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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.10.2010 – C-22/10

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2010:640

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑22/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Januar 2010,

REWE-Zentral AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey und A. Bognár,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lützenrath,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss§

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die REWE-Zentral AG (im Folgenden: REWE-Zentral) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. November 2009, REWE-Zentral/HABM – Aldi Einkauf (Clina) (T‑150/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die gegen die Entscheidung der Vierten Kammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Februar 2008 (Sache R 1484/2006‑4, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (im Folgenden: Aldi Einkauf) und REWE-Zentral gerichtete Klage abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. Der Rechtsstreit unterliegt gleichwohl wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, weiterhin der Verordnung Nr. 40/94.

3 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

4 Am 5. Juli 2004 meldete REWE-Zentral gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM das Wortzeichen Clina als Gemeinschaftsmarke an.

5 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 3 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 3: „Wasch-, Reinigungs- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Toilettenwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, auch für Babys und Kleinkinder; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung von Haaren, Haut und Zähnen, Mundspülmittel; Bade- und Duschmittel; Deodorants und Antitranspirantien für den persönlichen Gebrauch; Rasierstifte, -cremes, -schäume und -gele; After-Shave-Lotions und -gele; imprägnierte Tücher für den persönlichen Gebrauch; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege; Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“;

– Klasse 21: „Haar-, Nagel- und Zahnbürsten“.

6 Am 1. Juli 2005 legte Aldi Einkauf gegen diese Anmeldung gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 einen Widerspruch ein, den sie auf die ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR stützte, welche für folgende Waren der Klassen 3 und 5 eingetragen ist:

– Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz- Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;

– Klasse 5: „Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“.

7 Der Widerspruch war auf alle mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren gestützt und richtete sich gegen alle Waren, für die die Eintragung beantragt worden war.

8 Mit Entscheidung vom 22. September 2006 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch insgesamt zurück.

9 Gegen diese Entscheidung legte Aldi Einkauf am 17. November 2006 beim HABM Beschwerde ein.

10 Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Anmeldung zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe. Die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren seien identisch oder hochgradig ähnlich, während die Marken einander visuell und phonetisch hochgradig ähnelten und ein begrifflicher Vergleich wegen des Fantasiecharakters der fraglichen Zeichen nicht möglich sei. Die Vierte Beschwerdekammer des HABM schloss daraus auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

11 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 21. April 2008 einging, erhob REWE-Zentral eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

12 REWE-Zentral stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 40/94 rügte und der in zwei Teile untergliedert war, wovon einer die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betraf und der andere sich auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr bezog.

13 Das Gericht hat vorab in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Identität oder die hochgradige Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt worden sei. Es hat in Randnr. 33 seines Urteils hinzugefügt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren gängige Verbrauchsartikel seien, um den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher handele.

14 Was die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, hat das Gericht sie in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils einem visuellen Vergleich unterzogen. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Marke, deren Eintragung beantragt worden sei, vollständig in der Weise in der älteren Marke enthalten sei, dass die ersten fünf Buchstaben („Clina“) der beiden Marken übereinstimmten, und dass dieser den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Teil eine erhebliche visuelle Ähnlichkeit der Marken bewirke, zumal der Verkehr dem Anfang einer Marke regelmäßig höhere Aufmerksamkeit schenke. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass zwischen den beiden Zeichen eine hochgradige visuelle Ähnlichkeit bestehe.

15 Zum klanglichen Vergleich der Zeichen hat das Gericht in den Randnrn. 39 bis 45 des angefochtenen Urteils insbesondere festgestellt, dass der Endbuchstabe „r“ in vielen Sprachen der Europäischen Union kaum betont und als Verlängerung des davor stehenden Vokals hörbar werde, so dass die Sprechlänge der Endsilbe nicht beeinflusst werde, womit der gemeinsame Bestandteil „Clina“ zu einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken führe. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Silbentrennung bei aus zwei Silben bestehenden Zeichen von geringerer Bedeutung sei, da sie nicht geeignet sei, zu einer unterschiedlichen Aussprache der fraglichen Zeichen zu führen. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM ohne Beurteilungsfehler von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen ausgegangen sei.

16 Zum begrifflichen Vergleich der Zeichen hat das Gericht in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass den Zeichen, anders als die Vierte Beschwerdekammer des HABM festgestellt habe, nicht jede Bedeutung abgehe. Ihnen sei nämlich der Bestandteil „Clin“ gemeinsam, der eine gewisse Aussagekraft habe, da er auf das englische Adjektiv „clean“ (sauber) Bezug nehme, auch wenn dieser Bestandteil in der älteren Marke CLINAIR leichter erkennbar sei als in der Anmeldemarke Clina. Das Gericht hat hinzugefügt, dass dem Bestandteil „Clin“ in der älteren Marke der Bestandteil „air“ (Luft) nachfolge, mit dem er ein Wort forme, das mit der englischen Wortkombination „clean air“ in Verbindung gebracht werden könne und das, anders als die Anmeldemarke Clina, Vorstellungen wie die der Sauberkeit von Luft erwecke, die geeignet seien, von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit englischer Muttersprache oder zumindest hinreichenden Englischkenntnissen verstanden zu werden.

17 Das Gericht hat daraus in den Randnrn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass die Marke CLINAIR einen Bedeutungsgehalt habe, der Vorstellungen hervorrufe, die von diesen Verkehrskreisen verstanden werden könnten, dass jedoch dieser Rechtsfehler die Entscheidung der Streitigkeit durch die Vierte Beschwerdekammer des HABM unberührt lasse, da der Bestandteil „Clin“, der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsam sei und das englische Adjektiv „clean“ evoziere, jeden begrifflichen Unterschied abzuschwächen geeignet sei. Daraus folge, dass der begriffliche Inhalt des älteren Zeichens nicht geeignet sei, die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu neutralisieren.

18 Hinsichtlich der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Klägerin, wonach die ältere Marke nur eine geringe und keine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe, als ins Leere gehend zurückgewiesen, da auch im Fall einer Marke mit nur geringer Kennzeichnungskraft insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehen könne. Das sei dann der Fall, wenn der Ähnlichkeitsgrad der mit den Marken gekennzeichneten Waren und der Ähnlichkeitsgrad der Marken zusammen betrachtet hoch genug seien, um das Vorliegen von Verwechslungsgefahr annehmen zu können.

19 Das Gericht hat in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils befunden, dass nach der in den Randnrn. 38 bis 55 dieses Urteils durchgeführten Prüfung die fraglichen Waren identisch oder hochgradig ähnlich seien und die einander gegenüberstehenden Zeichen einen hohen Grad an visueller und phonetischer Ähnlichkeit aufwiesen, der durch einen etwaigen begrifflichen Unterschied nicht neutralisiert werden könne. Das Gericht hat in Randnr. 69 seines Urteils hinzugefügt, dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht mit einem erhöhten Grad von Aufmerksamkeit zu rechnen sei, da es sich bei den fraglichen Waren um solche des täglichen Bedarfs handele.

20 Das Gericht hat daraus in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, es stelle keinen Beurteilungsfehler dar, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM das Bestehen einer Gefahr von Verwechslungen zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke bejaht habe.

21 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den einzigen Klagegrund zurückgewiesen und demgemäß die Klage insgesamt abgewiesen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt REWE-Zentral,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

23 Das HABM und Aldi Einkauf beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und REWE-Zentral die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

24 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

25 REWE-Zentral stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügt. Der Rechtsmittelgrund untergliedert sich in vier Teile.

Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Keine hinreichende Berücksichtigung der visuellen und klanglichen Unterschiede

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

26 Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes rügt REWE-Zentral, das Gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zeichen wesentliche klangliche und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen.

27 Zum einen habe das Gericht in Bezug auf die klanglichen Unterschiede nicht genügend berücksichtigt, dass in einigen Sprachen der Union der Endbuchstabe „r“ betont werde und dass die ältere Marke CLINAIR auch wie [kli:na’ir] ausgesprochen werden könne.

28 Zum anderen habe das Gericht, was die schriftbildlichen Unterschiede angehe, zu Unrecht eine hochgradige visuelle Ähnlichkeit der beiden Marken angenommen.

29 Das HABM macht geltend, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, soweit REWE-Zentral dem Gericht vorwerfe, die klangliche Betonung des Endbuchstaben „r“ nicht im Hinblick auf alle Sprachen der Union und ihr gesamtes Gebiet geprüft zu haben, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei nämlich die Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn das relative Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union vorliege (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C‑3/03 P, Slg. S. I‑3657, Randnrn. 40 ff. und Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International (ZIRH), T‑355/02, Slg. S. II‑791, Randnr. 36).

30 Soweit REWE-Zentral mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes jegliche hochgradige visuelle Ähnlichkeit zwischen den Marken bestreite, sei er unzulässig, da sie nicht erläutert habe, welcher Rechtsfehler vom Gericht begangen worden sei.

31 Aldi Einkauf trägt vor, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig abgewiesen werden müsse, da mit ihm nur die Beurteilung tatsächlicher Fragen beanstandet werde, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterlägen.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Hinsichtlich der ersten Rüge von REWE-Zentral im Rahmen des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist demgemäß allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. S. I‑7057, Randnr. 26, und vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. S. I‑7333, Randnr. 38).

33 Um eine solche Würdigung handelt es sich aber bei der in den Randnrn. 39 bis 45 des angefochtenen Urteils enthaltenen Beurteilung des Gerichts, dass zwischen den Zeichen eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit bestehe, da der Endbuchstabe „r“ in vielen Sprachen der Union kaum betont und als Verlängerung des davor stehenden Vokals hörbar werde, so dass sich diese schwache Betonung nicht erheblich auf die Aussprache der Endsilbe der Marke CLINAIR auswirke.

34 Da REWE-Zentral mit dieser ersten Rüge in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Beurteilung von Tatsachen in Frage zu stellen sucht, ohne geltend zu machen, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Tatsachen verfälscht habe, ist die Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

35 In Bezug auf die zweite Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass REWE-Zentral sich darauf beschränkt, das Bestehen jeder hochgradigen visuellen Ähnlichkeit zwischen den Marken in allgemeiner Weise zu bestreiten, ohne irgendein rechtliches Argument vorzubringen, mit dem aufgezeigt werden könnte, dass das Gericht in diesem Zusammenhang einen Rechtsfehler begangen hat.

36 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung ergibt sich jedoch, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. S. I‑5291, Randnr. 34, und Beschluss vom 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos, C‑561/08 P und C‑4/09 P, Randnr. 58).

37 Folglich ist die zweite Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

38 Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelsgrundes: Rechtsfehlerhafter Vergleich der beiden Marken in begrifflicher Hinsicht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39 Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wendet sich REWE-Zentral zum einen gegen die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der gemeinsame Markenbestandteil „Clin“, der das englische Adjektiv „clean“ evoziere, jeden begrifflichen Unterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Marken abzuschwächen geeignet sei. Sie macht insoweit geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die in der älteren Marke enthaltene Gesamtaussage „clean air“, insbesondere aufgrund des Bestandteils „air“, keinerlei Entsprechung in der Anmeldemarke Clina finde.

40 Zum anderen sei es ein Rechtsfehler, dass das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Duarte y Beltrán/HABM – Mirato (INTEA) (T‑353/02), ergebende Rechtsprechung herangezogen habe, da dies nur gerechtfertigt sei, wenn die Zeichen eine sehr hohe schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen und wenn der in der älteren Marke enthaltene Sinngehalt in Bezug auf die von dieser Marke erfassten Waren abstrakt sei. Im vorliegenden Fall wiesen die fraglichen Marken jedoch keine hochgradige schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit auf, und der Bedeutungsgehalt «clean air» der Marke CLINAIR weise einen unmittelbaren Bezug zu Waren wie Putzmitteln dar, für die diese Marke eingetragen sei. Dieser Bedeutungsgehalt bleibe folglich den betroffenen Verbrauchern leicht im Gedächtnis.

41 Das HABM und Aldi Einkauf machen geltend, dass der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, da REWE-Zentral die vom Gericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung von Tatsachen in Frage stelle.

42 Das HABM fügt hinzu, dass das Urteil Duarte y Beltrán/HABM – Mirato (INTEA) im vorliegenden Fall durchaus einschlägig sei, weil die Marken, um die es in diesem Urteil gegangen sei, ebenso wie im vorliegenden Fall eine erhebliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit aufgewiesen hätten, die nicht durch einen begrifflichen Unterscheid ausgleichbar sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Hinsichtlich der ersten Rüge von REWE-Zentral im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Randnr. 32 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung allein das Gericht zuständig ist.

44 Bei den vom Gericht in den Randnrn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, dass erstens den beiden Marken der Bestandteil „Clin“ gemeinsam sei, der eine gewisse Aussagekraft habe, da er auf das englische Adjektiv „clean“ Bezug nehme, dass zweitens dem Bestandteil „Clin“ in der älteren Marke der Bestandteil „air“ folge, mit dem er ein Wort forme, das mit der englischen Wortkombination „clean air“ in Verbindung gebracht werden könne und das, anders als die Anmeldemarke Clina, Vorstellungen wie die der Sauberkeit von Luft erwecke, und dass drittens der den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil „Clin“ geeignet sei, jeden begrifflichen Unterschied abzuschwächen, handelt es sich jedoch um Beurteilungen tatsächlicher Art.

45 Da REWE-Zentral mit dieser ersten Rüge in Wirklichkeit die vom Gericht in den genannten Randnummern vorgenommene Beurteilung von Tatsachen in Frage zu stellen sucht, ohne geltend zu machen, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweismittel verfälscht habe, ist diese Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

46 Was die zweite Rüge des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, so ergibt sich aus der Randnr. 34 des Urteils Duarte y Beltrán/HABM – Mirato (INTEA), dass in Fällen, in denen die visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten der beiden Marken für die maßgeblichen Verkehrskreise sehr ausgeprägt sind, der begriffliche Unterschied Gefahr läuft, ihrer Aufmerksamkeit zu entgehen.

47 Da das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass es sich nur um einen etwaigen begrifflichen Unterschied handele, hat es zu Recht unter Bezugnahme auf das Urteil Duarte y Beltrán/HABM – Mirato (INTEA) entschieden, dass in Anbetracht der hochgradigen visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten der Marken dieser Unterschied Gefahr laufe, der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise zu entgehen.

48 Mithin ist die zweite Rüge dieses Teils des Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

49 Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Fehlerhafte Beurteilung der schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Clin“

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

50 Mit dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wirft REWE-Zentral dem Gericht vor, es habe nicht genügend berücksichtigt, dass der Markenbestandteil „Clin“ nur eine schwache Kennzeichnungskraft aufweise und daher nur unerheblich zu dem von der Marke CLINAIR hervorgerufenen Gesamteindruck beitrage.

51 Das HABM und Aldi Einkauf sind der Ansicht, dass der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, da REWE-Zentral lediglich die in diesem Zusammenhang vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen angreife.

Würdigung durch den Gerichtshof

52 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von REWE-Zentral, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass auch im Fall einer Marke mit nur geringer Kennzeichnungskraft insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehen könne.

53 Mit ihrem Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes wendet sich REWE-Zentral in Wirklichkeit gegen die vom Gericht in dieser Randnr. 67 vorgenommene Beurteilung, ohne geltend zu machen, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweismittel verfälscht habe. Wie sich aus der in Randnr. 32 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt, ist eine solche Argumentation jedoch offensichtlich unzulässig.

54 Folglich ist der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Unterbliebene Berücksichtigung aller relevanten Umstände bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55 Mit dem vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes beanstandet REWE-Zentral, dass das Gericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht, wie es für eine solche Beurteilung geboten sei, alle relevanten Umstände berücksichtigt habe. Die Rechtsmittelführerin führt dazu aus, dass in visueller und klanglicher Hinsicht zwischen den Marken eine mittlere Ähnlichkeit bestehe, die durch den sich deutlich unterscheidenden begrifflichen Sinngehalt der älteren Marke neutralisiert werde.

56 Das HABM meint, der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sei als unzulässig zurückzuweisen, da REWE-Zentral nur den vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen entgegentrete, ohne den von ihm angeblich begangenen Rechtsfehler aufzuzeigen.

57 Nach Auffassung von Aldi Einkauf ist der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da die ihm zugrunde liegenden ersten drei Teile fehlgingen.

Würdigung durch den Gerichtshof

58 Es ist festzustellen, dass REWE-Zentral zwar behauptet, dass das Gericht nicht, wie für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlich, sämtliche relevanten Umstände geprüft habe, dass sie aber keinen Umstand benennt, den das Gericht bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt gelassen habe, sondern in der Sache lediglich eine neue Abwägung dieser Umstände durch den Gerichtshof begehrt.

59 Wie sich aus der in Randnr. 32 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt, ist eine solche Argumentation jedoch als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

60 Mithin ist der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

61 Nach alledem ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

62 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Aldi Einkauf beantragt haben, REWE-Zentral die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die REWE-Zentral AG trägt die Kosten.