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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.2010 – C-488/09
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2010:820
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑488/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 28. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2009, in dem Verfahren
Asociación de Transporte Internacional por Carretera (ASTIC)
gegen
Administración General del Estado
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.‑J. Kasel, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Asociación de Transporte Internacional por Carretera (ASTIC), vertreten durch C. García Rubio, procuradora, und R. Machado Salazar de Frías, abogado,
– der spanischen Regierung, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann, J. Baquero Cruz und A. Caeiros als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von verschiedenen Bestimmungen des Zollrechts der Union sowie des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (im Folgenden: TIR-Übereinkommen), das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 252, S. 1) genehmigt wurde und am 20. Juni 1983 in Kraft trat.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación de Transporte Internacional por Carretera (im Folgenden: ASTIC) und der Administración General del Estado (Allgemeine Verwaltung des Staates) über die Erhebung einer Zollschuld, die durch die rechtswidrige Entladung einer Fracht Zigaretten in Spanien entstanden ist.
Rechtlicher Rahmen
Das TIR-Übereinkommen
3 Das TIR‑Übereinkommen sieht u. a. vor, dass für Waren, die im TIR‑Verfahren befördert werden, das durch dieses Übereinkommen geregelt wird, eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert wird.
4 Art. 11 des TIR‑Übereinkommens lautet:
„(1) Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderungen ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.“
5 Art. 37 des TIR‑Übereinkommens bestimmt:
„Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.“
Unionsrecht
6 Nach Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) entsteht eine Einfuhrzollschuld, „wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird“, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
7 Art. 215 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.
(2) Kann der Ort im Sinne des Absatzes 1 nicht bestimmt werden, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.
(3) In dem Fall, in dem das Zollverfahren für eine Ware nicht erledigt worden ist, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden,
– an dem die Ware in das Verfahren übergeführt worden ist oder
– an dem die Ware im Rahmen des betreffenden Verfahrens in die Gemeinschaft eingeführt wird.
(4) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.“
8 Art. 221 des Zollkodex lautet:
„(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
…
(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.“
9 Nach Art. 451 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) gilt das Zollgebiet der Union für Zwecke der Anwendung der Regelung über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR als ein einziges Gebiet.
10 Art. 454 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände [bei der Verwendung eines Carnet TIR oder eines Carnet ATA] betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und des ATA-Übereinkommens.
(2) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen möglicherweise zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.
(3) Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Artikel 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen.
Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so werden die Zölle und anderen Abgaben mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte.
Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden sind, in dem sie entrichtet worden waren, niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.“
11 Art. 455 der Durchführungsverordnung ist wie folgt gefasst:
„(1) Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit Carnet TIR oder eines Versands mit Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.
(2) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 454 Absatz 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens oder Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen.
…“
12 Art. 457 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„Wenn eine Warensendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt oder bei einer Abgangsstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft beginnt, wird oder ist der bürgende Verband nach Artikel 8 Absatz 4 des TIR-Übereinkommens gegenüber den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats haftbar, durch deren Gebiet die Waren im TIR-Verfahren bis zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder bis zu der in diesem Zollgebiet gelegenen Bestimmungsstelle befördert werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Die ASTIC ist der für Beförderungen mit Carnet TIR (im Folgenden: TIR-Beförderungen) im spanischen Hoheitsgebiet bürgende Verband. Laut einer Bürgschaftssurkunde vom 18. Februar 1994 ist die Haftung dieses Verbands auf 200 000 USD begrenzt.
14 Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e. V. (im Folgenden: BGL) ist der für TIR-Beförderungen im deutschen Hoheitsgebiet bürgende Verband.
15 Am 18. März 1994 registrierte das Hauptzollamt Lindau (Deutschland) den Grenzübertritt des Carnets TIR 10099706 betreffend eine Zigarettensendung aus der Schweiz mit dem Bestimmungszollamt Porto (Portugal). Nachdem es festgestellt hatte, dass diese Ware nicht dem Bestimmungszollamt vorgeführt worden war, erließ das Hauptzollamt Lindau am 12. und am 17. Januar 1995 Festsetzungsbescheide gegen den Frachtführer und den Inhaber des Carnet TIR. Dieses Hauptzollamt informierte am 17. Januar 1995 auch den BGL darüber, dass das Carnet TIR nicht erledigt worden sei, bevor es ihn am 26. Februar 1996 zur Zahlung der geschuldeten Abgaben aufforderte.
16 Parallel dazu setzte das Hauptzollamt am 17. Januar 1995 die Staatsanwaltschaft von der festgestellten Zuwiderhandlung in Kenntnis, die eine Untersuchung einleitete. Das entsprechende Strafverfahren endete mit einem Strafurteil des Landgerichts Augsburg (Deutschland) vom 17. März 1998, mit dem festgestellt wurde, dass die Ware in Sevilla (Spanien) entladen worden war, und der Frachtführer wegen Schmuggels und Dokumentenfälschung verurteilt wurde. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts übermittelten die deutschen Zollbehörden den spanischen Zollbehörden die Akte zur Erhebung der Zollschuld nach Art. 215 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung.
17 Dementsprechend unterrichteten die spanischen Zollbehörden am 13. Januar 1999 den Frachtführer, den Inhaber der Carnets TIR und die ASTIC von der Höhe des hinterzogenen Betrags und teilten der ASTIC als dem für TIR-Beförderungen in Spanien bürgenden Verband die tatsächlichen Umstände der begangenen Zuwiderhandlung sowie die Höhe der hinterzogenen Abgaben, nämlich 230 342 114 ESP (entsprechend ca. 1 384 384 Euro), mit. Am 22. März 1999 erhielt die ASTIC einen Festsetzungsbescheid hinsichtlich dieser Schuld.
18 Nach der Zurückweisung ihres Einspruchs gegen den von den spanischen Zollbehörden gegen sie erlassenen Feststellungsbescheid sowie ihrer Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung erhob die ASTIC eine Klage bei der Kammer für Verwaltungsstreitigkeiten der Audiencia Nacional (Spanien), die ihrer Klage nur teilweise stattgab, und zwar mit der Begründung, dass die Haftung der ASTIC auf 200 000 USD begrenzt sei.
19 Gegen das Urteil dieses Gerichts legte die ASTIC ein Rechtsmittel beim Tribunal Supremo ein, wobei sie sich insbesondere auf die Unzuständigkeit der spanischen Zollbehörden für die Erhebung der hinterzogenen Abgaben berief, da in Bezug auf eine Erhebung ihr gegenüber Verjährung eingetreten sei, weil innerhalb der Frist von zwei Jahren ab der Annahme des Carnet TIR durch die deutschen Zollbehörden nichts gegen sie unternommen worden sei.
20 Dieses Gericht äußert erstens Zweifel darüber, ob die Behörden die Zuständigkeit hätten, ein neuerliches Verfahren zur Erhebung der geschuldeten Abgaben einzuleiten, obwohl der Ort der Zuwiderhandlung, nämlich das spanische Hoheitsgebiet, nach Ablauf der in Art. 454 Abs. 3 und Art. 455 der Durchführungsverordnung geregelten Frist festgestellt worden sei und die deutschen Zollbehörden den für TIR-Beförderungen im deutschen Hoheitsgebiet bürgenden Verband zur Zahlung der geschuldeten Abgaben aufgefordert hätten.
21 Zweitens fragt das vorlegende Gericht, ob der Ablauf der in Art. 454 Abs. 3 und Art. 455 der Durchführungsverordnung, in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex oder in Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens festgelegten Fristen von einem Verband wie der ASTIC unter den Umständen des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden kann, um die Verjährung entgegenzuhalten, wenn die Zollverwaltung diesen Verband aus der Haftung in Anspruch nimmt.
22 Drittens fragt das vorlegende Gericht, ob der Festsetzungsbescheid, den die deutschen Zollbehörden an den für TIR-Beförderungen im deutschen Hoheitsgebiet bürgenden Verband gerichtet hätten, unterbrechende Wirkung gegenüber der ASTIC habe, da diese Behörden die gegen diesen Verband gerichtete Zahlungsaufforderung nicht ausgesetzt hätten.
23 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist es, wenn der Ort der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung bestimmt wird, nachdem ein Mitgliedstaat eine Unregelmäßigkeit im Zollverfahren einer TIR-Beförderung festgestellt und den bürgenden Verband seines Hoheitsgebiets zur Zahlung des dem Festsetzungsbescheid entsprechenden Betrags aufgefordert hat, mit Art. 454 Abs. 3 und Art. 455 der Verordnung Nr. 2454/93 vereinbar, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, ein neues Verfahren einleitet, um die fraglichen Abgaben von den Hauptschuldnern und – bis zu dessen Haftungsgrenze – vom bürgenden Verband des Ortes der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung zu fordern, wenn die Bestimmung des Ortes der Zuwiderhandlung nach Ablauf der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Frist erfolgt ist?
Wenn die Frage zu bejahen ist:
2. Kann der bürgende Verband des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, gemäß Art. 454 Abs. 3 und Art. 455 der Verordnung Nr. 2454/93 oder Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex die Verjährung des Rechts zur Forderung des Betrags der garantierten Haftung mit der Begründung geltend machen, dass die festgesetzte Frist abgelaufen sei, ohne dass er vor Ablauf dieser Frist Kenntnis von dem entsprechenden Sachverhalt erlangt habe?
3. Hat die Zahlungsaufforderung durch die Zollverwaltung des Staates, der die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, an den bürgenden Verband dieses Staates gemäß Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens unterbrechende Wirkung in Bezug auf das gegen den bürgenden Verband des Ortes der Zuwiderhandlung eingeleitete Verfahren?
4. Kann Art. 11 Abs. 2 letzter Satz des TIR-Übereinkommens dahin ausgelegt werden, dass die darin vorgesehene Frist selbst dann auf den Staat des Ortes der Zuwiderhandlung anwendbar ist, wenn der Staat, der die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, die Zahlungsaufforderung an den bürgenden Verband nicht ausgesetzt hat, obwohl es ein Strafverfahren in Bezug auf die festgestellten Tatsachen gegeben hat?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die Art. 454 und 455 der Durchführungsverordnung den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung im Zollverfahren eines TIR-Transports begangen wurde, verwehren, ein neues Verfahren einleiten, um die durch diese Zuwiderhandlung entstandenen Abgaben zu erheben, obwohl der Ort der Zuwiderhandlung gerichtlich festgestellt wurde, nachdem die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bereits eine Zuwiderhandlung im Zollverfahren dieses TIR-Transports festgestellt hatten.
25 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 451 der Durchführungsverordnung das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR als ein einziges Gebiet gilt.
26 Außerdem entsteht nach Art. 203 des Zollkodex eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
27 Da die Zuständigkeit für die Erhebung von Zollschulden zwischen den verschiedenen Zollbehörden der Mitgliedstaaten aufgeteilt ist, sieht Art. 454 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vor, dass die Erhebung der infolge einer Zuwiderhandlung entstandenen Abgaben in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde.
28 Jedoch greift nach Art. 37 des TIR-Übereinkommens in dem Fall, dass der Staat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, bis auf Weiteres eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten des Staates ein, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Eine solche Vermutung fällt jedoch weg, wenn später die Zuständigkeit des erstgenannten Staates nachgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2000, Met Trans und Sagpol, C‑310/98 und C‑406/98, Slg. 2000, I‑1797, Randnr. 37).
29 Ein solcher Mechanismus wird dem Gedanken gerecht, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern, die von einem externen Versandverfahren der Union betroffen sind, ein einziges Zollgebiet darstellen und dass die Bestimmung des für die Erhebung der Zölle zuständigen Mitgliedstaats eine unionsinterne Frage ist, so dass ein Wechsel des zuständigen Mitgliedstaats ohne Auswirkungen darauf ist, dass der Zollschuldner diese Abgaben zu entrichten hat (vgl. Urteil Met-Trans und Sagpol, Randnr. 38).
30 Was zum einen das Recht anbelangt, den Nachweis des Ortes der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung zu erbringen, regeln die Art. 454 und 455 der Durchführungsverordnung nicht, wer diesen Nachweis führen muss oder kann (vgl. Urteil vom 23. September 2003, BGL, C‑78/01, Slg. 2003, I‑9543, Randnr. 50).
31 Zum anderen ist zur Frist, innerhalb deren dieser Nachweis erbracht werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung im Wesentlichen auf Art. 455 Abs. 2 dieser Verordnung verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil BGL, Randnrn. 64 bis 66).
32 Der Gerichtshof hat daher bereits entschieden, dass ein bürgender Verband nach Art. 454 in Verbindung mit Art. 455 der Durchführungsverordnung für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, über eine Frist von zwei Jahren ab dem Tag der an ihn gerichteten Aufforderung zur Zahlung der aus dieser Zuwiderhandlung entstandenen Zollschuld verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil BGL, Randnr. 73).
33 Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens, auf den Art. 455 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Bezug nimmt und der folglich bei der Auslegung dieser zweitgenannten Bestimmung zu berücksichtigen ist, eine ausdrückliche Abweichung von dieser Frist von zwei Jahren enthält, wenn der der Zuwiderhandlung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Folglich kann, wenn der Ort der Begehung der Zuwiderhandlung gerichtlich festgestellt wird, von dieser Frist abgewichen werden, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass dieser Sachverhalt innerhalb von zwei Jahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verband, der für das Hoheitsgebiet bürgt, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, von der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
34 Hier geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass die deutschen Zollbehörden, nachdem sie festgestellt hatten, dass die mit Carnet TIR ins deutsche Hoheitsgebiet eingeführte Ware ihren Bestimmungsort nicht erreicht hatte, den BGL darüber am 17. Januar 1995 informierten, bevor sie ihn am 26. Februar 1996 zur Entrichtung der durch diese Zuwiderhandlung entstandenen Abgaben aufforderten.
35 Zum anderen setzten die deutschen Zollbehörden am 17. Januar 1995 die Staatsanwaltschaft von der festgestellten Zuwiderhandlung in Kenntnis, die eine Untersuchung einleitete. Das darauf folgende gerichtliche Verfahren endete mit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 1998, in dem festgestellt wurde, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware im spanischen Hoheitsgebiet der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.
36 Dieses Urteil übermittelten die deutschen Zollbehörden am 24. August 1998 den spanischen Zollbehörden.
37 Aus all diesen Umständen folgt, dass die deutschen Behörden, obwohl das Urteil, in dem der Ort festgestellt wurde, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erging, zu dem der BGL zur Zahlung aufgefordert wurde, entgegen dem Vorbringen der ASTIC nicht rechtswidrig zugunsten der spanischen Zollbehörden auf die Erhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollschuld verzichtet haben.
38 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens wurde nämlich innerhalb der nach Art. 454 in Verbindung mit Art. 455 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fristen zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bei der deutschen Justiz gemacht, und mit dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil ist das spanische Hoheitsgebiet als der Ort festgestellt worden, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, aufgrund deren die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollschuld entstand, so dass infolge dieses Urteils an die Stelle der Zuständigkeit der deutschen Zollbehörden für die Erhebung dieser Schuld die Zuständigkeit der spanischen Behörden trat.
39 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 454 und 455 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, dass, wenn die Vermutung, dass für die Erhebung einer Zollschuld der Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung im Zuge einer TIR-Beförderung festgestellt wurde, infolge eines Urteils, mit dem festgestellt wird, dass diese Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, wegfällt, die Zollbehörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats für die Erhebung der Zollschuld zuständig werden, wenn der der Zuwiderhandlung zugrunde liegende Sachverhalt innerhalb einer Frist von zwei Jahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Verband, der für das Hoheitsgebiet bürgt, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Zu den Fragen 2 bis 4
40 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die ASTIC der von den spanischen Zollbehörden an sie gerichteten Zahlungsaufforderung die in Art. 454 Abs. 3 und Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, in Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens und in Art. 221 des Zollkodex vorgesehenen Verjährungsfristen entgegenhalten kann. Das Gericht möchte auch in Erfahrung bringen, welche Folgen das ursprünglich von den deutschen Zollbehörden eingeleitete Verfahren für diese Zahlungsaufforderung haben könnte.
41 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 454 Abs. 3 der Durchführungsverordnung die für die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats gesetzte Frist betrifft und Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex die Frist vorsieht, nach deren Ablauf keine Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner mehr erfolgen darf.
42 Mithin wird die Frist für die Verjährung der Erhebung bei dem bürgenden Verband in Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens festgelegt. Demnach sind die zuständigen Behörden nur dann berechtigt, von dem bürgenden Verband die Begleichung der Zollschuld zu verlangen, wenn sie diesem innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR die begangene Zuwiderhandlung schriftlich mitgeteilt haben.
43 Im vorliegenden Fall erhielt die ASTIC am 13. Januar 1999 die Mitteilung, dass die Zuwiderhandlung im spanischen Hoheitsgebiet begangen worden sei, während das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Carnet TIR von den deutschen Zollbehörden am 18. März 1994, also mehr als vier Jahre vor dieser Mitteilung, angenommen worden war.
44 Dennoch kann die ASTIC unter den besonderen Umständen der Ausgangsrechtssache nicht geltend machen, die Befugnis der spanischen Zollbehörden, von ihr die Begleichung der Zollschuld in Höhe der garantierten Haftungssumme zu verlangen, sei nach Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens verjährt.
45 Würde man nämlich die Verjährung dieser Zahlungsaufforderung unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache gelten lassen, würde das in der Folge die praktische Wirksamkeit des durch das TIR-Übereinkommen, den Zollkodex und die Durchführungsverordnung geschaffenen Systems der Erhebung der Zollabgaben in Frage stellen.
46 Daher wird mit der in Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Frist eine einheitliche und sorgfältige Anwendung der Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Union bezweckt. Im Licht dieses Zwecks ist die durch diese Bestimmung vorgeschriebene Frist demnach als Verfahrensregel zu betrachten, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet, um diese zu einem schnellstmöglichen Vorgehen anzuhalten (vgl. entsprechend zur Verordnung [EWG] Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung [EWG] Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft [ABl. L 148, S. 11] Urteil vom 14. Mai 2009, Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C‑161/08, Slg. 2009, I‑4075, Randnrn. 50 und 51).
47 Aber auch wenn die Zollbehörden mit der gebotenen Sorgfalt und Raschheit vorgegangen wären, würde die Erhebung solcher Abgaben unmöglich, wenn infolge eines gerichtlichen Verfahrens, das mehr als ein Jahr nach der Annahme des Carnet TIR endet, die Zuständigkeit der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, nach Art. 454 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 455 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zugunsten der Zuständigkeit der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, erlöschen würde, diese aber zur Erhebung der geschuldeten Abgaben nicht in der Lage wären, weil das Carnet TIR mehr als ein Jahr zuvor angenommen wurde.
48 Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach Art. 451 der Durchführungsverordnung das Zollgebiet der Union in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR als ein einziges Gebiet gilt, aber jeder der 27 Mitgliedstaaten über seine eigenen Zollbehörden für die Erhebung von in seinem Hoheitsgebiet entstandenen Zollschulden zuständig ist. Im Übrigen gibt es in jedem Mitgliedstaat einen eigenen bürgenden Verband, der für die Zahlung von Zollschulden haftet, die im Hoheitsgebiet dieses Staates bei der Durchführung einer TIR-Beförderung entstanden sind oder als dort entstanden gelten. Einem bürgenden Verband wie der ASTIC darf diese Verwaltungsaufsplitterung nicht in der Weise zugute kommen, dass die Erhebung der Zollabgaben in Höhe der von ihm garantierten Summen ausgeschlossen wäre.
49 Folglich ist davon auszugehen, dass die in Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens vorgesehene Frist von einem Jahr unter den besonderen Umständen der Ausgangsrechtssache zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem die spanischen Zollbehörden von dem vollstreckbaren Urteil in Kenntnis gesetzt wurden, demzufolge die Zuwiderhandlung im spanischen Hoheitsgebiet begangen wurde.
50 Was die Frage betrifft, welche Auswirkungen das von den deutschen Zollbehörden eingeleitete Verfahren auf das von den spanischen Zollbehörden geführte Verfahren hatte, geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht hervor, dass die deutschen Behörden die erforderlichen Schritte unternommen hätten, um die Vollstreckung der von ihnen an den BGL gerichteten Zahlungsaufforderung zu erwirken.
51 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die deutschen Behörden einen Teil der geschuldeten Abgaben bei diesem bürgenden Verband erhoben haben, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass Art. 454 Abs. 3 der Durchführungsverordnung einen Mechanismus zur Erstattung von Abgaben, die bereits von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, erhoben wurden, an den Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, vorsieht.
52 Daher ist auf die Fragen 2 bis 4 zu antworten, dass Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass sich ein bürgender Verband unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache nicht auf die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verjährungsfrist berufen kann, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, für dessen Hoheitsgebiet er haftet, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einem vollstreckbaren Urteil, demzufolge sie zuständig sind, in Kenntnis gesetzt wurden, den Sachverhalt mitteilen, der zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, die er in Höhe der von ihm garantierten Summe zu begleichen hat.
Kosten
53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Art. 454 und 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass, wenn die Vermutung, dass für die Erhebung einer Zollschuld der Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung im Zuge einer TIR-Beförderung festgestellt wurde, infolge eines Urteils, mit dem festgestellt wird, dass diese Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, wegfällt, die Zollbehörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats für die Erhebung der Zollschuld zuständig werden, wenn der der Zuwiderhandlung zugrunde liegende Sachverhalt innerhalb einer Frist von zwei Jahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verband, der für das Hoheitsgebiet bürgt, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, davon in Kenntnis gesetzt wurde.
2. Art. 455 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des am 14. November 1975 in Genf unterzeichneten Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist dahin auszulegen, dass sich ein bürgender Verband unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache nicht auf die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verjährungsfrist berufen kann, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, für dessen Hoheitsgebiet er haftet, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einem vollstreckbaren Urteil, demzufolge sie zuständig sind, in Kenntnis gesetzt wurden, den Sachverhalt mitteilen, der zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, die er in Höhe der von ihm garantierten Summe zu begleichen hat.