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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.12.2010 – C-193/10
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2010:763
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑193/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2010, in dem Verfahren
KMB Europe BV
gegen
Hauptzollamt Duisburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KMB Europe BV, Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: KMB Europe), und dem Hauptzollamt Duisburg, Beklagter des Ausgangsverfahrens, wegen der Tarifierung von MP3/Media‑Playern.
Rechtlicher Rahmen
3 Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) unter A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…“
4 Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI mit dem Titel „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“, dem Anmerkungen vorangehen. Anmerkung 3 zu diesem Abschnitt lautet:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.“
5 Der genannte Abschnitt XVI enthält das Kapitel 85 („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh‑Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh‑Bild‑ und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“). Dieses Kapitel enthält insbesondere die Position 8519 („Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme‑ und ‑wiedergabegeräte“) und die Unterposition 8519 89 90 („andere“) sowie die Position 8521 („Videogeräte zur Bild‑ und Tonaufzeichnung oder ‑wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner“) und die Unterposition 8521 90 00 („andere“).
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
6 KMB Europe beantragte am 5. April 2007 beim Zollamt Emmerich die Überführung einer Sendung elektronischer Geräte chinesischen Ursprungs aus Hongkong (China), die sie als MP3‑Player der Unterposition 8519 89 90 KN anmeldete, in den zollrechtlich freien Verkehr. Dieses Zollamt entnahm der Sendung Warenproben und fertigte sie antragsgemäß unter Erhebung des vorgesehenen Zolls von 2 % ab.
7 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den im Ausgangsverfahren betroffenen Waren um eine in einem Verkaufskarton verpackte Warenzusammenstellung, die aus folgenden Teilen besteht:
– ein auf der Verkaufsverpackung als MP3/Media-Player bezeichnetes Gerät in einem Gehäuse von 90 mm Länge, 40 mm Breite und 8 mm Höhe. Dieses Gehäuse enthält einen Equalizer, ein LC-Display (27 x 28 mm, Diagonale 38 mm oder 1,65 Zoll), einen Flash-Speicher (je nach Ausführung 512 MB oder 1 GB), Akkus, einen Kopfhöreranschluss, einen USB‑2.0‑Anschluss und Bedienelemente;
– ein USB-Kabel;
– ein Paar Ohrhörer;
– ein Netzteil mit Ladefunktion;
– eine Tragekordel;
– eine CD mit Programmen. Mit einem der Programme können Videos anderer gängiger (Datei-)Formate in das Format AMV umgewandelt werden;
– eine Bedienungsanleitung.
8 Den Feststellungen des vorlegenden Gerichts zufolge kann der MP3/Media‑Player
– Tondateien insbesondere der (Datei‑)Formate MP1, MP2, MP3, WMA, WMV, ASF, WAV abspielen,
– Tondateien durch ein eingebautes Mikrofon in den Formaten WAV und ACT aufnehmen,
– seinen Speicher über den USB‑Anschluss einem PC als zusätzlichen Speicher zur Verfügung stellen,
– Bilder im (Datei‑)Format JEPG zeigen und
– Videos im lizenzfreien (Datei‑)Format AMV mit einer Auflösung von 208 x 176 Bildpunkten und einer Bildfrequenz von 16 Bildern je Sekunde oder einer geringeren Auflösung mit einer geringeren Bildfrequenz abspielen.
9 Das Zollamt Emmerich übersandte der Oberfinanzdirektion Köln, Zolltechnische Prüfungs‑ und Lehranstalt, die entnommenen Proben zur Untersuchung. Diese beurteilte die Waren in ihrem Gutachten vom 16. Mai 2007 als Videogeräte der Unterposition 8521 90 00 KN. Das Hauptzollamt Duisburg schloss sich dieser Beurteilung an und erhob von KMB Europe mit Bescheid vom 25. Juli 2007 insgesamt 16 752,77 Euro Zoll nach.
10 Nach der Zurückweisung ihres Einspruchs erhob KMB Europe beim vorlegenden Gericht Klage, mit der sie der Einreihung der im Ausgangsverfahren betroffenen Ware in die Position 8521 KN widerspricht.
11 Vor diesem Gericht trägt das Hauptzollamt Duisburg vor, dass die im Ausgangsverfahren betroffenen Geräte dem Wortlaut der Definition der Position 8521 entsprächen, der nur verlange, dass die Videogeräte zur Bild‑ und Tonaufzeichnung oder ‑wiedergabe in der Lage seien. Bei den genannten Geräten handele es sich nicht um eine Zusammenstellung aus einem Ton‑ und einem Bildwiedergabegerät, so dass weder die Anmerkung 3 des Abschnitts XVI KN noch die Allgemeine Regel 3 b anwendbar sei.
12 Dagegen trägt KMB Europe vor, dass die im Ausgangsverfahren betroffenen Geräte unter die Position 8519 KN fielen. Denn die genannten Geräte hätten zwei Funktionen, bei denen die Audiofunktion die Hauptfunktion darstelle. Die Videofunktion sei nur sehr eingeschränkt und zweitrangig.
13 Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf bedarf es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung der Position 8521 KN. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Position 8521 KN dahin gehend auszulegen, dass aus ihr Geräte wie der im Ausgangsverfahren betroffene MP3/Media-Player ausgewiesen sind, weil auf die Hauptfunktion als Tonwiedergabegerät abzustellen ist oder weil dessen Fähigkeiten, Einzelbilder und Filme wiederzugeben, durch einen kleinen Bildschirm mit geringer Auflösung und geringer Bildfrequenz eingeschränkt sind?
Zur Vorlagefrage
14 Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf die betreffende Rechtsprechung verweist.
15 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall.
16 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Position 8521 KN in dem Sinne auszulegen ist, dass von dieser Position MP3/Media-Player wie die im Ausgangsverfahren betroffenen ausgeschlossen sind.
17 Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost‑Food, C‑522/07 und C‑65/08, Slg. 2009, I‑10333, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Zum Wortlaut der Position 8521 KN ist festzustellen, dass dieser sich auf Videogeräte zur Bild‑ und Tonaufzeichnung „oder“ ‑wiedergabe bezieht. Daraus folgt, dass MP3/Media-Player wie die des Ausgangsverfahrens nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich dieser Position ausgeschlossen sein können, weil sie Videos nur wiedergeben und nicht aufzeichnen können.
19 Ferner wird im Titel der Position 8521 kein besonderes Qualitätskriterium genannt. Daraus folgt, dass die eingeschränkte Fähigkeit von MP3/Media-Playern, wie den im Ausgangsverfahren betroffenen, Einzelbilder und Filme auf einem kleinen Bildschirm mit geringer Auflösung und geringer Bildfrequenz wiederzugeben, allein nicht ausreichen kann, solche Geräte dem Anwendungsbereich der Position 8521 zu entziehen, da, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, feststeht, dass bewegte Bilder mit Musikuntermalung in Form kurzer Filme ohne Weiteres erkennbar sind.
20 Was die Frage angeht, ob MP3/Media-Player wie die im Ausgangsverfahren betroffenen gegebenenfalls im Hinblick auf ihre Hauptfunktion als Tonwiedergabegerät in die Position 8521 KN einzureihen sind, ist zu beachten, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, wobei sich Letzteres anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2005, Ikegami, C‑467/03, Slg. 2005, I‑2389, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Wie sich aus der in den Randnrn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Beschreibung der genannten MP3/Media-Player ergibt, sind solche Geräte nicht nur zum Abspielen von Videos und des sie begleitenden Tons, sondern – unabhängig vom Abspielen eines Videos – auch zum Abspielen von Tondateien bestimmt. Diese letztgenannte Bestimmung der im Ausgangsverfahren betroffenen Geräte, die sich aus deren objektiven Eigenschaften und insbesondere aus den verschiedenen Formaten von Tondateien, die sie abspielen können, ergibt, schließt es aus, dass diese Geräte vollständig dem Wortlaut der Position 8521 KN entsprechen.
22 Die im Ausgangsverfahren betroffenen MP3/Media-Player können zudem aufgrund der Funktion, Tondateien abzuspielen, grundsätzlich auch dem Wortlaut der Position 8519 entsprechen, der sich auf Tonaufnahme‑ und/oder ‑wiedergabegeräte bezieht.
23 Unter diesen Umständen ist die Anmerkung 3 des Abschnitts XVI KN bei der Einreihung der genannten MP3/Media-Player zu berücksichtigen.
24 Nach dieser Anmerkung sind Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
25 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, besteht die Hauptfunktion von MP3/Media-Playern wie den im Ausgangsverfahren betroffenen nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts in der Tonaufzeichnung und ‑wiedergabe, da die Videofunktion von sehr eingeschränkter Qualität ist.
26 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Position 8521 KN dahin gehend auszulegen ist, dass aus ihr MP3/Media-Player wie die im Ausgangsverfahren betroffenen ausgeschlossen sind, für die das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass die Hauptfunktion, die diese Geräte insgesamt kennzeichnet, in der Tonaufzeichnung und ‑wiedergabe besteht.
Kosten
27 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Die Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass aus ihr MP3/Media-Player wie die im Ausgangsverfahren betroffenen ausgeschlossen sind, für die das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass die Hauptfunktion, die diese Geräte insgesamt kennzeichnet, in der Tonaufzeichnung und ‑wiedergabe besteht.