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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.2010 – C-245/09
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2010:808
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Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑245/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2009, in dem Verfahren
Omalet NV
gegen
Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.‑J. Kasel, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Omalet NV, vertreten durch D. Van Der Mosen und H. Van de Cauter, advocaten,
– des Rijksdienst voor Sociale Zekerheid, vertreten durch P. Derveaux, advocaat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte,
– der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen, R. Holdgaard und C. Vang als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
– der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes‑Purokoski als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, Barrister,
– der norwegischen Regierung, vertreten durch Ø. Andersen und K. B. Moen als Bevollmächtigte,
– der norwegischen Regierung, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,
– aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Anwendbarkeit und Auslegung von Art. 49 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Omalet NV (im Folgenden: Omalet) gegen den Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (Reichsdienst für soziale Sicherheit, im Folgenden: Rijksdienst), in dem es zum einen um die gesamtschuldnerische Haftung von Omalet als Hauptunternehmerin für einen Teil der Sozialversicherungsschulden eines in Belgien niedergelassenen, nicht registrierten Subunternehmers geht und zum anderen um ihre Verpflichtung, einen Teil der Zahlungen an diesen Subunternehmer einzubehalten.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1969) lautete wie folgt:
„…
§ 3. Ein Auftraggeber, der sich für Arbeiten im Sinne von § 1 eines Unternehmers bedient, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht registriert ist, haftet für die Zahlung der Sozialversicherungsschulden seines Vertragspartners als Gesamtschuldner.
Ein Unternehmer, der sich für die Arbeiten im Sinne von § 1 eines Subunternehmers bedient, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht registriert ist, haftet für die Sozialversicherungsschulden seines Vertragspartners als Gesamtschuldner.
...
Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf 50 % des Gesamtpreises der Arbeiten, mit denen der nicht registrierte Unternehmer oder Subunternehmer betraut ist, ohne Mehrwertsteuer begrenzt.
...
§ 4. Ein Auftraggeber, der einem Unternehmer, der zum Zeitpunkt der Zahlung nicht registriert ist, den Preis der für Arbeiten im Sinne von § 1 ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Bezahlung 15 % des geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und [an den Rijksdienst] nach den vom König festgelegten Modalitäten abzuführen.
Ein Unternehmer, der einem Subunternehmer, der zum Zeitpunkt der Zahlung nicht registriert ist, den Preis für Arbeiten im Sinne von § 1 ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Bezahlung 35 % des geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und [an den Rijksdienst] nach den vom König festgelegten Modalitäten abzuführen.
Der Unternehmer ist jedoch von der Pflicht zur Einbehaltung und zur Abführung im Sinne des vorhergehenden Absatzes befreit, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung nach den vom König zu bestimmenden Modalitäten keine Schulden beim [Rijksdienst] oder bei einem Existenzsicherungsfonds hat oder für die geschuldeten Beträge Zahlungsaufschub ohne gerichtliches Verfahren oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erhalten hat und die strikte Einhaltung der gesetzten Fristen nachweist und als Unternehmer registriert ist. Zu diesem Zweck legt [der Rijksdienst] eine der Öffentlichkeit zugängliche Datenbank an, die für die Anwendung dieses Absatzes Beweiskraft hat.
Ist der Unternehmer ein nicht in Belgien niedergelassener Arbeitgeber, der in Belgien keine Sozialversicherungsschulden hat und dessen Arbeitnehmer über eine gültige Entsendebescheinigung verfügen, gelten die Einbehaltungen im Sinne dieses Paragrafen nicht für die ihm geschuldete Zahlung.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
4 In ihrer Eigenschaft als Bauträgerin bediente sich Omalet eines in Belgien niedergelassenen, jedoch nicht registrierten Subunternehmers. Dieser Subunternehmer stellte zwei Rechnungen aus, die erste am 2. April 2003 über einen Betrag von 4 136,10 Euro und die zweite am 29. April 2003 über einen Betrag von 4 493,69 Euro. Beide Rechnungen wurden bezahlt.
5 Der Subunternehmer, der am 25. September 2003 für insolvent erklärt wurde, hatte zu diesem Zeitpunkt Schulden von 57 593,87 Euro beim Rijksdienst. Gemäß Art. 30bis § 3 des Gesetzes von 1969 verlangte der Rijksdienst von Omalet einen Betrag von 4 314,90 Euro aufgrund ihrer auf 50 % des Gesamtbetrags der Arbeiten begrenzten gesamtschuldnerischen Haftung für die Sozialversicherungsschulden des Subunternehmers. Nach Art. 30bis § 4 dieses Gesetzes wurde von Omalet ein zusätzlicher Betrag von 6 040,85 Euro verlangt, weil sie nicht die in diesem Artikel vorgesehenen Beträge einbehalten habe.
6 Da eine gütliche Einigung nicht zustande kam, erhob der Rijksdienst mit Klageschrift vom 25. April 2007 Klage gegen Omalet bei der Arbeidsrechtbank te Brussel (Arbeitsgericht Brüssel). Mit Urteil vom 25. April 2008 erklärte das Gericht die Forderung des Rijksdienst für begründet und verurteilte Omalet zur Zahlung eines Betrags von 10 355,75 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab 1. Februar 2006 und der Prozesszinsen.
7 Mit Rechtsmittelschrift vom 23. Mai 2008 legte Omalet gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Arbeidshof te Brussel (Arbeitsgerichtshof Brüssel) ein und rügte insbesondere die Unvereinbarkeit von Art. 30bis des Gesetzes von 1969 mit den Art. 49 EG und 50 EG.
8 Der Arbeidshof te Brussel hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Hat das nationale Gericht Art. 49 EG auf einen Rechtsstreit zwischen dem Rijksdienst und einem Hauptunternehmer mit Sitz in Belgien anzuwenden, wenn die Verurteilung dieses Hauptunternehmers gemäß Art. 30bis § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 (in der vor Änderung dieses Artikels durch Art. 55 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 geltenden Fassung) als Gesamtschuldner für einen Teil der Schulden des in Belgien niedergelassenen, nicht registrierten Subunternehmers beantragt wird oder wenn die Verurteilung des Unternehmers beantragt wird, weil er der Einbehaltungspflicht gemäß Art. 30 § 4 des Gesetzes nicht nachgekommen ist?
2. Hilfsweise, steht Art. 49 EG einer Regelung wie in Art. 30bis § 3 und § 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1969 (in der vor Änderung dieses Artikels durch Art. 55 des Programmgesetzes vom 27. April 2007) geltenden Fassung entgegen?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
9 Vorab ist festzustellen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung der Bestimmungen des EG‑Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr in einem Rechtsstreit bezieht, der, wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, unter keinem Gesichtspunkt über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist.
10 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob er dafür zuständig ist, sich zur Auslegung dieser Bestimmungen zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C‑380/05, Slg. 2008, I‑349, Randnr. 64, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C‑384/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 22).
11 Der Gerichtshof hat seine Zuständigkeit verneint, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C‑567/07, Slg. 2009, I‑9021, Randnr. 43).
12 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere Urteile vom 9. September 1999, RI.SAN., C-108/98, Slg. 1999, I-5219, Randnr. 23, und vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C‑97/98, Slg. 1999, I‑7319, Randnr. 42).
13 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten weist der Ausgangsrechtsstreit tatsächlich unter keinem Gesichtspunkt über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinaus, da sowohl der Unternehmer als auch der Subunternehmer in Belgien niedergelassen sind und sich der gesamte Sachverhalt in diesem Mitgliedstaat abgespielt hat.
14 Somit enthält der Ausgangsrechtsstreit offenkundig keinen der in Art. 49 EG vorgesehenen Anknüpfungspunkte, so dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist.
15 Zwar geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass auch bei einem rein auf das Inland beschränkten Sachverhalt die Antwort des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht gleichwohl von Nutzen sein kann, insbesondere dann, wenn das nationale Recht ihm vorschreibt, einem Staatsbürger eines bestimmten Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, die dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. insbesondere Urteile vom 5. September 2000, Guimont, C‑448/98, Slg. 2000, I‑10663, Randnr. 23, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I‑2941, Randnr. 29, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 30, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 36).
16 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das vorlegende Gericht hat nämlich in seinem Vorabentscheidungsersuchen selbst ein Urteil des Grondwettelijk Hof (belgischer Verfassungsgerichtshof) angeführt, in dem dieser die Ansicht vertreten hat, dass Art. 49 EG keine Anwendung finde, wenn die bei Gericht anhängige Rechtssache eine reine Angelegenheit des nationalen Rechts sei. Der Grondwettelijk Hof war mit der Frage befasst, ob Art. 30bis § 1 des Gesetzes von 1969 gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, die in der belgischen Verfassung verankert sind, verstößt, weil diese Bestimmung in Belgien niedergelassene Auftraggeber und Bauherren, die einen in Belgien nicht registrierten ausländischen Auftragnehmer verpflichteten und sich dabei auf die Art. 49 EG und 50 EG berufen könnten, und Auftraggeber, die einen in Belgien niedergelassenen Dienstleister verpflichteten und sich dabei nicht auf diese Artikel berufen könnten, ungleich behandle, und hat die Ansicht vertreten, dass ausschließlich unter das innerstaatliche Recht fallende Sachverhalte nicht mit den durch die Unionsrechtsordnung geregelten Sachverhalten verglichen werden könnten.
17 Daher lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen, dass das vorlegende Gericht unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist, in Belgien niedergelassenen Unternehmen die gleichen Rechte zuzuerkennen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen in der gleichen Situation aufgrund des Unionsrechts zustünden.
18 Somit ist der Gerichtshof unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsrechtsstreits, der unter keinem Gesichtspunkt über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, nicht für die Beantwortung der vom Arbeidshof te Brussel vorgelegten Fragen zuständig.
19 Infolgedessen ist das Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel als unzulässig anzusehen.
Kosten
20 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Das vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Juni 2009 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.