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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.2010 – C-351/09

ECLI:EU:C:2010:815

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) – Verpflichtung, Programme zur Überwachung des Zustands der Oberflächengewässer aufzustellen und durchzuführen – Verpflichtung, zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung der Oberflächengewässer vorzulegen

Tenor§

Tenor§

1 Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie es unterlassen hat, erstens nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer aufzustellen und umzusetzen und zweitens nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer vorzulegen.

2 Die Republik Malta trägt die Kosten.