jeder Unterbrechung von Neuem beginnt. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung ruht.

21 Nach Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 schließlich ruht die Verfolgungsverjährung, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.

II — Sachverhalt

22 Der Sachverhalt, wie er aus den Randnrn. 16 bis 37 des angefochtenen Urteils hervorgeht, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

23 ARBED stellte Stahlprodukte her. TradeARBED war eine 100 %ige Tochtergesellschaft von ARBED und für den Vertrieb der von ARBED hergestellten Stahlprodukte zuständig. Am 27. November 1992 wurde ProfilARBED als 100 %ige Tochtergesellschaft von ARBED zu dem Zweck errichtet, von diesem Zeitpunkt an die wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten von ARBED in der Trägerbranche fortzuführen.

24 1991 ließ die Kommission aufgrund von Entscheidungen gemäß Art. 47 KS in den Geschäftsräumen mehrerer Unternehmen, darunter TradeARBED, Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 richtete sie an die betroffenen Unternehmen, darunter TradeARBED, aber nicht ARBED, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. TradeARBED nahm ferner an einer Anhörung teil, die vom 11. bis 14. Januar 1993 stattfand.

25 Mit der Entscheidung 94/215/EGKS stellte die Kommission fest, dass 17 europäische Stahlerzeuger, darunter TradeARBED, zwischen dem 1. Juli 1988 und 31. Dezember 1990 an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen über den Trägermarkt in der Gemeinschaft beteiligt gewesen seien und dadurch gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen hätten. Daher setzte die Kommission gegen jedes Unternehmen, das an der Zuwiderhandlung beteiligt war, eine Geldbuße fest, u. a. auch gegen ARBED, die zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 11200000 ECU verurteilt wurde.

26 Am 8. April 1994 erhob ARBED Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

27 Mit Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, wies das Gericht die Klage weitgehend ab und setzte die Höhe der Geldbuße auf 10 Mio. Euro herab.

28 Mit Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, hob der Gerichtshof das genannte Urteil des Gerichts auf und erklärte die ursprüngliche Entscheidung, soweit sie ARBED betraf, wegen einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte für nichtig.

29 Nach dieser Nichtigerklärung beschloss die Kommission, wegen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung gewesen waren, ein neues Verfahren einzuleiten. Am 8. März 2006 richtete sie an ARBED, TradeARBED und ProfilARBED eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihnen ihre Absicht mitteilte, eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie gesamtschuldnerisch für die fraglichen Zuwiderhandlungen zur Verantwortung gezogen würden. Die Klägerinnen übermittelten ihre Antwort auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte am 20. April 2006.

30 Am 8. November 2006 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, die in den Art. 1 und 2 bestimmt:

Artikel 1Das aus [ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] bestehende Unternehmen hat unter Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS an einer Reihe von Vereinbarungen und verabredeten Praktiken teilgenommen, die die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Quoten und einen umfassenden Informationsaustausch auf dem Trägermarkt in der Gemeinschaft bezweckten oder bewirkten. Die Teilnahme des so zusammengesetzten Unternehmens an diesen Zuwiderhandlungen ist für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 16. Januar 1991 nachgewiesen.

Artikel 2Gegen [ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] als Gesamtschuldner wird für die in Art. 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro festgesetzt.

III — Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

31 Mit Klageschrift, die am 27. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben ARBED, TradeARBED und ProfilARBED gemäß den Art. 33 KS und 36 KS sowie den Art. 229 EG und 230 EG Klage gegen die streitige Entscheidung.

32 Die Unternehmen machten vier Klagegründe geltend.

33 Das Gericht hat den ersten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem die genannten Unternehmen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung und einen Befugnismissbrauch der Kommission geltend machten. Es hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen seien, dass sie die Kommission ermächtigten, nach dem 23. Juli 2002 Unternehmenskartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt worden sei und dass der EGKS- und der EG-Vertrag ein gemeinsames Ziel verfolgten, nämlich die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs. Außerdem sei nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Unionsgesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten.

34 Das Gericht hat auch den zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Regeln für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen gerügt wurde, zurückgewiesen. Insbesondere hat es entschieden, dass das Vorgehen der Kommission, ARBED und ihrer wirtschaftliche Nachfolgerin ProfilARBED die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von TradeARBED aufzuerlegen, nicht rechtsfehlerhaft sei und dass sowohl der bestimmende Einfluss von ARBED auf das Verhalten von TradeARBED als auch die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht habe, durch Beweise bestätigt würden.

35 Was den dritten Klagegrund betrifft, mit dem eine Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung geltend gemacht wurde, hat das Gericht die gerügte Verletzung in Bezug auf ARBED mit der Begründung verneint, dass die streitige Entscheidung aufgrund des Ruhens der Fristen während des ersten Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof innerhalb der fünf- und der zehnjährigen Verjährungsfrist erlassen worden sei. Weil das Gericht die Auffassung vertrat, dass das Ruhen nur inter partes und nicht erga omnes wirke, hat es in Bezug auf ProfilARBED und TradeARBED hingegen entschieden, dass die zehnjährige Verjährungsfrist verstrichen sei, und hat folglich die streitige Entscheidung ihnen gegenüber für nichtig erklärt.

36 Schließlich hat das Gericht den vierten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte von ARBED beanstandet wurde, zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass ARBED nicht dargetan habe, inwiefern die Dauer des Verwaltungsverfahrens die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte habe beeinträchtigen können.

37 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht daher die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie ProfilARBED und TradeARBED betraf, und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

38 ARBED und die Kommission haben mit Rechtsmittelschriften, die am 8. bzw. 15. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Im Rahmen ihrer Beantwortung des von der Kommission eingelegten Rechtsmittels haben ProfilARBED und TradeARBED Anschlussrechtsmittel eingelegt.

39 Mit Beschluss vom 10. September 2009 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

V — Vorbemerkungen

40 Vor der Prüfung der Rechtsmittel erscheint es geboten, auf das Wesen des Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln hinzuweisen.

41 Dieses Verfahren ist zwar, streng genommen, kein strafrechtliches Verfahren, gleichwohl jedoch quasi strafrechtlicher Natur. Die in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 bezeichneten Geldbußen sind ihrem Wesen und ihrer Bedeutung nach einer Strafe gleichzusetzen, und die Kommission wird in Anbetracht ihrer Untersuchungs-, Ermittlungs- und Entscheidungstätigkeit gegenüber den Unternehmen vor allem repressiv tätig. Meines Erachtens fällt dieses Verfahren daher unter den Begriff strafrechtlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und folglich muss es die in dieser Bestimmung in strafrechtlicher Hinsicht vorgesehenen Garantien aufweisen.

42 Dieser Standpunkt liegt auf gleicher Linie mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt für die Beantwortung der Frage, ob eine strafrechtliche Anklage vorliegt, auf drei Kriterien ab, nämlich auf die rechtliche Qualifikation der Zuwiderhandlung nach innerstaatlichem Recht, das Wesen der Sanktion als repressiv und abschreckend sowie die Schwere der angedrohten Sanktion gegen den Betroffenen. Das erste Kriterium hat nur formelle, relative Bedeutung, die beiden weiteren Kriterien gelten alternativ. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesen Prüfungsmaßstab auf zahlreiche Verwaltungssanktionen angewandt, zu denen auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden verhängte Sanktionen gehören. Angesichts des Zwecks des Wettbewerbsrechts (Schutz der öffentlichen Wirtschaftsordnung), des Wesens der Sanktionen (sowohl präventive als auch punitive Wirkung ohne jeden Schadensersatzgedanken) und deren Umfang (hohe finanzielle Sanktion) unterliegen diese Verfahren nämlich nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Garantien nach Art. 6 EMRK.

43 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt diesem Weg. Unter Hinweis auf die Besonderheit wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten wendet der Gerichtshof die elementaren Grundsätze des Strafrechts und die in Art. 6 EMRK niedergelegten grundlegenden Garantien an. So hat er im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni die Anwendbarkeit des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit auf die Wettbewerbsregeln bejaht. Im Urteil Hüls/Kommission hat er sich sodann auf den Grundsatz der in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung bezogen. In diesem Urteil hat der Unionsrichter ausgeführt, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der für sie verhängten Sanktionen in Verfahren wegen der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar ist, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können.

44 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 81 des Urteils Van Landewyck u. a./Kommission festgestellt hat, dass die Kommission, auch wenn sie nicht als Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK betrachtet werden kann, dennoch die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien zu beachten hat. Es erscheint mir unbestreitbar, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union u. a. die fraglichen Verfahrensgarantien enthält und dass diese von der Kommission selbstverständlich beachtet werden müssen.

45 Diese Erwägungen zeigen hinreichend, dass bei der Prüfung der vorliegenden Rechtsmittel der Beachtung der in den Art. 47 bis 49 der Charta und in Art. 6 EMRK anerkannten grundlegenden Garantien besondere Beachtung gebührt.

VI — Zum Rechtsmittel der Kommission (C-216/09 P)

46 Ich beginne die Untersuchung der vorliegenden Rechtssache mit der Prüfung des Rechtsmittels der Kommission. Da diese Prüfung einen einzigen Rechtsmittelgrund betrifft, der sich auf die Auslegung der Verjährungsvorschriften bezieht, beeinflusst sie nämlich die Prüfung des Anschlussrechtsmittels, das von ProfilARBED und TradeARBED eingelegt worden ist.

47 Mit ihrem Rechtsmittel macht die Kommission geltend, dass das Gericht die Vorschriften über das Ruhen der Verjährung in Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 rechtsfehlerhaft ausgelegt habe.

48 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass das in den genannten Bestimmungen vorgesehene Ruhen der Verjährung nur gegenüber dem klagenden Unternehmen, d. h. ARBED, wirke. Folglich ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sachverhalt im Hinblick auf ProfilARBED und TradeARBED verjährt sei.

A — Anträge der Beteiligten

49 Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die von ihr gegen ProfilARBED und TradeARBED festgesetzten Geldbußen aufgehoben werden, die Klage der genannten Unternehmen abzuweisen und ihnen die Kosten aufzuerlegen.

50 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragen ProfilARBED und TradeARBED, das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit damit die von der Kommission gegen sie festgesetzten Geldbußen aufgehoben werden. Außerdem legen sie ein Anschlussrechtsmittel für den Fall ein, dass der Gerichtshof der Kommission Recht gibt.

B — Zum einzigen Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung der Vorschrift über das Ruhen der Verjährung

51 Fraglich ist, ob bei einer Klageerhebung vor den Unionsgerichten das Ruhen der Verjährung relativ wirkt, d. h. nur gegenüber dem klagenden Unternehmen (Auffassung des Gerichts und von ProfilARBED und TradeARBED), oder erga omnes; in letzterem Fall würde das Ruhen der Verjährung während des Verfahrens gegenüber allen Unternehmen wirken, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, ob sie Klage erhoben haben oder nicht (Auffassung der Kommission). Art. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 schweigen hierzu, während die Unterbrechung der Verjährung ausdrücklich geregelt ist.

52 Diese Frage entspricht der Frage, die sich im Rahmen der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission stellt, in der ich — wie bereits erwähnt — ebenfalls die Schlussanträge vortrage. Der Gerichtshof hat erstmals über diesen Punkt zu befinden.

1. Das angefochtene Urteil

53 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht ausgeführt, das Ruhen der Verjährung müsse als Ausnahme vom Grundsatz der fünfjährigen Verjährung restriktiv gehandhabt werden. Außerdem hat es festgestellt, dass es nicht mehr erforderlich sei, dem Ruhen eine Wirkung erga omnes beizumessen, da das Ruhen zwangsläufig den Fall betreffe, in dem die Kommission bereits eine Entscheidung erlassen habe. Schließlich hat das Gericht ausgeführt, gemäß dem Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. sei die Wirkung gerichtlicher Verfahren relativ, wodurch grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass die Klage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung die Situation der anderen Adressaten der Entscheidung beeinflusse.

2. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

54 Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht stütze sich auf eine fehlerhafte wörtliche und übermäßig restriktive Auslegung der Art. 2 Abs. 3 und 3 der Entscheidung Nr. 715/78. Diese Auslegung widerspreche nicht nur dem teleologischen Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission vertreten habe, sondern auch dem In-rem-Ansatz, den offenbar der Rat der Europäischen Union im Rahmen der Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 2988/74 vertreten habe.

55 Im Übrigen wendet sich die Kommission gegen den Verweis auf das Urteil Kommission/AssiDöman Kraft Products u. a., in dem das Gericht die relative Wirkung eines Nichtigkeitsurteils bestätigt hat. Die Ratio dieses Urteils lasse sich nicht auf diejenigen Arten von Entscheidungen anwenden, bei denen — wie bei Untersuchungsmaßnahmen — die Anfechtung eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Verjährung bewirke.

56 Anders als bei endgültigen Entscheidungen könne sich die Nichtigerklärung solcher Maßnahmen auf die Möglichkeit der Kommission auswirken, das Verfahren gegen alle in die Zuwiderhandlung verwickelten Unternehmen fortzusetzen, auch wenn die Maßnahmen formal nur an ein einziges Unternehmen gerichtet würden. Daher würde es die ordnungsgemäße Durchführung des Wettbewerbsrechts beeinträchtigen, wenn die Rechtsprechung des genannten Urteils auf das Ruhen der Verjährung übertragen werde, während eine Auslegung im Sinne einer Wirkung erga omnes geeignet sei, die praktische Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren.

57 Durch das angefochtene Urteil werde die Kommission, wenn ein Unternehmen eine an es gerichtete Untersuchungsmaßnahme anfechte, gezwungen, ihre Untersuchung gegenüber den anderen involvierten Unternehmen fortzusetzen und in ihrer endgültigen Entscheidung Unterlagen zu verwenden, deren Rechtmäßigkeit ungewiss sei, da die endgültige Entscheidung andernfalls für nichtig erklärt werde. Da nämlich die Verjährungsfrist gegenüber den anderen Unternehmen weiterlaufe, könne sie nicht den Ausgang des die Untersuchungsmaßnahme betreffenden gerichtlichen Verfahrens abwarten.

58 Außerdem werde durch das angefochtene Urteil eine Umgehung der Zahlung der Geldbuße erleichtert. Das Unternehmen, dem gegenüber die Verjährung ruhe, könne nämlich einer Umstrukturierung unterzogen werden oder sein Vermögen auf ein anderes Unternehmen übertragen, was der Gruppe ermöglichen würde, die Zahlung der Geldbuße zu umgehen.

59 ProfilARBED und TradeARBED sind der Auffassung, der unterschiedliche Wortlaut von zwei Artikeln, die innerhalb derselben Entscheidung aufeinander folgten, könne nur als willentliche und bewusste Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden, zwischen der Wirkung der Unterbrechung und der Wirkung des Ruhens der Verjährung zu unterscheiden.

60 Die Verjährungsvorschriften sollten der Kommission nicht das Recht zur Verhängung von Sanktionen garantieren, sondern das Recht, in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit die der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen vor solchen Sanktionen zu schützen, sobald eine bestimmte Frist verstrichen sei. Da die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz abwichen, seien sie folglich, wie das Gericht hervorgehoben habe, restriktiv und somit zugunsten des Unternehmens auszulegen.

61 In diesem Zusammenhang weisen ProfilARBED und TradeARBED darauf hin, dass die ursprüngliche Entscheidung nur an ARBED gerichtet gewesen sei und folglich keine von ihnen anfechtbare Handlung darstelle. Daraus ergebe sich, ohne dass über die Wirkung erga omnes von Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 entschieden werden müsse, dass die Voraussetzungen für ein Ruhen der Verjährung ihnen gegenüber nicht erfüllt seien.

62 Selbst wenn man davon ausgehe, dass die ursprüngliche Entscheidung eine von ihnen anfechtbare Handlung darstelle, sei es mit der Inter-partes-Wirkung gerichtlicher Verfahren nicht vereinbar, dass die von ARBED erhobene Klage ihre Situation beeinflusse. Im Übrigen seien Untersuchungsmaßnahmen vorbereitende Handlungen und als solche nicht anfechtbar, so dass sich die Frage des Ruhens der Verjährung nicht stelle. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass es anfechtbare Untersuchungsmaßnahmen gebe, könne eine solche Klage keine Unterbrechung des Untersuchungsverfahrens bewirken. Die Kommission könne Formfehler jederzeit heilen. Folglich sei selbst in einem solchen Fall eine Erga-omnes-Wirkung der Vorschriften über das Ruhen der Verjährung durch nichts gerechtfertigt.

63 Was die behaupteten Möglichkeiten der Umgehung der Geldbuße betreffe, erinnern ProfilARBED und TradeARBED an die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken, die eine Übertragung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung, einschließlich der mit der Verjährung verbundenen Rechte, auf ein anderes Unternehmen erlaube.

64 Schließlich sei die Verordnung Nr. 2988/74 nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar, und gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei eine Berufung auf die Vorarbeiten zu dieser Verordnung nicht möglich, da sie nicht veröffentlicht worden seien und die Verordnung Nr. 2988/74 sie nicht erwähne.

3. Rechtliche Würdigung

65 Vor der Prüfung des einzigen Rechtsmittelgrundes sind einige Vorbemerkungen zu Wesen und Tragweite der Verjährungsvorschriften bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten erforderlich.

a) Vorbemerkungen

66 Die Verfolgungsverjährung stellt ein universelles, grundlegendes Prinzip unseres Rechts dar. Sie lässt sich definieren als ein Grund für das Erlöschen der Strafklage, der durch Ablauf einer bestimmten Zeitspanne seit dem Tag der Begehung der Zuwiderhandlung eintritt. Die Verfolgungsverjährung findet grundsätzlich auf alle Verstöße, auch die schwersten, Anwendung außer auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die nach völkerrechtlichen Vorgaben für unverjährbar erklärt worden sind. Bei Ablauf der Verjährungsfrist ist die Strafklage erloschen, und eine Verfolgung der an der Zuwiderhandlung Beteiligten ist nicht mehr möglich.

67 Mit der Verjährung soll Rechtsfrieden einkehren; sie entspricht einem gemeinsamen Bemühen um Rechtssicherheit. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, zur Verjährung ausgeführt, dass die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert [ist], unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, und dass eine Verjährungsfrist, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im Voraus festgelegt sein muss. Herkömmlicherweise werden verschiedene Begründungen für die Verjährung angeführt. Zunächst verliert eine Bestrafung mit der Zeit ihre Existenzberechtigung wegen des allmählichen Verschwindens der durch die Zuwiderhandlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung. Sodann wird — mehr im Sinne des Schutzes der Interessen der betreffenden Personen und Unternehmen — darauf abgehoben, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne die Beweise für die Zuwiderhandlung schwieriger zu sichern oder zu erbringen sind. Schließlich ermöglicht es die Verjährung vor allem, die Trägheit, Untätigkeit oder Fahrlässigkeit von Verfolgungsbehörden zu ahnden, und sie fördert eine Verurteilung der Zuwiderhandelnden innerhalb angemessener Frist.

68 Bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht tritt die Verjährung gemäß Art. 1 der Entscheidung 715/78 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 fünf Jahre nach Beendigung der Zuwiderhandlung ein. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Entscheidung und Art. 25 Abs. 3 dieser Verordnung kann die Verjährung jedoch durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen werden. Durch diese Unterbrechung wird die bereits laufende Frist rückwirkend wieder beseitigt und der Beginn einer neuen Frist gesetzt. Außerdem wirkt die Unterbrechung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

69 Überdies kann die Verjährung nach Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ruhen, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. In diesem Fall wird der Lauf der Verjährungsfrist zeitweilig angehalten.

70 Schließlich hat der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung und Art. 25 Abs. 5 der Verordnung vorgesehen, dass Verjährung eintritt, wenn eine maximale Frist von zehn Jahren verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat. Er hat jedoch hinzugefügt, dass sich diese Frist um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährung ruht.

b) Zur relativen oder absoluten Wirkung des Ruhens der Verjährung

71 Wie die Kommission in ihrem Vortrag und aus den gleichen Gründen, wie ich sie in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission dargelegt habe, meine ich, dass das Ruhen der Verjährung während des gerichtlichen Verfahrens gegenüber allen Unternehmen zu wirken hat, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, ob sie eine Klage erhoben haben oder nicht.

72 Ich teile also nicht den vom Gericht im angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt, und zwar aus drei Gründen.

73 Erstens berücksichtigt dieser Standpunkt nicht die objektive Natur der Verjährung. Denn die Verjährung knüpft nur an Tatsachen an. Sie hat realen Charakter, der von den betroffenen Personen unabhängig ist. Wenn die von der Kommission möglicherweise eingeleiteten Schritte durch die Verjährung hinfällig werden, werden von diesem Umstand somit alle relevanten Tatsachen erfasst und er kommt allen Beteiligten zugute.

74 Hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung geht dies ganz klar aus Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, heißt es hier doch, dass die Unterbrechung der Verjährung gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wirkt. Der Wortlaut von Art. 3 der Entscheidung und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung über das Ruhen der Verjährung ist allgemeiner gefasst und präzisiert diesen Punkt nicht. Angesichts des Schweigens der Vorschriften müssen meiner Ansicht nach jedoch die Wirkungen von Unterbrechung und Ruhen der Verjährung die gleichen sein. Beide stellen Ausnahmen von der Verjährung dar. Da diese objektiv ist, müssen Unterbrechung und Ruhen demnach auf die Tatsachen selbst bezogen werden. Das hat umso mehr zu gelten, als es hier um eine komplexe, kontinuierliche und vor allem kollektive Zuwiderhandlung geht.

75 Zweitens birgt die vom Gericht gewählte Lösung Gefahren. Die relative Wirkung des Ruhens der Verjährung kann nämlich dazu führen, dass die Kommission nicht mehr gegen ein zu Unrecht unbehelligt gebliebenes Unternehmen vorgehen kann, da dieses Vorgehen verjährt sein könnte.

76 Drittens ist die Lösung angreifbar, wenn sie auf die vorliegende Rechtssache angewandt wird, wenn wir davon ausgehen, dass ARBED aufgrund ihrer Weisungsbefugnis gegenüber TradeARBED mit dieser eine wirtschaftliche Einheit bildet und daher für ihre Zuwiderhandlung haftet. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Handlungen im Hinblick auf TradeARBED, die die Zuwiderhandlung tatsächlich beging, verjährt seien, während im Hinblick auf das als haftbar anzusehende Unternehmen, d. h. ARBED, keine Verjährung eingetreten sei.

77 Ich kann daher keinen Grund dafür erkennen, warum eine — mir gekünstelt vorkommende — Unterscheidung zwischen den Wirkungen eingeführt werden sollte, die die Unterbrechung der Verjährung einerseits und deren Ruhen andererseits für die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen haben.

78 Folglich bin ich der Ansicht, dass Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin gehend auszulegen sind, dass das Ruhen der Verjährung während des gerichtlichen Verfahrens gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wirkt, ob sie eine Klage erhoben haben oder nicht.

79 Angewandt auf die vorliegende Rechtssache führt dies dazu, dass gegenüber TradeARBED keine Verjährung eingetreten war, was mir im Hinblick auf die Regeln der Zurechenbarkeit, die wir auf den vorliegenden Fall angewandt haben, stimmiger erscheint. Dies bedeutet auch, dass die Handlungen im Hinblick auf ProfilARBED nicht verjährt waren, allerdings unter der Voraussetzung, dass dieses Unternehmen tatsächlich als an der Zuwiderhandlung beteiligt angesehen werden kann.

80 Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass das Ruhen der Verjährung nur gegenüber dem Unternehmen wirke, das die Nichtigkeitsklage erhoben habe, d. h. ARBED.

81 Angesichts dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung der Vorschrift über das Ruhen der Verjährung gerügt wird, stattzugeben.

c) Ergebnis

82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Rechtsmittel, das die Kommission in der Rechtssache C-216/09 P eingelegt hat, stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass das Ruhen der Verjährung nur gegenüber ARBED wirke.

83 In Übereinstimmung mit den von den Beteiligten eingereichten Schriftsätzen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Anschlussrechtsmittel, das ProfilARBED und TradeARBED in der Rechtssache C-216/09 P eingelegt haben, mit dem Hauptrechtsmittel, das ARBED in der Rechtssache C-201/09 P eingelegt hat, zu verbinden.

VII — Zum Hauptrechtsmittel von ARBED (C-201/09 P) und zu den Anschlussrechtsmitteln von ProfilARBED und TradeARBED (C-216/09 P)

84 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen ARBED, ProfilARBED und TradeARBED (im Folgenden: ARBED-Gruppe), das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

85 In ihrer Beantwortung des von ARBED eingelegten Rechtsmittels und in ihrer Erwiderung auf das von ProfilARBED und TradeARBED eingelegte Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission, die Rechtsmittel zurückzuweisen und der ARBED-Gruppe die Kosten aufzuerlegen.

86 Die ARBED-Gruppe macht vier im Wesentlichen identische Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung, einen Verstoß gegen die Regeln der Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken im Rahmen einer Unternehmensgruppe, die fehlerhafte Auslegung der Verjährungsvorschriften und die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte.

A — Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehlende Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung

87 Die ARBED-Gruppe macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 ihre Befugnis zur Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS verloren habe und dass es keine Rechtsvorschrift gebe, die die Kommission zur Anwendung dieser Bestimmung ermächtige.

1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

88 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 97 KS, zweitens ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003 und drittens die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht werden.

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 97 KS

89 Die ARBED-Gruppe trägt vor, dass Art. 97 KS das Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 vorsehe und dass die streitige Entscheidung, die auf Art. 65 KS gestützt sei, am 8. November 2006 erlassen worden sei. Indem das Gericht entschieden habe, dass die fraglichen Praktiken zu Recht auf der Grundlage von Art. 65 KS verfolgt worden seien, habe es gegen Art. 97 KS verstoßen und sei nicht auf ihr Vorbringen zur fehlenden Rechtsgrundlage eingegangen.

90 Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt worden sei. Nach Art. 305 Abs. 1 EG sei der EGKS-Vertrag eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung, und dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten sei, hätten sich ab dem 24. Juli 2002 die Rechtsgrundlagen, die Verfahren und die materiell-rechtlichen Vorschriften geändert. Die Verpflichtung der Organe, die unterschiedlichen Verträge kohärent auszulegen, könne nur innerhalb der durch die Verträge selbst festgelegten Grenzen erfüllt werden und daher nicht dazu führen, dass die Organe eine Bestimmung eines Vertrags, der sein Auslaufen für den 23. Juli 2002 vorsehe, nach diesem Zeitpunkt aufrechterhielten.

91 Die Urteile Klomp und Lucchini, auf die das Gericht seine Argumentation stütze, änderten nichts an diesem Ergebnis. Das erste Urteil habe sich nämlich auf eine Änderung des primären Gemeinschaftsrechts durch den Fusionsvertrag und nicht auf das Auslaufen eines Vertrags bezogen, und Gegenstand des zweiten Urteils sei eine Entscheidung gewesen, die gemäß dem EGKS-Vertrag erlassen worden sei, bevor und nicht nachdem dieser ausgelaufen sei.

92 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Sie betont insbesondere den einheitlichen Charakter der durch den EG-, den EGKS- und den Euratom-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung. Diese Rechtsordnung sei durch gemeinsame Ziele, gemeinsame Rechtssubjekte, gemeinsame Vorschriften und Verfahren sowie gemeinsame Organe gekennzeichnet. Insbesondere sähen die Art. 65 KS und 81 EG beide eine Zuständigkeit der Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofs vor. Nach der Rechtsprechung seien der EGKS-Vertrag und der EG-Vertrag Bestandteil des Gemeinschaftsrechts, bei dessen Anwendung Inkohärenzen zu vermeiden seien und der EGKS-Vertrag sowie der Euratom-Vertrag auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien unter Bezugnahme auf den EG-Vertrag auszulegen seien. In seiner Rechtsprechung habe der Gerichtshof die materiell-rechtlichen Vorschriften, nach denen Kartelle untersagt seien, im EGKS-Vertrag und im EG-Vertrag im Wesentlichen als gleichwertig angesehen und die Rechtsprechung zu Art. 81 EG auf Art. 65 § 1 KS übertragen.

93 Im Hinblick auf Art. 305 Abs. 1 EG hätten die Unionsgerichte stets die Auffassung vertreten, dass zum einen der EGKS-Vertrag für seinen spezifischen Anwendungsbereich eine lex specialis innerhalb der einheitlichen Rechtsordnung darstelle und zum anderen der EG-Vertrag, soweit Fragen nicht Gegenstand der Bestimmungen des EGKS-Vertrags seien, als lex generalis auf unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse anwendbar sein könne. Da der EG-Vertrag somit als subsidiäre Regelung während der gesamten Geltungsdauer des EGKS-Vertrags zur Verfügung gestanden habe, sei er bei Ablauf des EGKS-Vertrags auch für diesen spezifischen Anwendungsbereich in den Vordergrund gerückt. Insbesondere im Kartellrecht würden die Verbote und Sanktionen des Art. 65 KS lückenlos durch die Verbote und Sanktionen des Art. 81 EG wieder aufleben.

94 Wenn der EGKS-Vertrag ausgelaufen sei, ohne dass eine Übergangsregelung für Kartellfälle getroffen worden sei, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die Mitgliedstaaten die Kartelle, die während der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags entstanden seien, von der Anwendbarkeit des Art. 65 KS allein deshalb hätten ausschließen wollen, weil sie erst nach seinem Auslaufen entdeckt oder verfolgt worden seien. Im Fall eines auf Primärrecht gestützten Übergangs sei eine gesetzliche Übergangsregelung nämlich nicht notwendig, da es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreiche, auf die allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen, um die zeitliche Anwendbarkeit von Vorschriften unter Berücksichtigung ihres Zwecks und ihres Kontextes zu bestimmen.

95 Nach diesen Regeln sei auf Handlungen, die einem Verbot unterfielen, das materielle Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegolten habe. Der Umstand, dass Art. 65 § 1 KS Vorrang vor Art. 81 EG habe, während das beanstandete Verhalten aus dem gleichen Grund eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG darstelle, spreche für eine ununterbrochene Ahndungsbefugnis der Kommission. Die Sanktionen, die zum jetzigen Zeitpunkt verhängt werden könnten, beruhten auf den Art. 81 EG und 23 der Verordnung Nr. 1/2003, wobei der Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes (lex mitior) in Bezug auf Art. 65 § 5 KS weiterhin zu berücksichtigen sei.

96 Eine fehlende Befugnis zur Verfolgung und Verhängung von Sanktionen würde Art. 65 § 1 KS als grundlegende Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben unerlässlich sei, seiner praktischen Wirksamkeit berauben, indem eine nicht gerechtfertigte Amnestie für Handlungen gewährt würde, die während der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags stattgefunden hätten und verboten gewesen seien. Selbst die Mitgliedstaaten wären an der Strafverfolgung gehindert. Darüber hinaus würde ein solches Hindernis den fundamentalen Grundsatz verletzen, dass das Verfahren nach einem gerichtlichen Verfahren an dem Punkt wieder aufgenommen werden müsse, an dem der Verfahrensfehler begangen worden sei. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitgliedstaaten eine solche Amnestie und Unterbrechung der Kontinuität in einem Bereich gewollt hätten, in dem stets eine gemeinsame Politik vorgesehen gewesen sei,

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003

97 Die ARBED-Gruppe ist der Ansicht, das Gericht habe einen Befugnismissbrauch begangen und sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, als es die Zuständigkeit der Kommission auf die Verordnung Nr. 1/2003 gestützt habe. Die Verordnung sei nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen worden, und angesichts ihres Art. 4 und des Umstands, dass der EGKS-Vertrag nirgends erwähnt werde, verleihe sie der Kommission nur die Zuständigkeit für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 EG und 82 EG.

98 Ginge man davon aus, dass die Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen Art. 65 § 1 KS übertrage, verstieße sie gegen den EGKS-Vertrag, da dann mit der allein auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassenen Verordnung eine Änderung des EGKS-Vertrags beabsichtigt wäre. Nach der Rechtsprechung habe nämlich die kohärente Auslegung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Verträge keine Auswirkung auf die Befugnisse, die den verschiedenen Organen durch die Verträge verliehen seien, da die Organe im Rahmen des jeweiligen Vertrags nur diejenigen Befugnisse ausüben dürften, die ihnen durch diesen Vertrag eingeräumt worden seien.

99 Das Vorgehen des Gerichts führe zum einen dazu, dass dem Rat die Befugnis zur Entscheidung der Frage verliehen werde, welche Behörden für die Durchführung von Art. 65 KS zuständig seien, obwohl die Verfasser des EGKS-Vertrags diese Befugnis ausgeübt hätten, und zum anderen dazu, dass das Wesen der Zuständigkeit, die der EGKS-Vertrag der Kommission übertragen habe, geändert werde, da die Zuständigkeit nach Art. 65 KS ausschließlich sei, während sie nach der Verordnung Nr. 1/2003 mit der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden und der nationalen Gerichte konkurriere.

100 Die Auslegung, die das Gericht in Bezug auf das intertemporale Recht vorgenommen habe, beeinträchtige daher die jeweilige rechtliche Identität der einzelnen Verträge und verletze die Regeln der Normenhierarchie. Außerdem sei das Gericht im Hinblick auf Verfahrensvorschriften, materiell-rechtliche Vorschriften und Zuständigkeitszuweisungen einer Verwechslung erlegen. Aus der Rechtsprechung gehe zum einen hervor, dass die Frage nach der Zuständigkeit eines Organs der Frage, welche materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen anwendbar seien, vorausgehe, und zum anderen, dass die Rechtsgrundlage, die das Gemeinschaftsorgan zum Erlass eines Rechtsakts ermächtige, bei dessen Erlass in Kraft sein müsse.

101 Die Kommission ist der Ansicht, sie habe die streitige Entscheidung zu Recht auf Art. 65 § 1 KS gestützt, da die Zuwiderhandlung während der Gültigkeit dieser Bestimmung begangen worden sei und der EGKS-Vertrag Vorrang vor dem EG-Vertrag gehabt habe. Da diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ein Verbot enthalten habe und Art. 81 EG das gleiche Verbot enthalte, sei der Grundsatz nulla poena sine lege nicht verletzt.

102 Im Rahmen der einheitlichen Rechtsordnung und aufgrund der lückenlosen Übertragung der Befugnisse nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags ergäben sich die Zuständigkeit für die Ahndung der Zuwiderhandlungen und das anwendbare Verfahren aus Art. 81 EG und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003. Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 sei auf während der Gültigkeit des EGKS-Vertrags begangene Zuwiderhandlungen sowohl gegen Art. 81 EG als subsidiär anwendbare lex generalis als auch gegen Art. 65 KS als lex specialis mit gleichwertigem Inhalt anwendbar. Der in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Verweis auf Art. 81 EG erfasse aufgrund des Spezialitätsverhältnisses nämlich auch Art. 65 des EGKS-Vertrags.

103 Im Übrigen stehe diese Vorgehensweise im Einklang mit dem Grundsatz, dass die aktuell geltenden Verfahrensvorschriften auf die laufenden Verfahren anwendbar seien. Nach diesem Grundsatz werde das Verfahren zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung im Stahlbereich nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags durch das aus dem EG-Vertrag abgeleitete Recht geregelt, ohne dass dies die Anwendung des materiell-rechtlichen Verbots des Art. 65 § 1 KS auf laufende Verfahren beeinträchtigen würde.

104 Die Kommission verweist u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 7. September 1999, De Haan, und des Gerichts vom 19. September 2006, Lucchini/Kommission, und macht geltend, dass sie die aktuell anwendbaren Verfahrensvorschriften mit den materiell-rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung in Kraft gewesen seien, kombinieren könne und müsse.

105 In Anbetracht all dieser Umstände ist die Kommission der Auffassung, dass es für die Mitgliedstaaten nicht notwendig gewesen sei, ihr ausdrücklich die Befugnis zu übertragen, im Bereich des EGKS-Vertrags begangene Zuwiderhandlungen nach dem 23. Juli 2002 zu verfolgen, und dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Mitgliedstaaten Einwände dagegen gehabt hätten. Die Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags seien über zehn Jahre intensiv im Rat, im Europäischen Parlament und in der Kommission erörtert worden, und es seien Übergangsvorschriften erlassen worden, wenn sich dies als erforderlich herausgestellt habe.

c) Zum dritten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

106 Die ARBED-Gruppe ist der Auffassung, dass das Gericht seine Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage nicht ausreichend begründet habe. Das Gericht sei in keiner Weise auf das im Rahmen der Nichtigkeitsklage geltend gemachte Vorbringen eingegangen.

2. Rechtliche Würdigung

a) Zum ersten und zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 97 KS und gegen die Verordnung Nr. 1/2003

107 Die ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes sind zusammen zu prüfen. Mit den ersten beiden Teilen ersucht die ARBED-Gruppe den Gerichtshof im Wesentlichen, die Frage zu entscheiden, ob die Kommission nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS feststellen und ahnden konnte, indem sie ihre Zuständigkeit auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 stützte, die — wie bereits dargelegt — die Durchführungsverordnung zu Art. 81 EG ist.

108 Diese Frage entspricht im Wesentlichen der Frage, die sich im Rahmen des gegen das Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission eingelegten Rechtsmittels in der gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-352/09 P stellt, in der ich ebenfalls die Schlussanträge vortrage.

109 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission wie in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission eine Kombination von aus dem EGKS- und dem EG-Vertrag abgeleitetem materiellem und Verfahrensrecht vorgenommen, um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags zu ahnden. Die Kommission hat sich für die Feststellung der Zuwiderhandlung auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt. Für die Verhängung der Geldbuße gegen die betroffenen Unternehmen hat sie sich auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung gestützt. Allerdings hat sie in beiden Rechtssachen die Höhe der Geldbuße nicht nach der in dieser Bestimmung festgelegten Berechnungsmethode ermittelt, sondern nach der Methode des Art. 65 § 5 KS, in Anwendung des Grundsatzes lex mitior.

110 Da die Kommission diese Kombination in beiden Rechtssachen unter den gleichen Voraussetzungen vorgenommen und das Gericht eine im Wesentlichen identische Rechtmäßigkeitsprüfung durchgeführt hat, werde ich in gleicher Weise argumentieren wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission.

111 Die Kommission hat die genannte Kombination vorgenommen, weil es keine Übergangsbestimmung gibt, die ihr die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags ermöglicht hätte. Folglich gibt es keine Vorschrift, die es ihr erlauben würde, die Beachtung der Rechte und Pflichten aus dieser Bestimmung sicherzustellen, wenn es ihr wegen der späten Entdeckung der wettbewerbswidrigen Handlungen oder, wie im vorliegenden Fall, wegen der Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung nicht gelingt, vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags eine Entscheidung zu erlassen.

112 Keine der beiden Durchführungsverordnungen zu den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, also weder die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 noch die Verordnung Nr. 1/2003, bezieht sich auf Sachverhalte, die sich unter der Geltung des EGKS-Vertrags zugetragen haben. Nur die Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags spricht diese Situation an. Deren Nr. 31 sieht nämlich vor:

Stellt die Kommission bei Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Vereinbarungen in einem unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich einen Verstoß fest, so sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Eintreten der Fakten, die den Verstoß darstellen, in Kraft waren. In jedem Fall gilt für das Verfahren nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das EG-Recht …

113 Wegen dieser Lücke entschied sich die Kommission für einen ersten Lösungsweg, der vom Gericht mit Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP/Kommission, Riva Acciaio/Kommission (T-45/03), Feralpi Siderurgica/Kommission (T-77/03) und Ferriere Nord/Kommission (T-94/03), verworfen worden ist. In jeder dieser Rechtssachen hatte die Kommission ihre Zuständigkeit ausschließlich auf die Bestimmungen des EGKS-Vertrags gestützt, obwohl dieser ausgelaufen war. So hatte sie sich in der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 gegenüber der Ferriere Nord SpA für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS auf Art. 65 § 4 KS und für die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen auf Art. 65 § 5 KS gestützt.

114 Das Gericht hat alle diese Entscheidungen wegen fehlender Zuständigkeit für nichtig erklärt. Insbesondere hat es darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Gemeinschaftsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss.

115 In keiner dieser Rechtssachen hat die Kommission ein Rechtsmittel eingelegt.

116 In der vorliegenden Rechtssache stellt die Kommission daher wie in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission einen neuen Lösungsweg vor, indem sie ihre Entscheidung auf eine Kombination des materiellen Rechts nach dem EGKS-Vertrag und des aus dem EG-Vertrag abgeleiteten Verfahrensrechts, das zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung galt, gründet.

117 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Kombination unter Berufung auf eine teleologische Auslegung der vom Unionsgesetzgeber eingeführten Vorschriften bestätigt. Es hat — wie im Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission — die Befugnis der Kommission zum Erlass einer solchen Entscheidung bejaht und dies in drei Schritten begründet. Zunächst hat es in den Randnrn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils auf die Natur und die Tragweite des EGKS-Vertrags in der Rechtsordnung der Union hingewiesen. Sodann hat es sich in den Randnrn. 59 bis 64 dieses Urteils auf die Kohärenz und die Übereinstimmung der von den beiden Verträgen verfolgten Ziele berufen und dabei die vom Gerichtshof entwickelten Auslegungsregeln angewandt. In den Randnrn. 65 bis 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich geprüft, ob die Kommission bei ihrem Vorgehen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und insbesondere die Grundsätze über das intertemporale Recht beachtet hat.

118 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich — wie das Gericht — darlegen, dass diese Rechtsgrundlage wirksam ist, und dazu dessen Argumentationslinien aufgreifen.

119 In der Rechtsordnung der Union stellte der EGKS-Vertrag eine spezifische Regelung für den Stahl- und den Steinkohlensektor dar, die von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abwich. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Verträgen war in Art. 305 EG geregelt. Nach dieser Bestimmung war die Anwendung des EG-Vertrags und des aus diesem abgeleiteten Rechts auf Waren, die zum Stahl- und Steinkohlensektor gehörten, dann ausgeschlossen, wenn die betreffenden Fragen Gegenstand einer spezifischen Regelung des EGKS-Vertrags waren.

120 Fehlten jedoch spezifische Bestimmungen, waren der EG-Vertrag und seine Durchführungsbestimmungen auf zu dieser sektorenbezogenen Gemeinschaft gehörende Erzeugnisse anwendbar, und nach dem Ende der Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 erstreckte sich der allgemeine Anwendungsbereich des EG-Vertrags auch auf die ursprünglich im EGKS-Vertrag geregelten Sektoren.

121 Dieses Aufeinanderfolgen der Regelungswerke des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags vollzog sich im Rahmen einer funktionellen Einheit zwischen den beiden Gemeinschaften. Der Gerichtshof hat das Bestehen einer einheitlichen Rechtsordnung sehr früh anerkannt. Auch hat er das Bestehen einer kontinuierlichen Rechtsordnung anerkannt, in der bei Änderung der Gesetzgebung die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten war, soweit der Unionsgesetzgeber nicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht hatte.

122 Die Urteile Busseni und Lucchini veranschaulichen, wie der Gerichtshof diese funktionelle Einheit zwischen den beiden Verträgen versteht. Diese beiden Rechtssachen betrafen die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Vorschriften des EGKS-Vertrags.

123 Die erste Sache betraf den Fall, dass diese Zuständigkeit entgegen Art. 234 EG nicht ausdrücklich in Art. 41 KS vorgesehen war. Um diese Lücke zu schließen, ist der Gerichtshof über im Wortlaut der beiden Bestimmungen bestehende Unterschiede hinausgegangen und hat auf die mit ihnen verfolgten gemeinsamen Zwecke sowie auf das Ziel und die Kohärenz der Verträge abgestellt. So hat er ausgeführt: Es widerspräche [diesem] Ziel und [dieser] Kohärenz …, wollte man die Feststellung des Sinns und der Bedeutung von Bestimmungen, die auf dem [EG]- und dem EAG-Vertrag beruhen, in letzter Instanz … dem Gerichtshof übertragen, … diese Feststellung aber für Normen, die auf den EGKS-Vertrag zurückgehen, allein den zahlreichen nationalen Gerichten überlassen, deren Auslegung divergieren kann, und dem Gerichtshof die Befugnis zur einheitlichen Auslegung dieser Normen entziehen [ ].

124 Diese Argumentation hat der Gerichtshof sodann in der Rechtssache Lucchini angewandt. In dieser ging es um einen Sachverhalt, bei dem der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Beantwortung von Vorlagefragen zur Auslegung und Anwendung des EGKS-Vertrags wegen dessen Auslaufens verloren hatte. Der Gerichtshof hat eingeräumt, dass Art. 41 KS tatsächlich nicht mehr herangezogen werden kann, und dann festgestellt, dass es nicht nur dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwiderliefe, sondern auch mit der Kontinuität der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar wäre, wenn er nicht dazu berufen wäre, eine einheitliche Auslegung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen.

125 Meiner Ansicht nach hat das Gericht der Kommission die streitige Befugnis auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zuerkannt. Nach der Auffassung des Gerichts werden die Art. 65 § 1 KS und 81 EG unabhängig von den Unterschieden in ihrem Wortlaut vom Unionsrichter gleich ausgelegt und verfolgen die gleichen Ziele.

126 Schon aufgrund des Wortlauts der Art. 65 § 1 KS und 81 Abs. 1 EG lässt sich feststellen, dass die Mitgliedstaaten für die Gemeinschaften die gleichen Regeln und den gleichen Tätigkeitsbereich festlegen wollten. So unterschiedlich diese Bestimmungen auch abgefasst sind, drücken sie doch beide die gleichen Notwendigkeiten aus, nämlich die, einen gemeinsamen Markt zu errichten, auf dem ein gesunder und wirksamer Wettbewerb herrscht, und die, zu diesem Zweck ein Verbot von Vereinbarungen zu verhängen, die eine Verfälschung des normalen Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wie das Gericht festgestellt hat, ist das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb in den Bereichen Stahl und Steinkohle somit durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, sondern im Rahmen des EG-Vertrags schlicht fortgesetzt worden. Außerdem werden durch die Art. 65 § 1 KS und 81 Abs. 1 EG die gleichen rechtlichen Interessen geschützt. Hinsichtlich der Handlungsmöglichkeiten beruhen diese beiden Bestimmungen auf gleichartigen Prämissen, und ihre Durchführung obliegt derselben Behörde, nämlich der Kommission.

127 Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht ist meines Erachtens das Gericht zutreffend zu der Folgerung gelangt, dass die Kontinuität der Gemeinschaftsrechtsordnung und der für ihr Funktionieren maßgeblichen Ziele erfordern, dass die Europäische Gemeinschaft als Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bei im Rahmen des EGKS-Vertrags entstandenen Situationen für die Einhaltung der sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für Einzelpersonen geltenden Rechte und Pflichten Sorge trägt. Die Annahme, dass die Gemeinschaft nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags diese Möglichkeit nicht mehr hätte, verstieße meiner Ansicht nach daher gegen den Zweck und die Kohärenz der Verträge, die vom Unionsgesetzgeber gewollt sind, und wäre mit der Kontinuität der vom Gerichtshof anerkannten Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar.

128 Diese Auslegung kann natürlich nur gelten, wenn die Gemeinschaft — hier vertreten durch die Kommission — bei ihrem Vorgehen die allgemeinen Grundsätze über das intertemporale Recht beachtet. Diese Grundsätze, auf die das Gericht in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, sind folgende.

129 Verfahrensvorschriften sollen für alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Kommission muss mit anderen Worten den unter der Geltung des EGKS-Vertrags begangenen Verstoß in der Form und nach dem Verfahren ahnden, die in den bei Erlass ihrer Entscheidung in Kraft befindlichen, d. h. den im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen, Bestimmungen vorgeschrieben waren.

130 Das gilt jedoch nicht für die materiell-rechtlichen Vorschriften. Diese gelten nicht rückwirkend, sofern nicht der Unionsgesetzgeber etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat. Diese Regel erlaubt es, die Rechtssicherheit für die Einzelpersonen zu gewährleisten, denen ganz einfach ermöglicht werden muss, über die Grenzen ihrer individuellen Freiheit informiert zu werden, ohne später durch ein rückwirkendes Gesetz in ihren Planungen überrascht zu werden.

131 Diese Regel folgt aus dem in Art. 49 Abs. 1 der Grundrechtecharta und Art. 7 Abs. 1 EMRK niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Straftaten und Strafen.

132 Art. 49 Abs. 1 der Grundrechtecharta lautet:

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

133 Diesem Grundsatz entspricht meiner Ansicht nach die vom Gericht in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils angestellte Analyse völlig. Denn Art. 65 § 1 KS, der die Zuwiderhandlung definiert, stellte die anwendbare materiell-rechtliche Vorschrift dar, die von der Kommission auch tatsächlich angewandt wurde. Die streitige Entscheidung betraf einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandenen rechtlich relevanten Sachverhalt, da sich dieser vom 1. Juli 1988 bis 16. Januar 1991 erstreckte. Überdies waren der EGKS-Vertrag — unter Berücksichtigung seiner Natur als lex specialis — und seine Durchführungsbestimmungen tatsächlich die einzigen Vorschriften, die vor seinem Auslaufen auf diese Fallgestaltung anwendbar waren. Und schließlich hatte der Unionsgesetzgeber, wie das Gericht hervorgehoben hat, keine rückwirkende Anwendung von Art. 81 EG nach Auslaufen des EGKS-Vertrags vorgesehen.

134 Die Kommission hat also mit dem Erlass der streitigen Entscheidung tatsächlich eine Handlung missbilligt, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme einen Verstoß darstellte. Als dieser Verstoß zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 16. Januar 1991 begangen wurde, war er in Art. 65 § 1 KS klar und genau definiert. Außerdem war er mit einer in Art. 65 § 5 KS klar festgelegten Sanktion belegt. Die Unternehmen waren sich somit über die Folgen ihres Handelns völlig im Klaren, und zwar in gleichem Maße im Rahmen des ersten Verfahrens, das zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung geführt hatte, wie auch des vorliegenden Verfahrens.

135 Was nun die Verfahrensvorschriften betrifft, wissen wir, dass im Rahmen der Durchführung von Art. 81 EG die Bestimmungen, die die Kommission zum Erlass einer Verbotsentscheidung sowie zur Verhängung einer Sanktion gegen die Unternehmen, die Art. 81 EG zuwidergehandelt haben, ermächtigen, seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 am 1. Mai 2004 die Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 dieser Verordnung sind. Das Gericht, das diese Bestimmungen als Verfahrensvorschriften eingestuft hat, hat somit deren unmittelbare Anwendung bestätigt.

136 Im letztgenannten Punkt weicht meine Beurteilung von derjenigen des Gerichts ab. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ermächtigt nämlich die Kommission nicht nur zur Verhängung einer Geldbuße. Er legt auch deren Höhe fest. Unter diesen Umständen dürfte es sich bei dieser Bestimmung um eine materiell-rechtliche Vorschrift handeln.

137 Wie allerdings eindeutig aus Randnr. 475 der Begründung der streitigen Entscheidung hervorgeht, hat sich die Kommission auf die genannte Bestimmung gestützt, um über eine Sanktionsbefugnis gegenüber der ARBED-Gruppe zu verfügen. Die Höhe der Geldbuße hat sie gemäß dem in Art. 49 Abs. 1 der Grundrechtecharta enthaltenen Grundsatz lex mitior nach Art. 65 § 5 KS berechnet, damit der ARBED-Gruppe die leichtere Sanktion zugute kommt.

138 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen meine ich daher, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es befunden hat, dass sich die Kommission bei einer Sachlage wie der in Rede stehenden auf die Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 stützen durfte, um die Kartelle, die in dem zum Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags gehörenden Wirtschaftszweig gegründet worden waren, festzustellen und zu ahnden.

139 Ich habe jedoch festzustellen, dass die Kommission entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils nicht gleich nach dem 23. Juli 2002, dem Tag des Auslaufens des EGKS-Vertrags, sondern erst ab dem 1. Mai 2004, als die Verordnung Nr. 1/2003 in Kraft trat, in dieser Weise vorgehen konnte.

140 Dieser Fehler, der auch im Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission begangen worden ist, hat jedoch keine Auswirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits.

141 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils

142 Die Verpflichtung zur Begründung der Urteile ergibt sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts.

143 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Für eine Klage nach Art. 230 EG bedeutet das Begründungserfordernis, dass das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe prüfen und die Gründe für die Zurückweisung des Klagegrundes oder für die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung darlegen muss.

144 Im Urteil Connolly/Kommission hat der Gerichtshof jedoch der Verpflichtung, sich mit den vorgebrachten Klagegründen zu befassen, Grenzen gesetzt. Er hat festgestellt, dass die Begründung eines Urteils in Anbetracht der Umstände des betreffenden Falls zu beurteilen ist und nicht voraussetzt, dass sich das Gericht detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument [befasst], insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt war und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützte.

145 Angesichts dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass das Gericht auf das Vorbringen der ARBED-Gruppe rechtlich hinreichend eingegangen ist. Es hat ordnungsgemäß dargelegt, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach das Vorgehen der Kommission für zulässig zu erklären ist. Dadurch hat zum einen die ARBED-Gruppe die Möglichkeit erhalten, einzelne Aspekte der Prüfung der Kommission zu kritisieren, und zum anderen ist der Gerichtshof in die Lage versetzt worden, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht.

146 Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass die Begründung, die das Gericht in den Randnrn. 56 bis 69 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, nicht zu beanstanden ist, und ich schlage dem Gerichtshof vor, den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

c) Ergebnis

147 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund, mit dem das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung beanstandet wird und der im Rahmen des von ARBED eingelegten Rechtsmittels (C-201/09 P) sowie des von TradeARBED und ProfilARBED eingelegten Anschlussrechtsmittels (C-216/09 P) geltend gemacht worden ist, unbegründet und zurückzuweisen ist.

B — Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen die Regeln für die Zurechnung wettbewerbswidriger Praktiken in einer Unternehmensgruppe

148 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wenden sich ARBED und ProfilARBED dagegen, dass sie für die Zuwiderhandlung des Tochterunternehmens TradeARBED haftbar gemacht werden.

149 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen die Grundsätze der rechtlichen Autonomie juristischer Personen, der unternehmerischen Freiheit und der persönlichen Verantwortlichkeit, zweitens eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, und drittens Rechtsfehler bei der Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von ARBED auf TradeARBED geltend gemacht werden.

150 Auch wenn die Argumente, die im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes vorgetragen werden, in beiden Rechtsmitteln nahezu identisch sind, verfolgen ARBED und ProfilARBED mit ihnen unterschiedliche Ziele. Daher ist im Rahmen der Prüfung dieser Argumente nach der Situation des jeweiligen Unternehmens zu differenzieren.

1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

a) Zu der von der Kommission in der Rechtssache C-201/09 P erhobenen Einrede der Unzulässigkeit

151 Die Kommission trägt in ihren Schriftsätzen vor, dass der zweite Rechtsmittelgrund, soweit er von ARBED geltend gemacht werde, unzulässig sei. ARBED stelle nämlich in Frage, dass die Zuwiderhandlung ProfilARBED zugerechnet werden könne, obwohl ProfilARBED nicht am Verfahren in der Rechtssache C-201/09 P beteiligt sei.

152 Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unerheblich. ARBED beanstande nämlich lediglich, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung der tatsächlichen Kontrolle in dieser Rechtssache angewandt worden sei. Sie wende sich nicht gegen die Randnrn. 96 bis 98 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft durch andere Tatsachen nachgewiesen habe.

b) Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der rechtlichen Autonomie juristischer Personen, der unternehmerischen Freiheit und der persönlichen Verantwortlichkeit

153 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes erhebt die ARBED-Gruppe drei Rügen.

154 Mit der ersten Rüge macht die ARBED-Gruppe geltend, dass das Gericht den im Wettbewerbsrecht entwickelten Unternehmensbegriff in der vorliegenden Rechtssache fehlerhaft angewandt habe. Zwar könnten nach diesem Begriff rechtlich selbständige Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, doch die Kommission habe diesen Begriff nur verwendet, um die Anwendung von Art. 81 EG auf Vereinbarungen innerhalb von Unternehmensgruppen und die Anwendung der Regelung von Zusammenschlüssen auf Übernahmen innerhalb von Unternehmensgruppen auszuschließen.

155 Mit der zweiten Rüge macht die ARBED-Gruppe geltend, dass das Gericht, indem es ARBED und ProfilARBED die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von TradeARBED auferlegt habe, gegen den Grundsatz der rechtlichen Autonomie juristischer Personen und insbesondere der Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe verstoßen habe. Nach diesem Grundsatz sei eine Tochtergesellschaft, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, voll rechtsfähig und müsse daher für ihre eigenen Handlungen haften, selbst wenn sie zu 100 % von der Muttergesellschaft beherrscht werde. Dieser Grundsatz zähle zu den Eckpfeilern des Gesellschaftsrechts.

156 Im gleichen Sinne hat die ARBED-Gruppe in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass das Gericht gegen den in Art. 16 der Grundrechtecharta festgelegten Grundsatz der unternehmerischen Freiheit verstoßen habe, indem es der gesamten Unternehmensgruppe Handlungen zugerechnet habe, die von einer einzigen Gesellschaft der Gruppe begangen worden seien. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass jeder das Recht habe, im Rahmen einer rechtlichen Einheit, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und deren Haftung auf die Handlungen der betreffenden Gesellschaft beschränkt sei, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

157 Aus diesem Grund habe das Gericht auch gegen den Grundsatz verstoßen, dass nur bestraft werden könne, wem die Tat zuzurechnen sei.

158 Mit ihrer dritten Rüge wenden sich ARBED und ProfilARBED gegen das Vorgehen des Gerichts, ihnen gleichzeitig eine Zuwiderhandlung zuzurechnen, die von einem dritten Unternehmen der Gruppe — TradeARBED — begangen worden sei. Diese Vorgehensweise führe nämlich zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zum Nachteil von ProfilARBED, da diese im Gegensatz zum Mutterunternehmen nicht die Möglichkeit habe, die Vermutung, sie übe einen bestimmenden Einfluss aus, zu widerlegen. ARBED und ProfilARBED sind der Auffassung, dass diese Inkohärenz einem Begründungsmangel gleichzusetzen sei.

159 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Zunächst erinnert sie an den Inhalt des wettbewerbsrechtlichen Unternehmensbegriffs. Sodann widmet sie sich ausführlich der Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken in einer Unternehmensgruppe.

160 Außerdem trägt sie vor, dass der Grundsatz der rechtlichen Autonomie juristischer Personen, der ihr in der Gemeinschaftsrechtsprechung nicht bekannt sei, zahlreiche Ausnahmen kenne (z. B. den Fall der wirtschaftlichen Nachfolge zwischen Unternehmen). Der Grundsatz könne allerdings notwendig sein, um den Adressaten einer Verbotsentscheidung oder die juristische Person, die für eine Zuwiderhandlung hafte, zu bestimmen.

c) Zum zweiten Teil: fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann

161 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet die ARBED-Gruppe die Argumentation des Gerichts in den Randnrn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils, wonach vermutet werde, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft halte, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe und folglich für deren wettbewerbswidriges Verhalten hafte. Die ARBED-Gruppe erhebt in diesem Zusammenhang zwei Rügen.

162 Mit der ersten Rüge beanstandet sie, das Gericht habe gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen. Zunächst verweist die ARBED-Gruppe auf den Grundsatz der rechtlichen Autonomie juristischer Personen, den sie im Rahmen des ersten Teils geltend gemacht hat. Sodann beruft sie sich unter Anführung des Urteils des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, auf den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung. In diesem Urteil habe das Gericht entschieden, dass die Beachtung dieses Grundsatzes von der Kommission den Nachweis verlange, dass jedem Unternehmen, das Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei, spezifische Vorwürfe zur Last gelegt werden könnten.

163 Mit der zweiten Rüge macht die ARBED-Gruppe geltend, dass die Urteile, die das Gericht anführe, sein Ergebnis nicht stützten.

164 Zum einen sei das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, nicht einschlägig, weil der Gerichtshof in dieser Rechtssache nicht über die Möglichkeit habe entscheiden müssen, einer Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, sondern über den Nachweis der Beteiligung der Muttergesellschaft an einer Zuwiderhandlung. Außerdem hätten die Tochter- und die Muttergesellschaft in der genannten Rechtssache dieselben satzungsmäßigen Organe gehabt, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall sei.

165 Zum anderen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, nirgends festgestellt, dass die 100 %ige Kontrolle einer Gesellschaft ausreiche, um die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen. Anders als in der vorliegenden Rechtssache habe sich die Muttergesellschaft im Verwaltungsverfahren bereit erklärt, die Verantwortung für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu übernehmen. Außerdem habe die Kommission in der dem Urteil zugrunde liegenden Entscheidung einen Ansatz verfolgt, der darin bestehe, die Entscheidung an die Muttergesellschaft zu richten, wenn ausdrückliche Beweise für deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung vorlägen.

166 Die Kommission widerspricht insbesondere der von der ARBED-Gruppe vertretenen Auslegung der beiden genannten Urteile.

d) Zum dritten Teil: Rechtsfehler bei der Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von ARBED auf TradeARBED

167 Die ARBED-Gruppe kritisiert Randnr. 96 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass die von der Kommission erbrachten Beweise nicht die tatsächliche konkrete Teilnahme von ARBED an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen bestätigen, wohl aber deren bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von TradeARBED und die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht hat.

168 Erstens habe das Gericht zu Unrecht die von der Kommission ausdrücklich verworfene Vermutung der Teilnahme angewandt. Es habe somit unter Überschreitung seiner Befugnisse seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung der Kommission gesetzt und in Bezug auf die ursprüngliche und die streitige Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen. In diesen Entscheidungen habe die Kommission nämlich festgestellt, dass von diesem Einfluss nicht derart Gebrauch gemacht worden sei, dass ARBED als an der Zuwiderhandlung beteiligt angesehen werden könne. Folglich habe — ungeachtet der Frage, welcher Art der bestimmende Einfluss von ARBED auf ihr Tochterunternehmen gewesen sein möge — die Ausübung dieses Einflusses keine Weisung im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln enthalten.

169 Zweitens beruhe die Verantwortung von Mutterunternehmen nach den Urteilen AEG-Telefunken/Kommission und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission auf ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Zuwiderhandlung.

170 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen.

2. Rechtliche Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes, soweit er von ARBED geltend gemacht wird (C-201/09 P)

171 Was ARBED betrifft, stellt sich die Frage, ob sie als Muttergesellschaft von TradeARBED für deren Handlungen haftbar gemacht werden durfte. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht nämlich, nachdem es festgestellt hatte, dass ARBED 100 % des Kapitals von TradeARBED halte, vermutet, dass die Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, so dass beide als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 65 § 1 KS betrachtet werden und daher gesamtschuldnerisch für das ihnen zur Last gelegte Verhalten haftbar gemacht werden könnten, wobei die Handlungen von TradeARBED somit ARBED zuzurechnen seien.

a) Zur Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes

172 Wie von der Kommission vorgebracht, ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, soweit er ProfilARBED betrifft, da sie am Verfahren in der Rechtssache C-201/09 P nicht beteiligt ist. Meiner Meinung nach ist die Unzulässigkeit jedoch auf die dritte Rüge des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes beschränkt, mit der ARBED eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf ProfilARBED geltend macht.

173 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die dritte Rüge des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

b) Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der rechtlichen Autonomie juristischer Personen, der unternehmerischen Freiheit und der persönlichen Verantwortlichkeit

i) Zur ersten Rüge: Fehlerhafte Anwendung des Unternehmensbegriffs

174 Diese Rüge betrifft die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils:

87 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird; eine solche Organisation kann an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein …

88 Nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im vorstehend genannten Sinne darstellen, gibt somit der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten. Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht stellen nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar, wenn sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen …

175 Der wettbewerbsrechtliche Unternehmensbegriff ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Unter dem Begriff ist eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird. Die Einstufung erfolgt daher unabhängig von der Art der Organisation und Finanzierung oder der Rechtsform der genannten Einheit, und ihr Bestehen kann aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden.

176 In Bezug auf Unternehmensgruppen steht somit fest, dass die formale Trennung, die sich daraus ergibt, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften jeweils eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nicht entscheidend ist. Entscheidendes Kriterium ist das einheitliche Vorgehen der Gesellschaften auf dem Markt.

177 In den Randnrn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils hat das Gericht folglich eine Definition des Unternehmensbegriffs vertreten, die mit der in ständiger und umfangreicher Rechtsprechung entwickelten Definition übereinstimmt, die ARBED im Rahmen ihrer ersten Rüge (bewusst) zu übergehen scheint.

178 Diese Auslegung des Unternehmensbegriffs führt dazu, dass die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf Vereinbarungen zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft ausgeschlossen ist, da es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen handelt. Entgegen dem Vorbringen von ARBED im Rahmen der ersten Rüge ist dies jedoch nicht die einzige Folge dieser Auslegung. Sie gilt auch unter umgekehrten Vorzeichen. So ist seit Langem — seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, — anerkannt, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen befolgt, die die Muttergesellschaft ihr insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten erteilt. Unter diesen Umständen sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft nach Auffassung des Gerichtshofs Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und damit ein einziges Unternehmen.

179 Meiner Ansicht nach ist die erste Rüge, mit der eine fehlerhafte Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Unternehmensbegriffs bestandet wird, daher unbegründet.

ii) Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit

180 ARBED beruft sich auf die Grundsätze der rechtlichen Autonomie juristischer Personen und der unternehmerischen Freiheit, um ihre Auffassung zu verteidigen, dass TradeARBED, da sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, allein für ihre Handlungen haften müsse. ARBED ist der Ansicht, dass sie für die Zuwiderhandlung nicht haftbar gemacht werden dürfe, da sie nicht tatsächlich an ihrer Begehung beteiligt gewesen sei. Aus diesem Grund kommt ARBED zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz verletzt sei, wonach nur bestraft oder mit Sanktionen belegt werde, wem die Tat zuzurechnen sei. Ich werde deshalb die Rüge unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit prüfen und zunächst dessen Natur und Tragweite in Erinnerung rufen.

181 Der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit stellt eine aus dem Strafrecht stammende grundlegende Garantie dar, die den Strafanspruch des Staates beschränkt. Nach diesem Grundsatz kann ein strafbares Verhalten nur dem Täter selbst zugerechnet werden, und nach dem Grundsatz, dass nur bestraft wird, wem die Tat zuzurechnen ist, kann eine Strafe niemand anderem als dem Schuldigen auferlegt werden.

182 Der Gerichtshof hat die Anwendbarkeit des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit im Fall eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln angesichts der Art der Zuwiderhandlung sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen anerkannt. Wenn also eine wirtschaftliche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, hat die natürliche oder juristische Person, die sie betreibt, für die Folgen ihrer Handlungen einzustehen.

183 In einem Bereich wie dem des Wettbewerbs haben die Verfolgungsbehörden es jedoch mit einander überschneidenden Vorgehensweisen zu tun, die sich in unaufrichtigen Handlungsweisen äußern und innerhalb einer komplexen Organisationsstruktur erfolgen. Im Rahmen einer Unternehmensgruppe kann ein Tochterunternehmen, das auf dem Markt über keinerlei Autonomie verfügt, nur eine leere Hülse sein und die Identität des echten Anstifters wettbewerbswidriger Vereinbarungen verschleiern. Außerdem können Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art der Gruppe Kapitalbewegungen verschleiern, die geeignet sind, eine ordnungsgemäße Durchführung der Entscheidungen der Kommission zu verhindern.

184 Um eine wirksame Durchführung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, berücksichtigt der Gerichtshof daher die wirtschaftliche Realität von Unternehmensgruppen, und zwar auf zweierlei Weise.

185 Dementsprechend lässt er unter sehr strengen Voraussetzungen zu, dass eine wettbewerbswidrige Handlung einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft zugerechnet wird. Es handelt sich um zwei Fallkonstellationen:

Die erste Fallkonstellation betrifft eine Muttergesellschaft und ihre Tochter, wie dies in der vorliegenden Rechtssache für das Verhältnis zwischen ARBED und TradeARBED zutrifft.

Die zweite Fallkonstellation betrifft die wirtschaftliche Nachfolge zwischen zwei Einrichtungen, die derselben wirtschaftlichen Einheit angehören, wie dies in der vorliegenden Rechtssache für das Verhältnis zwischen ARBED und ProfilARBED zutrifft.

186 Die zweite Rüge betrifft die erste Fallkonstellation. Um die Begründetheit dieser Rüge prüfen zu können, ist zunächst zu untersuchen, ob das Gericht die Voraussetzungen eingehalten hat, die nach der Rechtsprechung vorliegen müssen, um ARBED die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihres Tochterunternehmens TradeARBED aufzuerlegen.

187 Ich werde diese Prüfung im Rahmen der Würdigung des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes vornehmen, da er sich ausdrücklich auf diese Frage bezieht. In diesem Zusammenhang werde ich darlegen, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs richtig angewandt hat.

188 Daher werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass das Gericht, als es ARBED die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von TradeARBED auferlegt hat, nicht gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen hat. Folglich ist die zweite Rüge des ersten Teils, mit der ein Verstoß gegen diesen Grundsatz geltend gemacht wird, als unbegründet zurückweisen.

iii) Ergebnis

189 Nach alledem werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, den ersten Teil, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der rechtlichen Autonomie juristischer Personen, der unternehmerischen Freiheit und der persönlichen Verantwortlichkeit geltend gemacht wird, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

c) Zum zweiten Teil: fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann

190 Im Rahmen des zweiten Teils stellt ARBED im Wesentlichen Art und Umfang der Vermutung in Frage, der zufolge eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt und folglich für deren wettbewerbswidriges Verhalten haftet.

191 In diesem Zusammenhang kritisiert ARBED die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 89 bis 91 des angefochtenen Urteils:

89 In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (Urteil … AEG-Telefunken/Kommission, … Randnr. 50 …) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellen … Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (… Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29).

90 Insoweit hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerinnen vortragen, in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100 %igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände angeführt, etwa, dass das Mutterunternehmen seinen Einfluss auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens nicht abstreitet, und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren. Doch wurden diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und daraufhin festzustellen, dass diese nicht nur auf die 100 %ige Kapitalbeteiligung des Mutterunternehmens an dem Tochterunternehmen gestützt war. Dass der Gerichtshof die Würdigung des Gerichts in dieser Rechtssache bestätigt hat, kann somit nicht zu einer Änderung des in Randnr. 50 des Urteils AEG-Telefunken/Kommission aufgestellten Grundsatzes führen …

91 Für die Vermutung, dass ein Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten des Tochterunternehmens ausübt, genügt es demnach, dass die Kommission beweist, dass das gesamte Kapital dieses Tochterunternehmens von seinem Mutterunternehmen gehalten wird. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, selbst wenn festgestellt wurde, dass es sich nicht unmittelbar an den Vereinbarungen beteiligt hat, sofern es nicht nachweist, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt …

192 Zwar bin ich der Ansicht, dass Umfang und Anwendung dieser Vermutung grundsätzlich fraglich bleiben, doch ist die Analyse, die das Gericht in diesem Zusammenhang vorgenommen hat, meines Erachtens nicht rechtsfehlerhaft.

193 Erstens schlage ich dem Gerichtshof vor, zunächst das Vorbringen zurückzuweisen, dass das Urteil AEG-Telefunken/Kommission fehlerhaft ausgelegt worden sei. Wie die Kommission zutreffend geltend macht, versteht ARBED dieses Urteil nämlich eindeutig falsch. Wie der vorliegende Fall betraf jene Rechtssache keine Handlung der Muttergesellschaft, sondern es stellte sich die Frage, ob das Mutterunternehmen für die Handlungen seiner Tochterunternehmen haftbar gemacht werden konnte.

194 Zweitens bestätigt das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission den Grundsatz, dass die Kommission berechtigt ist, einem Mutterunternehmen die Zuwiderhandlung eines Tochterunternehmens zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Mutterunternehmen das gesamte Kapital des Tochterunternehmens hält.

195 Dieser Grundsatz stützt sich auf die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübt. Dementsprechend wird vermutet, dass die Tochtergesellschaft ihr Verhalten auf dem Markt nicht autonom bestimmt, sondern Weisungen befolgt, die ihr die Muttergesellschaft erteilt. Mutter- und Tochtergesellschaft werden somit als ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit und folglich als ein einziges Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne betrachtet, was die Kommission dazu berechtigt, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne nachweisen zu müssen, dass diese an der Zuwiderhandlung persönlich beteiligt war.

196 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine einfache Vermutung handelt, so dass die Muttergesellschaft hinreichende Beweise dafür erbringen muss, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig aufgetreten ist. Wird die Vermutung nicht widerlegt, kann die Kommission in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen sein Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen.

197 Schließlich hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission für die Vermutung, dass ein Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausübt, nur beweisen muss, dass das gesamte Kapital des Tochterunternehmens von dessen Mutterunternehmen gehalten wird. Darüber hinaus muss die Kommission keine weiteren Anforderungen erfüllen.

198 Damit hat der Gerichtshof die Auslegungsstreitigkeiten beendet, die im Zusammenhang mit dem Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission entstanden waren und von ARBED zur Stützung ihrer Rüge aufgegriffen werden. In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vertrat Generalanwalt Mischo die Auffassung, dass eine 100 %ige Kapitalbeteiligung für sich genommen nicht ausreiche, um die Verantwortung der Muttergesellschaft festzustellen, und der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil in der genannten Rechtssache in der Tat auf andere Umstände berufen, die neben der 100 %igen Beteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft geeignet waren, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu beweisen.

199 Nach dem Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission stellte sich daher die Frage, ob die 100 %ige Beteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft für die Vermutung der Zugehörigkeit zum gleichen Unternehmen ausreicht oder ob es erforderlich ist, wovon ARBED in der vorliegenden Rechtssache offenbar ausgeht, zusätzliche Beweise wie diejenigen, die in der Rechtssache Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission angeführt wurden, zu erbringen.

200 Im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat der Gerichtshof diese Zweifel ausgeräumt und festgestellt, dass er die anderen Umstände, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachzuweisen, nur erwähnt [hat], um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der … Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen.

201 Somit hat der Gerichtshof die vom Gericht vertretene Auslegung im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, das in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils angeführt ist, bestätigt.

202 Nach alledem ist die Analyse, die das Gericht in den Randnrn. 89 bis 91 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, schwerlich zu beanstanden.

203 Dies gilt umso mehr, als das Gericht sich zur Begründung der Verantwortung von ARBED nicht darauf beschränkt hat, die Vermutung anzuwenden, die sich auf die 100 %ige Kapitalbeteiligung des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen stützt. In den Randnrn. 96 bis 98 des angefochtenen Urteils hat es das Vorliegen zusätzlicher Indizien festgestellt, die bewiesen, dass TradeARBED ihr Verhalten auf dem Gemeinschaftsmarkt für Träger nicht selbständig bestimme.

204 Ich bin mit dieser Vorgehensweise völlig einverstanden. Denn auch wenn der Gerichtshof diese Frage in der Tat in Randnr. 61 des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission entschieden hat, bin ich überzeugt, dass die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nicht bereits aufgrund einer Vermutung festgestellt werden kann, die aus der Kapitalbeteiligung abgeleitet wird. Zwar genügt eine 100 %ige Kapitalbeteiligung als Nachweis für eine konzernrechtliche Verbindung, doch meiner Meinung nach kann sie für sich genommen nicht die Vermutung begründen, dass eine Weisungsbefugnis tatsächlich ausgeübt und insofern eine Zuwiderhandlung in Absprache begangen wurde. Meiner Ansicht nach muss die Kommission weitere Beweise beibringen, die die fehlende Autonomie des Tochterunternehmens belegen können, damit die den Unternehmen eingeräumten Grundrechte gewahrt bleiben.

205 Ich denke dabei insbesondere an die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, die in den Art. 47 und 48 der Charta verankert sind. Der Gerichtshof hat wiederholt anerkannt, dass diese Grundrechte, die auch in Art. 6 EMRK garantiert sind, in allen Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Sanktionen wie Geldbußen oder Zwangsgelder führen können, zu beachten sind, selbst wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt. Dabei hat sich der Gerichtshof ausdrücklich auf die Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie die Art und die Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gestützt. Es ist auch bekannt, dass der Beachtung dieser Garantien umso größere Bedeutung zukommt, als es hier um ein Verfahren geht, das quasi strafrechtlichen Charakter hat und in dem die Kommission Untersuchungs-, Ermittlungs- und Entscheidungstätigkeiten ausübt und dabei über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt.

206 Die Vermutung der Verantwortlichkeit ist ihrem Wesen nach eine Ausnahme vom Grundsatz der Unschuldsvermutung. Nach diesem Grundsatz liegt die Beweislast nämlich bei den Verfolgungsbehörden, und jeder Zweifel muss dem Beschuldigten zugute kommen. Die in Frage stehende Vermutung der Verantwortlichkeit hat jedoch zur Folge, dass die Beweislast der Kommission erheblich erleichtert wird und es den Mutterunternehmen obliegt, ausreichend Beweise beizubringen, um die Vermutung zu widerlegen. Diese Beweislastumkehr führt zweifellos zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Unternehmen.

207 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht eine Beweislastumkehr, die eine Vermutung der Verantwortlichkeit zur Folge hat, als zulässig an. Im Urteil Salabiaku/Frankreich hat er entschieden, dass der in Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Grundsatz der Unschuldsvermutung einer tatsächlichen oder rechtlichen Vermutung der Verantwortlichkeit nicht entgegensteht, wenn die Vermutung unter Berücksichtigung des Gewichts der betroffenen Belange und unter Wahrung der Verteidigungsrechte angemessen eingegrenzt ist.

208 Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Janosevic/Schweden in Bezug auf eine Vermutung der Verantwortlichkeit, die in der schwedischen Steuerregelung enthalten war, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Diese Steuerregelung sah vor, dass falsche Angaben, die während eines Steuerverfahrens entdeckt wurden, auf eine unentschuldbare Handlung zurückzuführen waren, die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen war, und dass ein Steuerzuschlag als Sanktion für diese Handlung nicht offensichtlich unangemessen war. Das schwedische Steuersystem basierte somit auf einer Vermutung der Verantwortlichkeit, die der Steuerpflichtige zu widerlegen hatte.

209 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass diese Vermutung angemessen eingegrenzt ist, da sie widerlegt werden kann (die in diesem Bereich geltenden Vorschriften sahen gewisse Verteidigungsmittel vor, die auf subjektive Umstände gestützt waren) und ein wirksames Steuersystem für die Wahrung der finanziellen Interessen des Staates wichtig ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs setzt dieses Ergebnis im Allgemeinen voraus, dass die Gerichte … in jedem Einzelfall … eine differenzierte und nicht zu restriktive Würdigung der Frage vornehmen, ob Gründe für eine Aufhebung oder einen Erlass des Steuerzuschlags vorliegen.

210 In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist daher darauf zu achten, wie die fragliche Vermutung angewandt wird. Zwar ist die Vermutung dadurch gerechtfertigt, dass eine wirksame Durchführung der Wettbewerbsvorschriften gewährleistet sein muss. Ihre Anwendung beschränkt sich heute jedoch nicht auf den besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, auf den sich das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission bezieht. Im Urteil General Química u. a./Kommission ist die Vermutung im Rahmen einer Unternehmensgruppe mit Pyramidenstruktur angewandt worden, bei der die Enkelgesellschaft, die an der Zuwiderhandlung beteiligt war, von einer Tochtergesellschaft kontrolliert wurde, die wiederum im 100 %igen Besitz der Muttergesellschaft stand. In den Urteilen Arkema/Kommission und Elf Aquitaine/Kommission wurde die Vermutung in Fällen angewandt, in denen das Mutterunternehmen 98 % des Kapitals des Tochterunternehmens hielt.

211 Wie lässt sich gewährleisten, dass die in Frage stehende Vermutung angemessen eingegrenzt ist?

212 Die Vermutung muss widerlegbar sein. Wie bereits dargelegt, hat der Gerichtshof diesen Grundsatz im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission bestätigt, indem er hervorgehoben hat, dass die Vermutung widerlegt werden kann, wenn angesichts der wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Verbindungen nachgewiesen wird, dass die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt und keine wirtschaftliche Einheit mit der Muttergesellschaft bildet. Trotz dieser grundsätzlichen Bestätigung scheint es allerdings sehr schwierig zu sein, die Vermutung zu widerlegen. Denn wie lässt sich für eine Unternehmensgruppe nachweisen, dass das Mutterunternehmen auf die Geschäftspraktiken eines Tochterunternehmens keinen Einfluss nimmt, wenn nicht, wie dies die Kommission im vorliegenden Fall getan hat, indem im Rahmen der Begehung der zur Last gelegten Zuwiderhandlung nach objektiven Umständen gesucht wird, die die fragliche Vermutung als wahrscheinlich erscheinen lassen.

213 Meiner Meinung nach muss die fragliche Vermutung in jedem Einzelfall durch zusätzliche Tatsachen untermauert werden, die die Ausübung eines bestimmenden Einflusses des Mutterunternehmens auf das Tochterunternehmen beweisen. Auf diese Weise würde ein Vorgehen vermieden, bei dem die Verantwortung der Mutterunternehmen automatisch allein aus der Kapitalbeteiligung abgeleitet wird. Die Verfolgungsbehörden wären dazu aufgefordert, in jedem Einzelfall die wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen dem Mutterunternehmen und seiner Tochter differenziert zu würdigen. Im Fall einer 100 %igen Beteiligung an einem Tochterunternehmen sollten die Anforderungen an die Beweislast der Kommission in der Tat weniger streng sein als im Fall einer 70 %igen Beteiligung, doch die Beweislast sollte nicht völlig entfallen.

214 Wie bereits dargelegt, haben die Kommission und das Gericht in der vorliegenden Rechtssache die Vermutung, die auf die Kontrolle von TradeARBED gestützt wird, tatsächlich durch zusätzliche Umstände untermauert.

215 Meines Erachtens hat das Gericht deshalb keinen Rechtsfehler begangen, als es ARBED die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von TradeARBED auferlegt hat. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Teil, mit dem eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen beanstandet wird, unter denen die Zuwiderhandlung eines Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet werden kann, als unbegründet zurückzuweisen.

d) Zum dritten Teil: Rechtsfehler bei der Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von ARBED auf TradeARBED

216 Im Rahmen des dritten Teils kritisiert ARBED, wie bereits erwähnt, Randnr. 96 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass die von der Kommission erbrachten Beweise zwar nicht die tatsächliche konkrete Teilnahme von ARBED an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen bestätigen, wohl aber deren bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von TradeARBED und die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht hat. Das Gericht habe zu Unrecht die von der Kommission ausdrücklich verworfene Vermutung der Teilnahme angewandt und somit unter Überschreitung seiner Befugnisse seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung der Kommission gesetzt. Außerdem habe das Gericht in Bezug auf die ursprüngliche und die streitige Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen. Und schließlich stütze sich die Verantwortung von Mutterunternehmen nach den Urteilen AEG-Telefunken/Kommission und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission auf ihre tatsächliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung.

217 Zunächst ist festzustellen, dass dem Vorbringen von ARBED eine unzutreffende Auslegung der Folgen, die mit der Zurechenbarkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens verbunden sind, zugrunde liegt. Aus der vom Gericht in den Randnrn. 104 und 116 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass einem Unternehmen zur Last gelegt wird, es habe selbst die Zuwiderhandlung begangen, wenn ihm das wettbewerbswidrige Verhalten eines anderen Rechtssubjekts zugerechnet wird.

218 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen und seine Befugnisse nicht überschritten, als es festgestellt hat, dass ARBED angesichts des bestimmenden Einflusses, den sie auf TradeARBED ausgeübt habe, an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

219 Was die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtskraft betrifft, bin ich der Auffassung, dass sie aus den gleichen Gründen, wie ich sie bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegt habe, unzulässig ist. Wie die Kommission vorgetragen hat, hat das Gericht diese Rüge in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, weil sie ins Leere gehe.

220 Schließlich ist die Rüge, die ARBED auf die Urteile AEG-Telefunken/Kommission und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission stützt, zurückzuweisen. Wie ich bereits dargelegt habe und wie die Kommission vorgetragen hat, stützt sich ARBED auf eine unzutreffende Auslegung der genannten Urteile.

221 Daher bin ich der Auffassung, dass der dritte Teil als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.

e) Ergebnis

222 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen die Regeln der Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken in einer Unternehmensgruppe beanstandet wird, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

3. Rechtliche Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes, soweit er von ProfilARBED geltend gemacht wird (C-216/09 P)

223 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes stellt sich die Frage, ob ProfilARBED, da sie die wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten von ARBED in der Trägerbranche übernahm, in dieser Eigenschaft die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten von ARBED und TradeARBED auferlegt werden konnte.

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der rechtlichen Autonomie juristischer Personen, der unternehmerischen Freiheit und der persönlichen Verantwortlichkeit

224 Die Prüfung des ersten Teils ist meiner Meinung nach mit besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf ProfilARBED verbunden. Zwar kann die erste Rüge, mit der die Art und Weise, in der das Gericht den Unternehmensbegriff angewandt hat, beanstandet wird, aus den im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels von ARBED dargelegten Gründen zurückgewiesen werden, doch die zweite und die dritte Rüge führen meines Erachtens in Bezug auf ProfilARBED zu einem anderen Ergebnis.

225 Bekanntlich wurde ProfilARBED am 27. November 1992, d. h. ein Jahr nach der Zuwiderhandlung, als 100 %ige Tochter von ARBED gegründet. Daher ist es angesichts ihres Gründungsdatums faktisch unmöglich, sie als Teilnehmerin an den Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 1 der streitigen Entscheidung anzusehen.

226 Zu diesem Ergebnis kommt jedoch das Gericht, indem es sich in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils auf das Grundkonzept der wirtschaftlichen Einheit und in den Randnrn. 109 und 110 des Urteils auf die Rechtsprechung zum Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität stützt.

227 Zwar ist das Konzept der wirtschaftlichen Einheit tatsächlich wichtig, um eine wirksame Durchführung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, doch muss die Anwendung dieses Konzepts die Beachtung der Rechte und Grundsätze, die die Zurechenbarkeit wettbewerbswidrigen Verhaltens regeln, gewährleisten und darf den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht seiner Bedeutung berauben.

228 Wir dürfen nämlich nicht vergessen, dass es um Bestrafung geht und der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ein fundamentaler Grundsatz unseres Rechtssystems ist, der ein individuelles strafbares Verhalten voraussetzt. Daher kann das Konzept der wirtschaftlichen Einheit Abweichungen von diesem Grundsatz nur dann rechtfertigen, wenn sie Ausnahmecharakter haben und notwendig sind, um die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten.

229 Zu den vom Gerichtshof anerkannten Ausnahmen gehört der Fall der wirtschaftlichen Nachfolge zwischen zwei Einrichtungen, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören. So kann die Kommission das Unternehmen, dem die kartellrelevanten wirtschaftlichen Aktivitäten übertragen wurden, anstelle des Zuwiderhandelnden für eine Zuwiderhandlung verantwortlich machen, wenn beide Einrichtungen zur gleichen wirtschaftlichen Einheit gehören. Wie das Gericht in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, soll diese Regelung betrügerische Handlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe verhindern, die darauf gerichtet sind, die Zahlung der Geldbuße zu umgehen.

230 In der vorliegenden Rechtssache gibt es jedoch keinen Beweis dafür, dass die Gründung von ProfilARBED und die auf diese erfolgte Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Trägersektor das Ergebnis einer solchen betrügerischen Handlung sind. Trotz der Übertragung ihrer Tätigkeiten hat ARBED nämlich weiterhin rechtlich und wirtschaftlich existiert. Zwar übt sie auf dem Trägermarkt keine nennenswerten wirtschaftlichen Tätigkeiten mehr aus, doch ihre Umsätze sind weiterhin positiv und ihre Aktiva weisen das Eigentum an TradeARBED und ProfilARBED aus. Außerdem ist ARBED, da kein gegenteiliger Beweis erbracht wurde, weiterhin weisungsbefugt innerhalb der ARBED-Gruppe, so dass sie einen bestimmenden Einfluss auf ProfilARBED und TradeARBED ausübt. Somit hätte die Sanktion vor allem über das Mutterunternehmen eine abschreckende und präventive Wirkung. Die Zahlung der Geldbuße sollte ARBED veranlassen, ihr Verhalten auf dem Markt zu korrigieren und in Bezug auf das Verhalten ihrer Tochterunternehmen ihrer Aufsichtsfunktion nachzukommen.

231 Aufgrund dieser Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Gründungsdatums von ProfilARBED gab es meines Erachtens keine rechtliche Grundlage, die es dem Gericht erlaubte, ProfilARBED die Verantwortung für die von ARBED und TradeARBED begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen aufzuerlegen und anzunehmen, dass sie im Sinne von Art. 1 der streitigen Entscheidung zur Begehung dieser Handlungen beigetragen habe.

232 Dies muss die Kommission jedoch nicht daran hindern, ProfilARBED in das Verfahren einzubeziehen und ihr die Zahlung der Geldbuße aufzuerlegen.

233 Wie ich nämlich dargelegt habe, ist ProfilARBED weiterhin eine 100 %ige Tochter von ARBED. Außerdem wurden ihr industrielle Tätigkeiten übertragen, deren Marktwert zumindest teilweise auf den wettbewerbswidrigen Absprachen beruht, an denen ARBED und TradeARBED beteiligt waren. Daher musste es ProfilARBED, da sie von ARBED kurze Zeit nach der Begehung der Zuwiderhandlung als 100 %ige Tochter gegründet wurde, meiner Meinung nach bewusst sein, dass das auf sie übergegangene Vermögen teilweise betrügerischen Ursprungs war. Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass ihre Lage derjenigen eines Hehlers im nationalen Strafrecht gleichgesetzt werden kann. Meiner Meinung würde nur diese Sichtweise rechtfertigen, dass die Kommission unter Anwendung der Vorschriften, die normalerweise und traditionell im Bereich strafrechtlicher Sanktionen gelten, ProfilARBED in Art. 2 der streitigen Entscheidung in die Verhängung der Geldbuße einbeziehen durfte und sie, falls sie weitere Zuwiderhandlungen begehen sollte, als rückfällig ansehen darf.

234 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Gericht den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verletzt hat, als es festgestellt hat, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, ProfilARBED die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von ARBED und TradeARBED aufzuerlegen und sie als Teilnehmerin an den Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 1 der streitigen Entscheidung anzusehen.

235 Daher ist die zweite Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit geltend gemacht wird, meiner Meinung nach begründet.

b) Ergebnis

236 Nach alledem und ohne dass die dritte Rüge des ersten Teils geprüft werden muss, schlage ich dem Gerichtshof vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen die Regeln der Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken in einer Unternehmensgruppe beanstandet wird, stattzugeben, soweit er im Rahmen des Anschlussrechtsmittels von ProfilARBED (C-216/09 P) geltend gemacht wird.

C — Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung der Verjährungsvorschriften

237 Der dritte Rechtsmittelgrund, der von der ARBED-Gruppe geltend gemacht wird, ist nur zu prüfen, soweit er von ARBED vorgetragen wird, da bereits dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben wurde, soweit er von ProfilARBED und TradeARBED geltend gemacht wird.

238 ARBED beanstandet die Argumentation des Gerichts, der zufolge ihr die Unterbrechung der Verjährung entgegengehalten werden könne, da sie im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

1. Das angefochtene Urteil

239 In Randnr. 143 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst festgestellt: Unter an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen im Sinne [von Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003] ist … jedes Unternehmen zu verstehen, das in einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung geahndet wird, als solches identifiziert wird. Hierzu hat das Gericht auf das Urteil Compagnie maritime belge/Kommission verwiesen.

240 Sodann hat es festgestellt:

145 [Es] ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Verjährung nicht nur gegenüber den von einer Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung betroffenen Unternehmen unterbrochen wird, sondern auch gegenüber jenen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, die die Kommission noch nicht kennt und gegen die daher nicht ermittelt bzw. an die keine Verfahrenshandlung gerichtet wurde. Wie die Kommission weiter zu Recht hervorhebt, bezieht sich die Wendung an der Zuwiderhandlung beteiligt auf einen objektiven tatsächlichen Umstand, nämlich die Teilnahme an der Zuwiderhandlung, der von einem subjektiven, vom jeweiligen Betrachter abhängigen Umstand wie dem der Identifizierung dieses Unternehmens im Verwaltungsverfahren verschieden ist. So könnte ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein, ohne dass die Kommission dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine die Verjährung unterbrechende Handlung vornimmt, weiß.

146 Jedenfalls war ARBED im vorliegenden Fall sehr wohl an der Zuwiderhandlung beteiligt, da ihr nach [dem Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission] das rechtswidrige Verhalten von TradeARBED zugerechnet werden kann, so dass sie so behandelt wird, als hätte sie diese Zuwiderhandlung selbst begangen.

2. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

241 Mit der ersten Rüge macht ARBED geltend, sie sei in der streitigen Entscheidung nicht als an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen identifiziert worden und ihre Situation unterscheide sich grundlegend von der Situation des Unternehmens, das in der Rechtssache Compagnie maritime belge/Kommission betroffen gewesen sei. Außerdem habe das Gericht nicht dargetan, dass sie tatsächlich an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei; und dass ihr die von TradeARBED begangene Zuwiderhandlung zugerechnet werden könne, erlaube keine solche Schlussfolgerung. ARBED bezieht sich auf Randnr. 100 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht unterschieden habe zwischen der Zurechenbarkeit an ein Mutterunternehmen, die bei einer zusammen mit dem Tochterunternehmen begangenen Zuwiderhandlung aufgrund der eigenen tatsächlichen Teilnahme gegeben sei, und der Zurechenbarkeit der Verantwortung an das Mutterunternehmen, die bei einer vom Tochterunternehmen allein begangenen Zuwiderhandlung aufgrund des bestimmenden Einflusses gegeben sei, den das Mutterunternehmen auf das Tochterunternehmen ausgeübt habe.

242 Mit der zweiten Rüge macht ARBED geltend, angesichts der Erwägungen, die das Gericht in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils dargelegt habe, sei seine Argumentation widersprüchlich.

243 Mit der dritten Rüge beanstandet ARBED, das Gericht habe darüber hinaus. gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen, da die ursprüngliche Entscheidung nur TradeARBED als Teilnehmerin der Zuwiderhandlung bezeichnet habe.

244 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Insbesondere trägt sie vor, dass ARBED ihre Argumentation erneut auf eine unzutreffende Unterscheidung zwischen der Teilnahme an einer Zuwiderhandlung und deren Zurechenbarkeit stütze. Was das Argument betreffe, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft vor, sei dieses unzulässig.

3. Rechtliche Würdigung

a) Zur ersten Rüge: unzutreffende Einstufung als an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen im Sinne der Verjährungsvorschriften

245 Anders als ARBED bin ich der Auffassung, dass das Gericht berechtigt war, ARBED als an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 einzustufen und ihr die Handlungen entgegenzuhalten, die die Verjährung unterbrachen.

246 Ich gebe dem Gericht nicht aufgrund der Erwägungen Recht, die es in Randnr. 143 des angefochtenen Urteils dargelegt hat und die ich im Übrigen nicht für richtig halte, sondern aus den Gründen, die es in den nachfolgenden Randnummern dargelegt hat und die für sich genommen ausreichen, um das Ergebnis des Gerichts aufrechtzuerhalten.

247 Denn wie das Gericht in Randnr. 145 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, bezieht sich die Wendung an der Zuwiderhandlung beteiligt auf einen objektiven tatsächlichen Umstand, nämlich die Teilnahme an der Zuwiderhandlung. Wie ich gezeigt habe, wurde ARBED die Verantwortung für die wettbewerbswidrigen Handlungen von TradeARBED aufgrund des bestimmenden Einflusses auferlegt, den sie auf TradeARBED zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung ausübte. Somit wird vermutet, dass ARBED an der Begehung der Zuwiderhandlung beteiligt war. In Übereinstimmung mit einer ständigen Rechtsprechung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 104 und 116 des angefochtenen Urteils beruft, wird die Zuwiderhandlung ARBED sogar selbst zur Last gelegt.

248 Folglich beruht das Vorbringen von ARBED auf einer unzutreffenden Auslegung der Folgen, die mit der Zurechenbarkeit wettbewerbswidrigen Verhaltens verbunden sind, und daher schlage ich vor, dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zur zweiten Rüge: widersprüchliche Argumentation des Gerichts

249 ARBED bezieht sich speziell auf Randnr. 100 des angefochtenen Urteils, die, wie aus der Formulierung überdies hervorgeht, einen nichttragenden Grund enthält. Daher ist die Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

c) Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft

250 Ich schlage vor, auch die dritte Rüge als unzulässig zurückzuweisen. Das Gericht hat diese Rüge in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils als ins Leere gehend zurückgewiesen. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Berufung auf den Grundsatz der Rechtskraft im Hinblick auf eine Entscheidung der Kommission nicht stichhaltig ist, zumal wenn die Entscheidung vom Unionsrichter für nichtig erklärt worden ist.

d) Ergebnis

251 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der von ARBED im Rahmen ihres Rechtsmittels geltend gemachte dritte Rechtsmittelgrund, mit dem eine unzutreffende Auslegung der Verjährungsvorschriften beanstandet wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.

D — Zum vierten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Würdigung der Verletzung der Verteidigungsrechte von ARBED

252 ARBED wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, Rechtsfehler begangen zu haben, als es das Vorliegen einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der überlangen Verfahrensdauer beurteilt habe. Die Beweise, die notwendig seien, um die Vermutung des bestimmenden Einflusses zu widerlegen, und über die sie bei der Begehung der Zuwiderhandlung möglicherweise verfügt habe, seien nach einer Verfahrensdauer von 16 Jahren untergegangen.

1. Das angefochtene Urteil

253 Die Kritikpunkte von ARBED beziehen sich auf die Randnrn. 168 bis 171 des angefochtenen Urteils:

168 Im vorliegenden Fall hat ARBED … nicht dargetan, inwiefern die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das sich in der Tat besonders lange hinzog, wenn das gerichtliche Verfahren wegen Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung mitberücksichtigt wird, die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und insbesondere ihre Möglichkeit beeinträchtigen konnte, die Vermutung der Verantwortlichkeit zu widerlegen, die auf das Bestehen von kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der Gesellschaft, die allein an der Zuwiderhandlung teilnahm, und [ihr] gestützt und erstmals nach 16 Jahren Verfahren geltend gemacht wurde. ARBED hat sich insoweit auf die Behauptung beschränkt, dass die Beweise, über die sie 1990 möglicherweise verfügte, nach so langer Zeit untergegangen sind.

169 Zudem wurde die in Rede stehende Vermutung der Verantwortlichkeit, anders als von ARBED behauptet, nicht erstmals nach 16 Jahren Verfahren geltend gemacht, sondern bereits im Stadium der im Februar 1994 erlassenen ursprünglichen Entscheidung (vgl. deren Randnr. 322 und Randnr. 101 des vorliegenden Urteils).

170 Dennoch hat ARBED im ersten Verfahren vor dem Gericht nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass ihre Tochtergesellschaft TradeARBED ihre Geschäftspolitik eigenständig bestimmte und sie infolgedessen mit ihr keine wirtschaftliche Einheit und damit auch kein einheitliches Unternehmen im Sinne von Art. 65 KS bildete …

171 Schließlich wurde diese einfache Vermutung der Verantwortlichkeit, deren Grundsatz 1983 vom Gerichtshof im Urteil AEG-Telefunken/Kommission aufgestellt wurde, im vorliegenden Fall durch die von der Kommission bereits in der ursprünglichen Entscheidung aufgeführten zusätzlichen Beweise …, auf die sich das Gericht im Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, stützte …, voll bestätigt.

2. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

254 ARBED ist erstens der Auffassung, das Gericht sei in Randnr. 168 des angefochtenen Urteils nicht rechtlich hinreichend auf den von ihr geltend gemachten Klagegrund eingegangen, weshalb das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel aufweise. Das Gericht habe sich nicht auf die Antwort beschränken dürfen, dass der Nachweis, dass die Beweise hinsichtlich der wahren Natur der Beziehungen zwischen ARBED und ihrer Tochtergesellschaft untergegangen seien, ARBED obliege, denn der Beweis einer solchen negativen Tatsache ist unmöglich.

255 Zweitens habe das Gericht die ursprüngliche Entscheidung in Randnr. 169 des angefochtenen Urteils fehlerhaft ausgelegt, da die Entscheidung nicht die Frage betroffen habe, ob ARBED die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden könne.

256 Drittens habe das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen, als es seine Würdigung auf die ursprüngliche Entscheidung gestützt habe, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, in Bezug auf ARBED für nichtig erklärt habe.

3. Rechtliche Würdigung

257 Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 der Grundrechtecharta verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Beachtung dieses Grundsatzes bei der Durchführung der von der Kommission betriebenen Verwaltungsverfahren zur Untersuchung wettbewerbsrechtlicher Verstöße größte Bedeutung zu.

258 Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission gegen es verwendeten Tatsachen sachgerecht Stellung zu nehmen. Der Inhalt dieser Rechte ist von der Rechtsprechung kontinuierlich präzisiert worden, und das Urteil Technische Unie/Kommission, auf das sich das Gericht im angefochtenen Urteil berufen hat, fügt dem Bild einen weiteren Mosaikstein hinzu.

a) Zur ersten Rüge: Begründungsmangel

259 Zur Prüfung der Begründetheit der ersten Rüge ist der Aufbau der Argumentation des Gerichts aufzugreifen.

260 In Randnr. 166 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung und insbesondere den Beitrag des Urteils Technische Unie/Kommission hingewiesen.

261 In diesem Urteil hat der Gerichtshof tatsächlich die Wirkungen untersucht, die die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens und insbesondere der Ermittlungsphase auf die Wahrung der Verteidigungsrechte haben kann. Grundsätzlich ist in diesem Stadium die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch nicht versandt worden, und die Verteidigungsrechte werden formal noch nicht wahrgenommen. Wie der Gerichtshof jedoch festgestellt hat, kann die übermäßige Dauer der Ermittlungsphase der Erbringung von Beweisen dafür entgegenstehen, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten, und somit die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen im Rahmen der zweiten Verfahrensphase, d. h. nach der Übermittlung der Beschwerdepunkte, in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigen. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen muss.

262 Allerdings obliegt, wie das Gericht in Randnr. 167 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, in diesem Zusammenhang die Beweislast dem Betroffenen.

263 In Randnr. 168 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher die Begründetheit des Vorbringens von ARBED geprüft.

264 Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass das gegen ARBED eingeleitete Verfahren sich besonders lange hingezogen habe. Es sei daran erinnert, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte ARBED am 8. März 2006 übersandt wurde, obwohl die Kommission ihre ersten Prüfungen 1991, d. h. 15 Jahre zuvor, vorgenommen hatte. Bei der Dauer dieser administrativen Phase ist jedoch das gerichtliche Verfahren zu berücksichtigen, das vor den Unionsgerichten eingeleitet worden war und ungefähr 9 Jahre und 5 Monate dauerte.

265 Anschließend hat das Gericht geprüft, ob ARBED tatsächlich bewiesen hat, dass die Verfahrensdauer ihre Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt hatte. Hierzu hat es festgestellt, dass ARBED sich insoweit auf die Behauptung beschränkt habe, dass die Beweise, über die sie 1990 möglicherweise verfügte, nach so langer Zeit untergegangen sind.

266 Diese Begründung ist knapp. Das Gericht hat nicht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung das betroffene Unternehmen konkrete und überzeugende Beweise erbringen muss und sich nicht auf ein abstraktes und ungenaues Vorbringen beschränken darf. Dennoch ist die Begründung angesichts des besonders abstrakten und allgemeinen Charakters des Vorbringens von ARBED meiner Meinung nach ausreichend. ARBED kann nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie den Anforderungen der Beweislast genügt habe, wenn sie vorträgt, dass die Beweise … nach so langer Zeit untergegangen sind.

267 Daher bin ich der Auffassung, dass das Ergebnis des Gerichts in Randnr. 168 des angefochtenen Urteils keinen Begründungsmangel enthält. Ich schlage deshalb vor, die erste Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zur zweiten und dritten Rüge: fehlerhafte Auslegung der ursprünglichen Entscheidung und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft

268 Die Kritikpunkte, die ARBED vorträgt, sind meiner Meinung nach in vollem Umfang begründet.

269 Zum einen hat das Gericht die ursprüngliche Entscheidung unzutreffend ausgelegt. Entgegen den Ausführungen des Gerichts wurde die Vermutung der Verantwortlichkeit im Stadium der ursprünglichen Entscheidung nicht geltend gemacht. Wie das Gericht nämlich selbst in Randnr. 95 des Urteils vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, hervorgehoben hatte, ist festzustellen, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens [ARBED] formell ihre Absicht mitgeteilt hat, ihr die Verantwortung für das Verhalten [von] TradeARBED anzulasten. Auch die ursprüngliche Entscheidung enthält dazu keine Ausführungen.

270 Zum anderen hat das Gericht seine Würdigung auf ein Verfahren und eine Entscheidung gestützt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, für nichtig erklärt hat. Somit hat das Gericht die Folgen verkannt, die mit einem Nichtigkeitsurteil verbunden sind, und gleichzeitig gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

271 Allerdings können diese Rügen, auch wenn sie meiner Meinung nach völlig begründet sind, nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Sie richten sich nämlich gegen nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils. Denn die Erwägungen, die das Gericht in Randnr. 168 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, reichen für die Begründung seines Ergebnisses aus, wie auch aus der Formulierung [z]udem in Randnr. 169 des angefochtenen Urteils hervorgeht. Daher sind die Rügen als unerheblich zurückzuweisen.

4. Ergebnis

272 Angesichts dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht bei der Würdigung der Verletzung der Verteidigungsrechte von ARBED Rechtsfehler begangen habe, für unbegründet zu erklären und zurückzuweisen.

273 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Rechtsmittel, das ARBED in der Rechtssache C-201/09 P eingelegt hat, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.

VIII — Zu den Ergebnissen der Prüfung der in den Rechtssachen C-201/09 P und C-216/09 P eingelegten Rechtsmittel

274 Erstens schlage ich dem Gerichtshof vor, das von ARBED in der Rechtssache C-201/09 P eingelegte Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

275 Zweitens schlage ich dem Gerichtshof in Bezug auf das von ProfilARBED und TradeARBED in der Rechtssache C-216/09 P eingelegte Anschlussrechtsmittel vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, ProfilARBED die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten von ARBED und TradeARBED aufzuerlegen.

276 Drittens schlage ich dem Gerichtshof in Bezug auf das von der Kommission in der Rechtssache C-216/09 P eingelegte Rechtsmittel vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass das Ruhen der Verjährung nur gegenüber ARBED wirke. Meiner Meinung nach muss das Ruhen der Verjährung nämlich gegenüber allen Unternehmen wirken, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Es muss daher TradeARBED entgegengehalten werden können, während ProfilARBED als meines Erachtens nicht als beteiligtes Unternehmen angesehen werden kann.

277 Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs sieht vor, dass der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des Urteils, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt wurde, die Sache entweder zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst entscheiden kann, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

IX — Zur Entscheidung des Rechtsstreits

278 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Verfolgungsmaßnahmen, die die Kommission aufgrund der von TradeARBED zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 16. Januar 1991 begangenen Zuwiderhandlungen einleitete.

279 Der Gegenstand der streitigen Entscheidung besteht darin, dass ARBED und ProfilARBED die Verantwortung für dieses wettbewerbswidrige Verhalten auferlegt wird und sie als Gesamtschuldner zusammen mit TradeARBED zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden.

A — Zu ProfilARBED

280 Angesichts meiner Ausführungen in den Nrn. 224 bis 235 der vorliegenden Schlussanträge bin ich der Ansicht, dass die streitige Entscheidung, soweit sie ProfilARBED betrifft, für nichtig zu erklären ist.

B — Zu TradeARBED

281 Vor dem Gericht hat TradeARBED drei Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.

282 Der erste Nichtigkeitsgrund, mit dem das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung beanstandet wird, ist vom Gericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.

283 Was den zweiten Nichtigkeitsgrund betrifft, mit dem eine Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung beanstandet wird, lautet die entscheidende Frage im Hinblick auf TradeARBED, ob die Klageerhebung vor dem Unionsrichter zu einem Ruhen der Verjährung gegenüber TradeARBED führte. Wie ich dargelegt habe, hat das Gericht bei der Würdigung dieses Nichtigkeitsgrundes einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass das Ruhen der Verjährung nicht gegenüber TradeARBED wirke.

284 Aus den Gründen, die ich in den Nrn. 71 bis 81 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, bin ich der Ansicht, dass die Verjährung sehr wohl gegenüber TradeARBED ruhte.

285 Nunmehr ist zu prüfen, wie sich diese Feststellung auf die Berechnung der fünfjährigen Verjährungsfrist auswirkt. Nach dem Erlass der ursprünglichen Entscheidung am 16. Februar 1994 lief die Verjährungsfrist, bis am 8. April 1994 die erste Klage beim Gericht erhoben wurde, d. h. sieben Wochen. Anschließend ruhte sie bis zum 11. März 1999, dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht das Urteil ARBED/Kommission erließ, d. h. ungefähr fünf Jahre. Sodann lief sie erneut bis zum 11. Mai 1999, dem Zeitpunkt, zu dem ARBED beim Gerichtshof ein Rechtsmittel einlegte, d. h. zwei Monate. Die Verjährungsfrist ruhte wieder bis zum 2. Oktober 2003, dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof das Urteil ARBED/Kommission erließ, d. h. vier Jahre und fünf Monate. Sodann lief sie erneut während der Dauer von ungefähr zwei Jahren und vier Monaten, bis der ARBED-Gruppe am 8. März 2006 die neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt wurde, was eine verjährungsunterbrechende Handlung darstellte. Folglich wurde die streitige Entscheidung am 8. November 2006 innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erlassen.

286 Was die zehnjährige Verjährungsfrist betrifft, die mit dem Tag beginnt, an dem die Zuwiderhandlung endet, hier also am 17. Januar 1991 begonnen hat, so muss diese Frist um den Zeitraum verlängert werden, in dem das Verfahren ausgesetzt war, d. h. ungefähr neun Jahre und fünf Monate. Die streitige Entscheidung vom 8. November 2006, mit der TradeARBED zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde, wurde folglich innerhalb der Frist erlassen.

287 Somit ist der zweite Nichtigkeitsgrund, mit dem eine Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung beanstandet wird, als unbegründet zurückzuweisen, soweit er von TradeARBED geltend gemacht wird.

288 Den dritten Nichtigkeitsgrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte beanstandet wird, hat das Gericht, soweit er TradeARBED betraf, nicht geprüft.

289 Das Vorbringen von TradeARBED ist in den Randnrn. 162 und 163 des angefochtenen Urteils zusammengefasst. Es ist mit dem Vorbringen von ARBED identisch und auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung oder zu von deren Art. 2 gerichtet. Unter Berufung auf das Urteil Technische Unie/Kommission macht TradeARBED geltend, dass die Beweise, die möglicherweise belegten, dass ARBED keinen bestimmenden Einfluss auf sie ausgeübt habe, aufgrund der besonders langen Verfahrensdauer untergegangen seien.

290 Das Gericht hat die Begründetheit des dritten Nichtigkeitsgrundes, soweit er von ARBED geltend gemacht wurde, in den Randnrn. 165 bis 172 des angefochtenen Urteils geprüft. Ich bin der Auffassung, dass dieser Nichtigkeitsgrund aus den Gründen, die das Gericht in Randnr. 168 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, als unbegründet zurückzuweisen ist. Wie ARBED hat auch TradeARBED nicht dargetan, inwiefern die Dauer des Verwaltungsverfahrens die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hätte beeinträchtigen können.

291 Nach alledem ist die von TradeARBED gegen die streitige Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen.

X — Kosten

292 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

293 Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

294 Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

295 In der Rechtssache C-201/09 P ist ARBED mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, ARBED ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

296 In der Rechtssache C-216/09 P ist die Kommission in Bezug auf den Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Regeln der Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken im Hinblick auf ProfilARBED unterlegen. Ebenso sind ProfilARBED und TradeARBED in Bezug auf den Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Auslegung der Vorschrift über das Ruhen der Verjährung unterlegen. Daher müssen die Beteiligten ihre eigenen Kosten tragen.

XI — Ergebnis

297 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06), wird aufgehoben, soweit das Gericht festgestellt hat,

dass die Europäische Kommission berechtigt gewesen sei, der ArcelorMittal Belval & Differdange SA die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten der ArcelorMittal Luxembourg SA und der ArcelorMittal International SA aufzuerlegen, und

dass das Ruhen der Verjährung gemäß Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln nicht gegenüber der ArcelorMittal International SA wirke.

2. Das von der ArcelorMittal Luxembourg SA in der Rechtssache C-201/09 P eingelegte Rechtsmittel wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen.

3. Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger) wird für nichtig erklärt, soweit er die ArcelorMittal Belval & Differdange SA betrifft.

4. Die Nichtigkeitsklage, die die ArcelorMittal International SA gegen diese Entscheidung eingelegt hat, wird als unbegründet abgewiesen.

5. In der Rechtssache C-201/09 P trägt die ArcelorMittal Luxembourg SA ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

6. In der Rechtssache C-216/09 P tragen die ArcelorMittal Belval & Differdange SA, die ArcelorMittal International SA und die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten.