Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.11.2010 – C-216/10
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2010:719
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2010, Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM und Applus Servicios Tecnológicos (T‑321/07), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „AirPlus International“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 42 gegen die Entscheidung R 310/2006–2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Juni 2007 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Rechtsmittelführerin gegen die Anmeldung der Bildmarke „A+“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 40, 41 und 42 zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Die Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH trägt die Kosten.