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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.09.2011 – C-249/10

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2011:544

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 6. September 2011 ( Rechtssache C-249/10 P Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel — Gemeinsame Handelspolitik — Dumping — Art. 2 Abs. 7, Art. 3 Abs. 7, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5 und 6, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam — Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens — Individuelle Behandlung — Arbeiten mit einer Stichprobe — Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Union“ I – Einleitung

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co. Ltd (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 4. März 2010, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (

2 In der vorliegenden Rechtssache geht es im Wesentlichen um das Zusammenspiel bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (

3 Der Gerichtshof hat sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens insbesondere mit der Tragweite von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung zu befassen; diese Bestimmung räumt der Europäischen Kommission die Möglichkeit ein, ihre Untersuchung auf eine repräsentative Stichprobe von Ausführern oder Herstellern des betroffenen Drittlands zu beschränken und Anträge auf Berechnung einer „individuellen Dumpingspanne“ von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind, aber die erforderlichen Informationen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt haben, nicht zu prüfen, „wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden“.

4 Insoweit ist speziell zu klären, ob das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Kommission in Anbetracht der Anzahl der betroffenen Ausführer oder Hersteller gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung auch befugt war, die Prüfung der von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführern oder Herstellern gestellten Anträge auf Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: Marktwirtschaftsstatus) gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung und die sogenannten Anträge auf individuelle Behandlung gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung abzulehnen. II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

5 Die Rechtsmittelführerinnen sind Unternehmen mit Sitz in China, die Schuhe herstellen und ausführen.

6 Aufgrund eines am 30. Mai 2005 von der Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (Verband der europäischen Schuhindustrie, CEC) eingereichten Antrags leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens (im Folgenden: Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 (

7 Da dieses Verfahren offensichtlich eine sehr große Anzahl von Parteien betraf, wurde in Nr. 5.1 Buchst. a der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens in Betracht gezogen, gemäß Art. 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

8 In Nr. 5.1 Buchst. b der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens wurde außerdem darauf hingewiesen, dass Ausführer/Hersteller, die die Berechnung einer individuellen Spanne gemäß Art. 17 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung beantragten, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist, also innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen vollständig ausgefüllten Fragebogen übermitteln müssten.

9 In Nr. 5.1 Buchst. e („Marktwirtschaftsstatus“) der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens hieß es, dass der Normalwert von Schuhen mit Oberteil aus Leder, die von Herstellern in Verkehr gebracht würden, die der Auffassung seien, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig zu sein, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung ermittelt werde. Von den Herstellern, die einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus stellen wollten, wurde verlangt, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Anträge innerhalb der in Nr. 6 Buchst. d der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens gesetzten besonderen Frist bei der Kommission eingehen, d. h. innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt.

10 Nach Nr. 6 Buchst. d der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens galt diese Frist auch für Anträge gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung auf Gewährung einer individuellen Behandlung.

11 Die Rechtsmittelführerinnen nahmen mit der Kommission Kontakt auf und erteilten dieser fristgerecht die Auskünfte gemäß Nr. 5.1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. e der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens, um in die Stichprobe unter den ausführenden Herstellern einbezogen zu werden, die die Kommission gemäß Art. 17 der Grundverordnung bilden wollte, und damit ihnen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt oder hilfsweise eine individuelle Behandlung gewährt werde.

12 Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (

13 Dem neunten Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Feststellung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2005.

14 Da für die Produkte der ausführenden Hersteller in China und Vietnam, denen unter Umständen kein Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Brasilien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben von drei brasilianischen Unternehmen ein Kontrollbesuch durchgeführt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

15 Im Rahmen der Feststellung des Dumpings arbeitete die Kommission mit Stichproben. Dem 55. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge tätigten 154 der chinesischen ausführenden Hersteller, die sich für die Einbeziehung in die Stichprobe gemeldet hatten, im Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Gemeinschaft. Im selben Erwägungsgrund heißt es ferner, dass diese Unternehmen zunächst als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt wurden.

16 Dem 57. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kommission letztlich 13 chinesische ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezog, auf die mehr als 20 % des chinesischen Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft entfielen. Aus den Erwägungsgründen 67 bis 69 der vorläufigen Verordnung geht hervor, dass alle Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus dieser ausführenden Hersteller von der Kommission zurückgewiesen wurden. Den Erwägungsgründen 91 bis 94 der vorläufigen Verordnung zufolge sind auch sämtliche Anträge auf individuelle Behandlung dieser ausführenden Hersteller zurückgewiesen worden.

17 Dem 62. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge wurde den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf die von ihnen ausgeführten Waren nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung ermittelt würden. Dem 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge beantragten vier nicht in die Stichprobe einbezogene chinesische ausführende Hersteller, die Berechnung individueller Dumpingspannen gemäß Art. 9 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung. Diese Anträge sind aber nicht geprüft worden; die Kommission vertrat gestützt auf Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung nämlich die Auffassung, dass eine solche individuelle Ermittlung für sie eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Die Dumpingspanne dieser ausführenden Hersteller wurde daher ausgehend von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt (Erwägungsgründe 135 und 143 der vorläufigen Verordnung).

18 Hinsichtlich der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wies die Kommission im 150. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass 42 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware auf die Antragsteller entfielen. Den Erwägungsgründen 65 und 151 der vorläufigen Verordnung zufolge bildete die Kommission eine Stichprobe von zehn anhand ihres Produktionsvolumens und ihrer Standorte ausgewählten Gemeinschaftsherstellern. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entfielen, so die Kommission, 10 % der Produktion der Antragsteller. Deshalb sei davon ausgegangen worden, dass die 814 Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt worden sei, den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung bildeten (152. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

19 Die Kommission stellte hinsichtlich der Offenlegung der Identität der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller fest, dass einige von ihnen in der Gemeinschaft Abnehmer hätten, die ihre Waren auch aus der Volksrepublik China und aus Vietnam bezögen und somit unmittelbar von den betroffenen Einfuhren profitierten. Die genannten Hersteller befänden sich daher „in einer heiklen Lage“, da einige ihrer Abnehmer Unmut darüber zeigen könnten, dass diese Hersteller einen Antrag auf Untersuchung des angeblich schädigenden Dumpings gestellt hätten oder unterstützten. Diese Hersteller befürchteten daher „Vergeltungsmaßnahmen“ seitens einiger ihrer Abnehmer, einschließlich der möglichen Einstellung ihrer Geschäftsbeziehungen. Die Kommission sei deshalb dem Antrag, die Namen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vertraulich zu behandeln, gefolgt (8. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

20 Am 5. Oktober 2006 erließ der Rat die endgültige Verordnung. Mit dieser Verordnung führte er auf die Einfuhr von unter verschiedene Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereihten Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, STAF („Special Technology Athletic Footwear“, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke), Pantoffeln und andere Hausschuhe sowie Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in China einen endgültigen Antidumpingzoll ein (Art. 1 der endgültigen Verordnung).

21 Was die Repräsentativität der Stichprobe der chinesischen Hersteller angeht, stellte der Rat im 44. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung fest, dass auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen über 12 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft von mitarbeitenden Herstellern entfielen. Da Art. 17 der Grundverordnung für das Ausmaß der Repräsentativität keinen Schwellenwert vorsehe, sei die gebildete Stichprobe repräsentativ im Sinne dieser Vorschrift.

22 Dem 72. Erwägungsgrund zufolge beschloss der Rat, einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, Golden Step, aufgrund der veränderten Gegebenheiten im Fall dieses Unternehmens den Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen.

23 Nach Art. 1 Abs. 3 der endgültigen Verordnung wurde für die Schuhe aus der Produktion der elf chinesischen Unternehmen, die in die Stichprobe einbezogen wurden, denen aber der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wurde, ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 16,5 % festgesetzt. Für Golden Step wurde dieser Satz auf 9,7 % festgesetzt. Nach Art. 3 der endgültigen Verordnung galten diese Zollsätze für einen Zeitraum von zwei Jahren.

24 Zu den Fragen im Zusammenhang mit den Anträgen mehrerer Unternehmen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung, über die die Kommission nicht entschieden hatte, stellte der Rat fest, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht jeden Antrag, der ihr hierzu unterbreitet worden sei, individuell beantwortet habe, nicht als Verstoß gegen die Grundverordnung anzusehen sei.

25 Der Antidumpingzollsatz für die Schuhe aus der Produktion dieser Unternehmen, u. a. der Rechtsmittelführerinnen, wurde auf 16,5 % festgesetzt.

26 Bezüglich der Stichprobe der Gemeinschaftshersteller wies der Rat in den Erwägungsgründen 53 bis 59 der endgültigen Verordnung sämtliche Rügen, mit denen die Repräsentativität der Stichprobe in Frage gestellt worden war, zurück und bestätigte somit die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung vertretene Auffassung.

27 Was die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, wies der Rat im 157. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung darauf hin, dass sich keiner der Antragsteller geweigert habe, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Vollständige Fragebögen zur Schädigung seien nur den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern zugesandt worden; dies ergebe sich aus der Natur des Stichprobenverfahrens (158. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung).

28 Ihre beim Gericht erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung stützten die Rechtsmittelführerinnen auf acht Klagegründe. Sie rügten u. a. erstens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, zweitens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 18 der Grundverordnung sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, drittens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, viertens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG und fünftens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung.

29 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle diese Klagegründe zurückgewiesen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt. III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

30 Am 18. Mai 2010 haben die Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

31 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, — das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht die endgültige Verordnung nicht für nichtig erklärt und ihnen die Kosten auferlegt hat; — den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die endgültige Verordnung für nichtig zu erklären; — dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

32 In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat, — das Rechtsmittel zurückzuweisen; — hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; — weiter hilfsweise, die Klage abzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen in jedem Fall die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

33 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten der Kommission aufzuerlegen. IV – Würdigung

34 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf fünf Rechtsmittelgründe, die sich auf die in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge aufgezählten Klagegründe beziehen, die sie im ersten Rechtszug geltend gemacht hatten.

35 Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen werden im Wesentlichen Rechtsfehler gerügt, die das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es die Grundverordnung dahin ausgelegt habe, dass die Organe von der Verpflichtung befreit sein könnten, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu prüfen. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden verschiedene Rechtsfehler und eine Verfälschung der Beweismittel im Zusammenhang mit der hinreichenden Bereitschaft zur Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Laufe der Untersuchung und im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Untersuchung gerügt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler und eine Verfälschung der Beweismittel bei der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gerügt. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund werden schließlich ein Rechtsfehler und eine Verfälschung der Beweismittel bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dumping und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gerügt. A – Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Befreiung der Organe von der Verpflichtung, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu prüfen

36 Bevor ich die ersten beiden Rechtsmittelgründe darlege und prüfe, möchte ich kurz die maßgeblichen Erwägungen wiedergeben, aufgrund deren das Gericht das erstinstanzliche Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen hat, dass die Organe verpflichtet seien, die Anträge der nicht in die im Laufe des Antidumpingverfahrens ausgewählte Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu prüfen. 1. Ausführungen des Gerichts

37 Zunächst hat das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Arbeiten mit einer Stichprobe als eine Maßnahme, durch die einer hohen Anzahl von Antragstellern, Ausführern oder Einführern, Warentypen oder Geschäftsvorgängen Rechnung getragen werden könne, eine Beschränkung der Untersuchung darstelle, wie sich aus Art. 17 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung ergebe. Im Hinblick auf diese Bestimmungen hat das Gericht ausgeführt, dass beim Arbeiten mit einer Stichprobe zwei Verpflichtungen eingehalten werden müssten: Zum einen müsse die gebildete Stichprobe repräsentativ sein, und zum anderen dürfe die Dumpingspanne, die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ermittelt worden sei, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht überschreiten, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt worden sei (Randnr. 73 des angefochtenen Urteils).

38 Diese Bestimmungen böten jedem nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller die Möglichkeit, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne zu beantragen, sofern er innerhalb der vorgesehenen Frist alle hierzu erforderlichen Auskünfte gebe und dieses Vorgehen weder eine zu große Belastung für die Kommission darstelle noch den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindere (Randnr. 74 des angefochtenen Urteils).

39 Das Gericht hat ferner den Inhalt von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung wiedergegeben und sodann in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt: „Nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller können daher, wie der Rat geltend macht, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne, die – wenn es sich um Länder im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung handelt – die Annahme eines Antrags auf [Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus] oder auf individuelle Behandlung voraussetzt, nur gestützt auf Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung verlangen. Diese Vorschrift räumt der Kommission allerdings ein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, ob angesichts der Zahl der Anträge auf [Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus] oder individuelle Behandlung eine Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung für sie darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.“

40 Das Gericht hat hieraus gefolgert, a) dass die Grundverordnung in dem Fall, dass mit Stichproben gearbeitet werde, den nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern keinen uneingeschränkten Anspruch darauf verleihe, dass für sie eine individuelle Dumpingspanne berechnet werde, da die Annahme eines solchen Antrags von der Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung abhänge (Randnr. 77 des angefochtenen Urteils), b) dass die Kommission, da die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder die Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung nur dazu diene, die Methode für die Berechnung des Normalwerts im Hinblick auf die Berechnung individueller Dumpingspannen festzulegen, nicht verpflichtet sei, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu prüfen, wenn sie im Rahmen der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung festgestellt habe, dass die Berechnung derartiger Spannen für sie eine zu große Belastung darstellen und sie daran hindern würde, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen (Randnr. 78 des angefochtenen Urteils), und c) dass es im vorliegenden Fall unstreitig sei, dass die Berechnung individueller Dumpingspannen für sämtliche nicht in die Stichprobe einbezogene Wirtschaftsteilnehmer, die derartige Anträge gestellt hätten, für die Organe der Gemeinschaft eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte (Randnr. 79 des angefochtenen Urteils).

41 Das Gericht hat daraus gefolgert, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Kommission sei gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung verpflichtet gewesen, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung – auch in dem Fall, dass ihnen keine individuelle Dumpingspanne gewährt worden sei – zu prüfen, zurückzuweisen sei (Randnr. 80 des angefochtenen Urteils).

42 Das Gericht hat auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, mit dem diese einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügen, und zwar zum einen in die Stichprobe einbezogener und nicht einbezogener Unternehmen – mit der Begründung, diese beiden Kategorien von Unternehmen befänden sich in unterschiedlichen Situationen (Randnr. 81 des angefochtenen Urteils) – und zum anderen, unter den nicht in die Stichprobe einbezogenen, derjenigen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder eine individuelle Behandlung „verdient“ hätten, und derjenigen, deren Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung ohnehin zurückgewiesen worden wäre – mit der Begründung, die Kommission sei wegen des ihr gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung zustehenden Ermessens nicht verpflichtet gewesen, über alle Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu entscheiden (Randnrn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils).

43 Was die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung für die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus angeht, hat das Gericht in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nach ihren vorausgehenden Ausführungen, nämlich dass „die Kommission ... keinen Fehler dadurch begangen hat, dass sie die Anträge der [Rechtsmittelführerinnen] auf [Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus] oder individuelle Behandlung nicht geprüft hat“, „... diese [Unternehmen] nicht mit Erfolg geltend machen können, dass [diese] Frist überschritten worden sei ..., denn diese Frist gilt für die Fälle, in denen die Kommission verpflichtet ist, die genannten Anträge zu prüfen“. 2. Vorbringen der Parteien

44 Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellung des Gerichts in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils, dass die Organe nicht verpflichtet seien, ihre Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu prüfen. Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, das Gericht habe dadurch ein Rechtsfehler begangen, dass es in derselben Randnummer festgestellt habe, die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder die Gewährung einer individuellen Behandlung diene nur dazu, die Methode für die Berechnung des Normalwerts im Hinblick auf die Berechnung individueller Dumpingspannen festzulegen.

45 Auf diese Weise habe das Gericht ihren Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung in den Randnrn. 76 bis 85 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf einen Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne im Sinne von Art. 17 der Grundverordnung reduziert. Sie hätten aber weder die Berechnung individueller Dumpingspannen noch die Berechnung individueller Antidumpingzollsätze beantragt. Vielmehr hätten sie beantragt, festzustellen, dass sie in einem „China mit Marktwirtschaft“ tätig seien, und entsprechend für sie den für die in einem „China mit Marktwirtschaft“ tätigen Hersteller (d. h. den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern mit Marktwirtschaftsstatus oder individueller Behandlung) geltenden gewogenen durchschnittlichen Zollsatz festzusetzen. Im vorliegenden Fall hätte für alle Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, aber die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus „verdienten“, derselbe Antidumpingzoll festgesetzt werden müssen wie für Golden Step (9,7 %), das einzige in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, dem dieser Status zuerkannt worden sei und für das nicht der gewogene durchschnittliche Zoll aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (16,5 %) festgesetzt worden sei. Anzuerkennen, dass die Organe anders verfahren dürften, würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bedeuten.

46 Das Gericht hätte deshalb nicht mit der für Anträge auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne geltenden Begründung, dass die Anzahl der Anträge so groß sei, dass ihre Prüfung den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte, feststellen dürfen, dass die Organe die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung nicht hätten prüfen müssen.

47 Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen als Erstes geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen, dass es in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, bei der Prüfung der Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung die in dieser Bestimmung vorgesehene zwingende Frist von drei Monaten einzuhalten.

48 Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch seine Begründungspflicht verletzt, dass es nicht ausgeführt habe, warum es das Vorbringen nicht geprüft habe, wonach die Organe dadurch gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen hätten, dass sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung über den Marktwirtschaftsstatus oder die individuelle Behandlung der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller entschieden hätten.

49 Nach Auffassung des Rates und der Kommission sind diese beiden Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

50 Nach Auffassung des Rates hat das Gericht zu Recht den Zusammenhang erläutert, der zwischen Art. 17 und Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bestehe. Werde mit einer Stichprobe gearbeitet, könne nur für die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer oder die Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen seien, deren Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung aber stattgegeben worden sei, eine individuelle Dumpingspanne berechnet werden. Für Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen seien und deren Antrag nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung stattgegeben worden sei, könne keine individuelle Dumpingspanne berechnet werden, unabhängig davon, ob diese Unternehmen in einem Land mit Marktwirtschaft niedergelassen seien oder nicht. Bei einem Land ohne Marktwirtschaft solle demnach mit den Anträgen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne für Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien oder deren Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung stattgegeben worden sei, ermöglicht werden. Die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen sei jedenfalls unerheblich, da diese selbst zu Recht geltend machten, dass sie keinen Anspruch auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne erhoben hätten.

51 Die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils seien ebenfalls nicht zu beanstanden, da das Gericht nicht festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung gestellt hätten, damit für sie eine individuelle Dumpingspanne berechnet werde. Die anderen Rechtsfehler, die die Rechtsmittelführerinnen rügten, seien entweder nicht untermauert oder unzulässig.

52 Die Kommission fügt hinzu, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die Organe nicht verpflichtet seien, jeden einzelnen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu prüfen, auch wenn sie sich dafür entschieden, mit einer Stichprobe zu arbeiten. Wie das Gericht in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, hätten sich die Organe darauf beschränken können, die Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu prüfen, da im vorliegenden Fall, wie das Gericht in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, unstreitig sei, dass die Berechnung individueller Dumpingspannen für sämtliche nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die entsprechende Anträge gestellt hätten, eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte.

53 Der zweite Rechtsmittelgrund ist nach Auffassung des Rates und der Kommission teilweise unbegründet und teilweise unzulässig. Was die behauptete Überschreitung der Frist zur Prüfung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung angeht, verweisen der Rat und die Kommission auf die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils. Die Organe seien nicht verpflichtet gewesen, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zu prüfen; daher sei die Frist von drei Monaten gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung für diese Unternehmen überhaupt nicht einschlägig gewesen. Was die Nichteinhaltung dieser Frist bei der Prüfung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung angeht, machen der Rat und die Kommission geltend, dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei vor dem Gericht nicht vorgebracht worden und stelle somit ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel dar, das im Stadium des Rechtsmittels unzulässig sei. 3. Würdigung

54 Diese ersten beiden Rechtsmittelgründe betreffen die Tragweite von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung.

55 Es ist unstreitig, dass Art. 17 der Grundverordnung die Kommission ermächtigt, mit einer Stichprobe zu arbeiten, insbesondere wenn die Anzahl der Antragsteller oder Ausführer hoch ist.

56 Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich im Übrigen auch nicht gegen die Feststellung des Gerichts in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils, dass das Arbeiten mit einer Stichprobe eine Beschränkung der Untersuchung darstelle.

57 Wie das Gericht festgestellt hat, sind die nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer oder Hersteller nicht Gegenstand der Untersuchung.

58 Allerdings wird diese Feststellung durch Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung für den Sonderfall der Anträge auf Berechnung „individueller Dumpingspannen“ ein wenig abgeschwächt.

59 Nach dieser Bestimmung kann nämlich, wenn die Kommission mit einer Stichprobe arbeitet, für den Ausführer oder Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen worden ist, aber die erforderlichen Informationen fristgerecht vorlegt, „dennoch“ eine „individuelle Dumpingspanne“ berechnet werden. Diese Möglichkeit besteht für den nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder Ausführer, „außer wenn [ihre] Anzahl ... so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden“.

60 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen in den Randnrn. 76 und 77 festgestellt, dass die Annahme eines Antrags auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne bei Ländern im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung die Annahme eines Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung voraussetze; ein nicht in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen habe aber gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung keinen uneingeschränkten Anspruch auf Berechnung dieser Spanne. Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder die Gewährung einer individuellen Behandlung nur dazu diene, die Methode für die Berechnung des Normalwerts im Hinblick auf die Berechnung individueller Dumpingspannen festzulegen; Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung ermögliche es der Kommission daher, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung nicht zu prüfen, wenn die Berechnung derartiger Spannen für sie eine zu große Belastung darstellen und sie daran hindern würde, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen.

61 Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich – zu Recht – nicht gegen die Feststellungen in den Randnrn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils.

62 Damit die Kommission die individuellen Dumpingspannen letztlich berechnen kann, müssen die Ausführer oder Hersteller eines Landes ohne Marktwirtschaft, das aber Mitglied der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) ist, nämlich entweder vorher Anspruch auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus haben, d. h. die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung erfüllen, oder, wenn diese Bestimmungen auf sie nicht anwendbar sind und der Normalwert somit auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung berechnet wird, eine individuelle Behandlung zugestanden bekommen, deren Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung festgelegt sind.

63 Somit hängt die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne, wie das Gericht in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, von der Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder der Gewährung einer individuellen Behandlung ab. Eine solche Berechnung unterliegt allerdings dem Vorbehalt des Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung, nach dem die individuelle Ermittlung keine zu große Belastung für die Kommission darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung nicht verhindern darf, wie das Gericht in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

64 Problematischer ist meines Erachtens die Feststellung des Gerichts in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils, dass die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und die Gewährung einer individuellen Behandlung nur der Berechnung der individuellen Dumpingspannen dienten und dass die Kommission es daher ablehnen dürfe, die Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführern auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung zu prüfen, wenn die Berechnung dieser Spannen für sie eine Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte.

65 Denn es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung eine Voraussetzung für die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne ist, doch wird mit einem solchen Antrag nicht unbedingt die Berechnung einer solchen Spanne begehrt. Für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und auf individuelle Behandlung einerseits und den Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne andererseits gelten jeweils unterschiedliche Vorschriften und Fristen.

66 So wurde im vorliegenden Fall in der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung und die Anträge auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung, die Anträge auf Berechnung individueller Dumpingspannen gemäß Art. 9 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung hingegen innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Kommission einzureichen seien. In Fn. 1 der Bekanntmachung, auf die sich das Gericht in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils bezogen hat, wird im Übrigen der fakultative Charakter eines Antrags auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne hervorgehoben, der von Ausführern oder Herstellern gestellt wird, die einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gestellt haben. Wie auch die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, muss ein Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne gegenüber den Anträgen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung weitere Angaben enthalten.

67 Im Übrigen geht aus dem in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils erwähnten 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervor, dass nur vier nicht in die von der Kommission ausgewählte Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller die Berechnung individueller Dumpingspannen beantragt und die für eine Anwendung von Art. 9 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung erforderlichen Informationen fristgerecht übermittelt haben; hingegen ist unstreitig, dass 141 chinesische ausführende Hersteller Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf individuelle Behandlung gestellt hatten, u. a. die Rechtsmittelführerinnen, ohne dass sie auch den Fragebogen, mit dem sie die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne beantragen konnten, fristgerecht ausgefüllt haben.

68 Somit ergibt sich sowohl aus dem rechtlichen Rahmen als auch aus den Akten ganz klar, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder individuelle Behandlung beantragt, nicht unbedingt die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne begehrt. Er ist hierzu im Übrigen nicht verpflichtet.

69 Da mit einem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht unbedingt ein Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung verbunden ist, vermag ich nicht zu erkennen, wie Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung, wenn kein spezieller Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne gestellt worden ist, auf die Behandlung der Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer oder Hersteller auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf individuelle Behandlung ausgedehnt werden könnte.

70 Dadurch, dass es in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung befugt gewesen sei, die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung von Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, nicht zu prüfen, ist dem Gericht meines Erachtens somit ein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dieser Bestimmung steht es der Kommission nämlich lediglich frei, die Anträge auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht zu prüfen, und zwar unter den darin bestimmten Voraussetzungen.

71 Meiner Ansicht nach ist dieser Rechtsfehler aber nicht erheblich, da er nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.

72 Das Gericht hat nämlich zu Recht festgestellt, dass das Arbeiten mit einer Stichprobe eine Beschränkung der Untersuchung darstellt; die Rechtsmittelführerinnen haben diese Feststellung auch nicht beanstandet. Die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sich also nicht Gegenstand der Untersuchung.

73 Wie bereits ausgeführt, stellt die einzige Ausnahme von dieser Beschränkung der Untersuchung, wenn auch selbst sofort wieder abgeschwächt, die Prüfung der Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer oder Hersteller auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung dar. Da diese Ausnahme eng auszulegen ist, gilt sie nicht auch für die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder Ausführer auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung.

74 Die Kommission war daher gemäß Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung befugt, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und auf individuelle Behandlung nicht zu prüfen. Dass diese Anträge nicht geprüft werden, ist dem Arbeiten mit einer Stichprobe unabhängig von der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung immanent.

75 Insoweit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen die Zusammensetzung und Repräsentativität der Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller nicht beanstanden. Sie wenden sich in Randnr. 22 der Rechtsmittelschrift lediglich gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 17 der Grundverordnung, indem sie geltend machen, dass die Auswahl der Stichprobe nur wirksam sein könne, wenn sie nach der Entscheidung der Kommission über die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung erfolge.

76 Der Auffassung, dass die Beschränkung der Untersuchung, die das Arbeiten mit einer Stichprobe mit sich bringe, erst erfolgen dürfe, nachdem die Kommission über sämtliche Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung, also auch über die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gestellten Anträge, entschieden habe, kann aber nicht gefolgt werden. Da nach Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens die Einleitung einer Untersuchung ankündigt und die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und auf individuelle Behandlung erst nach dieser Einleitung gestellt werden können, impliziert die durch das Arbeiten mit einer Stichprobe bedingte Beschränkung, dass die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht geprüft werden müssen.

77 Anders als die Rechtsmittelführerinnen weiter geltend machen, bedeutet diese Nichtprüfung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zum Nachteil der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder die Gewährung einer individuellen Behandlung „verdient“ hätten und bei der Berechnung der Dumpingspanne genauso behandelt würden wie die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, deren Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zurückgewiesen worden wären.

78 Denn abgesehen davon, dass ein solches Vorbringen im Fall der Rechtsmittelführerinnen naturgemäß hypothetisch ist, bestimmt Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, dass die Antidumpingzölle für die ausführenden Hersteller, die nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen dürfen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. Diese Bestimmung, deren Gültigkeit von den Rechtsmittelführerinnen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden ist, gewährt den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, die einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung gestellt haben, also keinen Anspruch gegen die Organe auf Berechnung einer anderen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne als derjenigen, die sich aus der Berücksichtigung sämtlicher in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ergibt, unabhängig davon, ob diesen Unternehmen selbst der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt oder eine individuelle Behandlung gewährt worden ist.

79 Trotz seines Rechtsfehlers bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung hat das Gericht daher in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils zum Vorbringen, die Kommission habe die ihr für die Prüfung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung zustehende Frist von drei Monaten überschritten, zu Recht letztlich festgestellt, dass diese Frist nur für die Prüfung der von den untersuchten Unternehmen gestellten Anträge gelte, d. h. der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.

80 Was die Nichteinhaltung dieser Frist für die Prüfung der von diesen Unternehmen gestellten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung angeht, können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht meines Erachtens nicht vorwerfen, auf dieses Vorbringen nicht eingegangen zu sein, da eine solche Rüge im ersten Rechtszug im Grunde nicht geltend gemacht worden ist. Denn zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof behauptet, diese Rüge sei in Randnr. 67 der Klageschrift geltend gemacht worden; aus dem Zusammenhang, in dem diese Randnummer steht, ergibt sich aber, dass die Nichteinhaltung der Frist von drei Monaten lediglich die von den Rechtsmittelführerinnen und allenfalls noch die von den anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern gestellten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung betraf. Diese Randnummer gehört nämlich zu einem Teil der Klageschrift, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und insbesondere eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt worden ist. Da es sich bei diesen Rechten naturgemäß um subjektive Rechte handelt, konnte sich dieser Teil, so wie er formuliert war, eindeutig nicht wirksam auf die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen beziehen, deren Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus oder auf individuelle Behandlung von den Organen geprüft worden waren. Ich schlage deshalb vor, diese Rüge als im Stadium des Rechtsmittels unzulässig zurückzuweisen.

81 Nach alledem schlage ich vor, die ersten beiden Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, den ersten als ins Leere gehend, den zweiten als unbegründet. B – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung der Beweismittel in Bezug auf die hinreichende Bereitschaft zur Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Laufe der Untersuchung und in Bezug auf deren Durchführung

82 Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, die Rechtsfehler und die Verfälschung der Beweismittel betreffen, und zwar zum einen in Bezug auf die hinreichende Bereitschaft zur Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Laufe der Untersuchung, zum anderen in Bezug auf deren Durchführung. 1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler und Verfälschung der Beweismittel in Bezug auf die hinreichende Bereitschaft zur Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Laufe der Untersuchung a) Vorbringen der Parteien

83 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe lediglich geprüft, ob der Antrag in einem die Einleitung eines Antidumpingverfahrens rechtfertigenden Maße unterstützt werde, nicht aber, ob die Organe zu Recht festgestellt hätten, dass die 804 nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die nur auf den ersten, vor der Untersuchung zugesandten Fragebogen (im Folgenden: Fragebogen über das Rechtsschutzinteresse) geantwortet hätten, hinreichend bereit zur Mitarbeit gewesen seien, um das Rechtsschutzinteresse bestimmen zu können. Das Gericht habe mit anderen Worten nicht geprüft, ob die Organe zu Recht angenommen hätten, dass die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses im Laufe der gesamten Untersuchung erfüllt gewesen sei. Es sei nicht sicher, dass nach der Einleitung der Untersuchung die Bereitschaft zur Mitarbeit und das Rechtsschutzinteresse genauso ausgeprägt gewesen seien wie die Unterstützung, die die Beschwerde vor der Einleitung der Untersuchung in hohem Maß erfahren habe. Das Gericht hätte deshalb feststellen müssen, dass die Organe verpflichtet gewesen seien, die Bereitschaft zur Mitarbeit der 804 Antragsteller durch Zusendung des Stichprobenfragebogens zu überprüfen. Wie das Gericht in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, werde den Gemeinschaftsherstellern nämlich normalerweise dieser Fragebogen zugesandt, um ihre Bereitschaft zur Mitarbeit festzustellen. Indem das Gericht in den Randnrn. 110 bis 112 des angefochtenen Urteils aber letztlich festgestellt habe, dass die Organe befugt gewesen seien, den nicht in die Stichprobe einbezogenen 804 Gemeinschaftsherstellern keinen Stichprobenfragebogen zuzusenden, um ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Laufe der Untersuchung festzustellen, und indem es anerkannt habe, dass für diese Feststellung die bloße Erklärung dieser Unternehmen, den Antrag zu unterstützen, als Antwort auf den Fragebogen über das Rechtsschutzinteresse, genüge, habe das Gericht gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung und die Verpflichtung, sein Urteil zu begründen, verstoßen.

84 Die Feststellungen in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils seien außerdem durch eine Verfälschung der Beweismittel gekennzeichnet; das Gericht habe nämlich dem Fragebogen über das Rechtsschutzinteresse nicht entnehmen können, dass sich die Gemeinschaftshersteller darüber im Klaren gewesen seien, dass die von ihnen übermittelten Angaben im Laufe der Untersuchung überprüft werden könnten, und dass die Antworten auf diesen Fragebogen als Beweis für eine Bereitschaft zur Mitarbeit im Laufe der Untersuchung ausgereicht hätten.

85 Aus allen diesen Gründen machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht somit hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass lediglich die zehn in die Stichprobe einbezogenen EU-Unternehmen zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit gewesen seien; das allerdings habe nicht ausgereicht, um die „für das Rechtsschutzinteresse im Laufe der Untersuchung“ erforderliche Schwelle von 25 % zu erreichen. Diese Unternehmen hätten daher beim Antidumpingverfahren nicht wirksam den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ vertreten können.

86 Nach Auffassung des Rates und der Kommission ist dieser erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Der Rat und die Kommission vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass die Unionshersteller, indem sie den Fragebogen über das Rechtsschutzinteresse beantwortet und bestätigt hätten, dass sie den Antrag unterstützten, zur Mitarbeit bereit gewesen seien. Die 814 Unternehmen seien daher als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung anzusehen. Die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, nach der Einleitung der Untersuchung erneut zu prüfen, ob diese Unternehmen zur Mitarbeit bereit gewesen seien. b) Würdigung

87 Wie aus Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung hervorgeht, sendet die Kommission den interessierten Parteien im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung mehrere Fragebogen zu.

88 In der Grundverordnung wird allerdings nicht präzisiert, welche Natur und welche Aufgaben diese Fragebogen haben.

89 Wie der Rat, ohne dass dies von den Rechtsmittelführerinnen bestritten worden wäre, dargelegt hat, sendet die Kommission den antragstellenden Unionsherstellern in der Regel zwei Arten von Fragebogen zu.

90 Bei dem Fragebogen über das Rechtsschutzinteresse, dessen genaue Bezeichnung im vorliegenden Fall, wie in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils festgestellt wird, „Wahrscheinliche Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam“ lautet, handelt es sich um den Fragebogen, mit dem das Maß der Unterstützung des Antrags ermittelt wird. Dieser Fragebogen wird daher vor der Einleitung der Untersuchung zugesandt.

91 Der zweite Fragebogen, der sogenannte Stichprobenfragebogen, wird den Unionsherstellern nach der Einleitung der Untersuchung zugesandt. Dieser Fragebogen wird im Allgemeinen in zwei Schritten ausgefüllt. Als Erstes erhalten alle Hersteller einen kurzen Stichprobenfragebogen, mit dem die erforderlichen Informationen erbeten werden, insbesondere das Herstellungs- und das Verkaufsvolumen, und dessen Antworten normalerweise herangezogen werden, um die repräsentative Stichprobe auszuwählen. Im Rahmen dieses ersten Fragebogens fragt die Kommission auch, ob die Unionshersteller, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte, bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden, die erforderlichen Angaben für die Feststellung der Schädigung zu machen und der Kommission Überprüfungen vor Ort zu ermöglichen. Als Zweites sendet die Kommission, wenn die Stichprobe gebildet ist, nur den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern den zweiten Teil des Fragebogens zu, den sogenannten vollständigen Stichprobenfragebogen; in diesem Fragebogen geht es um die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

92 Wie das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Kommission wegen der außergewöhnlich hohen Anzahl der Unionshersteller anders vorgegangen ist. Sie hat die Stichprobe nämlich anhand der mit dem Fragebogen über das Rechtsschutzinteresse erhobenen Daten gebildet und den zweiten Fragebogen nur den in die Stichprobe einbezogenen antragstellenden EU-Unternehmen zugesandt, damit diese insbesondere die Angaben für die Feststellung der Schädigung machen. Die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, d. h. 804 der 814 Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt worden ist, haben den kurzen Stichprobenfragebogen also nicht erhalten.

93 Ein solches Vorgehen der Kommission zuzulassen, wie das Gericht es getan habe, verstößt nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung. Nach diesem Ansatz und unter diesen Umständen habe die Kommission nämlich die Bereitschaft zur Mitarbeit der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht zu prüfen. Diese Unternehmen seien deshalb von der Definition des „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung auszuschließen. Entsprechend müsse angenommen werden, dass die für die Unterstützung des Antrags, die Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Untersuchung und die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch das Dumping erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

94 Diese Argumentation überzeugt mich nicht.

95 Zunächst ist unstreitig, dass, wie das Gericht in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, eine Antidumpinguntersuchung nach Art. 5 Abs. 1 und 4 der Grundverordnung – außer im Fall des Art. 5 Abs. 6 der Grundverordnung, der hier nicht einschlägig ist – wirksam eingeleitet ist, wenn ein Antrag von einem „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ oder in seinem Namen gestellt wird. Ein Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Außerdem müssen auf die Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, mindestens 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

96 Wie das Gericht in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils weiter festgestellt hat und von den Rechtsmittelführerinnen in keiner Weise beanstandet wird, bedeutet „Unterstützung“ eines von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellten Antrags im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung für den oder die Antragsteller und die Personen, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, erstens die Übermittlung der Angaben, die die Kommission verlangt, um nachprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antidumpingzolls erfüllt sind, und zweitens die Einwilligung, sich jeglicher Kontrolle zu unterziehen, die die Kommission durchführen könnte, um nachzuprüfen, ob die übermittelten Angaben den Tatsachen entsprechen.

97 Diese zweite Verpflichtung stellt die Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Untersuchung dar; diese ist zwar in der Grundverordnung nicht positiv definiert, doch geht aus Art. 6 Abs. 8 und Art. 18 der Grundverordnung hervor, dass damit im Wesentlichen die Haltung der interessierten Parteien gemeint ist, bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung mitzuwirken, insbesondere durch ihre Verpflichtung, der Kommission Zugang zu Informationen zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen und die durch diese durchgeführten Nachprüfungen zu dulden.

98 Insoweit ist festzustellen, dass die Grundverordnung kein besonderes Verfahren zur Feststellung der Unterstützung des Antrags oder der Überprüfung der Bereitschaft zur Mitarbeit der Unionshersteller bei der Untersuchung vorsieht. Die Rechtsmittelführerinnen räumen im Übrigen in ihrer Rechtsmittelschrift mehrfach ein, dass es, wie das Gericht letztlich festgestellt hat, für die Kommission keine verbindliche Einheitsmethode gibt (

99 Sodann ist festzustellen, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen natürlich während der gesamten Dauer der Untersuchung in vollem Umfang zur Mitarbeit bereit sein müssen; die Mitarbeit der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller besteht hingegen im Erteilen von Auskünften, anhand deren sich zum einen feststellen lässt, ob diese Hersteller zum „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ gehören und den Antrag unterstützen, und zum anderen die Stichprobe gebildet werden kann. Wenn die Stichprobe erst einmal gebildet ist, nehmen nämlich die nicht in sie einbezogenen Unionshersteller nach Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung definitionsgemäß nicht mehr an der Untersuchung teil.

100 Was den ersten Punkt angeht, d. h. die Prüfung der Unterstützung des Antrags, bestreiten die Rechtsmittelführerinnen aber nicht, dass das Gericht insoweit in den Randnrn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils eine Kontrolle durchgeführt hat. Im Übrigen war das Gericht nach den Ausführungen in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge, anders als die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, nicht verpflichtet, „das Rechtsschutzinteresse [der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen] im Laufe der Untersuchung“ zu prüfen. Soweit darunter die Überprüfung der Bereitschaft zur Mitarbeit nach der Bildung der Stichprobe zu verstehen sein sollte, äußert sich diese nämlich nur bei den in diese Stichprobe einbezogenen Unternehmen in vollem Umfang.

101 Was den zweiten Punkt angeht, d. h. die Bildung der Stichprobe, weisen die Rechtsmittelführerinnen zu Recht darauf hin, dass das Gericht in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Kommission habe aufgrund des 814 Unionsherstellern zugesandten Fragebogens (

102 Ich schlage daher vor, den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler und Verfälschung der Beweismittel in Bezug auf die Durchführung der Untersuchung a) Vorbringen der Parteien

103 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung unterlaufen, indem es für zulässig erachtet habe, dass die Organe bei der Bildung der Stichprobe vor der Bekanntmachung über die Eröffnung des Antidumpingverfahrens erlangte Informationen verwertet hätten.

104 Hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Kommission, indem sie die im Rahmen des Fragebogens über das Rechtsschutzinteresse erteilten Auskünfte verwertet habe, ihre Untersuchung vor der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens begonnen habe. Die Kommission habe die Untersuchung daher nicht gemäß Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen.

105 Nach Auffassung des Rates und der Kommission ist dieses Vorbringen unbegründet. b) Würdigung

106 Es ist unstreitig, dass die von der Kommission im Rahmen der Antworten auf den Fragebogen über das Rechtsschutzinteresse eingeholten Informationen vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens erlangt worden sind.

107 Wie das Gericht in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils sinngemäß festgestellt hat, ist die Kommission aber, wenn sie bestimmte Informationen einholen und überprüfen muss, die von den Antragstellern vor der Einleitung des Verfahrens erteilt worden sind, durch keine Bestimmung der Grundverordnung daran gehindert, diese im Rahmen der Untersuchung zu verwerten.

108 Dass die Kommission die Untersuchung nach Einleitung des Verfahrens einleitet, wie es in Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung heißt, bedeutet nicht, dass die ihr vor der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen im Laufe der Untersuchung nicht verwertet werden dürften.

109 Andernfalls wäre die Kommission gezwungen, die antragstellenden Unionshersteller um die nochmalige Mitteilung von im Wesentlichen identischen Informationen zu ersuchen, ohne Rücksicht auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwaltung und die effiziente Verwendung begrenzter Mittel, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall die Anzahl der Antragsteller außerordentlich hoch ist.

110 Zudem bestreiten die Rechtsmittelführerinnen wie bereits ausgeführt nicht ernstlich, dass die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens erhobenen Daten rechtlich für die Bildung der Stichprobe der Unionshersteller ausreichten.

111 Im Übrigen hat das Gericht zur Einhaltung der Frist von 15 Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens für die Festsetzung der endgültigen Zölle in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass diese Anforderung der Grundverordnung durch die endgültige Verordnung in vollem Umfang erfüllt worden ist. So hat die Kommission zwar vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens Auskünfte bei den antragstellenden Unionsherstellern eingeholt, doch wurden diese Auskünfte nach der Einleitung der betreffenden Untersuchung zum Zwecke der Bildung der Stichprobe verwertet und überprüft. Die Kommission hat die Untersuchung also nicht vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens eingeleitet.

112 Ich schlage daher vor, den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und damit diesen Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. C – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung der Beweismittel in Bezug auf die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1. Ausführungen des Gerichts

113 Im ersten Rechtszug haben die Rechtsmittelführerinnen behauptet, die Organe hätten sich zur Beurteilung der makro- und mikroökonomischen Faktoren in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf unzuverlässige Daten gestützt. Auf der Grundlage von größtenteils aus der Presse erlangten und an die Kommission weitergegebenen Informationen haben sie insbesondere geltend gemacht, dass einige italienische Unternehmen, die wahrscheinlich in die Stichprobe der Unionshersteller einbezogen worden seien, falsche Angaben gemacht und auf nationaler Ebene, um Beihilfen zu erhalten, betrügerisch gehandelt oder gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen hätten.

114 Das Gericht hat dieses Vorbringen zurückgewiesen.

115 Es hat zunächst in Randnr. 168 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen möglicherweise auf nationaler Ebene betrügerisch gehandelt habe, nicht zwangsläufig bedeute, dass es an einer Antidumpinguntersuchung der Kommission nicht mitwirke oder dass es in deren Rahmen unzutreffende Angaben mache. Ein solcher Umstand, vorausgesetzt er sei erwiesen, lasse allein nicht den Schluss zu, dass die im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung gemachten Angaben nicht zuverlässig seien, wenn die genannten Angaben in keinem Zusammenhang mit den Betrugsfällen stünden. Im Übrigen hat das Gericht in Randnr. 169 des angefochtenen Urteils zu dem Vorbringen, der Geschäftsführer einer der italienischen Unternehmen sei wegen Unregelmäßigkeiten in der Buchführung verurteilt worden, festgestellt, dass der in Rede stehende Sachverhalt einen mehrere Jahre vor dem Untersuchungszeitraum liegenden Zeitraum betreffe und die Zuverlässigkeit der im Rahmen der Antidumpinguntersuchung gemachten Angaben nicht in Frage stellen könne.

116 Sodann hat das Gericht in Randnr. 173 des angefochtenen Urteils insbesondere zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die ihrer Ansicht nach falschen Angaben zweier italienischer Unternehmen im Wesentlichen festgestellt, dass dieses nur dann als stichhaltig angesehen werden könne, wenn diese Angaben geeignet seien, die (makro- und mikroökonomischen) Faktoren in Frage zu stellen, anhand deren der Rat das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geprüft habe.

117 Das Gericht hat dann die möglichen Auswirkungen dieser Angaben auf die makroökonomischen Indikatoren der Schädigung geprüft und die Argumente der Rechtsmittelführerinnen in den Randnrn. 174 bis 176 des angefochtenen Urteils eines nach dem anderen zurückgewiesen. Was insbesondere das Vorbringen angeht, eines der beiden italienischen Unternehmen habe betrügerisch gehandelt, indem es staatliche Beihilfen für den Kauf neuer Maschinen erhalten habe, die jedoch in einem Drittland aufgestellt worden seien, hat das Gericht in Randnr. 176 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich diese Behauptung, selbst wenn sie zutreffen sollte, nur negativ auf die tatsächliche Höhe der innergemeinschaftlichen Investitionen auswirken könnte und dadurch die Schlussfolgerungen des Rates hierzu bestätigen würde.

118 Was die in den Randnrn. 178 bis 179 des angefochtenen Urteils untersuchten Auswirkungen dieser Angaben auf die mikroökonomischen Indikatoren der Schädigung angeht, hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass, selbst wenn die von den beiden italienischen Unternehmen gemachten Angaben Einfluss auf die Berechnung des Durchschnittspreises von Schuhen mit Oberteil aus Leder in der Union gehabt haben könnten, das Kriterium des durchschnittlichen Verkaufspreises als solches kein entscheidender Faktor sei. Denn selbst wenn dieser Preis in Wirklichkeit höher gelegen hätte, hätte dies nicht ausgereicht, um die Schlussfolgerungen des Rates in Bezug auf Cashflow, Rentabilität und Kapitalrendite (Return on Investment, im Folgenden: RoI) sowie die Möglichkeiten der Beschaffung von Kapital für Investitionen in Frage zu stellen, die sämtlich auf eine erhebliche Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinwiesen. 2. Vorbringen der Parteien

119 Die Rechtsmittelführerinnen machen als Erstes geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler und eine Verfälschung der Beweismittel begangen habe, dass es in Randnr. 179 des angefochtenen Urteils zu den mikroökonomischen Indikatoren der Schädigung festgestellt habe, dass ein höherer durchschnittlicher Verkaufspreis der Schuhe mit Obermaterial aus Leder die Schlussfolgerungen des Rates in Bezug auf Cashflow, Rentabilität und RoI sowie die Möglichkeiten der Beschaffung von Kapital für Investitionen nicht hätte in Frage stellen können. Ein höherer Verkaufspreis dieser Schuhe hätte ihnen zufolge zwangsläufig positive Auswirkungen auf jeden dieser Faktoren gehabt und insbesondere zu höheren Gewinnspannen und einem höheren Cashflow geführt. Ebenso machen die Rechtsmittelführerinnen zu den makroökonomischen Indikatoren der Schädigung zum einen geltend, dass das Gericht lediglich auf die Beurteilung des Rates verwiesen und nicht festgestellt habe, dass die von ihr beschuldigten italienischen Unternehmen wegen falscher Buchführung und falschen Rechnungen verurteilt worden seien, weshalb die Kommission nicht auf die Richtigkeit der Angaben dieser Unternehmen habe vertrauen können. Zum anderen habe das Gericht in Randnr. 176 des angefochtenen Urteils die zweifellos vorhandenen Auswirkungen der betrügerischen Handlungen auf die Tendenz der Investitionen verkannt, nämlich den Absatzrückgang, der während des Untersuchungszeitraums eingetreten sein soll, erheblich zu übertreiben.

120 Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht geprüft habe, ob die Organe die ihnen von den Rechtsmittelführerinnen übermittelten Informationen über die betrügerischen Handlungen der italienischen Unternehmen, die bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten, sorgfältig und unparteiisch geprüft hätten.

121 Als Drittes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in Randnr. 182 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rat seiner Begründungspflicht genügt habe.

122 Nach Auffassung des Rates ist der vorliegende Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet. Die Kommission schließt sich dieser Auffassung an. 3. Würdigung

123 Meines Erachtens ist dieser Rechtsmittelgrund teils für unzulässig und teils für unbegründet zu erklären.

124 Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig ist und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (

125 Im vorliegenden Fall betrifft die erste Reihe von Rügen der Rechtsmittelführerinnen zum einen die Auswirkungen der betrügerischen Handlungen, die von den von ihnen beschuldigten italienischen Unternehmen im Zusammenhang mit Investitionen begangen worden sein sollen, auf die makroökonomischen Indikatoren der Schädigung und zum anderen die Auswirkungen einer möglichen Erhöhung des durchschnittlichen Verkaufspreises der Schuhe mit Obermaterial aus Leder in der Union auf die mikroökonomischen Indikatoren der Schädigung; mit diesen Rügen ersuchen die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof darum, die vom Gericht in den Randnrn. 176 und 179 des angefochtenen Urteils vorgenommene Tatsachenwürdigung zu überprüfen; dafür ist der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht zuständig.

126 Im Übrigen untermauern die Rechtsmittelführerinnen in keiner Weise die behauptete Verfälschung der Beweismittel, durch die diese Randnummern des Urteils gekennzeichnet sein sollen. Es ist aber unstreitig, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (

127 Im Übrigen hat das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, nicht einfach nur auf die Feststellungen des Rates zu den makroökonomischen Indikatoren der Schädigung verwiesen; wie aus den Randnrn. 169 und 174 bis 176 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat es durchaus die Auswirkungen der behaupteten betrügerischen Handlungen und falschen Rechnungen auf die Faktoren, anhand deren der Rat das Vorliegen einer Schädigung geprüft hat, oder allgemein auf die Zuverlässigkeit der von den in Rede stehenden italienischen Unternehmen im Laufe des Antidumpingverfahrens gegenüber der Kommission gemachten Angaben geprüft.

128 Somit ist diese erste Reihe von Rügen teils für unzulässig und teils für unbegründet zu erklären.

129 Unzulässig sind zum Teil auch die beiden anderen Rügen, auf die die Rechtsmittelführerinnen den vorliegenden Rechtsmittelgrund stützen und mit denen sie sich gegen die Randnrn. 174, 175, 178 und 181 des angefochtenen Urteils wenden; mit beiden Rügen wird u. a. geltend gemacht, die Beweismittel seien verfälscht worden, ohne dass dies in irgendeiner Weise dargetan würde.

130 Darüber hinaus ist noch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nicht vorwerfen können, nicht auf ihr Vorbringen eingegangen zu sein, die von ihnen der Kommission übermittelten einschlägigen Informationen zu dem Verhalten der beiden italienischen Unternehmen hätten sorgfältig und unparteiisch untersucht werden müssen; dieses Vorbringen ist nämlich, wie aus dem Verweis der Rechtsmittelführerinnen auf Randnr. 69 ihrer im ersten Rechtszug eingereichten Erwiderung hervorgeht, erst verspätet in einem einzigen Satz dieses Schriftsatzes und zudem noch hilfsweise im Zusammenhang mit der Begründungspflicht der Organe geltend gemacht worden.

131 Jedenfalls geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass sich das Gericht, anstatt die inhaltliche Richtigkeit der von den Rechtsmittelführerinnen der Kommission über das Verhalten der beschuldigten italienischen Unternehmen übermittelten Informationen in Frage zu stellen, vielmehr darum bemüht hat, zu prüfen, welche Auswirkungen diese Informationen, wenn sie erwiesen wären, auf die vom Rat festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben könnten. Das Gericht hat über die Begründetheit des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen entschieden und festgestellt, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Umstände für die Feststellung des Bestehens einer erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unerheblich seien; es hat somit implizit, aber zwangsläufig über die Verpflichtung der Organe, „sorgfältig und unparteiisch die erheblichen Tatsachen“ eines jeden Einzelfalls zu prüfen, dahin entschieden, dass es eine solche Verpflichtung verneint hat. Indem das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Informationen unerheblich seien, hat es mit anderen Worten implizit entschieden, dass die Organe nicht verpflichtet gewesen seien, diese zu prüfen.

132 Die zweite Rüge, die die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, ist also, einmal angenommen, sie sei zulässig, als unbegründet anzusehen.

133 Was schließlich den im Rahmen der dritten Rüge geltend gemachten Rechtsfehler angeht, mit dem Randnr. 181 des angefochtenen Urteils behaftet sein soll, haben die Rechtsmittelführerinnen einen solchen nicht dargetan; das Gericht hat sich zu Recht auf die Feststellung beschränkt, dass der Rat in der endgültigen Verordnung klar dargelegt habe, aus welchen Gründen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seiner Meinung nach eine erhebliche Schädigung erlitten habe.

134 Jedenfalls hat das Gericht, da es davon ausgegangen ist, dass die der Kommission von den Rechtsmittelführerinnen übermittelten Informationen keinerlei Auswirkungen auf die Indikatoren der Schädigung hätten und somit für die Feststellung dieser Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unerheblich seien, daraus den richtigen Schluss gezogen, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, besonders zu begründen, warum die betreffenden Angaben bei dieser Feststellung nicht berücksichtigt worden seien.

135 Ich schlage deshalb vor, den vierten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. D – Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung der Beweismittel in Bezug auf die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dumping und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1. Vorbringen der Parteien

136 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die Beweismittel verfälscht habe, was sich unter Verstoß gegen Art. 3 der Grundverordnung auf die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dumping und der Schädigung der Gemeinschaft ausgewirkt habe. Die entsprechenden Rügen betreffen zwei Punkte.

137 Zum einen habe das Gericht nicht anerkannt, dass die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Hauptursache für dessen Schädigung sei, unabhängig von den Einfuhren von Schuhen mit Obermaterial aus Leder mit Ursprung in China. Das Gericht habe nämlich den in verschiedenen Erwägungsgründen der endgültigen Verordnung herausgestellten Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fünfzehn Jahre lang zu keinem Zeitpunkt angemessene Gewinne erzielt habe, ebenso unerwähnt gelassen wie die Tatsache, dass der langfristige stetige Verlust an Marktanteilen dieses Wirtschaftszweigs auf die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Produktion in der Union zurückzuführen sei. Diese mangelnde Wettbewerbsfähigkeit zeige sich auch in der Abnahme der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

138 Zum anderen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe verkannt, dass der zusätzliche Rückgang der Preise der chinesischen ausführenden Hersteller auf eine nach 2002 im Zuge der Aufhebung der Kontingente erfolgte Modifikation des Produktsortiments zurückzuführen sei. Diese Modifikation des Produktsortiments erkläre, dass der durchschnittliche Einheitspreis der Ausfuhren aus China stärker gesunken sei als der Preis der Ausfuhren aus anderen Drittländern. Dieses Argument sei, obwohl es im ersten Rechtszug vorgebracht worden sei, vom Gericht ohne Begründung zurückgewiesen worden; das Gericht habe deshalb auch seine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidungen verletzt.

139 Nach Auffassung des Rates ist der vorliegende Rechtsmittelgrund teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückzuweisen. 2. Würdigung

140 Wie das Gericht in Randnr. 190 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, müssen der Rat und die Kommission bei der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Unionshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (

141 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Organe tatsächlich den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Einfuhren von Schuhen mit Obermaterial aus Leder mit Ursprung in China gemäß dieser Bestimmung geprüft haben.

142 Genauso unstreitig ist, dass die Richtigkeit der Feststellungen der Organe vom Gericht in den Randnrn. 192 bis 200 des angefochtenen Urteils geprüft worden ist, und zwar im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die schlechten Ausfuhrergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Ausfuhren aus anderen Drittländern und die Aufhebung der Regelung für mengenmäßige Kontingente ab dem ersten Quartal 2005 hätten bei der angemessenen Bestimmung des ursächlichen Zusammenhangs berücksichtigt werden müssen oder seien geeignet gewesen, diesen zu unterbrechen.

143 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht aber als Erstes vor, die Beweismittel verfälscht zu haben, indem es nicht anerkannt habe, dass die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union die Hauptursache für die Schädigung dieses Wirtschaftszweigs sei. Sie stützen diese Behauptung auf drei Beweismittel, die das Gericht übergangen haben soll.

144 Unabhängig davon, dass zum einen zwei dieser drei Beweismittel im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind und das dritte die Würdigung des Gerichts nicht hätte ändern können, da es, wie die Rechtsmittelführerinnen implizit einräumen, bereits vom Rat in der endgültigen Verordnung berücksichtigt worden ist (

145 Dieser allgemeine Begriff ist nämlich in Wirklichkeit nur das Ergebnis von Faktoren wie hohen Produktionskosten, mangelnden Investitionen, einer unzureichenden Produktivität, einer schlechten Ausfuhrleistung – Faktoren, die in Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung genannt sind oder jedenfalls nach dieser Bestimmung von den Organen berücksichtigt werden können.

146 Das Gericht hat daher als Antwort auf das besondere Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug in Randnr. 192 des angefochtenen Urteils zu Recht geprüft, ob durch die behauptete schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union als einen der in Art. 3 Abs. 7 genannten anderen Faktoren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden sein kann.

147 Was als Zweites das Vorbringen angeht, das Gericht habe nicht über einen zusätzlichen Rückgang der Preise der chinesischen ausführenden Hersteller wegen einer Modifikation des Produktsortiments ab 2002 befunden, ist festzustellen, dass dieses so formuliert im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist. Denn wie aus Randnr. 106 der Rechtsmittelschrift hervorgeht, hatten die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht geltend gemacht, dass der in Rede stehende Preisrückgang auf die Modifikation des Produktsortiments zurückzuführen sei, die im Zuge der Aufhebung der Kontingente erfolgt sei, also ab Januar 2005 und nicht ab 2002. Die Rechtsmittelführerinnen können dem Gericht somit nun nicht vorwerfen, über ein solches Vorbringen nicht entschieden zu haben.

148 Jedenfalls ist zur Begründetheit meines Erachtens festzustellen, dass die Organe im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung in keiner Weise verpflichtet sind, die Ursache eines zusätzlichen Rückgangs der Preise von in die Union eingeführten Produkten, die Gegenstand eines Dumpings sind, zu ermitteln.

149 Ich schlage daher vor, den fünften Rechtsmittelgrund und das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. V – Kosten

150 Nach Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihres Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat beantragt hat, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und diese meines Erachtens mit ihrem Vorbringen unterliegen sollten, wären ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. VI – Ergebnis

151 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Risen Footwear (HK) Co. Ltd tragen die Kosten.