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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.10.2010 – C-342/09

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2010:639

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009, Victor Guedes – Indústria e Comércio, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (T‑151/08), mit dem das Gericht die von der Inhaberin der nationalen Bildmarken „GALLO“, „GALLO AZEITE NOVO“ und „GALLO AZEITE“ sowie der Gemeinschaftsbildmarke „GALLO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 31 erhobene Klage gegen die Entscheidung R 986/2007‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2008 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs der Rechtsmittelführerin gegen die Anmeldung der Bildmarke „Gallecs“ für Waren der Klassen 29, 31 und 35 zurückgewiesen wurde – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Victor Guedes – Indústria e Comércio, SA trägt die Kosten.