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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.2010 – C-296/09
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2010:755
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑296/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 2009, in dem Verfahren
Vlaamse Gemeenschap
gegen
Maurits Baesen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen C. Toader und A. Prechal,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Vlaamse Gemeenschap, vertreten durch W. van Eeckhoutte, advocaat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Ausdrucks „Beamte und ihnen gleichgestellte Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 geänderten Fassung (ABl. L 143, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Baesen und der Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft) über eine Schadensersatzforderung wegen Sozialversicherungsbeiträgen, die rechtsgrundlos in Belgien gezahlt worden sein sollen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in Abs. 3:
„Diese Verordnung gilt für Beamte und die ihnen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist.“
4 Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegeld,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
…
(4) Diese Verordnung ist weder … noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.“
5 Art. 13 („Allgemeine Regelung“) der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
…
d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;
…“
Nationales Recht
6 Nach Art. 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzeserlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeiter findet dieses Gesetz auf durch einen Arbeitsvertrag miteinander verbundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung.
7 Nach Art. 2 § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes kann der König durch eine im Ministerrat beratene Verordnung nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats die Anwendung des Gesetzes für bestimmte von ihm festgelegte Kategorien von Arbeitnehmern auf eine oder mehrere der in Art. 5 des Gesetzes genannten Regelungen begrenzen.
8 Art. 9 § 2 der zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 erlassenen Königlichen Verordnung vom 28. November 1969 bestimmt, dass die Anwendung des Gesetzes für Personen, die vom Staat, den Provinzen und den den Provinzen unterstellten Einrichtungen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellt werden, auf die in § 1 Abs. 1 dieses Artikels genannten Regelungen, nämlich die Regelung über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität, die Regelung über Alters- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmer und die Regelung über Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, beschränkt wird.
9 Nach Art. 1 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Entschädigung für Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Weg zu und von der Arbeit und Berufskrankheiten im öffentlichen Dienst findet die mit diesem Gesetz geschaffene Regelung Anwendung auf die fest, auf Probe, auf Zeit, als Hilfskräfte oder auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellten Bediensteten, die den Verwaltungen und sonstigen Diensten der Regierungen der Gemeinschaften und der Regionen angehören.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
10 Herr Baesen, ein belgischer Staatsangehöriger, trat im Jahr 1988 als Investitionswerber in den Dienst der Flämischen Gemeinschaft. Er war Inhaber eines zunächst befristeten und dann unbefristeten Arbeitsvertrags und übte seine Berufstätigkeit in Stockholm (Schweden) aus.
11 Am 7. Oktober 1996 beendete die Flämische Gemeinschaft den Arbeitsvertrag und zahlte ihm eine Abfindung in Höhe des Arbeitsentgelts für zwölf Monate. Herr Baesen erhob bei der Arbeidsrechtbank te Brussel Klage auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung und von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Kündigung. Während des folgenden Gerichtsverfahrens, insbesondere im Berufungsverfahren vor dem Arbeidshof te Brussel, beanspruchte er zudem einen Betrag von 19 874,74 Euro als Ersatz für Sozialversicherungsbeiträge, die seiner Ansicht nach rechtsgrundlos in Belgien entrichtet wurden.
12 Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Beamte und ihnen gleichgestellte Personen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind. Herr Baesen meint, dass auf ihn die allgemeine Regelung der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung finde, weil er bei der Flämischen Gemeinschaft als „Arbeitnehmer“ und nicht als „Beamter“ angestellt gewesen sei. Folglich habe er der schwedischen Regelung der sozialen Sicherheit unterlegen, was bedeute, dass er keine Beiträge zur belgischen Sozialversicherung hätte zahlen müssen.
13 Der Arbeidshof te Brussel entschied im Berufungsverfahren, dass zu Unrecht in Belgien Beiträge vom Entgelt von Herrn Baesen einbehalten worden seien. Er war der Ansicht, dass Herr Baesen der schwedischen Regelung der sozialen Sicherheit unterlegen habe, und zwar gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimme, dass ein im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigter Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliege, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohne oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftige, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats habe.
14 Der Arbeidshof te Brussel war der Auffassung, dass Herr Baesen durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an die Flämische Gemeinschaft gebunden gewesen sei und damit die Eigenschaft eines Arbeitnehmers gehabt habe, dass seine Beschäftigung nicht die den Status des Beamten kennzeichnende Beständigkeit aufgewiesen habe und dass er nach dem Personalstatut für Vertragsbedienstete funktionale Befugnisse innegehabt habe, aber keine hierarchischen Befugnisse, wie es bei Beamten der Fall sei.
15 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass Herr Baesen den Status eines „Arbeitnehmers“ und nicht den einer Beamten „gleichgestellten Person“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 gehabt habe, so dass auf ihn die Regelung der sozialen Sicherheit des Staates seines Beschäftigungsorts, also des Königreichs Schweden, Anwendung finde und deshalb in Belgien rechtsgrundlos Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden seien.
16 Die Flämische Gemeinschaft legte gegen das Urteil des Arbeidshof te Brussel Kassationsbeschwerde ein. Sie trug im Wesentlichen vor, dass dieses Gericht Herrn Baesen rechtsfehlerhaft nicht als eine einem Beamten gleichgestellte Person im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen und den Standpunkt vertreten habe, dass auf ihn nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung die schwedische Regelung der sozialen Sicherheit Anwendung finde.
17 Der mit der Kassationsbeschwerde befasste Hof van Cassatie stellte fest, dass sich aus den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit ergebe, dass die öffentlichen Vertragsbediensteten der Flämischen Gemeinschaft teilweise der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer unterlägen (in Bezug auf die Regelung über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität, die Regelung über Alters- und Hinterbliebenenrenten und die Regelung über Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosigkeit) und teilweise einer Sonderregelung für Beamte (in Bezug auf die Regelung über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die Regelung über Familienzulagen und die Regelung über den Jahresurlaub).
18 Nach Ansicht des Hof van Cassatie ist zu klären, ob der Ausdruck „Beamte und ihnen gleichgestellte Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Bedeutung verweist, die er im nationalen System der sozialen Sicherheit hat, dem der Betroffene angeschlossen ist. Außerdem fragt sich dieses Gericht, ob eine Person in der Situation von Herrn Baesen, die in Bezug auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer unterliegt und in Bezug auf andere einer Sonderregelung für Beamte, als eine Beamten gleichgestellte Person im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist.
19 Daher hat der Hof von Cassatie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Ausdruck „Beamte und ihnen gleichgestellte Personen“ auf der Grundlage des nationalen Systems der sozialen Sicherheit auszulegen, dem der Betroffene angeschlossen ist?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist der Betroffene, der auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors beschäftigt ist und nach dem nationalen System in Bezug auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung der Regelung der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer unterliegt, während er in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung einer Sonderregelung für Beamte unterliegt, als eine einem Beamten gleichgestellte Person im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen?
Zu den Vorlagefragen
20 Da mit beiden Vorlagefragen geklärt werden soll, was unter „Beamten“ und „ihnen gleichgestellten Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 zu verstehen ist, sind sie zusammen zu prüfen.
21 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen zum einen wissen, ob allein nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der beschäftigenden Behörde zu bestimmen ist, was unter „Beamten“ und „ihnen gleichgestellten Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 zu verstehen ist, und zum anderen, ob eine Person in der Situation des Kassationsbeschwerdegegners des Ausgangsverfahrens, die in einem Mitgliedstaat teilweise der Regelung der sozialen Sicherheit für Beamte und teilweise derjenigen für Arbeitnehmer unterliegt, somit nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung allein den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt ist, unterliegen kann.
22 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 1408/71 Art. 42 EG durchgeführt wird, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorsieht. Somit werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 20, vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C‑340/94, Slg. 1997, I‑461, Randnr. 18, und vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C‑208/07, Slg. 2009, I‑6095, Randnr. 84).
23 Die Verordnung Nr. 1408/71 nimmt, was die Personen betrifft, die sich auf die in ihr enthaltenen Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit berufen können, auf die diesen Systemen angeschlossenen Personen Bezug (Urteil de Jaeck, Randnr. 19).
24 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständige“ in Art. 1 Buchst. a und in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Definitionen dieser Begriffe in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verweisen und von der Natur der ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Arbeitsrechts unabhängig sind (Urteil de Jaeck, Randnr. 19).
25 Eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 und des mit ihr errichteten Systems zur Regelung von Gesetzeskonflikten impliziert, dass entsprechende Erwä gungen auch bei der Auslegung der Begriffe „Beamte“ und „ihnen gleichgestellte Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung anzustellen sind und dass diese Begriffe in dem Sinn verstanden werden, der ihnen im nationalen Recht zur Anwendung der Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit beigemessen wird. Eine solche Auslegung entspricht dem Grundanliegen der Verordnung Nr. 1408/71, bei dem es sich um Koordinierung und nicht um Harmonisierung handelt.
26 Was speziell die Situation von Herrn Baesen betrifft, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts in Bezug auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt und in Bezug auf andere einer Sonderregelung für Beamte, fragt sich dieses Gericht, ob eine solche Person als Beamten gleichgestellte Person im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann.
27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 nach ihrem Art. 2 Abs. 3 für Beamte und die ihnen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit gilt, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die diese Verordnung anzuwenden ist.
28 Daraus folgt, dass die Einstufung einer Person als „Beamter“ oder als einem Beamten „gleichgestellte Person“ allein Sache des Rechts des Mitgliedstaats ist, in dessen Behörde sie beschäftigt ist, und dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, den Umfang des sozialen Schutzes zu bestimmen, den er diesen Kategorien von Personen gewähren möchte.
29 Für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere ihres Art. 2 Abs. 3 und ihres Art. 13 Abs. 2 Buchst. d sind daher unter „Beamten“ und „ihnen gleichgestellten Personen“ die Personen zu verstehen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Behörde befindet, bei der sie beschäftigt sind, als solche angesehen werden.
30 Daraus folgt, dass eine Person in der Situation von Herrn Baesen nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen ist, weil sie nur teilweise der Regelung der sozialen Sicherheit für Beamte in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Behörde befindet, bei der sie beschäftigt ist.
31 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass sich allein nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der beschäftigenden Behörde bestimmt, was unter „Beamten“ und „ihnen gleichgestellten Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 zu verstehen ist, und dass eine Person in der Situation des Kassationsbeschwerdegegners des Ausgangsverfahrens, die in einem Mitgliedstaat teilweise der Regelung der sozialen Sicherheit für Beamte und teilweise derjenigen für Arbeitnehmer unterliegt, somit gegebenenfalls nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung allein den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Behörde sie beschäftigt ist.
Kosten
32 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Was unter „Beamten“ und „ihnen gleichgestellten Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 geänderten Fassung zu verstehen ist, bestimmt sich allein nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der beschäftigenden Behörde; eine Person in der Situation des Kassationsbeschwerdegegners des Ausgangsverfahrens, die in einem Mitgliedstaat teilweise der Regelung der sozialen Sicherheit für Beamte und teilweise derjenigen für Arbeitnehmer unterliegt, unterliegt somit gegebenenfalls nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung allein den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt ist.