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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.07.2011 – C-405/10
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2011:514
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 21. Juli 2011 ( Rechtssache C‑405/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen QB (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bruchsal [Deutschland]) „Umweltschutz – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle – Verbot der Ausfuhr von Katalysatoren in den Libanon“
1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (
2 Mit der Verordnung Nr. 1013/2006 werden Verfahren für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und Drittstaaten geschaffen.
3 Insbesondere sieht Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 ein Verfahren zur Konsultation von Drittstaaten vor, um deren Absicht in Bezug auf die Behandlung bestimmter Abfälle in Erfahrung zu bringen. Diese Staaten haben die Wahlmöglichkeit, die Einfuhr der Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zu verbieten, ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung vorzusehen oder kein Kontrollverfahren vorzusehen.
4 Nach Eingang der Antworten dieser Staaten erließ die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (
5 In Bezug auf den Libanon hat die Kommission demnach die der Klassifizierungsgruppe B1120 zugehörigen Abfälle in die Spalten a und d des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 eingeordnet, die einem Ausfuhrverbot in den Libanon bzw. der Anwendung sonstiger Kontrollverfahren im Empfängerstaat entsprechen.
6 Diese doppelte Einordnung bildet den Gegenstand der vorliegenden Rechtssache. Das Amtsgericht Bruchsal (Deutschland) hat Zweifel im Hinblick auf die Auslegung dieser Einordnung. Das Amtsgericht fragt sich nämlich, ob die Wirkung dieser Einordnung in einem vollständigen Verbot der Ausfuhr von Abfällen der Gruppe B1120 in den Libanon besteht oder ob danach trotzdem die Möglichkeit einer Ausfuhr dieser Abfälle besteht.
7 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich der Meinung bin, dass Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 dahin auszulegen ist, dass die Ausfuhr von Abfällen der Gruppe B1120 in den Libanon verboten ist. I – Rechtlicher Rahmen A – Basler Übereinkommen
8 Das Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung wurde am 22. März 1989 in Basel unterzeichnet und mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 im Namen der Gemeinschaft genehmigt (
9 Zweck des Basler Übereinkommens ist es, auf internationaler Ebene die Behandlung gefährlicher Abfälle unter Beachtung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu kontrollieren. Es soll insbesondere den Umfang der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle verringern.
10 So lauten die Erwägungsgründe eins, sechs bis acht und zehn der Präambel des Übereinkommens wie folgt: „im Bewusstsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, … in voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten, sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten, überzeugt, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist, … in der Erwägung, dass eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung förderlich sein wird“.
11 Das Übereinkommen sieht auch eine Klassifizierung der Abfälle nach ihrer Gefährlichkeit vor. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b des Basler Übereinkommens gelten Abfälle, die in der Anlage I des Übereinkommens aufgelistet sind, sowie Abfälle, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, aber dennoch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Ausfuhr‑, Einfuhr- oder Durchfuhrstaat ist, als gefährliche Abfälle bezeichnet sind oder als solche gelten, als gefährliche Abfälle.
12 In Anlage I Buchst. a des Übereinkommens heißt es außerdem, dass die in Anlage IX des Übereinkommens aufgeführten Abfälle nicht als gefährlich im Sinne von dessen Art. 1 Buchst. a. gelten.
13 In der Liste der Abfälle in Anlage IX des Basler Übereinkommens sind unter der Codenummer B1120 verbrauchte Katalysatoren aufgeführt. B – Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1013/2006
14 Gemäß dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 1013/2006 besteht deren wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand im Umweltschutz.
15 Dazu werden in dieser Verordnung Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die u. a. von dem Ursprung, der Bestimmung und dem Transportweg sowie der Art der verbrachten Abfälle abhängen (
16 Genauer gilt die Verordnung Nr. 1013/2006 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zwischen der Union und den Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), zwischen der Union und den OECD-Staaten sowie zwischen der Union und den Drittstaaten, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind.
17 Des Weiteren werden mit dieser Verordnung drei Listen von Abfällen entsprechend deren Gefährlichkeit und somit entsprechend dem auf sie jeweils anwendbaren Kontrollverfahren erstellt. So wird mit Anhang III die „grüne Abfallliste“ aufgestellt. Die darin aufgeführten Abfälle unterliegen grundsätzlich nur den allgemeinen Informationspflichten. Die Abfälle, die einem Verfahren der vorherigen schriftlichen Modifizierung und Zustimmung unterliegen, sind in Anhang IV der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführt, der als gelbe Abfallliste bezeichnet wird. In Anhang V dieser Verordnung sind schließlich die Abfälle aufgeführt, die einem Ausfuhrverbot unterliegen.
18 Im Hinblick auf die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union, sei es mit oder ohne Durchfuhr durch Drittländer, bestimmt Art. 18 der genannten Verordnung, dass für die in der grünen Liste aufgeführten Abfälle verschiedene Informationen mitzuführen sind, wie beispielsweise der Name der Person, die die Verbringung veranlasst, die tatsächliche Menge der verbrachten Abfälle und die Anschrift der Verwertungsanlage sowie die Angaben zu dem zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger geschlossenen Verbringungsvertrag.
19 Art. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht ein spezielles Verfahren für die Ausfuhr in EFTA-Staaten vor, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind. Nach diesem Verfahren unterliegt die Verbringung von Abfällen, für die diese Vorschrift gilt, einem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung zwischen den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats und denjenigen des Bestimmungsstaats.
20 Was die Ausfuhr von Abfällen in Staaten betrifft, für die der OECD-Beschluss nicht gilt – und zu denen die Libanesische Republik zählt –, bestimmt Art. 36 Abs. 1 Buchst. a und f der Verordnung Nr. 1013/2006, dass die Ausfuhr aus der Union von bestimmten, in Anhang V der Verordnung aufgeführten gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung in diesen Staaten bestimmt sind, bzw. die Ausfuhr von Abfällen, deren Einfuhr der Empfängerstaat untersagt hat, verboten ist.
21 Insbesondere die Abfälle, die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sind, in den die Liste aus Anlage IX des Basler Übereinkommens übernommen wurde und in dem verbrauchte Katalysatoren aufgeführt sind, unterliegen einem speziellen Verfahren zur Ausfuhr in Staaten, in denen der OECD-Beschluss nicht gilt, wenn ihre Ausfuhr nicht bereits nach Art. 36 der Verordnung Nr. 1013/2006 verboten ist.
22 Denn Art. 37 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass die Kommission zunächst innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, zum einen um die schriftliche Bestätigung ersucht, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Union ausgeführt werden dürfen, und zum anderen um Hinweise zu dem Kontrollverfahren, das gegebenenfalls im Empfängerstaat angewandt würde.
23 Der Unionsgesetzgeber weist darauf hin, dass die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, zwischen folgenden drei Optionen wählen können: – Ausfuhrverbot; – Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 oder – keine Kontrolle im Empfängerstaat (
24 Sodann hat die Kommission eine Verordnung zu erlassen, die alle eingegangenen Antworten berücksichtigt ( 2. Verordnung Nr. 1418/2007
25 Nachdem die Antworten der Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, eingegangen waren, erließ die Kommission gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 die Verordnung Nr. 1418/2007. Wie bereits dargelegt, sollen mit der letztgenannten Verordnung Verfahren zur Kontrolle der Ausfuhr von zur Verwertung in diesen Staaten bestimmten Abfällen, deren Ausfuhr nicht nach Art. 36 der Verordnung Nr. 1013/2006 verboten wurde, geschaffen werden (
26 Da einige der genannten Staaten in ihren Antworten die Absicht bekundeten, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden (
27 So ist im Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 vorgesehen, dass die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, hinsichtlich der in den Anhängen III und IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle folgende Wahlmöglichkeit haben: – Verbot, – Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß Art. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006, – keine Kontrolle im Empfängerstaat oder – im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichem Recht angewandt.
28 Art. 1a der Verordnung Nr. 1418/2007 bestimmt außerdem, dass dann, wenn ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 bestätigt, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängen noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 dieser Verordnung anwenden wird, für solche Verbringungen Art. 18 der genannten Verordnung entsprechend Anwendung findet. C – Nationales Recht
29 Nach § 326 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Abfälle im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift (
30 Handelt der Täter fahrlässig, kann er nach § 326 Abs. 5 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
31 Des Weiteren bestimmt § 2 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung in ihrer am 18. November 2009 geltenden Fassung, dass ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle ausführt, deren Ausfuhr verboten ist. II – Ausgangsrechtsstreit
32 QB, eine deutsche Staatsangehörige, ist Geschäftsführerin der ALU-KAT GmbH mit Sitz in Bruchsal (Deutschland). Die Tätigkeit dieser Gesellschaft besteht u. a. in der Verwertung und Beseitigung von Metallabfall wie z. B. Autokatalysatoren.
33 Um den 25. Mai 2009 versandte QB 3794 verbrauchte Autokatalysatoren nach Rotterdam (Niederlande). Diese Katalysatoren sollten anschließend als Abfall in Containern zwecks Verwertung oder Beseitigung an die AWADA Company for General Trading in den Libanon weitergeleitet werden. Die Katalysatoren wurden vom niederländischen Zoll sichergestellt.
34 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass QB gewusst habe, dass die Katalysatoren unter die Gruppe B1120 der Anlage IX zum Basler Übereinkommen gefallen und in Spalte a des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 aufgelistet gewesen seien, und dass deren Verbringung in den Libanon somit verboten gewesen sei.
35 Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wirft QB die Begehung einer Straftat nach § 326 Abs. 2 StGB und § 2 Abs. 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vor, da sie Autokatalysatoren zur Ausfuhr in den Libanon nach Rotterdam versandt habe.
36 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die zur Gruppe B1120 gehörenden Abfälle zwar in Spalte a des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 aufgelistet seien, aber auch in dessen Spalte d enthalten seien, die besage, dass im Empfängerstaat sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichem Recht angewandt würden.
37 Das Amtsgericht Bruchsal hat Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Regelungen in Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1418/2007 dahin auszulegen, dass ein Verbot zur Verbringung von Abfällen der Abfallgruppe B1120 der Anlage IX zum Basler Übereinkommen in den Libanon besteht? III – Würdigung
38 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit dem Anhang zur Verordnung Nr. 1418/2007 dahin auszulegen ist, dass Abfälle der Gruppe B1120 einem Verbot für die Ausfuhr in den Libanon unterliegen.
39 Die Schwierigkeit, vor die sich das vorlegende Gericht gestellt sieht, besteht darin, dass im Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 Katalysatoren, die zur Gruppe B1120 gehören, zugleich in Spalte a und in Spalte d dieses Anhangs eingeordnet sind.
40 Die Eingruppierung in Spalte a des erwähnten Anhangs bedeutet, dass die betreffenden Abfälle einem Ausfuhrverbot unterliegen, während die Eingruppierung in Spalte d desselben Anhangs bedeutet, dass bei der Erbringung der Abfälle im Empfängerstaat ein spezielles Kontrollverfahren angewandt wird.
41 Für QB steht dabei viel auf dem Spiel, da die Tatbestände der deutschen Strafrechtsvorschriften nicht erfüllt sind, wenn kein Verbot der Verbringung von Abfällen der Gruppe B1120 in den Libanon besteht.
42 Bei der nachfolgenden Prüfung werde ich die Gründe erläutern, aus denen ich der Meinung bin, dass die zur Gruppe B1120 gehörenden Abfälle einem Verbot der Ausfuhr in den Libanon unterliegen.
43 Die doppelte Eingruppierung dieser Abfälle in die Spalten a und b des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007, die ein wenig widersprüchlich erscheint, erklärt sich durch den Umstand, dass, als die Kommission die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, aufforderte, die Klassifizierung von Abfällen vorzunehmen, bestimmte Staaten die Absicht bekundet haben, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden (
44 Wie bereits dargelegt, können die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift im Hinblick auf die Verbringung von Abfällen grundsätzlich zwischen drei möglichen Optionen wählen, nämlich einem absoluten Verbringungsverbot, einem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung oder der Option, keine Kontrolle durchzuführen.
45 Was den Libanon betrifft, geht aus den Erklärungen der Kommission hervor, dass der libanesische Umweltminister mit Schreiben vom 23. Juni 2007 den ausgefüllten Fragebogen zurücksandte, auf dem für die Abfälle der Gruppe B1120 die Spalte 1 angekreuzt war, die der Spalte a des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007, d. h. einem Einfuhrverbot, entspricht (
46 Außerdem hat der libanesische Umweltminister in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die von den zuständigen libanesischen Behörden übermittelte Liste lediglich erläuternden Charakter habe, da die libanesische Klassifizierung von Abfällen von derjenigen des Fragebogens abweichen könne (
47 Eben dieses Schreiben veranlasste die Kommission dazu, die Abfälle der Gruppe B1120 bezüglich des Libanons auch in Spalte d des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 aufzunehmen (
48 Bedeutet diese Aufnahme, dass diese Abfälle dennoch von der Union aus in den Libanon ausgeführt werden dürfen?
49 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Ausfuhr der genannten Abfälle in den Libanon von dem Zeitpunkt an zu verbieten sei, von dem an sie in Spalte a des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 aufgeführt seien, wobei die Erwähnung in Spalte d dieses Anhangs keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung habe.
50 Ich teile diese Ansicht, und zwar aus den folgenden Gründen.
51 Es wurde bereits dargelegt, dass der Umweltschutz das oberste Ziel der Verordnung Nr. 1013/2006 ist. Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (
52 So ist darauf hinzuweisen, dass Titel II der Verordnung Nr. 1013/2006 die gemeinsame Grundlage für die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union, sei es mit oder ohne Durchfuhr durch Drittländer, und für die Verbringung von der Union in EFTA-Staaten darstellt (
53 Für die Verbringung von Abfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, besteht eine abweichende Regelung. Der Unionsgesetzgeber hat nämlich ein Verfahren zur Konsultation dieser Staaten geschaffen, um festzustellen, welche Absicht sie in Bezug auf Abfälle haben, die in Anhang III der Verordnung Nr. 1013/2006 (
54 Diese Staaten können u. a. ein völliges Verbot der Ausfuhr bestimmter Abfälle beschließen. Diese ihnen übertragene Befugnis ist meiner Ansicht nach ein Reflex ihres souveränen Rechts, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in ihr Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten (
55 Das libanesische Umweltministerium hat dieses Recht klar zum Ausdruck gebracht, indem er auf dem an die Kommission gesandten Fragebogen angab, dass die Ausfuhr von Abfällen der Gruppe B1120 in das libanesische Hoheitsgebiet verboten sei (
56 Ich bin der Meinung, dass die Union von dem Augenblick an, von dem an die Libanesische Republik ihren Willen mitgeteilt hat, die Einfuhr dieser Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zu verbieten, diesen Willen beachten muss und keine anderen Verfahren vorsehen darf.
57 Insoweit heißt es in Art. 37 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1013/2006 und in Art. 1a der Verordnung Nr. 1418/2007, dass, wenn ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 bestätigt, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot wählt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 der genannten Verordnung, für solche Verbringungen Art. 18 dieser Verordnung entsprechend Anwendung findet. Ebenso gilt nach Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006, dass, wenn ein Staat seine Absicht bezüglich des für die Verbringung von Abfällen in sein Hoheitsgebiet geltenden Verfahrens nicht mitgeteilt hat, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Art. 35 dieser Verordnung anzuwenden ist (
58 Dies zeigt deutlich, dass die Kommission nur dann die Möglichkeit hat, das Verfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 oder dasjenige nach Art. 35 dieser Verordnung anzuwenden, wenn der Empfängerstaat dafür optiert hat, die Verbringung von Abfällen nicht zu kontrollieren, oder seine Absicht der Union nicht mitgeteilt hat.
59 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall, da die Libanesische Republik ihren Willen, die Einfuhr von Abfällen der Gruppe B1120 in ihr Hoheitsgebiet zu verbieten, deutlich kundgetan hat.
60 Die Hinzufügung der Spalte d im Anhang zur Verordnung Nr. 1418/2007 kann nicht zu einer diesem Willen widersprechenden Entscheidung führen.
61 Wie bereits dargelegt, wird im sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie erläutert, dass diese Hinzufügung die Folge der Antworten bestimmter Staaten ist, in denen sie die Absicht bekundet haben, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von denjenigen unterscheiden, die der Unionsgesetzgeber vorgesehen hat.
62 Außerdem führt die Kommission in ihren Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof aus, dass die Spalte d dieses Anhangs hinzugefügt worden sei, weil die Union einem Drittstaat wie der Libanesischen Republik nicht vorschreiben könne, bei der Einfuhr Kontrollen durchzuführen oder die Modalitäten bestehender Kontrollen festzulegen (
63 Wenn daher ein Drittstaat wie die Libanesische Republik deutlich angezeigt hat, dass er die Einfuhr von Abfällen der Gruppe B1120 in sein Hoheitsgebiet untersagt, hat die gleichzeitige Einordnung dieser Abfälle in Spalte d des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 nur den Zweck, die betroffenen Personen über den Umstand zu informieren, dass dieser Staat sein souveränes Recht wahrt, Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der Verbringung von Abfällen einzuführen, die sich von denen unterscheiden, die der Unionsgesetzgeber vorgesehen hat, und die Einfuhr bestimmter Abfälle auf der Grundlage einer Klassifizierung zu verweigern, die sich von der Klassifizierung unterscheidet, die die Union vorgenommen hat.
64 Im Übrigen ist anzumerken, dass, was den Libanon betrifft, alle im Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 aufgeführten Abfälle nicht nur in die Spalten a bzw. b, sondern zusätzlich auch in die Spalte d eingetragen sind. Dies zeigt meiner Meinung nach deutlich, dass die Zugehörigkeit zur Spalte d nicht zur Folge hat, dass die fraglichen Abfälle einem anderen als dem von der Libanesischen Republik frei gewählten Verfahren unterworfen würden. Die gegenteilige Annahme liefe nicht nur darauf hinaus, dass das Konsultationsverfahren nach Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 vollständig seines praktischen Nutzens beraubt wäre, sondern würde auch und vor allem bedeuten, dass das souveräne Recht der Drittstaaten, über die auf die Verbringung von Abfällen in ihr Hoheitsgebiet anzuwendenden Verfahren zu bestimmen, übergangen würde.
65 Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass es in dem Fall, in dem aufgrund der doppelten Einordnung von Abfällen der Gruppe B1120 in die Spalten a und d des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 Zweifel hinsichtlich des auf die Verbringung dieser Abfälle in den Libanon anzuwendenden Verfahrens bestehen, die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1013/2006 gebietet, die Lösung zu wählen, die am besten geeignet ist, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
66 Im Hinblick darauf weise ich darauf hin, dass diese Verordnung sowohl ihrer Zielsetzung als auch ihrem Inhalt nach hauptsächlich dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den potenziell nachteiligen Auswirkungen grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen dient (
67 Daher gehen die Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, im Bewusstsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt davon aus, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist (
68 Die Begrenzung der Verbringung von Abfällen ist somit ein Ziel, das es für einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen gilt. Der Unionsgesetzgeber selbst hat diesen Willen in den achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 übernommen.
69 Meiner Ansicht nach ist daher dann, wenn wegen des Umstands, dass wie im Ausgangsverfahren aufgrund der doppelten Einordnung eines Abfalls in die Spalten a und d des Anhangs der Verordnung Nr. 1418/2007 Ungewissheit hinsichtlich der Behandlung dieses Abfalls besteht, die strengste Lösung zu wählen ist, die es ermöglicht, die Verbringung von Abfällen zu begrenzen, nämlich ein Ausfuhrverbot. Diese Lösung ist am besten geeignet, das mit der Verordnung Nr. 1013/2006 verfolgte Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen.
70 Nach alledem bin ich folglich der Auffassung, dass Art. 37 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 dahin auszulegen ist, dass die Ausfuhr von Abfällen, die in die Gruppe B1120 eingestuft sind, in den Libanon verboten ist.
71 Um schließlich sämtliche in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen abzuhandeln, ist anzumerken, dass die Frage, ob die vorstehend geprüften Vorschriften hinreichend präzise sind, um in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot Tatbestandsmerkmale nationaler Strafrechtsvorschriften sein zu können, allein der Beurteilung durch das vorlegende Gericht unterliegt.
72 Daher bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig ist. IV – Ergebnis
73 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Amtsgericht Bruchsal wie folgt zu antworten: Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, ist dahin auszulegen, dass die Ausfuhr von Abfällen, die in die Gruppe B1120 eingestuft sind, in den Libanon verboten ist. „… due to the fact that … Questionnaire [relating to Regulation (EC) N. 1013/2006] adopted a codification for waste that differs from adopted Lebanese National codification, the information contained in this questionnaire is provided for reference only. [The Ministry of Environment] does not assume any responsibility whatsoever in connection with or resulting from any error or omission in connection with or resulting from the gathering of data, findings and interpretation or use thereof by the European Commission or any third party“.