Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.11.2010 – C-424/09
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2010:722
I — Einleitung
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof aufgefordert, die Anerkennungsvoraussetzungen klarzustellen, die im Rahmen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/48) anwendbar sind, wenn sich der Antrag auf Genehmigung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf die einer im Ausbildungsmitgliedstaat reglementierten gleichgestellten Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie bezieht und wenn der Kläger nicht Vollmitglied der betreffenden Berufsorganisation ist. Gleichzeitig wird dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob die Ausübung einer Forschungstätigkeit im Bereich des Umweltingenieurwesens als tatsächliche Ausübung des Berufs eines Umweltingenieurs im Sinne der Richtlinie betrachtet werden kann.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Abgeleitetes Unionsrecht
1. Richtlinie 89/48
2 Die Richtlinie 89/48 bildet den anwendbaren rechtlichen Rahmen zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, auch wenn sie inzwischen aufgehoben worden ist.
3 Im Sinne der Richtlinie 89/48, konkret ihres Art. 1 Buchst. a Unterabs. 1, gelten als Diplome
alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,
die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt werden,
aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
4 Nach Art. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/48 gelten als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen.
5 Nach Art. 1 Buchst. d Unterabs. 1 der Richtlinie 89/48 gilt als reglementierte Tätigkeit
… eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist. Als Art der Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere
die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ….
6 Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 89/48 sieht vor:
Eine berufliche Tätigkeit, auf die Unterabsatz 1 nicht zutrifft, wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und
seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,
sicherstellt, dass seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten und
ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.
Ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie die Bindungen des Unterabsatzes 2 erfüllen, ist im Anhang enthalten. Wenn ein Mitgliedstaat einen Verband oder eine Organisation nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 2 anerkennt, setzt er die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
7 Nach Art. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/48 gilt als Berufserfahrung die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat.
8 Nach Art. 2 erster Absatz der Richtlinie 89/48 gilt diese nicht für die Berufe, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird.
9 Art. 3 der Richtlinie 89/48 bestimmt:
Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder
b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe c) und Buchstabe d) Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,
die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren;
aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte und
die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.
Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die hier genannten Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.
Dem Ausbildungsnachweis nach Unterabsatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis bzw. Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.
10 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 bezeichnen [d]ie Mitgliedstaaten … innerhalb der in Artikel 12 vorgesehenen Frist die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anträge entgegenzunehmen und die in dieser Richtlinie genannten Entscheidungen zu treffen.
11 In Anhang I der Richtlinie 89/48 ist in dem dort enthaltenen Verzeichnis der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 erfüllen, der Engineering Council aufgeführt.
2. Richtlinie 2005/36/EG
12 Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist ab 20. Oktober 2007 an die Stelle der Richtlinie 89/48 getreten.
13 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36 heißt es, dass [d]er durch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG eingeführte Anerkennungsmechanismus [sich nicht] ändert.
14 Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 bestimmt: Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
B — Nationale Regelung
15 Die Richtlinie 89/48 wurde durch das Präsidialdekret Nr. 165/2000 vom 23. Juni 2000, nachfolgend geändert durch die Präsidialdekrete Nr. 373/2001 vom 18. Oktober 2001 und Nr. 385/2002 vom 23. Dezember 2002 (im Folgenden: Dekret Nr. 165/2000), in griechisches Recht umgesetzt.
16 Art. 2 Abs. 3 des Dekrets Nr. 165/2000 definiert den reglementierten Beruf als die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten, die zusammen in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen.
17 Nach Art. 2 Abs. 4 des Dekrets Nr. 165/2000 gilt als reglementierte berufliche Tätigkeit eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Art der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist. Als Art der Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere
a) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist;
b) …
Eine berufliche Tätigkeit wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und
a) seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,
b) sicherstellt, dass seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten und
c) ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.
Der Anhang von Art. 9 dieses Dekrets enthält ein als Hinweis dienendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen. Gewährt ein Mitgliedstaat einem Verband oder einer Organisation die Anerkennung im Sinne dieses Absatzes, unterrichtet sie davon die Kommission, die diese Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
…
18 Art. 2 Abs. 5 des Dekrets Nr. 165/2000 definiert Berufserfahrung als die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat.
19 Art. 4 Abs. 1 des Dekrets Nr. 165/2000 bestimmt:
Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in Griechenland von dem Besitz eines Diploms im Sinne des Art. 2 abhängig gemacht wird, kann der in Art. 10 genannte Ausschuss einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller
a) das in Art. 2 genannte Diplom besitzt, das er in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat und das in diesem Mitgliedstaat für die Ausübung des Berufs erforderlich ist, oder
b) diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 dieses Dekrets reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,
i) die in einem Mitgliedstaat von zuständiger Stelle ausgestellt worden sein müssen;
ii) aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und
iii) die ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die hier genannten Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.
20 Nach Art. 10 des Dekrets Nr. 165/2000 wurde beim griechischen Ministerium für Bildung und Glaubensgemeinschaften ein Kollegialorgan, der Rat für die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit der Hochschulabschlüsse (Symvoulio Anagnorisis Epangelmatikis Isotimias Titlon Tritovathmias Ekpaidefsis, im Folgenden: Saeitte), eingerichtet.
21 Nach Art. 11 Abs. 1 des Dekrets Nr. 165/2000 wird [d]as Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufs unter den Voraussetzungen dieses Dekrets … durch eine spezifisch begründete Entscheidung des … [Saeitte] zuerkannt.
III – Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
22 Frau Christina Ioanni Toki, eine griechische Staatsangehörige, studierte zwei Jahre lang in der Abteilung Technologie einer technischen Fachhochschule in Patras (Griechenland). Im Rahmen des Systems zur Anrechnung von Studienleistungen der Europäischen Gemeinschaft nahm sie sodann an einem einjährigen kombinierten Studiengang Technik und Umwelt an der Universität Sheffield Hallam (Vereinigtes Königreich) teil, wo sie 1997 das Diplom Bachelor of Engineering with Environmental Studies erhielt. Frau Toki setzte ihr Studium im Rahmen eines Studienprogramms im Bereich der Umwelttechnik an der Universität Portsmouth fort, das sie 1998 mit dem Titel eines Master of Science abschloss.
23 Vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 war Frau Toki als Researcher in der Abteilung für Bauingenieurwesen der Universität Portsmouth beschäftigt. Sie bezog ein Jahresgehalt von 8000 GBP und war sozialversichert. Zu ihren Tätigkeiten gehörte, wie von dem ihre Arbeiten überwachenden Fachdozenten bescheinigt, die Betreuung der Studenten. Sie nahm auch an einem Forschungsvorhaben teil, das in Zusammenarbeit mit einem britischen Privatunternehmen, das auf Technologien für die Abfallbehandlung spezialisiert war, durchgeführt wurde und in der Bewertung der Wirksamkeit einer innovativen Methode für die Behandlung von kommunalen Abwässern bestand. Gleichzeitig gehörte sie einer Forschungsgruppe für Umwelttechnik an.
24 Im April 2002 schrieb sich Frau Toki freiwillig bei der Chartered Institution of Water and Environmental Management (im Folgenden: CIWEM) als Graduierte (graduate) und anschließend als Praktikantin im Register des Engineering Council ein, was den ersten Abschnitt der endgültigen Einschreibung darstellt. Aus den Akten geht hervor, dass Frau Toki kein Vollmitglied des Engineering Council wurde. Um nämlich vollständig als chartered engineer, ein Titel, den der Engineering Council seinen Mitgliedern verleiht, eingeschrieben zu werden, hätte sich die Betroffene einem besonderen Verfahren vor diesem Council unterziehen müssen, das in einer Bewertung der postuniversitären Kenntnisse des Bewerbers und seiner beruflichen Erfahrung sowie einer mündlichen Prüfung seiner beruflichen Fähigkeiten besteht.
25 Am 4. Juli 2003 beantragte Frau Toki beim Saeitte gemäß dem Dekret 165/2000 zur Umsetzung der Richtlinie 89/48 die Anerkennung ihres Rechts auf Ausübung des reglementierten Berufs einer Umweltingenieurin in Griechenland unter Berücksichtigung ihrer im Vereinigten Königreich erworbenen Berufserfahrung. Am 8. März 2005 erstellte der Saeitte das Protokoll Nr. 96, mit dem er den Antrag von Frau Toki mit der Begründung ablehnte, diese sei nicht Inhaberin eines vom Vereinigten Königreich ausgestellten Ingenieurdiploms, da sie nicht den reglementierten Befähigungsnachweis eines chartered engineer besitze. Sie habe somit im Ursprungsstaat (dem Vereinigten Königreich) kein Recht zur Ausübung eines Berufs erworben, wie dies jedoch nach dem Dekret Nr. 165/2000 verlangt werde. Der Beruf eines Umweltingenieurs sei ein in Griechenland, jedoch nicht im Vereinigten Königreich reglementierter Beruf. Allerdings leitet der Saeitte aus dem Umstand, dass der Engineering Council den Befähigungsnachweis eines chartered engineer verleihe, ab, dass die in Rede stehende Tätigkeit reglementiert sei. Frau Toki besitze diesen Titel jedoch nicht. Art. 4 Abs. 1 des Dekrets Nr. 165/2000 sehe sehr wohl die Anerkennung im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 89/48 in Fällen vor, in denen der Betroffene aus einem Mitgliedstaat komme, in dem die Ausübung des Berufs, die Gegenstand des Antrags sei, reglementiert und durch von diesem Staat gemäß Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 dieser Richtlinie anerkannte Verbände oder Organisationen beaufsichtigt werde.
26 Am 29. März 2005 legte Frau Toki gegen das Protokoll Nr. 96 des Saeitte Widerspruch mit der Begründung ein, dass es dieser zu Unrecht unterlassen habe, zum einen die von ihr als besoldete Forscherin an der Abteilung für Bauingenieurwesen einer britischen Universität erworbene dreijährige Berufserfahrung und zum anderen ihre Einschreibung im Register der Ingenieure als Mitglied der ersten Stufe und insbesondere bei der CIWEM zu berücksichtigen. Der Saeitte, der inzwischen eine Reihe von Erläuterungen seitens des Engineering Council erhalten hatte, prüfte daraufhin den Antrag von Frau Toki erneut und lehnte ihn dann am 12. April 2005 wiederum aus den gleichen Gründen ab. Frau Toki erhob daraufhin beim Symvoulio tis Epikrateias Klage gegen den Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften auf Aufhebung des Protokolls Nr. 98 des Saeitte, mit dem dieser seine Entscheidung vom 8. März 2005 bestätigte.
27 Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht macht Frau Toki geltend, dass der Saeitte seine ablehnende Entscheidung auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Dekrets Nr. 165/2000 gestützt habe, obwohl er ihren Antrag im Licht von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieses Dekrets hätte prüfen müssen, da der Beruf eines Umweltingenieurs im Vereinigten Königreich nicht reglementiert sei. Weiter macht Frau Toki geltend, sie besitze sehr wohl ein Diplom im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Dekrets und sie habe eine im Vereinigten Königreich erworbene dreijährige Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren nachweisen können.
28 Das Symvoulio tis Epikrateias sieht sich vor eine Schwierigkeit bei der Auslegung des Unionsrechts gestellt; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Vorabentscheidungsersuchen, das am 28. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, gemäß Art. 234 EG die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Findet der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 vorgesehene Anerkennungsmechanismus in den Fällen Anwendung, in denen der fragliche Beruf im Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie reglementiert ist und der Betroffene nicht Vollmitglied eines Verbands oder einer Organisation ist, der bzw. die die Voraussetzungen dieses Unterabsatzes erfüllt?
2. Ist bejahendenfalls als vollzeitliche Ausübung eines Berufs im Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 die Ausübung dieses Berufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter, für die im Aufnahmemitgliedstaat eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 89/48 beantragt wird, zu verstehen, oder kann darunter auch die Forschungstätigkeit auf einem mit dem Beruf zusammenhängenden wissenschaftlichen Gebiet verstanden werden, die bei einer grundsätzlich gemeinnützigen Einrichtung erbracht wird?
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
29 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.
30 In der Sitzung vom 12. Oktober 2010 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.
V — Rechtliche Analyse
A — Zur ersten Frage
31 Zur Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts muss bestätigt werden, dass die in Rede stehende berufliche Tätigkeit in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 fällt. Sodann muss bestimmt werden, welcher Kategorie beruflicher Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit im Ausbildungsmitgliedstaat angehört. Sobald dies festgestellt ist, bleibt nur noch die Frage zu entscheiden, welche Voraussetzungen für die Anerkennung anwendbar sind.
1. Die Tätigkeit eines Umweltingenieurs fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48
32 Erstens stellt, wie ich bereits bestätigt habe, die erwähnte Richtlinie, obwohl sie aufgehoben worden ist, den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags von Frau Toki beim Saeitte maßgeblichen rechtlichen Rahmen dar.
33 Zudem ist der Beruf des Ingenieurs im Allgemeinen bzw. des Umweltingenieurs im Besonderen nicht sektoral harmonisiert und gehört somit in den durch die Richtlinie 89/48 gebildeten allgemeinen Rahmen.
34 Schließlich geht aus den Akten hervor, dass der Beruf eines Umweltingenieurs in Griechenland reglementiert ist und damit die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 aufgestellte Voraussetzung erfüllt. Da Frau Toki ferner in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Diplome besitzt, die einen mindestens dreijährigen Studiengang bescheinigen, ist festzustellen, dass die betreffende Tätigkeit in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 fällt.
2. Die Einstufung der Tätigkeit eines Umweltingenieurs im Ausbildungsmitgliedstaat
35 Da kein Zweifel daran besteht, dass der Beruf eines Umweltingenieurs ein im Aufnahmestaat – der Hellenischen Republik – reglementierter Beruf ist, und im Hinblick auf die Definition der anwendbaren Bedingungen für die Anerkennung ist zu bestimmen, ob diese Tätigkeit im Ausbildungsmitgliedstaat – dem Vereinigten Königreich – und in Anbetracht der Richtlinie 89/48 eine reglementierte Tätigkeit, eine einer reglementierten Tätigkeit gleichgestellte Tätigkeit oder eine nicht reglementierte Tätigkeit ist.
36 Ob der Beruf eines Umweltingenieurs im Vereinigten Königreich reglementiert ist oder nicht, ist Gegenstand einander widersprechender Ausführungen der Betroffenen, die im Übrigen nicht auf einer besonders eingehenden Untersuchung beruhen. Das vorlegende Gericht stellt jedoch klar, dass die im Vereinigten Königreich geltende Regelung weder den Zugang zur Tätigkeit eines Ingenieurs noch den Zugang zur Tätigkeit eines Umweltingenieurs irgendeiner Voraussetzung unterwerfe. Es führt weiter aus, dass die Rolle des Engineering Council darin bestehe, Verfahren zur Beurteilung der beruflichen Befähigung seiner Mitglieder durch Ausstellung eines Befähigungsnachweises für diejenigen, die die verlangten Voraussetzungen erfüllten, zu organisieren. Der Engineering Council stelle auch Standesregeln für seine Mitglieder auf, zu deren Beachtung sich diese verpflichteten, und übe in dieser Hinsicht Disziplinargewalt aus. Trotz der Mehrdeutigkeit einiger schriftlicher Erklärungen in diesem Punkt wird also von niemandem behauptet, dass die Ausübung der Tätigkeit eines Umweltingenieurs vom Erwerb der Mitgliedschaft bei diesem Council und somit vom Besitz des Befähigungsnachweises eines chartered engineer abhänge. Im Gegenteil, der Prozessbevollmächtigte von Frau Toki hat, hierzu in der Sitzung des Gerichtshofs befragt, von den anderen erschienenen Verfahrensbeteiligten unbestritten ausgeführt, dass sie die Tätigkeit einer Umweltingenieurin im Vereinigten Königreich ausüben könne, ohne Mitglied des Engineering Council zu sein.
37 Unter diesen Umständen erweist es sich, dass diese Tätigkeit entgegen dem Vorbringen des Saeitte nicht als reglementierte Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Buchst. c und Art. 1 Buchst. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48 aufgefasst werden kann. Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, muss [d]ie Aufnahme oder Ausübung eines Berufs … dann als direkt rechtlich geregelt angesehen werden, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Es ist jedoch nicht dargetan, dass die Nichtmitgliedschaft beim Engineering Council dem Zugang zum Beruf eines Umweltingenieurs entgegensteht.
38 Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie 89/48 regelt genau den Fall einer beruflichen Tätigkeit, die von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird …. Wie in Art. 1 Buchst. d Abs. 3 angegeben, enthält Anhang I der Richtlinie 89/48 ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die die Voraussetzungen von Art. 1 Buchst. d Abs. 2 erfüllen und zu denen der Engineering Council gehört. Die in diesem Zusammenhang ausgeübten beruflichen Tätigkeiten werden von der Richtlinie als den reglementierten beruflichen Tätigkeiten gleichgestellte berufliche Tätigkeiten eingestuft. Der Engineering Council stellt somit seinen Mitgliedern ein Diplom aus, ohne dass dies insoweit ständig von all denjenigen verlangt würde, die die berufliche Tätigkeit eines Umweltingenieurs ausüben wollen.
39 Von einem Umweltingenieur im Vereinigten Königreich wird somit nicht verlangt, dass er zuvor und zwingend beim Engineering Council eingeschrieben ist. Zwar ist es vorstellbar, dass ein chartered engineer einen geschäftlichen Vorteil erlangt oder hinsichtlich seines Zugangs zum Arbeitsmarkt besser gestellt ist, doch handelt es sich um eine bloße Vermutung, die jedenfalls nicht die Gewissheit in Frage stellen kann, dass der Besitz dieses Befähigungsnachweises keine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit ist.
40 Diese Nuance ist wichtig, denn sie bestätigt, dass es sehr wohl möglich ist, eine Ingenieurtätigkeit auszuüben, ohne chartered engineer zu sein, mit anderen Worten, ohne Mitglied eines Berufsverbands im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48 zu sein. Sie erklärt auch, weshalb es sich daher nur um eine einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellte Tätigkeit handelt. Zudem erscheint es mir in Anbetracht des Inhalts des Verzeichnisses im Anhang der Richtlinie klar, dass der Unionsgesetzgeber auf diese Weise das Bestehen dieser Verbände und Organisationen sowie ihr mögliches historisches und kulturelles Gewicht in den betreffenden Mitgliedstaaten hervorheben wollte, doch sicherlich nicht den verbindlichen Charakter der Einschreibung bei ihnen. Daher stellt der Umstand, dass Frau Toki kein Vollmitglied des Engineering Council ist, jedenfalls kein Hindernis für ihren Zugang zur Tätigkeit einer Umweltingenieurin im Ausbildungsmitgliedstaat dar.
41 Das Bestehen des Engineering Council und seine Anerkennung durch die Richtlinie belegen schließlich den Umstand, dass die Tätigkeit eines Ingenieurs (genauer, eines Umweltingenieurs) zwei verschiedene Einstufungen im Sinne der Richtlinie 89/48 erfahren kann.
42 Ist der Betroffene freiwillig Vollmitglied des Engineering Council geworden, wird der Befähigungsnachweis eines chartered engineer verliehen. Die berufliche Tätigkeit, die er dann ausübt, ist als eine einer reglementierten Tätigkeit gleichgestellte berufliche Tätigkeit einzustufen, denn Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass [e]ine berufliche Tätigkeit … einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt [wird], wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation, wie in dieser Bestimmung aufgeführt, ausgeübt wird.
43 Übt dagegen der Betroffene seine Tätigkeit aus, ohne Mitglied eines Verbands oder einer Organisation im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 89/48 zu sein, kann diese Tätigkeit nicht als einer im Ausbildungsmitgliedstaat reglementierten Tätigkeit gleichgestellte Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden.
44 Daher ist die Tätigkeit einer Umweltingenieurin, wie sie Frau Toki nach ihrem Vorbringen ausgeübt hat, d. h., ohne Vollmitglied des Engineering Council zu sein und somit ohne über den Befähigungsnachweis eines chartered engineer zu verfügen, als nicht reglementierte berufliche Tätigkeit einzustufen.
45 Wie die griechische Regierung richtig in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, hat die Kommission im Übrigen 2003, also im selben Jahr, in dem Frau Toki ihren ersten Antrag beim Saeitte einreichte, im Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments einen vergleichbaren Standpunkt in Bezug auf einen griechischen Staatsangehörigen eingenommen, der sich in einer in allen Punkten vergleichbaren Lage wie Frau Toki befand. Die Kommission hatte damals eindeutig angegeben, dass, da der Ingenieurberuf im Vereinigten Königreich durch keine besondere Bestimmung geregelt werde, zwei unterschiedliche Tatbestände vorlägen, je nachdem, ob der Betroffene chartered engineer sei oder nicht. Es ist daher völlig überraschend, dass die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen einen diametral entgegengesetzten Standpunkt einnimmt, indem sie undifferenziert die Ansicht vertritt, die Ausübung des Berufs eines Umweltingenieurs sei reglementiert im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 und die anwendbaren Anerkennungsvoraussetzungen seien die Voraussetzungen für reglementierte Berufe.
46 Die Annahme, dass ein und dieselbe berufliche Tätigkeit nach der Richtlinie 89/48 in zweierlei unterschiedlicher Weise, je nach den Bedingungen ihrer Ausübung (als Mitglied oder Nichtmitglied), eingestuft werden kann, wird durch die spätere Entwicklung des Unionsrechts und insbesondere die Richtlinie 2005/36 bestätigt, die die Richtlinie 89/48 aufgehoben und ersetzt hat und die, daran sei erinnert, zeitlich nicht anwendbar war, als Frau Toki ihren Antrag einreichte. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 findet Anwendung auf einen Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I ausgeübt wird (in diesem Anhang ist der Engineering Council aufgeführt), und sieht vor, dass dieser Beruf einem reglementierten Beruf gleichgestellt wird.
47 Selbst wenn im Übrigen der Gerichtshof daraus, dass ein Verband oder eine Organisation in Bezug auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit die Voraussetzungen von Art. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 erfüllt, folgern sollte, dass dieser Tätigkeit der Status einer beruflichen Tätigkeit, die einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist, auch dann beigelegt wird, wenn sie von Personen ausgeübt wird, die keine Mitglieder dieses Verbands oder dieser Organisation sind, hätte eine solche Beurteilung, wie ich sogleich darlegen werde, keinen Einfluss auf die Bestimmung der anwendbaren Voraussetzungen für die Anerkennung.
3. Die Bestimmung der Voraussetzungen, die für die Anerkennung der beruflichen Tätigkeit eines Umweltingenieurs in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens gelten
48 Durch die Richtlinie 89/48 wird eine Regelung eingeführt, die das Recht des europäischen Bürgers [stärkt], seine beruflichen Kenntnisse in jedem Mitgliedstaat zu nutzen, und … [gleichzeitig seinen Anspruch darauf] … vervollständigt und stärkt …, diese Kenntnisse zu erwerben, wo immer er es wünscht. Insoweit führt, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, das mit der Richtlinie 89/48 eingeführte Anerkennungsverfahren nicht zu einer automatischen und bedingungslosen Anerkennung der betreffenden Diplome und beruflichen Qualifikationen. Daher legt Art. 3 dieser Richtlinie zwei verschiedene Anerkennungsverfahren fest, und nur eines von ihnen kann auf einen bestimmten Sachverhalt Anwendung finden.
49 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 findet Anwendung, wenn der Beruf im Ausbildungsmitgliedstaat reglementiert ist. Es ist dann Sache der zuständigen nationalen Behörde, festzustellen, ob der Antragsteller das vom Ausbildungsmitgliedstaat verlangte Diplom für den Zugang zu diesem gleichzeitig im Aufnahmemitgliedstaat und im Ausbildungsmitgliedstaat reglementierten Beruf besitzt.
50 Art. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie sieht wiederum ein anderes Anerkennungsverfahren vor, das auf der im Ausbildungsmitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung beruht, wenn dieser Staat diesen Beruf nicht gemäß Art. 1 Buchst. c) und Buchst. d) Abs. 1 reglementiert. Somit bestimmt sich der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, was einen Umkehrschluss bedeutet, dass der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a vorgesehene Mechanismus Anwendung findet, wenn im Ausbildungsmitgliedstaat der Beruf oder die berufliche Tätigkeit als reglementiert betrachtet wird.
51 Wenn der Gerichtshof, wie ich vorschlage, annimmt, dass die Tätigkeit eines Umweltingenieurs, wie Frau Toki sie ausgeübt zu haben behauptet, im Ausbildungsmitgliedstaat keine reglementierte Tätigkeit darstellt, so sind im vorliegenden Fall die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen anzuwenden.
52 Falls der Gerichtshof dagegen annehmen sollte, dass die Tätigkeit eines Umweltingenieurs, wie Frau Toki sie ausgeübt zu haben behauptet, eine einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellte berufliche Tätigkeit (im Sinne von Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie 89/48) darstellt, wird der Gerichtshof zu berücksichtigen haben, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a nur für reglementierte Tätigkeiten (im Sinne von Art. 1 Buchst. c und d Abs. 1 dieser Richtlinie) gelten.
53 Der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 vorgesehene Anerkennungsmechanismus findet sowohl dann Anwendung, wenn der Beruf im Ausbildungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, wie auch dann, wenn diese Tätigkeit eine einer reglementierten Tätigkeit gleichgestellte Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Buchst. d Abs. 2 dieser Richtlinie ist.
54 Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist sich die Situation jedoch als nicht so klar.
55 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 nur dann anwendbar ist, wenn der in Rede stehende Beruf im [Ausbildungs-]Mitgliedstaat nicht reglementiert ist, ohne jedoch besonders den reglementierten beruflichen Tätigkeiten gleichgestellte berufliche Tätigkeiten zu unterscheiden.
56 Der Standpunkt des Gerichtshofs in der Rechtssache Price ist in dieser Hinsicht jedoch überraschend. Herr Price war Inhaber eines Bachelor-Diploms, das von einer der Organisationen im Sinne von Art. 1 Buchst. d Abs. 2, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind, beglaubigt worden war. Er war jedoch niemals Mitglied der betreffenden Organisation (der Royal Institution of Chartered Surveyors) geworden. Obwohl die dem Gerichtshof vorgelegte Frage nicht die Bestimmung des in einem solchen Fall anwendbaren Anerkennungsmechanismus betraf, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, [d]a Herr Price kein Mitglied der Royal Institution of Chartered Surveyors ist, … sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Anerkennung der von dieser Organisation erteilten Diplome gemäß der genannten Vorschrift auch dann nicht [stellt], wenn sich herausstellen sollte, dass der [betreffende] Beruf … aufgrund der von dieser Organisation vorgesehenen Regelung im Vereinigten Königreich ein reglementierter Beruf ist. Der Gerichtshof gibt an dieser Stelle zu verstehen, dass dann, wenn Herr Price Mitglied dieser Organisation und damit Inhaber des von ihr ausgestellten Diploms war, des anwendbaren Anerkennungsmechanismus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a gewesen wäre, während jedoch die in Rede stehende berufliche Tätigkeit nur eine einer reglementierten Tätigkeit gleichgestellte Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Buchst. d zweiter Absatz war. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Art. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 … anwendbar [ist], wenn der betreffende Beruf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist. Folglich fände diese Vorschrift … nur dann Anwendung, wenn die Royal Institution of Chartered Surveyors … nicht die in Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48 aufgestellten Kriterien erfüllen würde. Aus den oben dargelegten Gründen scheint mir eine solche Lösung eindeutig im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 3 Unterabs. 1 Buchst. b zu stehen, und es wäre angebracht, wenn der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache zum Anlass nähme, seine Rechtsprechung in diesem Punkt zu überdenken.
57 In dieser Hinsicht kann ich mich des Gedankens nicht erwehren, dass es für die Tätigkeiten, die von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48 erfasst werden, wichtig ist, sich auf den vollständigen Begriff berufliche Tätigkeit, die einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist, zu beziehen. Da der auf solche Tätigkeiten anwendbare Anerkennungsmechanismus nicht genau der gleiche wie bei reglementierten Tätigkeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 1 ist, sind die Ersteren den Letzteren nicht vollständig gleichgestellt. Unter diesen Voraussetzungen ist es außerordentlich irreführend, weiterhin Tätigkeiten als reglementierte Tätigkeiten zu bezeichnen, die lediglich reglementierten beruflichen Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 89/48 gleichgestellt sind.
58 Schließlich – und die letzte Reihe von Bemerkungen gilt ebenfalls nur für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit eines Umweltingenieurs, wie Frau Toki sie auszuüben behauptet, eine einer reglementierten Berufstätigkeit gleichgestellte Berufstätigkeit im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48 ist –, ist zu bemerken, dass das Dekret Nr. 165/2000 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 unvollständig umsetzt, was höchstwahrscheinlich zur Folge hat, dass die Verwirrung beim Saeitte anhält. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieses Dekrets, der die Anwendung der Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48 vorsieht, verweist für die Einstufung einer Tätigkeit als im Herkunftsmitgliedstaat reglementierte Tätigkeit auf Art. 2 Abs. 3 und auf Art. 2 Abs. 4 insgesamt, anstatt sich auf Art. 2 Abs. 4 zu beschränken. Dies führt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Saeitte dazu, dass die Anwendung der in Art. 3 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen in Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Betroffene aus einem Mitgliedstaat kommt, in dem die Ausübung des Berufs, der Gegenstand des gemäß der Richtlinie gestellten Antrags ist, teilweise von Verbänden oder Organisationen beaufsichtigt wird, die von diesem Staat gemäß Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie anerkannt sind. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ist daher nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden.
59 Infolgedessen ist Frau Toki durch nichts daran gehindert, sich vor dem vorlegenden Gericht auf diese Bestimmung zu berufen. Der Gerichtshof ist seit Langem der Ansicht, dass die Richtlinie [89/48] … darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen, und hat bereits entschieden, dass Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 89/48 eine Bestimmung dar[stellt], deren Inhalt unbedingt und hinreichend genau ist. Die Einzelnen können sich daher auf diese Bestimmung vor einem nationalen Gericht berufen, um die Anwendung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden nationalen Vorschriften auszuschließen. Meines Erachtens ist die gleiche Feststellung in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zu treffen, während Art. 3 zumindest in Bezug auf den gesamten Abs. 1 für mich ein untrennbares Ganzes darstellt.
60 Ich schlage vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Anerkennungsmechanismus in den Fällen Anwendung findet, in denen der Beruf im Ausbildungsmitgliedstaat einer reglementierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie gleichgestellt ist. Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 sowohl auf Tätigkeiten, die den im Ausbildungsmitgliedstaat reglementierten Tätigkeiten gleichgestellt sind, als auch auf nicht reglementierte Tätigkeiten Anwendung findet, hat es keinen Einfluss auf die Bestimmung des anwendbaren Anerkennungsmechanismus, ob der Betroffene Vollmitglied eines Verbands oder einer Organisation ist, die die in Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder nicht.
B — Zur zweiten Frage
61 Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass die auf die Situation von Frau Toki zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Saeitte beurteilt wurde, anwendbaren Anerkennungsvoraussetzungen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 vorgesehenen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Berufserfahrung, die Frau Toki als Forscherin an einer Universität von 1999 bis 2002 erworben hat, als zweijährige Ausübung des Berufs einer Umweltingenieurin in Vollzeit während der letzten zehn Jahre betrachtet werden kann.
1. Zur Zulässigkeit der zweiten Frage
62 Vorab möchte ich bemerken, dass die Zulässigkeit der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts nicht offenkundig zwingend gegeben ist. Da beim vorlegenden Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die vom Saeitte erlassene streitige Entscheidung anhängig ist, dürfte, wenn der Gerichtshof meinen Vorschlägen in Bezug auf die erste Frage folgt, dies dafür genügen, dass das vorlegende Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und die Sache an die Verwaltung zurückverweist. Im Übrigen beruht diese Entscheidung auf dem in der nationalen Regelung Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 entsprechenden Mechanismus, so dass der Saeitte dazu Stellung genommen hat, ob Frau Toki einen gleichwertigen Abschluss vorweisen konnte, jedoch nicht zu der Frage, ob die von Frau Toki im Vereinigten Königreich erworbene Berufserfahrung als Forscherin im Rahmen des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Anerkennungsmechanismus berücksichtigt werden kann. Schließlich könnte die griechische Verwaltung, falls die Sache an sie zurückverwiesen wird, nicht mehr auf der Grundlage der Richtlinie 89/48 entscheiden, die durch die Richtlinie 2005/36 aufgehoben worden ist.
63 Trotz allem spricht meines Erachtens eine Reihe von Umständen für die Zulässigkeit der Frage.
64 Erstens hat keiner der Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, die Zulässigkeit der zweiten Frage in Frage gestellt.
65 Schließlich hat nach ständiger Rechtsprechung in einem Verfahren nach Art. 234 EG, jetzt Art. 267 AEUV, das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen … Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Nur ausnahmsweise untersucht der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Genauer kann [d]ie Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts … nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Ich habe Verständnis für die Begründung des vorlegenden Gerichts, dass es darauf ankommt, der Verwaltung, deren Entscheidung sehr wahrscheinlich für nichtig erklärt wird, die Leitlinien an die Hand zu geben, deren sie für den Erlass einer neuen Entscheidung bedarf. Die erbetene Auslegung der Bestimmung des Unionsrechts weist einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren auf, sei es auf der Grundlage der Richtlinie 89/48 oder auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36, die die gleichen Anerkennungsvoraussetzungen wiederholt, wie sie in der Richtlinie 89/48 vorgesehen sind. Damit liegt im vorliegenden Fall keiner der drei vom Gerichtshof entwickelten Fälle vor, zu denen er es ablehnt, über eine Vorlagefrage zu entscheiden.
66 Schließlich heißt es im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36 eindeutig: Der durch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG eingeführte Anerkennungsmechanismus ändert sich nicht. Daher bleiben die Erläuterungen, die der Gerichtshof in Beantwortung der zweiten Frage gibt, erheblich, unabhängig davon, ob dies auf der Grundlage der Richtlinie 89/48 oder auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36 geschieht.
67 Unter diesen Voraussetzungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage als zulässig zu betrachten und mit ihrer Prüfung fortzufahren.
2. Zum Begriff der vollzeitlichen Ausübung des Berufs
68 Finden die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 Anwendung, kann die nationale Behörde den Zugang zu dem betreffenden Beruf nicht verweigern, wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert. Art. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie stellt klar, dass es sich um die Berufserfahrung nach Unterabs. 1 handelt. In der Richtlinie 89/48 wird die Berufserfahrung in Art. 1 Buchst. e als die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat definiert. Daher muss zur Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts bestimmt werden, ob die Tätigkeit, die Frau Toki an der Universität, die sie von 1999 bis 2002 beschäftigt hat, ausgeübt hat, als tatsächliche vollzeitliche Ausübung des Umweltingenieurberufs betrachtet werden kann.
69 Die Situation von Frau Toki weist die Besonderheit auf, dass sie zum Zweck der Genehmigung der Ausübung des Berufs einer Umweltingenieurin in Griechenland drei Jahre Berufserfahrung geltend macht, die sie nicht als Umweltingenieurin als solche, sondern als Forscherin im Bereich des Umweltingenieurwesens erworben hat. Sie war drei Jahre lang als Researcher bei der Universität Portsmouth beschäftigt. In dieser Eigenschaft beteiligte sie sich an der Betreuung der Studenten und nahm an verschiedenen Arten akademischer Tätigkeiten teil (beispielsweise Mitwirkung in einer Forschungsgruppe Umwelttechnik, Abfassung von Berichten, Präsentation wissenschaftlicher Ergebnisse gegenüber der akademischen und der industriellen Welt). Aus den Akten geht hervor, dass sie auch in Zusammenarbeit mit einem Privatunternehmen tätig war, das auf Techniken für die Behandlung flüssiger Abfälle spezialisiert war, und in diesem Rahmen Laboranalysen für die Überwachung der Qualität der Behandlung von Klärschlämmen durchführte. Die letztgenannte Tätigkeit stellte nach dem Vorbringen von Frau Toki einen wesentlichen Aspekt des Berufs eines Umweltingenieurs dar.
70 Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Frage und im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die sich mit diesem Aspekt befassen, möchte ich erstens klarstellen, dass nicht bestritten ist und auch keinem Zweifel unterliegt, dass eine Forschungstätigkeit wie die von Frau Toki die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis darstellt. Das vorlegende Gericht hat es als angemessen erachtet, im Wortlaut der zweiten Frage klarzustellen, dass die von Frau Toki als Researcher erworbene Berufserfahrung bei einer gemeinnützigen Einrichtung erworben wurde. Die Frage, ob die betreffende Einrichtung einen Gewinnzweck verfolgte oder nicht, ist im Hinblick auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens völlig unerheblich. Es zählt nur die Frage, ob die Berufserfahrung durch Ausübung des Berufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter erworben worden ist. Der Umstand, dass Frau Toki bei der Universität Portsmouth beschäftigt war, ist im Übrigen unbestritten.
71 Das Problem besteht also nicht darin, zu bestimmen, ob eine Forschungstätigkeit an einer Universität als solche als Berufserfahrung betrachtet werden kann. In Wirklichkeit stellt sich die viel schwierigere Frage, ob die Ausübung dieser Forschungstätigkeit, die zumindest teilweise in einem Bereich erfolgt ist, der offensichtlich mit demjenigen eines Umweltingenieurs im Zusammenhang steht, um den vom vorlegenden Gericht verwendeten Begriff aufzunehmen, der tatsächlichen Ausübung dieses Berufs im Sinne des Unionsrechts vollständig gleichgestellt werden kann.
72 Wenn, mit anderen Worten, Frau Toki die Genehmigung für die Ausübung des Berufs einer Forscherin in Griechenland angestrebt hätte und natürlich unterstellt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen, die für nicht reglementierte Tätigkeiten oder reglementierten Tätigkeiten gleichgestellte Tätigkeiten gelten, Anwendung gefunden hätten, hätte ihre an der Universität eines anderen Mitgliedstaats erworbene Erfahrung offensichtlich berücksichtigt werden müssen.
73 Die Zwiespältigkeit des vorliegenden Falles besteht darin, dass Frau Toki drei Jahre Berufserfahrung im Forschungsbereich nachweist, jedoch im Zusammenhang mit dem Bereich des Umweltingenieurwesens. Die Schwierigkeit wird dadurch verstärkt, dass keiner der Beteiligten zum Bestehen und der Intensität dieses angeblichen Zusammenhangs zwischen den von Frau Toki an der Universität ausgeübten Tätigkeiten und denjenigen Stellung genommen hat, die sie im Rahmen der tatsächlichen Ausübung des Berufs einer Umweltingenieurin zu versehen gehabt hätte.
74 Die nach der Richtlinie 89/48 erforderliche vollzeitliche Ausübung bezieht sich, wie ich bereits ausgeführt habe, auf die in dem Mitgliedstaat, der den Beruf nicht reglementiert, erworbene Berufserfahrung. Sie betrifft somit eine tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs. Unter betreffender Beruf ist der Beruf zu verstehen, auf den sich der im Aufnahmemitgliedstaat gestellte Anerkennungsantrag bezieht. Der Antrag von Frau Toki betrifft die Tätigkeit einer Umweltingenieurin. Nach allem ist festzustellen, dass die von ihr als Researcher erworbene Berufserfahrung nicht von vornherein in vollem Umfang der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit einer Umweltingenieurin gleichgestellt werden kann, denn es ist nicht genau dieser Beruf, den sie im Vereinigten Königreich ausgeübt hat. Hierzu stellt Art. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie klar, dass die Anerkennung voraussetzt, dass es sich um die Ausübung dieses Berufs, d. h. des im Antrag auf Zugang zu der Genehmigung der Ausübung genannten Berufs handelt. Dies ist im Kern das Ergebnis, zu dem die Kommission im Rahmen ihrer erwähnten Antwort an den Petitionsausschuss des Parlaments gelangt ist.
75 So hat der Gerichtshof, als er sich auf der Grundlage der Richtlinie 89/48 zu auf vom Ausbildungsmitgliedstaat vorgeschriebenen Diplomen in einem Fall geäußert hat, in dem dieser Staat den Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet reglementiert, bereits entschieden, dass der Ausdruck zu diesem Beruf in Art. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie … dahin zu verstehen [ist], dass er Berufe meint, die im Hinblick auf die Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen, im Heimat- und im Aufnahmestaat gleich sind oder sich entsprechen oder sich in bestimmten Fällen bloß gleichwertig sind. Ich meine, dass diese Auslegung folgerichtig auch im Rahmen von Art. 3 Unterabs. 1 Buchst. b gilt, der auf die vollzeitliche Ausübung dieses Berufs abstellt.
76 Im Übrigen erlaubt die Auslegung des Begriffs dieser Beruf durch den Gerichtshof eine gewisse Anpassung, indem sie anerkennt, dass es sich auch um in Bezug auf die erfassten Tätigkeiten gleichwertige Berufe handeln kann. Unter diesen Umständen obliegt es der nationalen Behörde, die mit der Anerkennung der Diplome und der Berufserfahrung betraut ist, im vorliegenden Fall dem Saeitte, zu bestimmen, ob die Aufgaben, die Frau Toki im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit spezialisierten Privatunternehmen erfüllt hat, wie sie geltend macht, einen wesentlichen Aspekt der Tätigkeiten eines Umweltingenieurs darstellen können, d. h. einen wesentlichen Aspekt eines gleichwertigen Berufs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
77 Sobald der Saeitte diesen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, die Frau Toki während ihrer Beschäftigung bei der Universität ausgeübt hat, und denjenigen bei der tatsächlichen Ausübung des Berufs einer Umweltingenieurin bewertet hat, ist zu bestimmen, ob Frau Toki in den drei Jahren, die sie an der Universität als Researcher verbracht hat, tatsächlich vollzeitlich mindestens zwei Jahre lang eine Tätigkeit ausgeübt hat, die einen wesentlichen Aspekt des Berufs einer Umweltingenieurin darstellt, denn aus den Akten geht hervor, dass sie in diesen drei Jahren andere Tätigkeiten versehen hat, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausübung des Berufs einer Umweltingenieurin stehen (wie beispielsweise die Betreuung von Studenten).
78 Ich füge noch hinzu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausübung von Tätigkeiten, die nur im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, für die der Antrag auf Zugang gestellt worden ist, zwar nicht die tatsächliche Ausübung dieses Berufs darstellen kann, jedoch zum Erwerb und dann zur Festigung der Kenntnisse des Antragstellers im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit dienen kann. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass die Zusammenarbeit von Frau Toki mit dem privaten Unternehmen es der Betroffenen nicht erlaubt hat, sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die sie bei der tatsächlichen Ausübung des Berufs einer Umweltingenieurin auszuüben hätte. Frau Toki hatte beispielsweise keinen Kontakt mit den Kunden; man kann auch annehmen, dass die Kenntnisse der nationalen Regelung für Raumplanung und Ökologie für Umweltingenieure notwendig sind, was bei Frau Toki in Bezug auf die griechische Regelung nicht der Fall ist.
79 Zur Vervollständigung der Analyse ist noch der Fall zu behandeln, dass die nationale Behörde sich dafür entscheidet, der Klägerin des Ausgangsverfahrens Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Saeitte feststellen müsste, dass der Beruf eines Umweltingenieurs in Griechenland eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil des vom Antragsteller im Ausbildungsmitgliedstaat ausgeübten Berufs sind, wenn dieser Unterschied nicht in einer besonderen Ausbildung besteht, die in Griechenland gefordert wird, und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung abgedeckt werden, die der Antragsteller vorweist.
80 Die Ausgleichsmaßnahmen, die dann verfügt würden, müssten unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die von Frau Toki erworbene Berufserfahrung berücksichtigen, auch wenn sie nicht ausreicht, um ihr ohne weitere Förmlichkeit einen unmittelbaren Zugang zu dieser Tätigkeit zu gestatten.
81 Die Rechtsprechung lässt insoweit keinen Zweifel bestehen, denn der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, der Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich zulässt, auf den Fall beschränkt werden muss, dass diese Maßnahmen im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Dass Ausgleichsmaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen, ist im Übrigen jetzt ausdrücklich in Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36 verankert. Daher muss die nationale Behörde bei der gegebenenfalls erfolgenden Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen jede Berufserfahrung berücksichtigen, die für die Ausübung des Berufs einschlägig ist, auf den sich der Antrag bezieht, und die geeignet ist, zumindest teilweise die Kenntnisse zu ergänzen, die mit der ursprünglichen Ausbildung nicht vermittelt wurden.
82 Daher schlage ich vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass sowohl nach der Richtlinie 89/48 als auch nach der Richtlinie 2005/36 die vollzeitliche Ausübung des Berufs als tatsächliche Ausübung dieses Berufs, d. h. des Berufs zu verstehen ist, für den der Genehmigungsantrag gestellt worden ist. Es obliegt der nationalen Behörde, zu bestimmen, ob die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit versehenen Aufgaben geeignet sind, einen im Hinblick auf die damit verbundenen Tätigkeiten gleichwertigen Beruf im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darzustellen. Falls schließlich die nationale Behörde Ausgleichsmaßnahmen verhängt, obliegt es ihr jedoch, diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen dem Beruf, für dessen Ausübung die Klägerin die Genehmigung im Aufnahmemitgliedstaat anstrebt, und der im Ausbildungsmitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung festzulegen.
VI — Ergebnis
83 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die vom Symvoulio tis Epikrateias vorgelegten Fragen zu antworten:
1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Anerkennungsmechanismus in den Fällen Anwendung findet, in denen der Beruf im Ausbildungsmitgliedstaat einer reglementierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie gleichgestellt ist. Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 sowohl auf Tätigkeiten, die den im Ausbildungsmitgliedstaat reglementierten Tätigkeiten gleichgestellt sind, als auch auf nicht reglementierte Tätigkeiten Anwendung findet, hat es keinen Einfluss auf die Bestimmung des anwendbaren Anerkennungsmechanismus, ob der Betroffene Vollmitglied eines Verbands oder einer Organisation ist, die die in Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder nicht.
2. Sowohl nach der Richtlinie 89/48 als auch nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist die vollzeitliche Ausübung des Berufs als tatsächliche Ausübung dieses Berufs, d. h. des Berufs zu verstehen, für den der Genehmigungsantrag gestellt worden ist. Es obliegt der nationalen Behörde, zu bestimmen, ob die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit versehenen Aufgaben geeignet sind, einen im Hinblick auf die damit verbundenen Tätigkeiten gleichwertigen Beruf im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darzustellen. Falls schließlich die nationale Behörde Ausgleichsmaßnahmen verhängt, obliegt es ihr jedoch, diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen dem Beruf, für dessen Ausübung die Klägerin die Genehmigung im Aufnahmemitgliedstaat anstrebt, und der im Ausbildungsmitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung festzulegen.