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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.2010 – C-199/09

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:728

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Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑199/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāta Administratīvo lietu departaments (Lettland) mit Entscheidung vom 30. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2009, in dem Verfahren

Schenker SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Schenker SIA, vertreten durch A. Tauriņš, valdes loceklis,

– des Valsts ieņēmumu dienests, vertreten durch A. Drulle als Bevollmächtigten,

– der lettischen Regierung, vertreten durch K. Drēviņa und K. Krasovska als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Sauka und L. Bouyon als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 (ABl. L 188, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex-Durchführungsverordnung).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Schenker SIA (im Folgenden: Schenker) und dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Steuerverwaltung, im Folgenden: VID) über dessen Weigerung, eine verbindliche Zolltarifauskunft für Waren mit der Bezeichnung „LCD-Flüssigkristallpaneele“ zu erteilen, die damit begründet wurde, dass ein einziger Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für mehrere Arten von Waren gestellt worden sei.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

„Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muss alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.“

4 Art. 11 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

„Jede Person kann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen.

Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht.“

5 Art. 12 des Zollkodex bestimmt:

„(1) Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung des Ursprungs der Waren.

(3) Der Berechtigte muss nachweisen können, dass

– bei zolltariflichen Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht;

(4) Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre und bei Ursprungsfragen drei Jahre lang gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

…“

6 Art. 5 der Zollkodex-Durchführungsverordnung sieht vor:

„Im Sinne dieses Titels gilt als:

1. verbindliche Auskunft:

eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten … bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind;

…“

7 Art. 6 der Zollkodex-Durchführungsverordnung lautet:

„(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu stellen, in dem oder in denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang 1b zu stellen.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren beziehen; ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsverleihenden Umständen beziehen.

(3) A. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;

d) eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;

e) die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;

f) gegebenenfalls die Bereitstellung – in Form von Anhängen – von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein können;

g) die in Betracht gezogene Einreihung;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der [Union] bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;

(4) Ist die Zollbehörde bei Erhalt des Antrags der Auffassung, dass die gemachten Angaben nicht ausreichend sind, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen. …

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8 Am 15. Februar 2005 beantragte Schenker beim VID die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für LCD-Flüssigkristallpaneele, die ihrer Ansicht nach in die Unterposition 9013 80 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) einzureihen waren. Zur Beschreibung der fraglichen Ware erklärte Schenker, dass es sich um Flüssigkristallpaneele handele, die als Komponenten bei der Herstellung von elektronischen Geräten eingesetzt würden, und dass das fragliche Produkt als solches eigenständig weder Daten empfangen noch verarbeiten könne.

9 Der VID war der Ansicht, dass der Antrag von Schenker nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 des Zollkodex und Art. 6 Abs. 2 und 3 der Zollkodex-Durchführungsverordnung stehe, und lehnte es daher ab, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen. Er meinte, dass Schenker ihm zum einen keine für die Einreihung der fraglichen Waren ausreichenden Angaben gemacht und zum anderen keine getrennten Anträge entsprechend den unterschiedlichen Merkmalen der fraglichen Waren – die Flüssigkristallpaneele wiesen verschiedene Größen auf, nämlich 26, 29 und 32 Zoll – gestellt habe.

10 Schenker erhob gegen die Entscheidung des VID Klage bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) und obsiegte sowohl in erster Instanz vor diesem Gericht als auch im Berufungsverfahren vor der Administratīvā apgabaltiesa (Verwaltungsberufungsgericht). Dieses letztgenannte Gericht war der Ansicht, dass keine Vorschrift des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung dem entgegenstehe, dass sich ein einheitlicher Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft auf mehrere Waren beziehe, die in ein und denselben Code der KN einzureihen seien.

11 Der VID legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim Augstākās tiesas Senāta Administratīvo lietu departaments ein, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass auf einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft eine verbindliche Auskunft für identische Waren zu erteilen ist, denen die Handelsbezeichnung, die Artikelnummer oder ein sonstiges Kriterium für die Unterscheidung oder die Identifizierung der betreffenden Ware gemeinsam ist?

Zur Vorlagefrage

12 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wonach sich ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nur auf eine Art von Waren beziehen darf, dahin auszulegen ist, dass ein solcher Antrag auf eine einzige Ware zu begrenzen ist und sich demnach nicht auf verschiedene Waren beziehen darf, selbst wenn die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede minimal sind.

13 Die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage läuft auf die Prüfung hinaus, ob LCD-Flüssigkristallpaneele wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „nur … eine Art von Waren“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung darstellen.

14 Eingangs ist festzustellen, dass der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung keine Definition des in Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung verwendeten Begriffs „nur … eine Art von Waren“ enthalten. Bei seiner Auslegung sind daher der Wortlaut, der Zusammenhang und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C‑98/07, Slg. 2008, I‑1281, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, in dem auf „nur … eine Art von Waren“ Bezug genommen wird, auf verschiedene Waren beziehen kann, sofern sie zu einer Art gehören. In Anbetracht der gewöhnlichen Bedeutung dieses Begriffs können nur Waren mit ähnlichen Merkmalen „nur … eine Art von Waren“ darstellen.

16 Zweitens ist, um zu bestimmen, welche Unterschiede der Möglichkeit entgegenstehen, Waren mit ähnlichen Merkmalen als eine Art von Waren im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung anzusehen, darauf hinzuweisen, dass das System der verbindlichen Zolltarifauskünfte bezweckt, dem Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit zu geben, wenn Zweifel hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung einer Ware bestehen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998, Lopex Export, C‑315/96, Slg. 1998, I‑317, Randnr. 28). Die verbindliche Zolltarifauskunft gibt dem Berechtigten demnach die Sicherheit, dass die Ware in eine bestimmte Zolltarifposition eingereiht wird, was es ermöglicht, im Voraus über die Höhe des bei der Abwicklung der Zollformalitäten für die entsprechende Ware geschuldeten Zolls Bescheid zu wissen.

17 Im Übrigen erleichtert dieses System die Arbeit der Zollstellen insoweit, als die zolltarifliche Einreihung der Waren, die Gegenstand der Auskunft sind, für jede künftige Zollerklärung in Bezug auf diese Waren während der Gültigkeitsdauer der Auskunft festgelegt wird (vgl. Urteil Lopex Export, Randnr. 19).

18 Damit das Ziel des Systems der verbindlichen Zolltarifauskünfte erreicht werden kann, schreibt Art. 6 Abs. 3 der Zollkodex-Durchführungsverordnung dem Antragsteller vor, in seinem Antrag eine genaue Warenbeschreibung vorzunehmen und alle Angaben zu machen, die den betreffenden Zollbehörden eine korrekte Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur ermöglichen.

19 Angesichts des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels können Waren, auch wenn sie ähnliche Merkmale aufweisen, dann nicht als nur einer Art von Waren im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung zugehörig angesehen werden, wenn sie möglicherweise in verschiedene Positionen oder Unterpositionen der Zollnomenklatur einzureihen sind. Die Aufnahme mehrerer Waren, die in verschiedene Positionen oder Unterpositionen einzureihen sein könnten, in einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft wäre nämlich – abgesehen davon, dass dadurch die Arbeit der Zollstellen komplexer würde – mit einer erheblichen Gefahr verbunden, dass bei der Beurteilung der in dem Antrag enthaltenen Informationen und damit bei der Festlegung der Einreihung der Waren Fehler gemacht werden.

20 Daher darf sich ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nicht auf verschiedene Waren beziehen, auch wenn diese ähnliche Merkmale aufweisen, wenn die zwischen diesen Waren bestehenden Unterschiede einen wie auch immer gearteten Einfluss auf ihre zolltarifliche Einreihung haben können.

21 Für das Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt hat, um jeden Zweifel in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung verschiedener LCD-Flüssigkristallpaneele zu beheben. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich dieser Antrag auf Paneele unterschiedlicher Größe – 26, 29 und 32 Zoll – bezog. Geht man entsprec hend dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens davon aus, dass die Größe der LCD-Flüssigkristallpaneele der einzige Unterschied zwischen den in dem Antrag genannten Waren war, ist festzustellen, dass dieser Unterschied für die zolltarifliche Einreihung der Paneele nicht irrelevant ist.

22 Auch wenn sich nämlich die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft in Aussicht genommene Einreihung auf die Position 9013 der KN bezog, in der die Größe einer Ware nicht unter den Faktoren genannt wird, die für ihre Einreihung in die eine oder die andere Unterposition dieser Position relevant sind, bindet die vorgeschlagene Einreihung die Zollbehörden nicht. Wie aus dem Urteil vom 11. Juni 2009, Schenker (C‑16/08, Slg. 2009, I‑5015, Randnrn. 19, 20 und 30), hervorgeht, betraf der zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit bestehende Zweifel hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der LCD-Flüssigkristallpaneele im Wesentlichen die Frage, ob sie in die Positionen 8528, 8529 oder 9013 der KN einzureihen sind. Es ist festzustellen, dass die Größe bzw. die Abmessungen einer in die Position 8528 der KN einzureihenden Ware ein für ihre Einreihung in die Unterpositionen dieser Position relevanter Faktor sein können.

23 Daher können Paneele wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die Unterschiede aufweisen, die für ihre zolltarifliche Einreihung nicht vollständig bedeutungslos sind, nicht als nur einer Art von Waren im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung zugehörig angesehen werden.

24 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass sich ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft auf verschiedene Waren beziehen kann, sofern sie zu nur einer Art von Waren gehören. Nur solche Waren, die ähnliche Merkmale aufweisen und deren Unterschiede für ihre zolltarifliche Einreihung ohne jede Bedeutung sind, können als nur einer Art von Waren im Sinne dieser Vorschrift zugehörig angesehen werden.

Kosten

25 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft auf verschiedene Waren beziehen kann, sofern sie zu nur einer Art von Waren gehören. Nur solche Waren, die ähnliche Merkmale aufweisen und deren Unterschiede für ihre zolltarifliche Einreihung ohne jede Bedeutung sind, können als nur einer Art von Waren im Sinne dieser Vorschrift zugehörig angesehen werden.