Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.11.2010 – C-199/10
ECLI:EU:C:2010:706
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Supremo Tribunal Administrativo – Vereinbarkeit nationaler Steuervorschriften über die Besteuerung von Dividenden, die ein gebietsansässiges Unternehmen an ein gebietsfremdes Unternehmen ausschüttet, das an dem ausschüttenden Unternehmen eine Beteiligung von unter 25% hält, mit den Art. 12 EG, 43 EG, 56 EG und 58 Abs. 3 EG (jetzt Art. 18, 49, 63 und 65 Abs. 3 AEUV) sowie mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) – Besteuerung durch Abzug an der Quelle mit einem Steuersatz von 15%, der im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden betroffenen Staaten vorgesehen ist – Steuerbefreiung der an gebietsansässige Unternehmen ausgeschütteten Dividenden
Tenor§
Tenor§
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, die sich aus einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt, das einen Quellensteuerabzug in Höhe von 15% auf Dividenden vorsieht, die von einem Unternehmen mit Sitz in dem einen Mitgliedstaat an ein Unternehmen mit Sitz in dem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, während an ein gebietsansässiges Unternehmen ausgeschüttete Dividenden nach dem nationalen Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon befreit sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Quellensteuer auf die im letztgenannten Mitgliedstaat zu entrichtende Steuer in einer der Ungleichbehandlung entsprechenden Höhe angerechnet werden könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob durch die Anwendung sämtlicher Vorschriften des am 26. Oktober 1993 zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Einkommensteuer eine solche Neutralisierung der Ungleichbehandlung erfolgt.