Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.11.2010 – C-339/10
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2010:680
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
In der Rechtssache C-339/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 14. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2010, in dem Verfahren
Krasimir Asparuhov Estov,
Monika Lyusien Ivanova,
Kemko International EAD
gegen
Ministerski savet na Republika Bulgaria
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung der Generalanwältin
Beschluss§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn Estov, Frau Ivanova und der Kemko International EAD gegen den Ministerski savet na Republika Bulgaria (Ministerrat der Republik Bulgarien).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Die Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat (ABl. 2010, C 83, S. 335), lautet:
Die Charta …, die rechtsverbindlich ist, bekräftigt die Grundrechte, die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben.
Die Charta dehnt weder den Geltungsbereich des Unionsrechts über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus noch begründet sie neue Zuständigkeiten oder neue Aufgaben für die Union, und sie ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
Nationales Recht
4 Art. 103 des Raumplanungsgesetzes (Zakon za ustroystvo na teritoriata) sieht vor:
…
(2)Die Flächennutzungspläne legen den überwiegenden Nutzungszweck und die Gliederung der einzelnen Struktureinheiten der vom Plan erfassten Gebiete fest.
(3)Die Bebauungspläne legen den konkreten Nutzungszweck und die Gliederung der vom Plan erfassten einzelnen Grundstücke fest.…
5 Art. 127 dieses Gesetzes bestimmt:
…
(6)Der Flächennutzungsplan wird vom Gemeinderat nach Vorlage durch den Bürgermeister genehmigt. Die Entscheidung über die Genehmigung des Plans wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar.
(7)… Die spezifischen Regeln und Normen für die Planung und Bebauung des Gebiets der Hauptstadt werden durch ein gesondertes Gesetz festgelegt.
(8)… Ein neuer Flächennutzungsplan für die Hauptstadt und Änderungen des geltenden Flächennutzungsplans werden vom Ministerrat nach diesem Gesetz unter Einhaltung der Regeln und Normen für die Planung und Bebauung, die im Gesetz über die Planung und Bebauung der Hauptstadt festgelegt sind, verabschiedet.…
(10)… Der Flächennutzungsplan für Ansiedlungen von nationaler Bedeutung wird durch Verfügung des Ministers für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten nach Abstimmung mit dem Gemeinderat genehmigt; die Verfügung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar.…
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6 Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) änderte der Ministerski savet na Republika Bulgaria den Flächennutzungsplan für die Stadt Sofia in Bezug auf zwei zweckbestimmte Grundstücke. Nach diesem Plan lagen diese beiden Grundstücke in einer Zone für Tätigkeiten zur Versorgung der Allgemeinheit, und nach dem Bebauungsplan waren sie konkret für die Bebauung mit Geschäften und Büros bestimmt. Nach dieser Entscheidung liegen diese Grundstücke nunmehr in einer Grünflächen-Zone, in der eine Bebauung zur Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeit nicht erlaubt ist.
7 Die Kläger des Ausgangsverfahrens fochten diese Entscheidung vor dem Varhoven administrativen sad an. Mit einem von einer mit drei Richtern besetzten Kammer erlassenen Beschluss vom 20. April 2010 wies dieses die Klage mit der Begründung ab, dass gemäß Art. 127 Abs. 6 und 10 des Raumplanungsgesetzes Flächennutzungspläne, die vom Stadtrat und vom Minister für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten genehmigt worden seien, nicht mit einer Klage anfechtbar seien.
8 Die Kläger des Ausgangsverfahrens fochten diesen Beschluss vor demselben Gericht an, das durch eine mit fünf Richtern besetzte Kammer zu entscheiden hat, die die Frage aufwirft, ob es mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht unvereinbar ist, dass nach nationalem Recht kein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Flächennutzungsplan für die Hauptstadt gegeben ist.
9 Unter diesen Umständen hat das Varhoven administrativen sad das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Möglichkeit eines Ausschlusses der in Art. 47 der Charta vorgesehenen gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen, die durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzen, zulässig?
2. Sofern diese Möglichkeit zulässig ist, gibt es Kriterien zur Bestimmung der Arten von Verwaltungsmaßnahmen nach Art. 47 der Charta, in Bezug auf die eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen werden kann, und welche Kriterien sind dies?
3. Kann die gerichtliche Überprüfung von Flächennutzungsplänen ausgeschlossen werden, die in das Recht auf Eigentum eingreifen?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
10 Der Gerichtshof kann nach Art. 92 § 1 seiner Verfahrensordnung, wenn er für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
11 Nach Art. 267 AEUV ist der Gerichtshof zuständig für die Entscheidung über die Auslegung des EU-Vertrags sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Union. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des Unionsrechts (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2008, Polier, C-361/07, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 In Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt und dass sie nach Art. 6 Abs. 1 EUV, der ihr verbindlichen Charakter verleiht, und nach der Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründet und deren Zuständigkeiten nicht ändert.
13 Ferner haben nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Unionsrechts die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes zu beachten und sind so weit wie möglich gehalten, die genannten Erfordernisse nicht zu missachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, Slg. 2007, I-8361, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Da die Vorlageentscheidung keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Entscheidung des Ministerski savet na Republika Bulgaria vom 16. Dezember 2009 eine Maßnahme der Durchführung des Unionsrechts darstellt oder dass es andere Anknüpfungspunkte an das Unionsrecht gibt, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht dargetan.
15 Daher ist auf der Grundlage von Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Varhoven administrativen sad vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig ist.
Kosten
16 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 14. Juni 2010 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.